Vorblatt

Inhalt:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2011-2014 soll eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert werden. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen, unbeschadet der im Besonderen Teil der Erläuterungen zu Art. 89 (Erlassung eines Luftfahrt­sicherheitsgesetzes 2011) und Art. 153 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) gemachten Ausführungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen für den Bund sind zusammengefasst im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Finanzielle Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften sind im Allgemeinen nicht zu erwarten, dies gilt jedoch nicht für die abgabenrechtlichen Regelungen des 4. Hauptstücks, die sich im Wege des Finanzausgleiches auf die anderen Gebietskörperschaften auswirken.

Ferner könnten durch Art. 139 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes) für Länder und Städte mit eigenem Statut geringfügige, derzeit nicht quantifizierbare Vollzugskosten entstehen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehenen Maßnahmen dienen der Haushaltskonsolidierung und stärken damit den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Solche Auswirkungen sind mit einigen der vorgesehenen Maßnahmen verbunden und in den Erläuterungen ausgewiesen.

Art. 64 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) bringt eine Entlastung der Unternehmen um 4 690 000 Euro, Art. 63 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955) um 1009 000 Euro, Art. 114 (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz) eine nicht spezifizierte Entlastung, Art. 140 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) eine um 325 000 Euro pro Jahr. Mit einzelnen abgaberechtlichen Maßnahmen ist eine Erhöhung der Verwaltungslasten (auch) für Bürger verbunden.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Durch Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (Art. 75) werden Lenkungseffekte für den Ankauf umweltfreundlicherer Kraftfahrzeuge gesetzt. Der CO2‑Zuschlag bei der Mineralölsteuer (Art. 83) hilft den Anstieg der CO2‑Emissionen einzudämmen.

Im Bereich der Umweltförderung (Art. 143) wird mit einem beträchtlichen CO2- und Energieinsparungseffekt gerechnet.

Auch die Maßnahmen im Bereich der Schieneninfrastruktur (Art. 153 f) sind umwelt- und insbesondere klimapolitisch wirksam.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen – soweit nicht in den Erläuterungen anders angegeben – nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zu Art. 54 § 1 Abs. 1 steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.


Erläuterungen

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanz­rahmengesetzes 2011-2014 soll eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert werden.

Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Folgenden unter „Hauptgesichtspunkte des Gesetzesvorschlages“, daran schließen sich Darlegungen zu den finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen an, die nach Bedarf im Besonderen Teil näher ausführt werden.

Andere Auswirkungen der im Vorblatt aufgelisteten Arten werden, soweit solche vorhergesehen werden, durchwegs im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt, Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen werden in einem den Besonderen Teil abschließenden Anlageteil spezifiziert.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzesvorschlages:

Zum 1. Hauptstück
(Allgemeine Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung, Medienangelegenheiten)

Zu Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) und 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Die Änderungen dienen der Anpassung an durch das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 erfolgte Änderungen.

Zu Art. 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948):

Die aus dem Jahr 1948 stammenden Regelung des § 9 RHG soll an die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012) bzw. des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013 (ab 2013) angepasst werden.

Zu Art. 10 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Ein wesentliches Ziel von E‑Government ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ein verbessertes Service anbieten zu können. Derzeit müssen vielfach Bürger in Verfahren den Behörden auch Urkunden vorlegen, die diesen bereits bekannt sind oder elektronisch von den Behörden beschafft werden könnten.

Die Neufassung des § 17 Abs. 2 soll nunmehr bis zum 31. Dezember 2012 eine umfassende Verpflichtung der Behörden zur Registerabfrage normieren, um die Verpflichtung der Bürger und Unternehmen zur Vorlage von Nachweisen über den Behörden bereits bekannte Umstände zu reduzieren.

Zu Art. 11 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Damit das Bundeskanzleramt in den Finanzjahren 2011 bis 2014 Budgetvorgaben des Bundes-Finanzrahmengesetzes 2011 bis 2014 – BFRG 2011-2014 und des Bundesministers für Finanzen für die Budgeterstellung der Finanzjahre 2011 und 2012 entsprechen kann, ist es auch erforderlich, die im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes durch Gesetz festgelegten Entgelte zu reduzieren. So auch die im Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, für die Bundesanstalt Statistik Österreich (kurz: Bundesanstalt) für bestimmte Aufgaben normierten Entgelte.

Auch ist es erforderlich, nicht EU-rechtlich vorgeschriebene und für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung nicht unbedingt notwendige Statistiken zu streichen.

Der Entfall der Entgelte für die Errichtung des neuen Unternehmensregisters und der Informationsverpflichtungsdatenbank durch Änderung des § 32 Abs. 6 und die Ergänzung der Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 mit diesem Register und dieser Datenbank ist erforderlich, damit auch die Bundesanstalt einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leistet.

Zur Reduzierung der Kosten bei der Bundesanstalt ist eine Änderung des § 28 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 dahingehend vorgesehen, dass die Bundesanstalt in Hinkunft Unterlagen für statistische Erhebungen an die Auskunftspflichtigen grundsätzlich elektronisch zuzusenden hat, wenn bei den Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Vom Statistikrat wurde weiters der Wunsch geäußert, dass Mitglieder des Statistikrates bei Verhinderung ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied übertragen können. Weiters soll eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Ausschüssen im Statistikrat geschaffen werden, um im Statistikrat effizienter Beschlüsse fassen zu können. Diesen berechtigten Erfordernissen wird durch eine entsprechende Ergänzung des § 46 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Rechnung getragen.

Zum 2. Hauptstück (Internationale Angelegenheiten):

Zu Art. 12 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992):

Der Gesetzesvorschlag zielt zunächst auf die Klarstellung betreffend den von der Partei zu tragenden Auslagenersatz im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem Konsulargebührengesetz ab. Dies betrifft zunächst den Fall, dass eine Amtshandlung nicht zustande kommt, jedoch bereits Auslagen erwachsen sind. Ferner wird im Zusammenhang mit der Abnahme von biometrischen Daten durch ein ermächtigtes Honorarkonsulat oder eine ausländische Behörde im Zusammenhang mit der Beantragung eines Reisepasses im Ausland bzw. einer Beantragung eines Personalausweises im Wege eines ermächtigten Honorarkonsulats eine Verpflichtung zur Übernahme der Auslagen, die der passaustellenden Vertretungsbehörde erwachsen, ausdrücklich festgelegt. Die pauschalierte Höhe des Ersatzes soll durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung festgelegt werden.

Hinsichtlich der Tarifpost 1 (Anbringen, Zustellungen und Weiterleitungen) und Tarifpost 1a (Aufenthaltstitel) werden die gebührenrechtlichen Tatbestände präzisiert.

Ferner wird die seit 2001 unverändert gebliebene Beglaubigungsgebühr in Tarifpost 4 von 30 auf 40 Euro angehoben.

Neue Tarifpositionen in TP 6 betreffen neben der bereits erwähnten ausdrücklichen Statuierung einer Auslagenersatzpflicht im Zusammenhang mit der Abnahme biometrischer Daten und bei Beantragung von Personalausweisen im Wege von hiezu bevollmächtigten Honorarkonsulaten die nunmehr auch bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zu beantragenden Express- und Ein-Tages-Expresspässe, mit verringerten Tarifen für Personen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Die Tarifpost 7 wird nur mehr für Visa D gelten (die Schengen-Visakategorien werden vom EU‑Visakodex unmittelbar geregelt). Die Gebühr soll von bisher 75 auf 100 Euro angehoben werden, was auch dem europäischen Trend entspricht. Die Befreiungsbestimmungen wurden dem EU‑Visakodex so weit wie möglich angepasst.

Zum 3. Hauptstück (Justiz)

Zum 1. Abschnitt (Zivilrechtsangelegenheiten)

Die Änderungen in den zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen verfolgen primär das Ziel, die Gerichte zu entlasten. Dies gilt auch für die Anpassungen im Gebührenrecht.

Hinsichtlich der Änderungen der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes wird auf die Hauptgesichtspunkte zu Art. 48 verwiesen.

Im Rechtspflegergesetz soll einem langjährigen Anliegen der Bundesvertretung Justiz in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Rechnung getragen werden.

Im Lichte der im Jahr 2009 ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 42/09h und 6 Ob 145/09f ist die Diskussion über die Einflussmöglichkeit von Begünstigten auf die Führung der Geschäfte der Privatstiftung durch die Übernahme von Funktionen in deren Organen – insbesondere in den in der Praxis häufig eingerichteten Beiräten – ein weiteres Mal aufgeflammt. Dabei wurde auch der Ruf an den Gesetzgeber laut, im Privatstiftungsrecht notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Sie sollen einerseits die vom Privatstiftungsgesetz vorgesehene Flexibilität für die Ausgestaltung der weiteren Organe im Sinn des § 14 Abs. 2 PSG wahren, andererseits aber auch die Grenzen der Begünstigtenbeteiligung aufzeigen. Zudem soll – in Reaktion auf die Kritik der FATF im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria – zur Steigerung der Transparenz eine Offenlegungspflicht für den Fall statuiert werden, dass der Begünstigte einer Privatstiftung nicht in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde bezeichnet ist, sondern im Sinne des § 5 zweiter Satz festgestellt wird.

Zum 2. Abschnitt (Strafrechtsangelegenheiten)

Die Änderungen in den straf- und strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen verfolgen primär das Ziel, Staatsanwaltschaften und Gerichte zu entlasten. Im Bereich der Unterbringung sollen – einer Anregung des Rechnungshofs folgend – Entlastungseffekte durch Ausschluss der reinen Vermögensdelinquenz erreicht werden.

Im Suchtmittelgesetz sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dem Trend kürzerer Therapieangebote (vor allem im Bereich stationärer Therapien) folgen und damit einen besseren Einsatz der aufgewendeten Mittel erlauben.

Im Strafvollzugsgesetz sollen die Aufwendungen für die Entlassungshilfe auf ein sozial gerechtes Ausmaß beschränkt werden.

Die Änderungen im Strafregistergesetz dienen der Vermeidung von besonderen Aufwendungen für Programmschritte im Rahmen der Erneuerung des Strafregisterprogramms.

Zum 3. Abschnitt (Sonstiges)

Art. 47 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)

Durch die Novellierung des GOG sollen in folgenden Bereichen Anpassungen an geänderte Rahmenbedingungen vorgenommen werden:

         -      Aufhebung der verpflichtenden Zuweisung von Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, zu denselben Gerichtsabteilungen wie für die sie betreffenden Jugendstrafsachen und Strafsachen gegen junge Erwachsene.

         -      Schaffung einer praxisbezogenen Regelung zur Behandlung unklarer Eingaben.

         -      Straffung des Dienstweges in Angelegenheiten der Justizverwaltung der Bezirksgerichte durch unmittelbare elektronische Berichtsvorlage vom Bezirksgericht zum Oberlandesgericht (unter gleichzeitiger abschriftlicher Information der Landesgerichtsebene, soweit dies im Hinblick auf die Dienstaufsicht erforderlich ist).

         -      Österreichische Unternehmen bzw. Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, benötigen insbesondere für die Beteiligung an Ausschreibungen (v.a. auch im Ausland) „Leumundszeugnisse“, d.h. Bestätigungen, dass sie nicht nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verurteilt wurden und dass kein Strafverfahren gegen sie anhängig ist. Derzeit werden – als freiwillige Serviceleistung für die Wirtschaft – von der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz solche „Negativ-Bestätigungen“ aus der Verfahrensautomation Justiz ausgestellt. Dafür besteht jedoch keine eindeutige gesetzliche Grundlage, zumal die Ansuchenden in einem solchen Fall gerade eben nicht Verfahrensbeteiligte oder Parteien sind. Auf Grund der steigenden Anzahl derartiger Anfragen und im Interesse der Rechtssicherheit soll dafür nun eine Regelung unmittelbar im GOG geschaffen werden. Mit der Umsetzung wird, schon um Zuständigkeitsfragen zu vermeiden, die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) betraut. Bis zur Änderung der Bezeichnung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) in Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) sind Auskünfte von erstgenannter zu erteilen. Diese Bestätigungen können von einem Verband jeweils nur für sich und auch nicht von Dritten verlangt werden. Parallel dazu erfolgt eine Regelung über die Gebühren im Gerichtsgebührengesetz.

         -      Verpflichtung von Banken und Versicherungen zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Artikel 48 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes)

Hauptgesichtspunkt dieses Teils des Entwurfs ist die Kürzung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit neun auf fünf Monate (bei maßvoller Absenkung des Ausbildungsbeitrags), jeweils mit entsprechender Legisvakanz. Dadurch soll sowohl eine budgetäre Entlastung als auch eine Minderung des Platzmangels an vielen Gerichten erreicht werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Zuge der Durchführung der Maßnahme der Verkürzung der Gerichtspraxis erforderlich. Im Rechtspraktikantengesetz wird bezüglich der Dauer des Rechtsanspruchs auf Zulassung zur Gerichtspraxis lediglich auf andere Bestimmungen verwiesen. Flankierend sind daher die vorgeschlagenen Anpassungen insbesondere auch in den verschiedenen Berufsbestimmungen nötig.

Um eine verfassungskonforme Übergangsfrist zu gewährleisten, kommt frühestens der 1. Juli 2011 als Datum des Inkrafttretens in Frage. Dies scheint erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2000 mit seinem Erkenntnis G 59/00 eine neu eingeführte Bestimmung aufhob, welche die Streichung der Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten ohne Übergangsfrist zum Inhalt hatte. Darin führte er unter Berufung auf den Vertrauensschutz aus, dass es sich um einen plötzlichen und intensiven Eingriff in eine erworbene Rechtsposition handle. In Verbindung mit einer speziellen Übergangsvorschrift und einer entsprechenden Legisvakanz wird diese Argumentation berücksichtigt.

Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des Rechtspraktikantengesetzes verfolgt überdies folgende Ziele:

-       Berücksichtigung       der geänderten studienrechtlichen Voraussetzungen,

-       Schaffung einer Möglichkeit, Rechtspraktikanten bei nachträglichem Hervorkommen fehlender Zulassungserfordernisse auszuschließen und

-       Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten nach Absolvierung der gesetzlichen Mindestdauer der Gerichtspraxis.

Artikel 49 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes)

Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben, soll künftig auch die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden können.

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Zu Art. 51 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Garantiegesetzes an die EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst. Des Weiteren wird eine Reduktion der Haftungsrahmen des Garantiegesetzes vorgenommen.

Die Haftungsrahmen des Garantiegesetzes wurden als Maßnahme zur Begegnung eines Finanzierungsengpasses für österreichische Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Rahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 erhöht, um Kreditmittel zu mobilisieren und die Bonität österreichischer Unternehmen zu stärken. Mit der Erhöhung wurde Vorsorge getroffen, einer gesteigerten Nachfrage nach aws-Garantien in Folge der Finanzkrise zu entsprechen. Diese Erhöhung der Haftungsrahmen wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf rückgängig gemacht, da mit dem vor dem Konjunkturbelebungsgesetz 2008 bestehenden Haftungsrahmen das Auslangen gefunden wird.

Weiters werden die erforderlichen Anpassungen betreffend die Bestimmungen über die Haftungsentgelte an das EU-Beihilfenrecht normiert.

Zu Art. 52 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

Das Unternehmensserviceportal ist ein zentrales E-Government-Internetserviceportal für Unternehmen, das sowohl für Transaktionen als auch zur Information genutzt werden soll. Seit 1. Jänner 2010 ist USP.gv.at als Informationsplattform online und neben der Bereitstellung von Informationen wird der Transaktionsbereich schrittweise ausgebaut. Zahlreiche Meldeverpflichtungen und Bürokratiewege werden jedoch nicht nur gegenüber Behörden, sondern auch gegenüber etwa den gesetzlichen Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern erbracht beziehungsweise werden zum Beispiel Förderanträge bei ausgegliederten Unternehmen eingebracht. Mit der gegenständlichen Anpassung werden die Teilnehmer konkretisiert und damit die Einbindung der geplanten Anwendungen ermöglicht.

Zu Art. 53 (Änderung des Finanzprokuraturgesetzes):

In Hinblick auf die in Art. 36 vorgesehene Neuerlassung des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG) soll sichergestellt werden, dass die Finanzprokuratur bereits aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung – somit ohne jeweilige konkrete gesonderte Auftragserteilung – legitimiert ist, die Interessen des Bundes im Verwahrungs- und Einziehungsverfahren zu vertreten.

Die vorgeschlagene Regelung soll sicherstellen, dass ein solches Einschreiten vom Wirkungsbereich der Finanzprokuratur gemäß § 2 umfasst ist.

Durch das Einschreiten der Finanzprokuratur sollen die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, die insoweit von der Aufgabe entbunden werden, im Verfahren die Parteirechte des Bundes wahrzunehmen, entlastet werden.

Zu Art. 54 (Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzugs des Pflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009):

Nach § 23 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. I Nr. 147/2009, hatte der Bund der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die Aufwendungen, die den in Absatz 1 erster Satz leg. cit. angeführten weiteren Aufwendungen entsprechen, zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 472a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 v.H. entspricht, übersteigen.

Nach Abs. 4 leg. cit. hatte der Bund der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH monatlich im Vorhinein im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage einen Vorschuss auf den Kostenersatz zu gewähren.

Somit ist vom Bund als Aufwandsersatz gemäß § 23 Abs. 3 BPGG den Österreichischen Bundesbahnen nur jener Aufwand zu ersetzen, der sich aus der Summe der nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld und den in § 23 Abs. 1 erster Satz BPGG angeführten weiteren Aufwendungen unter Abzug des „Selbstbehaltes von 0,8%“ errechnet.

Der Rechnungshof stellte in seinem Bericht zum Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH fest, dass der Bund an diese allein im Zeitraum 2003 bis 2007 einen um insgesamt rund 115,7 Mio. Euro zu hohen Aufwandsersatz für Pflegegeld und Gutachterhonorare mangels Berücksichtigung des Selbstbehalts geleistet hatte (Rechnungshof, Bund 2009/4).

Es ist aufgrund der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof davon auszugehen, dass im Zeitraum von 1994 bis 2009 vom Bund um insgesamt 369,55 Millionen Euro zu viel an Aufwandersatz an die Österreichischen Bundesbahnen geleistet worden ist.

Dem Rückforderungsanspruch der Republik Österreich (Bund) wurden von der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH (nunmehr: ÖBB‑Shared Service Center GmbH) Gegenansprüche in der Höhe von 306,69 Millionen Euro mit der Begründung, diese stünden den Österreichischen Bundesbahnen insbesondere aus dem Titel Selbstbehalt gemäß § 23 Abs. 3 BPGG für den Personenkreis der Pensionisten, für den Infrastrukturbereich sowie den internen Verwaltungsaufwand bei der Pflegegeld- und Pensionsadministration zu, entgegen gehalten.

Zur generellen Bereinigung dieser Angelegenheit und der daraus resultierenden Forderungen und Gegenforderungen wird der Bund ermächtigt, auf einen Teil seiner Rückforderungen einschließlich Nebenansprüchen (wie insbesondere Zinsen aus den Überzahlungen in den vergangenen Jahren seit 1993 und Verzugszinsen seit Fälligstellung der Rückforderungen) zu verzichten, sofern die Österreichischen Bundesbahnen die vom Verzicht durch den Bund nicht umfasste, restliche Forderung in Höhe von 216,5 Millionen Euro anerkennt und begleicht sowie sich darüber hinaus verpflichtet, auf sämtliche bisher entstandenen oder von ihr geltend gemachten Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009 zu verzichten und in Zukunft keine weiteren Forderungen mehr im selben Zusammenhang gegen den Bund geltend zu machen (vgl. Rechnungshof, Bund 2009/4 und 2010/3).

Für den Fall, dass die Forderung des Bundes nicht fristgerecht bezahlt wird, ist sicherzustellen, dass der Bund gegen fällige Forderungen der Österreichischen Bundesbahnen beispielsweise aus gesetzlichen Verpflichtungen des Bundes aufrechnen kann.

Zu Art. 55 (Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes):

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes an die EU‑beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Zu Art. 56 (Stabilitätsabgabegesetz):

Die weltweite Finanzkrise hat spürbare Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Staatsfinanzen gehabt. Einer der wesentlichen Verursacher dieser Finanzkrise waren die Finanzmärkte, von denen sich die Krise auf die reale Wirtschaft übertragen hat. Die Republik Österreich hat seit dem Jahr 2008 durch umfangreiche Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und weitere Stabilisierungsmaßnahmen die Folgen der Finanzkrise so weit wie möglich abgefedert und durch diese Maßnahmen wesentlich zu einer Stabilisierung der Finanzmärkte und Banken in Österreich beigetragen. Durch diese Maßnahmen wurde der Staatshaushalt in den Jahren von 2008 bis 2010 erheblich belastet.

Die nun vorgesehene Stabilitätsabgabe soll einerseits eine Beteiligung der Kreditinstitute, die von diesen Maßnahmen erheblich profitiert haben, an den Krisenkosten darstellen und zum anderen soll damit dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung getragen werden. Die Abgabe soll auch eine allgemeine Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen darstellen. Außerdem können durch eine Stabilitätsabgabe Lenkungseffekte erzielt werden, indem risikoreichere Finanzierungsinstrumente besteuert werden, wodurch indirekt auch die systemische Finanzmarktstabilität gefördert wird.

Die Stabilitätsabgabe soll jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzsektors so weit möglich nicht negativ beeinflussen. Kundenvermögen, das im Rahmen der Einlagensicherung abgesichert ist (zB Spareinlagen bis zu 100 000 Euro), sollen nicht von der Abgabe erfasst werden.

Nach einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank kann die Stabilitätsabgabe einen Beitrag zur Finanzmarktstabilität leisten und hat einen vernachlässigbaren Effekt auf das Wirtschaftswachstum.

Der Bankensektor in Österreich verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wachstum. Österreich hat mit einem Bankenhilfspaket von ursprünglich bis zu 100 Mrd. Euro sehr früh auf die Finanzkrise reagiert und damit stabilisierend gewirkt. Österreichische Banken konnten daher auch in den Krisenjahren 2008 und 2009 grundsätzlich positiv bilanzieren und weisen beruhigende Kapitalquoten auf. Die Bankenhilfspakete, die Erweiterung der Einlagensicherung sowie liquiditätsfördernde Maßnahmen haben einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet.

Die Steuerbemessungsgrundlage soll auf bereits vorliegende Daten aus der Vergangenheit abstellen. Zudem sollen durch ein Abstellen auf Derivate mittelfristig Lenkungseffekte erzielt werden.

Es wird ein jährliches Aufkommen von rund 500 Mio. Euro aus der Stabilitätsabgabe angestrebt. Bis 30. September 2012 soll eine Evaluierung stattfinden, bei der die sonstigen Belastungen für Banken geprüft und auch Entwicklungen auf EU‑Ebene berücksichtigt werden. Denn auch auf internationaler Ebene gab es in jüngster Zeit verstärkt Initiativen zur Besteuerung von Instituten des Finanzmarktes:

In Deutschland wurde im August 2010 der Entwurf des Restrukturierungsgesetzes vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll 2011 in Kraft treten und sieht die Einführung eines besonderen Reorganisationsverfahrens vor, das durch einen Restrukturierungsfonds finanziert wird, der seine Mittel durch die Bankenabgabe bezieht. Die Höhe der Bankenabgabe richtet sich nach der Risikoausrichtung, dem Vernetzungsgrad und der Größe des jeweiligen Instituts. Die Bemessungsgrundlage basiert auf zwei Komponenten: Einerseits der Summe der Passiva minus Eigenkapital minus bestimmter Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, belastet mit einem progressiven Tarif in drei Stufen; andererseits dem Nominalvolumen der außerbilanziellen Derivate, belastet mit einem einheitlichen Tarif. Die Stabilitätsabgabe ist als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Schweden hat Anfang 2010 eine Stabilitätsgebühr von 0,018% auf Verbindlichkeiten abzüglich Eigenkapital eingeführt, die ab 2011 auf 0,036% angehoben wird. Sie dient der Dotierung eines Stabilitätsfonds, der nach 15 Jahren insgesamt 2,5% des BIP generieren soll. Dies entspricht den erwarteten Kosten der Bankenkrise.

In Ungarn wurde im Juli 2010 im Parlament als Beitrag zur Budgetsanierung die Einführung einer Bankensteuer beschlossen. Banken, Versicherungen, Leasingfirmen und andere Finanzdienstleister in Ungarn müssen demnach für 2010 0,45% ihrer Bilanzsumme als Sondersteuer zahlen, was insgesamt rund 700 Mio. Euro an Budgeteinnahmen bringen soll. Die erste Tranche war bereits im September, die zweite im Dezember 2010 fällig. Die Sondersteuer wurde befristet für drei Jahre bis 2012 angekündigt, aber bisher nur für 2010 beschlossen. Die konkrete Ausgestaltung der Abgabe 2011 und 2012 steht noch nicht fest.

Zu Art. 57 (Flugabgabegesetz):

Der Luftverkehr hat einen wesentlichen Anteil an der Emission klimaschädlicher Stoffe. Gleichzeitig sind Treibstoffe für den Luftverkehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben und internationaler Abkommen von verbrauchsorientierten Energiesteuern befreit. Dies führt zu einer steuerlichen Bevorzugung des Flugverkehrs innerhalb der mit fossilen Energieträgern betriebenen Verkehrsmittel. Die Flugabgabe soll die Wahl des Verkehrsmittels im Bereich des Individualverkehrs dadurch beeinflussen, dass diese Schieflage im Bezug auf die ökologische Belastung der einzelnen Verkehrsmittel verringert wird. Da der Ticketpreis für einen Passagierflug immer weiter zurückgeht, ist keine adäquate Bewusstseinsbildung hinsichtlich der ökologischen Kosten des Flugverkehrs vorhanden. Die beabsichtigte Lenkungswirkung ist beim Personenverkehr notwendig, weil die Gesamtzahl der Abflüge von Personen von österreichischen Flughäfen zwischen 2005 und 2009 um 9% angestiegen ist. Demgegenüber ist beispielsweise das Gesamtgewicht der Abflüge von Gütertransporten im selben Zeitraum zurückgegangen.

Falls es zu einer allfälligen zusätzlichen steuerlichen Belastung des Flugverkehrs auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben kommt, soll eine Evaluierung des Flugabgabegesetzes durchgeführt werden, um eine allfällige Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Flugabgabe soll den Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug oder Drehflügler einer Abgabe unterwerfen. Die Flugabgabe ist gestaffelt nach der Entfernung des Zielflugplatzes, sodass Kurzstreckenflüge mit der untersten Tarifstufe belastet werden, Mittelstreckenflüge mit der mittleren Tarifstufe und Langstreckenflüge mit der höchsten Tarifstufe. Durch diese Staffelung wird der Schadstoffausstoß je nach Länge der Flugstrecke besteuert.

Schuldner der Flugabgabe ist der Halter des Luftfahrzeuges.

Zu Art. 58 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Das mit 1. Juli 2008 erhöhte Pendlerpauschale läuft mit 31. Dezember 2010 aus. Die bisherige Regelung soll ohne Befristung weiter gelten, jedoch soll das Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag um ungefähr 10% erhöht werden. Weiters soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, seine Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördern zu lassen, ohne dass den Arbeitnehmern dafür ein Sachbezug zugerechnet wird. In diesen Fällen steht jedoch dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu.

Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags für Steuerpflichtige ohne Kinder soll mit Ende des Jahres 2010 auslaufen und letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2010 berücksichtigt werden. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen für den (Ehe-)Partner sollen jedoch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können, wenn die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6 000 Euro nicht übersteigen.

Die steuerliche Forschungsförderung soll auf eine Prämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung konzentriert werden. Diese Prämie soll von 8% auf 10% angehoben werden. Im Gegenzug werden die Forschungsfreibeträge abgeschafft.

Die Abzugsfähigkeit von Topfsonderausgaben soll europarechtskonform ausgestaltet werden. Der Sonderausgabenabzug für junge Aktien soll ab 2011 entfallen.

Die im Bescheid ausgewiesene Abgabengutschrift oder Abgabennachforderung soll auf volle Euro gerundet werden.

Die Sonderregeln für die Übertragung direkter Leistungszusagen in Pensionskassen laufen mit 31. Dezember 2010 aus. Diese Sonderregeln sollen um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die für steuerlich absetzbare Spenden erstmalig für das Jahr 2011 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung der Spenderdaten soll um ein Jahr verschoben werden, sodass die Übermittlung erstmalig für Spenden des Jahres 2012 im Jahr 2013 erfolgen soll. Damit wird den Spendenorganisationen zusätzlich Zeit eingeräumt, die für die technische Umsetzung dieser Übermittlungsverpflichtung notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 30. September 2010, G 35/10‑9, soll für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle eines Verlustvortrags eine Verteilungsmöglichkeit für Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und andere außergewöhnliche Aufwendungen geschaffen werden.

Die Besteuerung von Kapitalvermögen soll neu geordnet, systematisiert und auf Substanzgewinne sowie Derivate ausgedehnt werden. Durch die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen aus Finanzvermögen unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß im Abzugsweg soll künftig die Erhebung der Einkommensteuer auf solche Substanzgewinne sichergestellt werden. Dadurch wird auch die bislang notwendige Unterscheidung von Früchten und Substanz bei Finanzprodukten weitgehend hinfällig; diese Unterscheidung hat bisher komplexe Abgrenzungsfragen aufgeworfen und war in der Praxis schwer handhabbar. Gemeinsam mit der Einbeziehung von Derivaten wird so ein Beitrag zu einer „produktneutralen“ Besteuerung geleistet. Regelungen für die Depotentnahme und Übertragung sollen eine Umgehung der Substanzbesteuerung vermeiden und dabei auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben Bedacht nehmen.

Eine weitere Vereinfachung soll durch die Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems für Stückzinsen erreicht werden, das sich als gestaltungsanfällig und nicht mehr zeitgemäß erwiesen hat. So sollen künftig bezahlte Stückzinsen die Anschaffungskosten erhöhen und erhaltene Stückzinsen zum Veräußerungserlös zählen.

Zukünftig soll der feste Steuersatz von 25% auch für Substanzgewinne und Derivate gelten und im Inland durch Steuerabzug erhoben werden. Nicht in die Kapitalertragsteuer sowie in die Abgeltungswirkung einbezogen werden sollen etwa Einkünfte aus Privatdarlehen sowie nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren. Der KESt-Abzug für Gewinnanteile aus inländischen echten stillen Gesellschaften soll entfallen.

Zu Art. 59 (Änderung des EU‑Quellensteuergesetzes):

Bedingt durch die Änderungen in Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung im Einkommensteuergesetz 1988, ist eine Anpassung der Verweise im EU‑Quellensteuergesetz notwendig.

Zu Art. 60 (Änderung des Körperschaftssteuergesetzes 1988):

Die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen aus Hybridkapital kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu einer Doppelbegünstigung führen. Daher sollen Zahlungen, die nach österreichischem Recht als Gewinnanteile anzusehen sind, nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit sein, soweit sie bei der auszahlenden Körperschaft abzugsfähig sind.

Die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen, deren Erträge gemäß § 10 steuerfrei sind, stellt eine Begünstigung dar, die bei An- und Verkaufsbeteiligungen innerhalb des Konzerns zu unerwünschten Gestaltungen geführt hat. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch kann eine künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden.

Bei Privatstiftungen sollen steuerlich motivierte Gestaltungen in Zusammenhang mit Grundstücken ausgeschlossen und der sich aus der niedrigen Zwischensteuer ergebende Thesaurierungsvorteil abgeschafft werden.

In Verbindung mit der Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 soll das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einheitlich für KESt-Rückzahlungsanträge von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zuständig sein.

Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften soll auch für dividendenähnliche Kapitalerträge, wie insbesondere Substanzgenussrechte, eine Rückzahlung der KESt möglich sein.

Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art soll auf Substanzgewinne ausgedehnt werden.

Zu Art. 61 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz sind die klarere Fassung der Ausschüttungsfiktionsbestimmung in § 9 Abs. 6 UmgrStG und die Erfassung von Besteuerungslücken.

Zu Art. 62 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Bei den Steuerbefreiungen für Luftfahrzeuge, die von staatlichen Einrichtungen verwendet werden, und beim Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen erfolgt eine Anpassung an das EU‑Recht.

Zu Art. 63 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Die Änderungen im Bewertungsgesetz stehen einerseits in Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Andererseits soll der Vollzug weiter automatisiert und für die Abgabepflichtigen soll der Erklärungsaufwand vermindert werden.

Zu Art. 64 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), 65 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987), 66 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes), 67 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953), 68 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952), 70 (Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes) und 71 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften):

Die Änderungen in diesen Gesetzen dienen der Anpassung an die durch § 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 erfolgte Zuständigkeitsänderung und der neuen Bezeichnung dieser Abgabenbehörde.

Im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe soll im Gebührengesetz 1957 die Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr abgeschafft werden. Damit wird einerseits eine Entlastung der Kunden herbeigeführt und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Banken wieder gestärkt.

Die Befreiung der Übertragung einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse im Versicherungssteuergesetz 1953 ist nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen. Die Übertragung des Deckungserfordernisses an eine Pensionskasse soll nunmehr versicherungssteuerpflichtig sein.

Zu Art. 69 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992):

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft sollen die Kraftfahrzeugsteuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gesenkt werden.

Zu Art. 72 (Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes):

Die Energieabgabenvergütung war ursprünglich auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Adria-Wien-Pipeline betont, dass die Erweiterung der Anspruchsberechtigten auf alle Unternehmer dazu führen würde, dass die österreichische Energieabgabenvergütung eine allgemeine steuerliche Maßnahme und somit keine – genehmigungspflichtige – staatliche Beihilfe ist. In der Folge wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um die Dienstleistungsbetriebe erweitert. Nunmehr soll die Zahl der Anspruchsberechtigten wieder – nach Genehmigung durch die Europäische Kommission – auf Produktionsbetriebe zurückgeführt werden.

Zu Art. 73 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):

Im Hinblick auf die allgemeine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und Substanzgewinnen werden auch die betreffenden Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes angepasst. Derzeit werden auf Fondsebene 20% der Substanzgewinne besteuert. Dieser Anteil wird bei nicht ausgeschütteten Gewinnen auf 40% erhöht. Tatsächliche Ausschüttungen aus Substanzgewinnen sind zur Gänze steuerpflichtig. Der Fondsanteil selbst ist – ebenso wie Aktien oder Anleihen – in Bezug auf die Wertsteigerungen nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerhängig.

Weiters werden für die Repräsentanten ausländischer Fonds die Pflichten präzisiert und eine Spezialregelung für die Wertpapierleihgeschäfte für Spezialfonds im Eigentum von Banken geschaffen.

Zu Art. 74 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Im Hinblick auf die allgemeine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und Substanzgewinnen werden auch die betreffenden Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes angepasst, wobei gleichzeitig eine Vereinfachung Platz greifen soll. Künftig sollen nur noch die ausschüttungsgleichen Erträge von der Besteuerung erfasst sein.

Um eine Einfachbesteuerung des Anlegers sicherzustellen, ist folgende Besteuerungstechnik vorgesehen: Bei der laufenden Besteuerung von Anteilen an in- und ausländischen Immobilien-Investmentfonds wird primär auf die Ertragsteuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt, die – wie bisher – entweder mit Auszahlung der KESt oder vier Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres als ausgeschüttet gelten. Ausschüttungen sind nunmehr steuerfrei. Die steuerbaren ausschüttungsgleichen Erträge sind den Anschaffungskosten des Fondsanteils hinzuzurechnen, die tatsächlichen Ausschüttungen sind abzuziehen. Die dadurch laufend adjustierten Anschaffungskosten des Fondsanteils sind – im Veräußerungs- oder Rücklösungsfall des Fondsanteiles – für die Berechnung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Fondsanteil maßgebend.

Zu Art. 75 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991):

Die Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe, die zu einer verstärkten Anschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge führen soll, wird mit einer Änderung beim Bonus-Malus-System fortgesetzt. Das System, das mit dem Bonus-Malus-System für Partikelfilter bei Dieselfahrzeugen begonnen und mit dem Bonus-Malus-System für alle Pkw fortgesetzt wurde, wird nunmehr weiterentwickelt.

Ziel der Normverbrauchsabgabe ist es, als Lenkungsabgabe zu wirken, sodass die Anschaffung eines verbrauchsärmeren und ausstoßärmeren Fahrzeuges begünstigt und die Anschaffung eines verbrauchsintensiven und ausstoßreichen Fahrzeuges steuerlich belastet wird. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich diese Maßnahmen sehr positiv auswirken, sodass tatsächlich verstärkt umweltfreundlichere PKWs angeschafft werden.

Die nunmehrige Gesetzesänderung setzt diesen Weg zur Förderung der Anschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge fort und verschärft das Bonus-Malus System in zwei Etappen: Die erste Etappe gilt für den Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012, die zweite Etappe beginnt am 1. Jänner 2013.

Zu Art. 76 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Terminologie Rechnung.

Zu Art. 77 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Die Regelung für die elektronische Zustellung durch Zustelldienste soll mit jener des AVG harmonisiert werden. Weiters soll die Grenze für zwangsweise Einbringungen von Landes- und Bundesabgaben vereinheitlicht werden.

Zu Art. 78 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010):

Für die KESt‑Rückzahlung an beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes soll ausschließlich das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig sein.

Die neu eingeführte Flugabgabe soll durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bundesweit erhoben werden.

Zu Art. 79 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung):

Mit den Änderungen in der Abgabenexekutionsordnung werden die Bestimmungen an jene des gerichtlichen Exekutionsverfahrens in der Exekutionsordnung angepasst.

Zu Art. 80 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Mit der Änderung des Glücksspielgesetzes soll im Wesentlichen der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Sitzerfordernis für Betreiber physischer Spielbankbetriebsstätten Rechnung getragen und Straf- und Verfahrensbestimmungen geringfügig nachgeschärft werden.

Zu Art. 81 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995):

Mit dem Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2010/12/EU zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (ABl. EG Nr. L 50 vom 27.2.2010 S. 1) in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Steuersätze für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Feinschnitttabake für selbstgedrehte Zigaretten werden im Interesse der Budgetkonsolidierung und zur Förderung gesundheitspolitischer Zielsetzungen angepasst.

Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten ist mindestens genauso gesundheitsschädlich wie Fabrikszigaretten; die neue Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU verlangt eine stufenweise steigende Besteuerung von Feinschnitt.

Zur Umsetzung der neuen Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU sollen im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung die Definitionen von Zigarren und Zigarillos, Zigaretten, Feinschnitttabak und anderem Rauchtabak angepasst werden.

Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle und im EStG 1988 im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2010 aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Auch die Befreiung von der Tabaksteuer soll daher entfallen.

Zu Art. 82 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Die Grundlage für die Bemessung der Mindesthandelsspannen für Trafikanten wird umgestellt.

Zu Art. 83 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):

Ökologische Aspekte spielen bei steuerlichen Überlegungen eine wesentliche Rolle. Vor allem eine Verminderung des CO2‑Ausstoßes wird immer wieder als vorrangiges Ziel angesehen. Als Teil einer ökologischen Steuerreform ist auch der Zuschlag von 20 Euro je Tonne ausgestoßenes CO2 anzusehen, der nunmehr auf Benzin und Diesel aufgeschlagen wird. Der Wert entspricht einer Steuererhöhung in Höhe von 4 Cent/Liter Benzin und von 5 Cent/Liter Diesel.

Zu Art. 84 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008):

Die Flugabgabe und die Stabilitätsabgabe werden neu in den Katalog der gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgenommen, während die bisherige Sonderabgabe von Kreditinstituten aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgabe entfällt.

Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds wird um 66,667 Mio. Euro jährlich zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes erhöht.

Zu Art. 85 (Aufhebung des Stempelmarkengesetzes):

In Hinblick auf die erfolgte Abschaffung der Entrichtung von Gebühren in Form von Stempelmarken soll dieses Bundesgesetz außer Kraft treten.

Zum 5. Hauptstück (Innere Verwaltung)

Zu Art. 86 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

Mit dem vorliegenden Entwurf soll insbesondere

-       die Möglichkeit der Verlängerung durch Vereinbarung entfallen;

-       eine Anpassung des Zivildienstgeldes und der Vergütung für Zivildienstleistende erfolgen;

-       in Ausnahmefällen eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstleistenden durch die Zivildienstserviceagentur ermöglicht werden;

-       die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen begründet werden.

Zu Art. 87 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002):

Derzeit werden die Änderungen von Satzungen oder in Bezug auf organschaftliche Vertreter der Behörde zumeist schriftlich gemeldet und diese nimmt die Änderungen im zentralen Vereinsregister vor. Nimmt sie Änderungen der Vertreter einfach nur hin, hat sie bei der Änderung der Satzungen sehr wohl eine Prüfpflicht, ob mit dieser Änderung nicht der gesetzlich zulässige Rahmen überschritten wird.

Künftig sollen vom Verein zu bestimmende Personen selbstständig bestimmte Eingaben in das zentrale Vereinsregister tätigen können.

Zu Art. 88 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes):

Den Stiftungs- und Fondsbehörden obliegen Aufgaben, die von Spezialisten aus der Privatwirtschaft exakter besorgt werden könnten. Es erscheint sinnvoll, den Stiftungen und den Fonds Wirtschaftsprüfer bzw. Privatfirmen beizugeben, die eine effiziente und sorgfältige Unternehmensführung der Stiftung gewährleisten, wie dies auch in einzelnen Landesgesetzen vorgesehen ist (vgl. § 11 Abs. 3 des Vorarlberger Gesetzes über Stiftungen und Fonds, LGBl. Nr. 17/2003).

Damit würde es zu einer Entlastung der Stiftungsbehörden kommen und es könnte die wirtschaftliche Kompetenz Privater genutzt werden. Hoheitliche Aufgaben werden nicht übertragen, vielmehr handelt es sich nur um eine Unterstützung der Stiftungs- bzw. Fondsbehörde.

Zu Art. 89 (Erlassung eines Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011):

Mit dem gegenständlichen Entwurf eines LSG 2011 sollen Rechtsgrundlagen für das aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften erforderliche nationale Sicherheitsprogramm sowie die Sicherheitsprogramme der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen (zB reglementierte Beauftragte, bekannte Versender usw.) geschaffen werden. Weiter sollen die unionsrechtlich vorgegebenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf Zivilflughäfen in Form einer Aufgaben- und Verantwortlichkeitsverteilung den in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen zugeordnet werden.

Die Bestimmungen des § 134a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, werden in jenem Umfang, in welchem diese nunmehr von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder vom LSG 2011 umfasst sind, zu entfallen haben.

Die vom Zivilflugplatzhalter aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrzunehmenden Leistungen sollen künftig nicht mehr durch eine – hoheitlich festzulegende – Sicherheitsabgabe abgegolten werden, sondern in Form eines – eigenverantwortlich zu berechnenden – Sicherheitsentgeltes finanziert werden. Damit soll eine Erhöhung der Kostenbelastung der Flugreisenden hintan gehalten und gleichzeitig maximale Sicherheit für die Luftfahrt und deren Passagiere gewährleistet werden. Zur Kontrolle betreffend die Höhe des Sicherheitsentgeltes soll den Betroffenen eine eigene unabhängige Aufsichtsbehörde als Rechtsschutzinstanz zur Verfügung stehen.

Die Passagierdurchsuchungen sollen auf alle Zivilflugplatzhalter mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mehr als 100.000 Passagieren übertragen werden, sodass diese im Regelfall ohne staatliche Eingriffe in ihren Betriebsprozess integriert, dadurch entstehende Synergien zur Kostensenkung genutzt und damit die Attraktivität des Flughafens für Luftfahrtunternehmen erhöht werden kann. Dass dies möglich ist, hat sich am Flughafen Wien bereits gezeigt. Die Übertragung soll in Form einer Inpflichtnahme erfolgen, sodass dem Bund weiterhin die Aufsicht, die Anordnungsbefugnis und die Letztverantwortung über die Passagierdurchsuchungen zukommt.

Zu Art. 90 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird einerseits bestimmt, dass sich Drittstaatsangehörige bei Zuwanderung nach Österreich nicht auf den Erhalt von erst in Österreich zustehenden sozialen Leistungen berufen dürfen, um die Voraussetzung der notwendigen Unterhaltsmittel für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen. Anderseits wird das Vorliegen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für EWR-Bürger für mehr als drei Monate nicht nur für den Fall des Bezugs der Sozialhilfe, sondern auch bei Bezug der Ausgleichzulage ausgeschlossen.

Zum 6. Hauptstück (Landesverteidigung)

Zum 1. Abschnitt (Wehrrecht, Art. 91 bis 94):

Die Mitwirkungspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeibehörden an der Ergänzung sollen entfallen.

Die Dauer des Ausbildungsdienstes soll verlängert werden, damit die gesamte Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier während des Ausbildungsdienstes absolviert werden kann.

Zum 2. Abschnitt (Heeresforstverwaltung, Art. 95):

Die Heeresforstverwaltung Allentsteig soll in Form einer Personalüberlassung ausgegliedert werden.

Zum 7. Hauptstück (Wirtschaft)

Zu Art. 96 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/04/0093-11 entschieden, dass aufgrund des Fehlens einer Bestimmung im Wettbewerbsgesetz über den Ausschluss des administrativen Instanzenzuges derzeit ein solcher an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegeben ist. Der Ausschluss des Instanzenzuges gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde wird nun im Wettbewerbsgesetz ausdrücklich normiert.

Klarstellend wird festgehalten, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig ist.

Zu Art. 97 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes [Förderzinsnovelle 2011]):

Die geplante Förderzinsnovelle 2011 sieht Folgendes vor:

‑       Schaffung eines einfacheren Instrumentariums zur Festsetzung angemessener Förderzinse für Kohlenwasserstoffe: Zur Verwaltungserleichterung soll im Gesetz ein flexibler Prozentsatz für den Förderzins, in Abhängigkeit vom Rohöl- bzw. Gaspreis, vorgesehen werden. Bei niedrigem Rohölpreis (Gaspreis) soll ein niedrigerer Prozentsatz und bei hohem Rohölpreis (Gaspreis) ein höherer Prozentsatz zur Anwendung kommen. Die Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderzinse ‑ und auch die Förderzinsverordnung 2006 ‑ können damit entfallen. Für besondere im Gesetz näher definierte Fälle soll jedoch eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Abschlägen vom Förderzins bzw. Zuschlägen zum Förderzins bestehen bleiben.

‑       Moderate Erhöhung des „effektiven Förderzinssatzes“ für Erdöl und Erdgas.

‑       Entfall der „Begünstigungstatbestände“.

Zu Art. 98 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Reduktion des Haftungsrahmens der AWS: Durch die Normalisierung des Wirtschaftslebenes soll der Haftungsrahmen (ausstehendes Gesamtobligo) auf das Vor-Krisenniveau zurückgeführt werden.

Haftungsübernahme der ÖHT: In Abstimmung mit den Ländern werden gezielte Schritte gesetzt, um die Finanzierung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sicher zu stellen. Die im Rahmen der österreichischen Tourismusstrategie „Neue Wege im Tourismus“ vorgesehene Umsetzung einer „Förderungspyramide“ mit den Ländern bei der Investitionsförderung bringt eine Erhöhung des maximalen Kreditbetrags, der im Teil A – Investition der TOP-Tourismus-Förderung mit einem Zinsenzuschuss gefördert werden kann, von 4 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro mit sich. Bei der in der Haftungs-Richtlinie vorgesehenen Haftungsquote von 80% ergibt dies eine notwendige Haftungssumme von  4 Millionen Euro.

Zu Art. 99 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Der integrierte Betrieb lässt keine wesentlichen Vorteile mehr gegenüber der Geschäftsführerbestellung im Sinne des § 16 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 (so genannte „volle Supplierung“) erkennen; das Rechtsinstitut des integrierten Betriebs soll daher entfallen.

Die so genannten „Einkaufszentren-Regelungen“ im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts sollen im Hinblick auf den Umstand, dass bei Widmungen für Einkaufszentren die Nahversorgung von den einschlägigen raumordnungsrechtlichen Regelungen der Länder berücksichtigt wird, aufgehoben werden.

Weiters soll klargestellt werden, dass die Nachsicht vom Befähigungsnachweis als individueller Befähigungsnachweis gemäß § 19 GewO 1994 gilt.

Die Anhörungsrechte der Selbstverwaltungskörper gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 sollen an die Regelungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes angepasst werden, da nach dem IRÄG bei Gewerbeentziehungen wegen Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens keine Möglichkeit für die Behörde mehr besteht, von der Gewerbeentziehung Abstand zu nehmen.

Schließlich soll die Abfrage von Daten aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 365a Abs. 5 Z 3 GewO 1994 kundenfreundlich gestaltet werden. Durch den Wegfall der Beschränkung der Abfrage auf die Daten des laufenden und vorangegangenen Jahres wird in Zukunft die Notwendigkeit für die Unternehmer entfallen, der Behörde bezüglich älterer Daten Sozialversicherungsdatenauszüge vorzulegen.

Zum 8. Hauptstück (Arbeit und Soziales)

Zu Art. 100 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes), 101 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes) und 102 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

Die auch in den nächsten Jahren zu erwartende Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen macht – auch unter dem Aspekt der Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu setzen – im Bereich der Pflegevorsorge Änderungen erforderlich. Für geringer pflegebedürftige Menschen soll daher der Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend geändert werden, dass die Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in diesen Stufen erhöht werden. Die Höhe des Auszahlungsbetrages in der Pflegegeldstufe 6 soll angehoben werden. Weiters soll im Sinne einer Empfehlung des Rechnungshofes eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des BPGG erfolgen. Schließlich soll die Vollziehung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Bereich der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in den übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden.

Zu Art. 103 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Mit der vorliegenden Novelle soll der Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt werden. Zugleich soll nachhaltig gewährleistet werden, dass der Ausgleichstaxfonds auch weiterhin im derzeitigen Ausmaß sein breit gefächertes Förderinstrumentarium einsetzen kann, um die Eingliederung von behinderten Menschen in das Erwerbsleben umfassend zu unterstützen.

Zu Art. 104 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Zur Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderung sind eine Reihe von Maßnahmen, insbesondere steuerliche Freibeträge und die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NOVA), vorgesehen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung erscheint es angezeigt, diese Maßnahmen zusammen zu führen und neu zu gestalten.

Zu Art. 105 (Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes):

Die Herstellung der Barrierefreiheit im Zusammenhang mit bestehenden Bauwerken hat sich in der Praxis als sehr komplex erwiesen, weshalb die Frist für die Umsetzung des Etappenplanes des Bundes angepasst werden soll.

Zu Art. 106 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):

Die gesetzliche Regelung der Stellvertretung der Amtsleitung soll entfallen. Dadurch soll ein flexibleres Eingehen auf geänderte Rahmenbedingungen möglich sein.

Zu Art. 107 (Änderung des Hausbesorgergesetzes) und 108 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes):

Das Entgelt der Hausbesorger setzt sich zusammen aus dem Reinigungsentgelt, das derzeit von den Landeshauptleuten festgesetzt wird, und dem Entgelt für sonstige Dienstleistungen, das vom Bundeseinigungsamt durch Mindestlohntarif festgelegt wird. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll das gesamte Entgelt künftig ausschließlich durch den Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes festgesetzt werden.

Zu Art. 109 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), 110 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes), 111 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes), 112 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) und 113 (Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes):

Der vorliegende Entwurf enthält aus budgetären Gründen sinnvolle Anpassungen der Leistungsstruktur in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben:

–      Längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation.

–      Für Personen in Sozialökonomischen Betrieben und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten wird die sonst alternativ anfallende passive Leistung als Lohnsubvention an den Arbeitgeber refundiert.

–      Verankerung des derzeit geltenden Zugangsalters zur Altersteilzeit (Frauen ab 53 Jahren und Männer ab 58 Jahren) im Dauerrecht und Absenkung des Kostenersatzes bei Blockzeitregelungen.

–      Neufassung der Regelungen zur Festsetzung des IESG-Zuschlages zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Gebarung.

–      Vereinheitlichung des Zugangsalters zur Sonderunterstützung.

Zu Art. 114 (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz):

Zentrales Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Erhalt und die nachhaltige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von Erwerbstätigen sowie die Verhinderung von krankheitsbedingtem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dies soll sowohl durch präventive Maßnahmen als auch durch eine frühzeitige Maßnahmen-Intervention bei Auftreten krankheitsbedingter Fehlzeiten von Erwerbstätigen erreicht werden. Dazu ist ein flächendeckendes, niederschwelliges Beratungsangebot einzurichten.

Das Beratungsangebot mit der Ausrichtung auf berufliche Sekundärprävention soll unter der Bezeichnung „Fit2Work“ zunächst in Wien, Niederösterreich und der Steiermark sowie stufenweise bis zum Jahr 2013 auch in allen anderen Bundesländern eingerichtet werden.

Im Jahr 2005 stellte der Rechnungshof in seinem Bericht über die „Gesundheitsförderung durch das BMGF“ einen besonderen Bedarf hinsichtlich der Koordinierung der Gesundheitsförderung fest. In weiterer Folge wiederholte der Präsident des Rechnungshofes (Alpbach, September 2009) diese Kritik und sprach von einer „mangelhaften Koordinierung der Gesundheitsförderungsmaßnahmen von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern“ sowie von „Effizienzverlusten“.

Ein Ergebnis der Expertinnen- und Expertengespräche zu „Invalidität im Wandel“, 2007 – 2008, waren Verbesserungen bei der „Sekundärprävention“ sowie Bestrebungen zur Einführung von „Early-Intervention-Strategien“, konkret der flächendeckende Aufbau von Beratungsstellen für Arbeitsfähigkeit, Gesundheit und Arbeitsplatzerhalt. Parallel dazu wurden in Wien („Service Arbeit und Gesundheit“), der Steiermark („Präventionsmanagement“) und Niederösterreich („WorkFit“) erfolgreiche Pilotversuche geführt.

Im „Fehlzeitenreport 2009“ ortet das WIFO einen Bedarf für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention und empfiehlt die Entwicklung eines diesbezüglichen Angebotes: Verknüpfung von Elementen der primären Prävention mit diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen der sekundären und tertiären Prävention“.

Diese Anforderungen sollen nun im Rahmen einer gesamtösterreichischen Strategie durch „Fit2Work“ umgesetzt werden. Bei der Entwicklung von „Fit2Work“ standen folgende Grundsätze im Mittelpunkt der Anforderungen: Freiwilligkeit, Aufbau auf erprobtem Bestehenden, Early Intervention, Selbstverantwortung der Betroffenen, bei Bedarf optimale Unterstützung der Betroffenen, Zweistufigkeit abhängig vom Selbsthilfepotenzial und der individuellen Problemlage, Verantwortlichkeit für das Maßnahmenangebot (Qualität, Quantität) bei den Partnerorganisationen, Koordination / Moderation / Organisation, Sammlung und Bewertung von Erfahrungen als Wissensdrehscheibe für Partnerorganisationen, Gender- und Diversity-Sensibilität, Nachhaltigkeit, Gewährleistung des Datenschutzes, stufenweiser Ausbau von „Fit2Work“, Vermeidung von Überkapazitäten und Doppelgleisigkeiten, laufendes Controlling und Prozessevaluierung, Ergebnisevaluierung.

Als Teil eines Gesamtprogramms zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist dieses Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ein wichtiger Beitrag und Bestandteil neben weiteren Ansätzen zur Förderung und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sowie der Integration von Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsmarkt.

Zu den Art. 115 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 116 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), 117 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes), 118 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes), 119 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und 120 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen):

Durch die Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten. Weiters werden dadurch die Ergebnisse des Projektes „Invalidität im Wandel“ umgesetzt, die bereits im Jahr 2012 zu einer Entlastung der gesetzlichen Pensionsversicherung und damit des Bundeshaushaltes beitragen.

Zu Art. 122 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956), 123 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), 124 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes) und 128 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Am 27. Oktober 2010 brachten die Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Gewerkschaften der öffentlichen Dienste über die Gehaltsregelung für 2011 das Ergebnis, dass ab 1. Jänner 2011 die Gehälter der Beamtinnen und Beamten des Dienststandes (soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zugewiesen sind), die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, um 0,85%, mindestens jedoch um 25,5 €, erhöht werden (bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 2011). Die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in Eurobeträgen ausgedrückt sind, mit Ausnahme der Kinderzulage, werden ab 1. Jänner 2011 um 1% erhöht.

Es ist ein jährlicher Mehraufwand von ca. 115 Mio. € zu erwarten.

Zu Art. 121 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), 123 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), 124 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes), 128 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) und 129 (Änderung des Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Mit gegenständlicher Novelle soll für Väter die Möglichkeit geschaffen werden, einen Karenzurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Beschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu nehmen. Innerhalb des Zeitrahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter kann der Vater Beginn und Dauer des Karenzurlaubes – unter Berücksichtigung wichtiger dienstlicher Erfordernisse – frei wählen (zB direkt nach der Geburt oder erst nach einem Sonder- oder Erholungsurlaub). Das Ausmaß des Frühkarenzurlaubs kann bis zu vier Wochen betragen.

Zum 9. Hauptstück (Dienst- und Besoldungsrecht)

Zu Art. 121 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), 123 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), 124 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes) und 130 (Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes):

Mit Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C‑486/08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einer oder einem Bediensteten, die oder der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung ihr oder ihm während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder die oder der Bedienstete diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. Im selben Urteil hat der EuGH weiters entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der Bedienstete, die ihren Anspruch auf Elternurlaub von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt ihres Kindes erworben haben. Mit gegenständlichen Regelungen soll diesem EuGH-Urteil Rechnung getragen werden.

Zu Art. 123 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Die bisherige Ausnahme von Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit (weniger als ein Drittel der Vollbeschäftigung), wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise beschäftigt werden, vom Anwendungsbereich des VBG entfällt im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-486/08).

Zu Art. 125 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955)

Die geltende Reisegebührenvorschrift des Bundes stammt aus dem Jahr 1955. Sie ist daher trotz zahlreicher punktueller Novellierungen systematisch an den Bedürfnissen und vor allem (Dienst)reisegewohnheiten der Fünfzigerjahre orientiert. Die Regelungen sind zum Teil sehr detailliert und kasuistisch und bedingen komplizierte Verwaltungsabläufe. Die Vollziehung der reisegebührenrechtlichen Bestimmungen ist daher zum Teil sehr verwaltungsaufwändig.

Der Rechnungshof hat in seinem Bericht Reihe Bund 2010/4 festgehalten, dass die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht mehr zeitgemäß sei und einen hohen vermeidbaren Verwaltungsaufwand bedinge. Der Rechnungshof kritisierte dabei ebenfalls das komplexe Gebührensystem samt der unterschiedlich geregelten Nutzungsberechtigung der Wagenklassen der ÖBB und empfahl darüber hinaus etwa Straffungen bei den Bestimmungen bezüglich Kilometergeld für Fußwege, Fahrrad und Motor(fahr‑)räder.

Im Sinne eines modernen Reisemanagements und um den Kritikpunkten des Rechnungshofs Rechnung zu tragen, sieht der vorliegende Entwurf eine Vereinheitlichung der Tages- und Nächtigungsgebühr im Inland unter Angleichung an die Sätze des Einkommensteuerrechts, die Vereinheitlichung der Nutzungsberechtigung der Bahnklassen, die Festlegung auch der Wohnung als möglichen Ausgangs-/Endpunkt einer Dienstreise, die Vereinheitlichung des Kilometergeldes für Fußwege und Fahrten am Fahrrad, die Vereinfachung des Kilometergeldes für Motor(fahr-)räder und den Entfall des Zuschlags für die Mitbeförderung auf Motor(fahr-)rädern sowie eine Neuregelung der Zuteilungsgebühr vor. Die zuletzt genannte Änderung erscheint auch im Hinblick auf ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshofes erforderlich.

Zum 10. Hauptstück (Familie)

Zu Art. 135 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

1. Im Rahmen der allgemeinen Budgetmaßnahmen sind auch im Bereich des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Konsolidierungsmaßnahmen zu setzen. Im Wesentlichen sind dabei budgetwirksame Kürzungen und Änderungen der Anspruchsgrundlagen bei der Familienbeihilfe bzw. beim Mehrkindzuschlag durchzuführen.

2. Der vorliegende Entwurf sieht redaktionelle Änderungen und Rechtsanpassungen im Bereich Schülerfreifahrten/Schulfahrtbeihilfe und Lehrlingsfreifahrten/Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge vor.

3. Mit der Schulbuchaktion 2009/10 wurde im Rahmen der Neugestaltung des Schulbuch-Bestellprogramms „Schulbuchaktion Online“ für die Verrechnung der Schulbuchlieferungen die Einführung des elektronischen Zahlungsverkehrs anstelle der bisher verwendeten Schulbuchanweisungen (Gutscheine, Schulbuchbelege) implementiert. Die davon betroffenen gesetzlichen Bestimmungen sind entsprechend anzupassen. In den Durchführungsrichtlinien für die Schulbuchaktion 2009/10 wurde die Einführung des elektronischen Zahlungsverkehrs bereits aufgenommen.

Weiters erfolgt die ersatzlose Streichung der Bestimmungen über die Einhebung und Abwicklung des Selbstbehaltes für Schulbücher. Die Aufzeichnungspflicht der Schulen umfasst, entsprechend den Durchführungsrichtlinien zur Schulbuchaktion die Ausgabe der Schulbücher.                                                 Dementsprechend bezieht sich die Haftung der Schulerhalter darüberhinaus auch auf die richtige Eingabe der Schüleranzahl in das Programm SBA-Online.

4. Die Auszahlung der Familienbeihilfe soll vereinfacht werden. Da das Verfahren mit Studierenden für die Bürger/innen und die Finanzverwaltung sehr aufwändig ist, soll es durch einen Datenaustausch mit den Universitäten – im Wege des Datenverbundes – erleichtert werden. Die dafür erforderliche Rechtsgrundlage ist im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu schaffen.

5. Die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages durch Dienstgeber, die sich in einem Staat einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, und zwar für deren Dienstnehmer, die weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der gesamten sozialen Sicherheit unterliegen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Abrede gestellt. In das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen.

Zum 11. Hauptstück (Wissenschaft und Kultur)

Zu Art. 136 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Im Universitätsgesetz 2002 sind zentrale Datenbanken für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie für wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgesehen. Diese Datenbanken sollen nicht eingerichtet werden.

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gilt bis 1. Oktober 2013 für Universitäten mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Feststellung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat. Die Frist soll bis zum 1. Oktober 2016 erstreckt werden.

Zu Art. 137 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Eine längerfristige Planung der nutzerspezifischen baulichen Investitionsvorhaben, Bestands­adaptierungen und technischen Sicherheitsmaßnahmen für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur soll sichergestellt werden. Die Zuteilung dieser Mittel auf die einzelnen Projekte obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.

Zu Art. 138 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Aufgrund des Neuabschlusses eines Kollektivvertrages für das Orchester der Staatsoper benötigen die Österreichischen Bundestheater ab 1. Jänner.2011 eine Erhöhung ihrer Basisabgeltung. Der Betrag dieser Erhöhung wird aus der Auflösung des sogenannten Republiksvertrags zwischen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Verein der Wiener Philharmoniker bereitgestellt.

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater soll der Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundestheater um den Pauschalbetrag des Republiksvertrags in der Höhe von 2,291 Mio. Euro von 142,145 Mio. Euro auf 144,436 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2011 erhöht werden.

Zum 12. Hauptstück (Gesundheit)

Zu Art. 139 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

1. Die Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung von Medizinprodukten (§ 68 Abs. 11 und 12 Medizinproduktegesetz) sind bislang nicht ausreichend finanziell abgesichert. Zu diesem Zweck soll eine Medizinprodukteabgabe eingeführt werden.

2. Die derzeitige Rechtslage im Zusammenhang mit der Gebührenvorschreibung und –einhebung in Bezug auf Arzneimittel erfordert vor allem auch auf Seiten der Behörde einen hohen administrativen und auch personellen Aufwand. Durch die Umstellung der Gebühren auf das Abstellen auf den Life‑Cycle eines Arzneimittels soll eine dem Grundsatz einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung und internationalen Vorbildern entsprechende Verwaltungsführung ermöglicht und dadurch administrative Einsparungen lukriert werden.

3. Zur finanziellen Absicherung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sollen finanzielle Pflichten im Jahr 2011 teilweise sistiert werden.

Zum 13. Hauptstück (Umwelt, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft)

Zu Art. 140 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Seit 2003 erfolgte keine Anpassung der Beitragssätze an die Inflation. Daher werden die Altlastenbeitragssätze ab 1. Jänner 2012 um die aufsummierte Inflationsrate angehoben. Es werden insgesamt Einnahmen von jährlich 51 bis 54 Mio. Euro erwartet.

Eine Maßnahme zur Verstärkung der Servicekomponente der Finanzverwaltung ist die Nutzung der IT‑Verfahren für eine laufende Verbesserung der Akzeptanz der Abgabenentrichtung und sonstiger Verwaltungsmaßnahmen. Mit dieser Gesetzesänderung wird E‑Government im Bereich des Altlastenbeitrags forciert, wobei der Servicegedanke gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten im Vordergrund steht. Lösungen zu einer einfachen, praktikablen und zeitgemäßen Möglichkeit elektronischer Beitragsanmeldungen, die den jeweiligen Prüf- und Sicherheitsanforderungen entspricht, sind erklärtes Ziel der Gesetzesänderung.

Die elektronische Altlasten-Beitragsanmeldung ermöglicht einen EDV-Zugang der Wirtschaftsbeteiligten sowohl über FinanzOnline als auch über EDI (Electronic Data Interchange = elektronischer Datenaustausch). Dazu sind die gegenständlichen legistischen Anpassungen erforderlich. Eine Verordnungsermächtigung für die elektronische Abgabe der Altlasten-Beitragsanmeldungen wird aufgenommen; dadurch wird eine Anwendung der Finanz-Onlineverordnung 2006 möglich. Synergien werden dabei über das Elektronische Datenmanagement des Lebensministeriums (EDM) genutzt. Die Rechtsgrundlage für den Zugriff auf Daten der Register durch die Zollbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes wurde bereits im § 87a Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) geschaffen. Überprüfung und Verarbeitung der übermittelten Daten erfolgen durch die EDV und jene der Anmeldungsdaten durch die Zollämter. Berichtigungen sind im Rahmen der Selbstberechnung online durch den Wirtschaftsbeteiligten möglich. Die elektronische Abgabe der Altlasten-Beitragsanmeldungen durch die Wirtschaftsbeteiligten stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar, wobei eine laufende Plausibilitätsprüfung und eine statistische Auswertung des Altlastenbeitrags automatisch oder auf Abfrage erfolgen.

Für die Jahre 2011 bis 2014 wird die Zweckbindung teilweise eingeschränkt.

Die Zweckbindung für die Verwendung von Mitteln der Altlastenbeiträge für bestimmte Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen wird für das Budgetjahr 2011 aufrecht erhalten.

Zu Art. 141 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes):

§ 13 Abs. 5 EZG sieht vor, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für neue Marktteilnehmer nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate ankauft und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung stellt. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zuteilungsverordnung enthält nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate. Die vorliegende Novelle soll die Möglichkeit eröffnen, ab dem Stichtag 1. Jänner 2011 einen Konsolidierungsfaktor von bis zu 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung für neue Marktteilnehmer anzuwenden.

Zu Art. 142 (Änderung des Vermarktungsnormengesetzes):

Da Lebensmittelrecht und Marktordnungsrecht oftmals Parallelitäten und Überschneidungen aufweisen, wird – auch um eine verbesserte Vollziehung einschlägiger EU-Vorschriften zu erzielen – klargestellt, dass im Bereich der Bundesländer nach dem LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane zur Überwachung herangezogen werden können. Im Bereich der Kontrolle werden zudem die Bestimmungen über die Probenahme mit jenen des LMSVG harmonisiert.

Die Funktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige oder koordinierende Behörde im Sinne der EU-Vermarktungsnormen wird verdeutlicht.

Um die Effizienz der Kontrollen der Vermarktungsnormen zu steigern, sollen personenbezogen Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen erfasst werden, den Kontrollorganen nach dem VNG, den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den verantwortlichen Stellen (Lizenzgebern) von bundesgesetzlich anerkannten Gütezeichen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zur Verfügung gestellt werden können. Im Gegenzug haben die verantwortlichen Stellen für Gütezeichen den zuständigen Kontrollbehörden Nichteinhaltungen von Vermarktungsnormen zu melden.

Die Regelung zum Verfall von Waren wird adaptiert und die Möglichkeit der Anordnung der Beschlagnahme vorgesehen.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, festgelegten Vermarktungsnormen sehen für die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen bestimmte ausschließliche Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen vor. Um alle geschützten Erzeugnisse vollständig in den Geltungsbereich einzubeziehen, sind in der Anlage des VNG die entsprechenden KN-Codes anzuführen.

Weiters soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit erhalten, den in der Anlage des VNG enthaltenen Erzeugniskatalog zu ändern, soweit es sich um von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur (ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22) erfasste Erzeugnisse handelt und für diese Vermarktungsnormen festgelegt sind.

Zu Art. 143 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

1. Wasserwirtschaft

In der Wasserwirtschaft ist ein Rückgang der Projektansuchen zu verzeichnen. Im Jahr 2010 ist davon auszugehen, dass für den Bereich der Wasserwirtschaft (Siedlungswasserwirtschaft und Gewässerökologie) lediglich Zusagen für maximal rund 135 Millionen Euro getätigt werden. Dieser Rückgang ist auf das, aufgrund der Wirtschaftslage speziell im kommunalen Bereich eingetrübte Investitionsklima sowie auf die im Sommer 2010 in den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft verankerte Möglichkeit zur zeitlich verzögerten Realisierung gewisser abwasserrelevanter Projekte zurückzuführen. Mit der Reduktion der künftigen Zusagerahmen kann der Auszahlungsbedarf in der Wasserwirtschaft erheblich gesenkt werden. Diesbezüglich wird auf die finanziellen Auswirkungen dieser Regelung verwiesen.

2. Umweltförderung im Inland

Die über die Umweltförderung im Inland abgewickelte Förderungsaktion für Maßnahmen der thermischen Sanierung im Gebäudebereich im Rahmen des II. Konjunkturpakets war in ökologischer und ökonomischer Hinsicht sehr erfolgreich. Im Lichte der energie- und klimapolitischen Herausforderungen sowie der mit diesen Maßnahmen verbundenen volkswirtschaftlichen Effekte werden 2011 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für 2012 bis 2014 sind Mittel in gleicher Höhe in Aussicht genommen. Aufgrund der bewährten und sofort einsetzbaren Strukturen soll – analog der Förderungsaktion im Rahmen des II. Konjunkturpaktes – die Abwicklung wiederum über die Umweltförderung im Inland erfolgen.

Zu Art. 144 (Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes):

Das Institut für Wassergüte des Bundesamts für Wasserwirtschaft soll aufgelöst werden, das Personal teilweise samt reduzierten Kernaufgaben in die Sektion VII der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingegliedert werden. Weiteres Personal des Instituts wird in anderen Sektionen des Ressorts Verwendung finden. Dafür soll durch eine Novellierung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2004, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch diese Maßnahmen sind Einsparungen durch Synergieeffekte im Ressourcenmanagement (Raum und Sachmittel) zu erwarten.

Zu Art. 145 (Änderung des Weingesetzes 2009):

Seit Einrichtung der einzelnen Regionalen Weinkomitees durch den Bundesminister- für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (bereits für sämtliche Weinbaugebiete) war es unklar, welche Rechtsform diesen zukommt. Mit der Novelle wird – auf Grundlage eines Gutachtens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst – klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen und ermächtigt sind, Beiträge von Betrieben einzuheben, die „regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen“ (DAC-Weine) herstellen.

Die (derzeit) einzige Gewährung von Förderungen nach dem Weingesetz stellt der Finanzierungsanteil des Bundes für die Österreichische Weinmarketing GmbH (ÖWM) dar; dieser hat derzeit 60 % zu betragen. Mit der Novelle soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, mit Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel (für die ÖWM-Förderung) festzulegen.

Bei den sonstigen Bestimmungen handelt es sich um technische Anpassungen (Ergebnis des Begutachtungsverfahrens).

Zu Art. 146 (Agrarkontrollgesetz):

Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten soll es zu einer Bündelung von Kontrollaufgaben im landwirtschaftlichen Bereich kommen.

Zuvorderst soll durch eine Übertragung von Kontrollaufgaben des UBA an die AMA der Prozess der Zusammenführung der Aufgaben in Gang gesetzt werden.

Weiters soll eine Ermächtigung der AMA geschaffen werden, für die Durchführung der Aufgaben eine Tochtergesellschaft zu errichten.

Die Gesellschaft sollte in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden.

14. Hauptstück

Verkehr und Innovation

Zu Art. 147 (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes)

Einzelne vor dem Patentamt zu entrichtende Gebühren und Entgelte – die vor dem Patentamt zu entrichtenden Gebühren sind seit einigen Jahren nicht an die Inflation angepasst worden und decken die entstehenden Verwaltungskosten nur zu einem vergleichsweise geringen Teil – sollen neu geregelt werden.

Zu Art. 148 und 149 (Änderung des Fernmeldegebührengesetzes und des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes):

Um die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt effizient und mit geringem Kostenaufwand umsetzen zu können, bedarf es eines gesetzlichen Rahmenwerkes, welches zum einen die gesellschaftlichen Entwicklungen und zum anderen die Weiterentwicklung der technischen Systeme bei den Anbietern und Konsumenten berücksichtigt. Bei der Festlegung des rechtlichen Rahmens ist sicherzustellen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheit der Vergütung für die Tätigkeit für die Gebietskörperschaften gewahrt bleibt.

Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes haben dabei im Wesentlichen legistischen Handlungsbedarf betreffend

-       einer Ausweitung des Anspruchs auf Zuschussleistung von reiner Sprachtelefoniediensten hin zu Kommunikationsdiensten,

-       einer Anhebung der Höchstgrenze für eine Befristung im Einklang mit der Fernmeldegebührenordnung FGO,

-       einer Anpassung der Zuerkennungskriterien an die FGO und das RGG und

-       einer Vereinfachung der Antragstellung und Realisierung zuerkannter Leistungen

aufgezeigt.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Anpassungsbedarf in den genannten Punkten realisiert.

Zu Art. 150 (Änderung des Postmarktgesetzes):

Im mit 1. Jänner 2011 in Kraft tretenden Postmarktgesetz soll ein Zitierfehler saniert werden.

Zu Art. 151 (Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes):

Die derzeit vom Antragsteller für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) zu entrichtenden Gebühren decken den tatsächlichen internen Verwaltungsaufwand der Behörde nicht ab. Es soll im Bereich des STSG die Möglichkeit geschaffen werden, die tatsächlichen verwaltungsinternen Kosten auf Antragsteller zu überwälzen.

Weiters wird einem Regelungsbedarf bezüglich Änderung von Tunnel-Vorentwürfen sowie von Nebenbestimmungen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens und Änderungsmöglichkeiten bei in Betrieb genommenen Tunneln nachgekommen. U.a. mit der Weiterentwicklung technischer Standards sind fallweise Anpassungen nach Abschluss von Genehmigungsverfahren erforderlich.

Der für Europa vorgegebene Mindeststandard gemäß der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz wird uneingeschränkt eingehalten. Der derzeit über die Anforderungen der Richtlinie hinaus gehende Sicherheitsstandard ist aus Kostengründen nicht zweckmäßig (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofes Bund 2010/2 vom 10 Februar 2010).

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist eine Reduktion der Kosten bei gleichzeitiger Aufrecherhaltung zweckmäßiger Sicherheitsstandards.

Zu Art. 152 (Änderung des Luftfahrtgesetzes):

Im Luftfahrtgesetzes sollen eine Anpassung an EU-Verordnungen eine Klarstellung hinsichtlich der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne dieser Verordnungen erfolgen.

Zu Art. 153 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes):

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auch der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes und § 3 des Privatbahngesetzes 2004 (im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999) und deren Abwicklung übertragen, wofür auch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen sollen.

Zu Art. 154 (Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird):

Zur Erfüllung der mit dem Abschluss der in § 42 Abs. 1 und 2 und § 48 des Bundesbahngesetzes 1992 vorgesehenen Verträge und verbundenen finanziellen Verpflichtungen des Bundes soll eine gesetzliche Ermächtigung gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes 1986 zur Begründung von Vorbelastungen geschaffen werden.

Zu Art. 155 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):

1. Ermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung einer Verordnung über die Höhe der Überwachungsgebühren für Veranstaltungen auf Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.

2. Aufnahme einer Zweckwidmung in die Bestimmungen über Treppelwege.

3. Festlegung von Erfordernis sowie Art des Nachweises eines ausreichenden Farbunterscheidungsvermögens bei Bewerbern um ein Schiffsführerpatent.

4. Schaffung einer Möglichkeit der Einsichtnahme in die Zulassungsverzeichnisse für Sportfahrzeuge für die Abgabenbehörden des Bundes.

Zu Art. 156 Änderung des Wasserstraßengesetzes (Wasserstraßengesetznovelle 2010):

Die seit der Erlassung und erstmaligen Novellierung gesammelten Erfahrungen lassen Ergänzungs- und Optimierungsbedarf erkennen. Vor allem die Umschreibung der der Gesellschaft via donau übertragenen planenden Aufgaben, etwa hinsichtlich verbesserter Annahme des ökonomisch und ökologisch günstigsten Verkehrsträgers durch die Wirtschaftstreibenden, sollte aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen überarbeitet werden.

Um die Ergebnisse der Verwaltung der Liegenschaften des Bundes zu verbessern, ist beabsichtigt, der Gesellschaft weitere Aufgaben verbunden mit dem Recht der Fruchtnießung zu übertragen. Dazu sieht die Regelung vor, der Gesellschaft an derzeit und zukünftig zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bundesliegenschaften auf Vertragsbasis ein Recht auf Fruchtnießung einzuräumen. Die Einräumung dieses Rechts soll gegen ein dem Bund jährlich zu leistendes Entgelt in angemessener Höhe erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Zum 1. Hauptstück
(Allgemeine Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung, Medienangelegenheiten)

Zu Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) und 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985), 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948) und 10 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 11 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Im Budget des Bundes tritt folgende Entlastung in der Rubrik 1, UG 10 ein:

Im Finanzjahr 2011: 960 000 Euro

Im Finanzjahr 2012: 810 000 Euro

Im Finanzjahr 2013: 810 000 Euro

Im Finanzjahr 2014: ---------

Die Einsparung ergibt sich daraus, dass die Bundesanstalt für die Errichtung des Unternehmensregisters neu (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Fassung der Novelle 2009) in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013, das im § 32 Abs. 6 Z 1 leg. cit. vorgesehene jährliche Entgelt in der Höhe von 690 000 Euro nicht erhält. Im Jahr 2013 ist die Errichtung dieses Registers abgeschlossen, so dass ab 2014 nur mehr die jährlichen Wartungskosten von 350 000 Euro – so wie derzeit im § 32 Abs. 6 Z 2 vorgesehen – anfallen werden.

Nach § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, ist die Bundesanstalt durch Gesetz verpflichtet, die Informationsverpflichtungsdatenbank für den Bund zu errichten. Eine Entgeltbestimmung, ähnlich wie im § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, ist im USPG nicht vorgesehen. Nach den Kalkulationen der Bundesanstalt fallen für die Befüllung der Informationsverpflichtungsdatenbank im Jahr 2011 270 000 Euro und in den Jahren 2012 und 2013 jeweils 120 000 Euro an.

Diesen Beträgen liegt folgende Kalkulation der Bundesanstalt zu Grunde:

 

2011

2012

2013

 

Stunden

Betrag/Euro

Stunden

Betrag/Euro

Stunden

Betrag/Euro

Softwareentwicklung

1 510

169 850

 

 

 

 

Betrieb, technische Wartung

200

20 561

240

25 413

240

26 175

Personalkosten

 

190.410

 

25 413

 

26 175

Systemleistungen

 

80 000

 

96 000

 

96 000

Gesamtkosten abgerundet

 

270 000

 

120 000

 

120 000

Durch die vorgeschlagene Novelle des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden dadurch, dass in der Anlage II die Errichtung des Unternehmensregisters neu gemäß § 25 leg. cit. und die Errichtung der Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 USPG aufgenommen wird, diese zu Aufgaben, die die Bundesanstalt im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 32 Abs. 5 und somit ohne zusätzliches Entgelt zu erbringen hat.

Durch den Entfall der Statistik der Begutachtungen gemäß § 57a Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 wird ab 2013 das Budget der Bundesanstalt mit rund 60.000 Euro jährlich entlastet, da diese Statistik derzeit durch das Pauschalentgelt gemäß § 32 Abs. 5 abgegolten wird, der Pauschalbetrag jedoch keine Kürzung erfährt.

Diesen Beträgen liegt folgende Kalkulation der Bundesanstalt zu Grunde:

 

2011

2012

 

Stunden

Betrag/Euro

Stunden

Betrag/Euro

Planung, Erfassung, Aufarbeitung

213

9 826

213

10 726

Auswertung, Publikation

396

18 248

396

19 919

Personalkosten

 

28 074

 

30 545

Datenerhebung durch Wirtschaftsverlag (Werkvertrag)

 

30 096

 

30 096

Gesamtkosten abgerundet

 

58 170

 

60 740

Weiters erfolgt eine budgetäre Entlastung der Bundesanstalt durch die vorgesehene Änderung des § 28 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, wonach die Bundesanstalt in Hinkunft die Unterlagen zur Auskunftserteilung elektronisch an die Auskunftspflichtigen zu versenden hat, wenn die technischen Voraussetzungen bei diesen offenbar gegeben sind. Bei der Bundesanstalt fielen allein bei der Versendung von Auskunftsunterlagen für Erhebungen im Zusammenhang mit den Wirtschaftsstatistiken laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 im Jahr 2009 757 000 Euro an Portogebühren an. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nur ein Drittel der Unterlagen elektronisch an die Auskunftspflichtigen versandt werden kann, erspart sich die Bundesanstalt jährlich rund 252 000 Euro an Portokosten.

Zum 2. Hauptstück (Internationale Angelegenheiten):

Zu Art. 12 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992):

Aufgrund der vorgesehenen Erhöhungen der TP 4 und TP 7 Abs. 1 sind Mehreinnahmen von mindestens 600 000 € pro Jahr zu erwarten. Unter Annahme der bisherigen jährlichen Anzahl von Beglaubigungen erbringt die Erhöhung der TP 4 von 30 € auf 40 € insgesamt etwa 270 000 € an Mehreinnahmen pro Jahr. Betreffend die Erhöhung der Gebühr für das Visum D von 75 € auf 100 € ist festzuhalten, dass eine Erhöhung der Konsulargebühr um 25 € auf Basis der 2009 beantragten gebührenpflichtigen Visa D Mehreinnahmen von 450 000 € bedeuten würde. Bei einem auf Grund der Visabefreiung für die Staaten des Westbalkans erwartbaren Rückgang der Anzahl der Visa D in den nächsten Jahren würden die Mehreinnahmen voraussichtlich 350 000 € pro Jahr betragen. Die Befreiungsbestimmungen der TP 7 wurden den Bestimmungen des Visakodex angepasst, es ist hier nicht mit größeren Einnahmenrückgängen zu rechnen.

Weitere zu erwartende Mehreinnahmen aufgrund der neu eingeführten TP 6, Abs. 8 bis 11, für die Ausstellung von Expresspässen und Eintagesexpresspässen sind mangels bisheriger Erfahrungswerte nicht quantifizierbar. Die übrigen Änderungen sind weitgehend aufkommensneutral.

Zum 3. Hauptstück (Justiz)

Finanzielle Auswirkungen

Zum 3. Hauptstück (Justiz)

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen lassen Konsolidierungs- und Einsparungseffekte erwarten.

Die straf- und strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen dienen einer effizienten Nutzung von Arbeitskapazitäten auf Ebene der Staatsanwaltschaften und Gerichte und sollen vor allem im Bereich der Vermeidung der Unterbringung aus Anlass reiner Vermögensdelinquenz und der Begrenzung der Ausgaben für gesundheitsbezogene Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz insgesamt zu einer Ausgabenbegrenzung beitragen.

Insgesamt wird die geplante Gesetzesänderung darüber hinaus zu einer effizienteren Nutzung von Arbeitskapazitäten im Bereich der Gerichte sowie zu einer gewissen Entlastung der Gerichte und schließlich zu einer Erhöhung der Gebühreneinkünfte führen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die Kernaufgaben der Justiz auch weiterhin erfüllen zu können.

Finanzielle Auswirkungen in Bezug auf das RPG: Durch die Verkürzung der Dauer der Gerichtspraxis (und die maßvolle Absenkung des Ausbildungsbeitrags) wird voraussichtlich von einem mittelfristigen Einsparungspotenzial von etwa fünf bis sechs Millionen Euro ausgegangen, wobei sich exakte Zahlen noch nicht prognostizieren lassen. Die sich erfahrungsgemäß immer wieder ändernde Anzahl von Studienabgängern und Anmeldungen zur Gerichtspraxis erschweren eine exaktere Prognose. Überdies ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der erforderlichen längeren Legisvakanz die Einsparungswirkungen erst ab dem Jahr 2012 sukzessive zum Tragen kommen können.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass mit der Umsetzung des vorliegenden Maßnahmenpakets im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege sowie im Bereich der Justizverwaltung im Jahr 2011 die vor dem Hintergrund eines vielfältig eingeschränkten Spielraums bestehenden Einsparungspotentiale ausgeschöpft werden und ein ausgabenseitiger Konsolidierungseffekt von rund 7,2 Mio. Euro erzielt wird, dem auf der Einnahmenseite Effekte von rund 28,8 Mio. Euro gegenüberstehen.

Hinsichtlich des Art. 50 (Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten) sind die finanziellen Auswirkungen erst nach Rechnungslegung durch die Privatstiftung bezifferbar. Aus diesem Grund ist dieser Aspekt in den vorhin genannten Gesamtzahlen nicht berücksichtigt.

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Zu Art. 51 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Durch die Reduktion der Haftungsrahmen verbessert sich die Risikosituation des Bundes.

Für die Übernahme der Verpflichtungen des Bundes gemäß den §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist von Seiten der AWS ein Entgelt unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen. Die Höhe der Kosten für die Rückhaftung des Bundes bemisst sich an der fiktiven Verzinsung der Eigenkapitalkosten. Für bereits übernommene Haftungen ist auch weiterhin kein Haftungsentgelt einzuheben.

Zu Art. 52 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

In den Erläuterungen zum Unternehmensserviceportalgesetz wurde für die erste Ausbaustufe des Portals mit 7,9 bis 9,5 Mio. Euro kalkuliert. Durch das straffe Kostenmanagement werden die tatsächlichen Ausgaben am unteren Rand der geschätzten Spanne liegen. Die Einbindung von Verfahren der Sozialversicherung sowie der gesetzlichen Interessenvertretungen war bereits in der Kalkulation berücksichtigt. Durch die Novelle werden die Aufgaben nicht erweitert und es entstehen daher über die bereits kalkulierten Ausgaben auch keine Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt. Die Kosten für die Einbindung werden im Rahmen der für das Unternehmensserviceportal budgetierten Mittel getragen werden. Anfallende Kosten auf Seiten der Teilnehmer sind von diesen selbst zu tragen.

Durch die im Internet übliche Umsetzung des Änderungsmodus der Nutzungsbedingungen wird eine für Unternehmen und Verwaltung aufwendige Änderungsprozedur (Unterschrift) vermieden.

Zu Art. 53 (Änderung des Finanzprokuraturgesetzes):

Für den Bund kommt es insgesamt zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen. Die mit dem Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen angestrebte Entlastung der Justiz wird durch die Betrauung der Finanzprokuratur erreicht.

Zu Art. 54 (Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzugs des Pflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009):

Es soll zu einer wechselseitigen Bereinigung von Forderungen und Gegenforderungen kommen.

Zu Art. 55 (Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes):

Der Gesamthaftungsstand per 31. Oktober 2010 beträgt 186,6 Mio. Euro. Für bereits übernommene Haftungen ist auch weiterhin kein Haftungsentgelt einzuheben. Haftungsübernahmen erfolgen unregelmäßig und können daher nicht prognostiziert werden. Aus derzeitiger Sicht wird jedenfalls für die Jahre 2011 und 2012 mit keinen Haftungsübernahmen in signifikanter Höhe gerechnet, sodass es auch zu keinen nennenswerten Haftungsentgelt-Einnahmen kommen wird. Bislang wurden keine zugunsten der Erdöl-Lagerges.m.b.H. übernommenen Haftungen schlagend, auch künftig ist nicht mit Ausfällen zu rechnen.

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die Konsolidierungsmaßnahmen führen zu folgendem Mehraufkommen bzw. Minderaufkommen (in Mio. Euro):

 

 

2011

2012

2013

2014

Stabilitätsabgabe

500

500

500

500

Flugabgabe

60

90

90

90

Einkommensteuer

-30

-30

-30

-30

Kapitalertragsteuer

30

50

100

250

Körperschaftsteuer

50

280

280

300

Umsatzsteuer

82

86

86

86

Gebühren

-150

-150

-150

-150

Energieabgabenvergütung

0

100

100

100

Normverbrauchsabgabe

25

25

55

55

Tabaksteuer

100

150

150

150

Mineralölsteuer

417

470

470

470

Kraftfahrzeugsteuer

-20

-30

-30

-30

Summe

1 064

1 541

1 621

1 791

 

Die übrigen steuerlichen Änderungen führen jährlich zu einem Mehraufkommen von 40 Mio. Euro.

(Abschaffung Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinder +100 Mio. Euro, Forschungsprämie einschließlich Abschaffung der Forschungsfreibeträge -80 Mio. Euro, Umsatzsteuerpflicht bei Luftfahrzeugen +15 Mio. Euro, übrige Maßnahmen in den Materiengesetzen in Summe +5 Mio. Euro).

Die Steuerbefreiung für begünstigte Montagetätigkeiten in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG wird im Jahr 2011 nur mehr zu 66% wirksam, im Jahr 2012 zu 33% wirksam und läuft ab dem Jahr 2013 aus. Diese Neukonzeption führt im Vergleich zur Rechtslage 2010 zu einem Mehraufkommen im Jahr 2011 in Höhe von 15 Mio. Euro, im Jahr 2012 in Höhe von 30 Mio. Euro und ab dem Jahr 2013 in Höhe von 50 Mio. Euro.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus den Konsolidierungsmaßnahmen ergeben sich für die Gebietskörperschaften folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers (in Mio. Euro):

 

 

2011

2012

2013

2014

Bund

659

977

1 030

1 144

Länder

262

365

382

419

Gemeinden

143

199

208

228

Summe

1 064

1 541

1 621

1 791

 

Vom Mehraufkommen aus den übrigen steuerlichen Änderungen in Höhe von 40 Mio. Euro entfallen als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers 26,7 Mio. Euro auf den Bund, 8,6 Mio. Euro auf die Länder und 4,7 Mio. Euro auf die Gemeinden.

Vom Mehraufkommen aus der begünstigten Montagetätigkeiten in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG entfallen im Jahr 2011 als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers 10 Mio. Euro auf den Bund, 3,2 Mio. Euro auf die Länder und 1,8 Mio. Euro auf die Gemeinden. Im Jahr 2012 20 Mio. Euro auf den Bund, 6,5 Mio. Euro auf die Länder und 3,5 Mio. Euro auf die Gemeinden. Ab dem Jahr 2013 33,3 Mio. Euro auf den Bund, 10,8 Mio. Euro auf die Länder und 5,9 Mio. Euro auf die Gemeinden.

 

Stabilitätsabgabegesetz (Art. 56):

–      Die Kosten für die IT-Umsetzung der Bankenabgabe werden ca. 160 000 Euro betragen. Die Personalkosten für den laufenden Vollzug betragen ca. 175 000 Euro pro Kalenderjahr (1 Vollbeschäftigungsäquivalent für Innendienstüberwachung, 2 Vollbeschäftigungsäquivalente für Prüfungen).

Flugabgabegesetz (Art. 57):

–      Die neue Flugabgabe verursacht einmalige Kosten für den Aufbau der Grundlagen der Registrierung und für die Entwicklung der elektronischen Übermittlung sowie laufende Kosten für die Abgabenerhebung (insbesondere laufende Überwachung der Selbstbemessung und Prüfung).

         Die Personalkosten für den laufenden Vollzug betragen 208 000 Euro pro Kalenderjahr (2 Vollbeschäftigungsäquivalente für Innendienstüberwachung, 2 Vollbeschäftigungsäquivalente für Prüfungen). Die zusätzlichen (einmaligen) Kosten im Jahr 2011 belaufen sich auf 99 000 Euro (2 Vollbeschäftigungsäquivalente für die inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitungen innerhalb des Finanzamtes einschließlich erstmaliger Registrierungen).

–      Die Kosten für die IT‑Umsetzung der Flugabgabe werden ca. 120 000 Euro betragen.

Zum 5.. Hauptstück (Innere Verwaltung)

Zu Art. 86 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

1. Für Verlängerungen durch Vereinbarungen nach § 7a wurden 2009 rund € 1,24 Mio. ausbezahlt, wobei sich die Verlängerungsmöglichkeit bei den Einrichtungen zunehmender Beliebtheit erfreut und daher die Kosten jährlich zwischen 15 und 20% stiegen. Mit einem derartigen Anstieg ist voraussichtlich auch in den nächsten Jahren zu rechnen. Durch den Entfall des § 7a entfallen die Auszahlungen in Höhe des genannten Betrages.

2. Durch die Senkung des Zivildienstgeldes bei Kategorie 1 und 2 Einrichtungen sowie der Erhöhung der monatlichen Vergütung bei Kategorie 3 Einrichtungen werden jährliche Einsparungen in Höhe von rund € 3,948 Mio. erzielt.

Ausgehend von den 2009 monatlich eingesetzten Zivildienstleistenden ergeben sich folgende verringerte Ausgaben/zusätzliche Einnahmen:

Kategorie 1 (§ 28 Abs. 4 Z 1): 4 200 ZDL – € 35 x 12 Monate: = verringerte Ausgaben iHv. € 1,764 Mio.

Kategorie 2 (§ 28 Abs. 4 Z 2): 3 300 ZDL – € 35 x 12 Monate: = verringerte Ausgaben iHv. € 1,386 Mio.

Kategorie 3 (§ 28 Abs. 2): 1 900 ZDL – € 35 x 12 Monate: = zusätzliche Einnahmen iHv. € 798 000,--

Daraus ergibt sich eine jährliche Gesamtersparnis iHv. € 3 948 Mio.

Zu Art. 87 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002):

Damit vom Verein zu bestimmende Personen selbstständig Eingaben nach § 14 Abs. 2 und 3 Vereinsgesetz in das zentrale Vereinsregister (ZVR) tätigen können, sind EDV-technische Adaptierungen notwendig.

Dem gegenüber stehen Einsparungen bei den Behörden, die bisher diese Änderungen vorzunehmen hatten. Pro Wahlanzeige ist im Durchschnitt ein Zeitaufwand von 10 bis 15 Minuten erforderlich. Bei etwa 115 000 Vereinen, einer Änderungsrate von etwa einem Drittel und dem angenommenen Zeitaufwand ergibt das österreichweit einen Personalaufwand von etwa 17 Mannjahren, der eingespart werden könnte.

Zu Art. 88 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes):

Da die Stiftungs- und Fondsbehörden, insbesondere in jenen Fällen, in denen es allein auf Grund des Vermögens der Institutionen um umfangreiche Prüfungen geht, durch die vorgeschlagene Maßnahme zu einer wesentlichen Unterstützung kommt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es zu einer – wenn auch derzeit noch nicht im Detail quantifizierbare – Entlastung kommen wird. Die Tatsache, dass die Rechnungsabschlüsse durch einen Abschlussprüfer qualifiziert vorgeprüft wurden, wird den beabsichtigten Effekt bereits herbeiführen.

Zu Art. 89 (Erlassung eines Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011):

Die Pflicht zur nationalen Zuständigkeiten- und Verantwortungsverteilung, die Erlassung und Umsetzung eines nationalen Sicherheitsprogrammes sowie die Genehmigung der sonstigen Sicherheitsprogramme sind von (unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht vorgegeben; die Schaffung entsprechender Bestimmungen im LSG 2011 verursacht folglich keine zusätzlichen Kosten.

Mit dem LSG 2011 werden nunmehr die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Durchführung aller in § 1 genannten unionsrechtlich vorgegebenen Maßnahmen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt umfassend geregelt. Das LSG 2011 geht somit über die bisher im LSG 1992 auf die Personendurchsuchung (Sicherheitskontrollen ieS) beschränkten Maßnahmen hinaus.

Für die Sicherheitskontrollen nach dem LSG 1992 war bislang eine hoheitlich festgelegte Sicherheitsabgabe zu entrichten, für die darüber hinausgehenden unionsrechtlich vorgegebenen Maßnahmen hat bislang der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Flugplatzhaltern bzw. den Luftfahrtunternehmen mit Bescheid die Einhebung einer Gebühr genehmigt.

Nunmehr werden die bislang hoheitlich festgelegte Sicherheitsabgabe nach dem LSG 1992 und die bisher mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eingehobenen Gebühren durch ein privatrechtlich zu bestimmendes Sicherheitsentgelt ersetzt. Damit ist zu erwarten, dass insgesamt keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen entstehen. Durch die Konzentration auf ein einheitliches Verfahren zur Einhebung des Sicherheitsentgelts sind derzeit nicht abschätzbare, im Interesse des Bundes, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen und der Passagiere gelegene Synergien zu erwarten.

Die Höhe der Kostenreduktionen beim Zivilflugplatzhalter wird davon abhängig sein, inwieweit er den Aufwand der Passagierdurchsuchungen optimiert, die Betriebsorganisation (Anzahl und Öffnungszeiten der Eingänge/Einfahrten in den Sicherheitsbereich, Zuweisung der Flugsteige/Gates und Terminals) ändert und Synergieeffekte mit seinem übrigen Tätigkeitsbereich nutzt.

Dem Bund entfallen einerseits die Einnahmen aus den bisherigen Sicherheitsabgaben, andererseits entfallen die bisher vom Bund getragenen Kosten für die Durchführung der Sicherheitskontrollen durch private Sicherheitsunternehmen nach § 4 LSG 1992. Letztere belaufen sich – unter Berücksichtigung dass die Kosten für Sicherheitskontrollen nach § 4 LSG 1992 für das letzte Quartal 2010 noch aus dem Budget 2011 zu begleichen sind – für das Budgetjahr 2011 auf € 14 850 000, für die darauf folgenden Budgetjahre unter Berücksichtigung der valorisierten Kostenentwicklung auf € 20 000 000 (für 2012), € 20 200 000 (für 2013) und € 20 600 000 (für 2014).

Die aufgrund der Inpflichtnahme der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung von Passagierdurchsuchungen anfallenden Kosten sind vom vorgesehenen Sicherheitsentgelt gedeckt und führen demnach zu keinen Mehraufwendungen bei den Zivilflugplatzhaltern. Die Festlegung eines angemessenen, kostendeckenden Sicherheitsentgeltes durch den Flugplatzhalter eröffnet eine Kostensenkungsmöglichkeit für den jeweiligen Wirtschaftsstandort (Flughafen).

Mit der Lösung, die nach anderen unionsrechtlichen Vorschriften einzurichtende unabhängige Aufsichtsbehörde zur Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit Flughafenentgelten auch für die Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang Sicherheitsentgelten zuständig zu machen, wird die bestmögliche Nutzung von Synergien in diesem Bereich gewährleistet.

Im Hinblick auf seine unionsrechtlich vorgegebenen, quantitativ und qualitativ erweiterten behördlichen Aufgaben entsteht dem Bund ein zusätzlicher Personalbedarf im Umfang von etwa 8 bis 9 Vollbeschäftigungsäquivalenten bei den Sicherheitsbehörden, welche aufkommensneutral aus den Ressourcen des Bundesministeriums für Inneres abgedeckt werden, insbesondere für die Durchführung von Sicherheitsaudits, Qualitätskontrollen, Sicherheitsüberprüfungen, behördlichen Risikobewertungen, die Erteilung von Einverständniserklärungen, die Zertifizierung von Ausbildern, die Prüfung und Genehmigung von Sicherheitsprogrammen sowie sonstige behördliche Entscheidungen und Bewilligungen und die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

Die zusätzliche Aufgabe der Sicherheitsüberprüfungen wird auch zusätzliche Personalressourcen benötigen, deren Höhe nicht beziffert werden kann, da der damit verbundene Personalaufwand, insbesondere aber die Anzahl solcher zusätzlichen Überprüfungen, nicht bekannt sind oder geschätzt werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass durch die damit einhergehenden Einnahmen aus diesem Titel eine weitestgehende Deckung der Kosten erfolgen wird.

Zu Art. 90 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Zum 6. Hauptstück (Landesverteidigung)

Zum 1. Abschnitt (Wehrrecht, Art. 91 bis 94):

Auszugehen ist von einer Kosteneinsparung

–      für das Kalenderjahr 2011 von rund 140 000,- Euro,

–      für das Kalenderjahr 2012 von rund 490 000,- Euro,

–      für das Kalenderjahr 2013 von rund 2 595 000,- Euro und

–      für das Kalenderjahr 2014 von rund 2 877 000,- Euro.

Zum 2. Abschnitt (Heeresforstverwaltung, Art. 95):

Das Gesamteinsparungspotential wird je nach Berechnung auf € 945 000 oder € 660 000 geschätzt.

Zum 7. Hauptstück (Wirtschaft)

Zu Art. 96 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage würde bedeuten, dass das BMWFJ im Hinblick auf Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde Rechtsmittelinstanz wäre, was einen budgetrelevanten Mehraufwand für das BMWFJ mit sich brächte. Dieser wäre mit etwa ¼ Person pro Jahr zu beziffern.

Zu Art. 97 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes [Förderzinsnovelle 2011]):

Maßgeblich für die tatsächliche Höhe des Förderzinsbetrages für ein bestimmtes Jahr ist im Hinblick auf § 69 Abs. 2 MinroG der durchschnittliche Importwert für Erdöl/Erdgas dieses Jahres sowie die in diesem Jahr geförderte Menge an Kohlenwasserstoffen. Beide Zahlen können jedoch der Natur der Sache nach für die Zukunft nicht bekannt sein.

Zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen der geplanten Novelle wurde daher von folgenden Schätzungen für 2011 ausgegangen:

‑       „Importwert“ pro Tonne Rohöl: 455 Euro

‑       „Importwert“ pro TJ Erdgas:   6.000 Euro

‑       jährliche Förderung Rohöl:       896.500 Tonnen

‑       jährliche Förderung Erdgas:       53.400 TJ

Die geplante neue Rechtslage ergeben auf Basis der geschätzten Importwerte folgende „effektiven Förderzinssätze“:

‑       Erdöl:            14 %

‑       Erdgas:         16,64 %

Dies führt zu Einnahmen des Bundes aus den Förderzinsen in Höhe von 110,5 Mio. Euro (Gesamteinnahmen aus dem Flächen-, Feld-, Förder- und Speicherzins für 2011 daher 118,5 Mio. Euro).

Zu Art. 98 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Reduktion des Haftungsrahmens der AWS: Durch die Reduktion des Haftungsrahmens verbessert sich die Risikosituation des Bundes.

Haftungsübernahme der ÖHT: Mit der unbefristeten Erhöhung der Haftungsobergrenze im Einzelfall wird dem Anstieg der Projektvolumina Rechnung getragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Schadensfälle aufgrund der Qualität der Projektprüfung im Vorfeld eine unterproportionale Steigerung erfahren werden. In der Rücklage für Schadensfälle ist im erforderlichen Ausmaß Vorsorge getroffen.

Zu Art. 99 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Entschlackung des Gewerberechts und der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Mit dem Vorhaben sind geringfügige Einsparungen für die Verwaltung verbunden.

Zum 8. Hauptstück (Arbeit und Soziales)

Zu Art. 100 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes), 101 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes) und 102 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

1. Änderung der Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2:

Durch die vorgesehene Änderung der Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2, wonach jenen Personen, die ab 1. Jänner 2011 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, bei Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt werden soll, ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen:

Der Berechnung wurden dabei der Neuzugang zur Pflegegeldstufe 1 und der Neuzugang sowie die Erhöhungen in die Pflegegeldstufe 2 im Jahr 2009 zugrundegelegt. Diese Zugänge wurden sodann um jene Personenanzahl reduziert, deren monatlicher Pflegebedarf zwischen 51 und 60 Stunden in der Pflegegeldstufe 1 und zwischen 76 und 85 Stunden in der Pflegegeldstufe 2 liegt. Dazu wurde eine Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Stundenanzahl in den einzelnen Pflegegeldstufen herangezogen.

Zur Personenanzahl ist aber zu bemerken, dass das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei Zutreffen der Voraussetzungen in der bisherigen Höhe gewährt werden soll, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2011 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Um eine diesbezüglich erhöhte Antragsfrequenz vor dem 1. Jänner 2011 in der Berechnung zu berücksichtigen, wurden die entsprechenden Zugänge zu den Stufen 1 und 2 um 1/12 reduziert.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherungsträger rund 25.000 Personen sowie rund 2.000 Personen bei den übrigen Entscheidungsträgern des Bundes, die einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen werden, von den geplanten Maßnahmen in den Pflegegeldstufen 1 und 2 betroffen sein werden.

Daraus resultieren folgende Minderaufwendungen im Bereich der Sozialversicherungsträger:

 

Jahr

 

2011

2012

2013

2014

Summe der Minderaufwendungen Stufe 1

in Mill. Euro

9,5

28,6

47,7

66,8

Summe der Minderaufwendungen Stufe 2

in Mill. Euro

11,5

34,4

57,3

80,2

Summe der Minderaufwendungen gesamt

in Mill. Euro

21,0

63,0

105,0

147,0

 

Im Bereich der übrigen Entscheidungsträger des Bundes ergeben sich folgende Minderaufwendungen:

 

Jahr

 

2011

2012

2013

2014

Summe der Minderaufwendungen Stufe 1

in Mill. Euro

0,6

1,8

3,0

4,2

Summe der Minderaufwendungen Stufe 2

in Mill. Euro

1,0

3,1

5,2

7,3

Summe der Minderaufwendungen gesamt

in Mill. Euro

1,6

4,9

8,2

11,5

 

Minderaufwendungen insgesamt:

 

Jahr

 

2011

2012

2013

2014

Summe der Minderaufwendungen Stufe 1

in Mill. Euro

10,1

30,4

50,7

71,0

Summe der Minderaufwendungen Stufe 2

in Mill. Euro

12,5

37,5

62,5

87,5

Summe der Minderaufwendungen gesamt

in Mill. Euro

22,6

67,9

113,2

158,5

 

2. Erhöhung des Auszahlungsbetrages in der Pflegegeldstufe 6:

Im Rahmen der gegenständlichen Novelle soll der Auszahlungsbetrag in der Pflegegeldstufe 6 für bestehende und neue Fälle erhöht werden.

Im Monat Juni 2010 haben 11.175 Personen im Bereich der Sozialversicherungsträger und 1.029 Personen im Bereich der übrigen Entscheidungsträger des Bundes ein Pflegegeld der Stufe 6 bezogen.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte bei den Zugängen wurde diese Personenanzahl für die Jahre 2011 bis 2014 um jeweils 15% erhöht.

Bei einer Erhöhung des Pflegegeldes der Stufe 6 von derzeit € 1.242.- mtl. auf € 1.260.- mtl. ergibt sich folgender budgetärer Mehrbedarf:

 

Jahr

 

2011

2012

2013

2014

Mehrbedarf SV

in Mill. Euro

2,78

3,19

3,67

4,22

Mehrbedarf Rest Bund

in Mill. Euro

0,26

0,29

0,34

0,39

Mehrbedarf gesamt

in Mill. Euro

3,04

3,48

4,01

4,61

 

3. Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an die Pensionsversicherungsanstalt:

Im Hinblick auf die grundsätzliche Beibehaltung des derzeitigen Systems im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes sollen auch künftig keine Änderungen an den geltenden Regelungen zur Kostentragung entstehen.

In systemkonformer Weise soll der Bund der Pensionsversicherungsanstalt – wie schon bisher den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung – den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in jenen Fällen, in denen die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger zu einer Grundleistung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fungiert, ersetzen. Die Aufwendungen für das auf Grund kausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld soll die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auch künftig weiterhin selbst tragen.

Mit Stand August 2010 war die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für 1.310 Pflegegeldbezieher zuständig. Laut Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde im Jahr 2009 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in 51 Fällen ein Pflegegeld zuerkannt und in 59 Fällen eine Erhöhung des Pflegegeldes durchgeführt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Übernahme der Vollziehung der Pflegegeldangelegenheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt keine zusätzlichen finanziellen Mehraufwendungen nach sich ziehen wird.

4. Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau:

Im Falle der Übertragung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenen-entschädigungsgesetzes würde die Anzahl der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betreuten Personen deutlich steigen.

 

Leistungsbereich

VAEB derzeit

ÖBB derzeit

Pflegegeld

rd.   7.500

rd. 9.900

Kriegsgefangenenentschädigung

rd.   1.000

rd. 1.800

 

Durch die beabsichtigte Änderung des Beitragssatzes im § 23 Abs. 3 ergibt sich folgender Mehrbedarf des Bundes:

 

Werte in Mill. Euro

 

dzt. Rechtslage

Prognoserechnung

 

 

2010

2011

2012

2013

2014

Selbstbehalt Pflegegeld

 

24,7

24,7

24,7

24,7

24,7

Nur Aktive

 

 

-9,4

-9,4

-9,4

-9,4

Mehrbedarf

 

 

15,3

15,3

15,3

15,3

 

Zu Art. 103 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Keine relevanten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, da der Bund (wie im Übrigen auch die Mehrzahl der Länder) seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht seit einigen Jahren zur Gänze entspricht und daher keine Ausgleichstaxe zu entrichten hat.

Zu Art. 104 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

In der UG 21 kommt es zu einer Entlastung im Ausmaß von € 5 Mio. pro Jahr. Dem stehen Mindereinnahmen in selber Höhe im Bereich der Einkommensteuer durch eine Erhöhung des Mobilitätsfreibetrages gegenüber.

Im Bereich des Bundessozialamtes würde der Entfall der Verfahren betreffend die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe zu personellen Einsparungen im Ausmaß von 3 VZÄ führen.

Zu Art. 105 (Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes):

Keine relevanten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 106 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):

Keine relevanten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art 107 (Änderung des Hausbesorgergesetzes) und 108 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes):

Für die Länder erfolgt eine Kostenreduktion durch Entfall der Verordnungserlassung samt Konsultationsverfahren. Für den Bund ist keine merkbare Kostensteigerung zu erwarten, da Mindestlohntarife für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger ohnedies erlassen werden.

Zu Art. 109 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), 110 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes), 111 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes), 112 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) und 113 (Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes):

Längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation:

Die Verlängerung der Bezugsdauer soll für alle Personen gelten, die künftig eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung beginnen. Weil voraussichtlich alle Reha-Teilnehmer durch die Reha-Maßnahme eine neue AlG‑Anwartschaft erwerben werden (Personen, die an einer derartigen Maßnahme teilnehmen, sind nach § 1 Abs. 1 lit. i AlVG arbeitslosenversichert) und die durchschnittliche Bezugsdauer bei diesem Personenkreis (auch ohne Änderung) bei durchschnittlich 35 Wochen liegt, ergibt sich der Mehraufwand aus der Erhöhung der Bezugsdauer erst ab der 36. Woche. Nach einer (im Regelfall) einjährigen Rehabiltationsmaßnahme wird demnach erstmals ab Oktober 2012 mit einem Mehraufwand zu rechnen sein.

Der Mehraufwand beinhaltet den Leistungsmehraufwand (Differenz AlG zu NH 2009 7,20 € täglich -durchschnittliche Leistungshöhe bei Personen ab 45 Jahren AlG 28,80 €, NH 21,60) sowie den Mehraufwand für Krankenversicherung (7,55 % des Leistungsmehraufwandes) und Pensionsversicherung (8% Mehrkosten der AlV‑PV zu NH‑PV; errechnet nicht vom Leistungssatz, sondern von der AlV‑Bemessungsgrundlage). Die Anzahl der Personen beträgt voraussichtlich im Oktober 2012 22, im November 2012 43 und im Dezember 2012 65 Personen. Bis Ende 2013 wird die Anzahl voraussichtlich bis auf rund 200 Personen ansteigen (Maximalwert).

Der zu erwartende Mehraufwand beträgt voraussichtlich 2012 rund 36 000 Euro, 2013 rund 560 000 Euro und 2014 rund 700 000 Euro.

 

Reha-Maßnahme

2011

2012

2013

2014

Personen

1300

1400

1500

1600

Integration verzögert

260

280

300

320

 

Jahr

AlV-Leistung

KV

PV

Gesamtmehraufwand

2012

28 470 €

4 271 €

3 502 €

36 243 €

2013

443 475 €

66 521 €

54 554 €

564 551 €

2014

548 595 €

82 289 €

67 486 e

698 370 €

 

Die Mehrkosten für die Festlegung eines Günstigkeitsvergleichs bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes für EntwicklungshelferInnen betragen voraussichtlich rund 15 000 € im Jahr.

 

Aktivierungsstrategie:

Konsolidierungsbeitrag

2011

2012

2013

2014

Maßnahmen ausgabenseitig

-56,0 Mio. €

-56,0 Mio. €

-56,0 Mio. €

-56,0 Mio. €

Für Personen in Sozialökonomischen Betrieben und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten wird die sonst alternativ anfallende passive Leistung als Lohnsubvention an den Arbeitgeber refundiert.

Die durchschnittliche Tagsatzleistung AlG/NH für die Personen in Sozialökonomischen Betrieben bzw. Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (SÖB/GBP) beträgt 19,5 Euro (netto). Die durchschnittliche Verweildauer in SÖB/GBP Förderungen 2009 betrug 93 Tage.

Daraus ergibt sich ein jährliches Einsparungspotential für die Arbeitsmarktförderung von rund 39 Mio. Euro netto.

Inklusive der Sozialversicherungsbeiträge bei passiver AlV-Leistung (PV, KV) ergibt sich ein jährliches Einsparungspotential für die Arbeitsmarktförderung von rund 56 Mio. Euro.

 

Altersteilzeit:

 

2011

2012

2013

2014

Zugänge Block

1120

1120

1120

1120

Bestand Block

560

1120

1680

1680

Monatl. Leistung Block

745,0 €

759,9 €

775,1 €

790,6 €

Kosten-Block

5 006 218 €

10 212 685 €

15 625 408 €

15 937 917 €

 

 

 

 

 

Zugänge Gleiten

1519

1519

1519

1519

Bestand Gleiten

759,5

1519

2278,5

2278,5

Monatl. Leistung Gleiten

1 043,2 €

1 064,0 €

1 085,3 €

1 107,0 €

Kosten-Gleiten

9 507 454 €

19 395 206 €

29 674 665 €

30 268 158 €

 

 

 

 

 

Aufwand (gerundet)

15 Mio. €

30 Mio. €

45 Mio. €

46 Mio. €

 

Sonderunterstützung:

Entfall der Übergangsregelung

 

2011

2012

2013

2014

Verminderte Zugänge

100

100

 

 

Verminderter Bestand

50

150

200

200

Jährl. Aufwand pro Person

21 215 €

21 852 €

22 507 €

23 183 €

Einsparung

1 060 769 €

3 277 776 €

4 501 479 €

4 636 523 €

 

 

 

 

 

PV-Beitrag zusätzl. 3%

Jährl. Beitrag pro Person

636 €

656 €

675 €

695 €

Bestand

1 137

937

887

837

Verminderter Aufwand

723 763 €

614 364 €

599 034 €

582 231 €

Gesamteinsparung

1 784 532 €

3 892 140 €

5 100 513 €

5 218 755 €

 

Zu Art. 114 (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz):

Die Kosten des geplanten Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots „Fit2Work“, das aus den Teilen Informations- und Wissensplattform, Beratung und Case Management für Personen und Beratung für Betriebe sowie der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit besteht, wurden auf Basis der Erfahrungen in den Pilotprojekten „Service Arbeit und Gesundheit“ (SAG) in Wien und „WorkFit“ in Niederösterreich geschätzt. Die tatsächlichen Kosten des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots werden von der Akzeptanz dieses Angebots durch die Personen und Betriebe abhängen.

Die Evaluierung des Pilotprojektes SAG hat ergeben, dass jeder investierte Euro zumindest dreifach innerhalb eines Jahres zurückkommt. Allein die durchschnittliche Verzögerung des Anfalls der Invaliditätspension um ein Jahr bringt eine Ersparnis von rund 300 Mio. €.

Beim Endausbau 2013 (rund 18 500 Beratungsfälle und rund 500 Betriebsberatungen) ist mit Gesamtkosten von rund 27,5 Mio. € zu rechnen. Diese Kosten werden durch Umschichtungen vorhandener Budgetmittel abgedeckt und bedürfen keiner zusätzlichen Budgetierung. Dem stehen Einsparungen (geringere Ausgaben für Transferleistungen, höhere Steuer- und Beitragseinnahmen etc.) von rund 66,5 Mio. € gegenüber. Die daraus resultierende Ersparnis liegt somit bei rund 39 Mio. € jährlich oder rund 107 000 € täglich.

Verschiedene wissenschaftliche Studien sprechen von einer Relation von bis zu 1 zu 10, sodass ein höherer Return of Investment zu erwarten ist.

Der Ersparnis durch die Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen kürzeren Leistungsbezug, durch Einsparung von Verwaltungskosten infolge des verringerten Beratungsaufwandes bei den Trägern, durch die Reduzierung von Abbrüchen von Reha- oder Kurmaßnahmen sowie durch die Vermeidung von Doppelförderungen stehen zusätzliche Ausgaben durch die Umsetzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebotes, insbesondere Ausgaben für frühzeitige und nachhaltige Rehabilitation, gegenüber.

Mittelfristig führt die Umsetzung dieser Maßnahmen zu Einsparungen bei den Sozialversicherungsträgern, beim Bundessozialamt und in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Diese Träger sollen auch die Finanzierung von „Fit2Work“ sicherstellen. Kostenmäßig nicht quantifizierbar ist die Entlastung der Unternehmen durch den Erhalt von betriebsspezifischem Wissen und Know-how, durch längeres Produktivsein der Arbeitskraft sowie durch Vermeidung von neuen Qualifikationserfordernissen.

„Fit2Work“ wird zu keinen budgetären Mehrbelastungen bei den Umsetzungspartnern Bundessozialamt und Arbeitsmarktservice führen.

Der für 2011 beim Bundessozialamt projektierte Aufwand in Höhe von 2,26 Mio. € wird durch das BSB-Förderbudget abgedeckt, die Koordinierung wird aus dem laufenden Personal- und Sachaufwand abgedeckt werden.

Die für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik für das Jahr 2011 projektierten Kosten belaufen sich auf 4,5 Mio. € und finden ihre Bedeckung im Regelaufwand.

Zu den Art. 115 Teil 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 116 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), 117 Teil 1 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und 118 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes):

Vgl. die Ausführungen im Besonderen Teil.

Zu den Art. 115 Teil 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 117 Teil 2 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes), 119 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und 120 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen):

Vgl. die Ausführungen im Besonderen Teil.

Zum 9. Hauptstück (Dienst- und Besoldungsrecht)

Es entstehen Aufwandsveränderungen durch folgende Maßnahmen:

 

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)
in Mio. Euro

Maßnahme

2011

2012

2013

2014

 

keine Anpassung im ersten Pensionsjahr

-1,0

-5,2

-10,0

-15,4

Verteuerung Nachkauf Schul- und Studienzeiten

-6,7

-6,7

-6,7

-6,7

Risikozuschlag bei Nachkauf Schul- und Studienzeiten

-3

-3

-3

-3

Frühkarenz für Väter („Papamonat“)

-0,9

-0,9

-0,9

-0,9

Urlaubsrecht – Verfall durch Elternkarenz dzt. RL-widrig

0,1

0,1

0,1

0,1

Urlaubsrecht – Übergangsregelung

0,3

0,5

0,6

0,0

Entfall der Urlaubserhöhung bei RichterInnen/StA ab 17. Dienstjahr

-0,1

-0,1

-0,1

-0,1

Aliquotierung der Supplierverpflichtung teilbeschäftigter LehrerInnen

0,1

0,1

0,1

0,1

RGV: Tagesgebühr ein Ansatz

-0,5

-0,5

-0,5

-0,5

RGV: 2. Klasse Bahn generell

-0,4

-0,4

-0,4

-0,4

RGV: einheitliche Nächtigungsgebühr

0,7

0,7

0,7

0,7

RGV: Zuteilungsgebühr reduziert ab 31. Tag

-0,1

-0,1

-0,1

-0,1

RGV: Zuteilungsgebühr entfällt ab 181. Tag

-4,7

-4,7

-4,7

-4,7

RGV: Verwaltungsvereinfachung

-0,7

-0,7

-0,7

-0,7

Keine Nebengebührenzulage für Emeriti

-1,7

-1,7

-1,7

-1,7

 

 

 

 

 

Summe in Mio. €

-18,6

-22,6

-27,3

-33,3

 

Der am 27. Oktober 2010 mit den Sozialpartnern vereinbarte Gehaltsabschluss für das Jahr 2011 wird pro Jahr 115 Mio. € Mehraufwand verursachen.

Auf die Ausführungen in den einzelnen Bestimmungen des Besonderen Teiles wird zusätzlich verwiesen.

Grundlagen der Aufwandsschätzungen:

Obigen Aussagen zur Aufwandsveränderung liegen folgende Annahmen/Daten zugrunde:

Keine Pensionsanpassung im ersten Jahr:

-       Angenommene Pensions-Erhöhungen: 2011: wie beschlossen, 2012: 1,4%, 2013: 1,6% 2014: 1,8%

-       Neuzugänge machen ca. 1/25 der Gesamtpopulation aus.

Frühkarenz für Väter:

-       Ø Jahresaufwand pro VBÄ: 45.000 €

-       Aufgrund der Geburtsjahrgänge der Kinder von Bundesbediensteten wird angenommen, dass in den nächsten Jahren ca. 3 700 Kinder von Bundesbediensteten geboren werden. Ca. 70% davon sind Kinder von männlichen Bediensteten (somit ca. 2 550).

-       1/6 der neuen Väter nehmen durchschnittlich vier Wochen Frühkarenz in Anspruch (somit ca. 425 Bundesbedienstete und ca. 60 Landeslehrer).

-       50% der abwesenden Väter werden ersetzt.

Minderaufwand entsteht durch den Wegfall des Entgelts.

Urlaubsrecht – Verfall durch Elternkarenz dzt. RL-widrig:

-       Ø finanzieller Wert einer Arbeitswoche 539 €.

-       100 Personen werden durchschnittlich 2 Wochen weniger Urlaub verfallen.

Urlaubsrecht – Übergangsregelung:

-       Ø finanzieller Wert einer Arbeitswoche 539 €.

-       Betroffene Bedienstete: 2011: 557, 2012: 1.855, 2013: 2.783

Aliquotierung der Supplierverpflichtung teilbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer:

         -      30 000 teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer

         -      Von diesen fallen für 10% ca. 2,5 Stunden unentgeltliche Supplierverpflichtung nunmehr weg.

RGV: Zuteilungsgebühr entfällt ab 181. Tag:

-       Durchschnittlich befinden sich immer 750 Bedienstete auf Dienstzuteilung über180 Tage hinaus.

-       Die Hälfte der neuen Ansätze für Tages- und Nächtigungsgebühr (19,8 € und 15 €) wird täglich pro dienstzugeteilter Person eingespart.

RGV: Verwaltungsvereinfachung:

-       Es gibt 1 200 000 Reisen pro Jahr, die zu bearbeiten sind.

-       Bei der Hälfte der Reise-Abrechungen ist mit einer Beschleunigung um 2 Minuten für BearbeiterInnen in A3/v3 und A2/v2 zu rechnen.

Keine Nebengebührenzulage für Emeriti:

-       Es sind ca. 100 Personen betroffen.

-       NGZ wird mit 20% von ø 6 000 € angesetzt.

Zum 10. Hauptstück (Familie)

Zu Art. 135 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

1. Durch die Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen:

Statt der Verdoppelung der Familienbeihilfe im September: 100 € für jedes Kind von 6 bis 15 Jahren im September ab 2011; jährliche Einsparungen: 167,8 Millionen €.

Herabsetzung der Altersgrenze bei Gewährung der Familienbeihilfe auf das 24. Lebensjahr ab 1. Juli 2011; Einsparung 2011: 27 Millionen €; jährliche Einsparungen ab 2012: 54 Millionen €.

Entfall der Gewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Beendigung der Berufsausbildung ab 1. März 2011; Einsparung 2011: 15 Millionen €; jährliche Einsparungen ab 2012: 18 Millionen €.

Entfall der Gewährung der Familienbeihilfe für Arbeitsuchende ab 1. März 2011; Einsparung 2011: 11,9 Millionen €; jährliche Einsparungen ab 2012: 14,3 Millionen €.

Reduktion des Mehrkindzuschlags ab 2011; jährliche Einsparungen ab 2011: 26,1 Millionen €.

Halbierung der Vergütung der Verwaltungskosten aus dem FLAF an das BM für Finanzen: jährliche Einsparungen ab 2011: 10 Millionen €.

2. Mit dem Ersatz der Schulbuchanweisungen durch den elektronischen Zahlungsverkehr sind finanzielle und verwaltungstechnische Einsparungen verbunden. Der Entfall des Selbstbehaltes bei den Schulbüchern macht jährlich 9,7 Millionen € aus.

3. Mit der Verwaltungsvereinfachung bei der Gewährung der Familienbeihilfe stehen verwaltungstechnische Kosten einer Effizienzsteigerung der Verwaltung gegenüber.

4. Allfällige Mehreinnahmen können nicht beziffert werden, da in der Praxis bereits durchwegs entsprechend der vorgeschlagenen Neuregelung vorgegangen wurde. Ohne legistische Klarstellung müsste mit einem nicht bezifferbaren Einnahmenentgang für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gerechnet werden.

Zum 11. Hauptstück (Wissenschaft und Kultur)

Zu Art. 136 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben sich Einsparungen in unbestimmbarer Höhe.

Zu Art. 137 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Änderung bewirkt keine Mehrausgaben, da eine Abgeltung für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen schon derzeit bereitgestellt wird.

Zu Art. 138 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundestheater ab dem Finanzjahr 2011 führt zu keinen Mehrausgaben, da innerhalb des dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Budgets eine Umschichtung durchgeführt wird.

Zum 12. Hauptstück (Gesundheit)

Zu Art. 139 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Auswirkungen auf den Bund: Erwartet werden

–      Mehreinnahmen durch die Medizinprodukteabgabe: ab 2012 1 Mio. € jährlich.

–      administrative Einsparungen im Arzneimittelbereich durch die Umstellung der Gebühren auf den Life‑Cycle: 1,9 Mio. € jährlich – dementsprechend Verringerung der bisherigen Basiszuwendung des Bundes.

–      ein geringfügiger, nicht personalwirksamer Mehraufwand an Vollzugskosten des Bundes bezüglich § 12a GESG.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Für Länder und Städte mit eigenem Statut könnten derzeit nicht quantifizierbare Vollzugskosten entstehen, wenn die Eintreibung rückständiger Abgaben durch die Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich wird. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass dies lediglich in einem äußerst geringen Prozentsatz aller Fälle erforderlich sein wird, der derzeit nicht näher quantifizierbar ist.

Zum 13. Hauptstück (Umwelt, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft)

Zu Art. 140 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Dem Bund entstehen Kosten für die Erstellung des Internet-Applikations-Programms in der Höhe von 636 000,-- Euro. Diese Kosten sind den Projekteckdaten des Angebots entnommen. Im Betrieb ist mit keinen Aufkommensänderungen, jedoch mit einer wesentlichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Abgabenbehörde und auf Seiten der Steuerpflichtigen zu rechnen.

Zu Art. 141 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes):

Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht beziffert werden, da keine Informationen darüber vorliegen, wie viele neue Marktteilnehmer nach dem Stichtag 31. Dezember 2010 einen Antrag auf Zuteilung aus der Reserve gemäß § 13 Abs. 5 EZG stellen werden und wie hoch die Zuteilung an diese Anlagen nach der Berechnungsformel in der Zuteilungsverordnung wäre. Von diesen Faktoren ist die Anwendung und die Höhe des Konsolidierungsfaktors abhängig.

Zu Art. 142 (Änderung des Vermarktungsnormengesetzes):

Mit der Eröffnung der Möglichkeit, im Bereich der Inlandskontrolle nach Lebensmittelrecht (Lebensmittelgesetz 1975 bzw. LMSVG) bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane zur Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen heranzuziehen, können die Länder Synergien nutzen und damit Einsparungen erzielen. Da es den Ländern jedoch frei steht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, können diesbezügliche Einsparungseffekte jedoch nicht beziffert werden.

Durch die – analog zum LMSVG – durchgeführte Erhöhung der Grenze für die Entschädigung des Warenwerts der Probe von 20 € auf 150 € wird für die entnommenen Proben nur mehr im Ausnahmefall Ersatz zu leisten sein. Damit ergeben sich Einsparungen beim Bund.

Zu Art. 143 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

1. Wasserwirtschaft

Im Bereich der Wasserwirtschaft ist über den Zeitraum 2011 bis 2014 eine ausgabenseitige Einsparung im Umfang von ca. 92 Millionen Euro darstellbar, die primär

-       durch die Reduktion des Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 6 Abs. 2

-       durch die Streichung eines Großteils der Wiederausnutzungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 2 dritter Satz und § 6 Abs. 2a zweiter Satz und

-       durch zeitlich Verzögerung bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Gewässerökologie

erzielt werden kann. In der nachstehenden Tabelle werden die ausgabenseitigen Einsparungen dargestellt.

Die zugesagten Förderungsmittel in der Siedlungswasserwirtschaft werden in der Regel über einen Zeitraum von 28 Jahren ausbezahlt und belasten daher die Budgets der Folgejahre entsprechend. Die bestehenden Vorbelastungen sowie die Neuzusagen aus den Förderschienen Siedlungswasserwirtschaft und Gewässerökologie ergeben beispielsweise für das Jahr 2011 einen tatsächlichen Auszahlungsbedarf von 341,56 Millionen Euro. Dies bedeutet in weiterer Folge eine Einsparung von 22,21 Millionen Euro gegenüber den ursprünglichen Budgetannahmen für das Jahr 2011.

Voraussichtlicher Liquiditätsbedarf 2011 bis 2014

Jahr

Vorbelastung
Siedlungswasser-wirtschaft, Gewässer-ökologie, Abwicklung

Belastungen aus Neuzusicherung
Siedlungswasser-wirtschaft, Gewässerökologie

Summe
Liquiditäts-bedarf

Ursprüngliche Budget-annahmen

Ausgaben-seitige Einsparung

2011

323,38

18,19

341,56

363,77

22,21

2012

315,71

34,12

349,83

371,81

21,97

2013

313,09

42,92

356,01

376,23

20,21

2014

305,58

42,89

348,47

376,23

27,76

Summe

1 257,76   

138,12  

1 395,88  

1 488,03   

92,15

Beträge in Millionen Euro

2. Umweltförderung im Inland

Für das Jahr 2011 werden seitens der österreichischen Bundesregierung weitere Mittel im Ausmaß von 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Gemäß § 6 Abs. 2f können darüber hinaus auch weitere Mittel für Zwecke der thermischen Sanierung – auch im Untergliederung „Wirtschaft“ sind 2011 50 Millionen Euro für diese Zwecke reserviert – über dieses Instrument abgewickelt werden. Für die Jahre 2012 bis 2014 sind Mittel in gleicher Höhe in Aussicht genommen.

Vor diesem Hintergrund wird für die gegenständliche Förderaktion mit einem Liquiditätsbedarf gerechnet, dessen Aufteilung auf die Folgejahre in etwa jener bei der Abwicklung der Förderungsaktion für thermische Sanierungen im Rahmen des II. Konjunkturpaktes entspricht. Diese Aufteilung stellte sich bzw. stellt sich wie folgt dar:

II. Konjunkturpaket Thermische Gebäudesanierung 2009 und 2010

 

2009

2010

2011

2012

Zusagen

78,6

21,4

0

0

Auszahlungen

11,9

52,4

20

15,7

Beträge in Millionen Euro sowie unter Berücksichtigung der Abwicklungskosten

Ausgehend von einem im Jahresverlauf frühen Start wird für die gegenständliche Förderungsaktion erwartet, dass rd. 25% des in einem Jahr zugesagten Fördervolumens im Jahr der Zusagen, und in den Folgejahren 50%, 15% und 10% des Fördervolumens als Auszahlungsbedarf anfallen wird. Aufgrund der Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland insgesamt bzw. aus der Förderungsaktion für thermische Sanierungen im Rahmen des II. Konjunkturpaktes wird mit Abwicklungskosten in Höhe von ca. 3% des Fördervolumens gerechnet.

Zu Art. 144 (Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes):

Gemäß der in der Anlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 285/2007, enthaltenen Darstellung stehen für das Jahr 2010 den voraussichtlichen Ausgaben in der Höhe von 5 279 000 Euro voraussichtliche Einnahmen von Euro 554 000 gegenüber (Saldo: 4 725 000 Euro). Nach der Anlage beträgt die Anzahl der Planstellen für das Jahr 2010 90 Planstellen (50 Beamte und 40 Vertragsbedienstete) und 5 Lehrlinge. Eine entsprechende Verlängerung der Verordnung über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ist in Arbeit.

Die Auflösung des Instituts für Wassergüte mit Übernahme des Personals in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zeitigt beim Bundesamt für Wasserwirtschaft eine Verminderung der Ausgaben durch Nicht-Ersetzen des Personalabganges (eine Planstelle A 3 / 3: rund 37 000 €/Jahr) sowie Einsparungen durch Synergieeffekte im Ressourcenmanagement (Miete: rund 80 000 €/Jahr; Sachmittel: rund 80 000 €/Jahr).

Zu Art. 145 (Änderung des Weingesetzes 2009):

Die Klarstellung, dass die Regionalen Weinkomitees Beiträge einheben können, liegt im Interesse der Rechtssicherheit; finanzielle Auswirkungen zeitigt diese Maßnahme nicht.

Zur Möglichkeit der Abweichung vom Finanzierungsverhältnis Bund 60% – Länder 40% bei der Gewährung von Förderungen an die ÖWM nach dem Weingesetz ergibt sich: Die im laufenden Jahr 2010 entstehenden Verpflichtungen sind seitens des Bundes schon derzeit äußerst schwierig zu bedecken. Aus diesem Grunde bedarf die Finanzierung des Bundesanteiles zur ÖWM- Förderung einer neuen Regelung, wobei vorgesehen ist, den Bundesanteil um 315 000 € zu senken.

Zu Art. 146 (Agrarkontrollgesetz):

Durch die Übertragung der Kontrollaufgaben an die AMA werden Kontrollinstanzen (UBA und AMA) des Ressorts bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung gebündelt, wobei die Kontrollen an den Tankstellen nach der Kraftstoffverordnung 1999 von der AMA in den bestehenden Prüfplan übernommen werden können.

Einsparungen können durch Entfall von 300 separaten Kontrollfahrten infolge Wegfalls der bisherigen Doppelgleisigkeit erzielt werden.

Es ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt 200 Kilometer pro Kontrollfahrt anfallen, dies ergibt in Summe 60 000 Kilometer. Bei dem derzeitigen Kilometergeld von 0,42 €/Kilometer entspricht dies einer Einsparung von 25 200 €.

Weiters wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 3 Stunden Fahrzeit pro Kontrollfahrt anfallen.

Da die Kontrollen von Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2/B durchgeführt werden, ist (unter Heranziehung der Kalkulationswerte der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalkosten) unter Berücksichtigung eines 32%-Zuschlages für Overheadkosten ein Kostenfaktor von 40,92 €/Stunde anzunehmen.

Dies ergibt bei 900 Stunden (300 Kontrollfahrten zu je 3 Stunden) einen Personalaufwand von 36 800 €.

Es ist somit von einem jährlichen Einsparungspotential von 62 000 € auszugehen.

Durch die Bündelung der Kontrolle sollen Einsparungen in Höhe von 1/4 Million Euro in der Periode 2011 bis 2014 erzielt werden.

Zum 14. Hauptstück (Verkehr und Innovation)

Zu Art. 147 (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes)

Durch die Gebührenanpassung sollen dem bisherigen Einsparungspotential an Gebührenreduktionen und Verwaltungskosten entsprechende Mehreinnahmen von ab 2011 über 1,58 Mio. € per annum und ab 2012 zusätzlich 0,91 Mio. € erzielt werden.

Zu Art. 148 und 149 (Änderung des Fernmeldegebührengesetzes und des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes):

Reduktion des Kreises der Anspruchsberechtigten gegenüber dem FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, durch Erhöhung der sozialen Treffsicherheit (Berücksichtigung des Haushaltseinkommens bei Pflegegeldbeziehern):

 

 

2011

2012

2013

2014

Einsparung bei Ersatz an Betreiber in Mio. €

+1,3

+2,6

+3,4

+3,4

Reduktion der Abgeltung gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH je bescheidmäßiger Erledigung:

 

 

2011

2012

2013

2014

Einsparung bei der GIS in EURO

+0,0

+0,0

+0,0

+80 000,-

Zu Art. 150 (Änderung des Postmarktgesetzes):

Mit der Sanierung des Zitierfehlers sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 151 (Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes):

Für den Bund ist mit zusätzlichen Einnahmen zu rechnen. Die Höhe dieser Einnahmen wird durchschnittlich mit rd. 170 000 €/Jahr abgeschätzt, wobei die Aufwendungen bei den Änderungen von Bescheiden hierbei berücksichtigt sind.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sind für die ASFINAG voraussichtlich Kosteneinsparungen in der Höhe von rund 55 000 € pro Tunnelröhren-Kilometer verbunden.

Zu Art. 152 (Änderung des Luftfahrtgesetzes):

Insgesamt entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da die auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit den Zuverlässigkeitsprüfungen zu erwartenden, in ihrer Höhe derzeit nicht verlässlich abschätzbaren Mehrbelastungen im Bundesministerium für Inneres durch eine Anpassung des hierfür festzusetzenden Kostenersatzes im Wege einer Änderung der auf Grund von § 140d Abs. 3 LFG erlassenen Verordnung über den Pauschalbetrag für die Überprüfung der Zuverlässigkeit budgetneutral innerhalb der UG 11 ausgeglichen werden werden.

Zu Art. 153 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes):

Dem Bund erwachsen im Hinblick auf die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH im Rahmen dieses Regelungsvorhabens wahrzunehmenden Aufgaben zusätzliche Kosten in Höhe von rund 300 000 Euro pro Jahr.

Zu Art. 154 (Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird):

Zusätzliche Vorbelastungen in Höhe von

–      bis zu 8,650 Milliarden Euro gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbahngesetzes 1992,

–      bis zu 5,760 Milliarden Euro gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes 1992.

Zu Art. 155 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):

Keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 156 Änderung des Wasserstraßengesetzes (Wasserstraßengesetznovelle 2010):

Dem Bund erwachsen im Hinblick auf die von der Gesellschaft wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben zusätzlich zum Jahrespauschalbetrag gemäß § 18 Abs. 1 keine Kosten. Des Weiteren sichert sich der Bund aufgrund der Übertragung des Rechts der Fruchtnießung künftighin jährliche Einnahmen.

In der jüngsten Vergangenheit standen im Jahr 2009 Einnahmen aus Liegenschaftserträgen von rund 459 000 Euro Ausgaben von – wie in den Jahren zuvor – 250 000 Euro als Honorar an die Gesellschaft aus dem Liegenschaftsverwaltungsvertrag gegenüber. Dies ergab Einnahmen von rund 209 000 Euro. Im Jahr 2008 wurde demgegenüber 457 000 Euro aus Liegenschaftserträgen eingenommen, was Einnahmen des Bundes von rund 207 000 Euro entsprach.

Ausgabenseitig ergibt sich eine echte Einsparung von 250 000 Euro pro Jahr für den Bund, da der Grundstücksverwaltungsvertrag mit der Gesellschaft via donau entfallen kann. Dieser regelte bisher die Verwaltung der bundeseigenen Liegenschaften durch die Gesellschaft, insbesondere betreffend die Vertretung des Bundes vor Gericht und Behörden sowie der gesamten buchhalterischen Abwicklung des Grundstückswesens.

Beim Personal- und Sachaufwand des Bundes stehen Einsparungen aufgrund des Wegfalls von Genehmigungsverfahren für von der Gesellschaft geplante Vorhaben bezogen auf Liegenschaften erhöhte Aufwendungen für die gesetzlich vorgesehene Überprüfung jener Aktivitäten der Gesellschaft, die sie zur Erfüllung der sonstigen übertragenen Aufgaben entwickelt, gegenüber, sodass ein ausgeglichenes Ergebnis in diesem derzeit 0,5 eines Bedienstetenäquivalents der Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Bereich anzunehmen ist.

Besonderer Teil

Zum 1. Hauptstück
(Allgemeine Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung, Medienangelegenheiten)

Zu Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) und 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die durch § 19 des Abgabenverwaltungsorganisations­gesetzes 2010 erfolgte Zuständigkeitsänderung und die neue Behördenbezeichnung „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf § 7 Abs. 1 F‑VG (der den Bund zur Regelung der ausschließlichen Bundesabgaben ermächtigt) in Verbindung mit § 7 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (der Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 zu ausschließlichen Bundesabgaben erklärt).

Zu Art. 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948):

Allgemeines:

In den letzten Jahren wurden die gesetzlichen Regelungen über die Haushaltsführung des Bundes einer umfassenden Neugestaltung und Neuregelung unterzogen, um internationale Erfahrungen bei der Führung öffentlicher Haushalte im Rahmen der Modernisierung des Haushaltsrechts zu berücksichtigen.

Zu verweisen ist etwa auf das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 1/2008, mit welchem die Art. 51 bis 51b B-VG novelliert und Bestimmungen über das mittelfristig verbindliche Bundesfinanzrahmengesetz eingefügt wurden, um verbindlich den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen sich die Bundesfinanzgesetze der kommenden vier Jahre bewegen müssen, und so die Planungssicherheit der haushaltsleitenden Organe zu erhöhen.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 203 BlgNR XXIII. GP führten zur Novellierung der Art. 51 ff B-VG aus: „Der Finanzrahmen ist in den Budgetprozess eingebettet. Internationalen „besten Praktiken“ wie zB Schweden folgend besteht dieser aus zwei Phasen, nämlich im Frühjahr aus dem Beschluss oder der Novellierung des Bundesfinanzrahmengesetzes und im Herbst aus der Detailaufteilung innerhalb der Ressorts im Bundesfinanzgesetz.“

Die Umsetzung auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgte durch die Novelle zum Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl I Nr. 2/2008. In seiner mit 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen Fassung sieht § 12 BHG vor, dass die Bundesregierung dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes gemeinsam mit dem Strategiebericht gemäß § 12g BHG vorzulegen hat. Überdies sieht § 37b BHG vor, dass der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat bis zum 31. März jedes Jahres einen Bericht über den vorläufigen Gebarungserfolg des abgelaufenen Finanzjahres zu übermitteln hat.

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Rechnungshofes zur Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses (Art. 121 Abs. 2 B-VG) und die damit im Zusammenhang stehende Regelung des § 9 RHG ist – bis auf die Einfügung, dass der Bundesrechnungsabschluss bis spätestens 30. September des folgenden Finanzjahres vorzulegen ist – seit 1948 unveränderter Rechtsbestand.

Mit dieser Novelle sollen nunmehr die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen über die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses an die bereits vorgenommenen Änderungen des B-VG und des BHG sowie – für die Zeit ab 2013 – des BHG 2013 im Zusammenhang mit der Haushaltsführung des Bundes angepasst werden. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über die Überprüfungstätigkeiten des Rechnungshofes hinsichtlich der Abschlussrechnungen an die Bestimmungen über die Rechnungs- und Gebarungskontrolle angeglichen.

Um die Qualität der Leistungen im Bereich des Haushaltswesens für die Abgeordneten in gewohnt hohem Ausmaß weiter zu gewährleisten, soll durch diese Novelle insbesondere sichergestellt werden, dass der Nationalrat in die Lage versetzt wird, jeweils bis Ende April, und somit rechtzeitig zur Beratung über den vorgelegten Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, über geprüfte Daten des Gebarungserfolges des abgelaufenen Finanzjahres in Form der geprüften Voranschlagsvergleichsrechnung zu verfügen. Dies macht es erforderlich, den Rechnungshof in die Lage zu versetzen, bis zu diesem Zeitpunkt einen Bericht über die Prüfung der Voranschlagsvergleichsrechnung des abgelaufenen Finanzjahres zeitnahe zu erstellen. Aus diesem Grund ist auch die im vorgeschlagenen § 9 Abs. 2 RHG vorgesehene Möglichkeit der Einsichtnahme in abgeschlossene Gebarungsfälle ab 1. September des laufenden Finanzjahres erforderlich.

Dadurch kann gewährleistet werden, dass der Rechnungshof einen entsprechenden Bericht unter Erteilung eines Testats bereits Ende April dem Nationalrat zur Verfügung stellen kann.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 128 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 9 samt Überschrift):

Ausgangspunkt des § 9 Abs. 1 RHG sind die Abschlussrechnungen, welche gemäß §§ 93 ff BHG zu erstellen sind. Die Mängelbehebung hat unter Beachtung des § 93 Abs. 5 BHG (Fristen) zu erfolgen. Das Verfahren für die Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses bleibt im Übrigen unverändert.

Gemäß § 9 Abs. 2 RHG sind die haushaltsleitenden Organe verpflichtet, die in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechungen (§ 5 Abs. 3 Z 6 iVm. §§ 93 ff BHG) dem Rechnungshof zu übermitteln; dies umfasst auch die von den haushaltsführenden Stellen verfassten Abschlussrechnungen über die von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets. Die Inhalte der Abschlussrechnungen werden durch §§ 93 ff BHG sowie die gemäß § 97 BHG ergehende Verordnung festgelegt. Als Vorlagetermin gilt der 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, soweit jedoch in der genannten Verordnung Anhangsangaben vorgesehen sind, der 5. Februar des folgenden Finanzjahres.

Gemäß § 9 Abs. 3 RHG beginnt die Prüfung der Abschlussrechnungen grundsätzlich nach deren Vorliegen (§ 9 Abs. 2); ab 1. September kann der Rechnungshof bereits im laufenden Finanzjahr abgeschlossene Gebarungsfälle überprüfen. § 9 Abs. 3 RHG stellt darüber hinaus sicher, dass dem Rechnungshof bei der Überprüfung der Abschlussrechnungen alle ihm hiefür erforderlich erscheinenden Daten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 3 Abs. 2 RHG. Die Regelung des § 9 Abs. 3 RHG dient insofern auch einer Klarstellung der vom Rechnungshof im Zusammenhang mit der Prüfung der Abschlussrechnungen wahrzunehmenden Einschau- und Überprüfungsrechte, als die auch mit der Haushaltsführung befassten Institutionen BRZ GmbH und Buchhaltungsagentur des Bundes, im Text des RHG in seiner Stammfassung noch keine Berücksichtigung finden konnten. Um insgesamt auch die haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Stellen zu erfassen, wird der Begriff „von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen“ verwendet. Die Mitwirkung der BRZ GmbH und der BHAG bei der Überprüfung der Abschlussrechnungen erfolgt im bisherigen Rahmen: Soweit die genannten Unternehmungen bei der Erstellung der Abschlussrechnungen mitwirken, unterliegen auch diese Vorgänge und die damit in Verbindung stehenden IT-Systeme der Überprüfung des Rechnungshofes. In diesem Zusammenhang kommt somit eine Anwendung von § 2 Abs. 5 iVm. §§ 5 und 6 BRZ GmbH und § 4 BHAG-G nicht in Betracht.

Die in § 9 Abs. 4 normierte Verpflichtung der haushaltsleitenden Organe, der haushaltsführenden Stellen (ab 2013), der BHAG und der BRZ GmbH entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 1 RHG.

Die in § 9 Abs. 5 RHG vorgesehene Stellungnahmefrist von einer Woche für den Bundesminister für Finanzen zu den Ergebnissen der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung ist im Hinblick auf die in BHG und BHV 2009 vorgesehenen Zeitpunkte der letztmöglichen Verrechnungen mit Wirksamkeit für das vorangegangene Finanzjahr erforderlich.

§ 9 Abs. 6 RHG wird ergänzt und normiert nunmehr auch die Verpflichtung des Rechnungshofes zur Vorlage eines Berichtes über die vom Bund eingegangenen Haftungen. Durch die vorgeschlagene Regelung wird die Aussagekraft des Bundesrechnungsabschlusses insgesamt erhöht.

Zu Z 2 (§ 9 samt Überschrift):

Ausgangspunkt des § 9 Abs. 1 RHG sind die Abschlussrechnungen, welche gemäß §§ 101 ff BHG 2013 zu erstellen sind. Der Rechnungshof hat bei der Prüfung die für die Zeit ab 2013 in § 117 Abs. 1 BHG 2013 festgelegten spezifischen Prüfziele zu beachten (rechnerische Richtigkeit, Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften sowie Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards). Die Mängelbehebung hat unter Beachtung des § 101 Abs. 4 BHG 2013 (Fristen) zu erfolgen. Das Verfahren für die Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses bleibt im Übrigen unverändert.

Gemäß § 9 Abs. 2 RHG sind die haushaltsleitenden Organe verpflichtet, die in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechungen (§ 6 Abs. 1 Z 10 iVm. § 7 Abs. 2 Z 3 lit. g, § 101 und § 117 BHG 2013) dem Rechnungshof zu übermitteln; dies umfasst auch die von den haushaltsführenden Stellen verfassten Abschlussrechnungen über die von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets. Die Inhalte der Abschlussrechnungen werden durch §§ 101 ff BHG 2013 sowie die gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 ergehende Verordnung festgelegt. Als Vorlagetermin gilt grundsätzlich der 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, soweit jedoch in der genannten Verordnung Anhangsangaben vorgesehen sind, der 5. Februar des folgenden Finanzjahres. Zu diesen Zeitpunkten liegen geeignete Abschlussdaten für die Beteiligungspositionen gemäß § 101 Abs. 8 Z 1 BHG 2013 (vom Wirtschaftsprüfer testierte oder von den Unternehmensorganen genehmigte Abschlüsse) noch nicht vor; als Zeitpunkt für die Vorlage dieser Abschlussdaten der Vermögensrechnung gilt daher der in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 festgesetzte Termin.

Gemäß § 9 Abs. 3 RHG beginnt die Prüfung der Abschlussrechnungen grundsätzlich nach deren Vorliegen (§ 9 Abs. 2); ab 1. September kann der Rechnungshof bereits im laufenden Finanzjahr abgeschlossene Gebarungsfälle überprüfen. § 9 Abs. 3 RHG stellt darüber hinaus sicher, dass dem Rechnungshof bei der Überprüfung der Abschlussrechnungen alle ihm hiefür erforderlich erscheinenden Daten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 3 Abs. 2 RHG. Die Regelung des § 9 Abs. 3 RHG dient insofern auch einer Klarstellung der vom Rechnungshof im Zusammenhang mit der Prüfung der Abschlussrechnungen wahrzunehmenden Einschau- und Überprüfungsrechte, als die auch mit der Haushaltsführung befassten Institutionen BRZ GmbH und Buchhaltungsagentur des Bundes, im Text des RHG in seiner Stammfassung noch keine Berücksichtigung finden konnten. Um insgesamt auch die haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Stellen zu erfassen, wird der Begriff „von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen“ verwendet. Darüber hinaus sind auch die verbundenen Unternehmen (vgl. § 46 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für eine Überprüfung der von den haushaltsleitenden Organen vorgelegten Abschlussrechnungen (§ 9 Abs. 2 RHG iVm. §§ 101 ff BHG 2013) erforderlich ist. Eine solche Mitwirkung der verbundenen Unternehmen ist im Zusammenhang mit der Erstellung und Prüfung von Abschlussrechnungen der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung gemäߧ 101 BHG 2013 erforderlich (vgl. insbesondere die „Beteiligungen des Bundes“ gemäß § 101 Abs. 8 Z 1 BHG 2013); als erforderliche Unterlagen kommen daher insbesondere Jahresabschlüsse und diesbezügliche vorbereitende Aufzeichnungen (Saldenlisten) sowie Verrechnungsaufzeichnungen über die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Bund und den verbundenen Unternehmen in Betracht.

Die Mitwirkung der BRZ GmbH und der BHAG bei der Überprüfung der Abschlussrechnungen erfolgt im bisherigen Rahmen: Soweit die genannten Unternehmungen bei der Erstellung der Abschlussrechnungen mitwirken, unterliegen auch diese Vorgänge und die damit in Verbindung stehenden IT-Systeme der Überprüfung des Rechnungshofes; dies umfasst auch die Überprüfung des internen Kontrollsystems (§ 9 Abs. 3 Z 9 BHG 2013 und § 20 BHV 2013). In diesem Zusammenhang kommt somit eine Anwendung von § 2 Abs. 5 iVm. §§ 5 und 6 BRZ GmbH und § 4 BHAG-G nicht in Betracht.

Die in § 9 Abs. 4 RHG normierte Verpflichtung der haushaltsleitenden Organe, der haushaltsführenden Stellen, der BHAG und der BRZ GmbH entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 1 RHG.

Die in § 9 Abs. 5 RHG vorgesehene Stellungnahmefrist von einer Woche für den Bundesminister für Finanzen zu den Ergebnissen der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung ist im Hinblick auf die im BHG 2013 und in der BHV 2013 vorgesehenen Zeitpunkte der letztmöglichen Verrechnungen mit Wirksamkeit für das vorangegangene Finanzjahr erforderlich.

§ 9 Abs. 6 RHG wird ergänzt und normiert nunmehr auch die Verpflichtung des Rechnungshofes zur Vorlage eines Berichtes über die vom Bund eingegangenen Haftungen. Durch die vorgeschlagene Regelung wird die Aussagekraft des Bundesrechnungsabschlusses insgesamt erhöht.

Zu Z 3:

Das Inkrafttreten wird für die Zeiträume vor und ab dem 1. Jänner 2013 geregelt.

Zu Art. 4 (Änderung des Parteiengesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Änderung der Bestimmung über die jährlichen Zuwendungen an politische Parteien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit bewirkt gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage unter der Annahme einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 2% pro Jahr Einsparungen im Ausmaß von rund 800 000 Euro im Jahr 2011, von rund 1 400 000 Euro im Jahr 2012, von rund 1 800 000 Euro im Jahr 2013 und von rund 2 200 000 Euro im Jahr 2014.

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 2):

Der Wahlwerbungskosten-Beitrag von 2,21 Euro ist der sich aus der bisherigen Rechtslage ergebende Wert bis August 2010. Die vorgeschlagene Änderung bewirkt gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage unter der Annahme einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 2% pro Jahr in Bezug auf die für 2013 vorgesehene Wahl zum Nationalrat Einsparungen im Ausmaß von rund 500 000 Euro und in Bezug auf die für 2014 vorgesehene Wahl zum Europäischen Parlament Einsparungen im Ausmaß von rund 600 000 Euro.

Zu Art. 5 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung bewirkt gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage unter der Annahme einer Erhöhung der Gehalts- und Entgeltsansätze analog zu einer angenommenen Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 2% pro Jahr Einsparungen im Ausmaß von rund 650 000 Euro im Jahr 2011, von rund 1 100 000 Euro im Jahr 2012, von rund 1 450 000 Euro im Jahr 2013 und von rund 1 800 000 Euro im Jahr 2014.

Zu Art. 6 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 17 B‑VG.

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 3a):

Die vorgeschlagene Änderung betrifft ausschließlich die für die Zwecke der Vertriebsförderung zur Verfügung stehenden Mittel. Zusammengerechnet soll der im jeweiligen Jahr aus der Rücklage des Digitalisierungsfonds an den Fonds zur Förderung der Presse zu übertragende Betrag mit dem im BFG für Zwecke der Vertriebsförderung vorzusehenden Betrag im Jahr 2011 96,4 %, im Jahr 2012 94,4 %, im Jahr 2013 93,5 % und im Jahr 2014 92,8 % des jeweils in den letzten drei Jahren für Zwecke der Vertriebsförderung ausgezahlten Betrags ergeben.

Zu Art. 7 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren“; „Verwaltungsstrafverfahren“) und Art. 129b Abs. 6 B‑VG („Verfahren [der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern]“).

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 1 letzter Satz) und Z 2 (§ 44a Abs. 3 dritter Satz):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen die Kundmachung im Internet eine „geeignete“ Form der Kundmachung darstellt (zum Meinungsstand vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 42 Rz 8 bis 10 mwH sowie VwGH 28.2.2008, Zl. 2006/06/0204 = bbl 2008, 115 [Giese]).

Zu Art. 8 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsstrafverfahren“).

Zu Z 1 (§ 50 Abs. 3 erster Satz):

Derzeit muss in der Ermächtigungsurkunde der (genaue) Inhalt der Ermächtigung angeführt werden, was eine zeitaufwändige laufende Aktualisierung dieser Urkunde erfordert. Aus Gründen der Einfachheit und Kostenersparnis soll in dieser Urkunde daher künftig nur mehr die Tatsache der Ermächtigung anzuführen sein.

Zu Art. 9 (Änderung des Zustellgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“; „Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen …“, „Strafrechtswesen …“), Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren“, „Verwaltungsstrafverfahren“), Art. 129b Abs. 6 B‑VG („Verfahren [der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern]“), Art. 129f B‑VG („Verfahren des Asylgerichtshofes“) und § 7 Abs. 6 F‑VG 1948 („Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben“).

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 3 erster Satz), Z 2 (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz) und Z 3 (§ 27 Z 3):

Schaffung einer Ermächtigung zur Übermittlung der sich aus dem Zustellnachweis ergebenden Daten („Metadaten“) anstelle einer Kopie des Zustellnachweises unter gleichzeitiger Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.

Zu Z 4 (§ 28 Abs. 2):

Aus legistischen Gründen soll nach dem Kurztitel des Gesetzes dessen Abkürzung eingefügt werden.

Zu Z 5 (§ 29 Abs. 1 Z 10 und 11):

In der Regel ist die elektronische Zustellung durch den Zustelldienst selbst (nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) vorzunehmen. Der Zustelldienst soll jedoch denjenigen seiner Kunden, die Teilnehmer am „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV) nach dem Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1986, sind, die Weiterleitung der zuzustellenden Dokumente an den ERV anbieten können (sog. „Koppelung“ von elektronischer Zustellung nach dem ZustG und ERV). Diesfalls wird das Dokument nach den Bestimmungen der §§ 89a ff GOG zugestellt; der Zustelldienst hat der Behörde den Zeitpunkt der Zustellung des Dokuments nach § 89d Abs. 2 GOG bekanntzugeben, der ihm vom Betreiber des ERV mitgeteilt worden ist.

Eine Weiterleitung zuzustellender Dokumente an den ERV soll nur auf Verlangen des Empfängers erfolgen können. Ein Empfänger, der sowohl Kunde eines Zustelldienstes als auch Teilnehmer am ERV ist, kann also wählen, ob ihm elektronische Dokumente nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG oder nach den §§ 89a ff GOG zugestellt werden sollen. Ein solches Verlangen kann die Weiterleitung eines einzelnen Dokuments, die Weiterleitung von nach generellen Merkmalen bestimmten Dokumenten oder auch die Weiterleitung aller künftig zuzustellender Dokumente zum Inhalt haben.

Zu Z 6 (§ 33 Abs. 1 zweiter Satz):

Gemäß dem geltenden § 33 Abs. 1 ZustG kann die Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst nur unter Verwendung der Bürgerkarte erfolgen. Da für am ERV Beteiligte, die nicht natürliche Personen sind (insb. die Gerichte und die Kanzleien der am ERV teilnehmenden berufsmäßigen Parteienvertreter), zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignete Daten (wie die Gerichtskennung bzw. der dem Anschriftcode zugeordnete Datensatz) bereits im ERV vorhanden sind, soll mit dieser Bestimmung eine vereinfachte Anmeldemöglichkeit geschaffen werden: Auf Wunsch des Kunden sollen die betreffenden Daten aus dem ERV automatisiert dem jeweiligen Zustelldienst übermittelt werden können. Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen und die Erzeugung des gemäß Z 3 lit. a zu speichernden bereichspezifischen Personenkennzeichens ist weiterhin die Bürgerkarte erforderlich.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 9):

Stellt ein Zustelldienst ein Dokument nicht gemäß § 35 Abs. 1 bis 8 ZustG selbst zu, sondern leitet es gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 9 an den ERV weiter, so soll die Zustellung nach den Bestimmungen der §§ 89a ff GOG vorzunehmen sein. Der Zeitpunkt der Zustellung richtet sich daher nach § 89d Abs. 2 GOG. Nicht anzuwenden sind demgegenüber insbesondere die Bestimmungen des GOG betreffend den Inhalt und die Verschlüsselung der Dokumente und die Identifikation des Empfängers (welche bereits bei seiner Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ZustG bei einem Zustelldienst erfolgt ist).

Der vorgeschlagene § 35 Abs. 9 gilt für die Zustellung mit Zustellnachweis sowie – gemäß § 36 ZustG – für die Zustellung ohne Zustellnachweis.

Zu Art. 10 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich die Regelung auf die Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B‑VG, Zivilrechtswesen...“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG), Strafrechtswesen...“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG), „Verfassungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG) und „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“ gemäß § 2 des Datenschutzgesetzes 2000 sowie „Meldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG).

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 2):

Ein wesentliches Ziel von E‑Government ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ein verbessertes Service anbieten zu können. Durch die vorgeschlagene Regelung entfällt auf der Bürger- bzw. Unternehmensseite die in der Praxis oftmals als lästig empfundene Vorlage von Dokumenten (zB Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde), die der Behörde ohnehin bekannt sind oder zulässigerweise bekannt sein könnten. Die Behörden sollen angehalten werden, jene Daten, die in öffentlichen Registern verfügbar sind, von Amts wegen – sofern klarerweise die erforderlichen Daten nicht schon vom Betroffenen z.B. in Form von öffentlichen Urkunden vorgelegt werden – zu ermitteln und diese Aufgabe nicht auf die Bürgerin und den Bürger bzw. das Unternehmen abzuwälzen. Schon bisher findet sich etwa in § 16a Abs. 9 des Meldegesetzes 1991 eine – in der Praxis oft unterschiedlich ausgelegte – Verpflichtung zur Abfrage des Datensatzes aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), sofern im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist. Die Neufassung des § 17 Abs. 2 soll nunmehr eine umfassende Verpflichtung zur Registerabfrage normieren, um die Vorlage von Nachweisen über bekannte Umstände zu reduzieren. Weiterhin obliegt es jedoch der Organisationsgewalt der jeweiligen Behörde, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen umzusetzen und die technischen Zugänge zu den Registern zu schaffen, wobei dies Ende 2012 den Betroffenen jedenfalls zur Verfügung stehen muss. Ebenso müssen beim abgefragten Register die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Abfrageverpflichtung erweitert jedoch in keiner Weise bestehende Ermittlungsbefugnisse von Behörden, weil ausschließlich auf eine bestehende Ermächtigung (gesetzlich oder gewillkürt) zurückgegriffen werden muss. Da auch nur öffentliche Register vom Regelungsgegenstand der Bestimmung umfasst sind, besteht auch für den Auftraggeber des öffentlichen Registers jedenfalls die Ermächtigung zur Datenübermittlung an die anfragende Behörde. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung der durch die Behörde ermittelten Daten ist nach den bestehenden Regelungen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens gegeben. Im Ergebnis erhöhen die konsequenten Registerabfragen die Datenqualität bei Behörden, weil etwa Fehlerquellen durch Abtippen entfallen. Mittelfristig führt der geringere Manipulationsaufwand bei der Datenpflege zu Entlastungen der Behörden und zur Steigerung der Datenqualität. Die Paragrafenüberschrift vor § 17 und das Inhaltsverzeichnis sollen auf den neuen Regelungsinhalt angepasst werden.

Der vorliegende Entwurf führt zu Änderungen bei zahlreichen Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen. Die Änderungen ergeben sich aus der Verpflichtung für Behörden Registerabfragen vorzunehmen, wodurch bei sämtlichen Verfahren die Vorlage von Dokumenten entfallen kann. Dies führt zu einer hohen Verwaltungskostenreduktion, wobei organisatorische Maßnahmen notwendig sind, um das gesamte Potential der Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen ausschöpfen zu können. Eine detaillierte Quantifizierung der Entlastung kann erst im Zug der Umsetzung dieser organisatorischen Maßnahmen vorgenommen werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich die Regelung auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient).

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 4):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 3):

Offensichtlich sind jedenfalls die technischen Voraussetzungen bei einem Auskunftspflichtigen zur Übermittlung von Unterlagen für statistische Erhebungen auf elektronischem Wege gegeben, wenn der Bundesanstalt eine E-Mailadresse des Auskunftspflichtigen bekannt ist oder der Auskunftspflichtige über einen elektronischen Zustelldienst erreichbar ist.

Zwar ist bei elektronischer Übermittlung per E‑Mail an den Auskunftspflichtigen nicht garantiert, dass die Auskunftsunterlagen am PC des Auskunftspflichtigen tatsächlich eingelangt und somit zugestellt worden sind, dies trifft aber auch bei einer nicht nachweislichen Zustellung im Postwege zu. Im Falle einer elektronischen Zustellung per E‑Mail ist daher die Zustellung mit einer automatisierten Rücksendung einer Lesebestätigung angezeigt. Bei Eingang der Lesebestätigung in der Bundesanstalt muss die Unterlage dem Auskunftspflichtigen zugegangen sein. Somit bietet diese Art der Zustellung per E‑Mail eine höhere Sicherheit als die Zustellung mit gewöhnlichem Brief im Postwege. Sollte der Auskunftspflichtige seinen Auskunftspflichten nicht nachkommen, wird die Bundesanstalt, so wie bisher, eine nachweisliche Zustellung im Postwege vornehmen oder den elektronischen Zustelldienst in Anspruch nehmen müssen.

Zu Z 3 (§ 32 Abs. 6):

Siehe hiezu die Ausführungen zu den „Finanziellen Auswirkungen“.

In dieser Bestimmung ist jedoch klargestellt, dass die Bundesanstalt Anspruch auf Entgelt ab dem Jahr 2014 für die Führung des Unternehmensregisters und für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank hat. Die Einschränkung auf technische Führung bei der Informationsverpflichtungsdatenbank ist damit begründet, dass nach der Erstbefüllung der Datenbank durch die Bundesanstalt im Rahmen der Errichtung die Bundesdienststellen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Daten über Informationsverpflichtungen laufend selbst zu aktualisieren haben.

Zu Z 4 (§ 46 Abs. 4 und 5):

Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Mitglieder des Wirtschaftsrates bei Verhinderung ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen (§ 50 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000).

Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt, sodass im Abs. 4 eine entsprechende Grundlage für eine Stimmrechtsübertragung auch für Mitglieder des Statistikrates vorgesehen ist.

Nach der derzeitigen Rechtslage kann der Wirtschaftsrat der Bundesanstalt zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen (§ 49 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000). Durch den vorgeschlagenen Abs. 5 soll eine vergleichbare Regelung auch für den Statistikrat geschaffen werden.

Zu Z 5 (§ 66 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 6 (§ 73 Abs. 8):

Die vorgesehenen Änderungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 sollen mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten, damit sie bereits für das Finanzjahr 2011 in Geltung stehen.

Zu Z 7 (§ 74 Z 1):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 8 (Anlage II):

Die Statistik über Begutachtungen gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 soll bis 2012 befristet sein, da ab dem Jahr 2013 im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ab diesem Jahr eine Datenbank über die Begutachtungen gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Verfügung stehen wird.

Zu Z 9 (Anlage II):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass die Errichtung des neuen Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht gesondert, sondern im Rahmen des jährlichen Pauschalbetrages gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abgegolten wird. Die Entgeltbestimmung für die Wartung dieses Registers bleibt durch die vorgesehene Gesetzesänderung unberührt (siehe hiezu Erläuterungen zu Z 2).

Zu Z 10 (Anlage II):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 125/2009 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist durch § 25a ein „Register der statistischen Einheiten“ von der Bundesanstalt einzurichten und zu führen. Durch die Aufnahme dieses Registers in der Anlage II wird klargestellt, dass seine Errichtung, Wartung und laufende Führung durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abgegolten ist. Durch das Wort „laufend“ soll klargestellt werden, dass alle für die ordnungsgemäße und aktuelle Führung dieses Register erforderlichen Tätigkeiten umfasst sind.

Zu Z 11 (Anlage II):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 12 (Anlage II):

Die Ergänzung der Anlage II durch die „Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 USPG“ bewirkt, dass die Errichtung dieser Datenbank durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abgegolten wird. Zum Entgelt für die technische Führung dieser Datenbank siehe hiezu Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 13 (Anlage II):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich. Die Volks-, Arbeitsstätten, Gebäude- und Wohnungszählung 2021 ist von der Bundesanstalt entsprechend vorzubereiten.

Zum 2. Hauptstück (Internationale Angelegenheiten),
Artikel 12 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Zu Z 1 (§ 1Abs. 2):

Mit der vorgesehenen Ergänzung des § 1 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung erwachsen, auch dann von der Partei zu ersetzen sind, wenn die Amtshandlung aus – der Partei zuzurechnenden Gründen – nicht zustande kommt (wenn etwa ein Pass nicht ausgestellt werden kann, weil die Überprüfung der Dokumente durch den Vertrauensanwalt ergab, dass diese gefälscht sind).

Zu Z 2 (§ 1Abs. 5):

Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen, die im Ausland einen Reisepass oder einen Personalausweis ausgestellt bekommen möchten, müssen diese bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde persönlich beantragen, da gemäß PassG‑DV eine persönliche Vorsprache zwecks Identitätsfeststellung zwingend vorgeschrieben ist und mit Einführung der biometrischen Reisepässe die biometrischen Merkmale (Fingerabdrücke) der Antragsteller und Antragstellerinnen zu erfassen sind. Um die oft sehr zeit- und kostenaufwändige Anreise zur nächstgelegenen Berufsvertretungsbehörde vermeiden zu können, soll die Annahme von Personalausweis- und Passanträgen sowie die Erfassung der biometrischen Merkmale auch bei bestimmten dafür ermächtigten österreichischen Honorarkonsulaten möglich sein. Um dieses Service zu ermöglichen, muss die Berufsvertretungsbehörde als Passbehörde den dabei entstehenden – nicht geringen – Aufwand ersetzen.

Der dem Honorarkonsulat entstehende Aufwand besteht zB in der Zurverfügungstellung der Büroräumlichkeiten und des notwendigen Personals (für Auskunftserteilung, Terminvereinbarung, Verwaltung der Unterlagen, Beeinnahmung und Abrechnung der Konsulargebühren), Kosten für die Herstellung und Miete einer Datenleitung, Wartung der technischen Geräte und Versendung der Anträge an die Berufsvertretungsbehörde. Die Unterstützung der Parteien bei der Erstellung eines vollständigen und richtigen Antragskonvolutes ist für die weitere Bearbeitung durch die Berufsvertretungsbehörden bedeutend und steigert deren Effizienz. Dem getätigten Aufwand entsprechend überweist die Berufsvertretungsbehörde dem Honorarkonsulat einen Pauschalbetrag pro Antragsteller bzw. Antragstellerin, womit der Berufsvertretungsbehörde ihrerseits ein über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehender Aufwand entsteht, der ihr von der diese Begünstigung in Anspruch nehmenden Partei als Auslagenersatz gemäß § 1 Abs. 2 zu ersetzen wäre. Zur Verwaltungsvereinfachung und um eine gewisse Vereinheitlichung beim Auslagenersatz zu erzielen, soll der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten die Höhe dieses Ersatzes im Verordnungsweg als eine dem Aufwand angemessene Pauschalsumme festlegen können, wie dies im übrigen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten geregelt ist.

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein zusätzliches Serviceangebot handelt und dass es den Passwerbern unbenommen bleibt, ihren Antrag direkt bei einer Berufsvertretungsbehörde einzubringen. Für die meisten Passwerber wäre dies jedoch mit Zusatzkosten verbunden, die weit über den Kostenersatz für das Honorarkonsulat hinausgehen würden.

Eine analoge Regelung wird für den Fall vorgesehen, dass aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens ausländische Behörden Österreich bei der Erfassung biometrischer Daten Amtshilfe leisten. Dadurch würde es Auslandsösterreichern und Auslandsösterreicherinnen ermöglicht, dem Erfordernis des persönlichen Erscheinens durch Vorsprache bei bestimmten ausländischen Passbehörden nachzukommen, die dann auch die notwendigen biometrischen Merkmale erfassen und an die passausstellende Berufsvertretungsbehörde weiterleiten würden.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 15):

§ 17 Abs. 15 regelt das Inkrafttreten aller neuen Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2011.

Zu Z 4 (Anlage zu § 1, Titel):

Der Titel der Anlage zu § 1 wird präzisiert.

Zu Z 5 (Anlage zu § 1, Tarifpost 1 Abs. 1):

Die nachträgliche Einholung von Beglaubigungsvermerken auf bereits ausgestellten Urkunden ist eine häufige und vergleichsweise aufwändige Amtshandlung. Durch die vorgeschlagene Regelung wird – im Sinne der schon bisher geübten Praxis – lediglich klargestellt, dass Gebührenpflicht besteht.

Zu Z 6 (Anlage zu § 1, Tarifpost 1a Abs. 5):

Durch die Einfügung der Wortfolge „oder sonstige Maßnahmen“ im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln soll klargestellt werden, dass beispielsweise auch Dokumentenüberprüfungen dem Auslagenersatz unterliegen. Bei Amtshandlungen gemäß dem Asylgesetz ist wie schon bisher § 2 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 KGG anwendbar.

Zu Z 7 (Anlage zu § 1, Tarifpost 4 Abs. 1 und 2):

Da die Konsulargebühr, die von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für Beglaubigungen eingehoben wird, seit mehr als neun Jahren unverändert geblieben ist und in dieser Zeit der Verwaltungsaufwand der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland durch die erschwerten Erfordernisse bei der Prüfung und Authentifizierung von fremden Urkunden stark gestiegen ist, wird nunmehr eine Anhebung dieser seit 2001 unverändert gebliebenen Tarifpost vorgesehen.

Im Rahmen von bilateralen und multilateralen Abkommen, wie zB dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisierung, BGBl. Nr. 27/1968, wurden Modalitäten zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Beglaubigungswegs geschaffen. Es besteht daher in diesen Fällen die Möglichkeit, ausländische Urkunden direkt durch einen befugten Notar und die zuständige lokale Behörde beglaubigen zu lassen, dh. ohne Befassung des jeweiligen Außenministeriums und der österreichischen Vertretungsbehörde. Da die Konsulargebühr für Beglaubigungen eine einmalige Pauschalgebühr, unabhängig vom Umfang des Dokuments oder dem Wert der Transaktion, darstellt, ist sie meist wesentlich kostengünstiger als die Gebühr nach den Honorarrichtlinien der lokalen Behörden oder Notare. Daher wird auch in Fällen, in denen ein vereinfachter Beglaubigungsweg – dh. ohne Einschaltung des BMeiA – möglich wäre, aus Kostengründen immer wieder der Weg über die Befassung einer Vertretungsbehörde gewählt. Die Anhebung der Konsulargebühr soll diese starke Kostendiskrepanz nun zumindest ansatzweise ausgleichen und das Bewusstsein für die Serviceleistungen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland erhöhen.

Zu Z 8 (Anlage zu § 1, Tarifpost 6 Abs. 7 bis 11):

Zu Tarifpost 6 Abs. 7 wird auf die Ausführungen zu Z 2 verwiesen.

Zu Tarifpost 6 Abs. 8 bis 11: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 zum Passgesetz 1992 (PassG) wurde in § 17 Abs. 3 PassG die Möglichkeit geschaffen, dass soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, ein Antragssteller erklären kann, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung. Die entsprechenden Gebühren wurden für das Inland bereits eingeführt und werden für Passbeantragungen im Ausland nunmehr auch in Tarifpost 6 aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Tarife – trotz des im Ausland erhöhten Aufwandes – nicht höher als jene sind, die das Gebührengesetz für das Inland festlegt.

Zu Z 9 (Anlage zu § 1, Tarifpost 7):

Die am 5. April 2010 in Kraft getretene EG-Verordnung über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), die auch die Visagebühren für Visa der Kategorien A (Flughafentransit) und C (kurzfristiger Aufenthalt) regelt, stellt unmittelbar anwendbares Recht dar. Daher sind die entsprechenden bisher bestehenden Bestimmungen des Konsulargebührengesetzes in der Tarifpost 7 bereits obsolet und werden nunmehr auch formell aufgehoben.

Die Neuformulierung einschließlich der Erhöhung der Konsulargebühr für die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) von derzeit 75 auf 100 Euro erscheint im Lichte der durch das Inkrafttreten der EU-Verordnung 265/2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt geänderten Rechtslage sowie im Hinblick auf von vergleichbaren EU-Staaten für derartige Visa eingehobene Gebühren angezeigt.

Die Erhöhung der bisherigen Gebühr entspricht dem europäischen Trend. Sie erklärt sich vor allem daraus, dass die neuen D-Visa gemäß dem Visakodex nicht nur Einreisetitel nach Österreich darstellen, sondern nunmehr auch zu einem bis zu 90-tägigen Aufenthalt im gesamten Schengenraum berechtigen. Die Visawerber ersparen sich daher die bisher noch zusätzlich zu bezahlende Schengengebühr von – je nach Land – 35 bzw. 60 Euro. Visawerber, die bisher 75 Euro für ein D-Visum und weitere 35 bzw. 60 Euro für ein Schengenvisum (etwa zur Ausreise aus Österreich) gezahlt hätten, zahlen nunmehr nur 100 Euro.

Die unter Tarifpost 7 Abs. 2 und 3 angeführten Fälle der Gebührenbefreiung wurden so weit wie möglich den Bestimmungen des für Schengenvisa geltenden EU-Visakodex angepasst, um hier eine möglichst einheitliche Vorgangsweise sicher zu stellen. Die bisher im KGG enthaltene Bestimmung über die Gebührenbefreiung für Schüler, Studenten und Lehrpersonal im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken kann entfallen, da dafür Reisevisa auf Grundlage des Visakodex vergeben werden; diese sind gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b des Visakodex gebührenbefreit.

Zum 3. Hauptstück (Justiz)

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

Die Kompetenz zur Regelung des Gerichtsgebühren- und Einbringungsrechts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG bzw. § 7 Abs. 1 F‑VG 1948, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Bundesfinanzen im Sinn der erstgenannten bzw. um Bundesabgaben im Sinn der zweitgenannten Bestimmung handelt.

Zum 1. Abschnitt (Zivilrechtsangelegenheiten)

Zu Art. 13, 19, 24 und 32 (Änderung des Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft):

Allgemeines:

–             Ermöglichung einer Zwangsstrafverfügung anstelle der nicht der Rechtskraft fähigen Androhung in allen Zwangsstrafenverfahren im FBG, bloße Zitatanpassungen des Verweises auf das FBG im AktG, im GmbH-Gesetz und im SE-Gesetz

Zu Art. 7 Z 1 (§ 22 Abs. 1 FBG):

Es handelt sich um eine Folgeänderung in Ansehung der neuen Bezeichnung der für Benachrichtigungen nach § 22 Abs. 1 FBG zuständigen Abgabenbehörde.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 24 FBG):

Die Abs. 1 bis 3 regeln die Strafdrohung und das Zwangsstrafenverfahren. Daraus folgt auch, dass der dritte Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, nach Rechtskraft und nicht schon davor zu veröffentlichen ist (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Die Anordnung, wonach auf Zwangsstrafenverfahren die Bestimmungen des § 283 Abs. 2 und 3 UGB mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass das Gericht anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe mit Zwangsstrafverfügung im Bereich des für den Pflichtverstoß vorgesehenen Strafrahmens vorgehen kann, soll – Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend – statt in § 15 FBG in § 24 FBG erfolgen. Eine Zwangsstrafverfügung kann sich in jenen Fällen als zweckmäßig erweisen, in denen der Verstoß gegen die Verpflichtung für das Gericht anhand der Umstände feststellbar erscheint, wenn etwa durch Postfehlberichte feststeht, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift nicht mehr den Tatsachen entspricht, und anhand des bisherigen Verhaltens nicht zu erwarten ist, dass die bloße Androhung einer Zwangsstrafe Erfolg versprechend wäre. Zur Zwangsstrafverfügung siehe die Erläuterungen zu Art. 34 (§§ 283, 906 UGB).

Abs. 5 stellt sich im Wesentlichen als redaktionelle Anpassung dar, indem die Verweistechnik derart geändert wird, dass in den Spezialgesetzen (§ 258 Abs. 1 AktG, § 125 GmbHG) an Stelle des Verweises auf § 283 Abs. 3 UGB nunmehr auf die inhaltsgleiche Bestimmung des § 24 Abs. 5 FBG verwiesen werden soll.

Zu Art. 14 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Allgemeines:

–      Klarstellung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Einholung bloß eines Gutachtens durch die Rechtsmittelinstanz weder die Erledigung verzögert noch einen erheblichen Mehraufwand an Kosten verursacht.

–      Entfall der Anhörung des Klägers bei Überweisung wegen Unzuständigkeit

–      Keine Protokollierungspflicht der Gründe für die Änderung der Senatszusammensetzung

–      Vorrangige Verwendung von „justizeigenen“ Dolmetschern

–      Anpassungen an die Einschränkung der Zulässigkeit von Protokollaranbringen

Zu Z 1 (§ 12):

Einer der Grundsätze für die Bildung des Senats in Arbeits- und Sozialrechtssachen besagt, dass sich die Senatszusammensetzung nicht ändern soll. Verstöße dagegen können aber nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs. 2). Soweit eine Änderung der Zusammensetzung nicht vermieden werden kann, sind nach geltender Rechtslage die Gründe hiefür im Akt festzuhalten. Dieser unnötige Formalismus soll entfallen. Dadurch wird Verfahrensaufwand vermieden.

Zu Z 2 (§ 38):

Bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit hat das angerufene Gericht die Rechtssache nicht wie im streitigen Verfahren zurückzuweisen, sondern von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Davor hat es den Kläger hiezu anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, ein seiner Meinung nach zuständiges Gericht zu benennen bzw. in den Fällen, in denen vom Beklagten ein anderes Gericht als das zuständige benannt wird, seine Meinung hiezu einzuholen. Dies führt zu Verzögerungen im Verfahren. Die Verpflichtung zur zwingenden Anhörung des Klägers soll daher entfallen und das Gericht ohne Befassung des Klägers über das zuständige Gericht entscheiden. Kommen mehrere Gerichte in Frage, so ist dasjenige auszuwählen, das unter Bedachtnahme auf die in den örtlichen Zuständigkeitsvorschriften zum Ausdruck kommende Wertung in Betracht kommt.

Zu Z 3 (§ 39):

Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 2 setzt den mit diesem Gesetzesvorhaben vorgeschlagenen Entfall von Protokollarrechtsmitteln in Zivilverfahren für das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen um. Siehe hiezu die Erläuterungen zu den §§ 64 u.a. sowie §§ 461 u.a. ZPO. Im Bereich dieser Verfahren stehen den Parteien, insbesondere wenn sie Unterstützung bei der Formulierung ihrer Rechtsmittel brauchen, neben der Möglichkeit, die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts zu beantragen, zahlreiche Stellen (vor allem Arbeiterkammer und Gewerkschaft) zur Verfügung, die über Spezialwissen in diesem Bereich verfügen. Im ASGG (§ 40) besteht ja auch die Möglichkeit, sich nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von Funktionären und Arbeitnehmern einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung vertreten zu lassen. Durch diese Möglichkeiten ist ausreichend sichergestellt, dass Parteien Unterstützung erhalten.

Abs. 4 ordnet an, dass die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen keine Anwendung finden. Durch den Entfall der verhandlungsfreien Zeit ist diese Ausnahme , allerdings soll auch die an ihre Stelle tretende Fristenhemmung für das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht zur Anwendung kommen.

Zu Z 4 (§ 75):

Die Justiz ist mit erheblichen Ausgaben im Bereich der Dolmetscher belastet. Laut einem Gutachten der Fa. ROI hat sich gezeigt, dass durch Insourcing von Dolmetschleistungen in den gängigsten Sprachen bundesweit erhebliche Einsparungseffekte erreicht werden könnten. Es soll daher – im Zivilverfahrensbereich vorerst auf sozialgerichtliche Verfahren beschränkt – die Möglichkeit geschaffen werden, auf von der Justiz bereitgestellte Dolmetscher zugreifen zu können. Stehen solche in der benötigten Sprache und zur angefragten Zeit, also für den vorgesehenen Tagsatzungstermin oder den für allfällige Übersetzungen vorgesehenen Zeitraum zur Verfügung, so muss ein Dolmetscher aus dem zur Verfügung gestellten Personenkreis bestellt werden. Steht kein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung, so soll in erster Linie ein Dolmetscher aus der von den Präsidenten der Landesgerichte geführten Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestellt werden. Erst wenn auch dort kein geeigneter Dolmetscher gefunden werden kann, kann eine sonstige geeignete Person bestellt werden. Durch diese Maßnahme wird es zu keinen Qualitätseinbußen bei den benötigten Dolmetschleistungen kommen; die vom Bundesministerium für Justiz oder von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellten Personen werden den an die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen und Dolmetscher gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen. Sie fungieren als Experten im Sinn des § 2 Abs. 5a JBA-G für die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren.

Diese bestellten Dolmetscher haben keinen Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz; die Kosten ihrer Tätigkeit werden durch eine Gebühr nach Tarifpost 1 II berücksichtigt.

Zu Z 5 (§ 90):

§ 496 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass statt einer Zurück(ver)weisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung das Berufungsgericht die in erster Instanz durchgeführte Verhandlung, soweit erforderlich, selbst zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass dadurch im Vergleich zur Zurück(ver)weisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 90, der die Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens in Sozialrechtssachen enthält, soll klargestellt werden, dass ein Anwendungsfall des § 496 Abs. 3 ZPO, der auch für das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, jedenfalls dann vorliegt, wenn in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach Ansicht des Berufungsgerichtes über die Einholung eines weiteren Gutachtens hinaus keine weiteren Beweise mehr aufzunehmen sind. Ergänzt wird die Regelung durch die Anordnung, dass Vorbringen, wonach sich der Gesundheitszustand geändert habe, auch im Beweisergänzungsverfahren unzulässig ist. In diesen Konstellationen ist durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz gerade kein Mehraufwand für das Verfahren zu befürchten: im Gegenteil, es kommt ohne Zurück(ver)weisung an das Prozessgericht erster Instanz zu einer rascheren Erledigung. Nur dann, wenn sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen ergeben, soll eine Zurückverweisung in diesem Stadium des Verfahrens durch die zweite Instanz erfolgen.

Zu Art. 15 (Änderung des Außerstreitgesetzes):

Allgemeines:

–             Übernahme einiger in der ZPO vorgenommener Änderungen

–             Entfall der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel

Zu Z 1 (§ 10):

In die Zivilprozessordnung sollen in einen neu eingefügten § 86a ZPO Bestimmungen über den Umgang mit beleidigenden sowie verworrenen, unklaren sowie sinn- oder zwecklosen Schriftsätzen aufgenommen werden. Diese sollen auch im Außerstreitverfahren Anwendung finden. § 10 AußStrG wird daher um diesen Verweis ergänzt.

Zu Z 2 (§ 23):

Die in der Zivilprozessordnung vorgesehene verhandlungsfreie Zeit soll entfallen; diese Ausnahme ist daher überflüssig. Allerdings soll auch die an ihre Stelle tretende Fristenhemmung für das Außerstreitverfahren nicht zur Anwendung kommen.

Zu Z 3 (§ 46):

§ 46 Abs. 3 sieht vor, dass Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden können, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese schon im Außerstreitpatent von 1854 enthaltene Bestimmung wurde im Zuge der Reform des Außerstreitgesetzes übernommen. Bereits die Erläuterungen haben hiezu unter anderem ausgeführt, dass dadurch in weit mehr Fällen Erwartungen geweckt würden, als ihnen entsprochen werden könne. Die Bestimmung habe jedoch in einigen Konstellationen einen sinnvollen Anwendungsbereich und werde daher übernommen. Nach nunmehr fast fünfjähriger Anwendung der Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes zeigt sich, dass die Regelung mittlerweile so gut wie keinen Anwendungsbereich mehr hat, die zweite Instanz und der Oberste Gerichtshof aber in zahlreichen Fällen befasst werden, die letztlich abschlägig behandelt werden.

Einerseits ist die vorgesehene Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen auch nach Ablauf der Rekursfrist teils schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen, so etwa im Sachwalterbestellungsverfahren, in den wohnrechtlichen Verfahren (§ 37 Abs. 3 Z 14 MRG, § 52 Abs. 2 WEG, § 22 Abs. 4 WGG, § 25 Abs. 2 HeizKG), im Grundbuchsverfahren (§ 123 Abs. 2 GBG ist lex specialis; RS0124683) und im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG. Andererseits zeigt sich in der Rechtsprechung, dass diejenigen Fälle, in denen eine Änderung einer Entscheidung ohne Nachteil für eine andere Person möglich ist, kaum vorliegen. So verneint die Rechtsprechung die Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels u.a. im Bereich der Obsorge und des Besuchsrechts, bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse oder gegen die Einantwortung.

Nur in wenigen Fällen besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels, und zwar z.B. gegen die Zurückweisung eines vom Sachwalter im eigenen Namen ergriffenen Rekurses, das sich letztlich gegen eine Weisung des Pflegschaftsgerichts wendete (RS0007137 [T11]), oder gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 86 ZPO in Verbindung mit § 22 AußStrG (7 Ob 88/09f). Im firmenbuchrechtlichen Zwangsstrafenverfahren sah der OGH früher ebenfalls einen Anwendungsbereich (RS0123332). Aufgrund zwischenzeitiger Gesetzesänderungen vertritt der OGH jedoch nunmehr die Auffassung, dass in der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses ein „Nachteil“ im Sinn des § 46 Abs. 3 AußStrG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 FBG für die Republik Österreich liege, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht (6 Ob 252/09s).

Es verbleibt also nur ein ganz geringer (unbedeutender) Anwendungsbereich des Abs. 3, der jedoch in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand der Gerichte steht. Die Befassung der Instanzgerichte mit verspäteten Rekursen, die letztlich ohnedies nicht berücksichtigt werden können, bindet Kapazitäten, die besser für die Behandlung von rechtzeitigen und damit inhaltlich zu beurteilenden Rechtsmitteln verwendet werden. Die Bestimmung soll daher ersatzlos entfallen.

Aus rechtspolitischen Überlegungen und mangels Vorliegens eines besonderen Schutzbedürfnisses besteht auch kein Anlass, in diesen Bereichen die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Einführung von Sonderregelungen aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist es nicht notwendig und sogar abzulehnen, im außerstreitigen Verfahren einen verspäteten Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 86 ZPO iVm § 22 AußStrG zuzulassen. Auch die ZPO sieht weder in diesem Fall noch generell eine Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels vor; eine Divergenz zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren erscheint in diesem Bereich auch nicht gerechtfertigt.

Zu Z 4 (§ 47):

Die vorgeschlagene Änderung setzt den mit diesem Gesetzesvorhaben vorgeschlagenen Entfall des Protokollarrekurses in nach der Zivilprozessordnung zu entscheidenden Angelegenheiten (s. hiezu die Erläuterungen zu den §§ 461 ff ZPO) auch für die ins Außerstreitverfahren fallenden Angelegenheiten um. Die für den Entfall sprechenden Argumente gelten in gleicher Weise für das Außerstreitverfahren, wenn nicht noch stärker. Gerade in den oft hoch emotional geführten Verfahren ist das Verfassen eines Rechtsmittels durch ein Gerichtsorgan sehr problematisch. Da im Übrigen im Außerstreitverfahren für die Einbringung eines Rekurses keine Vertretungspflicht besteht und die formalen Anforderungen an den Rekurs gering sind, führt der Entfall der Protokollierungsmöglichkeit auch unter Berücksichtigung bestehender Beratungsmöglichkeiten zu keiner Verringerung des Rechtsschutzes.

Zu Art. 16, 25, 35 und 37 (Änderung des Baurechtsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Urkundenhinterlegungsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes 2002):

Allgemeines:

Mit dem BBG 2009 wurde in der ZPO für sämtliche verfahrenseinleitende Schriftstücke – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Zustellung mit RSb anstelle RSa gesetzlich verankert, wodurch Postgebühren in erheblichem Ausmaß (bereits im ersten Halbjahr 2010 über eine Million Euro) eingespart werden. Nunmehr sollen auch die weiteren der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz unterliegenden Gesetze auf die Zustellung mit RSb umgestellt werden, womit weitere Einsparungen verbunden sind.

Seit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, sind durch die mit 1. Juli 2009 in Kraft getretene Änderung des § 106 Abs. 1 ZPO Klagen mit Zustellnachweis zuzustellen; die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig (RSb). In denjenigen Fällen, in denen das Gesetz anordnet, dass bestimmte Schriftstücke „wie Klagen zuzustellen sind“, ist durch den direkten Verweis eine Anpassung nicht erforderlich. Das Gesetz ordnet aber auch häufig ausdrücklich die Zustellung „zu eigenen Handen“ an. Die Eigenhandzustellung soll nun auch in diesen Fällen entfallen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Sonderregeln liegt nicht mehr vor. Lediglich bei der Bestellung eines Sachwalters soll der Bestellungsbeschluss dem Betroffenen nach wie vor zu eigenen Handen zugestellt werden, weil der mit der Bestellung eines Sachwalters verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen schwerwiegend ist. Der Ausnahmecharakter zeigt sich auch daran, dass dem Betroffenen jedenfalls – auch wenn dessen Geschäftsunfähigkeit offenkundig ist – zuzustellen ist (§ 124 Abs. 2 AußStrG).

Zu Art. 25 Z 1 (§ 70 der Insolvenzordnung):

Die Änderung berücksichtigt die bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 erfolgten Änderungen bei der Zustellung von Klagen.

Zu Art. 25 Z 2 (§ 254 der Insolvenzordnung):

Die Änderung in § 254 berücksichtigt den Entfall der Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit in der ZPO und sieht in Fortführung dieses Gedankens die Nichtgeltung der Nachfolgeregelung vor.

Zu Art. 17 (Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes):

Allgemeines:

–      Einführung einer Kostenregelung für das Verwaltungsverfahren

–      Anpassungen an die Änderungen der Zustellvorschriften für Klagen

In seinem, von der Literatur unter anderem als epochal bzw. völlig überzeugend bezeichneten Erkenntnis vom 11.02.1993, Zl. 90/06/0211, hat der VwGH (in Abkehr von seiner durch Jahrzehnte vertretenen Meinung) ausgesprochen, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 EisbEG auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen.

Diese Ansichten des VwGH zu den Vertretungskosten fanden 1995 auch explizit Eingang in des EisbEG. Mit BGBl Nr. 297/1995 (Strukturanpassungsgesetz) wurde der § 44 EisbEG um einen Absatz erweitert, wonach im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung hat. Gleichzeitig wurde dem § 7 EisbEG ein Abs. 3 angefügt, wonach dem Enteigneten zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5% der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5 000 S, gebührt, ohne dass es eines Nachweises bedarf.

In diesem Zusammenhang seien die relevanten Bestimmungen des EisbEG sowohl in der jeweils geltenden als auch in ihren historischen Fassungen wiedergegeben. Damit sollen, in Zusammenschau der relevanten Bestimmungen des EisbEG in den jeweiligen Fassungen mit den zu der Frage des Kostenersatzes ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen, die unter anderem durch diese Novelle klarzustellende aktuelle zu Auslegungsschwierigkeiten führende Rechtslage betreffend den Ersatz der (angemessenen) Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Enteignungsgegner durch das Bahnunternehmen im Verwaltungsverfahren, dargestellt werden.

§ 7 EisbEG in der Fassung bis 4. Mai 1995 (vor dem Strukturanpassungsgesetz) lautete:

„§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.“

§ 7 EisbEG in der Fassung bis 30. Juni 1999 lautete:

„§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

(3) Dem Enteigneten gebührt zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5 000 S, ohne daß es eines Nachweises bedarf.“

§ 7 EisbEG in der geltenden Fassung lautet:

„§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 156/1998)“

§ 44 EisbEG in der Fassung bis 4. Mai 1995 (vor dem Strukturanpassungsgesetz) lautete:

„§ 44 Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.“

§ 44 EisbEG in der geltenden Fassung lautet:

„§ 44 (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden.“

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat zwar grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen (Grundsatz der Selbsttragung). Nach § 74 Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

§ 44 Abs. 1 EisbEG regelt, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung von dem Eisenbahnunternehmen (Enteignungswerber) zu bestreiten sind, soweit diese Kosten nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden. Schließlich normiert § 44 Abs. 2 EisbEG, dass im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung hat.

Der ebenfalls mit dem Strukturanpassungsgesetz im Jahre 1995, zusammen mit dem § 44 Abs. 2, eingeführte § 7 Abs. 3 bestimmte, bis zu seiner Aufhebung durch den VfGH im Jahre 1998, dass dem Enteigneten zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch die rechtsfreundliche Vertretung und sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine bestimmte Pauschalvergütung gebührt. Die historische Rechtslage regelte somit in sich schlüssig den Ersatz der (angemessenen) Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung sowohl im Verwaltungsverfahren (§ 7 Abs. 3 EisbEG) als auch im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung (§ 44 Abs. 2 EisbEG).

Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 17.06.1998 (Slg. Nr. 15190) § 7 Abs. 3 EisbEG als verfassungswidrig auf, da die Regelung dem Gleichheitssatz widersprach, soweit sie einen Kostenersatzanspruch im Verwaltungsverfahren lediglich für den „Enteigneten“ vorsah, nicht hingegen für Eigentümer, soweit sie im Enteignungsverfahren durch Abweisung des Enteignungsbegehrens ganz oder teilweise obsiegt hatten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der VfGH den § 7 Abs. 3 EisbEG nicht wegen der Ersatzpflicht der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren an sich, sondern aufgrund des Umstandes, dass diese Regelung den in einem Enteignungsverfahren obsiegenden Enteignungsgegner dadurch benachteiligte, dass diesem im Verwaltungsverfahren kein Verfahrenskostenersatz zuerkannt werden durfte, aufgehoben hat.

Der Gesetzgeber ging auch nach der Aufhebung des § 7 Abs. 3 durch den VfGH aufgrund von § 44 Abs. 1 EisbEG und der Entscheidung des VwGH vom 11.02.1993, Zl. 90/06/0211 (die trotz geänderter Rechtslage heranzuziehen ist) davon aus, dass der Enteignungswerber die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu ersetzen hat. Diese Tatsache belegen insbesondere auch die Materialien zum Außerstreit-Begleitgesetz (EB RV 225 BlgNR 22. GP 16), wo es unter anderem heißt, dass im Interesse des Enteignungsgegners davon abgesehen wird, eine Nachfolgeregelung zu der mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft getretenen Bestimmung des § 7 Abs. 3 EisbEG vorzuschlagen. Auch weiterhin solle das Eisenbahnunternehmen also verpflichtet sein, die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Enteigneten im Verwaltungsverfahren nach den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen zu ersetzen.

Obwohl das Gesetz somit auch weiterhin von einer Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers auch hinsichtlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeht, wurde in Verwaltungsverfahren die Meinung vertreten, der Gesetzgeber habe durch § 44 Abs. 2 EisbEG explizit festgelegt, dass die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ausschließlich im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung und nicht auch im Verwaltungsverfahren gebühren. Eine gegenteilige Interpretation des EisbEG, wonach Kostenersatz nur hinsichtlich der Vertretungskosten im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung gebühre, würde jedoch nicht zuletzt gegen das Gleichheitsgebot und gegen die Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen. Eine Differenzierung dahingehend, dass im gerichtlichen Neufestsetzungsverfahren die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ersetzt werden müssten, nicht aber im Verwaltungsverfahren, bei dem es unter anderem darum geht, dem in der Regel finanziell schwächeren Enteignungsgegner, in dessen Eigentum eingegriffen werden soll, die Möglichkeit zu geben, seine Rechte effektiv und angemessen verfolgen zu können, ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

Um allfälligen Auslegungsschwierigkeiten bzw. einer Erschwerung der Rechtsdurchsetzung des Enteignungsgegners in der Verwaltungspraxis vorzubeugen, soll nunmehr eine klare Regelung im Hinblick auf den Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung durch das Eisenbahnunternehmen getroffen werden.

Da aufgrund der Aufhebung des § 7 Abs. 3 EisbEG eine Pauschalierung der vom Eisenbahnunternehmen zu ersetzenden Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht mehr möglich ist und der VfGH, wie bereits oben dargelegt, sich nicht gegen die Pauschalierung an sich ausgesprochen hat, soll durch die Einführung einer Regelung, die für bestimmte Fälle einen pauschalierten Kostenersatz vorsieht, eine rasche Abdeckung der Kosten der Enteignungsgegner durch das Eisenbahnunternehmen ermöglicht werden.

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung hat.

Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Das Wort „soweit“ im zweiten Satz bringt zum Ausdruck, dass die Regelung des zweiten Satzes auch dann zum Tragen kommt, wenn der Enteignungsantrag zum Teil ab- oder zurückgewiesen wird. In diesem Fall gebührt dem Enteignungsgegner Ersatz seiner Kosten entsprechend dem Verhältnis seines Obsiegens zum partiellen Erfolg des Enteignungsantrages.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 1):

Auf die Erläuterungen zu Art. 4 u.a. wird verwiesen.

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 4):

Die Übergangsbestimmung stellt klar, dass der geänderte § 7 Abs. 3 lediglich auf jene Verfahren anzuwenden ist, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2010 bei der Behörde eingelangt ist.

Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Zu Art. 18 (Änderung der Exekutionsordnung):

Allgemeines:

–      Zustellung der Exekutionsbewilligung bei geringen Streitwerten auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher

–      Anpassungen an die Änderungen der Zustellvorschriften für Klagen

Zu Z 1 (§ 78):

Die Änderung in § 78 berücksichtigt den Entfall der Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit in der ZPO und damit auch den Entfall des Ausschlusses dieser Bestimmungen für das Exekutionsverfahren (Aufhebung u.a. des § 223 Abs. 2 ZPO, wonach die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss auf des Exekutionsverfahren hat) und sieht in Fortführung dieses Gedankens die Nichtgeltung der Nachfolgeregelung vor.

Zu Z 2 (§ 80):

§ 80 regelt die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung für das Inland. Die Änderung berücksichtigt die bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 erfolgten Änderungen bei der Zustellung von Klagen.

Zu Z 3 (§ 249):

In der Fahrnisexekution ist dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen, wenn sie im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangen ist. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist hingegen die Exekutionsbewilligung in der Fahrnisexekution vorweg dem Verpflichteten zuzustellen, und der Vollzug der Pfändung darf erst frühestens 14 Tage nach dieser Zustellung erfolgen.

Diese vorherige Zustellung kann entfallen, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 500 Euro nicht übersteigt und die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten ist. Damit soll auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beim Vollzug ermöglicht werden, sodass hohe Portokosten eingespart werden können.

Zu Art. 19 (Änderung des Firmenbuchgesetzes):

Hiezu ist auf die Ausführungen zu Art. 13 zu verweisen.

Zu Art. 20 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes):

Allgemeines:

–             Entfall der Beratung bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung durch die Gerichte

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Nach § 7 Abs. 3 FMedG hat einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung „eine eingehende Beratung durch ein Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung“ voranzugehen. Es hat sich gezeigt, dass eine derartige Beratung – nicht bloß eine Information über die Rechtslage – das letztlich zur Entscheidung berufene Gericht in einen Rollenkonflikt führt. Im Hinblick auf die Auflassung der notariellen Tätigkeit der Gerichte im Zusammenhang mit Zustimmungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung soll auch diese Bestimmung aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1):

Die Bestimmung regelt die äußere Form einer Zustimmung zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung unter Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samen eines Dritten. Sie kann derzeit bei einem Notar oder bei Gericht erklärt werden. Im Sinn einer Konzentration der Außerstreitgerichte auf deren Entscheidungstätigkeit in strittigen Fällen soll die Beurkundungsbefugnis der Gerichte beseitigt werden.

Zu Art. 21 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes):

Allgemeines:

–             Vereinfachungen bei den Aufrundungsregeln

Zu Z 1 (§ 1):

Dolmetscher, die dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellt werden, werden auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Justiz oder der Justizbetreuungsagentur tätig, im Rahmen derer auch ihre Entlohnung zu regeln ist. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 1 GebAG stellt im Hinblick darauf klar, dass sie keinen Gebührenanspruch nach diesem Gesetz haben.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 3):

Die für die Zeugengebühren nach § 20 Abs. 3 GebAG vorgesehene Aufrundungsregel soll durch die Anordnung einer kaufmännischen Rundung ersetzt werden.

Zu Z 3 (§ 39 Abs. 2):

Die für die Sachverständigengebühren vorgesehene Rundungsregelung soll vereinfacht werden. In Hinkunft soll hier auf volle Euro abzurunden sein.

Zu Z 4 (§ 64):

Die für Zuschlagsverordnungen betreffend die festen Gebührenbeträge nach dem GebAG vorgesehene Rundungsregel soll durch die Anordnung einer kaufmännischen Rundung ersetzt werden.

Zu Art. 22 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes):

Allgemeines:

–             Neuregelung und Vereinfachung des Zurückbehaltungsrechts an gerichtlich verwahrten Gegenständen zur Sicherung bereits absehbarer Ansprüche auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Zu Z 1 und 2 (§§ 5 und 19a):

Zur Sicherung der in § 1 GEG genannten Beträge – also etwa der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, der Geldstrafen, der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzugs sowie aller Kosten in Zivilverfahren, die aus Amtsgeldern berichtigt worden sind – soll dem Bund schon vor dem Entstehen bzw. der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) zustehen. Dieses Zurückbehaltungsrecht soll auch in Ansehung jener Beträge bestehen, von deren Entrichtung die Partei im Wege der Verfahrenshilfe einstweilig befreit war (§§ 8, 9 GGG), bevor über die Nachzahlung entschieden ist. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts wird aber jeweils voraussetzen, dass das Entstehen des Anspruchs des Bundes anhand der Umstände bereits absehbar ist. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind und soll wie schon bisher den Vorschriften über die Einziehung vorgehen.

Nach § 19 Abs. 5 soll § 5 mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten und auf Verwahrnisse anzuwenden sein, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in gerichtlicher Verwahrung befinden.

Zu Art. 23 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Allgemeines:

Der Fokus der Änderung zahlreicher Einzelbestimmungen richtet sich primär darauf, Verwaltungsvereinfachungen zu erreichen und die Gerichte von jenen Aufgaben zu entlasten, die nicht zu deren Kernaufgaben gehören, um die vorhandenen Kapazitäten effizienter nutzen zu können. Ein wesentliches Gebührenmehraufkommen in nicht exakt quantifizierbarer Höhe ist lediglich aus der Anhebung der Eintragungsgebühren im Grundbuch um 0,1 % zu erwarten.

Zu Z 1 lit. a, Z 4 lit. a, Z 11 lit. a und c sowie Z 24 lit. b (§ 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1, TP 1 Z I und II, Art. VI Z 42):

Die Justiz ist mit erheblichen Ausgaben im Bereich der Dolmetscher belastet. Durch Insourcing von Dolmetschleistungen in den gängigsten Sprachen können bundesweit erhebliche Einsparungseffekte für die Justiz erreicht werden, weil diese Leistungen vielfach auch endgültig aus Amtsgeldern zu entlohnen sind und so unmittelbar das Justizbudget belasten. In Verfahren, in denen Dolmetscher besonders häufig beizuziehen sind, dies sind in Zivilrechtssachen in erster Linie Sozialrechtsverfahren, soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, auf vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte „Amtsdolmetscher“ zugreifen zu können (§ 75 Abs. 4 ASGG).

Um diese Kostenminimierung auch verfahrensrechtlich mit einer Entlastung durch Abschaffung von Doppelgleisigkeiten zu begleiten, soll das bislang bestehende Erfordernis der Schaffung zweier Titel (Bestimmung der Höhe der Gebühr durch das Gericht mit Beschluss und sodann Schaffung eines Exekutionstitels seitens der Justizverwaltung mittels Zahlungsauftrag zur Eintreibung) abgeschafft werden. Anstelle der aufwändig nach Einzelleistungen zu berechnenden Entlohnung der Dolmetschtätigkeit samt Fahrtkosten und Zeitversäumnis nach dem GebAG durch die Rechtsprechung soll eine viel einfacher zu handhabende Dolmetschpauschale von 159 Euro in Form einer Gerichtsgebühr treten. Diese soll – von einer extrapolierten Berechnung der durchschnittlichen Kosten ausgehend und auf Erfahrungswerten beim LGSt Wien beruhend – in etwa dem durchschnittlichen Aufwand der Justiz für die Beiziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin in einem Gerichtsverfahren entsprechen und – vorläufig nur im sozialgerichtlichen Verfahren – im Justizverwaltungsweg zu bestimmen sein, um das sozialgerichtliche Verfahren von Sachaufwand und Personalkosten zu entlasten. Durch die alleinige Vorschreibung und Bestimmung von Pauschalgebühren – dem System des GEG folgend – durch Kostenbeamte (der gehaltsmäßigen Einstufung V3 bzw. V4) sollen insbesondere die Rechtsprechungsorgane von einer Aufgabe entlastet werden, die nicht den Kernbereich richterlicher Tätigkeit betrifft.

Um die Bestimmung und Einhebung der Pauschale zu vereinfachen, soll die Dolmetschpauschale von 159 Euro kostengünstig in Form einer Gerichtsgebühr entsprechend den Kostentragungsregeln des sozialgerichtlichen Verfahrens vorgeschrieben, bestimmt und eingehoben werden. Dies bedeutet, dass davon nur Versicherungsträger betroffen sind, die nicht von der Kostenersatzregel des § 93 ASGG erfasst werden (also keine Träger der Sozialversicherung sind). Demnach soll in Sozialrechtssachen vom Versicherungsträger – wenn er nicht Träger der Sozialversicherung ist – entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zu entrichten sein. Für diese Pauschalgebühr zur Abgeltung einer „Amtsdolmetschleistung“ soll innerhalb der Tarifpost 1 ein neuer Abschnitt II gebildet werden. Die Pauschale soll nicht gleich nach Abschluss der Dolmetschleistung, sondern erst mit der Zustellung der Entscheidung der jeweiligen Instanz an den Versicherungsträger fällig werden. Gebührenauslösend sollen in der jeweiligen Instanz, in der die Dolmetschleistung erbracht wurde, nur diese Instanz erledigenden Entscheidungen sein (also Entscheidungen in der oder über die Sache, welche das Klagebegehren zurückweisen, diesem stattgeben oder dieses abweisen bzw. in Rechtsmittelverfahren auch Aufhebungsbeschlüsse).

Im Übergangsrecht (Art. VI Z 42) ist vorgesehen, dass die §§ 2 Z 1 lit. c, 7 Abs. 1 Z 1 und die Tarifpost 1 Z II mit 1. Juli 2011 in Kraft treten und auf „Amtsdolmetschleistungen“ anzuwenden sein sollen, die nach dem 30. Juni 2011 ergehen.

Zu Z 1 lit. b, Z 4 lit. b, Z 5, Z 22 und Z 24 lit. b (§ 2 Z 7, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, TP 14 Z 11, TP 14 Anm. 3, 4, 5 und 6, Art. VI Z 39):

Die WKStA (bis zu deren Operationalität die KStA) hat nach dem vorgeschlagenen § 89m Abs. 1 GOG aus dem elektronischen Register einem Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, VbVG) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen, ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde, und ob gegen den Verband ein Strafverfahren geführt wird. Hierfür soll in der Tarifpost 14 Z 11 ein neuer Gebührentatbestand vorgesehen werden. Die Gebühr soll 50 Euro betragen und je angefragtem Rechtsträger zu entrichten sein. Das bedeutet, dass bei einem Antrag auf Erteilung einer Registerauskunft für mehrere (auch verbundene) Rechtsträger die Gebühr für jeden einzelnen Rechtsträger gesondert anfällt.

Eine natürliche Person hat für eine Strafregisterauskunft eine – geringere – Bundesgebühr in Höhe von 26,40 Euro zuzüglich einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 2,10 Euro zu entrichten. Der mit der Erteilung einer Registerauskunft nach dem VbVG verbundene Aufwand ist aber größer, weil zunächst im Firmenbuch überprüft werden muss, ob das beantragende Organ tatsächlich vertretungsbefugt ist, um dann nicht nur – wie bei Strafregisterauskünften – nach vorliegenden Verurteilungen, sondern auch nach laufenden Verfahren zu suchen. Da für Verfahren nach dem VbVG kein eigenständiges Register besteht, muss hierbei eine Abfrage in allen Registern der Justiz vorgenommen werden.

Wie auch bei anderen Gebührentatbeständen vorgesehen, soll in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 klargestellt werden, dass mit der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung einer Registerauskunft nur die erste Ausfertigung abgegolten ist. Werden mehrere Ausfertigungen begehrt, so ist für jede weitere Ausfertigung der Registerauskunft eine Gebühr von 2 Euro zu entrichten. Für diese Gebühr ist – wie auch für sonstige Abschriften (vgl. Anmerkung 8 zur Tarifpost 15) – eine eigene Rundungsregelung erforderlich, um eine adäquate Valorisierung des Gebührenbetrags sicherzustellen und exorbitante Steigerungen zu vermeiden. Dabei kann nicht auf volle Euro-Beträge abgestellt und entsprechend auf- bzw. abgerundet werden, vielmehr ist eine Aufrundung jeweils nur auf die nächsten vollen 10 Cent vorzusehen.

Fälligkeit und Zahlungspflicht der neuen Gebühren richten sich nach §§ 2 Z 7 und 7 Abs. 1 Z 3. Die Gebühr wird mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift fällig. Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Registerauskunft bestellt oder veranlasst oder in dessen Interesse diese ausgestellt wird.

Im Übergangsrecht (Art. VI Z 39) ist vorgesehen, dass die in der Tarifpost 14 Z 11 vorgesehene Gebühr auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2010 bei der Behörde einlangen.

Zu Z 1 lit. c, Z 2, Z 3, Z 9, Z 18 lit. c, d sowie g bis j und Z 24 lit. b (§ 2 Z 8, § 4 Abs. 6, § 6a Abs. 1, § 26b Abs. 1 und 3, TP 9 lit. d und e, TP 9 Anm. 13 bis 17, Art. VI Z 43):

Nach Fertigstellung der Applikation „Grundbuch neu“ soll von der derzeit in der Grundstücksdatenbankverordnung 2009 (GDBV 2009) vorgesehenen Zeilengebühr für Abfragen über die Verrechnungsstellen abgegangen werden. Stattdessen sollen verschiedene „Flat-Rates“ eingeführt werden. Darüber hinaus soll die Applikation „Grundbuch neu“ auch gänzlich neue Abfrageprodukte erhalten (z.B. Informationen zu einem von den Abfragenden frei auszuwählenden Stichtag), für die demnach ebenfalls entsprechende Gebührentatbestände vorzusehen sind. Die „Flat-Rates“ sollen zwischen 1,50 Euro (z.B. Abfrage der letzten TZ) bis 3,60 Euro (GB-Auszug zu einem bestimmten Stichtag) betragen. Für einen aktuellen GB-Auszug soll eine Gebühr von 3 Euro je abgefragter Einlagezahl vorgesehen werden, die unabhängig vom Datenumfang der Einlagezahl zu entrichten ist. Für Abfragen aus der Urkundensammlung wird eine Gebühr von 0,90 Euro je abgefragter Urkunde vorgeschlagen.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat sich ergeben, dass auch Abfrageprodukte betreffend Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) über die Applikation „Grundbuch neu“ – als eigenes Service für die Abfragenden – weiterhin angeboten werden sollen. Für diese Abfrageprodukte, die derzeit der Zeilengebühr der GDBV 2009 von 0,28 Euro unterliegen, sind deshalb ebenfalls eigene Gebührentatbestände systemkonform als „Flat-Rates“ vorzusehen. Die Verwendung der Daten des BEV erfordert es, auf dessen Preisgestaltung Rücksicht zu nehmen. Die Gebührenhöhe (einschließlich der für Körperschaften öffentlichen Rechts anfallenden Gebühren) entspricht daher im Wesentlichen den vom BEV vorgesehenen Standardentgelten für die neuen Produkte ab Fertigstellung der Applikation „Grundbuch neu“.

Für Abfragen durch Körperschaften öffentlichen Rechts, die für deren Eigengebrauch erfolgen, ist bereits in § 1 Abs. 2 GDBV 2009 eine einheitliche Gebühr in Höhe von 1,09 Euro je Abfrage vorgesehen. Da bei der GDBV 2009 seit deren erstmaligem Inkrafttreten 1999 keine Indexanpassung vorgenommen wurde, soll der Betrag entsprechend der Veränderung des VPI 1996 festgesetzt werden und zukünftig für Abfragen nach den Z 1 bis 3 und Z 5 bis 12 1,40 Euro betragen.

Bei Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und dessen Hilfsverzeichnissen (Tarifpost 9 lit. d), die bei Gericht beantragt werden, soll künftig nicht mehr auf deren Umfang abgestellt werden, sondern ebenfalls einheitlich eine Gebühr von 12 Euro anfallen. Bei der Festsetzung der Höhe der „Flat-Rates“ müssen jeweils auch die Betriebs-, Wartungs- und Entwicklungskosten der Abfrageprodukte im Rahmen der Applikation „Grundbuch neu“ sowie die Personalkosten Deckung finden.

Die Einführung von „Flat-Rates“ (auch „Flat-Fees“ genannt) soll zur Klarheit für die Endnutzer beitragen, ist für sie nach diesem System doch schon vor der Abfrage erkennbar, welche Gebührenpflicht entstehen wird. Die Zeilengebühr kann demgegenüber bei umfangreichen Einlagezahlen überraschend hohe Gebührenbeträge ergeben.

Die Fälligkeit und Zahlungspflicht werden im neuen § 26b Abs. 1 und 3 geregelt. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird – wie bisher mit der Abfrage der Verrechnungsstelle dieser gegenüber – begründet. Zahlungspflichtig sind auch weiterhin nur die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer die Abfragen durchführen und von diesen auftragsgemäß entlohnt werden, bzw. die Bundesrechenzentrum GmbH für Abfragen im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Die Verrechnungsstellen bleiben alleinige Gebührenschuldner gegenüber dem Bund. Mit den Endnutzern, in deren Auftrag sie die Anfragen durchführen, besteht in der Regel ein privatrechtliches Verhältnis. In der Anmerkung 13 zu Tarifpost 9 ist vorgesehen, dass die Verrechnungsstellen bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e nur einen vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigenden angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit in Rechnung stellen können, um die Endnutzer vor übertriebenen Honorarvorstellungen der Verrechnungsstellen zu schützen und ein allfälliges Ausnützen einer Monopolstellung bzw. ein allfälliges Kartell zur Einnahmenoptimierung verlässlich hintanhalten zu können. Die Voraussetzungen für geeignete Rechtsträger zur Beauftragung als Verrechnungsstelle legt die Bundesministerin für Justiz wie bisher im Vertragsweg fest.

Da mit der Übernahme der Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG in das GGG die GDBV 2009 obsolet wird, soll auch die Bestimmung des § 2 GDBV 2009 zur Klarstellung in die Anmerkung 17 zur Tarifpost 9 übernommen werden.

Für die in der Tarifpost 9 lit. e vorgesehenen Pauschalgebühren, die unter 10 Euro betragen, ist aufgrund ihrer geringen Höhe eine eigene Rundungsregelung erforderlich, um eine adäquate Valorisierung des Gebührenbetrags sicherzustellen (siehe die Erläuterungen zu Z 1 lit. b, Z 4 lit. b, Z 5, Z 22 und Z 24 lit. b).

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Z 8, § 4 Abs. 6 sowie Tarifpost 9 Anmerkung 15 haben rein redaktionellen Charakter. Sie dienen der Vereinheitlichung der Terminologie (etwa für „Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke“).

Im Übergangsrecht (Art. VI Z 43) ist vorgesehen, dass die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG mit 1. Oktober 2011 in Kraft treten. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 lit. e tritt die GDBV 2009 außer Kraft. Die Verordnung soll nur auf Abfragen anzuwenden sein, die vor dem 1. Oktober 2011 durchgeführt werden. Die neuen Bestimmungen der Tarifpost 9 lit. e sowie des § 26b sind demnach auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2011 erfolgen.

Zu Z 6, Z 7, Z 10, Z 11 lit. b, Z 12, Z 13, Z 14 sowie Z 24 lit. b (§§ 16, 17, 31a, TP 1 bis 4, Art. VI Z 39):

§ 16 regelt die Bemessungsgrundlage bei bestimmten Streitigkeiten (z.B. bei Bestandstreitigkeiten), sie beträgt derzeit 733 Euro bzw. 2 465 Euro. § 17 sieht in Ermangelung anderer Bewertungsregelungen für bezirksgerichtliche und arbeitsrechtliche Streitigkeiten eine Bemessungsgrundlage von 1 232 Euro und für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe fallen, eine Bemessungsgrundlage von 6 162 Euro vor. Im Sinn einer allgemeinen Verwaltungsvereinfachung sollen auch diese Beträge durch runde (leichter merkbare) Beträge ersetzt werden. Diese Änderung hat keine einnahmenseitigen Auswirkungen, weil dadurch kein Wechsel der Gebührenstufe bedingt ist. Um nicht in Folge einer Indexanpassung erneut schwer merkbare Beträge zu erhalten, soll hier die Indexanpassung nicht mehr nach § 31a Abs. 1, sondern von Zeit zu Zeit durch Gesetz erfolgen, sobald die Indexsteigerung eine Anhebung auf einen runden Betrag zulässt.

Im Rahmen der Euro-Umstellung wurden die – die Streitwertgrenzen in den Tarifposten 1 bis 4 bildenden – ursprünglich runden Schillingbeträge auf Euro-Beträge umgerechnet. Dadurch sind schwer merkbare Streitwertgrenzen entstanden, die nun wiederum durch runde Eurobeträge ersetzt werden sollen. Durch diese „Glättung“ der Gebührenstufen nach unten sollen sie für die Anwender wieder leichter merk- und handhabbar werden. Neben der darin liegenden Verwaltungsvereinfachung ist auch ein gewisser – vom Klägerverhalten abhängiger und daher nur schwer einschätzbarer – positiver einnahmenseitiger Effekt zu erwarten, der dem ansteigenden Aufwand in Folge erhöhter Komplexität der Zivilprozesse Rechnung tragen soll.

Durch ein Redaktionsversehen wurden die Fixbeträge, die bei Streitwerten über 363 360 Euro der Prozentkomponente hinzurechnen sind, in den Tarifposten 1 bis 3 GGG gelegentlich nicht im erforderlichen Ausmaß, nämlich auch entsprechend § 31a Abs. 2, indexiert, sodass derzeit für Klagen mit einem Streitwert von knapp über 363 360 Euro weniger Gebühren zu entrichten sind als für Klagen mit einem Streitwert unter 363 360 Euro. Diese Rechenfehler sollen mit der neuen Festsetzung der Fixbeträge behoben und die Fixbeträge wieder so gestaltet werden, dass sie die ursprünglichen, den Streitwerthöhen entsprechenden Relationen wiederherstellen.

Im Übergangsrecht (Art. VI Z 39) ist vorgesehen, dass die neuen Streitwertgrenzen mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten und auf Klagen, Anträge und Rechtsmittel anzuwenden sein sollen, die nach dem 31. Dezember 2010 bei Gericht einlangen.

Zu Z 8 und Z 24 lit. b (§ 18 Abs. 2 Z 2a, Art. VI Z 39):

Mit dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 2 Z 2a soll für die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 [2010] E 53 ff, vgl. etwa zuletzt VwGH 8.9.2010 Zl. 2010/16/0117) nunmehr auch eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch die solcherart bewirkte Transparenz im Gesetz soll der Justizverwaltung eine Vielzahl von Rechtsmittelverfahren erspart und so der Aufwand hiefür gesenkt werden. Nebenbei wird auch Rechtsklarheit für die Vergleichsparteien geschaffen und es ihnen so erleichtert, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen, und z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten. Damit sollen die doch immer wieder aufgetretenen, stereotypen negativen Überraschungseffekte im Gerichtsgebührenbestimmungsverfahren vermieden und Rechtsklarheit auch für alle Rechtsanwender geschaffen werden, denen die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts in Gebührensachen nicht immer geläufig ist.

Wiederkehrende Leistungen (z.B. der Mietzins) sind immer dann in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs, der eine Räumungsverpflichtung (egal ob zeitlich fixiert oder nicht) enthält oder darauf Bezug nimmt, einzurechnen, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient (z.B. weil Monat für Monat auf die Durchsetzung der Räumungsverpflichtung nur insofern jeweils verzichtet wird, als die wiederkehrende Leistung erfolgt).

Nach Art. VI Z 39 soll § 18 in der neuen Fassung auf Vergleiche anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden.

Zu Z 9, Z 19 lit. b, c, d sowie h bis j und Z 24 lit. b (§ 26b Abs. 2 und 3, TP 10 Z III lit. a und b, Z IV, TP 10 Anm. 17 und 20 bis 23, Art. VI Z 41)

Die Gebühren für Abfragen aus dem Firmenbuch über die Verrechnungsstellen sollen direkt im GGG geregelt werden. Dabei sollen die in der Firmenbuchdatenbankverordnung (FB-DBV) bestehenden Abfrageprodukte vollständig erhalten bleiben. Da bei den Abfragegebühren in der FB-DBV seit deren erstmaligem Inkrafttreten im Jahr 1999 keine Indexanpassung erfolgt ist, sollen die Gebührenbeträge entsprechend der Veränderung des VPI 1996 indexiert werden (Steigerung 25,3%). Die errechneten Beträge sollen auf volle 10 Cent auf- bzw. abgerundet werden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden sollen. Der errechnete Betrag für jene Gebühren, die bisher 10 Cent betrugen, wurde auf den nächsten Cent gerundet. Das im Begutachtungsentwurf vorgeschlagene „All-in-One“ Produkt soll nun nicht angeboten werden, weil sich im Rahmen des Begutachtungsverfahrens herausgestellt hat, dass die Übermittlung der zu erwartenden Datenmenge zu erheblichen Kapazitätsbelastungen führen würde und überdies der praktische Nutzen der Übermittlung sämtlicher – auch weit in der Vergangenheit liegender – Urkunden kaum gegeben ist, weshalb dafür nun kein Gebührentatbestand mehr vorgesehen ist. Des Weiteren soll auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nunmehr bei der Suche im Zweig Firmeninformation auf die Einführung einer „Flat-Rate“ verzichtet und das bestehende Gebührensystem beibehalten werden, wonach für die einzelnen Informationen getrennte Gebührentatbestände vorgesehen sind, sodass der Abfragende weiterhin für all jene Informationen im Einzelnen all jene Gebühren zu entrichten hat, die seiner Abfrage entsprechen. Fälligkeit und Zahlungspflicht werden im neuen § 26b Abs. 2 und 3 geregelt. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird wie bisher mit der Abfrage begründet. Zahlungspflichtig bleiben die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer die Abfragen durchführen, bzw. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.

Die Verrechnungsstellen bleiben Gebührenschuldnerinnen gegenüber dem Bund. Mit den Endnutzern, in deren Auftrag sie die Anfragen durchführen, haben sie in der Regel ein privatrechtliches Verhältnis. In Anmerkung 22 zur Tarifpost 10 ist daher vorgesehen, dass die Verrechnungsstellen bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV wie bei Grundbuchsabfragen einen vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen können. Die Voraussetzungen für geeignete Rechtsträger zur Beauftragung als Verrechnungsstelle legt die Bundesministerin für Justiz auch weiterhin im Vertragsweg fest.

Da mit der Übernahme der Gebühren für Abfragen nach § 34 FBG in das GGG die FB‑DBV obsolet wird, soll auch die Bestimmung des § 4 FB‑DBV zur Klarstellung in die Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 übernommen werden.

Für die in der Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 1 bis 9, 12, und 15 bis 17 sowie lit. b vorgesehenen Pauschalgebühren ist aufgrund ihrer geringen Höhe eine eigene Rundungsregelung erforderlich, um eine adäquate Valorisierung des jeweiligen Gebührenbetrags sicherzustellen (siehe die Erläuterungen zu Z 1 lit. b, Z 4 lit. b, Z 5, Z 22 und Z 24 lit. b). Auch die Anwendung dieser (für geringe Gebührenbeträge geschaffenen) Rundungsregel würde bei den in der Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 10, 11, 13 und 14 vorgesehenen Pauschalgebühren zu einer unangemessenen Gebührensteigerung führen, weshalb für diese Pauschalgebühren eine weitere Rundungsregel erforderlich ist, bei der nicht auf die nächsten vollen 10 Cent, sondern auf den nächsten Cent aufgerundet wird.

Im Übergangsrecht (Art. VI Z 41) ist vorgesehen, dass die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit Abfragen nach § 34 FBG mit 1. April 2011 in Kraft treten sollen. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z IV soll die FB‑DBV außer Kraft treten. Die FB‑DBV soll nur noch auf Abfragen anzuwenden sein, die vor dem 1. April 2011 durchgeführt werden. Die neuen Bestimmungen der Tarifpost 10 Z IV sowie des § 26b sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 erfolgen.

Zu Z 15 (Überschrift vor TP 5):

In der Überschrift vor der Tarifpost 5 soll klar zum Ausdruck kommen, dass es sich bei allen Gebühren um Pauschalgebühren handelt. Sämtliche Gebühren des GGG sind pauschaliter bezogen auf den Durchschnittsfall ermittelt und sind somit als Pauschalgebühren für einzelne Verfahrenshandlungen, einzelne Verfahrensabschnitte oder für das gesamte Verfahren zu werten. Mit dieser Klarstellung soll insoweit eine Vereinfachung bewirkt werden, als damit Streitpunkte der Auslegung obsolet werden, die bislang wiederholt unnötigen Verfahrensaufwand erzeugt haben.

Zu Z 10, 16 und 17 (§ 31a Abs. 1, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anm. 8):

Im Rahmen des BBG 2009 wurde in der Tarifpost 7 lit. c eine Entscheidungsgebühr für Prüfverfahren eingeführt, die der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Rechtshandlung oder der Bestätigung einer Pflegschaftsrechnung vorausgehen. Die Einführung dieser Gebühr war im Hinblick auf das immer höher werdende Haftungsrisiko und den mit der Überprüfung der immer diffiziler werdenden Vermögensgebarung verbundenen, steigenden Aufwand der Gerichte erforderlich.

Schon bisher bestand selbstverständlich die Möglichkeit, auf Antrag von der Entrichtung dieser Pauschalgebühren befreit zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorlagen. Nunmehr wird für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach Tarifpost 7 lit. c Z 2 eine Gebührenbefreiung in jenen Fällen vorgeschlagen, in denen wohl in aller Regel bislang Verfahrenshilfe zu bewilligen war. Die Gebührenbefreiung soll dann greifen, wenn als einziges Vermögen „Sparguthaben“ – egal in welcher Form (z.B. auch in Form von Wertpapieren) – bis zu 4 000 Euro vorhanden ist. Der Betrag orientiert sich an jenem, der auch bei der Gewährung von Sozialhilfe durch die Länder unberücksichtigt bleibt. Als weitere Voraussetzung dürfen die jährlichen Einkünfte (§§ 266 Abs. 2, 276 Abs. 1 ABGB) nach Abzug der vom Einkommen zu entrichtenden Steuern und Abgaben 12 000 Euro nicht übersteigen. Die Höhe dieses Schwellenwertes soll derart gewählt werden, dass Bezieher von Mindestpensionen von der Gebührenbefreiung erfasst sind. Zu diesem Zweck soll die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 auch von der Indexierung nach § 31a Abs. 1 GGG erfasst werden. Bei den Einkünften sind – wie in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt – auch Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen. Durch die Einführung einer gesetzlichen Gebührenbefreiung soll nicht nur eine Entlastung der gerichtlichen Entscheidungsorgane, sondern auch der gesetzlichen Vertreter erreicht werden. Ein Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag ist sohin nicht mehr notwendig. Die Partei (bzw. ihr Vertreter) hat die Gebührenbefreiung lediglich – gegenüber der Kostenbeamtin bzw. dem Kostenbeamten – geltend zu machen, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel schon aus der Pflegschaftsrechnung selbst (den dort in Summe angeführten Vermögenswerten und Einkommen) hervorgehen wird. Von Amts wegen haben die Kostenbeamten (wie schon bisher das Gericht) allerdings nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung (bisher der Verfahrenshilfe) gegeben sind. Sind die Voraussetzungen der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 nicht erfüllt, besteht auch weiterhin nur die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, um von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (vorläufig) befreit zu werden.

In der Überschrift vor der Tarifpost 7 soll – wie auch in der Überschrift vor der Tarifpost 5 – zum Ausdruck kommen, dass es sich bei allen Gebühren um Pauschalgebühren handelt. Zu den damit verbundenen Erwägungen siehe die Erläuterungen zu Z 15.

Zu Z 18 lit. a, b, e und f, Z 19 lit. a, e und f sowie Z 24 lit. b (TP 9 lit. a und b Z 1 und 3 sowie Anm. 1a und 3a, TP 10 Z 1 lit. a sowie Anm. 1a und 3a, Art. VI Z 39):

Der Elektronische Rechtsverkehr (im Sinn der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II Nr. 481/2005 idgF) wurde im Laufe der Zeit für die direkte Übernahme aller Arten von Dokumenten in die Datenbank der Verfahrensautomation verfügbar gemacht. Dies erspart die nochmalige elektronische Erfassung der Dokumente bei Gericht und bewirkt damit eine reale Personaleinsparung und die Vermeidung von Eingabefehlern. Damit können Verfahren auch schneller durchgeführt werden, weil sich die Zeit der Übertragung gegenüber dem herkömmlichen Postweg auf ein Minimum reduziert. Nunmehr sollen der mit der Verwaltung von papierenen Eingaben verbundene höhere Aufwand der Justiz auch gebührenrechtlich abgebildet und dadurch ein positiver Steuerungseffekt erzielt werden. Die Einbringung im ERV soll deshalb als Regelfall für die Eingabengebühr in Tarifpost 9 lit. a sowie Tarifpost 10 Z I lit. a festgelegt werden. Dazu werden die nach geltendem Recht für Eingaben im ERV mit elektronischer Vorlage aller Urkunden für die Urkundensammlung jeweils in den Anmerkungen 3a bestehenden Gebührenermäßigungen von 7 Euro aufgehoben und in die Bemessung der Eingabengebühren aufgenommen; die geltenden Beträge vermindern sich sohin um 7 Euro. Entsprechend dem höheren Aufwand sollen sich die Pauschalgebühren jeweils um 15 Euro erhöhen, wenn eine Grundbuchs- oder Firmenbucheingabe nicht gemeinsam mit sämtlichen Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wird.

Die Grundbuchsgebühren sollen zudem moderat – nämlich um 0,1% – erhöht werden. Diese Anhebung um einen Zehntelprozentpunkt soll auch einen Ausgleich für die Gebührensenkung bei den Eingabegebühren für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr (ohne Vorlage von Urkunden für die Urkundensammlung) schaffen und sohin einfache Gesuche entlasten.

Die Tarifpost 9 lit. a und b, ihre Anmerkung 1a sowie die Tarifpost 10 lit. a sowie ihre Anmerkung 1a sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 einlangen; die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft, sind also noch auf Eingaben anzuwenden, die zuvor eingelangt sind (Art. VI Z 39).

Zu Z 19 lit. g, Z 24 lit. b (TP 10 Anm. 15a, Art. VI Z 39):

Um die Gerichte – insbesondere im letzten Quartal des Jahres – zu entlasten, soll die Gebührenfreiheit für elektronische Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften, auf in den ersten sechs Monaten der Offenlegungsfrist erfolgende Vorlagen beschränkt werden.

Im Übergangsrecht ist vorgesehen, dass die neue Regelung auf Einreichungen anzuwenden ist, für die die Offenlegungsfrist nach dem 31. März 2011 endet, damit sich die Offenlegungspflichtigen auf die neuen Regelungen einstellen können und Überraschungseffekte vermieden werden.

Zu Z 20 und 21 (Überschrift TP 12a, TP 12a Anm. 4 und 5):

Die mit dem BBG 2009 eingeführte Tarifpost 12a samt Überschrift regelt die Rechtsmittelgebühr für die unter II. bis IV. angeführten „außerstreitigen“ Verfahren. Der Begriff „außerstreitigen“ führte mitunter – ungeachtet der entsprechenden Ausführungen in den Anmerkungen – zur unnötigen Verfahrensaufwand produzierenden Streitfrage, ob auch Exekutions- und Insolvenzverfahren unter die neue Tarifpost 12a fallen können. Im Erlass vom 14. Juli 2009 über Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde unter Hinweis auf die entsprechenden Anmerkungen klargestellt, dass damit alle nicht streitigen Verfahren (Außerstreitverfahren einschließlich Exekutions- und Insolvenzverfahren) erfasst werden. Dennoch soll der an sich überflüssige Begriff „außerstreitigen“ in der Überschrift vor Tarifpost 12a entfallen, um derartige Missverständnisse zu vermeiden. Durch den Verweis auf die unter II. bis IV. angeführten Verfahren ist hinreichend klar determiniert, für welche Verfahren die Rechtsmittelgebühren der Tarifpost 12a zu entrichten sind.

Im Zusammenhang mit der mit dem BBG 2009 eingeführten Rechtsmittelgebühr für die unter II. bis IV angeführten Verfahren sind diverse Missverständnisse aufgetreten, die trotz einer entsprechenden Klarstellung im Erlass vom 14. Juli 2009 nicht vollends beseitigt werden konnten. Vor allem im Exekutionsverfahren hat sich gezeigt, dass Rechtsmittelgerichte die zu ersetzenden Gerichtsgebühren nach dem Rechtsmittelinteresse berechnet haben, wodurch eine Benachteiligung der betreibenden Gläubiger bei Ausmessung ihres Kostenersatzanspruchs droht. Das Rechtsmittelinteresse ist aber entsprechend § 19 GGG für die Bemessung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 12a im Verein mit der Tarifpost 4 ohne Belang. Dies soll mit der Einfügung in der Anmerkung 4 zur Tarifpost 12a klargestellt werden.

Mit der neuen Anmerkung 5 soll weiters verdeutlicht werden, dass die Gebühr für ein Rechtsmittel nach den zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührensätzen zu bemessen ist und nicht nach den zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens erster Instanz geltenden. Dies entspricht auch der Systematik für die Berechnung der Pauschalgebühren nach den Tarifposten 2 und 3, wonach jeweils die zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels vorgesehene Gebühr zu entrichten ist.

Im Übergangsrecht (Art. VI Z 39) ist vorgesehen, dass die Anmerkung 5 zu Tarifpost 12a mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt und auf Rechtsmittel anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2010 bei Gericht einlangen. Letztlich sollte sich aber keine Änderung ergeben, da die Anmerkung 5 nur der Klarstellung dient und die Gebühr auch schon für Anträge, die vor dem 31. Dezember 2010 einlangen, entsprechend zu berechnen ist.

Zu Z 23, Z 24 lit. b (TP 15, Art. VI Z 39):

Nach der Tarifpost 15 Anmerkung 6 ist für unbeglaubigte Aktenabschriften, Aktenablichtungen und sonstige Kopien eine Gebühr in der Höhe von einem Euro für jede angefangene Seite, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in der Höhe von 50 Cent für jede angefangene Seite zu entrichten. In der Praxis hat sich die Frage ergeben, inwieweit diese Gebührenbestimmung auf die Erstellung und Aushändigung (Übermittlung) von Aktenabschriften in elektronischer Form – also insbesondere auf das „Einscannen“, Filmen oder Fotografieren von Akten(teilen) bzw. die Übermittlung elektronischer Kopien – anwendbar ist (zur Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz auf Basis der geltenden Rechtslage siehe den Erlass vom 26. Juli 2010, BMJ-B18.000/0006-I 7/2010).

In der Anmerkung 6 wird nun ausdrücklich vorgesehen, dass für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei eine Gebühr in Höhe von ein Euro pro Datei (und nicht Seite) zu entrichten ist. Dies setzt aber voraus, dass dem Gericht bereits eine elektronische Abbildung (z.B. ein elektronisches Eingangsstück, eine Polizeianzeige, ein Sachverständigengutachten oder ein in einem sogenannten „Großverfahren“ zwecks Erleichterung der Verfahrensführung von Amts wegen gescannter Akt) zur Verfügung steht. Die Höhe der Gebühr lässt sich bei elektronischen Vervielfältigungsvorgängen, die in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang mit der Seitenanzahl des Aktes oder Aktenteils mehr stehen (z.B. bei Herstellung einer elektronischen Kopie einer elektronischen Datei, die auch elektronisch übermittelt wird), nicht mehr an Hand der – von der jeweiligen Formatierung, z.B. Schriftgröße, Schriftart, usw. der gewählten Ansicht abhängigen – Seitenzahlen feststellen. Die – nur mittelbar zugrunde liegenden – Seiten werden in ihrer Gesamtheit meist in den Dateiformaten „PDF“, gelegentlich auch „TIFF”, „XLS” bzw. „JPG” (also jeweils in Form einer zusammengefassten „elektronischen” Seite) kopiert und übermittelt. Dies spricht dafür, bei einem solchen Kopiervorgang die Datei selbst einer Aktenseite gleichzuhalten. Pro übermittelter Kopie einer elektronischen Datei ist demnach ein Euro pro Datei (= Seite) festzusetzen. In welcher Form die Übermittlung der elektronischen Dateien auf Antrag durch die Justiz erfolgt, ob per E-Mail, im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs oder durch Aushändigung einer DVD, ist für den Gebührentatbestand ohne Belang.

Wird dagegen auf Betreiben einer Partei der Akteninhalt vom Gericht gescannt und (in einer Datenbank des Gerichts oder auf einem anderen – z.B. auch von der Partei bereit gestellten – Datenträger wie CD, DVD, USB-Stick usw.) gespeichert, so wird eine elektronische Aktenablichtung im Sinn der Tarifpost 15 Anmerkung 6 hergestellt. Für jede „angefangene“ Seite – gemeint kann hier nur die „abgelichtete“ bzw. „kopierte“ Seite sein (was wie beim zeitgemäßen Kopiervorgang und Ausdruck auf Papier in Form eines Scans jeder Seite erfolgt) – ist daher von der Partei auch weiterhin ein Euro zu entrichten. Nimmt die Partei selbst die elektronische Ablichtung des Aktes oder von Teilen des Aktes vor, sei es mit Gerichtsgeräten, sei es mit eigenen Geräten (z.B. mit einem mobilen Scangerät, mit einer Video- oder Fotokamera bzw. einer solchen Funktion eines Handys oder Computers), so hat sie hierfür – entsprechend dem Überwachungsaufwand und den mit der Aktenbereitstellung verbundenen Fixkosten – 50 Cent pro angefangener Seite zu entrichten.

Zur Klarstellung festzuhalten bleibt, dass sich aus den Gerichtsgebührenbestimmungen kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Übermittlung von Abschriften (auch nicht in einer bestimmten Form, so etwa in elektronischer Form) ableiten lässt. Die Gewährung von Akteneinsicht und die Art dieser Gewährung sind ausschließlich Sache der unabhängigen Rechtsprechung bzw. in Justizverwaltungsangelegenheiten des jeweils entscheidungsbefugten Organs. Dabei sind der Richter oder Rechtspfleger bzw. das sonst entscheidungsbefugte Organ an die für die Führung des Verfahrens sowie des Aktes jeweils maßgeblichen Vorschriften gebunden.

Die Anpassungen betreffend die Überschrift in der Tarifpost 15, deren lit. a sowie Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 sind rein redaktioneller Natur.

Zu Z 24 lit. a (Art. VI Z 28):

Mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle wurden in § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG Regelungen zur materiellen Derogation sämtlicher bis dahin in Geltung gestandenen Gesetzesbestimmungen über die (persönliche oder sachliche) Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geschaffen. Von dieser „Regenschirmderogation“ wurden nur zwei Gruppen von Befreiungsbestimmungen ausgenommen, nämlich zum einen jene, deren Existenz in Staatsverträgen (dazu zählen auch Vereinbarungen nach Art. 15a B‑VG) verpflichtend vorgesehen ist, und zum anderen ein taxativ aufgezählter Katalog von Gebührenbefreiungen, die aus sachlichen Überlegungen ausnahmsweise aufrecht bleiben sollten. Diese zweitgenannten Gebührenbefreiungen wurden in § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG im Einzelnen angeführt (vgl. dazu RV 759 BlgNR 21. GP 23 und 27 ff).

Diese materielle Derogation erfasste allerdings nur solche Abgabenbefreiungsregelungen, die vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft traten. Hingegen konnte sich die Derogationswirkung nach der lex-posterior-Regel nicht auf solche Gesetzesbestimmungen über Abgabenbefreiungen erstrecken, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft traten. Um die mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle herbeigeführte Rechtsbereinigung im Bereich der Gerichtsgebührenbefreiungen nicht wieder allmählich „entschwinden“ zu lassen, wurde im Budgetbegleitgesetz 2007 eine neue Derogationsanordnung für die im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft getretenen Abgabenbefreiungen getroffen. Diese Derogationsanordnung findet sich seither in der Z 28 des Art. VI GGG. Auch dabei wurden von der „Regenschirmderogation“ wieder zwei grundsätzliche Ausnahmen gemacht. Die erste Ausnahme betraf wieder jene Abgabenbefreiungen, die auf Staatsverträgen basieren. Die zweite Gruppe von Ausnahmen wurde im zweiten Satz der Z 28 taxativ aufgezählt; es sind dies Abgabenbefreiungen für Ausgliederungen und ähnliche Vorgänge, die beiden „Hochwasser-Gebührenbefreiungen“ der Jahre 2002 und 2005 sowie die firmenbuchrechtliche Übergangsregelung des § 907 Abs. 4 Z 3 UGB zur Handelsrechtsreform.

In dem etwas mehr als dreijährigen Zeitraum seit Jahresmitte 2007 hat sich nun wieder eine Anzahl von allgemeinen Abgabenbefreiungen „angesammelt“, für die sich zum Teil nur implizit, zum Teil aber auch ausdrücklich die Streitfrage stellen kann, ob diese auch die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren umfassen. Durch die Neufassung der Derogationsanordnung in Art. VI Z 28 sollen nunmehr wieder taxativ alle Gebührenbefreiungen aufgelistet und neu hinzukommend auch jene Gebührenbefreiungen erfasst werden, die seit dem Budgetbegleitgesetz 2007 in Kraft traten und nicht einer der beiden genannten Ausnahmegruppen angehören. Alle anderen allenfalls befreiend wirkenden Abgabenbefreiungsbestimmungen werden damit nach der lex-posterior-Regel hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Durch diese Klarstellung sollen unnötiger Verwaltungsaufwand durch die Klärung der Rechtsfrage in Einzelverfahren vermieden und vorweg für die Kostenbeamten als Entscheidungsträger auch weiterhin durch eine taxative Liste Rechtsklarheit erhalten werden.

Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der in Rede stehenden „Regenschirmderogation“ für die seit 2007 in Kraft getretenen „Abgabenbefreiungen“ Folgendes:

Die im GGG ursprünglich für Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Monopol- und Staatsbetriebe vorgesehenen persönlichen Gebührenbefreiungen für Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren wurden bereits mit 1. Oktober 1999 durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 106/1999, weitgehend eingeschränkt und schließlich mit der sogenannten „Regenschirmderogation“ mit 1. Jänner 2002 beseitigt (BGBl. I Nr. 131/2001: Neufassung der § 10 GGG über die persönlichen Gebührenbefreiungen sowie § 13 GGG über die sachlichen Gebührenbefreiungen). Damit wurde allen in anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Gebührenbefreiungen derogiert. Davon waren damals sowohl andere Ressorts als auch die Länder betroffen, die Abschaffung der Gebührenbefreiungen hat zu erheblichen Mehreinnahmen der Justiz geführt. Gleichzeitig war damit eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung und -entlastung verbunden, weil die Gebührenbefreiungen nunmehr taxativ im GGG aufgelistet waren.

Seit damals ist es kaum mehr zu Gebührenbefreiungen in Ansehung des Gerichtsgebührengesetzes in anderen Bundes- und Landesgesetzen gekommen, soweit davon nicht Ausgliederungsvorgänge sowie die Förderung der Neugründung von Unternehmen nach dem NeuFöG betroffen waren. Diese „Regenschirmderogation“ hat sich als Verwaltungsvereinfachungsmaßnahme zur Entlastung der Justizverwaltung von unnötigen Verfahren derart bewährt, dass sie zuletzt mit 1. Juli 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, in Art. VI Z 28 GGG erneuert wurde, indem im Übergangsrecht die seit 1. Jänner 2002 neu hinzugekommenen Gebührenbefreiungen wieder in einer taxativen Liste – für die Kostenbeamten leicht nachvollziehbar – aufgezählt wurden.

Im Hinblick auf die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung und Transparenz für die Rechtsanwender soll diese „Regenschirmderogation“ nunmehr im BBG 2011 erneuert werden. Damit sind keine Mehreinnahmen für die Justiz verbunden. Soweit ersichtlich, wurden seit 1. Juli 2007 keinerlei ausdrücklichen Befreiungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen.

Wesentlich ist die Bestimmung aber deswegen, weil in etlichen Bundes- und Landesgesetzen immer wieder jeweils eine bloße Befreiung von den Verwaltungsabgaben vorgesehen wird, die jedoch nach der Judikatur nicht auch die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren umfasst, was vielen Parteien nicht bekannt ist und mangels „Regenschirmderogation“ immer wieder zu unnötigen und aufwändigen Verfahren über das Vorliegen einer vermeintlichen Befreiung auch von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren führt und letztlich frustrierten Verfahrensaufwand für die Justiz zur Folge hat. Dieser Mehraufwand durch unnötige Berichtigungsverfahren soll durch die Erneuerung der „Regenschirmderogation“ vermieden werden, um schon im Gesetz diese Auslegungsfrage klarzustellen (dass alle Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbefreiungen taxativ im GGG aufgelistet sind und Befreiungen von Verwaltungsabgaben sohin keine Befreiungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren umfassen können). Eine inhaltliche Rechtsänderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 24 lit. b (Art. VI Z 43):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll als einheitlicher Zeitpunkt für die Anwendung des § 31a festgehalten werden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Gebühren jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindexes 2000 ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sämtliche Gebühren einheitlich valorisiert werden und nicht eine gestaffelte Anpassung erfolgen muss.

Zu Art. 24 (Änderung des GmbH-Gesetzes):

Hiezu ist auf die Ausführungen zu Art. 13 zu verweisen.

Zu Art. 26 (Änderung der Jurisdiktionsnorm):

Allgemeines:

–             Entscheidung über Rekurse gegen Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlüsse durch den Einzelrichter im Rechtsmittelverfahren

Zu Z 1 (§ 8a):

Während das Einzelrichterverfahren in erster Instanz mit wenigen Ausnahmen der Regelfall ist, sind in zweiter Instanz grundsätzlich Senate zur Entscheidung berufen. Dieser Grundsatz soll zur Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten insofern eingeschränkt werden, als über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher in Hinkunft der Einzelrichter entscheiden soll.

Zu Z 2 (§ 121a):

Durch den Entfall dieser Bestimmung wird die Jurisdiktionsnorm an die Aufhebung der Beratung und der gerichtlichen Form der Zustimmung zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung unter Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samen eines Dritten angepasst (s. die Erläuterungen zu den Änderung des FMedG).

Zu Art. 27 (Änderung der Notariatsordnung):

Allgemeines:

-       Kürzung der Dauer der Gerichtspraxis

-       Umstellung auf RSb-Zustellungen

Zu Z 1 (§ 85 Abs. 1):

Es wird auf die Erläuterungen zu Art. 16, 25, 35 und 37 (Änderung des Baurechtsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Urkundenhinterlegungsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) verwiesen.

Zu Z 2 (§ 117a Abs. 2):

Es wird auf die Erläuterungen zu Art. 48 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes) verwiesen.

Zu Art. 28 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes):

Allgemeines:

–      Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt auch für nicht in der Stiftungsurkunde bezeichnete Begünstigte

–      Entscheidung über die Abberufung des Stiftungsvorstands bedarf besonderer Mehrheiten bzw. der Einstimmigkeit sowie weitere Beschränkungen bei Abberufungen

–      Anwendung der Unvereinbarkeitsregeln auch auf Personen, die von Begünstigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt werden

Zu Z 1 (§ 5):

Die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) hat in ihrem Mutual Evaluation Report betreffend Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria die Transparenz österreichischer Privatstiftungen kritisiert. Um dieser Kritik zu begegnen, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010, BGBl I Nr. 34/2010, eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (§ 13 Abs. 6) dahingehend vorgenommen, dass Privatstiftungen zur zeitnahen Vorlage von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung an das zuständige Finanzamt verpflichtet sind. Von dieser Offenlegungspflicht sind jedoch jene Fälle nicht umfasst, in denen der Begünstigte weder in der Stiftungsurkunde noch in der Stiftungszusatzurkunde individualisierbar bezeichnet ist, sondern von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG) bzw. vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt wird.

Auch in diesem Fall sollen nunmehr die als Begünstige festgestellten Personen offengelegt werden. Der Stiftungsvorstand soll daher verpflichtet sein, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt den Begünstigten unverzüglich nach dessen Feststellung durch die dazu berufene Stelle (§ 5 zweiter Satz PSG) bekanntzugeben. Die Mitteilung soll über FinanzOnline zu erfolgen haben, wobei der Begünstigte individualisierbar zu bezeichnen ist (insbesondere durch Name und Geburtsdatum). Weiterhin soll aber für eine solche Feststellung des Begünstigten keine förmliche Entscheidung gefordert sein, sondern soll eine solche auch konkludent erfolgen können.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3 und 4):

§ 14 Abs. 2 ermöglicht es dem Stifter, neben den in Abs. 1 genannten Stiftungsorganen noch weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorzusehen. Die Befugnisse, die solchen Organen eingeräumt werden können, werden im Gesetz zwar nicht genauer geregelt, sie sind aber – wie aus der Systematik des Gesetzes sowie aus der Wortfolge „zur Wahrung des Stiftungszwecks“ in § 14 Abs. 2 abzuleiten ist – nicht unbegrenzt.

Das PSG weist den in § 14 Abs. 1 genannten Stiftungsorganen ihren Aufgabenbereich grundsätzlich zwingend zu. Einschränkungen durch die Stiftungserklärung sind nur dort zulässig, wo sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen sind. Ansonsten darf durch die in der Stiftungserklärung vorgenommenen Festlegungen weder den Bestimmungen über den Aufgabenbereich der Organe derogiert werden noch die im Gesetz vorgezeichnete Struktur der Privatstiftung und die Aufgabenverteilung zwischen den Organen unterlaufen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Privatstiftungsgesetz (1132 BlgNR 18. GP) wird als Beispiel für ein solches Unterlaufen die vollständige Bindung des Stiftungsvorstands an die Zustimmung anderer Organe genannt. Ebenso wäre ein generelles Weisungsrecht eines anderen Organs gegenüber dem Stiftungsvorstand zu beurteilen, da ein solches den Stiftungsvorstand zu einem bloßen Vollzugsorgan degradieren würde (Arnold, PSG, § 14 Rz 30). In diesem Sinne sprechen auch schon die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Privatstiftungsgesetz in Zusammenhang mit weiteren Organen im Sinne des § 14 Abs. 2 von „Kontroll- oder Beratungsorganen“. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung 6 Ob 239/08b ausdrücklich festgehalten, dass die Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane ihre Grenze in Regelungen findet, „durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichten der in § 14 Abs. 1 PSG genannten Organe derart verlagert würden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufgabenbereich zuordnen, nicht widersprechen.“

Die stärkste Einflussmöglichkeit, die einem solchen weiteren Organ in diesem Sinne zukommen kann, ist die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder. Diese ist zwar grundsätzlich – auch ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden müsste – insofern eingeschränkt, als eine Abberufung nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe erfolgen kann, weil sonst – im Sinne der obigen Ausführungen – die Aufgabenverteilung des PSG unterlaufen würde. Dies hat der OGH bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 60/01v klargestellt. Er hat dort festgehalten, dass „der Stifter einem Dritten nicht das Recht einräumen kann, den Vorstand (Vorstandsmitglieder) jederzeit ohne sachliche Begründung abzuberufen. Die Einräumung einer völlig freien Abberufungsbefugnis schränkt die Geschäftsführung des Vorstandes unzulässig ein und führt im Ergebnis dazu, dass der zur Abberufung Berechtigte in alle Vorstandsentscheidungen eingreifen kann; sie bringt die Gefahr mit sich, dass der Vorstand zum bloßen Vollzugsorgan degradiert wird. Der Abberufungsberechtigte könnte so dem Vorstand einen Willen aufzwingen, der nicht jenem des Stifters entspricht, den zu erfüllen Aufgabe des Vorstandes ist.“

Dennoch erscheint es angesichts der massiven Eingriffsmöglichkeit in die Führung der Privatstiftung, die die Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder bietet, sachgerecht, besondere Kriterien für die dahingehende Willensbildung einzuziehen. Dementsprechend sieht der vorgeschlagene Abs. 3 für Entscheidungen über die Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder erhöhte Quoren – nämlich Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Organen, die weniger als vier Mitglieder haben, sogar Stimmeneinhelligkeit – vor.

Zusätzlich soll in ganz bestimmten Fällen – nämlich bei Entscheidungen über die Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausdrücklich angeführten Gründen – eine weitere Einschränkung vorgenommen werden: Bei solchen Entscheidungen soll nämlich nach dem vorgeschlagenen Abs. 4 Begünstigten und deren Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 2 sowie Personen, die von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Organ gemäß Abs. 2 beauftragt wurden (Näheres dazu bei den Ausführungen zu § 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2), nicht die Mehrheit der Stimmrechte zustehen. Somit soll zwar weiterhin für die Besetzung eines weiteren Organs im Sinne des § 14 Abs. 2 gesetzlich keine Regelung getroffen (und damit die höchstmögliche Flexibilität aufrechterhalten) werden. Einem weiteren Organ im Sinne des § 14 Abs. 2 soll daher grundsätzlich eine beliebige Kopfzahl an Begünstigten und deren Angehörigen sowie von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Organ beauftragten Personen angehören können, wodurch dem Kontroll- und Informationsbedürfnis der Begünstigten Rechnung getragen werden soll. Auch die Befugnis eines solchen Organs, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, soll an diesem Grundsatz nichts ändern. Allerdings soll in bestimmten Fällen – nämlich bei der Abberufung des Stiftungsvorstands(-mitglieds) aus anderen als jenen Gründen, die das Gesetz selbst als „Hauptfälle“ der Abberufung ansieht – die Möglichkeit der Begünstigten, ihrer Angehörigen sowie der Personen, die von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut wurden, auf die Willensbildung bei der Abberufung einzuwirken, eingeschränkt werden. In der Stiftungsurkunde muss dafür vorgesorgt werden, dass bei solchen Entscheidungen nicht mehr als die Hälfte der Stimmen Personen zukommt, die Begünstigte oder Angehörige von Begünstigten sind oder die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt wurden.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass diese neuen Regelungen nichts an den sonstigen Befugnissen eines Beirats ändern. Insbesondere kann einem (auch mit Begünstigten besetzten) Beirat weiterhin das Recht zur Bestellung des Stiftungsvorstands eingeräumt werden. Auch Zustimmungsrechte zu Geschäftsführungsmaßnahmen können ihm vorbehalten sein.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 2):

Bei dieser Änderung handelt es sich um die Behebung eines Redaktionsversehens in Zusammenhang mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75/2009.

Zu Z 4 und 5 (§ 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2):

Auch durch die letzten Entscheidungen des OGH ist es in der Praxis zu einiger Auslegungsunsicherheit darüber gekommen, inwieweit die für Begünstigte geltenden Unvereinbarkeitsregelungen auf Vertreter von Begünstigten anzuwenden sind. Durch die nun in § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2 vorgenommenen Ergänzungen sollen notwendige Klarstellungen geschaffen werden.

Grundgedanke dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass die einen Begünstigten (oder seine Angehörigen im Verständnis des § 15 Abs. 2) von der Tätigkeit in einem Stiftungsorgan ausschließenden Unvereinbarkeitsbestimmungen umgangen werden, indem eine Person dorthin entsandt wird, die dem Begünstigten (oder seinen Angehörigen) weisungsunterworfen, also in ihrem Verhalten von ihm steuerbar, ist. Eine solche Weisungsgebundenheit ist typischerweise in einem Auftragsverhältnis betreffend die Tätigkeit in dem Stiftungsorgan gegeben. In diesem Sinne sollen die für Begünstigte und ihre Angehörigen geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen bzw. Einschränkungen für die Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat und in einem allfälligen weiteren Organ gemäß § 14 Abs. 2 auch auf Personen, die von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Organ beauftragt wurden, Anwendung finden.

Zu Z 6 (§ 28 Z 2):

Diese Ergänzung berücksichtigt die durch § 14 Abs. 3 eingeführten besonderen Abstimmungsquoren.

Zu Z 7 (§ 42):

Die Verwaltungsstrafbestimmung ist notwendig, um die in § 5 und Art. XI Abs. 1b angeordnete Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt angemessen zu sanktionieren.

Zu Z 8 (Art. XI Abs. 1b):

Die vorgesehene Legisvakanz für die Bestimmungen über die Offenlegungspflicht erscheint dem dadurch entstehenden Aufwand angemessen. Für die Bekanntgabe der zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten soll eine Frist bis 30. Juni 2011 offenstehen.

Zu Art. 29 und 30 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes):

–      Kürzung der Dauer der Gerichtspraxis

Auf die Erläuterungen zu Art. 48 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes) wird verwiesen.

Zu Art. 31 (Änderung des Rechtspflegergesetzes):

Allgemeines:

–      Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers durch das Gericht zweiter Instanz (Entfall der Stattgabe durch den Erstrichter) sowie Umbenennung in Diplomrechtspfleger.

Zu Z 1 (§ 5):

Im Rechtspflegergesetz soll einem langjährigen Anliegen der Bundesvertretung Justiz in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Rechnung getragen werden.

Zu Z 2 (§ 11):

Entscheidungen des Rechtspflegers können genauso wie die eines Richters angefochten werden. Neben der Möglichkeit der Selbststattgabe durch den Rechtspfleger in eingeschränkten Fällen kann über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers aber auch der Richter entscheiden, allerdings nur stattgebend. Findet der Richter, dass dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist dieses dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtspflegers wird somit in vielen Fällen zweimal kontrolliert. Findet der Richter, dass dem Rechtsmittel nicht stattzugeben ist, so ist der mit der Überprüfung verbundene Aufwand frustriert. Es soll daher die Überprüfungstätigkeit des Richters entfallen und das Rechtsmittel sofort dem Instanzgericht vorgelegt werden.

Zu Z 3 (§ 20):

Die Neugestaltung des Verwahrungs- und Einziehungswesens macht auch eine Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit des Rechtspflegers erforderlich.

Zu Art. 32 (Änderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft):

Hiezu ist auf die Ausführungen zu Art. 13 zu verweisen.

Zu Art. 33 (Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005):

Allgemeines:

–      Einführung einer Ober- bzw. Untergrenze für den Ersatz des immateriellen Schadens

Mit dem vorliegenden Entwurf soll den mit der Vollziehung des StEG 2005 bisher gemachten Erfahrungen Rechnung getragen werden. Vor allem soll für den Ersatz des immateriellen Schadens eine Ober- bzw. Untergrenze eingeführt werden. An den Grundwertungen dieses international vorbildlichen Gesetzes soll indessen nicht gerüttelt werden.

Zu Z 1 (§ 2):

Hier soll eine von der Rechtsprechung (OGH 1 Ob 169/07w EvBl 2008/40) aufgedeckte Lücke des Gesetzes geschlossen werden. Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass nur ein Freispruch oder ein „Außer-Verfolgung-Setzen“ von der dem Betroffenen angelasteten Tat einen Entschädigungsanspruch eröffnet. Wird der Betroffene zwar wegen der selben Tat, aber auf Grund einer anderen Bestimmung des Strafgesetzbuchs verurteilt, so soll ihm kein Anspruch auf Ersatz nach diesem Bundesgesetz zustehen. Die strafrechtliche Einordnung als „einheitliche Tat“ soll also auch auf den zivilrechtlichen Ersatzanspruch durchschlagen. Dagegen soll sich nichts daran ändern, dass dem Betroffenen nach einem Teilfreispruch von mehreren real zusammentreffenden strafbaren Handlungen ein Ersatzanspruch gewährt werden kann.

Zu Z 2 bis 4 (§ 3):

Der Entwurf stellt mit Abs. 1 Z 5 klar, dass auch der Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt oder die aus den nämlichen Gründen erfolgende Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (s. die §§ 198 ff. StPO) eine Haftung des Bundes ausschließt. Diese Gründe sind mit den sonstigen Ausschlussgründen des § 3 Abs. 1 StEG 2005 vergleichbar.

Die Änderung in Abs. 2 ist rein redaktioneller Natur.

Die Aufhebung des Abs. 3 ermöglicht künftig allgemein, also in allen Fällen der gesetzwidrigen Haft, die Anrechnung der Zeit der Anhaltung auf eine Strafe und in Verbindung damit die Einschränkung oder auch den Ausschluss eines Ersatzanspruchs.

Zu Z 5 (§ 5):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Abs. 2 soll die Höhe des „Schmerzengeldes“ für den Entzug der persönlichen Freiheit festgelegt werden. Der Entwurf folgt hier der deutschen Praxis, in der sich ein Betrag von 20 Euro pro Tag eingespielt hat. Das soll aber nur die Untergrenze dieses Anspruchsteils sein. Im Einzelfall soll auch über diesen Betrag hinausgegangen werden können, wobei die Kriterien des § 5 Abs. 2 dritter Satz herangezogen werden können. Die vorgeschlagene Begrenzung des immateriellen Schadens erklärt sich daraus, dass solche Ansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit niemandem als Verschulden angelastet werden kann. Haftungsgrenzen sind in solchen Konstellationen aber nicht unüblich.

Zu den Z 6 und 7 (§§ 13 und 14):

Die neuen Beträge sollen nach den Übergangsvorschriften dann maßgeblich sein, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat. „Altfälle“, in denen die Festnahme oder Anhaltung vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden, sollen nach den bisher maßgeblichen Regeln behandelt werden. Das gilt gleichermaßen für die gesetzwidrige Haft, für die ungerechtfertigte Haft sowie für die Fälle der Wiederaufnahme (s. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 StEG 2005).

Zu Art. 34 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs):

Allgemeines:

–      Festsetzung eines Mindestbetrags für Zwangsstrafen bei Verstoß gegen die Offenlegungspflichten

–      Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen mittels Zwangsstrafverfügung

Zu Z 1 und 2 (§§ 283 und 906):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass nicht einmal die Hälfte aller vorlagepflichtigen Unternehmen ihre im Gemeinschaftsrecht grundgelegten Offenlegungspflichten fristgerecht erfüllt. Daraus könnten sich Zweifel ergeben, ob Österreich seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Vorlagepflichten vorzusehen, ausreichend nachkommt. Deswegen soll mit den vorgeschlagenen Regelungen eine effizientere und raschere Durchsetzung der Pflichten zur Vorlage der Jahresabschlüsse bewirkt werden. Im § 283 UGB soll daher zu diesem Zweck sowohl die Festlegung einer Mindeststrafe als auch deren automationsunterstützte Verhängung im Wege einer Zwangsstrafverfügung erfolgen. Die Schaffung einer Zwangsstrafverfügung anstelle der bisher meist wirkungslosen bloßen Strafandrohung dient gleichzeitig auch einer den Sach- und Personalaufwand optimierenden Verbesserung der Verfahrensabläufe sowie der Vermeidung der bislang durchaus üblichen Rechtsmittelverfahren über die Strafhöhe, was in Zeiten einer besonders angespannten Personalsituation von großer Bedeutung ist. Einen weiteren Effekt der sofort automationsunterstützt ergehenden Zwangsstrafverfügungen bei nicht fristgerechter Offenlegung stellen die zu erwartenden Mehreinnahmen dar, weil bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht mehr und schneller Zwangsstrafen verhängt werden können als im aufwändigeren und schwerfälligeren ordentlichen Verfahren.

Im § 283 Abs. 1 soll daher der bestehende Strafrahmen für eine Zwangsstrafe von bis zu 3 600 Euro dahingehend modifiziert werden, dass die Untergrenze dieses Strafrahmens auf 700 Euro angehoben wird. Berücksichtigt man, dass sich die derzeit für den Erstverstoß verhängten Strafen im Durchschnitt auf etwa 750 Euro belaufen, scheint eine Festlegung mit 700 Euro sachgerecht (§ 283 Abs. 1 erster Satz). Die Zwangsstrafe soll ohne vorausgehende Erhebungen automationsunterstützt mit einem festgesetzten Betrag verhängt werden, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt ist. Unverändert zur bislang geltenden Regelung soll sich die Strafdrohung gegen die jeweils handlungspflichtigen Personen richten, sodass ein Zwangsstrafenverfahren auch gegen mehrere Offenlegungspflichtige nebeneinander eingeleitet werden kann. Schon bisher war die wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen zulässig. Nunmehr soll vom Gericht eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen sein, soweit die offenlegungspflichtigen Personen ihrer Pflicht auch binnen weiterer zwei Monate nicht nachgekommen sind (§ 283 Abs. 1 dritter Satz). Auch die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe soll automationsunterstützt erfolgen.

Die Zwangsstrafe soll vorerst ohne vorausgehende Erhebungen und ohne Androhung mittels Zwangsstrafverfügung automationsunterstützt mit dem festgesetzten Mindestbetrag verhängt werden. Es wird vorgeschlagen, die Zwangsstrafverfügung wie alle verfahrenseinleitenden Schriftsätze und Entscheidungen im Zivilverfahren sowie den Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nachweislich zuzustellen. Entsprechend der Änderung des § 106 Abs. 1 ZPO im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 soll für diese Beschlüsse auch die Ersatzzustellung zulässig sein (vgl. die Ausführungen zu den Änderungen in anderen Verfahrensgesetzen im Abschnitt Zivilrechtsangelegenheiten in Art. 16, 17, 18, 25, 35 und 37). Im § 283 Abs. 2 soll dies für die Zwangsstrafverfügung ausdrücklich geregelt werden.

Die in Abs. 2 neu eingeführte Zwangsstrafverfügung erfüllt die Funktion der Androhung, welche bislang nach dem allgemeinen Verständnis der Rechtskraft nicht zugänglich war. Die Zwangsstrafverfügung soll aber im Unterschied zur Androhung mangels Einspruchs in Rechtskraft erwachsen und so das aufwändigere ordentliche Zwangsstrafenverfahren vermeiden. Die Erlassung einer Zwangsstrafverfügung soll ohne Anhörung der vorlagepflichtigen Person erfolgen, dieser soll allerdings ausreichend Rechtschutz durch die Möglichkeit gewährt werden, binnen 14 Tagen gegen die jeweilige Zwangsstrafverfügung einen begründeten Einspruch einzubringen. Damit soll die Gelegenheit geboten werden, die Säumnis rechtfertigende, entlastende Umstände vorzubringen und die Gründe für die Nichtbefolgung der Pflichten nach Abs. 1 darzulegen. Von der Verhängung der Zwangsstrafverfügung kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgesehen werden, soweit das vorlagepflichtige Organ an der Erfüllung der Verpflichtung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war. In Anlehnung an die Bestimmungen der ZPO ist ein Ereignis dann als „unabwendbar“ zu beurteilen, wenn es auch mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert hätte werden können, auch wenn sein Eintritt vorhersehbar war, wie etwa in den Fällen der höheren Gewalt. Bei Prüfung der Unabwendbarkeit ist von einem objektiven Maßstab auszugehen. Als „unvorhergesehen“ ist ein Ereignis zu qualifizieren, das entweder ein Durchschnittsmensch nicht vorhersehen konnte oder das der Vorlagepflichtige bei Berücksichtigung der persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Nicht fristgerechte und/oder keine Begründung enthaltende Einsprüche sind beschlussmäßig zurückzuweisen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Versäumen der Einspruchsfrist und Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden (§ 283 Abs. 2).

Wird rechtzeitig ein begründeter Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung erhoben, so soll diese außer Kraft treten und nach Abs. 3 das ordentliche Verfahren von Amts wegen einzuleiten sein. Nur das gänzliche Fehlen jeglicher Begründung im Einspruch soll zur Zurückweisung führen, auf die abstrakte Eignung der Ausführungen, der Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgreich entgegenzutreten, kommt es nicht an. Äußerungen, die bloß auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit schließen lassen, sollen nicht zu einer Zurückweisung mangels Begründung führen können. Dessen ungeachtet können lediglich Begründungen, die die fristgerechte Vorlage oder deren Unmöglichkeit unter Beweis stellen, zu einer gänzlichen Einstellung des Verfahrens führen. Der Hinweis auf eine mittlerweile nach Erlassung der Zwangsstrafverfügung (wenngleich auch verspätet) erfolgte Vorlage reicht, wie sich aus dem in Abs. 1 dokumentierten Zweck der Verhängung der Zwangsstrafe ergibt (Anhaltung zur zeitgerechten Erfüllung der Pflichten), nicht aus. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und im Sinn eines Fair Trial sind dann die erforderlichen Erhebungen wie etwa die Anhörung des vorlagepflichtigen Organs vorzunehmen, bevor die Entscheidung über die Verhängung der Zwangsstrafe getroffen werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht vorliegen, soll nunmehr klargestellt werden, dass zwecks Rechtssicherheit und -klarheit mit Beschluss die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist. Ergibt sich im Verfahren, dass eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, so soll keine feste Relation zur ursprünglichen Strafhöhe festgesetzt sein, sondern diese im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessen werden. Dabei darf die zu verhängende Zwangsstrafe den für die Zwangsstrafverfügung gesetzlich festgelegten Mindestbetrag (als Untergrenze des Strafrahmens) nicht unterschreiten, diesen aber übersteigen, um so dem Strafcharakter der Zwangsstrafe bestmöglich zu entsprechen. Der Strafrahmen soll entsprechend dem Verschuldensgrad sowie der Art und Schwere des Verstoßes und – im Hinblick auf die Wirksamkeit der Sanktion – auch der Leistungsfähigkeit ausgeschöpft werden können. Die vorgeschlagene Strafobergrenze soll die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe begrenzen, nicht aber die zulässige Gesamtsumme bei fortgesetzten, jeweils einer Zwangsstrafe unterliegenden Verstößen (§ 283 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4). Falls gegen mehrere Zwangsstrafverfügungen Einspruch erhoben und die Zwangsstrafenverfahren verbunden werden, kann der mit Zwangsstrafe festgesetzte Betrag die Summe der mit Zwangsstrafverfügungen auferlegten Strafen übersteigen. Ein Unterschreiten dieser Summe ist hingegen nicht möglich, weil die mittels Zwangsstrafverfügungen verhängten Zwangsstrafen jeweils in Höhe der Strafuntergrenze bemessen sind. Da die Zwangsstrafverfügung bereits dem Zweck einer Androhung der Strafe dient (Warnfunktion), soll die Zwangsstrafe im nachfolgenden ordentlichen Verfahren ohne eine solche verhängt werden. Den Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe festgesetzt wurde, kann das jeweilige Organ mit Rechtsmittel bekämpfen.

In Abs. 3 soll vorgesehen werden, nicht bereits die Zwangsstrafverfügung, sondern erst den – auch wenn noch nicht rechtskräftigen – Beschluss, mit dem die Zwangsstrafe verhängt wird, der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Sowohl die Kostentragung für die Veröffentlichung als auch der Umstand, dass die Zwangsstrafe den Betrag der Zwangsstrafverfügung nicht unterschreiten darf, soll die zur Offenlegung Verpflichteten veranlassen, ihren Pflichten rasch nachzukommen und aussichtslose oder mutwillige, der Verzögerung dienende Einsprüche gegen die Zwangsstrafverfügungen zu unterlassen.

Bei fortgesetztem Zuwiderhandeln und Nichtbefolgung der Pflichten nach Abs. 1 soll gemäß Abs. 4 im Abstand von jeweils zwei Monaten eine weitere Zwangsstrafverfügung automationsunterstützt erlassen werden, wobei die Zwangsstrafe grundsätzlich betragsmäßig unverändert bleibt. Nützt der Vorlagepflichtige den ihm zur Erfüllung seiner Pflicht zugestandenen zweimonatigen Zeitraum nicht, so soll neuerlich eine Zwangsstrafverfügung verhängt werden, um die Vorlagepflichtigen in stärkerem Ausmaß zur fristgerechten Pflichtbefolgung zu veranlassen. Eine schematisierte Vorgehensweise mit Aufwandsoptimierung durch Verhängung von Zwangsstrafverfügungen mit im Gesetz festgelegten Strafbeträgen bietet sich gerade beim Verstoß gegen die Offenlegungsfristen, die von einem Gutteil der Vorlagepflichtigen nicht eingehalten werden, an, weil meist keinerlei Rechtfertigung für die Verspätung besteht und der Verfahrensmehraufwand für das ordentliche Verfahren lediglich der Verzögerung der Pflichterfüllung dient. Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben und Rechtsprechung des EuGH (vgl. Gruber, Bilanzpublizität für jedermann, Überlegungen zum „Daihatsu“-Urteil des EuGH, RdW 1998, 525 [526 mwN]), die Sanktion einer Zwangsstrafe könne nur dann als geeignete Maßregel und damit als entsprechende Umsetzung der Publizitätsrichtlinie angesehen werden, wenn sie auch abschreckend sei und unter Berücksichtigung, dass die vorgesehenen Strafen deutlich milder als die Mittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche – beispielsweise sieht § 359 Abs. 1 EO vor, dass eine Geldstrafe je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen darf – sind, sind die vorgeschlagene Einführung eines Mindestbetrages und die bei fortgesetztem Zuwiderhandeln wiederholt verhängte Zwangsstrafe jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig.

Die für Organe mittelgroßer (§ 221 Abs. 2) und großer (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaften in Abs. 5 vorgeschlagenen höheren Zwangsstrafen im Fall weiteren Zuwiderhandelns in Ansehung der Strafuntergrenze (wie bereits im geltenden Recht in Ansehung der Strafobergrenze vorgesehen) gründen sich auf deren stärkere finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. deren üblicherweise höhere Honorierung, deren größere gesamtwirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf die Erfüllung der Vorlagepflicht im Vergleich zu kleinen Gesellschaften und die damit verbundene Notwendigkeit, eine Zwangsstrafe spürbar zu gestalten. Die Offenlegungspflichtigen sollen mit empfindlichen Mitteln zur Befolgung angehalten und die Zwangsstrafe in einer Höhe festgesetzt werden, dass die Erzwingung der Offenlegung wahrscheinlich erscheint.

Am repressiven Charakter der Zwangsstrafe soll sich – wie in Abs. 6 vorgeschlagen – nichts ändern, sodass die Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken und der auferlegte Betrag einzuheben ist, wenn der Zweck, die Offenlegungspflichtigen zur Vorlage zu veranlassen, erreicht ist. Nachträgliche Änderungen können die Festsetzung und den Vollzug der Zwangsstrafe nicht hindern und so die Wirksamkeit einer verhängten Zwangsstrafe beeinträchtigen. Die Sanktion ist daher nicht primär als Beugemittel zu qualifizieren, sondern als Sanktion für Fehlverhalten, die eine geeignete Maßnahme zur Durchsetzung der Vorlagepflicht darstellen und finanziellen sowie in gewisser Weise auch psychologischen Druck ausüben soll.

Erlegt der Zahlungspflichtige nach Rechtskraft der Zwangsstrafe den geschuldeten Betrag nicht, so hat der Kostenbeamte gemäß § 6 Abs. 1 GEG zur Vollstreckung einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

Derzeit richtet sich die Zwangsstrafe nur gegen die jeweiligen Organe, die zur Offenlegung verpflichtet sind. In Abs. 7 wird vorgeschlagen, nun auch die Gesellschaft zur Pflichterfüllung durch Verhängung von Zwangsstrafen anzuhalten. Dies scheint vor allem deshalb zweckmäßig, weil sich die vorlegungspflichtigen Organe vermehrt erfolglos darauf berufen, durch Weisung der Gesellschafter an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert zu sein. Da die Gesellschaft nur durch ihre Organe handeln kann, wird die Entscheidung über die Zwangsstrafe deren gesetzlichem Vertreter zuzustellen sein.

Wiewohl die Änderungen des § 283 über die Zwangsstrafen bereits mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen, kann die Sanktionierung nach dem neuen Regime nur für Pflichtverstöße zum Tragen kommen, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen, sodass den Vorlagepflichtigen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zugestanden werden muss, ihren Offenlegungspflichten zu entsprechen, bevor eine Strafverfügung erlassen werden kann. Wurde einer bestehenden Offenlegungspflicht vom 1. Jänner 2011 bis einschließlich 28. Februar 2011 nicht nachgekommen, so kann entsprechend der vorgeschlagenen Übergangsregelung ein Zwangsstrafenverfahren in Ansehung dieser Säumnisperiode frühestens am 1. März 2011 (unter Berücksichtigung einer für den Postlauf anzunehmenden Frist von zwei Wochen erst in der zweiten Märzhälfte) und nur mit Zwangsstrafverfügung eingeleitet werden. Für vor dem Inkrafttretenszeitpunkt liegende Säumnisperioden kann weiterhin nur die alte Rechtslage maßgeblich bleiben. Ist für diese Vorperiode bereits ein Zwangsstrafenverfahren anhängig, so ist über die Zwangsstrafe für dieses Fehlverhalten im ordentlichen Verfahren nach alter Rechtslage zu entscheiden. Für die an das Inkrafttreten anschließenden Säumnisperioden ist hingegen jeweils mit Zwangsstrafverfügung nach der neuen Rechtslage im Zweimonatsrhythmus vorzugehen.

Angesichts der für das Zwangsstrafenverfahren bei Verstoß gegen die Offenlegungspflichten neu vorgeschlagenen Verhängung der Zwangsstrafen mittels Zwangsstrafverfügung soll diese Verfahrenskonstruktion auch für andere Zwangsstrafenverfahren im Firmenbuchverfahren nutzbar gemacht werden können, wenn dies nach dem freien Ermessen des Entscheidungsorgans einer Verfahrensvereinfachung, -verbilligung oder -beschleunigung dienlich sein könnte oder die Durchsetzung und/oder Sanktionierung erleichtert (§ 24 Abs. 4 FBG).

Zu Art. 36 (Schaffung eines Verwahrungs- und Einziehungsgesetzes):

Allgemeines:

–      Einführung von Verfahrensregeln für die gerichtliche Hinterlegung

–      Verkürzung der Fristen und Vereinfachung der Einziehung von erlegten Gegenständen

–      Einführung eines Verteilungsverfahrens bei Großverwahrnissen

Das Verwahrungs- und Einziehungsrecht bereitet einige Vollzugsprobleme, die nicht zuletzt auf die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, (im Folgenden: Einziehungsgesetz) zurückzuführen sein könnten. Diese Defizite können – vor allem im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Verwahrnissen im Anschluss an ein Strafverfahren – zu erheblichen Kostenfolgen für den Bund führen. Darüber hinaus hat es der OGH – nicht zuletzt im Interesse des Gläubigers – auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage für zulässig erachtet, dass das Gericht bei drohendem Verderben, bei Gefahr einer krassen Wertminderung der Sache oder beim Auflaufen unverhältnismäßiger Kosten für eine Verwertung der Sache sorgt und den erzielten Erlös verwahrt (OGH 23.2.1999 EvBl 1999/137. Hier empfiehlt es sich, die Judikatur im Gesetz selbst festzuschreiben und weiter zu entwickeln. Nicht ganz klar sind ferner die Kostenfolgen der Verwahrung durch vom Gericht bestellte Verwahrer. Das Verhältnis zwischen dem Hinterleger und einem vom Gericht bestellten Verwahrer ist privatrechtlicher Natur (Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 24 zu § 1425 ABGB mwN). Zwischen dem Verwahrer und dem Erlagsgegner besteht kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Vor allem hat der Verwahrer keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Erlagsgegner auf Ersatz der Verwahrungskosten (Danzl, Kommentar zur Geo, Anm. 12 zu § 284 Geo.). Auch das kann im Ergebnis zu nicht vernachlässigbaren Kostenfolgen für den Bund führen. Gravierende Schwierigkeiten bereitet letztlich die Hinterlegung von Verwahrnissen zugunsten einer Vielzahl von Erlagsgegnern.

Diesen und anderen Problemen soll durch eine Neuregelung des Erlags- und Einziehungsverfahrens Rechnung getragen werden. Zudem sollen einige Grundzüge der an eine Hinterlegung anschließenden Ausfolgung geregelt werden. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, das Verfahren zur Hinterlegung und Einziehung schneller, einfacher und billiger zu gestalten. Das liegt im Interesse der Beteiligten, aber auch im Interesse des Bundes. Mit einer bloßen Novellierung des Einziehungsgesetzes allein scheint es dabei nicht getan zu sein. Vielmehr bedarf es neuer Bestimmungen, die rasch, einfach und damit kostengünstig zu vollziehen sind.

Der vorliegende Entwurf geht auf Beratungen einer vom Bundesministerium für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe zurück, in der das geltende Recht evaluiert und im Anschluss daran Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet wurden. Diese Vorschläge sollen nun mit dem Entwurf übernommen und zum Teil weiter ausgebaut werden.

Zu den §§ 1 und 2:

§ 1 des Entwurfs umschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Es soll für den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte gelten. Die seit der Erlassung des Einziehungsgesetzes eingetretenen Änderungen in der Gerichtsorganisation sollen in Abs. 1 berücksichtigt werden. Der in § 1 Abs. 1 Einziehungsgesetz verwendete Zusatz „in bürgerlichen Rechtssachen“ ist nicht mehr notwendig, weil im vorgeschlagenen Abs. 2 die Strafgerichte angesprochen werden und sich daraus ergibt, dass sich Abs. 1 nur auf Zivilsachen beziehen kann. Arbeitsgerichtliche und Leistungsstreitsachen der Sozialversicherung werden seit der Erlassung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes von den ordentlichen Gerichten erledigt. Ebenso gehören die Kartellgerichte zu den ordentlichen Gerichten, sie müssen nicht mehr besonders genannt werden. Sachen der Rückstellungskommissionen gibt es zwar nach wie vor, aber nur mehr in geringer Anzahl. Auf diese Verfahren soll nicht mehr im Anwendungsbereich, sondern in der Übergangsbestimmung des vorgeschlagenen § 18 Abs. 3 des Entwurfs Bedacht genommen werden.

Der zweite Satz des § 1 Abs. 1 stellt klar, dass in den in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten (also die Hinterlegung nach § 1425 ABGB und andere Erlagssachen, die Ausfolgung eines gerichtlichen Verwahrnisses und dessen Einziehung) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften des Außerstreitgesetzes mit den im Entwurf vorgesehenen Besonderheiten anzuwenden. Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung, etwa zur Antrags- und Rechtsmittelbefugnis, können im Sinn der Rechtskontinuität übernommen werden. Diese Verweisung in das Außerstreitverfahren geht freilich nur so weit, als im vorgeschlagenen Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Damit werden zum einen die Verfügung über und die Verwertung von eingezogenen Sachen angesprochen, die – § 10 Abs. 3 des Entwurfs – nach Rechtskraft eines Ausfolgungsbeschlusses oder nach Rechtskraft der gerichtlichen Einziehung im Rahmen der Justizverwaltung erfolgen soll. Zum anderen soll sich nichts daran ändern, dass ein Ausfolgungsberechtigter seinen Anspruch nach Einziehung auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen hat (s. näher § 13 Abs. 3 des Entwurfs).

Bei der Vorbereitung des Entwurfs hat das Bundesministerium für Justiz erwogen, in Hinterlegungssachen nach § 1425 ABGB auch das Verfahren, in dem über die Berechtigung eines Erlags oder die Ersetzung einer Zustimmung zur Ausfolgung entschieden wird, dem Erlagsgericht zuzuweisen, so wie etwa mit der Außerstreitreform die Entscheidung über den Erbrechtsstreit dem Verlassenschaftsgericht übertragen worden ist. Diese Überlegung greift der vorliegende Entwurf aber nicht auf, zumal die damit verbundenen Synergieeffekte gering sein dürften und die Hinterlegung einer Sache allein noch keine ausreichende Rechtfertigung dafür bilden kann, eine besondere Gerichtszuständigkeit vorzusehen. Es soll sich also nichts daran ändern, dass über die strittige Berechtigung eines Erlags oder die Zustimmung zur Ausfolgung gesondert verhandelt oder entschieden werden muss, und zwar in der Regel in einem Zivilprozess. Das soll nach dem Konzept des Entwurfs auch für Hinterlegungssachen gelten, in dem eine Vielzahl von Erlagsgegnern oder Ausfolgungswerbern genannt wird bzw. einschreitet. Für solche Konstellationen sieht der Entwurf aber mit der Bestellung eines besonderen Kurators ein Instrument vor, das eine gütliche Einigung erleichtern soll (s. näher § 4 des Entwurfs) und damit den Prozess vermeidet.

In § 1 Abs. 2 des Entwurfs soll zunächst klargestellt werden, dass der Bereich der Strafjustiz vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist. Damit ist im Prinzip ebenfalls keine Änderung der Rechtslage verbunden (vgl. § 2 Abs. 1 Einziehungsgesetz). Allerdings soll mit der Anführung der Staatsanwaltschaften auf deren Kompetenzen im Ermittlungsverfahren Rücksicht genommen werden (vgl. OGH 11.3.2010, 12 Os 82/09i).

Nach § 2 Abs. 4 Einziehungsgesetz bleiben die Auktionsvorschriften nach dem Auktionshallengesetz unberührt. Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995 wurden die Regelungen des Auktionshallengesetzes weitgehend in die Exekutionsordnung eingebaut. Diesen Änderungen der Rechtslage muss entsprochen werden. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Verwahrungs- und Einziehungsgesetzes soll sich in diesem Sinn nicht auf die Hinterlegung oder Verwertung gerichtlich gepfändeter Gegenstände erstrecken. Bei der Verwertung im Exekutionsverfahren kommt es weder auf die Art der Verwertung noch auf die ausführende Person an. Auch auf die Hinterlegung nach § 307 EO sollen die vorgeschlagenen Regelungen nicht Anwendung finden.

Der vorgeschlagene § 2 entspricht ebenfalls dem geltenden Recht (§ 2 Abs. 2 Einziehungsgesetz). Diese Regelung soll übernommen werden, um jegliche Unklarheiten auszuschließen. Auch hier gilt es, die den Staatsanwaltschaften seit der Neugestaltung des Ermittlungsverfahrens zukommenden Aufgaben zu berücksichtigen (vgl. dazu wiederum OGH 11.3.2010, 12 Os 82/09i). Die vorgeschlagene Bestimmung soll weiters klarstellen, dass die Vertretung der Interessen des Bundes als Erleger im weiteren Verfahren, also nach Einbringung des Hinterlegungsantrags durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der Finanzprokuratur zukommt. Das dient nicht zuletzt der Entlastung der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, die insoweit von der Aufgabe entbunden werden, im Verfahren die Parteirechte des Bundes wahrzunehmen.

Dagegen soll § 2 Abs. 3 Einziehungsgesetz nicht übernommen werden. Es versteht sich wohl von selbst, dass Verwahrnisse, deren Ausfolgung ein fremder Staat im Zusammenhang mit einer Auslieferungssache verlangt, nicht nach dem vorgeschlagenen Verwahrungs- und Einziehungsgesetz, sondern nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften und Übereinkommen des Auslieferungsrechts behandelt werden.

Zu § 3:

Mit den §§ 3 bis 6 sollen einige Grundzüge für den gerichtlichen Erlag und die daran anschließende Ausfolgung des Verwahrnisses vorgesehen werden. Auch damit sind keine umwälzenden Änderungen der Rechtslage verbunden. Die Bestimmungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung sowie dem Bemühen, den gerichtlichen Erlag und namentlich die Hinterlegung nach § 1425 ABGB durch einfache und zweckmäßige Verfahrensbestimmungen zu begleiten und auf solche Art und Weise die Gerichte zu entlasten.

Der Erleger soll in seinem Antrag nach § 3 Abs. 1 des Entwurfs den Erlagsgrund, die zu erlegende Sache sowie den oder die ihm bekannten Erlagsgegner anführen. Er hat im Antrag auch die Anschrift des Erlagsgegners bekanntzugeben. Von der Verpflichtung zur Angabe des Erlagsgegners oder dessen Anschrift ist er nur befreit, wenn er zugleich glaubhaft macht, dass er diese Informationen trotz zumutbarer Erhebungen nicht herausfinden konnte. Die von ihm vorgenommenen Erhebungen hat der Antragsteller im Antrag im Detail darzulegen. Kommt er seiner Behauptungs- und Bescheinigungspflicht nicht nach, so hat das Hinterlegungsgericht den Antrag abzuweisen. Von der „Bescheinigungspflicht“ sind nur die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften im Rahmen des strafrechtlichen Erlags nach § 2 des Entwurfs befreit (vgl. § 3 Abs. 5 des Entwurfs).

Darüber hinaus soll es dem Erleger freigestellt werden, bestimmte Ausfolgungsbedingungen festzusetzen; an diese Bedingungen ist das Gericht gebunden. Mit diesen Klarstellungen ist keine Änderung der Rechtslage (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 17 ff. zu § 1425 ABGB) verbunden.

Über den Erlagsantrag ist mit Beschluss abzusprechen. Wenn die Verwahrung der Sache voraussichtlich nicht nur geringfügige Kosten verursachen wird, hat das Gericht die Annahme vom Erlag eines Vorschusses auf die Verwahrungskosten abhängig zu machen. Einen solchen Vorschuss wird das Gericht dem Erleger vor allem dann abverlangen müssen, wenn die Sache von einer dritten Person verwahrt werden muss. Bei Geldverwahrnissen und Sachverwahrnissen, die bei Gericht oder in der Verwahrungsabteilung aufbewahrt werden können, werden die Kosten im Allgemeinen nur geringfügig sein. Wenn der Erleger dem gerichtlichen Auftrag zur Bevorschussung der Verwahrungskosten nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt, hat das Gericht den Hinterlegungsantrag abzuweisen.

Auch von der Vorschusspflicht sollen die Gerichte und Staatsanwaltschaften im strafrechtlichen Erlag nach § 2 befreit sein (s. näher § 3 Abs. 5).

§ 3 Abs. 3 des Entwurfs statuiert einige besondere Anforderungen an den Annahmebeschluss. Das Gericht hat darin den verwahrten Gegenstand näher zu beschreiben sowie den (vom Erleger) angeführten – schlüssigen – Erlagsgrund sowie allfällige Ausfolgungsbedingungen anzugeben. Darüber hinaus hat es im Beschluss auch auf die in den §§ 7 ff. des Entwurfs vorgesehenen Bestimmungen über die Einziehung des Verwahrnisses hinzuweisen. Diese Belehrung soll der Information der Beteiligten dienen, sie soll sie sogleich über das weitere Schicksal der bei Gericht hinterlegten Sachen informieren und von vornherein klare Verhältnisse schaffen.

Der Beschluss über die Annahme des Erlags durch das Gericht soll nach § 3 Abs. 4 des Entwurfs sowohl dem Erleger als auch dem oder den Erlagsgegnern (mit Zustellnachweis) zugestellt werden. Bei einer Abweisung des Erlagsantrags durch das Gericht wird der Beschluss dagegen nur dem Erleger entsprechend zuzustellen sein.

Probleme ergeben sich in der Praxis vor allem beim strafgerichtlichen Erlag bei der Zustellung des Annahmebeschlusses, wenn von einem Erlagsgegner keine Anschrift bekannt ist. Nach einfachen Erhebungsschritten wird derzeit ein Zustell- oder Abwesenheitskurator bestellt. Ein gerichtlicher Erlag befreit den Erleger erst mit der Zustellung des Annahmebeschlusses an den Erlagsgegner von seiner Schuld. Der Kurator darf einem allfälligen Ausfolgungsantrag nicht zustimmen, sondern muss sich jedenfalls klagen lassen. Daher sieht der zweite Satz des § 3 Abs. 4 des Entwurfs vor, dass in einem solchen Fall der Beschluss in der Ediktsdatei kundzumachen ist. Diese Bekanntgabe soll im strafrechtlichen Erlag die Verpflichtung zur Bestellung eines Zustell- oder Abwesenheitskurators für die Entgegennahme des Annahmebeschlusses ersetzen, zumal auf Grund der Suchmöglichkeiten in der Ediktsdatei ein Erlagsgegner, dem der Annahmebeschluss wegen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden kann, größere Aussichten als bisher hat, von einer gerichtlichen Hinterlegung zu erfahren.

Zu § 4:

Als wesentliche Neuerung eröffnet § 4 des Entwurfs dem Gericht die Möglichkeit, in Verfahren, in denen nach einem strafrechtlichen Erlag (s. § 2 des Entwurfs) auf der Seite der Erlagsgegner oder der Ausfolgungswerber mehr als zehn Personen auftreten, einen Kurator zu bestellen. Das setzt voraus, dass die Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber im Wesentlichen gleich gelagerte Interessen verfolgen. Das wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn bestimmte Gelder zu Gunsten einer Vielzahl von geschädigten Anlegern hinterlegt werden. Die Interessen der Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber werden in einem solchen Fall insoweit gleich gelagert sein, als sie ihre Schadenersatzansprüche aus diesem Erlag befriedigen wollen.

Der Kurator soll diese Parteien im Hinterlegungs- oder Ausfolgungsverfahren vertreten, so lange dem die einzelnen Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber jeweils für sich (nicht mit Wirkung für die anderen) nicht widersprechen oder soweit das Gericht den Kurator nicht aus anderen Gründen von Amts wegen oder auf dessen Antrag enthebt. Die Vertretungsbefugnis des Kurators umfasst dabei auch Erlagsgegner, die unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind. Für sie muss also nicht noch eigens ein Abwesenheits- oder Zustellkurator bestellt werden.

Die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Kurators soll dazu beitragen, Massenverfahren für das Gericht leichter zu handhaben, weil ihm nur ein Ansprechpartner gegenübersteht. Dem Kurator soll es seinerseits obliegen, sich mit den von ihn vertretenen Parteien abzustimmen und möglichst eine gütliche Einigung vorzubereiten. Als Kurator kann das Gericht auf Grund der besonderen rechtlichen Anforderungen an diese Aufgaben nur einen Rechtsanwalt oder Notar bestellen. Dabei hat es darauf zu achten, dass der Vertreter eine zügige Erledigung des Verfahrens (also die möglichst rasche Ausfolgung des Verwahrnisses) gewährleisten kann. Die hiefür maßgeblichen Kriterien lehnen sich an die Bestimmung des § 80a Abs. 1 Insolvenzordnung an. Die Aufgaben eines solchen Kurators gleichen nämlich vielfach den Aufgaben eines Masseverwalters. Die Bestellung dieses Kurators soll auch in der Ediktsdatei kundgemacht werden.

Der Kurator hat den Kontakt mit den von ihm vertretenen Erlagsgegnern und Ausfolgungswerbern aufzunehmen und zu halten. Er hat im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis die von ihnen geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Plausibilität und Richtigkeit hin zu überprüfen. Diese Verpflichtung dient der Vorbereitung einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten, auf die der Kurator hinzuwirken hat. Im Rahmen dieser Befugnisse wird der Kurator in eigener Verantwortung und selbständig tätig, ohne dass er an Weisungen des Hinterlegungsgerichts gebunden ist.

Wenn ein Erlagsgegner unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, hat der Kurator alle nach Maßgabe des Einzelfalls angemessenen Maßnahmen (also nicht bloß „einfache Erhebungen“ im Verständnis des § 3 Abs. 4 des Entwurfs) zu ergreifen, um ihn oder seine Anschrift in Erfahrung zu bringen. Diese Verpflichtung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass eine solche Maßnahme nicht aussichtslos ist und auch keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht.

In der Praxis bereitet in Verfahren mit einer Vielzahl von Erlagsgegnern oder Ausfolgungswerbern die Verteilung des hinterlegten Betrags unter anderem deshalb Schwierigkeiten, weil die Verwahrnisse vielfach nicht zur vollen Befriedigung der Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber ausreichen. Hier soll sich der Kurator im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit bemühen, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. § 4 Abs. 4 des Entwurfs verpflichtet ihn in diesem Sinn, eine Verteilungsordnung vorzubereiten, mit der eine solche einvernehmliche Lösung in die Wege geleitet werden kann. Der Kurator hat die für eine Ausfolgung notwendigen Zustimmungserklärungen einzuholen und dem Erlagsgericht zu übermitteln.

Wenn die Beteiligten damit einverstanden sind, ist es auch möglich, nur einen Teil des Verwahrnisses zu verteilen und den Rest bei Gericht zu belassen, sei es, dass damit die Ansprüche von Erlagsgegnern befriedigt werden, die unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind und bleiben, sei es, dass die Berechtigung der Ansprüche auf diesen Rest in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt wird.

Die Kosten eines solchen Kurators sind vom Gericht zu bestimmen. Dabei sollen die für die Entlohnung des Masseverwalters maßgeblichen Bestimmungen angewendet werden, was sich wiederum aus der Vergleichbarkeit der Aufgaben des Kurators mit jenen des Masseverwalters erklärt. Das Gericht kann den Kurator zweckmäßigerweise auch ermächtigen, die ihm rechtskräftig zugesprochenen Kosten aus dem Erlag selbst zu entnehmen. Die Kosten des Kurators sollen zu den Verwahrungskosten gehören (§ 6 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs). Sie sind anteilig von den Empfangsberechtigten dem Bund zu ersetzen, soweit sie dieser getragen hat (und sich der Kurator nicht unmittelbar aus dem Erlag befriedigt oder seine Kosten anderweitig erhalten hat).

Zu § 5:

Die §§ 5 und 6 des Entwurfs regeln das Ausfolgungsverfahren. Sie sind – siehe § 14 des Entwurfs – auch dann anzuwenden, wenn die Ausfolgung des Verwahrnisses nach der Einleitung des Einziehungsverfahrens begehrt wird.

Ein Antrag auf Ausfolgung soll nach § 5 Abs. 1 des Entwurfs dem Hinterleger, den Erlagsgegnern und allfälligen anderen Ausfolgungswerbern zugestellt werden.

Die Erlagsgegner können durch ihre Erklärung bestimmen, an wen das Verwahrnis ausgefolgt werden soll. Daher empfiehlt es sich zur Beschleunigung des Ausfolgungsverfahrens, dass ihnen das Gericht für ihre Zustimmung zur Ausfolgung eine Frist setzt (§ 5 Abs. 2 des Entwurfs). All das soll in sinngemäßer Anwendung der bewährten Regelung des § 17 AußStrG erfolgen. In der gerichtlichen Aufforderung sollen die Erlagsgegner über die möglichen Folgen einer Nichtäußerung belehrt werden.

Zu § 6:

Nach § 6 Abs. 1 des Entwurfs hat das Gericht in einem Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis näher zu umschreiben. Darüber hinaus hat es die in § 6 Abs. 2 definierten Verwahrungskosten zu bestimmen. Soweit sie der Bund getragen hat, sind sie – vgl. § 16 Abs. 1 des Entwurfs – vom Empfangsberechtigten vor der eigentlichen Ausfolgung des Verwahrnisses zu entrichten. Der Entwurf sieht in diesem Zusammenhang davon ab, im Ausfolgungsverfahren Kostenersatzregelungen vorzusehen. Über den Ersatz von Verwahrungskosten (einschließlich eines verbrauchten Vorschusses auf die Verwahrungskosten nach § 3 Abs. 2) soll vielmehr zwischen den Beteiligten auf dem Zivilrechtsweg entschieden werden. Dabei wird es im Wesentlichen darauf ankommen, ob der Erlag zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Mit dieser Frage soll sich aber nicht das Hinterlegungsgericht befassen.

Verwahrungskosten sind Kosten, die dem Gericht für die Verwahrung und die Erhaltung des Wertes des Verwahrnisses erwachsen, einschließlich der Kosten eines vom Gericht bestellten Verwahrers (Abs. 2 Z 1), weiters die Kosten eines vom Gericht bestellten Kurators (nach § 4 des Entwurfs) sowie die Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962.

Zu § 7:

In den §§ 7 ff. des Entwurfs wird das Verfahren zur Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse näher geregelt. Im Verhältnis zum Einziehungsgesetz sollen die Einziehungsfristen verkürzt werden, auch soll im Gesetz selbst ausdrücklich klargestellt werden, in welchen Fällen eine vorzeitige Einziehung in die Wege zu leiten ist. Die damit verbundenen Beschleunigungen liegen im Interesse des Empfangsberechtigten, aber auch im Interesse des Bundes, weil dadurch der Aufwand der Gerichte und die Kosten der Verwahrung reduziert werden können. Materiell-rechtliche Ansprüche an einer Sache bleiben insoweit gewahrt, als nach der Einziehung während eines Zeitraums von 30 Jahren die Herausgabe des Erlöses des eingezogenen Verwahrnisses begehrt werden kann. Diese Frist des Einziehungsgesetzes (§ 11 Abs. 1) soll also verlängert werden, auch sollen die Obergrenzen (von 500 bzw. 5 000 Schilling bzw. das entsprechende Euro-Äquivalent) im Interesse des Empfangsberechtigten nicht übernommen werden.

Nach den §§ 3 und 4 Einziehungsgesetz ist für die Einziehungsfrist zwischen geringwertigen und anderen Verwahrnissen zu unterscheiden: Die einen können nach einem bzw. drei Jahren, die anderen hingegen erst nach 30 Jahren eingezogen werden. Dieses komplizierte System soll vereinfacht werden, indem in § 7 Abs. 1 des Entwurfs nur mehr auf zwei Fristen abgestellt und dazu auch noch die Möglichkeit einer vorzeitigen Einziehung vorgesehen wird. Verwahrnisse bis zu einem Wert von 10 000 Euro sind grundsätzlich nach einem Jahr für den Bund einzuziehen, andere Verwahrnisse nach fünf Jahren. Der Lauf dieser Fristen soll aber nach § 8 zweiter Satz des Entwurfs in denjenigen Fällen, in denen eine längere Verwahrung aus bestimmten Gründen erforderlich ist (der Entwurf führt hier als Beispiele ein anhängiges Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, das Erfordernis einer Sicherstellung oder ein pflegschaftsgerichtlichen Verfahren), gehemmt werden.

Eine vorzeitige Einziehung vor Ablauf der ein- bzw. fünfjährigen Frist soll nach § 7 Abs. 2 des Entwurfs zunächst bei Verwahrnissen zulässig sein, die verderblich sind oder bei denen eine erhebliche (nicht unbedingt „krasse“) Wertminderung im Zuge der Verwahrung zu befürchten ist. Gedacht ist hier vor allem an Kraftfahrzeuge, deren Zeitwert während einer unter Umständen jahrelangen Verwahrung gegen Null hin sinkt. Erheblich wird eine Wertminderung im Allgemeinen schon dann sein, wenn das Verwahrnis in einem Jahr mehr als zehn Prozent an Wert verliert. Von einer solchen Verwahrung hat der Empfangsberechtigte nichts, hier ist es im Gegenteil in seinem Interesse, dass das Verwahrungsverhältnis rasch beendet wird. Zusätzlich sollen Verwahrnisse dann eingezogen werden, wenn die Verwahrungs- und Werterhaltungskosten den Wert der verwahrten Sache übersteigen. Auch dies liegt im Interesse des Empfangsberechtigten. Es ist beispielsweise wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn etwa schon nach einem halben Jahr die Verwahrungskosten von (angenommen) monatlich zehn Euro den Wert eines alten Fahrrads (50 Euro) übersteigen. Die vorgeschlagene Regelung eröffnet dabei die Möglichkeit, die Sache schon im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Unwirtschaftlichkeit der weiteren Verwahrung einzuziehen. Dies wird in hohem Maß von der individuellen Beschaffenheit der Sache abhängig sein (z.B. schneller Wertverlust und hohe Verwahrungskosten). Dabei wird aber auch zu berücksichtigen sein, ob eine Ausfolgung wahrscheinlich ist (was etwa dann nicht der Fall sein wird, wenn ein Zivilprozess wegen dieser Sache anhängig ist). Liegen aber keine Anhaltspunkte für eine Ausfolgung vor, so sollte möglichst frühzeitig eingezogen werden, um im Interesse des Empfangsberechtigten den Wertverlust gering zu halten.

Für den – fristbestimmenden – Wert der Verwahrnisse soll es nach § 7 Abs. 1 des Entwurfs nur mehr auf eine Wertgrenze, nämlich den Betrag von 10 000 Euro ankommen. Die Frage der Zusammenrechnung soll künftig nur bei Verwahrnissen, die weniger als 10 000 Euro wert sind, von Bedeutung sein. Was eine gemeinsame Verwahrnismasse ist, ergibt sich aus der Standblattzahl.

Zu § 8:

Die Einziehungsfrist soll nach § 8 des Entwurfs mit dem Tag des Erlags beginnen. Nur dann können nämlich alle Wertänderungen im Verlauf der gerichtlichen Hinterlegung berücksichtigt werden.

Zum zweiten Satz sei auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 des Entwurfs verwiesen.

Zu § 9:

§ 9 des Entwurfs regelt zunächst den Stichtag für die – wertbestimmte – Einziehungsfrist. Hier soll es zweckmäßigerweise auf den Beginn des Einziehungsverfahrens ankommen. Wenn der Wert einer schon länger als ein Jahr bei Gericht erliegenden Sache unter den Betrag von 10 000 Euro fällt, soll sogleich mit dem Einziehungsverfahren begonnen werden.

Zu § 10:

§ 10 des Entwurfs entspricht dem § 6 Einziehungsgesetz. Auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 20 Abs. 2 Rechtspflegergesetz) für die Einziehung von Verwahrnissen, die weniger als 10 000 Euro wert sind, sei verwiesen.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 soll die Verfügung über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts obliegen. Diese mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 eingeführte Regelung hat sich bewährt und soll daher übernommen sowie ausgebaut (s. näher § 12 Abs. 3 des Entwurfs) werden.

Zu § 11:

Das Einziehungsverfahren ist grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten. Darüber hinaus soll aber auch dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts und dem Erleger ein Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens eingeräumt werden. Auch der Erleger kann ein Interesse an einer raschen Einziehung haben. Von der Einleitung des Einziehungsverfahrens sind der Erleger und der Erlagsgegner, gegebenenfalls auch ein Ausfolgungswerber, sowie auch andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist, ohne Zustellnachweis zu verständigen.

Die Schätzung des Wertes des Verwahrnisses soll nach der im Verlassenschaftsverfahren eingelebten Regelung des § 145 Abs. 3 AußStrG erfolgen, also auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen (§ 11 Abs. 2 des Entwurfs).

Die bevorstehende Einziehung soll vom Gericht nach § 11 Abs. 3 des Entwurfs auch in der Ediktsdatei kundgemacht werden. Die Verpflichtung zum Anschlag an der Gerichtstafel und an der Amtstafel der Gerichtsgemeinde (§ 8 Abs. 1 des Einziehungsgesetzes) kann im Hinblick auf die größere Publizität des elektronisch abrufbaren Ediktes entfallen. Das Edikt soll in der Ediktsdatei über einen Zeitraum von zehn Jahren (berechnet ab dem Erlagstag) abfragbar sein.

Die Frist für die Veröffentlichung in der Ediktsdatei soll gemäß § 11 Abs. 4 des Entwurfs drei Monate betragen, damit ein potenzieller Ausfolgungswerber angemessen Zeit hat, von der Einleitung des Einziehungsverfahrens Kenntnis zu erlangen. Die einmonatige Frist des § 8 Abs. 4 Einziehungsgesetz dürfte, wie die Beratungen der Arbeitsgruppe gezeigt haben, zu kurz sein.

Der Einziehungsbeschluss ist denjenigen Personen zuzustellen, die auch von der Einleitung dieses Verfahrens zu verständigen sind. Der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts soll dagegen erst nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses von der erfolgten Einziehung (ohne Zustellnachweis) verständigt werden.

Zu § 12:

§ 12 Abs. 1 des Entwurfs stellt klar, dass der Bund mit der Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses originär das Eigentum am Verwahrnis erwirbt. Die weitere Verfügung und die Verwertung der nun dem Bund gehörigen Sache soll dem Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts obliegen (vgl. auch § 10 Abs. 3 des Entwurfs). Geldverwahrnisse sind nach Einziehung zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen. Sachverwahrnisse sind grundsätzlich bestmöglich zu verwerten, es sei denn, dass sie für Zwecke der Justiz gebraucht oder für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke einer geeigneten Stelle überlassen werden können; in diesem Fall ist ihr Verkehrswert durch einfache Erhebungen (§ 11 Abs. 2 des Entwurfs) zu erheben und festzuhalten.

Die Verwertung der eingezogenen Sache soll grundsätzlich durch eine öffentliche Versteigerung durch einen hiezu befugten Unternehmer oder das Exekutionsgericht erfolgen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis können aus freier Hand verkauft werden, ebenso Gegenstände, für die in einer Versteigerung nicht einmal das geringste Gebot erreicht wird. Wertpapiere mit einem Börsen- oder Marktpreis und Sparurkunden müssen solcherart verwertet werden. Diese Verwertungsregelungen orientieren sich an den Bestimmungen über den Pfandverkauf (vgl. dazu § 466b Abs. 2 und 4 ABGB).

Zu den §§ 13 und 14:

Der Ausfolgungsberechtigte soll gemäß § 13 Abs. 1 des Entwurfs auch noch nach der Einziehung des Verwahrnisses seine Ansprüche beim Vorsteher bzw. Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts geltend machen können. Dabei soll er zwischen der Ausfolgung der allenfalls noch vorhandenen Sache und des Erlöses der verwerteten Sache bzw. des (nach § 12 Abs. 3 erhobenen) Verkehrswerts einer nicht verwerteten Sache im Zeitpunkt der Einziehung wählen können. Dieses Wahlrecht des Ausfolgungswerbers soll aber insoweit eingeschränkt werden, als die Ausfolgung der Sache noch möglich ist. Dabei ist nicht nur auf die rein faktischen, sondern auch auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen. Wirtschaftlich wird die Ausfolgung der Sache beispielsweise dann unmöglich sein, wenn zur Rückgabe die Auflösung von langfristigen Verträgen notwendig wäre.

Der Ausfolgungsanspruch soll in 30 Jahren ab der Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses verjähren.

Der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts hat von einem bei ihm eingelangten Ausfolgungsantrag das Gericht zu verständigen. Daraufhin hat das Gericht die bis zur Rechtskraft der Einziehung aufgelaufenen Verwahrungskosten im Verständnis des § 6 Abs. 2 des Entwurfs zu bestimmen. Diese Kosten sind bei einer allfälligen Ausfolgung des Verwahrnisses vom Empfänger der Sache zu entrichten (vgl. § 16 Abs. 1 des Entwurfs).

Ungeachtet einer solchen Kostenbestimmung kann der Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts den Antrag auf Ausfolgung des Verwahrnisses ganz oder teilweise ablehnen, weil er den Antrag auf Ausfolgung nicht für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall kann der Ausfolgungswerber seinen Anspruch – so wie nach geltendem Recht (§ 11 Abs. 2 des Einziehungsgesetzes) auf dem ordentlichen Rechtsweg mit Klage gegen den Bund geltend machen. Auch hier wird der Bund durch die Finanzprokuratur vertreten, ohne dass dies eigens gesagt werden muss.

§ 14 des Entwurfs stellt schließlich klar, dass die Verfahrensregelungen über die Ausfolgung einer hinterlegten Sache (§§ 4 bis 6 des Entwurfs) auch dann anzuwenden sind, wenn das Verwahrschaftsgericht ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat. Dem Verwahrschaftsgericht soll für einen solchen Fall aber die Möglichkeit eingeräumt werden, das bereits eingeleitete Einziehungsverfahren zu unterbrechen. Das Einziehungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verwahrnis im weiteren Verlauf ausgefolgt wird.

Zu § 15:

Die §§ 15 bis 17 des Entwurfs gelten sowohl für den Fall, dass die hinterlegte Sache im Verfahren nach den §§ 4 ff. des Entwurfs ausgefolgt wird, als auch für die Ausfolgung nach einer Einziehung (§ 13 des Entwurfs).

Zur Ausfolgung bzw. Überweisung des Geldbetrags soll es nach § 16 Abs. 1 des Entwurfs erst dann kommen, wenn der Empfangsberechtigte die vom Bund getragenen Verwahrungskosten begleicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, dass der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten noch einmal die Höhe der Verwahrungskosten bekanntgibt. Zugleich hat er den Empfangsberechtigten aufzufordern, ein Konto für die Überweisung von Geldbeträgen oder – bei Sachverwahrnissen – die von ihm gewünschte Art der Übergabe mitzuteilen (sofern er dies nichts bereits getan hat).

§ 16 Abs. 2 des Entwurfs stellt klar, dass der Empfangsberechtigte die Gefahr und die Kosten der Übersendung zu tragen hat.

Zu den §§ 16 und 17:

Die Ausfolgung des Verwahrnisses setzt nach dem vorgeschlagenen § 16 voraus, dass der Empfangsberechtigte die bisher vom Bund getragenen Verwahrungskosten entrichtet. Damit soll allerdings keine Zahlungspflicht, sondern nur eine Zahlungsmöglichkeit geschaffen werden. Nimmt sie der Empfangsberechtigte nicht wahr, dann soll ihm das Verwahrnis nicht ausgefolgt werden. Unter den vom Bund getragenen Verwahrungskosten sind die vom Gericht bestimmten Kosten zu verstehen, die nicht der Erleger bevorschusst hat (§ 3 Abs. 2 des Entwurfs) und die nicht unmittelbar aus dem Erlag entnommen worden sind (vgl. § 4 Abs. 5 des Entwurfs).

Bei Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen (aus dem Erlös der eingezogenen Sache) soll der Vorsteher (Präsident) der Verwahrschaftsgerichts berechtigt sein, die Verfahrenskosten vom Auszahlungsbetrag abzuziehen. Bei Sachverwahrnissen sind die Kosten unmittelbar oder per Nachnahme einzuheben.

Soweit ein vom Hinterleger nach § 3 Abs. 2 des Entwurfs entrichteter Vorschuss die Verwahrungskosten übersteigt, ist die Differenz dem Hinterleger zurückzuzahlen. Über die Frage, ob der Hinterleger einen „verbrauchten“ Vorschuss vom Empfangsberechtigten ersetzt verlangen kann, soll nicht im Ausfolgungsverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg entschieden werden.

Die Rechtsfolgen einer Säumnis des Empfangsberechtigten regelt der vorgeschlagene § 17: Der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts hat in einem solchen Fall sogleich nach § 12 Abs. 2 bis 4 des Entwurfs vorzugehen und das Verwahrnis zu verwerten, auch wenn es noch nicht eingezogen worden ist.

Zu § 18:

Die Bestimmung enthält die notwendigen Inkrafttretens- und Übergangsregeln. Das neue Gesetz soll mit 1. Mai 2011 in Kraft treten. Damit soll eine ausreichend lange Legisvakanz vorgesehen werden, während derer die notwendigen administrativen Begleitmaßnahmen zur Umstellung auf das neue Recht vorbereitet werden können. Die neuen Regelungen sollen auch auf „Altverwahrnisse“ Anwendung finden, über deren Ausfolgung oder Einziehung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht in erster Instanz entschieden worden ist. Das Gleiche soll für Verwahrnisse gelten, die noch in Sachen der Rückstellungskommissionen bei den Gerichten liegen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Entwurfs).

Zu Art. 38 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Allgemeines:

–      Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens erst nach Rechtskraft der Hauptentscheidung und Klarstellung von Zweifelsfragen

–      Selbststattgabe durch den Einzelrichter bei Berufungen gegen ein Versäumungsurteil aus dem Grund mangelhafter Zustellung

–      Zwischenurteil über den Einwand der Verjährung

–      Keine Anfechtung von Kostenentscheidungen, wenn der strittige Betrag unter 50 Euro liegt

–      Vorrangige Beweisaufnahme mittels Videotechnik anstelle von Rechtshilfe

–      Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen, die beleidigende Äußerungen enthalten sowie unklarer, sinn- oder zweckloser Schriftsätze

–      Entfall der verhandlungsfreien Zeit

–      Einschränkung von Protokollaranbringen

–      Ermöglichung der Zustellung auch durch Nutzung von elektronischen Zustelldiensten

–      Zustellung an juristische Personen an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse

Zu Z 1 (§ 52):

Die Entscheidung über den Kostenersatz ist eine in einer Vielzahl von Fällen mit großem Aufwand verbundene Aufgabe der Gerichte. Längere Verfahrensdauer, eine große Anzahl verzeichneter Leistungen, mehrere am Verfahren Beteiligte, Tarifänderungen, geänderte Bemessungsgrundlagen z.B. durch Klagsausdehnungen oder -einschränkungen, Teilzusprüche und unterschiedliche Obsiegensquoten in mehreren Verfahrensabschnitten sowie fehlerhaft oder zu Unrecht verzeichnete Leistungen bewirken häufig, dass für die Kostenentscheidung umfangreiche und daher entsprechend zeitintensive Berechnungen erforderlich sind. Dazu kommt noch die rechtliche Beurteilung teils schwieriger Auslegungsfragen. Das von der Rechtsprechung aus den im Gesetz festgelegten Grundsätzen des Kostenersatzrechts entwickelte ausdifferenzierte, auf möglichst gerechte Entscheidung nicht nur in der Hauptsache, sondern auch im Kostenpunkt ausgerichtete Regelwerk führt dazu, dass Kostenentscheidungen in manchen Fällen schwieriger sind als die Entscheidung in der Hauptsache, zumindest aber viel Zeit in Anspruch nehmen.

Da die Kostenentscheidung wegen des ihr zu Grunde liegenden Obsiegensprinzips mit der Entscheidung in der Sache selbst verknüpft ist, steht sie – zusätzlich zu ihrer eigenen inneren Richtigkeit – auch stets unter der Bedingung, dass die Entscheidung über die Hauptsache auch rechtskräftig wird. Wird die Entscheidung in der Sache selbst abgeändert oder aufgehoben, so fällt die Grundlage für die Kostenentscheidung weg. Damit ist die für die Kostenentscheidung aufgewendete Zeit und Mühe frustriert.

Mit der Änderung des Abs. 1 soll eine Entlastung der Gerichte von jenen Kostenentscheidungen stattfinden, die vor Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache wegen deren Aufhebung oder Abänderung frustrierter und damit vermeidbarer Arbeitsaufwand sind. Es wird vorgesehen, dass sich das Gericht die Kostenentscheidung auch bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vorbehalten kann. Durch die Anknüpfung an die rechtskräftige Erledigung einer Streitsache ist sichergestellt, dass die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Kostenentscheidung dem Grunde nach bereits unverrückbar vorliegen.

Die Trennung der Entscheidung in der Sache von der Entscheidung über die Kosten ist zusätzlich eine Maßnahme, die dazu führen wird, dass die Entscheidungen rascher gefällt werden können, weil der rechnerische Aufwand auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird und der zeitliche Aufwand daher geringer ist. Schon bisher ist wegen der gesonderten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung eine zeitliche Parallelität der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache und der Kostenentscheidung nicht zwingend.

Hat bereits das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so haben auch die Rechtsmittelgerichte keine Kostenentscheidung zu treffen, weder über die Kosten erster Instanz noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Diese Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten. Dadurch soll eine Vielzahl einzelner Titel die Kosten betreffend in einem Verfahren verhindert werden. Ein (erstmaliger) Kostenvorbehalt ist aber nicht nur durch das Erstgericht, sondern auch durch das Rechtsmittelgericht möglich. Hat das Erstgericht in seine Entscheidung eine Kostenentscheidung aufgenommen, so kann dessen ungeachtet das in zweiter Instanz tätig werdende Gericht seine Kostenentscheidung vorbehalten, sofern seine Entscheidung noch durch ein weiteres Rechtsmittel bekämpfbar ist.

Wurde die Kostenentscheidung vorbehalten, so hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache das Erstgericht zu entscheiden. Dies unabhängig davon, ob es selbst einen Kostenvorbehalt ausgesprochen hat oder erst die Rechtsmittelinstanz die Kostenentscheidung vorbehalten hat.

Ist eine Entscheidung unanfechtbar, so ist nach Abs. 2 erster Satz ein Kostenvorbehalt nicht zulässig. Dies würde nur zu einer unnötigen Verzögerung führen; in diesem Fall liegt die Entscheidungsgrundlage ja bereits vor.

Ein Kostenvorbehalt soll überdies nur dann zulässig sein, wenn der Vorbehalt aufgrund der Komplexität der Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn für die Kostenentscheidung eingehende Berechnungen erforderlich sind, die einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, oder mehrfache Einschränkungen oder Ausdehnungen des Klagebegehrens erfolgt sind, unterschiedliche Obsiegensquoten in mehreren Verfahrensabschnitten gegeben sind, mehrere Parteien im Verfahren sind, eine kombinierte Anwendung von § 43 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 ZPO erforderlich ist und Ähnliches. In diesen Fällen soll ein Vorbehalt zulässig sein. Einfache Kostenentscheidungen hingegen sollen sofort getroffen werden müssen. Hält es das Gericht jedoch nach der Lage des Falles für angebracht, so soll es – außer die Vorinstanz hat bereits die Kostenentscheidung vorbehalten – nach wie vor schon aus Anlass der Erledigung der Hauptsache für die Instanz eine Kostenentscheidung fällen können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Anfechtung der Entscheidung nicht zu erwarten ist oder die Kostenentscheidung keinen besonderen Aufwand verursacht. Die Beurteilung, welche Vorgangsweise im Einzelfall gewählt wird, bleibt dem Gericht vorbehalten.

Wie bisher sollen auch die zahlreichen von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Kostenentscheidungen, welche die ZPO kennt und die für sich alleine (z.B. Kostenersatz für eine frustrierte Tagsatzung durch den säumigen Zeugen) oder als Begleitung von Zwischenentscheidungen (z.B. Entscheidung über den Kostenersatz im Zwischenstreit über die örtliche Zuständigkeit) auftreten, sogleich gefällt werden.

Die Bestimmung über den Vorbehalt der vom Ergebnis des noch offenen Verfahrens abhängigen und deshalb vorläufig unmöglichen Kostenentscheidung beim Teilurteil bleibt unverändert. Das Gericht kann aber auch dann, wenn es in der Lage wäre, über die Kosten zu entscheiden, diese Entscheidung nach Abs. 1 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Im Übrigen soll die Verpflichtung des Gerichts, über den Kostenersatz von Amts wegen zu entscheiden, beibehalten und keine gesonderte Antragstellung eingeführt werden. Die bloße Vorlage des Kostenverzeichnisses ist also weiterhin ausreichend.

Wie bisher sind daher das Kostenverzeichnis im Verfahren erster Instanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu legen, allfällige Einwendungen zum Kostenverzeichnis der anderen Partei innerhalb der Frist des § 54 Abs. 1a zu erheben sowie die Kosten eines allenfalls folgenden Rechtsmittelverfahrens dort zu verzeichnen.

Zu Z 2 (§ 54):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde in § 54 ZPO ein Abs. 1a eingefügt, der zum einen den Parteien rechtliches Gehör bereits vor der Kostenentscheidung einräumen wollte und zum anderen eine Entlastung der Gerichte im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung zum Ziel hatte. Die Absicht des Gesetzgebers, die Gerichte durch diese Bestimmung zu entlasten, wurde in den Materialien zum obgenannten Budgetbegleitgesetz 2009 (RV 113 XXIV. GP) näher erläutert. Danach sollten nicht begründet bestrittene Positionen des Kostenverzeichnisses der Entscheidung „ungeprüft“ zugrunde zu legen sein. Eine amtswegige Wahrnehmung von unrichtig verzeichneten Leistungen sollte nicht mehr vorgesehen sein. Die Einführung dieser Bestimmung führte in Lehre und Rechtsprechung zu höchst kontroversen Ansichten. Dabei wurde von einem Teil der Lehre und auch von Teilen der Rechtsprechung in Frage gestellt, ob die Positionen des Kostenverzeichnisses auch ohne Vorliegen einer begründeten Bestreitung nicht dennoch auf ihre Schlüssigkeit, ihre Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie auf zwingende gesetzliche Bestimmungen zu überprüfen seien. Neben der Rechtsauffassung, das Gericht sei zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Kostennote auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wurde sogar vertreten, dass die Gesetzesänderung keinerlei Auswirkungen hätte. Hätte der Gesetzgeber die Gerichte zwingen wollen, geltende Gesetze nicht anzuwenden und wissentlich falsch zu entscheiden, so hätte er diese Absicht im Gesetzestext und nicht bloß in den Erläuterungen festschreiben müssen (OLG Linz, 4 R 205/09h).

Die unmissverständliche Intention des Gesetzgebers, dass das Gericht die verzeichneten Kosten ohne Einwendungen nicht zu prüfen, sondern diese so, wie sie verzeichnet sind, „seiner Entscheidung zu Grunde zu legen“ hat, findet auch im Gesetzeswortlaut ihre Deckung. Aufgrund der sich anders entwickelnden Rechtsprechung soll der Wille des Gesetzgebers nunmehr durch die Ergänzung des Gesetzestextes des § 54 Abs. 1a durch die Einfügung der Wendung „ungeprüft“ klar zum Ausdruck gebracht werden. Wurde eine Position falsch verzeichnet und dies nicht vom Gegner in seinen Einwendungen gerügt, so ist die falsche Position ohne weitere Prüfung der Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Dies betrifft nicht nur Fragen der richtigen Bemessungsgrundlage, sondern auch die Beurteilung, ob eine verzeichnete Leistung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war. Nur so kann eine tatsächliche Entlastung der Gerichte erreicht werden.

Unvertretene Parteien sollen hievon aber ausgenommen sein.

Diese Regelung soll weiterhin nur für das am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gelegte Kostenverzeichnis gelten; in allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Aufgrund des im Entwurf vorgeschlagenen Entfalls der verhandlungsfreien Zeit ist der Ausschluss der Anwendung dieser Bestimmungen nicht mehr erforderlich.

Klargestellt werden soll auch, dass für die Einwendungen zum Kostenverzeichnis ein Kostenersatz nicht stattfindet. Die aus Gründen der Verfahrensökonomie geschaffene Regelung des § 54 Abs. 1a ZPO soll nicht dazu führen, dass gleichsam ein „Verfahren im Verfahren“ eröffnet wird und die Gerichte nicht nur die eigentliche Kostenfrage unter Berücksichtigung der Einwendungen zu prüfen haben, sondern darüber hinaus noch zu einer gesonderten und kostenmäßig eigenständigen Prüfung der Berechtigung der Einwendungen unter sinngemäßer Heranziehung des § 11 RATG gezwungen sind. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 41 Abs. 3 letzter Satz GebAG für das Verfahren betreffend die Gebührenbestimmung der Sachverständigen (bzw. der Dolmetscher), in dem für Äußerungen der Parteien zum Gebührenantrag des Sachverständigen nach § 39 Abs. 1 GebAG ebenfalls kein Kostenersatz stattfindet. Die Bestimmung des § 41 Abs. 3 letzter Satz GebAG geht sogar noch weiter, indem sie den Kostenersatz darüber hinaus für das gesamte Rechtsmittelverfahren ausschließt (vgl. Krammer-Schmidt, SDG‑GebAG3 § 41 GebAG Anm. 16).

Zu Z 3 (§ 86a):

Beleidigende Ausfälle in Schriftsätzen gegenüber Richtern oder dritten Personen sind im Gerichtsalltag keine Seltenheit mehr. In den letzten Jahren häufen sich die Fälle, in denen Schriftsätze bei Gericht einlangen, die Beschimpfungen und sonstige Ausfälle enthalten. Meist handelt es sich auch nicht um eine einzige Eingabe, sondern es werden oft eine Vielzahl solcher Schriftsätze im Laufe eines Verfahrens von derselben Partei eingebracht.

Beispiele für solche Beleidigungen und Beschimpfungen finden sich etwa in 3 Ob 153/08h zitiert: „In seinem Rechtsmittel bezeichnet der Rekurswerber – teilweise namentlich genannte – Richter (auch des Obersten Gerichtshofs) als „Kinderficker“, „Quotenfotzen“, „Verbrecherhuren“, „psychopathische Päderasten“, „Araberfotze“, „Quotenhuren“, „Schwuchtelwichser“, „Inzuchtrichter“ und dergleichen. Er verwendet das (explizite) Götzzitat und andere unflätige Aufforderungen.“

Weitere Beispiele finden sich in 7 Ob 199/99m: „So wie bereits in zahlreichen früheren Eingaben enthält auch die gegenständliche Rechtsmitteleingabe wiederum zahlreiche die bisher befassten Gerichtspersonen, aber auch die Justiz (speziell des Bundeslandes Vorarlberg) insgesamt nicht bloß heftig kritisierende, sondern diese in unsachlicher Art und Weise verunglimpfende Passagen. Diese münden in der hier dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Eingabe in der sogar – offenbar vom Einschreiter selbst – farblich besonders hervorgehobenen Passage, dass die „Beamten“ (der österreichischen Justiz) ihn und seine Blutsverwandten „die ganze Zeit als Wilde aus (dem) Balkan“ behandelt hätten und (durch die bisherige Aktenführung in Verbindung mit den getroffenen Entscheidungen) tatsächlich „im Gegenteil nur ihren eigenen Primitivismus und genetische Neigung zum Raub, Unfähigkeit, Amoral, Lügnerei etc gezeigt“ hätten. Des weiteren werden diese „Beamten der Justiz“ auch als „Verbrecher“ tituliert, die „von Raub, rechtswidrigem Verhalten, Verfahrensverstößen und Verletzung von EMRK etc“ motiviert wären und hievor ihre „Augen verschließen, um Schadenersatzforderungen zu verhindern“. Schließlich wird der „fetten Justiz in Vorarlberg“ auch noch vorgeworfen, ihn mit ihren „Machenschaften“ und „Gutachten auf Bestellung“ nur „austricksen“ zu wollen; er wolle daher (endlich) seine Kinder zurück, weil er „germanisierte, von NAZIS erzogene Kinder nicht brauchen kann.“

Derartige Beschimpfungen sind in einem gerichtlichen Verfahren fehl am Platz und einer sachlichen Durchführung abträglich. Sie binden Kapazitäten, die für die Führung dieses Verfahrens, aber auch anderer Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Derzeit besteht in diesen Fällen nur die Möglichkeit, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Bei Personen, deren finanzielle Verhältnisse die Hereinbringung einer verhängten Ordnungsstrafe nicht zulassen, zeigt dies keinerlei Wirkung. Es hat sich aber gezeigt, dass diese Sanktion auch in anderen Fällen nicht ausreichend ist, um ein angemessenes Verhalten der Parteien zu erreichen. Es bedarf daher zusätzlicher Reaktionsformen. Um zu erreichen, dass die Parteien sich in ihren Schriftsätzen einer angemessenen Ausdrucksweise bedienen, soll neben der derzeit bestehenden Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe vorgesehen werden, dass Schriftsätze, die beleidigende Äußerungen gegenüber dem Gericht, Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen am Verfahren teilnehmenden Personen (§ 86) enthalten, vom Gericht nicht mehr zu behandeln sind, wenn die Partei nicht bereit ist, die Beleidigungen zu unterlassen.

Bringt eine Partei einen beleidigenden Schriftsatz ein, so soll der Richter/Rechtspfleger in Hinkunft von Amts wegen der Partei den Auftrag erteilen, den Schriftsatz zu verbessern und ohne Beleidigungen und Beschimpfungen unter Verwendung einer angemessenen Ausdrucksweise neuerlich einzubringen. Wird der Schriftsatz unverändert oder mit neuerlichen, anderen Beleidigungen oder Beschimpfungen wieder eingebracht, so ist er zurückzuweisen. Weitere Schriftsätze, die von derselben Partei im selben Verfahren eingebracht werden und die wiederum Beleidigungen oder Beschimpfungen enthalten, sind dann ohne Verbesserungsversuch und ohne weitere Belehrung einfach zum Akt zu nehmen und nicht weiter zu behandeln. Auf diese Rechtsfolge ist die Partei bereits im ersten Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Der Zurückweisungsbeschluss ist anfechtbar; die Anfechtung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. In der Regel ist also – in den Grenzen des § 517 ZPO – ein Rekurs zulässig. Der Verbesserungsauftrag selbst ist nicht anfechtbar: Die Rechtsstellung der Partei wird erst durch die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes berührt. Der Rechtsschutz der Partei ist durch die Möglichkeit der Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses gewahrt, bei den weiteren Eingaben, die nicht mehr zurückzuweisen, sondern nur abzulegen sind, kann gegebenenfalls durch einen Fristsetzungsantrag eine Überprüfung erreicht werden oder dies im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittelmöglichkeiten aufgegriffen werden.

Durch die Verwendung der Formulierung „zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet“ soll klargestellt werden, dass Beleidigungen in Schriftsätzen wie ein Form- oder Inhaltsmangel zu behandeln sind. Es soll damit eine einheitliche Systematik gewährleistet werden. Dies gilt sowohl für das Verbesserungsverfahren als auch für die Frage, ob eine Frist für die Verbesserung zu setzen ist (s. § 85 Abs. 2).

Diese Bestimmung gilt für alle Schriftsätze, also auch für verfahrenseinleitende Schriftsätze und Rechtsmittelschriftsätze. Es wird auch nicht zwischen vertretenen und unvertretenen Parteien unterschieden.

Durch diese Regelung soll keineswegs eine sachliche (berechtigte oder unberechtigte) Kritik an gerichtlichen Entscheidungen oder der Vorgangsweise des Gerichts verhindert, sondern nur gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen Ausdrucksweise bedienen.

Aber nicht nur beleidigende Äußerungen im Sinn der obigen Ausführungen in Schriftsätzen sollen dazu führen, dass das Gericht Schriftsätze nicht behandelt. In den letzten Jahren häufen sich auch die Fälle, in denen Schriftsätze bei Gericht einlangen, deren Sinn und Zweck für den Richter nicht erkennbar ist, bei denen das damit Angestrebte nicht herausgefiltert werden kann oder in welchen immer wieder dieselben Anträge gestellt oder dieselben Behauptungen aufgestellt werden. Dies führt zu erheblichem Arbeitsaufwand, weil derartige Schriftsätze nicht nur mühsam zu lesen sind, sondern eine inhaltliche Erledigung nicht möglich ist. Die Prozessordnung gibt aber keine konkrete Anleitung, wie damit umzugehen ist. Insbesondere kennt sie ein bloßes Unberücksichtigt-Lassen von Aktenstücken nicht. Dies soll nun ausdrücklich vorgesehen werden. Geschäftsstücke, die zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet sind (§ 84), sollen in bestimmten Fällen nicht behandelt werden. Bringt eine Partei in einem Verfahren erstmals einen verworrenen, unklaren oder sinn- bzw. zwecklosen Schriftsatz bei Gericht ein, der das Begehren nicht erkennen lässt, so soll dieser ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen werden. Gleichzeitig ist die Partei darauf hinzuweisen, dass weitere derartige Eingaben in Hinkunft nicht behandelt, sondern sofort abgelegt werden. Bringt die Partei weitere solcher Schriftsätze im selben Verfahren ein, so sind sie nicht zu behandeln. Hievon ist die Partei nicht mehr zu verständigen; ein Aktenvermerk reicht aus. Gleiches gilt, wenn der Schriftsatz lediglich aus der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder aus schon vorgebrachten Behauptungen besteht. Durch diese Regelungen soll eine Entlastung der Gerichte bewirkt werden. Langfristig sollen sie dazu führen, dass derartige Schriftsätze nicht mehr eingebracht werden.

Die neue Regelung grenzt sich klar von jenen Bestimmungen ab, welche die faktische Postulationsunfähigkeit der Partei erfassen. Kann sich eine Partei nicht verständlich ausdrücken, sei es wegen mangelnder Sprachkenntnisse, sei es wegen dauernder (Gehörlosigkeit, Stummheit) oder vorübergehender Sprechbehinderung (Heiserkeit, Trunkenheit, Übelkeit), so ist auf die §§ 73a, 185 und 432 Abs. 3 ZPO (bzw. § 4 Abs. 2 und 3 AußStrG) zurückzugreifen. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung, wenn eine Partei zwar zu einer verständlichen Äußerung fähig ist, das Gericht jedoch mit unergiebigen Eingaben behelligt. Diese Fälle werden nun vom neuen § 86a erfasst.

Zu Z 4 (§ 87):

§ 87 Abs. 1 enthält schon derzeit eine grundlegende Regelung über die für den Zivilprozess (und über entsprechende Verweisungen: das gesamte Zivilverfahren) maßgeblichen zustellrechtlichen Vorschriften. Dem Grundsatz der Spezialität (lex specialis derogat legi generali) folgend, werden die zustellrechtlichen Regelungen der ZPO subsidiär von denen des Zustellgesetzes ergänzt. Bereits mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind neben diese ursprünglich auf die physische Zustellung („Brief“) abstellende Reihenfolge die Regeln des GOG über den elektronischen Rechtsverkehr getreten, welche die ZPO nun diesbezüglich ergänzen und ebenfalls subsidiär anzuwenden sind. Aus Anlass der Einführung von Regeln über elektronische Zustellungen („elektronische Zustelldienste“) in das Zustellgesetz wurde daher in diesem seine Anwendung auf gerichtliche Zustellungen ausgeschlossen (§ 28 Abs. 2 ZustG).

Nun sollen unter bestimmten Bedingungen Gerichte auch Zustellungen im Wege der elektronischen Zustelldienste und Verwaltungsbehörden Zustellungen im Wege des ERV vornehmen können. Es ist daher notwendig, die Reihenfolge der zustellrechtlichen Regelungen auch gesetzlich festzuhalten. Gerichtliche Zustellungen sollen daher wie bisher primär nach den Regeln der ZPO, subsidiär nach den Regeln des GOG und, soweit das GOG keine Regelungen enthält, nach den Regeln des Zustellgesetzes vorgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 92):

Vorbild dieser Bestimmung ist § 21 Abs. 3 FBG. Der schon im geltenden § 21 Abs. 3 FBG zu Grunde gelegte Gedanke, dass im Firmenbuch eingetragenen Personen an der dem Firmenbuch gerade als für Zustellungen maßgeblich bekannt gegebenen Geschäftsanschrift auch tatsächlich zugestellt werden können soll und sie die Verantwortung für die Richtigkeit derartiger Eintragungen zu tragen haben, soll mit gewissen Anpassungen auch für das Zivilverfahren fruchtbar gemacht werden.

Abs. 1 dieser Bestimmung regelt die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Zustellung durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei erfolgen kann. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind im Firmenbuch eingetragene juristische Personen. Insofern unterscheidet sich Abs. 1 vom Anwendungsbereich des (freilich auf das Firmenbuchverfahren beschränkten) § 21 Abs. 3 FBG, weil dieser auch die im Firmenbuch eingetragenen natürlichen Personen und Personengemeinschaften erfasst. Natürliche Personen, die auch in anderen Bereichen des Rechts ein breiteres Spektrum rechtlich bedeutsamer Handlungen setzen (etwa Familienrecht und Erbrecht) müssen außerhalb eines Firmenbuchverfahrens nicht unbedingt davon ausgehen, dass gerade die im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragene inländische Geschäftsanschrift die für den gesamten Rechtsverkehr relevante Anschrift ist; für juristische Personen, die in das Firmenbuch eingetragen sind und deren „Leben“ das Geschäftsleben ist, ist dies hingegen die „erste Adresse“.

Primär ist im Zivilverfahren zunächst an der oder den in der Klage bekanntgegebenen Adresse(n) zuzustellen. Zu einer Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmung kann es daher nur kommen, wenn die im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragene Geschäftsanschrift entweder bereits die in der Klage genannte Adresse des Beklagten ist oder sie zumindest nach Zustellanständen in weiterer Folge vom Kläger genannt wird. Kann die Zustellung einer Klage an dieser Adresse nun nicht bewirkt werden, weil sie tatsächlich keine Abgabestelle (mehr) ist, so besteht für den Kläger nach wie vor die Möglichkeit, eine andere Abgabestelle im Inland bekanntzugeben. Dies wären z.B. die sich allenfalls auch aus dem Firmenbuch ergebenden Abgabestellen von passiv zum Empfang befugten Vertretern der juristischen Person. Kann nun der Kläger keine weitere Abgabestelle benennen und beantragt daher die Zustellung durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, so hat das Gericht als Element eines fairen Verfahrens zuvor noch Zustellungen (von Amts wegen) an jenen anderen Abgabestellen im Inland zu unternehmen, die ihm ohne weitere Ermittlungen bekannt sind. Darunter sind etwa Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organe oder eines Prokuristen zu verstehen (§ 3 Abs. 2 FBG), die sich aus jenem Firmenbuchauszug ergeben, der vom Kläger vorgelegt wurde, um die Voraussetzungen für die Ediktalzustellung zu belegen.

Die Zustellung nach Abs. 1 erfolgt in der in § 115 ZPO vorgesehenen Form, dass das Zustellstück selbst bei Gericht verbleibt und eine Mitteilung über den Umstand, dass im Gerichtsakt ein Zustellstück bereitgehalten wird, in die Ediktsdatei eingeschaltet wird; die Bestellung eines Kurators ist dabei nicht geboten. Über die Mitteilung nach § 115 ZPO hinaus ist in dem Edikt ausdrücklich auch darauf hinzuweisen, dass in weiterer Folge Zustellungen durch „stille“ Hinterlegung bei Gericht erfolgen, also eine weitere Bekanntmachung durch Edikt nicht mehr stattfindet.

Abs. 1 ist auf die Fälle der Zustellung von Klagen (und sonstigen das Verfahren für eine Partei einleitenden Schriftstücken) beschränkt; jene Fälle, in denen eine der Parteien bereits nach Kenntnis von einem Gerichtsverfahren ihre bisherige Abgabestelle ändert, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, unterliegen nach wie vor dem Regime des § 8 Zustellgesetz.

In Abs. 2 wird eine Regelung dafür getroffen, wie weitere Schriftstücke zuzustellen sind.

Zu Z 6, 7 und 8 (Achter Titel und §§ 222 bis 225):

Die ZPO ordnet derzeit in der Zeit von 15. Juli bis 25. August und von 24. Dezember bis 6. Jänner eine verhandlungsfreie Zeit an (vor der Zivilverfahrens-Novelle 2002 als Gerichtsferien bezeichnet). Mit dem Begriff „verhandlungsfreie Zeit“ ist nicht nur das Verbot, Tagsatzungen abzuhalten, sondern auch der Stillstand von Fristen verbunden. Eine solche verhandlungsfreie Zeit gibt es weder im Strafverfahren noch im Exekutionsverfahren, Konkursverfahren oder Außerstreitverfahren. Auch im gesamten Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren gibt es keine verhandlungsfreie Zeit.

Dieses Rechtsinstitut ist nicht mehr zeitgemäß. Auch das Wirtschaftsleben kennt keine „Sommer- und Winterferien“. Eine zügige Verhandlungsführung soll nicht behindert werden. Das Rechtsinstitut der verhandlungsfreien Zeit soll daher zur Gänze entfallen.

Künftig sollen in diesen Zeiten daher Verhandlungen stattfinden und auch der Fristenlauf grundsätzlich nicht gehemmt sein. Allerdings sollen im Interesse des Anwaltsstandes die Rechtsmittelfristen gegen Beschlüsse und Urteile erster und zweiter Instanz gehemmt werden, wie dies schon bisher der Fall war. Dabei bleiben die bestehenden Ausnahmen für Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile und für alle Rechtsmittelverfahren erhalten. Der Zeitraum wird allerdings verkürzt.

Die sonstigen Fristen, insbesondere die Fristen innerhalb des erstinstanzlichen Verfahrens, bleiben nun ungehemmt. So wird beispielsweise die Frist, die für den Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, nicht mehr verlängert, sodass die Beauftragung eines Sachverständigen oder ein Zustellvorgang (Übersetzungen hiefür) nicht verzögert wird. Gleiches gilt für Äußerungsfristen zu Anträgen. Durch die gleichmäßige Verteilung der Arbeitsmenge können die Gerichtsverfahren rascher abgewickelt, die Ressourcen besser eingesetzt und damit die Effizienz gesteigert werden.

Im Interesse der Parteien und des Anwaltsstandes soll aber nach Abs. 3 ein rechtzeitig bekannt gegebener Urlaub der unvertretenen Partei oder des Vertreters der Partei in dieser Zeit als Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1 gelten und die Erstreckung diesfalls nicht in das Ermessen des Gerichts fallen.

Zu Z 9 (§ 277):

Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004 als § 91a GOG eingeführte und mit der Zivilverfahrens-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 30/2009, als § 277 übernommene unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videoeinvernahme“) steht derzeit als Alternative zur Einvernahme eines Zeugen (§ 328) oder einer Partei (§ 375) durch einen ersuchten Richter zur Verfügung. Sie kann unter den gleichen Voraussetzungen (§ 328 Abs. 1; arg.: „statt“) durchgeführt werden, wenn sie technisch möglich ist und diese Vorgangsweise auch verfahrensökonomisch ist.

Die Erfahrungen und Rückmeldungen zur „Videoeinvernahme“ aus der Praxis sind positiv. Seit einiger Zeit steht nicht nur eine fast flächendeckende Ausstattung österreichischer Bezirksgerichte mit technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung, sondern auch ein zentrales Reservierungssystem über das Intranet des Bundesministeriums für Justiz. Da die „Videoeinvernahme“ aus verfahrensrechtlichen Überlegungen (erhöhte Unmittelbarkeit, erleichterte Ausübung des Fragerechts der Parteien, Möglichkeit der Interaktion und Nachfrage) der Einvernahme durch einen ersuchten Richter vorzuziehen ist, soll sie künftig nicht bloß alternativ, sondern primär zum Einsatz kommen.

Dies soll durch einen bloß leicht geänderten Wortlaut des § 277 bewirkt werden: Nach wie vor kommt eine „Videoeinvernahme“ nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Einsatzes eines ersuchten Richters vorliegen und die technischen Möglichkeiten vorhanden sind. Künftig hat (statt derzeit: kann) das Gericht als Regelfall diese Form der Einvernahme zu wählen, wenn nicht ausnahmsweise ein anderer Richter zu ersuchen ist. Eine Ausnahme kommt allgemein aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht, aber auch dann, wenn besondere Gründe für die Einvernahme durch einen ersuchten Richter sprechen. In die Zweckmäßigkeitsüberlegungen aus Gründen der Verfahrensökonomie sind alle Verfahrenszwecke (Raschheit des Verfahrens, materielle Wahrheitsfindung, Kosten usw.), insbesondere aber die Verfahrensökonomie einzubeziehen. So wären etwa ein auf diese Weise leichter zu koordinierender Termin für eine Einvernahme oder sehr hohe Kosten der Videoeinvernahme derartige Gründe. Beispiele für die besonderen Gründe, die für eine Einvernahme durch den ersuchten Richter sprechen, wären umfangreiche Vorhalte von Urkunden und physischen Augenscheinsgegenständen, weiters etwa die Notwendigkeit, eine nicht transportfähige Person zu Hause aufzusuchen.

Zu Z 10 (§ 393):

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 52 bedarf es einer Richtigstellung des Verweises.

Zu Z 11 (§ 393a):

Schon bisher kann, wenn in Streitigkeiten über Leistungsbegehren ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig und die Sache zunächst nur in Ansehung des Grundes entscheidungsreif ist, gemäß § 393 Abs. 1 ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergehen. Die Funktion dieses Zwischenurteiles ist rein prozessökonomisch; die den Grund des Leistungsanspruches betreffenden Fragen sollen vorweg und mit Bindung für den laufenden Rechtsstreit erledigt werden.

Nicht einzeln herausgegriffen und vorweg geklärt werden können hingegen einzelne Anspruchsvoraussetzungen und anspruchsvernichtende Einwände, wie etwa die Frage einer allfälligen Verjährung eines oder aller mit derselben Klage geltend gemachten Ansprüche. Bei stetig komplizierter werdenden Sachverhalten zeigt sich jedoch, dass die Frage, ob ein Anspruch verjährt ist, oftmals strittig und unklar ist. Bis sie im Instanzenzug endgültig entschieden ist, muss ein oftmals umfangreiches Verfahren über den geltend gemachten Anspruch durchgeführt werden, in dem alle entscheidungsrelevanten Fragen geklärt werden müssen. Dies führt dann, wenn entgegen der Ansicht des Erstgerichts der Anspruch doch verjährt ist, zu frustriertem Verfahrensaufwand und unnötigen Kosten.

Mit § 393a soll die Möglichkeit geschaffen werden, über die Frage einer allfälligen Verjährung des Anspruchs vorab eine dies verneinende bindende Entscheidung zu treffen. Dadurch können Fälle, in denen Ansprüche tatsächlich verjährt sind, das Erstgericht (allenfalls auch das Berufungsgericht) aber gegenteiliger Rechtsauffassung ist, einer rascheren und kostengünstigeren Erledigung zugeführt werden.

Das Urteil nach § 393a ist nicht an einen gesonderten Antrag der Parteien gebunden, sondern kann auch von Amts wegen gefällt werden. Daran, dass die Verjährung gemäß § 1501 ABGB nur über Einrede aufzugreifen ist, soll sich aber selbstverständlich nichts ändern.

Die Fällung eines die Verjährung bejahenden Urteils nach § 393a ist nicht zulässig. Entscheidet das Gericht, dass einer der oder sämtliche geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, so ist die Sache bereits zur Entscheidung reif und es hat ein abweisendes Endurteil (allenfalls Teilurteil) über das Klagebegehren zu fällen.

Zu Z 12, 13, 14, 15, 16 lit. a, 17, 19 und 20 (§§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 520 und § 521a):

Die ZPO, das ASGG und das AußStrG sehen als Grundsatz vor, dass Klagen, Anträge, Erklärungen, Mitteilungen, und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Rechtsmittel zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden können. Die Parteien erwarten vom Richter/Rechtspfleger, dass er im Zuge des protokollarischen Anbringens noch umfassend informiert, belehrt und letztlich auch berät. Dies ist gerade bei der Aufnahme von Rechtsmitteln eine schwierige und vor allem sehr zeitaufwändige Aufgabe, die von den Gerichten in dieser Form nicht geleistet werden kann, setzt doch der Beistand beim Aufzeigen von „Fehlern“ des Entscheidungsorgans, die gemacht wurden, sei es im Rahmen der Beweiswürdigung, sei es in der Gestaltung des Verfahrens oder bei der rechtlichen Beurteilung, eine genaue Kenntnis des Aktes voraus, um der Partei zu einem sinnvollen Rechtsmittel zu verhelfen. Derartiges ist nur dann ohne sehr großen Zeitaufwand möglich, wenn das Rechtsmittel von der Person aufgenommen wird, die auch die Entscheidung getroffen hat. Dies führt aber dazu, dass das Entscheidungsorgan Argumente gegen seine eigene Entscheidung formulieren und untermauern helfen müsste. Die Aufnahme von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen eines anderen Entscheidungsorgans verlangt – wie bereits oben ausgeführt – ein intensives Aktenstudium, das aufgrund der derzeitigen Personalsituation keinesfalls leistbar ist. Diese Situation wird von Entscheidungsorganen zu Recht als unbefriedigend empfunden und soll daher geändert werden. Es soll daher die Möglichkeit, Rechtsmittel zu Protokoll geben zu können, entfallen.

Die Beratungstätigkeit, ob ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung zulässig ist, die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines prinzipiell zulässigen Rechtsmittels sowie das Ausführen dieses Rechtsmittels stellen eine ganz wesentliche Aufgabe der Rechtsanwaltschaft und in den Bereichen, in denen auch Notare vertretungsbefugt sind, des Notariats dar. Diese informieren und beraten eine Partei nicht nur im Vorfeld eines Verfahrens über Erfolgsaussichten, Kostenrisiko und zweckmäßige Vorgangsweise, sondern sind auch für das Verfassen eines Rechtsmittels die richtigen Ansprechpartner. Es ist deren Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die von ihnen vertretenen Parteien rasch und kostengünstig zu ihrem Recht kommen. Die Gerichte können Beratungstätigkeit nur sehr eingeschränkt leisten, weil die Entscheidungsorgane immer unparteiisch agieren und ständig die Grenze zur Befangenheit ausloten müssen.

Parteien, die von der Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu Protokoll zu geben, Gebrauch machen, erwarten, dass der Richter/der Rechtspfleger die beratende Funktion eines Rechtsanwaltes übernimmt. Das Entscheidungsorgan soll also nicht nur über die Erfolgsaussichten und allfällige Kostenfolgen informieren, sondern auch mithelfen zu entscheiden, welcher Rechtsmittelantrag gestellt und vor allem welche Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden sollen. Dies ist aber ureigene Aufgabe der rechtsberatenden Berufe.

Durch diese Maßnahme sind keine Defizite im Rechtsschutz zu befürchten. Neben der Möglichkeit, von Anwälten bei der „Ersten anwaltlichen Auskunft“ kostenlos Informationen und eine erste Einschätzung zu erhalten, gibt es zahlreiche weitere Anlaufstellen (wie beispielsweise die Arbeiterkammer, den VKI, die Gewerkschaften, Frauenberatungsstellen, Familienberatungsstellen, Mietervereinigung, Mieterbund u.ä.), wenn sich die Partei in Angelegenheiten, in denen keine Anwaltspflicht besteht, keines Anwalts bedienen möchte. Parteien, die der Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfen, jedoch nicht über ausreichende finanzielle Mittel dafür verfügen, haben bereits jetzt die Möglichkeit, im Rahmen der Verfahrenshilfe kostenlos einen Rechtsanwalt als Vertreter beigegeben zu bekommen.

Es sollen daher in Hinkunft Berufungen und Rekurse nicht mehr zu Protokoll gegeben werden können. Bei Berufungen ist dies ohnedies nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn an dem Gerichtsort nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben und nicht schon in erster Instanz Anwaltspflicht vorlag. Diese Ausnahmeregelung ist schon aufgrund der bestehenden hohen Anwaltsdichte und der hohen Mobilität in Österreich nicht mehr erforderlich.

Die Änderung in § 465 setzt den Entfall der Protokollarberufung um, wobei auch die Anmeldung der Berufung in Hinkunft nur mehr schriftlich möglich sein soll (Änderung des § 461). Die Änderungen in § 468 sehen konsequenterweise auch für die Berufungsbeantwortung keine Protokollierungsmöglichkeit mehr vor. In den §§ 467, 469 und 473a werden die Verweise auf die jeweiligen Protokolle gestrichen. § 520 und § 521a sehen den Entfall der Protokollierungsmöglichkeit für den Rekurs und die Rekursbeantwortung vor.

Zu Z 16 lit. b (§ 469 Abs. 3):

Versäumungsurteile, bei denen aufgrund eines Zustellfehlers unrichtigerweise von einer Säumnis ausgegangen wurde, können mit Berufung, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 (der Partei wurde die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen) angefochten werden. Die in der Berufung angeführten Zustellmängel sind gemäß Abs. 1 letzter Satz vom Erstgericht zu erheben, der gegnerischen Partei ist hiezu rechtliches Gehör zu gewähren. Erst dann ist der Akt dem Berufungsgericht vorzulegen. Dieser Vorgang soll nunmehr „abgekürzt“ werden. Dem Vorbild des § 522 und des § 50 AußStrG folgend soll dem Erstgericht die Möglichkeit geboten werden, in diesen einfach gelagerten Fällen der Berufung selbst stattzugeben. Dies führt zu einer rascheren Entscheidung über die Berufung und damit auch zu einer schnelleren Fortsetzung des Verfahrens über die Sache. Das aufgrund einer fehlerhaften oder unterlassenen Zustellung des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung oder der Ladung zur ersten Verhandlung ergangene Versäumungsurteil soll möglichst einfach beseitigt werden können.

Das Erstgericht soll aber nur dann selbst entscheiden können, wenn es der Berufung stattgibt. Die Abweisung und damit ein Abschneiden des Zugangs zum Recht sollen nur dem Berufungsgericht zustehen. Will das Erstgericht der Berufung keine Folge geben, so hat es die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ein Anspruch des Rechtmittelwerbers auf Entscheidung durch das Erstgericht wird durch diese Bestimmung nicht geschaffen. Hält das Erstgericht die Berufungsgründe für gegeben und gibt es der Berufung daher selbst Folge, so soll diese Entscheidung nicht anfechtbar sein. Damit wird dieser Fall ähnlich wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt, bei der die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags ebenfalls nicht anfechtbar ist. So ist eine rasche Fortsetzung des Verfahrens über die Sache gewährleistet.

Selbstverständlich steht dem Berufungsgegner auch im Fall der Selbststattgabe durch die erste Instanz nicht nur eine Berufungsbeantwortung offen, sondern es ist auch aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten, ihm eine Äußerungsmöglichkeit zu allfälligen Erhebungsergebnissen einzuräumen.

Zu Z 18 (§ 517):

Kostenentscheidungen sollen dann, wenn es lediglich um geringe Beträge geht, nicht mehr angefochten werden können. Der mit der Behandlung von Rekursen in diesen Fällen verbundene Aufwand steht in keinem Verhältnis zum allenfalls Ersieg- oder Abwehrbaren. Damit wird eine Entlastung der Rechtsmittelgerichte bewirkt.

Zu Z 21 (§ 548):

Die Änderung berücksichtigt den Entfall der verhandlungsfreien Zeit und hält die Ausnahme auch für die Nachfolgeregelung aufrecht.

Zu Art. 39 (Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen):

Die Bestimmung enthält die Inkrafttretens, Schluss- und Übergangsbestimmungen derjenigen Gesetze, die im jeweiligen Gesetz selbst keine eigenen Regelungen vorsehen.

Zum 2. Abschnitt (Strafrechtsangelegenheiten)

Zu Art. 40 (Änderung des Strafgesetzbuches):

Allgemeines:

–      Ausschluss der reinen Vermögensdelinquenz vom Anwendungsbereich der Unterbringung (§ 21 Abs. 3 StGB)

–      Entfall der Möglichkeit, die Geldstrafe zur Gänze bedingt nachzusehen (§§ 43 Abs. 1 und 43a Abs. 1 StGB)

–      Anhebung der Straflosigkeitsgrenze im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 2 Z 2 und 3 StGB)

–      Straflosigkeit bei Zahlung des gesamten Unterhaltsrückstand (§ 198 Abs. 3 StGB)

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 3 StGB):

Erfahrungen zeigen, dass ein überraschend hoher Anteil der Unterbringungen auf reine Vermögensdelinquenz zurückzuführen ist. Für diesen Bereich erscheint jedoch der Einsatz vorbeugender Maßnahmen weder notwendig noch in Anbetracht des Grundrechtseingriffs und der Kostenbelastung angemessen. Nach der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung des Maßnahmenvollzuges für geistig abnorme Rechtsbrecher zeigt sich, dass Delikte gegen fremdes Vermögen nach § 21 Abs. 1 StGB in 10,88% der Fälle und nach § 21 Abs. 2 StGB in 15,59% der Fälle die Anlasstat für eine Unterbringung gewesen sind (vgl. Bericht des Rechnungshofs Reihe Bund 2010/11, Seite 83 (Tabelle 1)).

Zu Z 2 und 3 (§§ 43 Abs. 1 und 43a Abs. 1 StGB):

Die Rechtsprechung schätzt die kriminalpolitische Effektivität der bedingten und der unbedingten Geldstrafe geringer ein als jenen der bedingten Freiheitsstrafe (vgl. EvBl 1984/59 = RZ 1983/75). Demzufolge ist mit bedingter Nachsicht einer Geldstrafe nur dann vorzugehen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bloß ein Ausmaß erreicht, das die Abgeltung der Tat durch Ausspruch einer Unrechtsfolge mit relativ geringem Strafwert rechtfertigt oder aber die Geldstrafe in ihrem Ausmaß an Tagessätzen eine derartige Höhe erreicht, dass die bloße Androhung des Vollzugs bereits deswegen straftatverhindernd wirken kann (SSt 57/54, 61/87). Deshalb gelangt Jerabek zum Schluss, dass nur sehr hohe oder sehr geringe Geldstrafe (dh mit hohem oder geringem Unrechts- und Schuldgehalt)für eine bedingte Nachsicht in Betracht kommen (Jerabek, in WK‑StGB² Rz 25 § 43). Da bei Taten mit einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt ein Vergleich mit der Diversion durchaus gezogen werden kann und bei der Diversion auch die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) nicht nachgesehen werden kann und bei hohem Unrechts- und Schuldgehalt auch ein Ausspruch einer teilbedingten Geldstrafe die Effektivität der Strafe steigert, scheint eine gänzliche Abschaffung der (gänzlich) bedingten Geldstrafe als geboten.

Aus diesem Grund soll eine dem § 26 Abs. 1 FinStrG idF RV 874 BlgNR XXIV. GP vergleichbare Regelung eingeführt werden, wonach höchstens die Hälfte einer Geldstrafe bedingt nachgesehen werden kann.

Zu Z 4 (§ 88 Abs. 2 Z 3 StGB):

Die Anhebung der Straflosigkeitsgrenze von drei auf vierzehn Tagen scheint – unter dem Blickwinkel, dass eine Straflosigkeit nur eintritt, wenn kein schweres Verschulden vorliegt – unter dem Aspekt der Funktion des gerichtlichen Strafrechts als ultima ratio rechtspolitisch vertretbar und zweckmäßig.

Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer bestimmte Medizinalberufe privilegierenden Bestimmung.

Die Änderung im § 88 StGB wird unterschiedliche Ergebnisse erzielen, nämlich einerseits einen Rückgang an Einnahmen aus Geldbußen (Diversion) und Geldstrafen, andererseits jedoch einen Rückgang an SV‑Gebühren. Näher prognostizieren lässt sich das jedoch derzeit kaum, weil (der Aspekt wird in den IT‑Registern nicht als Verfahrensdatum erfasst) eine genaue Auswertung der Verfahren zwischen drei und 14 Tagen Körperverletzung nicht zur Verfügung steht.

Zu Z 3 (§ 198 Abs. 3 StGB):

Mit § 198 Abs. 3 StGB wird eine besondere Form der tätigen Reue eingeführt, die es dem Täter (Unterhaltsschuldner) ermöglichen soll, Straffreiheit zu erlangen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung den vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbetrag dem Unterhaltsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter bezahlt. Dadurch wird den im Begutachtungsverfahren geäußerten Bedenken Rechnung getragen, wonach mitunter mangels gröblicher Pflichtverletzung nicht der gesamte aushaftende Betrag dem Verfolgungsantrag zu Grunde gelegt wird. In den Fällen des § 198 Abs. 2 StGB soll aber keine tätige Reue zulässig sein.

Zu Art. 42 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Allgemeines:

–      Ermächtigung der Justizanstalten für den Erwerb, den Besitz und die Verarbeitung von Suchtmitteln vorzusehen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden (§ 6 Abs. 4d SMG);

–      Reduktion der Aufwendungen der Justiz für gesundheitsbezogene Maßnahmen (§§ 35 Abs. 3 bis 6, Abs. 8, 39 Abs. 1 und 2 sowie 41 Abs. 2 und 4 SMG);

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 4b SMG):

Nach § 57 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürfen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler (direkt) unter anderem an Einrichtungen des Bundesheeres (Z 6), Justizanstalten (Z 7), an wissenschaftliche Institute und Untersuchungsanstalten und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) (Z 8) sowie an organisierte Notarztdienste abgegeben werden.

In den Erlaubnistatbeständen der §§ 6, 6a SMG sind von den angeführten Einrichtungen das Bundesheer (§ 6 Abs. 4), wissenschaftliche Institute und Untersuchungsanstalten (§ 6 Abs. 1 Z 2), die AGES (§ 6a) und die Notarztdienste (§ 6 Abs. 4a) ausdrücklich genannt. Für die Justizanstalten konnte zwar bisher die Zulässigkeit des Erwerbs und Besitzes von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln bzw. Suchtmitteln aus § 6 Abs. 1 Z 2 SMG in Verbindung mit § 6 der Suchtgift-V und § 68a StVG abgeleitet werden; eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage scheint jedoch zweckmäßig, zumal die Justizanstalten im Hinblick auf die große Zahl von Insassen, die Suchtmittel missbrauchen oder an diese gewöhnt sind, Substitutionsprogramme betreiben.

Es wird daher vorgeschlagen, auch für Justizanstalten – die im Einzelnen in den §§ 8 und 158 bis 160 StVG umschrieben sind – eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für den Erwerb, den Besitz und die Verarbeitung von Suchtmitteln vorzusehen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.

Zu Z 2 bis Z 12 (§§ 35 Abs. 3 bis 6 und Abs. 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 SMG):

1. Im Suchtmittelgesetz soll der Trend zur Diversifikation der Behandlungsmöglichkeiten (Entwicklung von Langzeit- zu Kurzzeittherapie und generell eine Flexibilisierung der Therapieangebote, siehe Bericht zur Drogensituation 2009, Seite 26) verstärkt werden, wodurch ein zielgerichteter Einsatz der dafür vom Bund aufgewendeten finanziellen Mittel erreicht werden soll.

Da sich die Höhe der aus dem Justizbudget zu tragenden Kosten aus den von den Gerichten den Einrichtungen zugesprochenen Kosten ergibt und diese wiederum davon abhängen, welche Art von Therapie von den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden vorgesehen wird und wie lange diese dauert, bestehen für die Zentralstelle derzeit keinerlei Möglichkeiten, die Höhe der Kosten zu steuern. Aus diesem Grund sind die Aufwendungen der Justiz für gesundheitsbezogene Maßnahmen in den letzten Jahren in einem die Inflationsrate deutlich übersteigenden Ausmaß gestiegen (2005: 4,61 Mio. Euro; 2006: 4,85 Mio. Euro; 2007: 5,86 Mio. Euro; 2008: 6,48 Mio. Euro; 2009: 7,03 Mio. Euro). Der größte Teil dieser Kosten entfällt auf stationäre Therapie, für die in den Verträgen, die das BMJ mit verschiedenen Einrichtungen geschlossen hat, pauschale Tagessätze von um die 100 Euro vereinbart worden sind.

2.1. Um in diesem Sinn die weitere Entwicklung von Langzeit- zu Kurzzeittherapie zu fördern, wird im Rahmen der Bestimmungen über den vorläufigen Verfolgungsrücktritt bzw. die vorläufige Einstellung (Diversion, §§ 35 – 37 SMG) vorgeschlagen, dass Staatsanwaltschaft und Gericht auch die in naher Zukunft einzurichtende ärztliche Einrichtung der Justiz mit einer Stellungnahme über den Bedarf und die Zweckmäßigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen beauftragen können (§ 35 Abs. 3 Z 2). Diese Einrichtung muss zur Begutachtung – wie schon jetzt die Bezirksverwaltungsbehörde – auf einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt zurückgreifen (§ 35 Abs. 5).

Einem Einwand im Begutachtungsverfahren Rechnung tragend, soll die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts zwischen der ärztlichen Einrichtung der Justiz und der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 35 Abs. 3 Z 2) in Anlehnung an § 52 Abs. 2 AVG determiniert werden.

2.2. Im Rahmen der gesundheitsbezogenen Maßnahmen soll die Voraussetzung der Absolvierung einer erforderlichen stationären Therapie – im Einklang mit dem Trend zu kürzerer Behandlungsdauer – auf sechs Monate begrenzt werden (§ 35 Abs. 6). Durch die Formulierung („gegebenenfalls einschließlich“) soll hervorgehoben werden, dass stationäre und ambulante Therapieformen nicht in einem Ausschlussverhältnis zueinander stehen, sondern dass vielmehr eine abgestimmte Aufeinanderfolge von stationärer und ambulanter Therapie (nicht nur kostengünstiger ist, sondern auch) die besten Erfolgsaussichten bietet.

Im Rahmen der gesundheitsbezogenen Maßnahmen soll die Voraussetzung der Absolvierung einer erforderlichen stationären Therapie – im Einklang mit dem Trend zu kürzerer Behandlungsdauer – auf sechs Monate begrenzt werden. (§ 35 Abs. 6).

2.3. In den Fällen des § 35 Abs. 4 SMG soll – wie seit der SMG-Novelle 2007 auch schon nach § 35 Abs. 1 und 2 – ein Ermessen der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen sein; liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, so soll künftig die Staatsanwaltschaft von der Einholung einer Stellungnahme über die Notwendigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme abzusehen haben. Da in den in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Fällen nach der Aktenlage kaum jemals ein Grund zur Annahme bestehen wird, dass der Beschuldigte gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, kann die diesbezügliche Voraussetzung entfallen.

2.4. Die Bestimmung über den Kostenbeitrag im Falle einer diversionellen Erledigung in § 388 StPO ist nach ihrem Wortlaut auch auf Diversion nach § 35 SMG anzuwenden. In der Praxis sind aber bisweilen Unsicherheiten darüber aufgetreten, ob auch in diesen Fällen ein Kostenbeitrag möglich ist.

Durch die Aufnahme einer Verweises auf § 388 StPO in § 35 Abs. 8 SMG soll daher die Rechtslage klargestellt werden.

3.1. Analog zu § 35 SMG soll auch bei einem Aufschub des Vollzuges einer bereits ausgesprochenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (§ 39 SMG) die Voraussetzung der Absolvierung einer erforderlichen stationären Therapie auf sechs Monate begrenzt werden, wodurch der Trend zu kürzeren Langzeittherapien verstärkt werden soll (§ 39 Abs. 1 Z 1 SMG, vgl. Bericht zur Drogensituation 2009, Seiten 26 und 33). Durch einen Verweis auf Abs. 1 Z 1 soll in Abs. 4 Z 1 klargestellt werden, dass nur eine Weigerung in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen des Abs. 1 Z 1 Anlass für einen Widerruf des Aufschubs sein kann.

3.2. In § 39 Abs. 1 SMG soll klargestellt werden, dass vor einem Beschluss des Gerichts über den Aufschub des Strafvollzuges zu dem Zweck, dass sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht, die Staatsanwaltschaft anzuhören ist.

Weiters soll – auch im Hinblick auf die Beschränkung der Dauer stationärer Aufnahme auf sechs Monate – ein Strafaufschub bei Verurteilungen wegen der schwersten Fälle von Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 2, 4 und 5 SMG) ausgeschlossen werden.

3.3. Analog zu § 35 Abs. 3 Z 2 SMG soll die Staatsanwaltschaft auch vor einem solchen Aufschub eine Stellungnahme der ärztlichen Einrichtung der Justiz über die Zweckmäßigkeit und Kostenangemessenheit der beabsichtigen Therapieart und -dauer einholen können und daran auch grundsätzlich gebunden sein, es sei denn, dass sich die Umstände seit der Stellungnahme oder Begutachtung erheblich verändert haben (§ 39 Abs. 2 SMG). Auf die Unterscheidung zwischen Verurteilten, die therapiebedürftig sind, und solchen, die dies nur vorschützen, um in den Genuss des Strafaufschubs zu kommen, soll bei der praktischen Anwendung größtes Augenmerk gelegt werden.

3.4. In § 40 Abs. 1 SMG soll (auch vor dem Hintergrund der nun geänderten Voraussetzung der Absolvierung einer erforderlichen stationären Therapie) klargestellt werden, dass es zwei unterschiedliche Konstellationen (schon nach geltendem Recht: Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 § 40 Rz 1 bis 3) gibt, unter denen eine Strafe bedingt nachzusehen ist: Einerseits in Fällen eines Aufschubs nach § 39 SMG, wenn kein Widerrufsgrund gesetzt wurde (§ 39 Abs. 4); andererseits wenn sich ein Verurteilter, ohne einen Aufschub nach § 39 SMG erhalten zu haben, sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat.

4. Soweit der Bund zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, soll die Möglichkeit eröffnet werden, dem Verurteilten einen Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, der nach den Grundsätzen des § 381 StPO zu bemessen sein wird (§ 41 Abs. 2 SMG).

Zu Z 13 (§ 41 Abs. 4 SMG)

§ 41 Abs. 4 SMG wurde zuletzt mit der SMG-Novelle 2007 geändert; schon damals wurden Anpassungen an die neue Systematik und an die Paragraphenbezeichnungen der neuen StPO (BGBl. I Nr. 19/2004) vorgenommen.

In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass der mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geänderten Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. Während Bezirksgerichte nach § 29 StPO nur mehr im Hauptverfahren tätig sind und die gerichtlichen Zuständigkeiten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beim Einzelrichter des Landesgerichtes konzentriert sind (vgl. § 31 Abs. 1 StPO, wobei im Hinblick auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren § 52 GebAG zu beachten ist), hat nach § 41 Abs. 4 SMG im Falle des § 35 SMG weiterhin jenes Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig wäre, die vom Bund zu übernehmenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen; geht daher die StA bei einem in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Delikt nach § 35 SMG vor, ist das Bezirksgericht im Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Kosten zuständig (dies betrifft wohl eine große Zahl der in der Praxis vorkommenden Fälle).

§ 41 Abs. 4 SMG soll daher nunmehr an die seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltende Zuständigkeitssystematik der StPO angepasst und folglich – auch entsprechend § 52 GebAG – die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Landesgericht vorgesehen werden.

Zu Art. 43 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Allgemeines:

–      Reduktion der Gerichtsbesetzung bei Beschwerden gegen Entscheidungen über Kosten (§§ 31 und 33 StPO)

–      Vorrang der Zustellung auf elektronischem Weg (§ 83 Abs. 1 und 2 StPO)

–      Beseitigung der Möglichkeit des protokollarischen Anbringens in Strafsachen (§§ 84 Abs. 2, 88 Abs. 1 und 285 Abs. 3 StPO)

–      Beseitigung des Kassationsverbots im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse (§ 89 Abs. 2 StPO)

–      Reduktion und Effizienz bei Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen (§ 126 Abs. 2a StPO)

–      Vorrang der Vernehmung im Wege einer Videokonferenz und Erweiterung ihres Einsatzes auf Haftverhandlungen, soweit der Beschuldigte nicht in der zuständigen Justizanstalt angehalten wird (§§ 153 Abs. 4 und 176 Abs. 3 StPO)

–      Entfall der Verrechnung von Hausgeld für Untersuchungshäftlinge ohne Beschäftigung (§ 187 StPO)

Zu Z 1 und 2 (§§ 31 und 33 StPO):

Im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen über Kosten soll künftig der Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 5 StPO) oder des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs. 2 erster Satz StPO) entscheiden. Diese Verfahrensvereinfachung soll für den neu vorgesehenen Pauschalkostenbeitrag im Falle der Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Fortführung gemäß § 196 StPO, für sämtliche Entscheidungen nach dem 18. Hauptstück und für die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG 1975 gelten. Im Übrigen bleibt die Senatsbesetzung vor dem Landesgericht (§ 31 Abs. 6 StPO) und dem Oberlandesgericht (§ 33 Abs. 2 zweiter Satz StPO) unberührt.

Die im Begutachtungsverfahren aufgeworfene Frage nach der funktionellen Zuständigkeit des Gerichts für Entscheidungen gemäß § 202 FinStrG ist mit dem Hinweis auf § 202 FinStrG idF der Regierungsvorlage 874 BlgNR XXIV. GP zu beantworten, wonach eine gerichtliche Zuständigkeit – abgesehen von einem Fortführungsantrag – nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Z 3 (§ 83 Abs. 1 und 2 StPO):

Es soll klargestellt werden, dass im Regelfall ein Zustellnachweis nicht erforderlich ist. Nach der geltenden Bestimmung werden häufig teure Zustellungen mit Zustellnachweis angeordnet, obwohl dies nicht zwingend wäre. Überdies kommt der kostengünstigen Zustellung im Weg des ERV der Vorrang zu, die im Strafverfahren die Wirkung einer Zustellung mit Zustellnachweis hat. Zusätzlich soll eine Zustellung über elektronische Zustelldienste nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes ermöglicht werden (siehe auch § 87 Abs. 1 ZPO in der Fassung des vorgeschlagenen Artikels 38 Z 6).

Zu Z 4, 5 und 12 (§§ 84 Abs. 2, 88 Abs. 1 und 285 Abs. 3 StPO):

Die Möglichkeit des protokollarischen Anbringens in Strafsachen soll wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung und des im Einzelfall hohen Aufwands beseitigt werden (§ 84 Abs. 2 StPO). Gleiches soll für Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist (§ 285 Abs. 3 StPO) und grundsätzlich auch für Beschwerden gelten, sofern sie nicht – wie etwa im Fall der Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft – unmittelbar nach mündlicher Verkündung des Beschlusses zu Protokoll gegeben werden (§ 88 Abs. 1 StPO). Die Möglichkeit der protokollarischen Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285a Z 3 StPO) und einer Berufung vor den Bezirksgerichten (§ 467 Abs. 4 StPO) soll hingegen beibehalten werden, weil die sofortige Anmeldung nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung keinen besonderen Mehraufwand erzeugt.

Zu Z 6 (§ 89 Abs. 2 bis 2b, Abs. 4 und Abs. 5 StPO):

Mit Urteil vom 29. Oktober 2009, 12 Os 80/09w, erkannte der OGH, dass eine kassatorische Entscheidung das Gesetz in der Bestimmung des § 89 Abs. 2 zweiter Satz StPO verletzt. Nach der Begründung des OGH ordnete der Gesetzgeber eine ausdrückliche Entscheidung „in der Sache“ an, selbst für den Fall (nach Beschwerdeerhebung) weggefallener Beschwer. Überdies fehle es für das Beschwerdeverfahren an einer korrespondierenden Norm zu § 293 Abs. 2 StPO, der im Verfahren zur Anfechtung von Urteilen eine explizite Bindung des Erstgerichtes an die kassatorische Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes vorsehe.

Die Rechtsansicht des OGH führt nun zu der unerwünschten Konsequenz, dass selbst ein äußerst mangelhafter Beschluss des Erstgerichts (etwa fehlende Begründung) nicht aufgehoben werden kann, sondern gleichsam durch das OLG nachzuholen ist, was insbesondere bei umfangreichen Ermittlungsverfahren einen unvertretbaren Aufwand erzeugt. Deshalb soll in § 89 Abs. 2a StPO nunmehr eine Klarstellung erfolgen, in welchen Fällen das Rechtsmittelgericht kassatorisch entscheiden, dh den Beschluss aufheben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung auftragen kann, in welchen Fällen das das Erstgericht an die Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes gebunden ist (siehe den Verweis auf § 293 Abs. 2 StPO).

Die bereits im Begutachtungsentwurf enthaltenen Fälle (wenn das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen, die Anträge nicht erledigt, zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat oder wenn einer in § 281 Abs. 1 Z 5 oder 5a StPO angeführten Gründe vorliegt) sollen auf Grund von Anregungen im Begutachtungsverfahren um jenen der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts erweitert werden. Weiters soll der Stellungnahme des OGH insoweit Rechnung getragen und klargestellt werden, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache dann aus Gründen des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 6 EMRK) nicht in Betracht kommt, wenn die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens aus faktischen Gründen nicht gewährleistet werden kann (§ 89 Abs. 5 zweiter Satz zweiter Fall StPO; siehe 13 Os 95/08g, EvBl 2008/182, 965; 12 Os 80/09w, EvBl 2010/27, 182).

Befürchtungen in Richtung negativer Effekte auf die Verfahrenseffizienz ist zu entgegnen, dass in den Fällen des Abs. 2a Z 1, 2 und 4 nach der Rechtsprechung ohnedies stets mit Kassation vorzugehen ist. Für den eingeschränkten Fall des Abs. 2a Z 3 bleibt dem Rechtsmittelgericht im Hinblick auf Abs. 5 ein auch Aspekte des Beschleunigungsgebots (§ 9 StPO) umfassender Ermessensspielraum.

Für die Fälle der Bewilligung der Festnahme und Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft soll daran festgehalten werden (Abs. 2b), dass das Oberlandesgericht ausnahmslos in der Sache zu entscheiden hat. Eine meritorische Entscheidung des OLG iSd § 176 Abs. 5 hat damit diejenige des Erstgerichts nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen (14 Os 47/02, SSt 64/18; 14 Os 138/03, SSt 2003/81; 13 Os 46/05x, EvBl 2005/145, 681 = JBl 2006, 469 [Burgstaller]; 14 Os 59/06t, 60/06i, 61/06m, SSt 2006/47 = EvBl 2006/132, 690 = JBl 2007, 264 ua; Fabrizy StPO10 § 176 Rz 8). Das OLG hat daher die Haftfrage für den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf neue Umstände, auch von Amts wegen (§ 89 Abs. 2b StPO) unter Berücksichtigung des Überraschungsverbots neu zu beurteilen. Ordnet das OLG die Fortdauer der Haft an, muss die Beschwerdeentscheidung alle in § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 StPO genannten Elemente eines Fortsetzungsbeschlusses enthalten (§ 176 Abs. 5 letzter Halbsatz StPO).

Zu Z 7 (§ 126 Abs. 2 bis 2c StPO):

Die Justiz ist mit erheblichen Ausgaben im Bereich der Dolmetscher belastet. Laut einem Gutachten der Fa. ROI hat sich gezeigt, dass durch Insourcing von Dolmetschleistungen in den gängigsten Sprachen bundesweit erhebliche Einsparungseffekte erreicht werden könnten. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, auf von der Justiz bereitgestellte Dolmetscher zugreifen zu können. Stehen solche in der benötigten Sprache und zur angefragten Zeit, also für den vorgesehenen Verhandlungstermin oder den für allfällige Übersetzungen vorgesehenen Zeitraum zur Verfügung, so muss ein Dolmetscher aus dem zur Verfügung gestellten Personenkreis bestellt werden. Steht kein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung, so soll in erster Linie ein Dolmetscher aus der von den Präsidenten der Landesgerichte geführten Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestellt werden. Erst wenn auch dort kein geeigneter Dolmetscher gefunden werden kann, kann eine sonstige geeignete Person bestellt werden. Durch diese Maßnahme wird es zu keinen Qualitätseinbußen bei den benötigten Dolmetschleistungen kommen; die vom Bundesministerium für Justiz oder von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellten Personen werden den an die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen oder Dolmetscher gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen. Sie fungieren als Experten im Sinn des § 2 Abs. 5a JBA-G für die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren. Diese bestellten Dolmetscher haben keine Anspruch auf Gebühren nach den Gebührenanspruchsgesetz iSd § 127 Abs. 1 StPO; die Kosten ihrer Tätigkeit werden im Wege des § 381 berücksichtigt.

Steht ein solcher Dolmetscher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, oder besteht Grund zur Annahme, dass einer der Gründe des § 126 Abs. 4 StPO (Befangenheit, mangelnde Sachkunde) vorliegt, so kann auch eine andere Person als Dolmetscher bestellt werden, wobei vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen ist. Werden sogenannte Ad-Hoc-Dolmetscher bestellt, so sind diese nach § 126 Abs. 2 letzter Satz StPO über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren. Schließlich wird in § 126 Abs. 2c StPO darauf hingewiesen, dass bei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist.

Zu Z 8 und 9 (§§ 153 Abs. 4 und 176 Abs. 3 StPO):

Die bisher vorgesehene Möglichkeit, eine andere Staatsanwaltschaft oder ein anderes Gericht im Rechtshilfeweg um Einvernahme eines Beschuldigten oder Zeugen zu ersuchen ist angesichts der weitgehend vorhandenen Einrichtungen zur Einvernahme im Wege einer Videokonferenz nicht mehr notwendig. Da die Einvernahme im unmittelbaren Weg durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht einerseits aufgrund des Entfalls der Vorbereitung und Durchführung der Vernehmung durch die um Rechtshilfe ersuchten Staatsanwälte und Richter unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie vorzuziehen ist und andererseits aufgrund der besseren Vertrautheit des zuständigen Staatsanwalts oder Richters mit dem Gegenstand des Verfahrens auch in aller Regeln zu besseren Ergebnissen führt, entfällt diese Form der innerstaatlichen Rechtshilfe. Stattdessen soll die Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zum Regelfall werden. Aufgrund der Bedeutung des persönlichen Eindrucks soll die Möglichkeit zur Ladung des Beschuldigten oder Zeugen vor die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht aus Gründen der Verfahrensökonomie oder aus besonderen Gründen weiter bestehen bleiben, wobei die mit der Anreise zum Ort der Vernehmung verbundenen Belastungen des Beschuldigten oder Zeugen und die dafür anfallenden Aufwendungen mit der Bedeutung der Sache abzuwägen sind. Aspekte der Verfahrensökonomie werden etwa dann ausschlaggebend sein, wenn auf Grund der geringen Anzahl der zu vernehmenden Personen und einer leicht überwindbaren Entfernung zur zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. zum zuständigen Gericht, die Bereitstellung einer Videokonferenz einen höheren Aufwand erzeugen würde.

Wiederholten Hinweisen im Begutachtungsverfahren auf die Frage der Anwendung in der Hauptverhandlung unter Berufung auf die Bestimmung des § 248 StPO ist zu entgegnen, dass eine Videokonferenz für die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung gemäß § 247a StPO das Einverständnis von Ankläger und Verteidiger voraussetzt.

Darüber hinaus soll eine Anregung aus dem Begutachtungsverfahren aufgegriffen werden, um den durch Vorführungen entstehenden Aufwand reduzieren zu helfen. Soweit der Beschuldigte nicht in der Justizanstalt des zuständigen Gerichtes angehalten wird, soll auch bei Haftverhandlungen (§ 176 Abs. 3 StPO) die Möglichkeit einer Beteiligung des Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz eröffnet werden.

Zu Z 10 (§ 187 Abs. 3 StPO):

Im Hinblick darauf, dass Untersuchungshäftlinge nicht zur Arbeit verpflichtet sind und sie nur schwer in den Arbeitsprozess innerhalb der Anstalt eingliedert werden können, scheint es gerechtfertigt, einem Beschuldigten, dem unverschuldet keine Arbeit zugewiesen werden kann, kein Hausgeld zuzuschreiben.

Zu Z 11 (§ 196 StPO):

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 196 StPO soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei Zurück- bzw. Abweisung eines Antrags auf Fortführung auch ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 90 Euro vom Gericht einzuheben ist. Für den Fall der Stattgebung des Antrages ist ein solcher Beitrag nicht einzuheben. Für das Verfahren zur Einhebung des Betrages gilt § 391 StPO sinngemäß. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

Zu Z 13 (§§ 381 Abs. 1 Z 2a und Abs. 6 StPO):

Wird ein von der Justizbetreuungsagentur beschäftigter Dolmetscher bestellt, so sollen dessen Kosten pauschal mit 159 Euro abgegolten werden; die Kosten der übrigen Dolmetscher bemessen sich nach den auf Grund des GebAG im Einzelfall bestimmten Gebühren. Beide Kostenanteile sind dem zum Kostenersatz Verpflichteten jedoch nur insoweit aufzuerlegen, als die Beiziehung dieser Personen nicht ausschließlich deshalb erfolgte, um dem Angeklagten ein faires Verfahren gewährleisten zu können.

Zu Z 14 (§ 514 Abs. 11 StPO):

Grundsätzlich sollen die Bestimmungen mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Zwecks organisatorischer Vorbereitung der Bestellung von Dolmetschern, die vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellt werden, sollen die Bestimmung der § 126 Abs. 2, 2a bis 2c und 381 Abs. 1 Z 2a und Abs. 6 StPO zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Art. 44 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes):

Allgemeines:

–      Entfall der Jugendschutzsachen (§ 25 JGG)

Zu Z 1 (§ 25 JGG):

Das geltende Recht sieht vor, dass jene Gerichtsabteilungen, die für Jugendstrafsachen und Strafsachen junger Erwachsener zuständig sind, auch Jugendschutzsachen (Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, soweit der Unterhaltsberechtigte minderjährig ist; Vernachlässigung der der Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung nach § 199 StGB) zu behandeln haben: Die diesbezügliche Regelung der Gerichtsbesetzung trifft § 25 JGG, die Regelung der Geschäftsverteilung die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 GOG. § 26 Abs. 7 GOG sieht überdies vor, dass von denselben Gerichtsabteilungen auch Pflegschaftssachen wahrzunehmen sind, soweit es um entwicklungsgefährdete Minderjährige geht.

Beide Bestimmungen scheinen jedoch nicht mehr zeitgemäß und bedeuten überdies zusätzliche Erschwernisse für die Praxis; sie sollen daher entfallen.

Die Behandlung von Strafsachen und Pflegschaftssachen durch dieselbe Gerichtsabteilung bedeutet eine Doppelrolle für das Gericht: Dieses hat in Strafsachen Sanktionen zu verhängen oder zumindest anzudrohen, in Pflegschaftssachen aber fürsorglich die Interessen, teils auch die Rechte des Jugendlichen wahrzunehmen. Diese Doppelrolle scheint aus heutiger Sicht einerseits für den betroffenen Jugendlichen und andere Parteien schwer nachvollziehbar, kann aber auch im Richter einen Rollenkonflikt auslösen. Aus diesen Gründen (und wegen praktischen Schwierigkeiten bei der Erstellung der Geschäftsverteilung und bei der Übertragung von Pflegschaftsakten) wird die Bestimmung von der Praxis vielfach nicht eingehalten.

Der Entwurf schlägt daher vor, die Pflicht zur Behandlung von Strafsachen und Pflegschaftssachen durch die selbe Gerichtsabteilung entfallen zu lassen (siehe näher Art. 35 zu §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 GOG); dadurch wird aber ein Gericht, das dies weiter für sinnvoll hält, nicht gehindert, auch künftig eine Behandlung durch die selbe Gerichtsabteilung in der Geschäftsverteilung vorzusehen.

Aus ähnlichen Gründen wird auch vorgeschlagen, die Pflicht zur Behandlung von Jugendschutzsachen in derselben Gerichtsabteilung, die für Jugendstrafsachen und Strafsachen junger Erwachsener zuständig ist, aufzuheben. Inhaltliche Bezüge bestehen wohl eher zwischen Pflegschaftssachen und Jugendschutzsachen (nämlich Fragen des Unterhaltsrechts), nicht aber zwischen Jugendschutzsachen und Jugendstrafsachen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum gerade eine Verletzung des Unterhalts eines Jugendlichen oder eine Vernachlässigung eines Jugendlichen in einer besonderen Gerichtsbesetzung und einer besonderen Gerichtsabteilung behandelt werden, nicht aber etwa Misshandlungen oder sexueller Missbrauch.

Es wird daher vorgeschlagen, die Bezugnahme auf Jugendschutzsachen in §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 GOG sowie die Bestimmung des § 25 JGG zur Gänze entfallen zu lassen, wodurch sich auch der Verfahrensaufwand für Bezirksanwälte verringern lässt.

Zu Art. 45 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

–      Begrenzung der Entlassungshilfe (§§ 54 Abs. 4, 150 Abs. 3 StVG)

Nach § 54 Abs. 4 StVG sind den Strafgefangenen bei der Entlassung als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebene Geldbeträge auszuzahlen. Diese Entlassungshilfe hat sich an sich bewährt, bedarf jedoch zur Missbrauchsvermeidung und aus budgetären Gründen einer zweifachen Einschränkung. Zum einen soll der Betrag, bis zu dem von den Strafgefangenen Angespartes aufgestockt werden kann, mit der Hälfte des Existenzminimums festgesetzt werden. Durch entlassungsnahe Verfügungen über Hausgeld und Rücklage ist es zum anderen derzeit möglich, den Kontostand (gezielt) so weit abzusenken, dass – mag darin, zumal wenn die Verfügungen im Einzelnen legitimen Zwecken dienen (insbesondere Überweisungen an Angehörige), auch nicht immer ein Verschulden des/der Strafgefangenen zu erblicken sein – erst dadurch ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 150 Abs. 3 StVG entsteht. Dem soll durch die vorgeschlagene Regelung insofern Einhalt geboten werden, als die Rücklage – abgesehen von Fällen, in denen sie die erforderliche Höhe (unverschuldet) noch nicht erreichen konnte – den Strafgefangenen jedenfalls in der Höhe der Hälfte des Existenzminimums (für den ersten Monat nach der Entlassung), verbleiben soll, wodurch die nach § 150 Abs. 3 StVG erforderliche Bedürftigkeit jedenfalls nicht mehr gegeben wäre. Der nach § 150 Abs. 3 iVm § 54 Abs. 4 StVG relevante Betrag wird zwar aus Hausgeld und Rücklage gespeist. Zumal das Hausgeld nach § 54 Abs. 2 erster Satz StVG den Strafgefangenen aber grundsätzlich für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen während des Vollzuges zur Verfügung steht, erscheint eine Regelung im Bereich des Hausgelds (wie eine Einkaufssperre in einem bestimmten Zeitraum vor der Entlassung oder eine Differenzierung nach Bedarfsnotwendigkeit) weder gleichermaßen zweckmäßig noch unter Gesichtspunkten des administrativen Aufwands sinnvoll.

Zu Art. 46 (Änderung des Strafregistergesetzes):

–      Vermeidung der Erstellung einer eigenen Datenbank für jene Personen, welche vor dem 1. Jänner 1990 letztmals zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden (§ 13b Strafregistergesetz).

Nach § 6 Abs. 6 TilgG idF BGBl. Nr. 68/1972 war die Auskunftsbeschränkung nicht von der Zahl der Verurteilungen abhängig. Es musste nur jedes Urteil den Voraussetzungen der § 6 Abs. 2 und 3 TilgG idF BGBl. Nr. 68/1972 entsprechen. Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. sollte die Auskunftsbeschränkung jedoch erst eintreten, wenn von der Tilgungsfrist bereits drei Jahre verstrichen waren.

Gemäß § 6 Abs. 6 TilgG idF BGBl. Nr. 605/1987 steht seit 1. Jänner 1990 mehrfach Verurteilten die Auskunftsbeschränkung nur zu, wenn die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, bei Jugendstraftaten achtzehn Monate nicht übersteigt. Eine nach einem früheren Recht bereits eingetretene Auskunftsbeschränkung konnte nur durch eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verurteilung aufgehoben werden, für welche die Auskunftsbeschränkung des § 6 Abs. 6 TilgG idF BGBl. Nr. 605/1987 nicht vorlag oder im Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so vermehrt wurden, dass eine Auskunftsbeschränkung nicht mehr zulässig ist (Art. XX Abs. 6 BGBl. Nr. 605/1987). Eine derartige Auskunftsbeschränkung alten Rechts käme daher nunmehr lediglich dann zum Tragen, wenn die Tilgungsfrist mangels Vollzugs einer Verurteilung noch nicht begonnen hat.

Nach einer Auswertung durch das Strafregisteramt sind bei 1 066 Personen 1 513 Verurteilungen ohne Vollzugdatum dokumentiert, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig wurden. In mehr als 90 % dieser Fälle trat die Rechtskraft nach 27. April 1987 ein und stammten rund 70 % von Bezirksgerichten, sodass davon auszugehen ist, dass in der Regel keine strengeren als sechsmonatige, höchstens aber einjährige Freiheitsstrafen verhängt wurden.

Um nunmehr im Zuge der derzeit laufenden Erneuerung des Strafregisterprogramms eine kostenintensive Erstellung einer eigenen Datenbank für diese Personengruppe zu vermeiden, soll daher jenen Personen, welche vor dem 1. Jänner 1990 letztmals zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, deren Vollzug jedoch unterblieben ist und denen die Auskunftsbeschränkung nach der ursprünglichen, nicht aber der geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 TilgG zusteht, diese Strafe mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 rückwirkend nachgesehen werden.

In § 59 StGB ist für Strafen bis zu drei Monaten eine 5‑jährige, für solche bis zu einem Jahr eine 10‑jährige Vollstreckungsverjährungsfrist vorgesehen, sodass seit 1. Jänner 1990 das Vierfache bzw. Doppelte dieser Fristen verstrichen ist. Die Aufrechterhaltung des Strafanspruches scheint daher weder geeignet, der Sicherheit der Bevölkerung zu dienen, noch geboten, um die Autorität der Strafrechtspflege zu erhalten. Aufgrund der in § 6 Abs. 3 TilgG idF BGBl. Nr. 68/1972 vorgesehenen dreijährigen Frist ab Beginn der Tilgungsfrist für den Eintritt der Auskunftsbeschränkung sollen die Verurteilungen rückwirkend für vollstreckt erklärt werden.

§ 13b Abs. 1 StRegG orientiert sich an § 2 Abs. 1 Amnestie 1995, BGBl. Nr. 350/1995 mit entsprechend verschobenen Zeiträumen. Um einen Mehraufwand für das erkennende Gericht zu vermeiden, sollen die Gerichte vom Strafregisteramt lediglich von der Strafnachsicht in Kenntnis gesetzt werden. Bei Nichtvorliegen der in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ist von diesem das Strafregisteramt zu verständigen und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.

Zum 3. Abschnitt (Sonstiges)

Zu Art. 47 (Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes)

Allgemeines:

–      insbesondere Straffung des Dienstweges in Angelegenheiten der Justizverwaltung der Bezirksgerichte durch unmittelbare elektronische Berichtsvorlage vom Bezirksgericht zum Oberlandesgericht (unter gleichzeitiger abschriftlicher Information der Landesgerichtsebene, soweit dies im Hinblick auf die Dienstaufsicht erforderlich ist).

Zu Z 1 und 2 (§ 26 Abs. 7, § 32 Abs. 6 GOG):

§ 26 Abs. 7 GOG sieht derzeit vor, dass Jugendstrafsachen, Jugendschutzsachen, Strafsachen gegen junge Erwachsene und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, wobei alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten in einer Gerichtsabteilung konzentriert werden. Die Konzentration dieser Materien in einer Gerichtsabteilung wurde vorgesehen, um Synergien zwischen dem Straf- und Pflegschaftsbereich nutzen zu können. In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass die Anzahl der Fälle, bei denen sich aus einem Strafverfahren Hinweise auf eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung ergeben, die pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich machen und bei denen diese Synergien daher genützt werden können, gering sind. Die Befolgung des § 26 Abs. 7 GOG bereitet demgegenüber im Hinblick auf die Auslastung mit Jugendstraf- und Pflegschaftssachen bei kleineren Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Es soll daher die vorgesehene Konzentration aufgegeben werden. Der Schutz „gefährdeter“ Minderjähriger ist auch beim „normalen“ Pflegschaftsrichter gewahrt. Ein weiteres Ziel der Schaffung dieser Bestimmung mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001 war es aber auch, die Jugendstrafsachen sowie die Strafsachen gegen junge Erwachsene gerichtsabteilungsmäßig zu konzentrieren. Das soll beibehalten werden. Eine allfällige Kombination dieser Angelegenheiten mit anderen Materien kann aber den einzelnen Personalsenaten im Rahmen der Geschäftsverteilung überlassen werden.

Mittelbar wird die neue Regelung auch ermöglichen, dass die Anzahl der Verhandlungstage in den bezirksgerichtlichen Strafsachen aufgrund der konzentrierteren Wahrnehmung durch eine geringere Anzahl von mit Strafsachen befassten Richtern tendenziell zurückgehen und dadurch der Reiseaufwand für die Bezirksanwälte vermindert wird.

Eine zu § 26 parallele Änderung erfolgt in § 32 Abs. 6 GOG (Streichung der Worte „die Jugendschutzsachen“).

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 5 und 6 GOG):

Diese Bestimmungen sollen die Justiz einschließlich der Justizverwaltung entlasten.

Vielfach werden deren Organe auf allen Ebenen (einschließlich der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz) mit Beschwerden oder Eingaben befasst, die die Justiz insgesamt oder ihre Angehörigen beleidigen oder aus denen – auch beim besten Willen – nicht erschlossen werden kann, welche auch nur einigermaßen erfolgversprechenden Maßnahmen getroffen werden sollen. Bislang fehlt eine eindeutige Regelung, die die Justizverwaltungsorgane befugt, solche Eingaben abzulegen und nicht weiter zu behandeln. Der vorgeschlagene § 78 Abs. 5 GOG sieht eine entsprechende Ermächtigung vor. Sie bezieht sich einerseits auf Aufsichtsbeschwerden und Eingaben, die beleidigende Ausführungen im Sinn des Abs. 4 enthalten, also die dem Gericht (der Justiz) schuldige Achtung verletzen oder Justizangehörige und die an einem Verfahren Beteiligten beleidigen. Solche Eingaben oder Schriftsätze kann das zuständige Organ nach pflichtgemäßem Ermessen zu den Akten nehmen. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums wird es aber auch prüfen müssen, ob und inwieweit die Beschwerde nicht doch auch Ausführungen enthält, denen trotz der „Ausfälle“ des Beschwerdeführers inhaltlich nachgegangen werden soll. An den Sanktionen für Beleidigungen, die Abs. 4 vorsieht, soll sich durch die Befugnis zur umstandslosen Ablage nichts ändern.

Die Möglichkeit, Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben nicht weiter zu behandeln, soll ferner für Eingaben eröffnet werden, denen mangels eines inhaltlichen Substrats nicht näher nachgegangen werden kann. Das gilt für verworrene, unklare, sinn- oder zwecklose Beschwerdebehauptungen, für Beschwerden, die kein Beschwerdebegehren erkennen lassen und für Eingaben, die vorangegangene Beschwerden nur wiederholen. Auch hier hat das zuständige Organ nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Im Allgemeinen wird es derartige Eingaben nicht bis ins Einzelne lesen und bewerten müssen; vielmehr wird nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls eine überblicksartige Durchsicht bzw. oberflächliche Prüfung ausreichen, etwa bei fehlendem oder nicht ausreichend erkennbarem Begehren. Auch wird es in diesen Fällen nicht erforderlich sein, eine nähere inhaltliche Überprüfung zur weiteren Abklärung der Beschwerde in die Wege zu leiten.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch empfehlen, dem Beschwerdeführer auf seine Eingabe einmalig zu antworten und darauf hinzuweisen, dass eine weitere Korrespondenz nicht in Frage kommt bzw. nicht erfolgen wird. Die vorgeschlagene Regelung schließt es also nicht aus, dass dem Einschreiter noch einmal die Gelegenheit gegeben wird, sein Begehren zu konkretisieren. In vielen Fällen wird es aber auch zweckmäßig sein, auf die Eingabe von vornherein nicht zu reagieren.

Der letzte Satz der vorgeschlagenen Regelung bezieht sich auf mündliche oder telefonische Beschwerden. Hier werden die Organe der Justizverwaltung ermächtigt, auf solche beleidigende oder unsubstanziierte Beschwerden nicht weiter einzugehen und das Gespräch abzubrechen. Der Gesprächsinhalt muss nicht in einem Aktenvermerk dokumentiert werden, wenngleich sich das wiederum nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls empfehlen kann.

Gleiches sieht § 78 Abs. 6 für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen vor.

Zu Z 4 (§ 78c GOG):

Durch § 78c GOG soll eine Straffung des Dienstwegs in Angelegenheiten der Justizverwaltung der Bezirksgerichte erreicht werden. Vor allem soll dadurch vermieden werden, dass künftig in ein und derselben Angelegenheit Justizverwaltungsakten sowohl auf der Ebene der Landes- als auch der Oberlandesgerichte geführt werden. Unter einem erfolgt im GOG eine grundsätzliche Klarstellung in Bezug auf den Dienstweg in Justizverwaltungsangelegenheiten.

Insbesondere werden die Bezirksgerichte in Justizverwaltungs- einschließlich Personalsachen zur unmittelbaren elektronischen Berichtsvorlage vom Bezirksgericht an das jeweilige Oberlandesgericht verpflichtet. Dies soll unter gleichzeitiger abschriftlicher Information der Landesgerichtsebene erfolgen, allerdings nur, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist.

Unberührt bleiben – neben der Dienstaufsicht – auch die Zuständigkeiten der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, und dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962.

Zu den Angelegenheiten der Justizverwaltung gehören auch die Personalangelegenheiten.

Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.

Zu Z 5 (§ 89a GOG):

Die Erweiterung der Zustellmöglichkeiten der Gerichte, denen nun für elektronische Zustellungen subsidiär zum ERV auch die Zustellung durch elektronische Zustelldienste ermöglicht werden soll, soll guter Übersichtlichkeit halber in jener Bestimmung angesiedelt werden, die schon bisher die elektronische Zustellung (mit ERV) regelt.

Da die Zustellung über den ERV unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Gerichte in enger Verflechtung mit der Verfahrensautomation Justiz entwickelt wurde, soll sie auch die primäre elektronische Zustellart bleiben und die – im Einzelnen auch teurere – Zustellung über elektronische Zustelldienste ausdrücklich lediglich subsidiär erfolgen.

Zu Z 6 (§ 89c Abs. 6 GOG):

Mit § 89c Abs. 5 GOG werden Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einzubringen. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt und zu bedeutenden Einsparungen (Porto, Entfall von Dateneingaben, Manipulationsaufwand usw.) für die Justiz geführt.

Dieses Einsparungspotenzial des elektronischen Rechtsverkehrs soll nun auch in weiteren Bereichen genutzt werden. Könnten die 100 größten Nicht-ERV-Einbringer für den ERV gewonnen werden, wären Einsparungen von etwa 150 000 Euro pro Jahr möglich. Ein weiterer Schritt zum Ausbau des ERV soll nun durch Einführung einer dem § 89c Abs. 5 GOG nachgebildeten Verpflichtung für Banken und Versicherungen – die einen großen Teil der noch nicht elektronisch an die Gerichte übermittelten Eingaben an Gerichte ausmachen – getan werden.

Die Formulierung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ bezieht sich auf die IT-Ausstattung im Bereich der Justiz.

Mit dem vorgesehenen späteren Inkrafttretenstermin soll den Banken und Versicherungen Zeit für die entsprechenden Vorbereitungen eingeräumt werden.

Zu Z 7 (§ 89m GOG):

Österreichische Unternehmen bzw. Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, benötigen insbesondere für die Beteiligung an Ausschreibungen im Ausland Bestätigungen, dass sie nicht nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verurteilt wurden und dass kein Strafverfahren gegen sie anhängig ist. Derzeit werden – als Serviceleistung für die Wirtschaft – von der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz solche „Negativ-Bestätigungen“ aus der Verfahrensautomation Justiz ausgestellt. Ohne diese Bestätigungen hätten österreichische Unternehmen eklatante Wettbewerbsnachteile im Ausland. Zwar ist im Jahr 2006 mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften („Verbänden“) eingeführt worden; Verbände können aber, wenn sie gerichtlich verurteilt worden sind, mangels rechtlicher Grundlagen nicht im Strafregister eingetragen werden. Es gibt bisher also für Verbände kein Pendant zur Strafregisterauskunft für natürliche Personen. Allerdings wären Strafregisterauskünfte allein für die dargestellten Zwecke österreichischer Unternehmen unzureichend, weil auch bestätigt werden soll, dass kein Strafverfahren (auch bei der Staatsanwaltschaft) anhängig ist.

Auf Grund der steigenden Anzahl derartiger Anfragen und im Interesse der Rechtssicherheit soll nun eine Regelung unmittelbar im GOG geschaffen werden. Auskünfte sollen auf Antrag eines Verbandes für diesen erteilt werden; Dritten soll die Auskunft nicht erteilt werden. Durch die Worte "aus dem elektronischen Register" soll klargestellt werden, dass es sich um eine bundesweite Abfrage handeln soll.

Die Erteilung der Auskünfte soll Aufgabe der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) sein, wobei bis zur Änderung der Bezeichnung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) in Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) Auskünfte von erstgenannter zu erteilen sind.

Einerseits sollen dadurch im Sinne des Bürgerservice Zuständigkeitsfragen vermieden werden. Andererseits spricht für diese Regelung aber auch, dass gerade die WKStA (KStA) mit wirtschaftsrelevanten (Verbands-)Verfahren befasst ist, für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist und die Voraussetzungen des § 50 letzter Satz StPO in vielen Fällen aus eigener Wahrnehmung unmittelbar beurteilen kann.

Bei der Auskunft nach § 89m Abs. 1 Z 2 wird darauf abgestellt, ob der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz als Beschuldigter aufscheint.

Der Verweis auf § 50 Satz 2 StPO im zweiten Satz von Abs. 3 soll sicherstellen, dass unter jenen Voraussetzungen, in denen nach der StPO eine Information des Beschuldigten über das gegen ihn geführte Strafverfahren zu unterbleiben hat (Gefährdung von Ermittlungen), der Auskunft diese Information nicht entnommen werden kann (ähnlich wie in § 26 Abs. 5 DSG).

Der Mehraufwand der Justiz soll durch eine entsprechende Vergebührung ausgeglichen werden; die diesbezüglichen Regelungen sollen im Gerichtsgebührengesetz erfolgen.

Zu Z 8 (§ 98 Abs. 13 GOG):

Die Bestimmung enthält die erforderlichen Inkrafttretensregelungen.

Zu Art. 48 (Änderungen des Rechtspraktikantengesetzes)

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 5 RPG):

Die Gerichtspraxis soll künftig grundsätzlich nur noch fünf Monate (bei maßvoll vermindertem Ausbildungsbeitrag) dauern. Die konkreten Anpassungen dazu erfolgen in den Bestimmungen über die jeweiligen Berufserfordernisse (Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Notariatsordnung, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), auf die das RPG in Bezug auf den Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis verweist. § 28a enthält dazu die entsprechende Übergangsvorschrift.

Im Hinblick auf diese Verkürzung der Dauer der Gerichtspraxis erscheint eine flexiblere Regelung der Verwendung sinnvoller; freilich soll die Ausbildung auch weiterhin (jedenfalls) beim Landesgericht und beim Bezirksgericht erfolgen.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 3 RPG):

Rechtspraktikanten sollen nach einer (nunmehr fünfmonatigen) Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes (so wie schon jetzt bei einer Justizanstalt) auch beim Oberlandesgericht und beim Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden können.

Zu Z 11 (§ 17 RPG):

Im ersten Ausbildungsmonat erfolgen erfahrungsgemäß hauptsächlich eine erste Einweisung und grundlegende Einschulung. Es erscheint daher, vor dem Hintergrund einer künftig grundsätzlich fünfmonatigen Gerichtspraxis gerechtfertigt, betraglich in etwa von vier Monaten (nach derzeitigen Ansätzen) auszugehen. § 28a enthält dazu eine spezielle Übergangsvorschrift.

Zu den weiteren Änderungen im RPG:

Durch die Neufassung des § 1 Abs. 1 soll der Änderung der einschlägigen Berufsrechte durch Umstellung auf ein Studium des österreichischen Rechts als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 RStDG, §§ 3 und 15 RAO, § 2 Abs. 1 RAPG, § 6a NO, Anlage 1 Z 1.17 BDG 1979) Rechnung getragen werden. Einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis im Sinne des § 2 Abs. 1 RPG hat also, wer – abgesehen von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen – nachweislich im Sinne der genannten Bestimmungen die wissenschaftliche Berufsvorbereitung, also ein österreichisches Studium der Rechtswissenschaften, ein Studium des österreichischen Rechts oder ein gleichwertiges Studium für einen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Dieses Studium des österreichischen Rechts muss nicht unbedingt an einer österreichischen Universität absolviert worden sein. Hingegen ist für die fakultative Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 25 auf ein rechtswissenschaftliches Studium abzustellen, das den gesetzlichen Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernissen für die wissenschaftliche Berufsvorbereitung nicht genügt, also kein „Studium des österreichischen Rechts“ ist.

Des Weiteren soll dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes mit 1. Jänner 2008 (vgl. etwa die gleichlautenden Anpassungen in § 102 Abs. 6 RStDG, § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979) mit der geänderten Stellung der Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren Rechnung getragen werden. Weiters fehlt bisher unter den Meldepflichten des § 11 jene, die sich auf den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z 1 RPG bezieht. Mit der Neuformulierung des § 12 Abs. 5 soll klargestellt werden, dass es sich hier nicht nur um neue, sondern auch um bloß neu hervorgekommene Tatsachen handeln kann. Andernfalls bestünde in einem Fall, bei dem ein bereits vorliegender Ausschließungsgrund im Zeitpunkt der Zulassung womöglich ohne jedes Verschulden nicht bekannt war, keinerlei Handhabe.

Hinsichtlich der Änderungen der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes wird auf die Erläuterungen zu Art. 48 sowie auf Art. 27, 29 und 30 verwiesen.

Zu Art. 49 (Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes)

Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben, soll künftig auch die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden können.

Zu Art. 50 (Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten)

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, und die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, mit der die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten geändert wird, Nr. 168/1995, sahen zum Zweck der Entsorgung von Kühlgeräten eine Verpflichtung zur Einhebung eines Pfandbetrags beim Verkauf von Kühlschränken vor.

Um diese zu vermeiden, richtete die Branche im Einklang mit der Verordnung ein flächendeckendes Entsorgungsgutschein- bzw. Entsorgungsanzahlungssystem ein, das vom Verein Umwelt-Forum-Haushalt-Kühlgeräteverwertung und der UFH Holding GmbH sowie der Umwelt-Forum-Haushalt-GmbH & Co. KG (UFH‑GmbH), gemeinsam kurz „UFH-Gruppe“, betrieben wurde. Die Käufer von Kühlschränken leisteten darin (über die Verkäufer) Zahlungen an Rechtsträger der UFH-Gruppe, die dafür die Verpflichtung zur Entsorgung des Kühlschranks bzw. der Sicherstellung der Entsorgung unter Anrechnung der geleisteten Zahlung übernahm. Dieses System wurde mit der Umsetzung der Elektroaltgeräte-Richtlinie (RL 2002/96/EG, ABl. 2003 L 37/24) durch die Elektroaltgeräte-Verordnung (BGBl. II Nr. 121/2005) obsolet, weil seit diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf kostenlose Entsorgung bestand. Dadurch blieb das eingenommene und (großteils) noch nicht verwendete Geld bei der UFH‑Gruppe übrig. Seither bestehen zwar bereicherungsrechtliche Ansprüche der Käufer auf Rückzahlung der geleisteten Beträge direkt gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger der UFH-Gruppe oder gegenüber dem jeweiligen Verkäufer, der seinerseits einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger der UFH‑Gruppe geltend machen kann, doch solche Forderungen wurden bisher kaum gestellt. Von einem konkludenten Forderungsverzicht kann aber generell nicht ausgegangen werden, und die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die UFH Holding GmbH wurde inzwischen von ihrem Alleingesellschafter, dem Verein UFH, in eine Privatstiftung eingebracht, die neben der umweltgerechten Entsorgung von Hausgeräten auch eine Reihe anderer Zwecke verfolgt, darunter die Finanzierung von Unternehmen und Betrieben.

Ausgangspunkt des vorgeschlagenen Gesetzesentwurfs ist die Überlegung, dass es bei den in der Privatstiftung angesammelten Geldern um Mittel handelt, die von Käufern geleistet wurden und hinsichtlich derer der Zweck der Verwendung – nämlich die Entsorgung der Kühlgeräte – weggefallen ist. Die gesetzliche Regelung ist auch deshalb erforderlich, weil – wie die Erfahrung gezeigt hat – die meisten Käufer ihre diesbezüglichen Ansprüche nicht geltend machen.

Kompetenzgrundlage ist Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrecht).

§ 1 legt fest, dass der Bund die Forderungen von Käufern auf Rückzahlung von diesen geleisteter Entsorgungsbeiträge übernimmt. § 2 normiert einen Ersatzanspruch des Bundes gegenüber der UFH Holding GmbH, der UFH Umweltforum Haushalt GmbH & Co. KG und der UFH Umweltforum Haushalt Privatstiftung, die für diesen zur ungeteilten Hand solidarisch haften (§ 5). Dieser Anspruch ist auf sofort fällige Zahlung eines Betrages in Höhe der vom Bund gemäß § 1 übernommenen Verpflichtungen gerichtet. § 4 regelt die Verwendung der aufgrund von Zahlungen nach § 2 erlangten Beträge.

Durch die Möglichkeit eines Freibeweises werden bisherige gutgläubige Dispositionen dieser Rechtsträger geschützt.

Der Rechnungslegungsanspruch ist erforderlich, um die genaue Höhe der in der Privatstiftung befindlichen Gelder festzustellen. Um die Verjährung der angelaufenen Zinsen zu verhindern, wurde die Anwendung von § 1480 ABGB ausgeschlossen.

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Zu Art. 51 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Der Haftungsrahmen wird auf das Ausmaß vor Inkrafttreten des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 reduziert.

Zu Z 2 (§ 4):

Der Haftungsrahmen wird auf das Ausmaß vor Inkrafttreten des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 reduziert.

Zu Z 3 (§ 7):

Mit der vorliegenden Änderung wird die bisher geltende Entgeltbestimmung an die geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 2):

Der Haftungsrahmen wird auf das Ausmaß vor Inkrafttreten des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 reduziert.

Zu Art. 52 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

Allgemeines:

Das Unternehmensserviceportal beschränkt derzeit die Teilnehmer von Anwendungen auf Behörden und sonstige Institutionen. Dies ist jedoch für die geplante Einbindung von gesetzlichen Interessenvertretungen, Fördergesellschaften oder der Sozialversicherung zu unbestimmt.

Als zentrale Internetplattform leistet das Unternehmensserviceportal einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der österreichischen Unternehmen im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“. Durch Single‑Sign‑On soll es als zentraler Zugang zu den für Unternehmen relevanten Anwendungen dienen und als E‑Government-Querschnittanwendung etabliert werden. Ziel ist daher, möglichst viele für Unternehmen interessante Anwendungen einzubinden. Das schließt auch Anwendungen der Sozialversicherungsträger, der gesetzlichen Interessenvertretungen und Fördereinrichtungen ein.

Mit gegenständlicher Anpassung werden die Teilnehmer konkretisiert und damit die Einbindung der geplanten Anwendungen ermöglicht. Somit kann für Unternehmen ein möglichst attraktives und vielseitiges E‑Government-Portal geschaffen werden.

Durch das geplante Unternehmensserviceportal wird der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt.

Durch die Einbindung weiterer Teilnehmer wird erwartet, dass sich der in den ursprünglichen Erläuterungen zum Unternehmensserviceportalgesetz angeführte Effekt einer kurz- bis mittelfristigen Entlastung in der Höhe von 100 Mio. Euro bzw. der langfristigen Entlastung um 300 Mio. Euro verstärkt. Durch die Möglichkeit der Einbeziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträger kann den Unternehmen ein verbessertes Service bereitgestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 16 B-VG und Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die Bundesministerin für Finanzen/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Teilnehmer (§ 5 Abs. 1) und Benutzer festzulegen. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden im Internet auf USP.gv.at einen Monat vor deren Inkrafttreten veröffentlicht. Diese Änderungen werden für die einzelnen Teilnehmer und deren Benutzer durch Weiterverwendung des Unternehmensserviceportals nach dem Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen wirksam.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3a):

Die Möglichkeit zur Mitwirkung am Unternehmensserviceportal soll auch für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 bestehen, wobei diese im Gegensatz zu den Bundesministerien nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind. Mit diesen externen Partnern werden Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen, in denen die Mitwirkung am Unternehmensserviceportal im jeweiligen Wirkungsbereich vereinbart wird.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2):

Mit dem neuen Abs. 2 wird klargestellt, dass das Unternehmensserviceportal die Authentifizierung und Identifikation für die in § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmer unentgeltlich erbringt, sofern diese gemäß § 3 Abs. 3a mitwirken. Diese Teilnehmer sind Behörden, gesetzliche Interessensvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben (insbesondere für Zwecke des Förder- Beschaffungs- oder Auftragsvergabewesen). Somit authentifizierte und identifizierte Benutzerinnen/Benutzer können direkt von der Internetseite dieser Teilnehmer auf die Seite des Unternehmensserviceportals wechseln, ohne sich neuerlich authentifizieren oder identifizieren zu müssen beziehungsweise können vom Unternehmensserviceportal auf die jeweilige Seite wechseln oder vom Unternehmensserviceportal die jeweiligen Anwendungen aufrufen (single‑sign‑on).

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1):

Das Unternehmensserviceportal ist sowohl für die Anwendungen von Behörden als auch für jene der in § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmer (gesetzliche Interessensvertretungen, Sozialversicherungsträger usw.) gesetzlicher Dienstleister gemäß § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2):

Neben einer übersichtlicheren Gliederung des § 5 werden die Teilnehmer des Unternehmensserviceportals konkretisiert. Es soll zudem prinzipiell die Möglichkeit vorgesehen werden, über das Unternehmensserviceportal auch Anwendungen (Unterstützung bei Transaktionen) von sonstigen Unternehmen aufrufen zu können; für das Anbieten derartiger Zusatzservices, deren Nutzen ausschließlich in der Wirtschaft liegt und die auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden können, gilt gemäß den Bestimmungen des § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes 1986 Entgeltlichkeit. Im Rahmen der ersten Ausbaustufe sind jedoch Anwendungen von Unternehmen für Unternehmen noch nicht geplant. Im Vordergrund steht die Kernaufgabe des Unternehmensserviceportals, die Kommunikation und Interaktion von Unternehmen zur öffentlichen Verwaltung zu erleichtern und damit Unternehmen zu entlasten.

Zu Art. 53 (Änderung des Finanzprokuraturgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

„Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Verfassungsgerichtsbarkeit“, „Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) B-VG.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 8 bis 10):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Finanzprokuratur bereits aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung zum Einschreiten im Interesse des Bundes legitimiert ist.

Zwar sieht § 2 Abs. 1 Z 1 vor, dass der Finanzprokuratur die Befugnis zukommt, Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten, jedoch setzt ein solches Einschreiten einen konkreten gesonderten Auftrag gemäß § 4 Abs. 1 voraus, der als Weisung bzw. rechtsgeschäftlicher Auftrag zu qualifizieren ist. Ohne konkreten Auftrag darf die Finanzprokuratur nach § 4 Abs. 2 für den Bund ausschließlich bei Gefahr im Verzug tätig werden, sofern dies zur Abwendung eines Schadens erforderlich ist.

Ein Einschreiten ohne jeweiligen gesonderten Auftrag etwa aus verfahrensökonomischen Erwägungen ist nach dem Wortlaut der derzeitigen Bestimmungen des Finanzprokuraturgesetzes nicht explizit gedeckt.

§ 2 Abs. 1 Z 8 sieht ferner vor, dass der Finanzprokuratur die Befugnis zukommt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten. Diese Bestimmung ist insoweit auf gegenständlichen Fall nicht anwendbar, als ein Einschreiten als Amtspartei das Fehlen eines konkreten Mandates und damit bereits per se die Möglichkeit der konkreten Auftragserteilung voraussetzt. Nach den Bestimmungen des Verwahrungs- und Einziehungsgesetzes steht der Verwertungserlös nach Einziehung bzw. Verwahrung explizit dem Bundesministerium für Justiz zu, sodass der Mandant ausreichend spezifiziert ist.

Die gegenständliche Ergänzung in § 2 Abs. 1 Z 10 stellt sicher, dass die Finanzprokuratur im Falle einer generellen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne der Verfahrensökonomie auch ohne entsprechende jeweilige gesonderte Einzelaufträge im Interesse des Bundes vor Gericht einschreiten kann und bringt damit die vom Gesetzgeber des Verwahrungs- und Einziehungsgesetzes intendierte Entlastung der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften.

Zu Art. 54 (Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzugs des Pflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Soweit sich der Gesetzentwurf auf den Verzicht auf Bundesforderungen bezieht (§ 1 Abs. 1), steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.

Zu § 1:

Diese Bestimmung legt fest, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Verzicht des Bundesministers für Finanzen auf einen, den Betrag von 216,5 Millionen Euro übersteigenden Teil der Bundesforderungen rechtswirksam ist. Demnach müssen sich die ÖBB ihrerseits verpflichten, die Bundesforderung in Höhe von 216,5 Millionen Euro bedingungslos anzuerkennen und innerhalb der vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Zahlungsfrist von längstens fünf Jahren ohne jegliche An- oder Aufrechnung zu begleichen. Für die Rechtswirksamkeit des Verzichtes auf die Bundesforderung ist weiters vorausgesetzt, dass die Gesellschaften der ÖBB auch ihrerseits auf sämtliche Forderungen verzichten, die diese gegen den Bund aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundespflegegeldes für die Jahre 1993 bis 2009 zustehen, und zwar unabhängig davon, ob derartige Forderungen bisher geltend gemacht wurden oder nicht.

Zu Art. 55 (Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a) und 2 (§ 1 Abs. 2 lit. b):

Die Haftungsrahmen werden in Euro umgerechnet und es erfolgt eine leichte Rundung.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 lit. c):

Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie wird entsprechend der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, auf Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geändert.

Zu Z 4 (§ 6):

Mit der vorliegenden Änderung wird die bisher geltende Entgeltbestimmung an die geltenden EU‑beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.

Zu Z 5 (§ 8):

Die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ wird entsprechend der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, auf „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ geändert.

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen, Monopolwesen), Z 5 (Bankwesen), Z 6 (Privatstiftungswesen), Z 16 (Einrichtung von Bundesbehörden) B‑VG sowie aus § 7 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 F‑VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Maßnahmen sind vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass eine Nicht-Konsolidierung der öffentlichen Finanzen im Wege eines höheren Zinsniveaus und steigenden Staatsschulden deutlich negativ auf den Wirtschaftsstandort und damit die Beschäftigung wirken würden. Das Schließen von Steuer-Schlupflöchern und die Anlastung von sozialen Kosten an die Verursacher ermöglichen unverzerrtere Investitions- und Konsumentscheidungen, was nachhaltiges Wachstum und die Beschäftigung fördert. Allfällige Wettbewerbseffekte oder Ausweichreaktionen werden durch ähnliche Maßnahmen oder Abgabenhöhen in wichtigen Handelspartnerländern gering gehalten. Zudem sind die Einzelmaßnahmen graduell, was den Bestand an Investitions- und Konsumgütern volkswirtschaftlich nicht entwertet, aber mittelfristig den Investitionsanreiz erhöht. Beschäftigung stärkend wirken die Stimulierung von Forschung und Entwicklungsausgaben sowie die direkte Verbilligung von Krediten. In der Gesamtbeurteilung und vor dem Hintergrund der erwarteten Wirtschaftsentwicklung ist kurzfristig mit keinen messbar negativen Wachstumseffekten zu rechnen. Mittel- bis langfristig überwiegen die positiven Effekte auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung, welche aber auch schwer quantifizierbar sind.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Der zunehmende Personenluftfahrtverkehr trägt nachweislich zur Umweltverschmutzung bei, weshalb durch die Flugabgabe ein Lenkungseffekt Richtung umweltbewussterem Reisen gesetzt werden soll. Die weitere Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe setzt Lenkungseffekte für den Ankauf umweltfreundlicherer Kraftfahrzeuge. Der CO2‑Zuschlag bei der Mineralölsteuer hilft den Anstieg der CO2‑Emissionen einzudämmen. Die Ausdehnung des Werkverkehrs soll den Umstieg auf umweltfreundliche Massenbeförderungsmittel fördern.

Zu Art. 56 (Stabilitätsabgabegesetz):

Zu § 1:

In den Anwendungsbereich des Stabilitätsabgabegesetzes fallen Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes. Im Vergleich zu den anderen Teilnehmern des Finanzmarktes (zB Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen) hat der Bankensektor in Österreich den größten Teil der finanzmarktkrisenbedingten Kosten für den Staatshaushalt verursacht. Die Bankenhilfspakete, die Erhöhung der Einlagensicherung und die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes haben in erster Linie den Bankensektor betroffen. Zudem stellen instabile Banken im Vergleich zu den anderen Finanzinstituten ein wesentlich höheres systemisches Risiko für den Staat und die gesamte Volkswirtschaft dar. Der Konkurs einer Bank begründet aufgrund der zu erwartenden Folgewirkungen für den Staat ein hohes budgetäres Risiko; dies gilt insbesondere für Banken, die eine bestimmte Größe überschreiten und somit als für die heimische aber auch europäische Volkswirtschaft systemrelevante Bankinstitute bezeichnet werden können. Der Staat unterliegt in diesen Fällen einem wesentlich höheren Druck, Banken durch Rettungspakete oder Verstaatlichungen aufzufangen, um die negativen volkswirtschaftlichen Konsequenzen abzuwehren, als bei allen anderen Teilnehmern des Finanzmarktes. Aufgrund der Sonderstellung des Bankensektors ist es daher gerechtfertigt, nur diesen in die Stabilitätsabgabe einzubeziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Gesetzesprüfungsverfahren zur ehemaligen Sonderabgabe für Kreditunternehmungen (zB G 79/83) zudem ausgesprochen, dass Kreditinstitute eine wirtschaftliche und rechtliche Sonderstellung einnehmen, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung in Form einer Sonderabgabe rechtfertigt.

Die Kreditinstitute haben eine Stabilitätsabgabe zu leisten, wenn sie über eine Konzession nach dem BWG verfügen. Erfasst werden darüber hinaus auch Zweigstellen von Instituten aus Mitgliedstaaten (EU und EWR), die über österreichische Betriebsstätten Finanzdienstleistungen anbieten. Diese unterliegen nur hinsichtlich des der österreichischen Filiale bzw. der Betriebsstätte zuzurechnenden Geschäfts der Stabilitätsabgabe. Das Vermögen von Kapitalanlagefonds und BV-Kassen soll nicht der Besteuerung unterliegen.

Zu § 2:

Die Stabilitätsabgabe ist von der durchschnittlichen Bilanzsumme des Kreditinstituts, die um das Eigenkapital und gesicherte Einlagen vermindert wird, zu berechnen. Dabei ist auf den Einzelabschluss und nicht auf den konsolidierten Abschluss abzustellen. Der Durchschnitt ist aus den quartalsweise der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 74 BWG gemeldeten Vermögensausweisen sowie der Bilanzsumme des testierten Jahresabschlusses eines Geschäftsjahres zu entnehmen.

Beispiele:

1. Bank A hat ihren Bilanzstichtag jeweils zum 31.12. eines Geschäftsjahres. Für das Jahr 2011 ist das arithmetische Mittel aus den Vermögensausweisen gemäß § 74 BWG zum 31.3, 30.6 und 30.9 sowie der Bilanzsumme aus dem testierten Jahresabschluss zum 31.12.2010 zu bilden. Von den Vermögensausweisen und der Bilanzsumme sind jeweils die Positionen nach Abs. 2 abzuziehen.

2. Bank B hat ihren Bilanzstichtag jeweils zum 31.3. eines Geschäftsjahres. Für das Jahr 2011 ist das arithmetische Mittel aus den Vermögensausweisen gemäß § 74 BWG zum 30.6.2009, 30.9.2009 und 31.12.2009 sowie der Bilanzsumme aus dem testierten Jahresabschluss zum 31.3.2010 zu bilden. Von den Vermögensausweisen und der Bilanzsumme sind jeweils die Positionen nach Abs. 2 abzuziehen.

Die Bilanzsumme des Kreditinstituts ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG zu ermitteln, dh dass sowohl auf die Bilanzsumme des Jahresabschlusses als auch sinngemäß (wenn anwendbar) auf die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG diese Vorschriften anzuwenden sind.

Durch das Abstellen auf die Bilanzsumme bzw. die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG als Bemessungsgrundlage kann auf bereits vorliegende Daten zurückgegriffen werden, wodurch der zusätzliche Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten wird.

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage sollen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 die Vermögensausweise und der Jahresabschluss des Kreditinstitutes aus dem Jahr 2010 herangezogen werden, dh für die Stabilitätsabgabe 2011 ist auf die adaptierte durchschnittliche Bilanzsumme 2010 abzustellen. Ab dem Jahr 2014 soll die durchschnittliche Bilanzsumme des jeweils vorangegangenen Jahres für die Berechnung der Abgabe herangezogen werden. Bereits im Jahr 2012 soll eine Evaluierung der Stabilitätsabgabe – auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage – erfolgen.

Die Kosten für den Staatshaushalt durch den Bankensektor wurden im Krisenjahr 2008 und den nachfolgenden zwei Jahren bis zur Budgetkonsolidierung verursacht. Die Stabilitätsabgabe soll einen Beitrag zu diesen Krisenkosten darstellen, zusätzlich soll sie der Finanzmarktstabilität dienen und eine Beteiligung des Bankensektors an zukünftigen kapitalmarktbedingten Kosten und staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen sicherstellen. Die Bemessungsgrundlage soll zudem so gewählt sein, dass den steuerpflichtigen Kreditinstituten keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden mit denen die Stabilitätsabgabe umgangen werden kann. Aus diesen Gründen soll auf eine bereits vorhandene Bemessungsgrundlage abgestellt werden. Um der Stabilitätsabgabe eine möglichst zeitnahe nicht gestaltungsanfällige Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, soll auf die durchschnittliche Bilanzsumme des Jahres 2010 abgestellt werden. Das Festhalten an der durchschnittlichen Bilanzsumme des Jahres 2010 für die ersten drei Jahre der Stabilitätsabgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass den Kosten der Finanzkrise die systemischen Risiken der drei Jahre 2008 bis 2010 zugrunde lagen, die sich unter anderem in der Größe der Banken (und da auch der Bilanzsumme) zu dem damaligen Zeitpunkt ausdrücken.

Ab dem Jahr 2014 soll die Stabilitätsabgabe von der durchschnittlichen Bilanzsumme des jeweils vorangegangenen Jahres berechnet werden, um einen Beitrag des Bankensektors zu den laufenden und zukünftigen staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen aufgrund einer zeitnahen Bemessungsgrundlage zu ermöglichen. Mittelfristig können daher ab dem Jahr 2013 Lenkungseffekte im Hinblick auf eine Reduzierung der Bilanzsumme und damit der Größe der Banken erreicht werden, was dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung trägt (Reduzierung des systemischen Risikos durch „too big to fail“ Banken).

Bei Neugründung eines Kreditinstitutes ab dem Jahr 2010, die nicht im Zusammenhang mit einer Umgründung erfolgt, ist der Stabilitätsabgabe die jeweils im vorangegangenen Geschäftsjahr liegende durchschnittliche Bilanzsumme zugrunde zu legen. Neu gegründete Kreditinstitute profitieren einerseits indirekt von den gesetzten Stabilisierungsmaßnahmen der Republik Österreich, andererseits sind sie als Teil des Bankensektors von zukünftigen Maßnahmen sowie systemischen Risiken betroffen. Sie sollen daher ebenso wie bereits bestehende Kreditinstitute einen Beitrag zur Finanzmarktstabilität leisten. Da die neu gegründeten Kreditinstitute nicht an den vergangenen Krisenkosten beteiligt waren, ist jeweils das vorangegangene Geschäftsjahr für die Berechnung der Abgabe heranzuziehen. Endet in einem Geschäftsjahr kein Kalenderjahr, sind die Eröffnungsbilanz des Kreditinstituts und die übermittelten Vermögensausweise der Stabilitätsabgabe zugrunde zu legen.

Beispiele:

1. Die Bank A wird am 30. Juni 2010 gegründet und hat ihren Bilanzstichtag jeweils zum 31.12. Im Jahr 2011 ist Stabilitätsabgabe aus dem Durchschnitt der Vermögensausweise zum 30. September 2010 und der Bilanzsumme zum 31.12.2010 zu entrichten. Im Jahr 2012 ist die adaptierte durchschnittliche Bilanzsumme 2011 maßgebend.

2. Die Bank B wird am 30. Juni 2010 gegründet und hat ihren Bilanzstichtag jeweils zum 31.3. Im Jahr 2011 ist die Eröffnungsbilanz sowie die Vermögensausweise aus den zwei Quartalen zum 30.6. und 30.9. im Jahr 2010 der Stabilitätsabgabe zugrunde zu legen, da im Jahr 2010 kein Geschäftsjahr endet. Im Jahr 2012 ist die durchschnittliche adaptierte Bilanzsumme 2011 zugrunde zu legen.

Im Falle von Umgründungen oder Umstrukturierungen soll auf den Rechtsnachfolger abgestellt werden, wenn der Rechtsnachfolger ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 ist. In diesem Fall ist die adaptierte Bilanzsumme hinsichtlich des übergegangenen Vermögens beim Rechtsvorgänger nicht mehr zu erfassen. Beim Rechtsnachfolger sind die Werte des Rechtsvorgängers zusätzlich zu denen des Instituts selbst maßgeblich (siehe Erläuterungen und Beispiele zu § 4).

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen und auch einen Lenkungseffekt hinsichtlich systemisch relevanter Zweigstellen zu erzeugen, sollen auch Filialen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich in die Stabilitätsabgabe einbezogen werden.

Die durchschnittliche Bilanzsumme wird um nachfolgende Positionen (Z 1 bis Z 6) vermindert. Diese Positionen sind sowohl bei den Vermögensausweisen gemäß § 74 BWG als auch der Bilanzsumme des Jahresabschlusses zum Abzug zu bringen.

Zu Z 1:

Aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG. Darunter sind Einlagen nach § 93 Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 93 Abs. 5 BWG erfasst; die Betragsgrenzen der Sicherungspflicht (§§ 103h und 103k BWG) sind zu berücksichtigen. Damit soll eine Doppelbelastung dieser Einlagen durch die Einlagensicherung und die Bankenabgabe vermieden werden.

Zu Z 2:

Ausgenommen ist gezeichnetes Kapital (Anlage 2 zu § 43 BWG, Passiva, Z 9, und Rücklagen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Passiva, Z 10, 11, 12 und 14).

Zu Z 3:

Um keine Doppelbesteuerungen im Bankenverbund auszulösen, sollen Verbindlichkeiten, die aus der Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen des § 25 BWG entstanden sind, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Diese Kürzung der Bemessungsgrundlage ist jedoch nur insoweit – zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – zulässig, als das steuerpflichtige Kreditinstitut seinerseits Guthaben bei und Forderungen an ein Zentralinstitut hat, die dort Steuerpflicht auslösen. Im Sinne des EU-Rechts ist dies auf ein System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG auszuweiten, wenn dieses Kreditinstitut der Stabilitätsabgabe oder einer vergleichbaren Abgabe im Ausland (zB ausländische Bankenabgabe, die an die Bilanzsumme anknüpft) unterliegt.

Zu Z 4:

Ausgenommen sind Kreditinstitute, die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union der Europäischen Kommission einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorzulegen haben und dieser Plan die Abwicklung des Geschäfts verbunden mit einem Verbot von Neugeschäft vorsieht. Nicht von der Stabilitätsabgabe erfasst sind auch Verbindlichkeiten dritter Kreditinstitute, die in Form von Wertpapieremissionen begründet wurden, wenn die Mittel einem Umstrukturierungs- oder Abwicklungskreditinstitut zur Verfügung gestellt wurden, dieses Geschäft Teil des Restrukturierungs- oder Abwicklungsplanes ist und nicht nur der liquiditätsmäßigen Stärkung dient.

Zu Z 5:

Aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen sind Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, AFFG, BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat, und Guthaben, die der Bund gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AusFG) beim Beauftragten hält. Über diese Ausnahmeregelung wird eine Doppelbesteuerung ausgeglichen, die in der Exportfinanzierung durch das System des Beauftragten gemäß § 5 Abs. 1 AusFG entsteht.

Zu Z 6:

Da Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften entweder in der Bilanzsumme oder unterhalb der Bilanz ausgewiesen werden können und damit nur aufgrund der jeweiligen wahlweisen bilanziellen Behandlung der Stabilitätsabgabe unterliegen würden, sollen sie von der Bilanzsumme bzw. den Vermögensausweisen abgezogen werden können.

Zu § 3:

Die Stabilitätsabgabe soll nach der Höhe der durchschnittlichen Bilanzsumme gestaffelt sein, da eine höhere Bilanzsumme auch ein höheres systemisches Risiko ausdrückt.

-       Bei einer durchschnittlichen Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro fällt keine Stabilitätsabgabe an.

-       Bei einer durchschnittlichen Bilanzsumme über einer Milliarde Euro bis 20 Milliarden Euro bleibt die erste Milliarde ebenfalls frei und für darüber liegende Teile der durchschnittlichen Bilanzsumme von einer Milliarde Euro beträgt die jährliche Abgabe 0,055%.

-       Liegt die durchschnittliche Bilanzsumme über 20 Milliarden Euro, ist die erste Milliarde Euro wiederum befreit, für die nächsten 19 Milliarden Euro sind 0,055% an Stabilitätsabgabe zu entrichten und für jene Teile der durchschnittlichen Bilanzsumme, die 20 Milliarden Euro übersteigen, fallen 0,085% an Stabilitätsabgabe an.

Zu § 4:

Kreditinstitute und Filialen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich haben neben der Stabilitätsabgabe, die von der durchschnittlichen Bilanzsumme bemessen wird, eine Stabilitätsabgabe für Derivate zu entrichten. Gegenstand der Besteuerung sind Derivate, die dem Handelsbuch gemäß § 22n BWG gewidmet sind, wobei das kleine Handelsbuch gemäß § 22q BWG davon ausgenommen sein soll. Diese „Sonderstabilitätsabgabe“ fällt somit auch an, wenn die adaptierte Bilanzsumme des Instituts unter 1 Milliarde Euro liegt und daher nach § 3 keine Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. In der Praxis wird jedoch nur von größeren Kreditinstituten und Filialen aus Mitgliedstaaten ein Handelsbuch geführt. Da das Derivatvolumen gesondert besteuert werden soll, liegt auch in jenen (seltenen) Fällen keine Doppelbesteuerung vor, in denen die Derivate bereits bei der adaptierten Bilanzsumme enthalten sind, da in solchen Fällen die Derivate nur höher besteuert werden.

Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,013% vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen, soweit diese dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Das Volumen ist mit dem Nominalwert zu bewerten. Dabei ist für die Jahre 2011, 2012 und 2013 auf den durchschnittlichen Jahreswert des Jahres 2010 abzustellen. Der durchschnittliche Wert ist aus den jeweiligen Werten zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu berechnen. Die Werte des Geschäftsvolumens müssen zu diesen Stichtagen der OeNB gemeldet werden und können daher den Quartalsberichten entnommen werden. Ab 2014 soll jeweils das Geschäftsvolumen des vorangegangenen Jahres herangezogen werden. Im Jahr 2012 wird eine Evaluierung der Stabilitätsabgabe – auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage – erfolgen.

Das Derivatvolumen soll deshalb gesondert der Stabilitätsabgabe unterliegen, da diese Positionen ein zusätzliches systemisches Risiko darstellen. Da die Derivate im Handelsbuch enthalten sind und damit eine gewisse Tradingabsicht besteht, können sie im Grundsatz – auch wenn sie teilweise Sicherungsgeschäften dienen – für spekulative Zwecke verwendet werden. Das dadurch innewohnende systemische Risiko war ein Mitgrund für die weltweite Finanzkrise. Aus diesem Grund soll auf den Nominalwert des Geschäftsvolumens abgestellt werden. Da insbesondere das Derivatevolumen einer hohen Gestaltungsanfälligkeit unterliegt (Verlegung des Treasury ins Ausland; „Netten“ der einzelnen Positionen) und auch in diesem Fall das systemische Risiko der Jahre 2008 bis 2010 den Krisenkosten zugrunde lag, soll ebenfalls für drei Jahre auf die Bemessungsgrundlage des Jahres 2010 abgestellt werden (siehe dazu Erl. zu § 2). Ab dem Jahr 2014 wird auf das Derivatevolumen des jeweils vorangegangenen Jahres abgestellt. Auch in diesem Fall können daher mittelfristig ab dem Jahr 2013 Lenkungseffekte erzielt werden.

Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag durchgeführt werden (zB Swaps), soll jeweils nur ein Teil der Besteuerung unterliegen (also der Kauf oder Verkauf), um in diesem Bereich eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Bei Neugründung eines Kreditinstitutes ab dem Jahr 2010, die nicht im Zusammenhang mit einer Umgründung erfolgt, ist der Stabilitätsabgabe das jeweils im vorangegangenen Geschäftsjahr liegende durchschnittliche Geschäftsvolumen zugrunde zu legen. Im ersten Jahr der Gründung ist somit keine Stabilitätsabgabe zu entrichten. Neu gegründete Kreditinstitute profitieren einerseits indirekt von den gesetzten Stabilisierungsmaßnahmen der Republik Österreich, andererseits sind sie als Teil des Bankensektors von zukünftigen Maßnahmen sowie systemischen Risiken betroffen. Sie sollen daher ebenso wie bereits bestehende Kreditinstitute einen Beitrag zur Finanzmarktstabilität leisten. Da die neu gegründeten Kreditinstitute nicht an den vergangenen Krisenkosten beteiligt waren, ist jeweils das vorangegangene Geschäftsjahr für die Berechnung der Abgabe heranzuziehen.

Im Falle von Umgründungen oder Umstrukturierungen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge (zB Verschmelzung, Spaltung) soll auf den Rechtsnachfolger abgestellt werden, wenn das Vermögen auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übertragen wird. In diesem Fall ist das auf das übertragene Vermögen entfallende Geschäftsvolumen beim Rechtsvorgänger in Abzug zu bringen.

§ 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 tragen dem Umstand Rechnung, dass für die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe auf Werte aus der Vergangenheit abgestellt werden soll. Sind nämlich im Zeitraum zwischen dem Jahr, auf das für die Bemessung abgestellt wird, und dem Jahr, für das die Abgabe zu entrichten ist, Umgründungen erfolgt, stellt sich die Frage, welche Bemessungsgrundlage bei welchem Abgabepflichtigen zu erfassen ist. § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 sehen vor, dass bei jenem Abgabepflichtigen, der im Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, einen bestimmten Betrieb hat, auch die diesem Betrieb zuordenbaren Bemessungsgrundlagen erfasst werden, wenn die Übertragung des Vermögens auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 erfolgt.

Beispiele:

1. Im Jahr 2012 wurde die Bank A durch Verschmelzung der Banken B und C gegründet.

Für die Bemessung der Stabilitätsabgabe des Jahres 2012 ist auf die Summe der adaptierten Bilanzsummen bzw. der Geschäftsvolumina der Banken B und C des Jahres 2010 abzustellen.

2. Die Bank A verfügt über 2 Teilbetriebe X und Y. Im Jahr 2011 wird der Teilbetrieb X auf die Bank B abgespalten.

Für die Bemessung der Stabilitätsabgabe des Jahres 2012 ist

-       bei der Bank A auf das dem Teilbetrieb Y zuzuordnende Eigenmittelerfordernis bzw. Geschäftsvolumen des Jahres 2010 abzustellen;

-       bei der Bank B auf die Summe aus ihrem eigenen Eigenmittelerfordernis (bzw. Geschäftsvolumen) und jenem des Teilbetriebes X des Jahres 2010 abzustellen.

Hat eine Umgründung bereits vor dem maßgeblichen Zeitraum 2010 bis 2013 stattgefunden (zB Umgründung rückwirkend zu einem Stichtag im Jahr 2009), ist das Vermögen bzw. das Geschäftsvolumen jedenfalls beim Rechtsnachfolger und nicht beim Rechtsvorgänger zu erfassen.

Zu § 5:

Um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zwischen dem Jahr 2010 und den Jahren 2011 bis 2013 zu berücksichtigen, soll eine Neuberechnung der Stabilitätsabgabe dann stattfinden, wenn sowohl die Bilanzsumme als auch das Geschäftsvolumen der Derivate um mehr als 50% gesunken oder gestiegen ist. Dies soll insbesondere Redimensionierungen von Kreditinstituten und (Teil-)Betriebseinstellungen sowie erheblichen Geschäftsausweitungen Rechnung tragen. Wenn die Verringerung oder Erhöhung bereits im Jahr 2011 eintritt, soll die Stabilitätsabgabe vom Jahr 2012 und 2013 auf Basis der Bemessungsgrundlagen aus dem Jahr 2011 berechnet werden. Tritt die Reduktion oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage erst im Jahr 2012 ein, ist der Stabilitätsabgabe 2013 die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2012 zugrunde zu legen. Die Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn sich die Bilanzsumme und das Geschäftsvolumen aufgrund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes verringert oder erhöht, wenn diese Umgründung mit einem Stichtag in den Jahren ab 2010 stattgefunden hat. In diesen Fällen ist das übergegangene Vermögen beim Rechtsnachfolger zu erfassen, eine zusätzliche Neuberechnung der Abgabe nach diesen Bestimmungen ist aus diesem Grund nicht erforderlich. Erfolgte die Umgründung nicht auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1, ist das Vermögen einerseits weiterhin beim Rechtsvorgänger zu erfassen, andererseits kommt auch die Neuberechnung der Stabilitätsabgabe nicht zum Tragen, da in solchen Fällen die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagenreduktion eine Umgehung der Stabilitätsabgabe ermöglichen würde.

Zu § 6:

Die Abgabe ist vom jeweiligen Kreditinstitut zu leisten (Abgabeschuldner) und entsteht mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres, dh für das Jahr 2011 entsteht die Abgabeschuld am 1. Jänner 2011, für das Jahr 2012 am 1. Jänner 2012 usw. Die Stabilitätsabgabe muss allerdings nicht sofort, sondern auf das laufende Jahr verteilt entrichtet werden (siehe § 6). Bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes ist für das Entstehen der Abgabenschuld der Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch maßgeblich.

Fällt die Abgabepflicht unterjährig weg oder wird unterjährig neu begründet, ist die Stabilitätsabgabe nur anteilig nach der Anzahl der vollen Kalendermonate zu leisten, dh wenn das Institut zB ab 13. Juni nicht mehr unter die Abgabepflicht im Sinne dieses Gesetzes fällt, ist die Stabilitätsabgabe nur für die ersten 5 Monate anteilig zu entrichten.

Zu § 7:

Sämtliche Kreditinstitute, die von § 1 dieses Bundesgesetzes erfasst werden, haben bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres eine Abgabenerklärung abzugeben. Eine Abgabenerklärung haben auch Institute abzugeben, bei denen die Berechnung der Stabilitätsabgabe auf Grund einer zu geringen durchschnittlichen Bilanzsumme und mangels dem Handelsbuch zugeordneter Derivate keine Abgabenlast ergibt. Für das Jahr 2011 ist die Erklärung somit bis zum 31. Oktober 2011 abzugeben. Da die Bemessungsgrundlagen auf die Vergangenheit abstellen, liegen den Instituten sowohl der testierte Jahresabschluss als auch die Geschäftsvolumina der dem Handelsbuch zugeordneten Derivate bereits endgültig vor.

Die Höhe der Stabilitätsabgabe ist von den Instituten selbst zu berechnen. Die Berechnung hat einerseits die Stabilitätsabgabe basierend auf der durchschnittlichen Bilanzsumme (§ 2) und andererseits basierend auf dem Geschäftsvolumen der Derivate (§ 4) zu umfassen. Der Zahlung ist die Summe aus der jeweils errechneten Stabilitätsabgabe zu Grunde zu legen.

Die Entrichtung der Stabilitätsabgabe hat vierteljährlich – jeweils zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober – auf Basis der geschätzten Steuerschuld in vier gleich hohen Ratenzahlungen zu erfolgen, dh die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2011 ist anteilig am 31. Jänner 2011, am 30. April 2011, am 31. Juli 2011 und am 31. Oktober 2011 zu leisten. Liegt der testierte Jahresabschluss zum Zeitpunkt der anteiligen Entrichtung der Abgabe noch nicht vor, hat das Kreditinstitut die Höhe der Abgabe auf Basis der bereits vorhandenen Rohdaten zu schätzen und die vierteljährlichen Teilzahlungen in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu entrichten. Ergibt sich aufgrund der Abgabenerklärung eine Differenz zwischen der geschätzten Steuerschuld und der tatsächlichen Steuerschuld, ist die Zahlung für das letzte Quartal entsprechend anzupassen.

Wird ein Kreditinstitut nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres gegründet, dann ist die Abgabenschuld für das Gründungsjahr bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die Abgabenerklärung abzugeben.

Zu § 8:

Für die Erhebung der Stabilitätsabgabe ist jenes Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstituts obliegt.

Zu § 9:

Die Stabilitätsabgabe ist erstmalig für das Kalenderjahr 2011 zu entrichten.

Zu § 10:

Die Stabilitätsabgabe ist bei den Instituten als Betriebsausgabe absetzbar.

Spätestens bis 30. September 2012 soll unter Mitbefassung der OeNB eine Evaluierung der Stabilitätsabgabe stattfinden. Für den Fall, dass auf europäischer Ebene einheitliche Regelungen oder Vorgaben zu einer Bankenabgabe oder Finanztransaktionssteuer umgesetzt werden, die den Anwendungsbereich der österreichischen Stabilitätsabgabe berühren, soll die Stabilitätsabgabe entsprechend adaptiert werden oder gegebenenfalls wegfallen.

Zu Art. 57 (Flugabgabegesetz):

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger gemäß § 14a BHG:

Die neue rechtsetzende Maßnahme „Flugabgabegesetz – FlugAbgG“ enthält vier neue Informationsverpflichtungen für Bürger/innen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 10 000 Stunden pro Jahr verursacht.

Für die neue Informationsverpflichtung „Selbstberechnung und Meldung über die Abgabenschuld“ in § 7 Abs. 1, 2 und 3 FlugAbgG wird mit rund 13 200 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Private Luftfahrzeughalter“ gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 7 700 Stunden pro Jahr verursacht.

Für die neue Informationsverpflichtung „Jahreserklärung“ in § 7 Abs. 5 FlugAbgG wird mit rund 1 100 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Private Luftfahrzeughalter“ gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 500 Stunden pro Jahr verursacht.

Für die neue Informationsverpflichtung „Elektronische Aufzeichnungen führen und an Finanzamt und Flugplatzhalter übermitteln“ in § 10 FlugAbgG wird mit rund 13 200 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Private Luftfahrzeughalter“ gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 2 200 Stunden pro Jahr verursacht. Demgegenüber wird die neue Informationsverpflichtung „Registrierung beim Finanzamt und Meldung von Änderungen“ in § 9 Abs. 1, 2 und 3 FlugAbgG nur rund 40 Stunden pro Jahr verursachen. Die Belastungen aus den Informationsverpflichtungen entstehen aufgrund der neuen Aufzeichnungs- und Berechnungsverpflichtungen auch für private Luftfahrzeughalter im Zusammenhang mit der Flugabgabe.

Zu § 1:

Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen. Der Abflug eines Passagiers wird nur besteuert, wenn er von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug erfolgt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung dient der Definition der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe.

In Abs. 1 wird der Begriff „motorisiertes Luftfahrzeug“ definiert: Ein Luftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung eignet, gleichgültig, ob es schwerer oder leichter als Luft ist (vergleiche § 11 Abs. 1 LFG). Zu den Luftfahrzeugen gehören Flugzeuge und Drehflügler (Hubschrauber, Tragschrauber und Flugschrauber). Da das Flugabgabegesetz ausschließlich Flüge treffen soll, die sich durch den Verbrauch fossiler Energieträger nachteilig auf die Umwelt auswirken, erfasst der Tatbestand nur Luftfahrzeuge, die durch einen Motor (Kolbenmotor oder Turbine) betrieben werden, für den Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.

In Abs. 2 wird der Begriff „Flughafen“ im Sinne des § 64 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, definiert. Ein Flughafen zeichnet sich dadurch aus, dass er für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Ein Flughafen ist eine besondere Form eines Flugplatzes. Der Begriff „Flugplatz“ ist der Oberbegriff und umfasst Land- und Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (§ 58 Abs. 1 LFG).

In Abs. 3 wird der Begriff „Luftfahrzeughalter“ entsprechend dem § 13 LFG definiert. Dazu zählen beispielsweise Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen (Charterflugunternehmen) und private Betreiber eines Luftfahrzeuges.

In Abs. 5 wird der Begriff „Zielflugplatz“ als der Ort definiert, an dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Ein Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt (Transfer- oder Transitflugplatz), ist nicht der Zielflugplatz, wenn der Aufenthalt am Ort der Zwischenlandung weniger als 24 Stunden dauert. Eine Zwischenlandung liegt dann nicht vor, wenn der Abflug nach der Zwischenlandung zum Ausgangspunkt der Flugreise zurückführt. Daher liegt keine Zwischenlandung vor, wenn ein Passagier am Morgen von Brüssel nach Wien fliegt, sich in Wien 10 Stunden aufhält und am Abend von Wien zurück nach Brüssel fliegt. Bei der Feststellung des Zielflugplatzes wird auf das Reiseziel laut Reisebuchung (oder des Check-In, wenn der Passagier zu seinem Zielort durchgecheckt wird) abgestellt. Daher ist der Flugplatz, auf dem wegen einer Notlage oder zum Auftanken oder zum Wechsel des Luftfahrzeuges (Umsteigen) gelandet wird, kein Zielflugplatz. Bei einem Rundflug sind der Zielflugplatz und der Abflugsflugplatz ident.

Beispiele:

a)     Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Sydney. Das Reisebüro bucht für den Passagier einen Flug von Wien nach Frankfurt und einen Flug von Frankfurt nach Sydney. Der Flug nach Sydney erfolgt 10 Stunden nach der Ankunft in Frankfurt. Der Zielflugplatz ist Sydney, weil das planmäßige Ende der Flugreise Sydney ist. Es liegt daher ein Langstreckenflug vor.

b)     Der Passagier bucht im Internet direkt beim bzw. bei den Luftverkehrsunternehmen eine Reise von Wien nach Sydney. Da es keinen (passenden) Direktflug gibt, bucht er einen Flug von Wien nach Frankfurt und einen Flug von Frankfurt nach Sydney. Der Flug nach Sydney erfolgt 10 Stunden nach der Ankunft in Frankfurt. Der Zielflugplatz ist Sydney, da das planmäßige Ende der Flugreise Sydney ist.

c)     Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Lissabon und einen Weiterflug zwei Tage später von Lissabon nach Rio de Janeiro. Der Zielflugplatz ist Lissabon, weil in Lissabon ein Aufenthalt von mehr als 24 Stunden geplant ist.

In Abs. 6 wird der Begriff „Flugbesatzung“ definiert. Dazu gehören zB Piloten, Co-Piloten, Bord-Techniker, Air-Marshalls oder Flugbegleiter.

Zu § 3:

Von der Flugabgabe sind folgende Sachverhalte befreit:

1.      der Abflug von Kleinkindern, für die kein eigener Sitzplatz gebucht worden ist (zB weil sie auf demselben Sitzplatz wie die Begleitperson transportiert werden);

2.      der Abflug von Mitgliedern der Flugbesatzung, die während ihrer Berufsausübung an Bord des Luftfahrzeuges mit dem Luftfahrzeug transportiert werden und der Abflug von Mitgliedern der Flugbesatzung eines anderen Luftfahrzeuges, die mit dem Luftfahrzeug zum Abflugsort jenes Luftfahrzeuges transportiert werden an Bord dessen sie ihren Beruf ausüben („Dead Head Crew“) – zB eine Flugbegleiterin wird per Flugzeug von Wien nach Innsbruck gebracht, von wo sie ihren Dienst auf der Strecke Innsbruck – Frankfurt antritt;

3.      der Abflug von Flugschülern zum Zweck der Ausbildung und der Abflug von Fallschirmspringern zum Zweck der Sportausübung;

4.      der Abflug von Rettungsflügen (zB mit dem Bergrettungshubschrauber oder zum Transport ins Spital nach einem Autounfall), der Abflug von humanitären Hilfsflügen (zB der Transport von Helfern zu einem Erdbebengebiet) und der Abflug von militärischen Flügen (zB zum Transport von UN-Soldaten zu ihrem Einsatzort);

5.      der Abflug von Transit- oder Transferpassagieren; Transitpassagiere sind Passagiere, die auf einem inländischen Flughafen zwischenlanden und das Luftfahrzeug nicht verlassen; Transferpassagiere sind Passagiere, die auf einem inländischen Flughafen zwischenlanden, das Luftfahrzeug wechseln und ihre Flugreise innerhalb von 24 Stunden fortsetzen;

6.      der Abflug nach einer Notlandung oder einer aus einem sonstigen Grund unvorhergesehenen oder außerplanmäßigen Landung. Der Abflug nach einer verspäteten oder verfrühten Landung ist nicht als außerplanmäßige Landung anzusehen.

Zu § 4:

Die Höhe der Flugabgabe ist davon abhängig, wie viele Passagiere jeweils zu einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, der Mittelstrecke gemäß Anlage 2 oder der Langstrecke abfliegen. Die Auswahl der Staaten und Gebiete in den Anlagen ergibt sich aus der Entfernung der jeweiligen größten Flughäfen zum Flughafen Wien Schwechat: Die Anlage 1 enthält Staaten und Gebiete deren größter Flughafen sich innerhalb einer Entfernung von 2 500 Kilometer vom Flughafen Wien Schwechat befindet. Die Anlage 2 enthält Staaten und Gebiete deren größter Flughafen sich innerhalb einer Entfernung von 6 000 Kilometer vom Flughafen Wien Schwechat befindet.

Zu § 5:

Die Flugabgabe pro Passagier bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes innerhalb der drei Entfernungszonen (Kurz-, Mittel- oder Langstrecke). Hat ein Passagier für sich alleine Flugtickets für zwei Sitzplätze gelöst, ist das zweite Flugticket steuerfrei. Tritt der Passagier den Flug nicht an, dann entsteht die Abgabenschuld nicht. Die bezahlte Abgabe kann in diesem Fall vom Passagier vom Luftverkehrsunternehmen zurückgefordert werden, wenn dieses die Abgabe überwälzt hat.

Zu § 6:

Die Flugabgabe wird vom Halter des Luftfahrzeuges, mit dem der Abflug erfolgt, geschuldet. Der Halter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe, falls er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 nicht nachkommt.

Zu § 7:

Die Flugabgabe ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Der Luftfahrzeughalter hat die Abgabenschuld monatlich zu berechnen, elektronisch anzumelden und abzuführen. Jährlich ist eine Jahresabgabenerklärung abzugeben, die die Grundlage für die Jahresveranlagung bildet. Für die Erhebung der Abflugabgabe ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis im Sinne des § 19 AVOG 2010 zuständig.

Zu § 8:

Um die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten sicherzustellen, muss ein Luftfahrzeughalter ohne Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Inland vor der Durchführung des ersten abgabenpflichtigen Abfluges einen Fiskalvertreter beauftragen. Als Fiskalvertreter darf nur beauftragt werden, wer im Inland einen Sitz oder Wohnsitz hat und über die Fähigkeiten und materiellen Mittel verfügt, die Verpflichtungen des Luftfahrzeughalters erfüllen zu können.

Der Fiskalvertreter hat die Abfuhr- und Informationspflichten sowie alle anderen Verpflichtungen für den Luftfahrzeughalter zu erfüllen.

Der Luftfahrzeughalter hat den Fiskalvertreter unter Angabe aller relevanten Daten, wie zB der allgemeinen Steuer- oder UID-Nummer dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vor der Durchführung des ersten abgabenpflichtigen Abfluges mitzuteilen.

Zu § 9:

Um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, muss jeder Luftfahrzeughalter bis zur Durchführung eines abgabenpflichtigen Abfluges beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Antrag auf Registrierung stellen. Die Registrierung ermöglicht es dem Finanzamt, eine Steuernummer zu erteilen, ein Abgabenkonto einzurichten, dem die Abgabenzahlungen zugeordnet werden können und die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen.

Zu § 10:

Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronisch die Daten aufzuzeichnen, die für die Erhebung der Flugabgabe relevant sind. Da es für die Abgabenerhebung nicht auf die Identität des Passagiers ankommt, sind die Daten im datenschutzrechtlichen Sinn nicht personenbezogen. Die aufgezeichneten Daten sind einmal monatlich sowohl dem inländischen Flughafen, von dem die entsprechenden Abflüge erfolgt sind als auch dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übermitteln. Die Übermittlung an den Flughafen dient der Überprüfung der Daten durch den Flugplatzhalter.

Zu § 11:

Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, elektronisch Daten aufzuzeichnen, die für die Erhebung der Flugabgabe relevant sind. Da es für die Abgabenerhebung nicht auf die Identität des Passagiers ankommt, sind die Daten im datenschutzrechtlichen Sinn nicht personenbezogen. Der Flugplatzhalter hat die Daten, die ihm von den Luftfahrzeughalter übermittelt worden sind mit den selbst aufgezeichneten Daten zu vergleichen und eine Zusammenstellung anzufertigen. Dadurch wird der Abgabenbehörde die Überprüfung der Angaben von Luftfahrzeughaltern erst ermöglicht. Bei Luftfahrzeughaltern ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gehen die üblichen Mittel zu Sicherstellung der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten (zB Nachschau gemäß § 144 BAO oder Außenprüfung gemäß § 147 BAO) ins Leere. Der Flugplatzhalter kennt zwar nicht alle für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten (zB weil er keine Kenntnis davon hat, wann ein Abflug von der Flugabgabe befreit ist), aber ein Datenabgleich ermöglich eine weitestgehende Überprüfung der Angaben der Luftfahrzeughalter über Anzahl der durchgeführten Abflüge und der abgeflogenen Passagiere. Werden die Daten ordnungsgemäß (dh korrekt und vollständig) aufgezeichnet und abgeglichen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zeitgemäß übermittelt, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters für die Abgabe, die auf den Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.

Zu den §§ 12 bis 15:

Enthalten allgemeine Bestimmungen.

Zu § 16:

Das Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Flugabgabe sollen jedoch erst Abflüge von Passagieren ab dem 1. April 2011 unterliegen. Bei Abflügen, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts, wie zB dem Kauf eines Flugtickets, erfolgen, kommt als zusätzliche Voraussetzung hinzu, dass das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist. Bei Abflügen, die nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts erfolgen, wie zB die Mitnahme eines Passagiers aus bloßer Gefälligkeit oder zB bei Dienstreisen von Mitgliedern von Luftverkehrsunternehmen, unterliegen alle Abflüge ab dem 1. April 2011 der Flugabgabe. Die Pflichten der Luftfahrzeughalter zur Führung von Aufzeichnungen, zur Abgabe von Anmeldungen und Abgabenerklärungen sowie die Pflichten der Flugplatzhalter betreffen nur Abflüge ab dem 1. April 2011.

Zu Art. 58 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger gemäß § 14a BHG:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme „Einkommenssteuergesetz“ enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 164.000 Stunden pro Jahr verursacht.

Für die geänderte Informationsverpflichtung „Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung“ in § 27 Abs. 8 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 EStG 1988 wird mit rund 757 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „private Haushalte, welche Wertpapiere halten“ gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 164 000 Stunden pro Jahr verursacht. Die Belastung entsteht durch die im EStG 1988 vorgesehene Veranlagungsoption.

Zu Z 1 und 36 (§ 3 Abs. 1 Z 10 und Z 15 lit. a und § 124b Z 179 und 182 EStG 1988):

Zu § 3 Abs. 1 Z 10:

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 30.9.2010, G 29/10 ua., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 89/2010 den bisherigen § 3 Abs. 1 Z 10 mit Ablauf des 31.12.2010 als verfassungswidrig aufgehoben. Der abrupte Wegfall der Steuerbefreiung ab 2011 stellt sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer als auch die betroffenen Arbeitgeber eine erhebliche Härte dar: Arbeitnehmer, die bis zum Außerkrafttreten Bezüge auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Z 10 in der bisherigen Fassung steuerfrei erhalten haben, durften auf den (Weiter)Bestand der Rechtslage vertrauen und im Hinblick darauf disponieren. Überdies kann die Steuerfreiheit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 regelmäßig nicht durch eine entsprechende Lohnerhöhung ausgeglichen werden, da auch die Arbeitgeber in der Regel in längerfristigen Vertragsverhältnissen stehen, für die die Steuerfreiheit einen Kalkulationsbestandteil darstellt, dessen Wegfall nicht durch Preisanpassungen ausgeglichen werden kann.

Im Hinblick darauf soll daher eine nur auf die Jahre 2011 und 2012 befristete Übergangsregelung geschaffen werden: Im Kalenderjahr 2011 sollen zwei Drittel der bisher steuerfreien Einkünfte, im Kalenderjahr 2012 ein Drittel der bisher steuerfreien Einkünfte steuerfrei bleiben. Durch das Abstellen auf den EU/EWR-Raum wurde den unionsrechtlichen Bedenken des VwGH und des VfGH Rechnung getragen.

Auf Grund der Definition der begünstigten Bezüge soll sichergestellt werden, dass die Befreiung auf das Kommunalsteuergesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz in den Jahren 2011 und 2012 auch nur im genannten Ausmaß (66% bzw. 33%) durchschlägt.

Zu § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a:

Bislang betrug die für Versicherungsprodukte maßgebliche Frist im Rahmen der Einkommensteuer zehn Jahre. Diese Frist soll künftig auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Analog dazu wird auch in § 27 Abs. 5 Z 3 die Frist auf 15 Jahre erhöht.

Die Änderungen sollen erstmals auf Versicherungsverträge Anwendung finden, die ab dem 1.1.2011 abgeschlossen werden. Die Verlängerung erfolgt in Hinblick auf die Erweiterung der Kapitalbesteuerung nach § 27. Da künftig realisierte Wertsteigerungen nach § 27 Abs. 3 für ab dem 1.1.2011 angeschaffte Wertpapiere zu erfassen sind und sich bei Versicherungsverträgen aus der Verlängerung keine erheblichen technischen Umstellungen ergeben, erscheint auch die Verlängerung für alle ab dem 1.1.2011 neu abgeschlossenen Verträge sachgerecht.

Zu Z 2, 33 und 36 (§ 4 Abs. 4 Z 4, 4a und 4b, § 108c Abs. 1 und 2 sowie § 124b Z 180 EStG 1988):

Die bisher bestehende indirekte Forschungsförderung ist durch ein Nebeneinander von Freibeträgen und Prämien gekennzeichnet: Neben den drei Freibeträgen (so genannter „Frascati“-Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4, allgemeiner Forschungsfreibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a und Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung gemäß § 4 Abs. 4 Z 4b) bestehen noch zwei Forschungsprämien, nämlich für „Frascati“-Forschung und Auftragsforschung. Zwischen den Freibeträgen und Prämien besteht ein wirtschaftsjahrbezogener Ausschluss, zwischen den Freibeträgen und Prämien untereinander ein aufwandsbezogener Ausschluss. Die Bemessungsgrundlagen für den „Frascati“-Forschungsfreibetrag und den allgemeinen Forschungsfreibetrag sind zudem unterschiedlich.

Die Administration dieser Förderungsstruktur ist für Unternehmer und die Verwaltung gleichermaßen aufwendig.

Da die Erhöhung der Forschungsquote eine vorrangige Zielsetzung darstellt, sollen die Prämien von bisher 8% auf 10% angehoben werden. Gleichzeitig soll die indirekte Forschungsförderung abgeschafft werden. Zukünftig soll daher die Förderung nur mehr in Form einer Prämie erfolgen; diese fließt auch in die Forschungsquote ein. Prämienbegünstigt sind dabei jene Forschungsbereiche, die bereits bisher der Forschungsprämie zugänglich waren („Frascati“-Forschung und Auftragsforschung), mit der Maßgabe, dass die eigenbetriebliche Forschung im Inland betrieben und die Auftragsforschung vom Inland aus in Auftrag gegeben werden muss. Die Forschungsprämie bewirkt – anders als der Forschungsfreibetrag – keinen Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage und stellt somit keine steuerliche Maßnahme dar. Sie ist als Direktzahlung vielmehr eine Maßnahme im Sinne einer allgemeinen Wirtschaftslenkung. Daraus ergibt sich bei der eigenbetrieblichen Forschung eine Konzentration auf in Österreich erbrachte Forschungsleistungen. Da es sich bei der Forschungsprämie nicht um eine steuerliche Maßnahme, sondern um eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme handelt, die lediglich aufgrund historischer Entwicklungen Einzug in das EStG gefunden hat, steht einer Einschränkung derartiger Prämien auf Forschung in Betrieben bzw. Betriebsstätten im Inland das EU-Recht nicht entgegen.

Die bisherigen Forschungsfreibeträge für eigenbetriebliche Forschung (bisher § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a) und Auftragsforschung (§ 4 Abs. 4 Z 4b) sollen auslaufen (letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2011 beginnen). Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Zu Z 3 und 36 (§ 6 Z 2 lit. a und c, Z 5 und § 124b Z 181 EStG 1988):

Nach dem neuen Konzept der Kapitalbesteuerung sollen die in der Bestimmung des § 27 aufgezählten Einkünfte – unabhängig davon, ob sie aus Zinsen oder Substanz stammen – sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich mit dem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert werden (zu den Ausnahmen für Körperschaften gem. § 7 Abs. 3 KStG siehe die dortigen Erläuterungen).

Werden mehrere, sich in einem Depot befindende Wirtschaftsgüter und Derivate mit derselben Wertpapierkennnummer in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschafft, sind als Anschaffungskosten die gewogenen Durchschnittspreise anzusetzen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 27a Abs. 4 Z 3).

Eine neu eingefügte Bewertungsvorschrift betrifft Teilwertabschreibungen und Verluste. Werden bei Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs. 3 und 4, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, Abschreibungen auf den niedrigen Teilwert vorgenommen oder Verluste realisiert, sind diese vorrangig mit positiven Einkünften von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter zu verrechnen. Ein danach verbleibender Gesamtverlust darf zur Hälfte mit den anderen betrieblichen Einkünften verrechnet werden und geht auch nur zu 50% in einen allfälligen Verlustvortrag ein. Diese Einschränkung ist aufgrund des 25%igen Steuersatzes notwendig und systematisch korrekt, da ansonsten die Verluste mit Gewinnen verrechnet werden könnten, die einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen. Eine einkünfteübergreifende Verrechnung zB mit realisierten Wertsteigerungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen findet jedoch nicht statt.

Diese eingeschränkte Verlustverwertungsmöglichkeit gilt nicht für unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaften.

Die weitere notwendige Änderung betrifft die Einlagenbewertung. Dem bisherigen Einlagenbewertungskonzept für Beteiligungen entsprechend sollen Wirtschaftsgüter und Derivate mit den Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagenzeitpunkt sind. Ist der Teilwert im Einlagenzeitpunkt niedriger als die Anschaffungskosten, ist der niedrigere Teilwert anzusetzen.

Schließlich kann auch die bisherige Sonderregelung für Beteiligungen iSd § 31 ersatzlos entfallen, weil nach dem 31.12.2010 angeschaffte Anteile an Körperschaften unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß auch im Privatvermögen ab dem 1.10.2011 steuerhängig sein sollen. Wird eine vor dem 1.1.2010 angeschaffte Beteiligung iSd § 31 ab dem 1.10.2011 eingelegt, ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 124b Z 181 noch § 6 Abs. 5 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Solche Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert, bei Beteiligungen iSd § 31 entsprechend der neuen Rechtslage höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

Zu Z 4 und 36 (§ 10 Abs. 4 und § 124b Z 180 EStG 1988):

In § 10 wird lediglich der Verweis auf die derzeit bestehende indirekte Forschungsförderung an die vorgenommenen Änderungen angepasst. Die Änderung soll parallel zu den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen mit 2012 in Kraft treten.

Zu Z 5 und 36 (§ 16 Abs. 1 Z 6 und § 124b Z 182 EStG 1988):

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2010 befristeten Pendlerpauschalen unbefristet weiter gelten. Weiters sollen die Pendlerpauschalen um ca. 10% angehoben werden, um den steigenden Treibstoffpreisen im Hinblick auf die Erhöhung der Mineralölsteuersätze und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken. Die erhöhten Werte sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 bzw. für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden.

Zu Z 6 lit. a und 36 (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 124b Z 183 EStG 1988):

Der Entfall der Beschränkung auf im Inland gelegene Eigenheime soll die Unionsrechtskonformität der Regelung herstellen. Der Begriff “Eigentumswohnung” ist bei österreichischen Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 auszulegen. Bei ausländischen Wohnungen bezieht er sich auf entsprechende Rechtsinstitute.

Die Voraussetzung, wonach das neu errichtete Eigenheim oder die neu errichtete Eigentumswohnung unmittelbar nach Fertigstellung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden muss, soll sicherstellen, dass der angeführte Sonderausgabentatbestand nicht gleichzeitig für die Errichtung mehrerer Eigenheime oder Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden kann. Als „Fertigstellung“ wird der Zeitpunkt der erstmaligen Benutzbarkeit anzusehen sein. Unter dem Begriff „Hauptwohnsitz“ soll bei Vorhandensein mehrerer Wohnsitze jener zu verstehen sein, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dieser kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Sollte der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz nach Fertigstellung nicht begründen oder vor Ablauf der Frist aus dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung weg verlegen, sind in Anspruch genommene Sonderausgaben aus diesem Titel gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 lit. b nachzuversteuern.

Für Maßnahmen der Wohnraumschaffung, die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen worden sind, soll im Interesse des Vertrauensschutzes die bisherige Rechtslage fortgeführt werden.

Zu Z 6 lit. b und 36 (§ 18 Abs. 1 Z 4 und § 124b Z 183 EStG 1988):

Für die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgende Erstanschaffung junger Aktien soll der Sonderausgabenabzug entfallen. Für bereits vor dem 1. Jänner 2011 angeschaffte Genussscheine und junge Aktien bleibt die bisherige Rechtslage betreffend Nachversteuerung und Steuerfreiheit der Erträge im bisherigen Umfang aufrecht. Die Abschaffung der Sonderausgabenabzugsfähigkeit schlägt auch auf die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus (BGBl. 253/1993) durch.

Zu Z 6 lit. c und 36 (§ 18 Abs. 1 Z 5 und § 124b Z 183 EStG 1988):

Um eine unionsrechtlich konforme Regelung zu schaffen, sollen ab der Veranlagung 2011 auch obligatorische Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des Sonderausgabenabzuges abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür soll jedoch sein, dass es sich dabei um jene Kirchen und Religionsgesellschaften handelt, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, zB französische katholische Kirche, deutsche evangelische Kirche.

Zu Z 6 lit. d und 36 (§ 18 Abs. 6 sowie § 124b Z 184 EStG 1988):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 35/10 vom 30. September 2010 Teile des § 18 Abs. 6 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in Abschnitt 2.5 seines Erkenntnisses ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige Fassung des § 18 Abs. 6 bestehen, wenn § 28 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung enthält. Da § 28 dementsprechend angepasst wird, soll § 18 Abs. 6 in der derzeit geltenden Fassung bestehen bleiben.

Zu Z 7 und 36 (§ 20 Abs. 2 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen sieht u.a. den künftigen Eintritt der Endbesteuerungswirkung grundsätzlich dann vor, wenn der 25%ige Steuersatz anzuwenden ist. Daher ist auch der Verweis in § 20 Abs. 2 entsprechend anzupassen: Künftig sollen für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz des § 27a Abs. 1 unterliegen, weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können (etwa Fremdfinanzierungskosten oder Depotführungskosten). Bei natürlichen Personen entspricht dies der bisherigen Rechtslage bei endbesteuerten Einkünften. Auch die neue Einbeziehung des betrieblichen Bereichs erscheint angesichts des 25%igen Steuersatzes verfassungskonform.

Darüber hinaus soll entsprechend der bisherigen Rechtslage der Abzug von Aufwendungen und Ausgaben auch dann nicht möglich sein, wenn die Einkünfte aufgrund der Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs. 5 mit dem allgemeinen Steuertarif besteuert werden.

Der Abzug von Aufwendungen und Ausgaben steht dagegen auch weiterhin für jene Einkünfte zu, die gemäß § 27a Abs. 2 nicht mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden sowie generell für unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaften.

Zu Z 8 und 36 (§ 26 Z 5 sowie § 124b Z 182 EStG 1988):

Zur Förderung der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch Arbeitnehmer soll in § 26 Z 5 die Regelung des Werkverkehrs ausgedehnt werden. Der Arbeitgeber soll damit auch die Möglichkeit erhalten, seine Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem Massenbeförderungsmittel (öffentlichen Verkehrsmittel) befördern zu lassen, ohne dass der Vorteil aus der Beförderung beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Dies soll Arbeitnehmer betreffen, die dem Grunde nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen. Wie bisher soll bei einer überwiegenden kostenlosen Beförderung im Werkverkehr dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zustehen.

Zur Vermeidung von Missbrauch wird gesetzlich verankert, dass eine „Gehaltsumwandlung“ zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt.

Die Regelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 bzw. für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden.

Zu Z 9 und 36 (§ 27 und § 124b Z 179 und 185 EStG 1988):

Die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen verfolgt drei wichtige Zielsetzungen:

Erstens sollen künftig – im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen – nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs soll somit stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt. Ebenso wie der Begriff „Gewinnermittlung“ auch die Verlustermittlung umfasst, sind als „realisierte Wertsteigerungen“ auch entsprechende Stammverluste zu verstehen.

Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich steuerlich erfasst werden (zu den Ausnahmen für Körperschaften gem. § 7 Abs. 3 KStG siehe die dortigen Erläuterungen). Der im Betriebsvermögen durch Überlassung von Kapital oder durch die Realisierung von Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten erzielte Vermögenszuwachs soll nach ähnlichen Grundsätzen, also insbesondere mit dem 25%igen Sondersteuersatz besteuert und bei Inlandsbezug durch Steuerabzug erhoben werden. Anders als bei realisierten Wertsteigerungen aus privaten Kapitalanlagen sollen allerdings im betrieblichen Bereich derartige Einkünfte auch bei einem erfolgten KESt-Abzug der nachfolgenden Veranlagung (grundsätzlich ebenfalls mit dem festen 25%igen Steuersatz) unterliegen, insbesondere um allfällige Teilwertabschreibungen berücksichtigen zu können.

Sowohl die Erfassung des gesamten Vermögenszuwachses im Finanzvermögen als auch dessen einheitliche Erfassung im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich stellen dabei einen wichtigen Beitrag zur Erreichung einer „produktneutralen“ Besteuerung dar.

Drittens sollen die Vorschriften über die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet, vereinfacht, vereinheitlicht und systematisiert werden. In Hinblick auf diese Zielsetzungen wurden die §§ 27 und 93 bis 97 komplett neu konzipiert.

§ 27 soll künftig drei Tatbestände umfassen:

1.      In Abs. 2 werden die schon bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerten Früchte aus Finanzvermögen erfasst. Diese sollen unter dem Oberbegriff „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ subsumiert werden; die in den einzelnen Ziffern angeführten Erträge sind dabei aufgezählt:

-       Z 1 entspricht weitestgehend § 27 Abs. 1 Z 1 in der derzeit geltenden Fassung, wobei einerseits in lit. a die – gesellschaftsrechtlich nicht mehr zulässigen – Zinsen aus Aktien entfallen können, andererseits in lit. c klargestellt werden soll, dass Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesen- oder Versicherungsaufsichtsgesetzes stets unter diesen Tatbestand fallen.

-       In Z 2 sollen die § 27 Abs. 1 Z 3 und 4 des § 27 in der derzeit geltenden Fassung zusammengefasst werden. Um die sich aufgrund des neuen Systems der generellen steuerlichen Erfassung des Vermögensstamms ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden zudem die Nullkuponanleihen explizit angeführt. Wird eine Nullkuponanleihe bis zum Ende der Laufzeit gehalten, gehört die Differenz zwischen dem Anschaffungs- und dem Rückzahlungspreis zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gem. § 27 Abs. 2 Z 2. Stückzinsen sollen hingegen künftig nicht mehr als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu erfassen sein, sondern als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

-       Die Z 3 und 4 entsprechen § 27 Abs. 1 Z 2 und 5 in der derzeit geltenden Fassung.

In Abs. 5 werden zudem weitere wirtschaftliche Vorgänge angeführt, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital führen (siehe Erläuterungen dazu unten).

2.      In § 27 Abs. 3 sollen künftig Substanzgewinne aus Finanzvermögen unabhängig von Behaltedauer oder Beteiligungshöhe erfasst werden. Unter dem Oberbegriff „realisierte Wertsteigerungen“ sollen positive wie negative Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und der sonstigen Abschichtung erfasst werden. Hinsichtlich des erfassten Finanzvermögens erscheint es zweckmäßig, auf sämtliche Wirtschaftsgüter abzustellen, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des zweiten Absatzes sind. Damit sind insbesondere Aktien, GmbH-Anteile (deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Abs. 2 Z 1 lit. a sind), Forderungswertpapiere (deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Abs. 2 Z 2 sind) und auch Abschichtungsgewinne bei der echten stillen Gesellschaft (Abs. 2 Z 4) erfasst. Ebenso unter diesen Tatbestand fällt die Veräußerung einer Nullkuponanleihe vor Ende der Laufzeit. Ergänzungen dazu finden sich in den in Abs. 6 geregelten Realisierungstatbeständen (siehe Erläuterungen dazu unten).

3.      In § 27 Abs. 4 soll ein neuer Tatbestand für Einkünfte aus Derivaten geschaffen werden. Der Ausdruck Derivate umfasst sämtliche Termingeschäfte (als Optionen, Futures, Forwards, Swaps usw.), sowie andere derivative Finanzinstrumente – und zwar unabhängig davon, ob deren Underlying Finanzvermögen, Rohstoffe oder zB sonstige Wirtschaftsgüter darstellt. Damit werden auch sämtliche Arten von Zertifikaten (zB Index, Alpha, Hebel, Sport) als sonstige derivative Finanzinstrumente erfasst. Der Abs. 4 wirkt jedoch nur insoweit, als ein Differenzausgleich, ein Abschluss einer Gegenposition oder eine sonstige Glattstellung, jedenfalls keine tatsächliche Ausübung erfolgt. Die tatsächliche Ausübung einer Option bzw. die tatsächliche Lieferung des Underlying als solche führen wie bisher noch zu keiner Besteuerung, sondern wirken sich allenfalls in Form höherer Anschaffungskosten, niedrigerer Veräußerungserlöse bzw. eines niedrigeren Zinses aus. So stellen beispielsweise die Anschaffungskosten einer ausgeübten Option einen unmittelbaren Teil der Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsgutes (wie zB einer Aktie) dar. Damit gehören sie nicht zu den Anschaffungsnebenkosten, womit die in der Bestimmung des § 6 Z 2 lit. a vorgesehene Deckelung von 5% nicht zur Anwendung kommt.

Beispiel 1:

1. A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie beträgt 130, A übt die Option aus.

Die Ausübung der Option bei A führt nicht zu Einkünften; die Anschaffungskosten der Aktie betragen 100+10=110. Erst bei einem allfälligen Verkauf der Aktie kommt es zur Realisierung der Wertsteigerung; zu versteuern wären diesfalls 20 (=130-110).

B erzielt zunächst durch die Einräumung der Option Einkünfte iHv. 10. Inwieweit sich darüber hinaus die Lieferung der Aktie an A bei B steuerlich auswirkt, hängt von seinen Anschaffungskosten dieser Aktie ab.

2. A tauscht die variable Verzinsung einer Anleihe mittels Zins-Swap gegen eine fixe Verzinsung von 4%. Wenn A tatsächlich Zinsen in Höhe von 4% erhält (also tatsächlich die Zinszahlungsströme getauscht werden), liegen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital in Höhe der 4%igen Zinszahlung vor.

Der Differenzausgleich, der wirtschaftlich einer Veräußerung des Underlyings entspricht, soll dagegen sehr wohl zu Einkünften aus Derivaten führen. Als praktisch besonders bedeutsamer Fall wird der Differenzausgleich auch als erster Tatbestand in § 27 Abs. 4 genannt.

Beispiel 2:

A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie beträgt 130, A und B vereinbaren einen Differenzausgleich, d.h. B zahlt A 30 (=Differenz zwischen aktuellem Preis und Ausübungspreis).

Bei A liegen Einkünfte aus Derivaten in Höhe von 20 (=30-10) vor (gem. § 27a Abs. 3 Z 3 lit. a 1. TS).

Überdies sollen Einkünfte aus der Veräußerung oder sonstigen Abwicklung des Derivats selbst erfasst werden. Als sonstige Abwicklung kommt insbesondere die Glattstellung in Frage, bei der durch Abschließen eines gegenläufigen Geschäfts wirtschaftlich die bisherigen Wertsteigerungen realisiert und künftige Wertschwankungen abgesichert werden.

Beispiel 3:

1. A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie beträgt 130.

a) A verkauft die Option um 29.

b) A räumt eine Option ein, in der er sich zur Lieferung der Aktie um 100 verpflichtet und erhält dafür 29.

Lösung: Sowohl der tatsächliche Verkauf der Option (a) als auch die Glattstellung (b) bewirken bei A einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 19 (29-10).

2. A tauscht die variable Verzinsung einer Anleihe mittels Zins-Swap gegen eine fixe Verzinsung von 4%. Da sich die variable Verzinsung sehr schlecht entwickelt, steigt der Wert der Zins-Swap-Vereinbarung. Realisiert A diesen Wertzuwachs, liegen Einkünfte aus Derivaten vor.

Auch Stillhalterprämien an sich sollen von § 27 Abs. 4 erfasst werden. Dies ist etwa in all jenen Fällen von Bedeutung, in denen es – aufgrund der Wertentwicklung des Underlying – zu keiner Optionsausübung und auch zu keinem Differenzausgleich kommt.

Beispiel 4:

A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie sinkt auf 80. A lässt die Option verfallen.

B hat die empfangene Stillhalteprämie iHv. 10 zu versteuern, A hat seinerseits aufgrund des Verfalls der Option im Verfallszeitpunkt negative Einkünfte in selber Höhe.

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollen einige Tatbestände, die schon bislang als Kapitalerträge bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt wurden, in Abs. 5 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erfasst werden:

Aus § 27 Abs. 2 in der bisherigen Fassung soll die Z 1 in § 27 Abs. 5 übernommen werden. Überdies sollen einige bislang lediglich in § 93 in der derzeit geltenden Fassung explizit angesprochene Kapitalerträge künftig bereits in § 27 Abs. 5 genannt werden: Die bislang in § 93 Abs. 4 Z 3 in der bisherigen Fassung enthaltenen übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge finden sich in § 27 Abs. 5 Z 2, Ausgleichszahlungen (bislang § 93 Abs. 4 Z 4) sollen in § 27 Abs. 5 Z 4 übernommen und auch auf Leihgebühren, Leihegeschäfte ohne Kreditinstitut und Pensionsgeschäfte ausgeweitet werden. Die bislang in § 27 Abs. 1 Z 6 (Versicherungen) und Z 7 bis 9 (Privatstiftungen) enthaltenen Regelungen sollen ebenfalls in § 27 Abs. 5 Z 3 (Versicherungen) bzw. § 27 Abs. 5 Z 7 bis 9 (Privatstiftungen) verschoben werden. Im Bereich der Versicherungen soll die Mindestlaufzeit für die Ertragsteuerfreiheit – im Gleichklang mit dem Versicherungssteuergesetz – auf 15 Jahre erhöht werden. Bei den Privatstiftungen soll lediglich eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Z 8 lit. g – ebenso wie lit. f, auf die Bezug genommen wird – nur auf Zuwendungen an Substiftungen angewendet werden kann.

Da die geplante Neuregelung in § 27a Abs. 1 mit wenigen Ausnahmen die generelle Anwendung eines 25%igen Steuersatzes auf in- und ausländische Kapitaleinkünfte vorsieht (siehe dazu Erläuterungen zu § 27a) kann auch § 37 Abs. 8 entfallen. Die in § 37 Abs. 8 Z 6 enthaltenen Regelungen für entstandene, aber bei Wegzug noch nicht fällige Kapitalerträge sollen daher direkt in § 27 übernommen werden: § 27 Abs. 5 Z 5 entspricht § 37 Abs. 8 Z 6 lit. a und deckt wie bisher jene Fälle ab, bei denen der Steuerpflichtige Wertpapiere auf ausländischen Depots hält. Da künftig nicht mehr zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen differenziert wird, umfasst § 27 Abs. 5 Z 5 aber auch jene Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger Wertpapiere auf inländischen Depots hält und wegzieht, ohne dies seinem Kreditinstitut mitzuteilen. Daher erübrigt sich eine gesonderte, § 37 Abs. 8 Z 6 lit. c entsprechende Regelung. In § 27 Abs. 5 Z 6 übernommen werden soll § 37 Abs. 8 Z 6 lit. b, der jene Fälle abdeckt, bei denen ein Steuerpflichtiger mit Wertpapieren auf einem inländischen Depot wegzieht und dies dem Kreditinstitut meldet. § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 sollen überdies an das im EStG 1988 mehrfach verankerte Nicht-Festsetzungskonzept angepasst werden.

§ 27 Abs. 5 Z 7 bis 9 enthalten die bisher in Abs. 1 Z 7 bis 9 enthaltenen Regelungen betreffend Privatstiftungen.

§ 27 Abs. 6 soll bestimmte wirtschaftliche Vorgänge als steuerpflichtige Realisierung eines Wertzuwachses – und damit der Veräußerung iSd § 27 Abs. 3 und 4 gleichgestellt – fingieren.

In Z 1 lit. a werden die Entnahme oder das sonstige Ausscheiden aus dem Depot grundsätzlich als Realisierung behandelt. Eine Depotübertragung soll hingegen immer dann von diesem Grundsatz ausgenommen sein, wenn die Besteuerungsmöglichkeit hinsichtlich der sich in dem Depot befindlichen Wertpapiere weiterhin gesichert ist. Für den Fall des Verlusts des Besteuerungsrechts hinsichtlich der übertragenen Wirtschaftsgüter sind in der lit. b vorrangig anzuwendende Sonderbestimmungen vorgesehen.

Werden künftig Wertpapiere auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen übertragen, ist daher zu unterscheiden:

–      Wird auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle (zB Bank) übertragen, ist die Übertragung steuerneutral, da die depotführende Stelle weiterhin über alle für den Steuerabzug erforderlichen Daten verfügt. Dies gilt grundsätzlich nicht nur bei inländischen sondern auch bei ausländischen depotführenden Stellen (erster Teilstrich).

–      Wird auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle übertragen (zB österreichische Bank A überträgt an österreichische Bank B), ist zur Sicherstellung einer künftigen Besteuerung eine Weitergabe der erforderlichen Daten (Anschaffungskosten der Wertpapiere) von der ursprünglichen depotführenden Stelle an die neue depotführende Stelle notwendig. Eine Besteuerung unterbleibt somit dann, wenn der Steuerpflichtige die ursprüngliche depotführende Stelle zur Weitergabe der notwendigen Daten beauftragt. Eine solche Datenweitergabe wird teilweise auch schon derzeit unter den Banken praktiziert (zweiter Teilstrich).

–      Wird von einem Depot von einer inländischen auf eine ausländische depotführende Stelle übertragen, besteht ein hohes Risiko, dass künftig der Besteuerungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Da ausländische Banken nicht zum Abzug der österreichischen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden können, kann in einem solchen Fall auch die Weitergabe der für den Steuerabzug erforderlichen Daten (Anschaffungskosten der Wertpapiere) noch keinen Entfall der Besteuerung bei Depot­übertragung bewirken. Eine Besteuerung unterbleibt allerdings dann, wenn der Steuerpflichtige die inländische depotführende Stelle beauftragt, die wichtigsten Daten im Zusammenhang mit der Depotübertragung (Namen des Steuerpflichtigen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wertpapiere und deren Anschaffungskosten sowie die ausländische depotführende Stelle auf die übertragen wird) innerhalb eines Monats der Finanzverwaltung mitzuteilen, sodass auch künftig eine Besteuerung des übertragenen Finanzvermögens gesichert ist (dritter Teilstrich).

–      Wird von einem Depot einer ausländischen auf eine andere ausländische depotführende Stelle übertragen, unterbleibt eine Besteuerung ebenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige die bereits genannten, im Zusammenhang mit der Depotübertragung stehenden Daten innerhalb eines Monats der Finanzverwaltung mitteilt (vierter Teilstrich).

Werden Wertpapiere unentgeltlich auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen übertragen oder wird das gesamte Depot überschrieben (bei Schenkung sowie Erbschaft oder Legat), unterbleibt die Besteuerung, wenn entweder der der Übertragung zugrunde liegende zivilrechtliche Vorgang anhand geeigneter Unterlagen der depotführenden Stelle gegenüber nachgewiesen wird oder der Steuerpflichtige (bzw. im Fall einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen der Erbe) die depotführende Stelle beauftragt, die bereits genannten, im Zusammenhang mit der Depotübertragung stehenden Daten, innerhalb eines Monats der Finanzverwaltung mitzuteilen, damit auch künftig eine Besteuerung des übertragenen Finanzvermögens gesichert ist. Als geeignete Unterlagen für den Nachweis der unentgeltlichen Übertragung kommen insbesondere der Einantwortungsbeschluss, die Schenkungsmeldung sowie ein Schenkungsvertrag (Notariatsakt) in Betracht (fünfter Teilstrich).

Ausnahmsweise müssen die im Zusammenhang mit der Depotübertragung stehenden Daten immer dann vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats der Finanzverwaltung mitgeteilt werden, wenn eine unentgeltliche Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle stattfindet, unabhängig davon, ob auf eine ausländische oder auf eine inländische depotführenden Stelle übertragen wird (vierter Teilstrich).

Werden im Falle der Depotübertragung die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Übertragung als Realisationsakt im Übertragungszeitpunkt, womit eine übertragende inländische depotführende Stelle den KESt-Abzug vorzunehmen hat. Die übertragende depotführende Stelle kann aufgrund der Bestimmung des § 95 Abs. 2 Z 3 die herauszugebenden Wirtschaftsgüter bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten. Für die übernehmende depotführende Stelle sind grundsätzlich die Anschaffungskosten maßgeblich (§ 27a Abs. 4 Z 1), werden diese nicht mitgeteilt, ist für Zwecke des zukünftigen KESt-Abzugs gemäß der Pauschalbewertungsvorschrift des § 93 Abs. 4 vorzugehen (siehe dazu die dortigen Erläuterungen).

§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b soll künftig den Tatbestand der so genannten „Wegzugsbesteuerung“ enthalten und der lit. a immer vorgehen; die entsprechenden Regelungen sollen aus § 31 in der derzeit geltenden Fassung übernommen werden.

Der Verkauf von Stückzinsen soll künftig unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Wirtschaftsgut mit verkauft wird, stets als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erfasst werden; dasselbe gilt für die Einlösung eines Wertpapiers. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems (siehe dazu § 95), trägt der nun nicht mehr notwendigen Trennung von Substanz und Früchten Rechnung und soll zu einer erheblichen Vereinfachung und zu einer Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen führen: So sollen die im Zuge des Ankaufs eines Wertpapiers bezahlten Stückzinsen künftig beim Erwerber Teil der Anschaffungskosten darstellen, die dann bei einem Verkauf seinerseits bzw. bei der Einlösung des Wertpapiers vom Veräußerungserlös bzw. Einlösungsbetrag abgezogen werden können. Dies soll durch die explizite Nennung der Nullkuponanleihen § 27 Abs. 2 Z 2 sowie der Anführung der Stückzinsen in § 27 Abs. 6 Z 4 erreicht werden.

Beispiel 5:

1. A erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 106 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und veräußert sie zwei Monate später um 108 weiter (darin sind Stückzinsen in Höhe von 5 enthalten).

Nach derzeitiger Rechtslage bekäme A beim Erwerb eine KESt-Gutschrift iHv 1 (=25% von 4); seine Anschaffungskosten würden 102 betragen. Bei der Veräußerung würde ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 anfallen (=103-102), gleichzeitig würde Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,25 anfallen (=25% von 5). Im Ergebnis hätte A daher Kapitalertragsteuer von 0,25 geleistet und einen Veräußerungsgewinn von 1 versteuert.

Künftig soll die Trennung zwischen Substanz und Stückzinsen aufgehoben werden, sodass A Anschaffungskosten in Höhe von 106 hätte. Im Zuge der Veräußerung wäre dieser einem Veräußerungserlös von 108 gegenüberzustellen; die Differenz in Höhe von 2 würde der 25%igen Besteuerung unterliegen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 3).

2. A erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 106 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und hält sie bis zur Einlösung.

Nach derzeitiger Rechtslage bekäme A beim Erwerb eine KESt-Gutschrift iHv 1 (=25% von 4); seine Anschaffungskosten würden 102 betragen. Bei der Einlösung würde Kapitalertragsteuer in Höhe von 2,5 anfallen. Im Ergebnis hätte A daher Kapitalertragsteuer von 1,5 geleistet. Der Untergang der Anschaffungskosten wäre steuerneutral.

Künftig soll die Trennung zwischen Substanz und Stückzinsen aufgehoben werden, sodass A Anschaffungskosten in Höhe von 106 hätte. Im Zuge der Einlösung wären diese einem Einlösungsbetrag von 110 gegenüberzustellen; die Differenz in Höhe von 4 würde der 25%igen Besteuerung unterliegen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem. § 27 Abs. 2 Z 2).

3. A erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 104 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und veräußert sie zwei Monate später um 104 weiter (darin sind Stückzinsen in Höhe von 5 enthalten).

Nach derzeitiger Rechtslage bekäme A beim Erwerb eine KESt-Gutschrift iHv 1 (=25% von 4); seine Anschaffungskosten würden 100 betragen. Bei der Veräußerung würde ein Veräußerungsverlust in Höhe von 1 anfallen (=99-100), gleichzeitig würde Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,25 anfallen (=25% von 5). Im Ergebnis hätte A daher Kapitalertragsteuer von 0,25 geleistet und einen Veräußerungsverlust in Höhe von 1, der nur gegen andere Spekulationseinkünfte ausgleichsfähig ist.

Künftig soll die Trennung zwischen Substanz und Stückzinsen aufgehoben werden, sodass A Anschaffungskosten in Höhe von 104 hätte. Im Zuge der Veräußerung wären diese einem Veräußerungserlös von 104 gegenüberzustellen; es würde keine Steuer anfallen.

„Stripped bonds“, also Wertpapiere, bei denen durch die separate Veräußerung von Dividenden- oder Zinsscheinen eine Nullkuponanleihe künstlich geschaffen wird, sollen in Zukunft wie folgt erfasst werden: Sowohl die Veräußerung der Dividenden- oder Zinsscheine als auch die Veräußerung des zu Grunde liegenden Wertpapiers soll als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 iVm. Abs. 6 Z 3 erfasst werden.

§ 27 Abs. 7 soll künftig nur mehr die bisher in § 27 Abs. 3 vorgesehene Befreiung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften enthalten; in Übereinstimmung mit der Neuregelung bei den Sonderausgaben entfallen die Befreiungen für die (ausgelaufenen) Genussscheine im Sinne des § 6 Beteiligungsfondsgesetzes und die jungen Aktien (für Anschaffungen ab dem 1.1.2011).

§ 27 Abs. 8 soll alle für den Verlustausgleich bei Kapitaleinkünften relevanten Regelungen enthalten. Bereits der Einleitungssatz enthält die zentrale Aussage, dass der Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich ist. Die entsprechende Option zum Verlustausgleich soll künftig in § 97 Abs. 2 geregelt werden und, anders als bisher, nicht notwendiger Weise auch mit einer Veranlagung zum Regelbesteuerungstarif verbunden werden. Eine diesbezügliche Regelbesteuerungsoption ist in § 27a Abs. 5 enthalten.

Im Rahmen der Kapitaleinkünfte soll der Verlustausgleich (auch im Falle der Regelbesteuerung nach § 27a Abs. 5) nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen möglich sein:

1. Verluste aus Wirtschaftsgütern und Derivaten gem. § 27 Abs. 3 und 4 können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten gem. § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 oder mit Zuwendungen von Privatstiftungen gem. § 27 Abs. 5 Z 7 ausgeglichen werden (Z 1).

2. Verlustanteile aus einer echten stillen Gesellschaft können wie schon bisher nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wobei die bestehende „Wartetastenregelung“ erhalten bleibt (Z 2).

3. Weiters sollen Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz von 25% gem. § 27a Abs. 1 unterliegen, nicht mit Einkünften ausgeglichen werden, für die dieser aufgrund des § 27a Abs. 2 nicht gilt (Z 3). Daraus folgt in Verbindung mit Punkt 1, dass Verluste aus Kapitalanlagen iSd § 27a Abs. 2 nur mit Überschüssen aus Kapitalanlagen iSd § 27a Abs. 2 ausgeglichen werden können.

4. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (Z 4).

Diese Einschränkungen tragen vor allem dem Umstand Rechnung, dass Aktien und Derivate tendenziell risikoreichere Produkte als Sparbücher darstellen. Gleichzeitig soll sichergestellt sein, dass Verluste bzw. Gewinne aus Früchten und Stamm desselben Finanzvermögens auch gegeneinander ausgeglichen werden können. Die Verlustausgleichsverbote erscheinen zur Vermeidung der Vermischung von dem festen Steuersatz unterliegenden Einkünften mit solchen die dem normalen Tarif unterliegen, notwendig und sachgerecht.

Die zwei neuen Kernbestimmungen des geänderten § 27, die Regelung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), sollen grundsätzlich mit 1.10.2011 in Kraft treten. Bezüglich der erfassten Wirtschaftsgüter wird dabei unterschieden:

Beteiligungen (iSd § 31 idgF.) sollen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt ab dem 1.10.2011 erfasst werden, wenn ihre Veräußerung zum 30.09.2011 gem. § 31 zu erfassen wäre. Somit sind auch Beteiligungen erfasst, die nach dem UmgrStG als Beteiligungen iSd § 31 gelten.

Sonstige Anteile an Körperschaften und Investmentfondsanteile werden hingegen nur dann ab dem 1.10.2011 erfasst, wenn sie nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben worden sind.

Schließlich werden alle anderen ab dem 1.10.2011 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter und Derivate (iSd § 27 Abs. 3 und 4) erfasst.

Sollten für die nach dem zweiten Teilstrich ab dem 1.1.2011 entgeltlich erworbenen Anteile keine Anschaffungskosten vorliegen (etwa weil sie nicht nachgewiesen werden können oder für steuerliche Zwecke ungeeignet sind), ist für Zwecke des KESt-Abzugs im Realisationsfall eine vom gemeinen Wert zum 1.10.2011 abgeleitete Bewertung vorzunehmen. Diese Bewertung ist für alle nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworbenen Anteile, einmalig am 1.10.2011 vorzunehmen. Die genauen Bewertungsmodalitäten sollen durch Verordnung festgelegt werden. Diese Bestimmung stellt somit eine Bewertungsvorschrift für alle seit dem 1.1.2011 angeschafften und somit steuerhängigen Anteile dar, wobei ein durch Verordnung festzulegender einfacher Bewertungsmodus der Verwaltungsökonomie für die Abzugsverpflichteten (gem. § 95 Abs. 2 Z 2) dienen soll. Von dieser pauschalen Bewertung für im Jahre 2011 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist die Bestimmung des § 93 Abs. 4 zu unterscheiden, die allgemein eine Bewertung von Wirtschaftgütern vorsieht, deren Anschaffungskosten nicht bekannt sind.

Vom neuen KESt-Regime ausgenommen sind auch vor dem 1.10.2011 erworbene Forderungswertpapiere iSd § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 (etwa Nullkuponanleihen oder Indexzertifikate) idgF. Auf diese sind aber die derzeit geltenden einschlägigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden (§ 21, § 22, § 23, § 27, § 93 und §§ 95 bis 97). Eine Überführung dieser Produkte in das neue KESt-Regime wäre zwar grundsätzlich möglich, aufgrund der bereits ausbezahlten KESt-Gutschriften mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, weshalb davon abgesehen wird.

Eine weitere Ausnahme vom neuen KESt-Regime wird für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten iSd § 27 Abs. 3 und 4, die im Rahmen eines vor dem 1.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben werden, vorgesehen. Diese Ausnahme kommt auf Antrag der Steuerpflichtigen zur Anwendung, wenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung (iSd § 18 Abs. 1 Z 3) dient und die Darlehensvaluta den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt. Auf die Besteuerung der von einem Fonds erzielten Einkünfte (Fondsebene) hat diese Bestimmung allerdings keine Auswirkung. Durch diese Befreiung wird sichergestellt, dass Kreditnehmer, die endfällige Kredite durch einen Tilgungsträger bedienen müssen, durch die neu eingeführte Substanzbesteuerung von Finanzvermögen keinen Härten ausgesetzt sind.

Durch die Weitergeltung der derzeit geltenden Bestimmungen (etwa über die Spekulationsbesteuerung) bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (zum 1.10.2011), werden Veräußerungen vor dem 1.10.2011 als Spekulationsgeschäfte, als Beteiligungsveräußerungen iSd § 31 oder als entsprechende betriebliche Einkünfte steuerlich erfasst.

Zu Z 10 und 36 (§ 27a und § 124b Z 185 EStG 1988):

Im Zuge der Neuregelung soll für Einkünfte aus Kapitalvermögen generell die Anwendung eines besonderen Steuersatzes von 25%, unabhängig davon, ob im Abzugsweg oder im Zuge der Veranlagung erhoben, vorgesehen werden. Diese zentrale Aussage soll, gemeinsam mit den Regelungen über die Bemessungsgrundlage, die ebenso unabhängig von der Erhebungsform gelten sollen, in Anschluss an § 27 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Dies macht entsprechende Regelungen des § 37 Abs. 8 und des § 93 in der derzeit geltenden Fassung obsolet. Obwohl § 27a inhaltlich eine Tarifvorschrift ist, hängt sie systematisch mit § 27 zusammen und wird daher nicht in den 3. Teil des EStG, sondern gleich im Anschluss eingefügt.

Der zweite Halbsatz des § 27a Abs. 1, der den Inhalt des bisherigen § 97 Abs. 3 übernehmen soll, wurde gegenüber dieser Bestimmung insoweit geändert, als im Falle der Regelbesteuerung auch die an sich endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum Gesamtbetrag der Einkünfte und zum Einkommen zählen. Dies entspricht einerseits der tatsächlichen Steuerberechnung unter Einbeziehung dieser Einkünfte und stellt andererseits ein klares Bescheidbild sicher.

Wie bisher soll aber für bestimmte Einkünfte keine 25%ige Endbesteuerung greifen. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage soll in diesen Fällen künftig aber auch keine 25%ige Abzugsteuer anfallen. In § 27a Abs. 2 sollen eben diese Einkünfte, die keiner 25%igen Besteuerung zugänglich sind, aufgezählt werden:

–      Z 1 enthält dabei alle Privatdarlehen und sonstige nicht verbriefte private Forderungen, wie zB nicht verbriefte obligationenartige Genussrechte.

–      Z 2 sieht vor, dass verbriefte Forderungen sowie Anteilscheine an in- und ausländischen Immobilienfonds nur dann der 25%igen Besteuerung unterliegen, wenn sie bei ihrer Begebung rechtlich oder tatsächlich einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, also ein so genanntes „Public Placement“ (öffentliches Angebot) erfolgt ist. Damit wird die bisherige Rechtslage und Verwaltungsübung, wonach bei der Gewährung von Eigenkapital stets eine 25%ige Besteuerung möglich ist, bei der Gewährung von Fremdkapital aber nur, wenn die Forderungen verbrieft (also Wertpapiere) sind und ein öffentliches Angebot vorliegt, gesetzlich klar geregelt.

–      Z 3 schließt auch für die echte stille Gesellschaft eine 25%ige Besteuerung aus. Bei inländischen stillen Gesellschaftern erscheint die Abzugsteuer entbehrlich. Für ausländische stille Gesellschafter soll hingegen zur Sicherung der Durchsetzbarkeit des Besteuerungsanspruchs in § 99 eine Abzugsteuer vorgesehen werden.

–      Z 4 und 6 sehen, der bisherigen Rechtslage entsprechend, auch für Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen sowie für Unterschiedsbeträge von Versicherungen eine Ausnahme von der 25%igen Besteuerung vor.

–      Z 5 sieht – analog zum Ausschluss von Privatdarlehen und anderen nicht verbrieften Privatforderungen – vor, dass Pensions- und Leihegeschäfte ohne Beteiligung einer Bank als Entleiher oder Pensionsnehmer regelbesteuert werden sollen.

–      Welche Bemessungsgrundlage für die einzelnen Tatbestände des § 27 maßgeblich ist, soll in § 27a Abs. 3 einheitlich geregelt werden:

a)     Für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital soll der bewährte Begriff der „bezogenen Kapitalerträge“ in Abs. 1 beibehalten werden.

b)     Für realisierte Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 soll § 27a Abs. 3 Z 2 wie folgt differenzieren:

-       In lit. a wird der häufigste Fall, nämlich jener der Veräußerung, geregelt. Hier soll, wie derzeit auch in § 31 vorgesehen, auf den Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten abgestellt werden. Da auch Einlösungs- und sonstige Abschichtungserlöse mit umfasst werden sollen, werden auch diese in lit. a angesprochen. Werden Stückzinsen mitveräußert bzw. erworben, sollen diese jeweils den Veräußerungserlös bzw. die Anschaffungskosten erhöhen.

-       Lit. b betrifft dagegen den Fall der Entnahme und des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot sowie den Wegfall des Besteuerungsrechts. Diesfalls soll, dem derzeitigen Wegzugsbesteuerungskonzept des § 31 entsprechend, der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert im Realisationszeitpunkt (Entnahme oder sonstiges Ausscheiden aus dem Depot bzw. Wegfall des Besteuerungsrechts) und den Anschaffungskosten maßgeblich sein.

-       Lit. c behandelt die Liquidation und entspricht der geltenden Rechtslage.

c)     Für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs 4 sollen die in § 27a Abs. 3 Z 3 enthaltenen Regelungen alle denkbaren Konstellationen abdecken:

-       § 27a Abs. 3 Z 3 lit. a spricht zunächst den praktisch am häufigsten auftretenden Fall an, bei dem ein Derivatgeschäft mittels Differenzausgleichs beendet wird. Beim Differenzausgleich wird das Underlying nicht tatsächlich geliefert, sondern die Wertdifferenz zwischen aktuellem Preis und Ausübungspreis bezahlt. Der erste Teilstrich richtet sich an denjenigen, der den Differenzausgleich erhält, also zB bei einem bedingten Termingeschäft (Option) den Anleger, der das Gestaltungsrecht ausüben kann (long position). Dieser hat den empfangenen Differenzausgleich abzüglich den Anschaffungskosten des Derivats zu versteuern. Der zweite Teilstrich stellt dagegen auf denjenigen ab, der den Differenzausgleich leistet. Im Falle eines bedingten Termingeschäfts (Option) hat dieser eine „Stillhalterprämie“ erhalten (er befindet sich in der „short position“), im Falle eines unbedingten Termingeschäfts (Future, Forward) erhält dieser Anleger „Einschüsse“ bzw. „Margins“. Für diesen Steuerpflichtigen ergibt sich nun ein Verlust in Höhe der Differenz der erhaltenen Stillhalterpämie oder Einschüsse und des geleisteten Differenzausgleichs.

-       § 27a Abs. 3 Z 3 lit. b regelt jenen Fall, in dem weder das Underlying geliefert wird noch ein Differenzausgleich erfolgt. Dies ist nur bei einem bedingten Termingeschäft (Option) denkbar und wird dann auftreten, wenn die Option ohne Ausübung verfällt. Daher stellt lit. b terminologisch nur auf diesen Fall ab und sieht vor, dass der Stillhalter die erhaltene Stillhalterprämie im vollen Umfang zu versteuern hat.

-       § 27a Abs. 3 Z 3 lit. c gilt, wenn das Derivat als solches veräußert wird. In diesem Fall ist – der Regelung des § 27a Abs. 3 Z 2 entsprechend – beim Veräußerer der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten steuerpflichtig. Praktisch bedeutsam ist aber auch jener Fall, in dem es zu keiner Veräußerung des Derivats kommt, dieses aber mittels Glattstellung (durch Abschließen des gegenläufigen Geschäfts) abgewickelt wird. Hier sieht § 27 Abs. 3 Z 3 lit. c vor, dass die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös gilt.

Beispiel 6:

A zahlt B 10 für eine Option mit einjähriger Laufzeit, ein Wirtschaftsgut um 100 zu erwerben. Nach 6 Monaten hat das Wirtschaftsgut einen Wert von

a) 150

b) 50

Nach 6 Monaten wollen A bzw. B ihren Gewinn aus dem Geschäft mittels Glattstellung der Option sichern.

Lösung a)

A schließt eine gegenläufige Option ab, bei der er als Stillhalter das Wirtschaftsgut um 100 liefern muss. Dafür erhält er eine – angesichts des aktuellen Marktwerts iHv 150 hohe – Stillhalterprämie von 48. Diese Stillhalterprämie gilt als Veräußerungserlös, dem A nun die Anschaffungskosten der ursprünglichen Option gegenüberzustellen hat. Seine Einkünfte aus diesem Derivatgeschäft betragen somit 38.

Lösung b)

B schließt eine gegenläufige Option ab, bei der er das Recht erhält, das Wirtschaftsgut um 100 zu kaufen. Dafür leistet er eine – angesichts des aktuellen Marktwerts von 50 niedrige – Stillhalterprämie von 1. Die ursprünglich empfangene Stillhalterprämie von 10 gilt als Veräußerungserlös, dem B nun die Anschaffungskosten der von ihm zur Glattstellung erworbenen Option gegenüberzustellen hat. Seine Einkünfte aus diesem Derivatgeschäft betragen somit 9.

Die Behandlung der für die Steuerpflicht relevanten Anschaffungskosten ist in Abs. 4 geregelt.

Zunächst wird grundsätzlich festgelegt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich sind. Diese Vorschrift ist einerseits deshalb notwendig, weil bei einer Schenkung keine neuen Anschaffungskosten vorliegen (insoweit entspricht der Zweck inhaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 1 letzter Satz), andererseits ist sie auch im Anwendungsbereich des § 27 vor allem im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die unentgeltliche Depotübertragung (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. 1) von Bedeutung. Kommt es nämlich im Zuge einer unentgeltlichen Depotübertragung zu einem steuerpflichtigen Realisationsvorgang (etwa weil der übertragende Steuerpflichtige keine Nachweise erbringt und auch einer Meldung widerspricht), kann durchaus der Fall eintreten, dass der depotführenden Stelle des empfangenden Steuerpflichtigen die Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter nicht bekannt sind. In diesem Fall greift die Bestimmung des § 93 Abs. 4, wonach eine pauschale Bewertung stattzufinden hat (siehe dazu die Erläuterungen zum § 93). Durch die pauschale Bewertung soll jedoch keine Entsteuerung der noch nicht realisierten Gewinne stattfinden, weshalb die Anordnung der Fortführung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers notwendig ist. Weiters wird in einem solchen Fall auch die Steuerabgeltungswirkung ausgeschlossen.

Für nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate sieht Abs. 4 Z 2 den Ansatz der Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten vor. Als Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern und Derivaten kommen insbesondere Handelsgebühren (trading fees) oder eine rechtliche oder wirtschaftliche Beratung in Betracht. Dieser Ausschluss soll eine Umgehung des im § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich vorgesehenen Abzugsverbotes für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Einkünften, die dem 25%igen Steuersatz unterliegen, verhindern (zB Verlagerung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auf Anschaffungsnebenkosten, etwa durch höhere Gebühren bei Kauf und Verkauf anstatt einer fixen Depotgebühr). Die Anschaffungsnebenkosten stellen gem. § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich nichtabzugsfähige Aufwendungen dar.

Die letzte Bewertungsregel betrifft die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs. 3 und 4. Vorgesehen ist dabei der Ansatz der gewogenen durchschnittlichen Anschaffungskosten der in zeitlicher Aufeinanderfolge erworbenen, im selben Depot liegenden Wirtschaftsgüter und Derivate mit derselben Wertpapierkennnummer oder ISIN (beispielsweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschaffte Aktien desselben Unternehmens). Diese Bestimmung kommt somit nur bei solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten zur Anwendung, die eine Wertpapierkennnummer haben und auf einem (gemeinsamen) Depot liegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (etwa bei inhaltlich gleichen Optionen ohne Wertpapierkennnummer, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen angeschafft worden sind) soll im Fall eines entsprechenden Realisationstatbestandes der Steuerpflichtige eine Auswahl treffen. Aufgrund des Verweises im Abs. 6 gilt diese Bewertungsbestimmung auch für den gesamten betrieblichen Bereich (ausgenommen Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen). Weiters ist eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen mit Verordnung festzulegen.

Abs. 5 enthält die derzeit in § 97 Abs. 4 verankerte Regelbesteuerungsoption: Unabhängig davon, ob die 25%ige Besteuerung bereits im Abzugsweg (§ 93) oder erst im Zuge der Veranlagung erfolgt, soll der Steuerpflichtige wie bisher die Möglichkeit einer Veranlagung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen zum allgemeinen Steuertarif erhalten. Anders als bisher unterliegen ab 2012 im Falle der Regelbesteuerung jedoch sämtliche Kapitaleinkünfte (einschließlich Dividenden und Substanzgewinnen aus Aktien) dem Normalsteuersatz. Diese Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche dem 25%igen Steuersatz unterliegenden Einkünfte gemeinsam ausgeübt werden. Zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs bloß innerhalb der 25%-Schedule ist die Ausübung dieser Regelbesteuerungsoption allerdings nicht nötig; wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 25% besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann er – isoliert von der in § 27 Abs. 5 enthaltenen Regelbesteuerungsoption – die Verlustausgleichsoption gemäß § 97 Abs. 2 ausüben.

Die Wortfolge „und die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Kinderabsetzbetrages“ soll nicht nur die Kürzung der zu erstattenden KESt um einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder Kinderabsetzbetrag bewirken, sondern auch klarstellen, dass es bei Alleinverdienern mit ausländischen Kapitalerträgen, die grundsätzlich mit 25% zu besteuern sind, auch unter der Besteuerungsgrenze zu einer Art Mindeststeuer kommt. Dies entspricht der bereits bestehenden Besteuerungspraxis, damit eine Gleichstellung mit dem Vorliegen entsprechender kapitalertragsteuerpflichtiger Einkünfte sichergestellt wird, bei denen es in Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Kinderabsetzbetrages ebenfalls zu keiner KESt-Gutschrift kommen kann und insoweit ebenfalls eine Mindestbesteuerung vorliegt.

In Abs. 6 wird schließlich festgehalten, dass die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 bis 5 auch für die von natürlichen Personen im betrieblichen Bereich (oder im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielten Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten Anwendung finden. Der in Abs. 4 Z 2 enthaltene Ausschluss von Anschaffungsnebenkosten kommt dessen ungeachtet gem. dem zweiten Satz dieser Vorschrift im betrieblichen Bereich nicht zur Anwendung; die Bewertungsbestimmungen des § 6 gehen somit vor. Damit kommt der 25%ige Steuersatz für die genannten Einkünfte auch im betrieblichen Bereich zur Anwendung.

Zu Z 11 und 36 (§ 28 Abs. 2 und § 124b Z 188 EStG 1988):

Wird ein bisher bereits vermietetes Gebäude zum Zweck der Neuerrichtung eines Mietobjektes abgerissen, können aus der dadurch bedingten außerordentlichen Abschreibung und den damit verbundenen Abbruchkosten hohe Werbungskosten erwachsen. Soweit dadurch ein mit anderen Einkünften nicht (mehr) ausgleichsfähiger Verlust entsteht, kann dieser im Rahmen des Verlustvortrages (§ 18) in Folgejahren nicht berücksichtigt werden. Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Zahl G 35/10-9 wurde aus Anlass eines derartigen Falles die bestehende Rechtslage zum generellen Ausschluss des Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich geprüft. Mit Erkenntnis vom 30. September 2010, G 35/10-9, hat der Verfassungsgerichtshof jene Wortfolge des § 18 Abs. 6, die eine ordnungsmäßige Buchführung zur Voraussetzung für den Verlustvortrag macht, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bestehen allerdings keine Bedenken gegen die bestehende Regelung des Verlustvortrages, wenn im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung „für außerordentliche Wertverluste oder ungewöhnliche Kosten außerhalb des Investitionsbereiches“ Verteilungsregeln, wie sie der § 28 bereits vorsieht, bestehen würden.

Mit der Neuregelung soll dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe entsprochen werden: Eine antragsgebunden Zehnjahresverteilung soll daher über den Bereich der nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten hinaus für

–      Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängen Aufwendungen („außerordentliche Wertverluste“ in der Diktion des Verfassungsgerichtshofes) sowie

–      außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind („ungewöhnliche Kosten außerhalb des Investitionsbereiches“ in der Diktion des Verfassungsgerichtshofes)

vorgesehen werden. Damit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen in ausreichendem Maß entsprochen. Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden sein.

Zu Z 12 und 36 (§ 29 Z 2 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Da ab 1.10.2011 für nach 31.12.2010 erworbene Beteiligungen bereits das neue Kapitalbesteuerungskonzept gelten soll, kann der Verweis auf § 31 entfallen.

Zu Z 13 und 36 (§ 30 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Da ab 1.10.2011 für nach dem 31.12.2010 erworbene Wertpapiere und Derivate bereits das neue Kapitalbesteuerungskonzept gelten soll, wird § 30 entsprechend angepasst. Der bisherige Verweis auf Wertpapiere iSd § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes (§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b idgF) wird daher gestrichen, ebenso die explizit genannten Termingeschäfte, Optionsgeschäfte und Swaps (die ab dem 1.10.2011 als Derivate iSd § 27 Abs. 4 stets erfasst sind). Um eine klare Abgrenzung zu schaffen, werden weiters Einkünfte aus Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs. 3 und 4 explizit aus der Spekulationsbesteuerung ausgenommen (§ 30 Abs. 2 Z 3). Im Ergebnis kommt zukünftig die Spekulationsbesteuerung nur bei Grundstücken und jenen Wirtschaftgütern, die nicht unter § 27 Abs. 3 und 4 fallen, zur Anwendung.

Zu Z 14 und 36 (§ 31 und § 124b Z 185 lit. b EStG 1988):

Da Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften nach dem neuen KESt-Regime zukünftig unabhängig von Behaltedauer oder Beteiligungshöhe stets erfasst werden (§ 27 Abs. 3), kann die Bestimmung des § 31 ersatzlos entfallen. Beteiligungen im Sinne des § 31 idgF. sind daher nur noch insoweit gem. der genannten Bestimmung zu erfassen, als die Veräußerung vor dem 1.10.2011 erfolgt. In diesem Fall kann § 31 iVm dem Hälftesteuersatz des § 37 Abs. 4 ausnahmsweise auch nach 2011 anzuwenden sein, wenn der (volle) Zufluss des Veräußerungserlöses erst später eintritt. Werden derartige Beteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, gilt für die Veräußerung bereits das neue Kapitalbesteuerungskonzept. Eine Besonderheit besteht für solche Altbeteiligungen jedoch insoweit, als sie von der Abzugspflicht gem. § 93 ausgenommen sind.

Zu Z 15, 17, 20 und 36 (§ 33 Abs. 4 Z 1, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 3, § 40 und § 124b Z 182 und 187 EStG 1988):

Nach der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom 10.6.1992, 1257/91) können Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben. Ob zwischen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt – anders als bei Kindern – von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. § 34 Abs. 7 Z 3 entfällt im Hinblick auf diese Judikatur. Die Regelung gilt ab dem Jahr 2011. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kind(er) soll daher letztmalig bei der Veranlagung 2010 erfolgen.

Zu Z 16 und 36 (§ 33 Abs. 6 und § 124b Z 182 EStG 1988):

Um zu vermeiden, dass Pensionsbezieher mit Pensionsbezügen von nicht mehr als 13 100 Euro im Kalenderjahr durch den Wegfall der Alleinverdienerabsetzbetrages Einkommenseinbußen erleiden, soll der Pensionistenabsetzbetrag für dies Personengruppe um den bisherigen Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinder (364 Euro) erhöht werden. Anspruchsvoraussetzung soll – wie bisher für den Alleinverdienerabsetzbetrag – sein, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von nicht mehr als 2 200 Euro jährlich erzielt. Der Umfang der in diese Grenze einzubeziehenden Einkünfte entspricht dem in Abs. 4 Z 1 für den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Zu Z 18 und 36 (§ 33 Abs. 9 und § 124b Z 182 EStG 1988):

In Hinblick auf die Erhöhung der Mineralölsteuersätze soll der Pendlerzuschlag um ca. 10% erhöht werden. Der Höchstbetrag von derzeit 240 Euro (Zuschlag 130 Euro) soll demnach auf maximal 251 Euro (Zuschlag 141 Euro) angehoben werden. Die erhöhten Beträge sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 bzw. für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden.

Zu Z 19, 21 und 36 (§ 34 Abs. 6 und § 35 Abs. 1 sowie § 124b Z 182 EStG 1988):

Steuerpflichtige ohne Kinder, die bisher Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hatten, sollen auch weiterhin behinderungsbedingte Mehraufwendungen des (Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend machen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von nicht mehr als 6.000 Euro jährlich erzielt. Diese Einkunftsgrenze entspricht dem für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebenden Grenzbetrag, somit sind auch die in § 33 Abs. 4 Z 1 genannten steuerfreien Einkünfte sowie weiters endbesteuerungsfähige Kapitalerträge einzubeziehen.

Die einheitliche Einkunftsgrenze von 6.000 Euro beim Ehepartner gilt sowohl für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, als auch für jene Personen, die keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, somit nunmehr auch für kinderlose Ehepartner Wird diese Einkommensgrenze überschritten, können die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden. Die geänderten Bestimmungen sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

Zu Z 22 und 36 (§ 37 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Künftig sollen Einkünfte aus sämtlichen Beteiligungsveräußerungen unabhängig von Behaltedauer oder Beteiligungsausmaß mit 25% besteuert werden können. § 37 Abs. 8 kann daher mit 1.10.2011 in Hinblick auf die Übernahme aller relevanten Regelungen in den §§ 27 und 27a grundsätzlich entfallen. Erfolgen im Jahr 2011 Beteiligungsveräußerungen iSd § 31 idgF, kommt der Halbsteuersatz noch zur Anwendung, unabhängig davon, ob die Einkünfte noch vor 1.10.2011 oder aufgrund der Zuflussgrundsätze erst später zu erfassen sind.

Zu Z 23 und 36 (§ 39 Abs. 3 und § 124b Z 188 EStG 1988):

Auf Grund der geltenden Rechtslage kommt es in der Praxis vor, dass sich insbesondere bei der Arbeitnehmerveranlagung Kleinstguthaben von einzelnen Cent ergeben, welche dann an Steuerpflichtige ausbezahlt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll daher eine Rundungsbestimmung eingeführt werden, sodass ab der Veranlagung 2010 nur die gerundeten Guthaben ab einem Euro ausbezahlt werden. Ebenso sind Nachforderungen auf volle Euro auf- oder abzurunden.

Zu Z 24, 26 und 36 (§ 41 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 und § 46 Abs. 1 sowie § 124b Z 189 EStG 1988):

Bisher bestand kein ausdrücklicher Veranlagungstatbestand für Lohnsteuerpflichtige, die daneben (nur) ausländische Kapitalerträge erzielt haben, die dem festen Steuersatz von 25% unterliegen. Die Veranlagungspflicht ergab sich nur indirekt über die Steuererklärungspflicht des § 42 Abs. 1 Z 4, die sonst in derartigen Fällen ins Leere gegangen wäre. Durch § 41 Abs. 1 Z 9 soll die Pflichtveranlagung in derartigen Fällen ausdrücklich klargestellt werden.

Der Veranlagungsfreibetrag soll auch im Falle der Regelbesteuerung nicht mehr für Kapitalerträge gelten, die – ohne diesen Antrag – grundsätzlich unter den Fixsatz von 25% fallen. Damit wird klargestellt, dass auch für ausländische Kapitalerträge kein Veranlagungsfreibetrag zusteht und damit eine völlige Gleichstellung mit inländischen, KESt-pflichtigen Erträgen hergestellt ist. Überdies kann die Verzichtsregelung des § 46 Abs. 1 ersatzlos entfallen. In Verbindung mit dem letzen Halbsatz des § 27a Abs. 1 ergibt sich somit, dass im Falle der Regelbesteuerung auch die grundsätzlich unter den Fixsatz von 25% fallenden Kapitalerträge zum Einkommen des Steuerpflichtigen gehören und damit jedenfalls – entsprechend der ohnehin bereits geübten Praxis – auch in der Bescheiddarstellung im Rahmen des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Einkommens auszuweisen sind. Die geänderten Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

Zu Z 25 und 36 (§ 42 Abs. 1 Z 4 und § 124b Z 189 EStG 1988):

Durch den Entfall des § 37 Abs. 8 ist eine Anpassung des Verweises erforderlich.

Zu Z 27 und 36 (§ 76 Abs. 1 und § 124b Z 182 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass der Arbeitgeber das Lohnkonto spätestens mit dem 15. Tag des dem Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monates führen muss. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung.

Zu Z 28 und 36 (§§ 93 bis 97 und § 124b Z 185 und 186 EStG 1988):

Zu § 93:

§ 93 soll wie schon bisher regeln, unter welchen Umständen eine Abzugsteuer (KESt) von Einkünften aus Kapitalvermögen erhoben wird. Das KESt-System als solches hat sich auch im Lichte des Bankgeheimnisses bewährt und trägt auch zu einer sachgerechten Besteuerung bei. Im Sinne einer Vereinfachung soll die Neuregelung aber keine Aufzählung der einzelnen KESt-pflichtigen Einkünfte mehr enthalten, sondern allgemein an § 27 anknüpfen.

§ 93 Abs. 1 enthält die Grundaussage, wonach KESt nur bei „inländischen“ Einkünften aus Kapitalvermögen anfällt und dies generell nicht für jene Einkünfte gilt, die gemäß § 27a Abs. 2 von der 25%igen Besteuerung ausgenommen sind.

In Abs. 2 wird sodann normiert, unter welchen Voraussetzungen „inländische“ Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen:

-       Z 1 betrifft weiterhin die Früchte aus Finanzvermögen, die prinzipiell schon bisher der Kapitalertragsteuer unterlegen sind. Hier soll grundsätzlich keine Änderung eintreten. Da aber künftig auch Dividenden aus ausländischen Aktien, die auf inländischen Depots gehalten werden, von diesem Tatbestand erfasst (und nicht wie bisher separat in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e in der derzeit geltenden Fassung angesprochen) werden sollen, muss die Formulierung auch auf diese Bedacht nehmen. Dementsprechend ist als Grundregel festgehalten, dass Einkünfte aus der Überlassung von Kapital immer der KESt unterliegen, wenn sie von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden. Diese Grundregel umfasst somit sowohl Forderungswertpapiere (im Sinne des § 93 Abs. 3 in der derzeit geltenden Fassung) als auch die erwähnten Dividenden ausländischer Aktien. Über diese Grundregel hinaus sollen wie bisher aber Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 (zB Dividenden aus inländischen Aktien), Zuwendungen von Privatstiftungen und Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten der KESt unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge (also zB die Aktiengesellschaft, die Privatstiftung oder das Kreditinstitut) Wohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat.

-       Z 2 betrifft die im Zuge der Neuregelung eingeführten neuen Tatbestände für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie für Einkünfte aus Derivaten. Hier soll grundsätzlich auf das Vorliegen einer inländischen depotführenden Stelle abgestellt werden. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Spekulationsertragsteuer muss aber eine Einschränkung dahingehend erfolgen, dass KESt auch von einer inländischen depotführenden Stelle nur dann abgezogen werden kann, wenn diese über die notwendigen Informationen bzw. Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügt. Daher soll KESt nur dann anfallen, wenn die depotführende Stelle die Realisierung bzw. das Derivatgeschäft auch selbst „abgewickelt“ hat, d.h. in das Realisierungs- bzw. Derivatgeschäft eingebunden ist. Liegt keine inländische depotführende Stelle vor, soll grundsätzlich auch keine KESt anfallen. Eine Ausnahme soll jedoch in jenen Fällen bestehen, in denen eine Realisierung zwar technisch über eine ausländische depotführende Stelle erfolgt (dabei muss es sich allerdings um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder um ein konzernzugehöriges Unternehmen handeln), faktisch aber über eine inländische Stelle abgewickelt wird, die dann auch den Veräußerungserlös gutschreibt. Diesen Gedanken soll auch § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b zum Ausdruck bringen, der eine Zusammenarbeit der inländischen auszahlenden Stelle mit der ausländischen depotführenden Stelle für eine Abzugsverpflichtung und Haftung der inländischen auszahlenden Stelle voraussetzt.

Beispiel 7:

A hält Wertpapiere auf dem Depot der taiwanesischen X-Bank. Die X-Bank ist eine Tochtergesellschaft der österreichischen Hausbank des A, der Y-Bank. A disponiert über sein taiwanesisches Depot immer unter Einschaltung seiner Hausbank. Wenn A unter Einschaltung seiner österreichischen Hausbank die Verkaufsorder für seine Wertpapiere am taiwanesischen Depot erteilt und seine Hausbank sodann auch den Veräußerungserlös gutschreibt, besteht KESt-Pflicht.

In Abs. 3 wird der Steuerabzug grundsätzlich auch dann angeordnet, wenn die Kapitalerträge im betrieblichen Bereich eines Steuerpflichtigen erzielt worden sind (es sei denn, eine der Ausnahmen gem. § 94 kommt zur Anwendung).

Abs. 4 enthält eine spezielle, für Zwecke des KESt-Abzugs notwendige Bewertungsvorschrift, die immer dann zur Anwendung kommen soll, wenn im Zuge einer Depoteinlage oder eines Depotwechsels die Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen werden. Dieser Fall kann etwa dann eintreten, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs. 3 und 4 ohne Weitergabe der Anschaffungskosten von einem Depot auf ein anderes Depot übertragen werden (was aufgrund des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a grundsätzlich einen steuerpflichtigen Realisationsakt darstellt) oder wenn Wirtschaftsgüter aus einem ausländischen Depot in ein inländisches Depot eingelegt werden. Können in diesen oder in vergleichbaren Fällen die steuerlich relevanten Anschaffungskosten (zB wäre bei einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Entnahme steuerlich relevant) durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden, hat die depotführende Stelle als Anschaffungskosten den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat, anzusetzen. Der halbe gemeine Wert im Zeitpunkt der Einlage darf jedoch dadurch nicht unterschritten werden.

Weist der Steuerpflichtige die Anschaffung vor dem 1.1.2011 nicht nach (vor dem 1.1.2011 angeschaffte Wirtschaftsgüter wären ohnehin nicht mehr steuerhängig), ist von einer Anschaffung zum 1.1.2011 auszugehen. Dieser fingierte Anschaffungszeitpunkt ist dann auch für die vorgesehene Kürzung vom gemeinen Wert relevant. Der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt kann durch den Steuerpflichtigen auch im Rahmen der Veranlagung nachgewiesen werden.

Kommt die pauschale Bewertung durch Kürzung des gemeinen Wertes zum Einlagezeitpunkt zur Anwendung, hat der Steuerabzug in einem später eintretenden Realisationsfall den Charakter einer Sicherungssteuer (Sicherungs-KESt) und bewirkt keine Steuerabgeltung iSd § 97. Der Steuerpflichtige hat dann im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten jedenfalls nachzuweisen. Damit wird sichergestellt, dass durch die pauschale Bewertung keine Entsteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen des Kapitalvermögens eintritt.

In Abs. 5 wurde der Inhalt der derzeit bestehenden Bestimmung des § 240 Abs. 2 BAO übernommen und angepasst (womit § 240 Abs. 2 BAO zukünftig entfällt). Damit wird eine Bündelung der im systematischen Zusammenhang mit der KESt stehenden Bestimmungen im EStG bezweckt.

Zu § 94:

§ 94 soll wie bisher die Befreiungen von der KESt-Abzugspflicht enthalten. Dabei soll der Befreiungskatalog an sich unverändert bleiben. Inhaltliche Änderungen ergeben sich lediglich in folgenden Bereichen:

-       Die Voraussetzungen für die in Z 2 enthaltene KESt-Befreiung für Dividenden und sonstigen Ausschüttungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften soll an die Voraussetzungen des § 94a, der künftig entfallen kann, angepasst werden, d.h. die Befreiung soll künftig schon ab einem Beteiligungsausmaß von 10% und auch bei mittelbaren Beteiligungen (d.h. Beteiligungen über eine Personengesellschaft) zustehen. Da die Voraussetzungen der Z 2 künftig vereinheitlicht werden, kann weiters an dieser Stelle auch die bislang in § 94a enthaltene KESt-Befreiung für Dividenden und andere Ausschüttungen, die EU/EWR-Körperschaften zugehen, übernommen werden. Ergänzend dazu bleiben die schon bislang bestehenden Ausnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung weiter bestehen. Dabei werden bestimmte Fälle angeführt, in denen der Kapitalertragsteuerabzug dennoch vorzunehmen ist (mit einer entsprechenden nachgelagerten Entlastungsmöglichkeit).

-       Z 3 erweitert die bereits bestehende Befreiung für Zinserträge aus Zwischenbankengeschäften auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3 und 4 und somit auf sämtliche Substanzgewinne. Ebenso wird die bereits bestehende Befreiung für Ausgleichszahlungen dem Tatbestand des § 27 Abs. 5 Z 4 entsprechend auf Leihegebühren im Zwischenbankengeschäft ausgeweitet.

-       Z 4 erweitert die bereits bestehende Befreiung für Zinserträge bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3 und 4.

-       Künftig soll eine Befreiungserklärung für Kapitalerträge, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes einer Körperschaft erzielt werden, auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und für Einkünfte aus Derivaten möglich sein. Z 5 wird daher entsprechend erweitert. Vom KESt-Abzug ausgenommen werden weiters etwa ausländische Dividenden (Einkünfte gem. § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz, noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat).

-       Z 6 lit. f, die eine Befreiung für Einkünfte aus Substanzgewinnen von Investmentfonds von beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen der zweiten Art (befreite Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts) enthält, soll in Hinblick auf die geplante Einbeziehung der Substanzgewinne in die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art entfallen (siehe § 1 Abs. 3 iVm § 21 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988).

-       In Z 7 soll eine Ausnahme für jene Kapitalerträge geschaffen werden, die zwar grundsätzlich der 25%igen Besteuerung unterliegen sollen, aber aus faktischen Gründen nicht im Abzugswege erfasst werden können. Dabei handelt es sich um die in § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 enthaltenen Regelungen für abgereifte, bei Wegzug aber noch nicht fällige Kapitalerträge, sowie die künftig in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b geregelte Wegzugsbesteuerung inklusive Besteuerungsaufschub.

-       Die in Z 10 enthaltene Befreiung für Kapitalerträge, die einem inländischem Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds zugehen, soll auch auf Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und auf Einkünfte aus Derivaten erweitert werden.

-       Ergänzend zur Z 10 werden in der Z 11 tatsächlich ausgeschüttete Erträge und als ausgeschüttet geltende Erträge aus inländischen Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds vom KESt-Abzug ausgenommen, soweit sie aus Einkünften iSd § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner Wohnsitz, noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, stammen. Dies betrifft in erster Linie inländische Dividenden, die aufgrund der Z 10 schon auf Fondsebene dem KESt-Abzug unterliegen, sodass bei Ausschüttung (bzw. im Fall der Besteuerung von als ausgeschüttet geltenden Erträgen) eine KESt-Befreiung vorgesehen werden muss, um keine Doppelbesteuerung eintreten zu lassen. Systematisch entspricht das Zusammenspiel der Z 10 und 11 somit dem bereits bestehenden KESt-Regime.

-       Z 12 entspricht der bisherigen Z 11.

-       In Z 13 werden die Befreiungen für beschränkt Steuerpflichtige dem neuen Besteuerungssystem angepasst. Für Substanzgewinne beschränkt Steuerpflichtiger soll generell keine KESt einbehalten werden, weil Österreich in der Regel kein Besteuerungsrecht für diese hat und ein genereller KESt-Abzug daher zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde.

Zu § 95:

In § 95 soll künftig die Regelung eines eigenen KESt-Satzes in Hinblick auf den geplanten § 27a entfallen. Dadurch soll es zu einer Verschiebung der übrigen Absätze nach vorne kommen.

Abs. 1 soll künftig die bislang in Abs. 2 enthaltenen Regelungen enthalten; inhaltliche Änderungen sollen nicht erfolgen.

Abs. 2 soll die Regelungen über den Abzugsverpflichteten enthalten. Hinsichtlich der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital soll es grundsätzlich zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen, d.h. Dividenden usw., Zuwendungen von Privatstiftungen und Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten soll wie bisher der Schuldner der Kapitalerträge (also zB die Aktiengesellschaft, Privatstiftungen oder das Kreditinstitut) Abzugsverpflichteter sein. In allen anderen Fällen (etwa bei tatsächlich ausgeschütteten und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus inländischen Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds) ist die auszahlende Stelle Abzugsverpflichteter, wobei die Definition der auszahlenden Stelle aus § 95 Abs. 3 Z 2 in der derzeit geltenden Fassung übernommen und um die Dividenden aus ausländischen Aktien, die auf inländischen Depots gehalten werden, erweitert werden soll (Z 2 lit. b letzter Teilstrich).

Die Z 2 soll die Regelungen über den Abzugsverpflichteten bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie bei Einkünften aus Derivaten enthalten. Lit. a soll vorsehen, dass primär die inländische depotführende Stelle Abzugsverpflichteter sein soll. Lit. b betrifft jenen Fall, in dem eine Realisierung zwar technisch über eine ausländische depotführende Stelle erfolgt, bei der es sich um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder um ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt, faktisch aber über eine inländische Stelle abgewickelt wird, die dann auch den Veräußerungserlös gutschreibt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 93). Nur bei einem Zusammenwirken von inländischer auszahlender Stelle und ausländischer depotführender Stelle soll die inländische auszahlende Stelle Abzugsverpflichteter werden und zur Haftung herangezogen werden können. Der Schlussteil der Z 2 legt schließlich fest, wer überhaupt als inländische depotführende Stelle in Betracht kommt. Es sollen dies grundsätzlich alle Stellen sein, die zur Depotführung in Österreich berechtigt sind, d.h. die inländischen Banken, die inländischen Zweigstellen von Banken aus Mitgliedstaaten, die Zweigstellen sonstiger ausländischer Banken (die aufgrund der Konzessionspflicht Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes und somit vom ersten Teilstrich miterfasst sind) und die inländischen Zweigstellen von Wertpapierdienstleistern.

In Hinblick auf den Abzugszeitpunkt, der künftig in Abs. 3 geregelt werden soll, sollen grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen erfolgen. Die bislang Abs. 4 Z 2 und 3 enthaltenen Regelungen betreffend echte stille Gesellschaft und Stückzinsen können entfallen, dafür sollen in Z 3 neue Regelungen betreffend Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Derivaten geschaffen werden. Bei diesen soll stets der Zuflusszeitpunkt im Sinne des § 19 maßgeblich sein. In den Fällen der Depotentnahme, bei der der Steuerpflichtige die Bank nicht zur Weitergabe der Anschaffungskosten bzw. seiner Daten ermächtigt, soll der Entnahmezeitpunkt maßgeblich sein. Durch den letzten Satz der Z 3 soll sichergestellt werden, dass der Abzugsverpflichtete in diesen Fällen Anspruch auf Ersatz der abzuführenden KESt hat; dies bewirkt in Verbindung mit den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen bzw. den Allgemeinen Bankbedingungen, dass der Abzugsverpflichtete ein Zurückbehaltungsrecht betreffend die zu übertragenden Wirtschaftsgüter bis zum Ersatz der abzuführenden KESt durch den Anleger hat. Dies entspricht der derzeitigen Praxis zB bei der Übertragung von Nullkuponanleihen und im Bereich der Sicherungssteuer.

Abs. 4 soll die bisher geltende Rechtslage hinsichtlich der Haftung des Empfängers der Kapitalerträge übernehmen.

Durch die geplante Besteuerung von Stückzinsen im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen kann künftig auf das gestaltungsanfällige KESt-Gutschriftensystem gänzlich verzichtet werden (siehe zu dieser Änderung auch die Erläuterungen zu § 27).

Zu § 96:

Die Regelungen über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer sollen inhaltlich nicht geändert werden; die geplanten Änderungen betreffen lediglich den Wegfall der echten stillen Gesellschaft aus dem KESt-System sowie die Einfügung einer Regelung betreffend die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie die Einkünften aus Derivaten.

So soll künftig die Z 1 die Regelungen für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital enthalten; die lit. a übernimmt die bislang für Dividenden, Ausschüttungen aus GmbH-Anteilen usw. sowie für Zuwendungen von Privatstiftungen geltenden Regelungen, wobei Verweise auf Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter entfallen können. Die lit. b soll künftig die bislang in der Z 2 enthaltenen Regelungen für Zinsen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten enthalten. In lit. c soll die bislang für Einkünfte aus Forderungswertpapieren geltende Regelung übernommen und auf sämtliche übrigen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ausgedehnt werden.

Für kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sowie aus Derivaten soll in Z 2 eine Abfuhrverpflichtung bis zum 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates normiert werden.

Abs. 2 soll unverändert bleiben, in Abs. 3 können wiederum die die stille Gesellschaft betreffenden Regelungen entfallen. Abs. 4 soll nur terminologisch angepasst werden. Abs. 5 kann aufgrund seines rein programmatischen Charakters entfallen.

Zu § 97:

Der Begriff „Steuerabgeltung“ soll in Hinkunft grundsätzlich bedeuten, dass die davon erfassten Einkünfte – von der Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5 und der Verlustausgleichsoption nach Abs. 2 abgesehen – grundsätzlich nicht in der Steuererklärung zu deklarieren sind. Die Steuerabgeltungswirkung soll dabei grundsätzlich neben bestimmten Einkünften aus der Überlassung von Kapital auch die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie die Einkünfte aus Derivaten erfassen. Dabei soll die Regel gelten, dass die Abgeltungswirkung immer dann, wenn sie die Früchte erfasst, auch die Substanzsteigerung umfasst: Sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften, mit Ausnahme jener, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, soll die Abgeltungswirkung daher im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gleichermaßen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 (Dividenden, Zinsen usw.) wie auch Einkünfte aus realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Derivaten (§ 27 Abs. 4) umfassen.

Die Steuerabgeltung soll sich weiters auf ausschüttungsgleiche Erträge aus Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes sowie auf jene aus Immobilien-Investmentfonds erstrecken.

Soweit Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und aus Derivaten (§ 27 Abs. 4) im Rahmen der Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 (betriebliche Einkunftsarten und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt werden, soll die Abgeltungswirkung dagegen nicht eintreten. Es bleibt zwar der 25%ige Steuersatz nach § 27a Abs. 1 erhalten, die Substanzgewinne sind aber dennoch jedenfalls in die Steuererklärung aufzunehmen. Dies ist insbesondere aufgrund der Bewertungsvorschriften für betriebliche Kapitalanlagen (zB der weiter bestehenden Möglichkeit von Teilwertabschreibungen) erforderlich.

Der bislang in § 97 Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Ausschluss für nicht öffentliche angebotene Forderungswertpapiere und Immobilieninvestmentfondsanteile kann in Hinblick auf deren geplanten generellen Ausschluss aus dem KESt-System (siehe dazu § 27a Abs. 2) entfallen.

Auch der derzeit in § 97 Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Verweis auf Dividenden aus ausländischen Aktien auf inländischen Depots sowie auf die mit dem besonderen Steuersatz nach § 37 Abs. 8 zu besteuernden Auslandseinkünfte kann in Hinblick auf die geplante Neuregelung, die keine gesonderten Vorschriften für diese Einkünfte mehr vorsieht, entfallen.

Der derzeit geltende § 97 Abs. 2, der die Fälle der freiwilligen KESt-Abfuhr behandelt, soll aufgrund seiner nur noch in sehr alten Fällen gegebenen Bedeutung künftig in die Inkrafttretens- bzw. Übergangsbestimmungen übernommen werden. § 97 Abs. 3 in der geltenden Fassung kann in Hinblick auf den geplanten § 27a Abs. 1 ganz entfallen.

In Abs. 2 soll daher künftig die neue Verlustausgleichsoption geregelt werden, die nicht automatisch mit der Option zur Regelbesteuerung verknüpft ist, sondern isoliert nur einem Verlustausgleich innerhalb der 25%-Schedule im Rahmen der Veranlagung führen soll. Wünscht der Steuerpflichtige darüber hinaus auch die Anwendung des Regelbesteuerungstarifes, muss er künftig – zusätzlich zur Verlustausgleichsoption des § 97 Abs. 2 – auch die Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs. 5 ausüben (siehe auch Erläuterungen zu § 27a). Diesem Zusammenspiel entsprechend soll die Verlustausgleichsoption künftig unabhängig von der Vorteilhaftigkeit der Anwendung des Regelbesteuerungstarifs ausgeübt werden können.

Zu Z 29 und 36 (§ 98 Abs. 1 und § 124b Z 184 EStG 1988):

In Zusammenhang mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen sind auch Anpassungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht notwendig. Dabei soll es hinsichtlich der Früchte aus Kapitalvermögen (die nun als „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ bezeichnet werden sollen) zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen. Es sind daher lediglich die Verweise und die Terminologie in § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a und b entsprechend anzupassen. Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter bzw. nach der Art eines stillen Gesellschafters sollen künftig nicht mehr im KESt-System, dafür aber im Wege der Abzugsteuer gemäß § 99 erfasst werden (zu den Sonderbestimmungen für Körperschaften siehe § 21 Abs. 3 KStG). Daher soll dieser Tatbestand aus § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a herausgelöst und in lit. c separat geregelt werden. Die Einschränkung, wonach beschränkte Steuerpflicht nur gegeben ist, wenn Abzugsteuer nach § 99 abzuziehen war, stellt im Zusammenspiel mit den geplanten Änderungen des § 99 sicher, dass nur Einkünfte aus inländischen stillen Gesellschaften erfasst werden.

Durch die Einbeziehung der Einkünfte aus Substanzgewinnen und Derivaten ist auch eine entsprechende Regelung in § 98 Abs. 1 Z 5 erforderlich: Die lit. e soll daher künftig vorsehen, dass solche Einkünfte nur dann der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn es sich um die Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige oder im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war, handelt. Damit wird die bisher in Z 8 enthaltene Regelung für Beteiligungen gemäß § 31 übernommen, womit diese Ziffer entfallen kann.

Zu Z 30, 31 und 36 (§§ 99 Abs. 1 Z 7 und 100 sowie § 124b Z 184 EStG 1988):

Künftig sollen Einkünfte aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter bzw. nach Art eines stillen Gesellschafters nicht mehr im KESt-System erfasst werden. Zur Sicherung des Besteuerungsanspruchs erscheint für ausländische stille Gesellschafter ein Einbezug in die Abzugsteuer nach § 99 sinnvoll. Die Abzugspflicht kann nur für die Beteiligung an inländischen stillen Gesellschaften gelten und die Abzugsteuer – wie schon derzeit bei nicht öffentlich angebotenen Immobilienfonds – 25% betragen.

Zu Z 33 (§ 123 Abs. 6 EStG 1988):

Diese Bestimmung sichert einen dynamischen Verweis.

Zu Z 34 (§ 124 Z 5 EStG 1988):

Nach der bisherigen Fassung der Z 5 musste sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen beziehen, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind. Dieses Erfordernis soll gänzlich entfallen, um die Bestimmung auch für später erteilte Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen ohne Einschränkung anwendbar zu machen. Darüber hinaus soll die bisher vorgesehene Befristung mit 31. Dezember 2010 um zehn Jahre verlängert werden.

Zu Z 35 (§ 124b Z 152 EStG 1988):

Zur Erleichterung der technischen Umsetzung der elektronischen Datenübermittlung durch die Spendenorganisationen wird das In-Kraft-Treten der verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung um ein Jahr verschoben.

Zu Z 36 (§ 124b Z 190 EStG 1988):

Die Vorauszahlung für die Kapitalertragsteuer soll im Jahr 2011 von 90% auf 93% angehoben werden.

Zu Art. 59 (Änderung des EU‑Quellensteuergesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 7 und 14 EU‑QuStG):

Das EU‑Quellensteuergesetz enthält Verweise auf das Einkommensteuergesetz. Diese verwiesenen Gesetzesstellen werden durch die mit diesem Bundesgesetz vorgenommene Änderung der Kapitalertragsbesteuerung verändert, sodass eine Änderung der Verweise notwendig ist bzw. die verwiesenen Tatbestände im EU‑Quellensteuergesetz eingefügt werden müssen (§ 7 Abs. 3 und 4). Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Art. 60 (Änderung des Körperschaftssteuergesetzes 1988):

Zu Z 1, 2 und 11 (§ 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4 und § 26c Z 23 lit. a KStG 1988):

Im Hinblick auf die Neuregelung der Kapitaleinkünfte soll eine Anpassung der Verweise erfolgen, mit der keine materielle Änderung verbunden ist.

Zu Z 3 und 11 (§ 7 Abs. 3 und § 26c Z 23 lit. a KStG 1988):

Die Erweiterung des Kapitalertragsteuerabzuges im EStG 1988 macht für den betrieblichen Bereich in § 6 EStG 1988 hinsichtlich der zulässigen Anschaffungskosten, Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste Sonderregelungen erforderlich, die für unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften nicht gelten sollen.

Zu Z 4 und 11 (§ 10 Abs. 7 und § 26c Z 23 lit. b KStG 1988):

Diese Vorschrift soll die doppelte Nichtbesteuerung aufgrund des Einsatzes hybrider Finanzierungsinstrumente verhindern, welche bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auftreten kann. Hybride Finanzierungsinstrumente zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Ausschüttungen von verschiedenen Staaten unterschiedlich qualifiziert werden. Während die Ausschüttungen im Staat der finanzierten Körperschaft zu abzugsfähigen Fremdfinanzierungszinsen führen, werden sie im Staat der finanzierenden Körperschaft als steuerbefreite Beteiligungserträge angesehen. Dadurch kommt es im ersten Staat zu einer Gewinnminderung und im anderen Staat zu steuerfreien Einnahmen. Beispielsweise können Genussrechte, Partizipationskapital, Vorzugsaktien oder gewinnabhängige Darlehen als hybride Finanzierungsinstrumente ausgestaltet sein. Die Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung wird durch eine Einschränkung der Beteiligungsertragsbefreiung erreicht.

Zu Z 5 und 11 (§ 11 Abs. 1 Z 4 und § 26c Z 23 lit. b KStG 1988):

Seit dem Steuerreformgesetz 2005 sind Fremdfinanzierungszinsen bei Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG steuerlich abzugsfähig. In Hinblick auf die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge stellt dies eine Begünstigung dar. Die Abzugsfähigkeit soll in Hinblick auf ihre Bedeutung für den Wirtschaftsstandort grundsätzlich beibehalten, unerwünschte Gestaltungen im Konzern sollen aber ausgeschlossen werden.

Im Konzernverbund konnte die bisher bestehende Abzugsfähigkeit benutzt werden, um durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe Betriebsausgaben künstlich zu generieren. In Anlehnung an den Konzernausschluss bei der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 sollen solche Gestaltungen künftig unterbunden werden.

Zinsen für fremdfinanzierte Kapitalerhöhungen und Zuschüsse sollen auch weiterhin abzugsfähig bleiben, es sei denn, die Kapitalerhöhungen oder Zuschüsse stehen in Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen im Konzern. Dies soll Umgehungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Neuregelung verhindern, wie zB die Zwischenschaltung einer eigenfinanzierten Erwerbs-Holding oder den Erwerb einer Beteiligung mit anschließender Kapitalerhöhung.

Zu Z 6 und 11 (§ 12 Abs. 2 und § 26c Z 23 lit. a KStG 1988):

Künftig sollen bei allen nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten) Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden können. Für diese Körperschaften, die alle Einkunftsarten haben könnten, soll somit grundsätzliche Übereinstimmung mit § 20 Abs. 2 EStG 1988 bestehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften soll keine materielle Änderung eintreten.

Zu Z 7, 9 und 11 (§ 13, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 sowie § 26c Z 23 lit. c bis g KStG 1988):

Die Veräußerung von Grundstücken ist bei offen gelegten Privatstiftungen nach Ablauf der Spekulationsfrist bisher steuerfrei. Mit dieser Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist soll dem Gedanken der Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit des Stifters Rechnung getragen werden. Steuersystematisch richtig ist eine solche Steuerfreiheit aber nur, wenn auch der Stifter nach Ablauf der Spekulationsfrist Grundstücke steuerfrei veräußern könnte. Dies trifft in der Regel nur auf natürliche Personen als Stifter zu, weil bei unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften) die Veräußerung von Grundstücken immer und unabhängig von der Spekulationsfrist der Körperschaftsteuer unterliegt. Bei natürlichen Personen sind nur Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln, mit Grundstücken steuerverfangen. Deshalb soll bei der Privatstiftung die Veräußerung von Grundstücken und Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 immer zu Spekulationseinkünften führen, wenn zumindest einer der Stifter nach § 3 PSG eine unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende oder vergleichbare ausländische Körperschaft ist oder wenn eine unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaft eine Zustiftung vorgenommen hat. Im Falle der Zuwendung eines Grundstückes durch eine unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaft führt bereits die Zuwendung als solche zu einer steuerwirksamen Entnahme. Diese Grundsätze gelten konsequenterweise auch für Stifter oder Zustifter, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln und unmittelbar oder mittelbar aus dem Betriebsvermögen zuwenden. Wird der Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, wird der Zuwendung an die Privatstiftung in aller Regel eine Entnahme ins Privatvermögen vorangehen.

Um zu vermeiden, dass die Privatstiftung Vermögen (zB Grundstücke oder Bargeld) an eine von ihr errichtete Privatstiftung („Substiftung“) überträgt und die Substiftung die Grundstücke oder Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert, sollen auch bei der Substiftung immer Spekulationseinkünfte vorliegen, wenn ihr Vermögen übertragen wird.

Der Spekulationstatbestand ist erstmals auf die Veräußerung von Grundstücken und Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 anzuwenden, die der Privatstiftung nach dem 31.12.2010 zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung noch steuerverfangen wären; wendet daher der Stifter aus dem Privatvermögen ein Grundstück zu, das er selbst vor über zehn Jahren angeschafft hat, wird das Grundstück zuwendungsbedingt nicht steuerverfangen, weil der Stifter das Grundstück auch steuerfrei veräußern hätte können. Der Spekulationstatbestand ist weiters erstmals auf die Veräußerung von Grundstücken und Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 anzuwenden, die von der Privatstiftung nach dem 31.12.2010 angeschafft werden. Zudem erfasst werden alle Grundstücke, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch steuerverfangen sind. Diese Inkrafttretensgrundsätze gelten auch für Substiftungen.

Eigennützige Privatstiftungen genießen derzeit bei bestimmten Kapitalerträgen und Beteiligungsveräußerungen einen Thesaurierungsvorteil auf Grund der niedrigen Zwischensteuer von nur 12,5%; die Zwischensteuer beträgt damit derzeit nur die Hälfte der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer. Dieser Thesaurierungsvorteil soll durch Anhebung der Zwischensteuer auf 25% entfallen; am System der Zwischensteuer als Vorwegbesteuerung soll sich nichts ändern. Die zwischensteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte werden zudem an die neuen Bestimmungen des § 27 EStG 1988 angepasst.

Hinsichtlich der Offenlegungs- und Meldeverpflichtung wird Abs. 6 an die bisherige Verwaltungspraxis angepasst (vgl. StiftR 2009 Rz 26).

Zu Z 8 und 11 (§ 21 Abs. 1 Z 1a, Abs. 2 Z 3, 5 und 6, Abs. 3 sowie § 26c Z 23 lit. a und 24 KStG 1988):

Zu Abs. 1 Z 1a:

Der Entfall der Wortfolge "von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt" steht im Zusammenhang mit der Änderung der Zuständigkeit in § 18 Abs. 1 AVOG 2010. Überdies soll der Kreis der Einkünfte, für die eine Rückerstattung möglich ist, auf dividendenähnliche Erträge ausgeweitet und der Verweis an die Neuregelung der Kapitaleinkünfte im EStG 1988 angepasst werden. Die Neuregelung soll ab 2011 in Kraft treten und – bezogen auf das Jahr 2011 – auch die Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c erfassen.

Zu Abs. 2 Z 3:

Die derzeit für bestimmte Früchte aus Kapitalvermögen bestehende Befreiung beschränkt Steuerpflichtiger der zweiten Art soll auch auf die dazugehörigen Substanzgewinne ausgedehnt werden.

Zu Abs. 2 Z 5:

Die Befreiung für Substanzgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds soll entfallen.

Zu Abs. 2 Z 6:

Im Hinblick auf die Neuregelung der Kapitaleinkünfte soll eine Anpassung der Verweise erfolgen, mit der keine inhaltliche Änderung verbunden ist.

Zu Abs. 3:

Der Entfall der KESt-Pflicht bei der stillen Gesellschaft macht eine ausdrückliche Einbeziehung in die beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art erforderlich.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 3 Z 4 KStG 1988):

Aus dieser Bestimmung ergibt sich eine Verpflichtung des Finanzamtes, die Vorauszahlungen an die Anhebung der Zwischensteuer auf 25% anzupassen.

Zu Art. 61 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 9 Abs. 6 und 3. Teil Z 16 UmgrStG):

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz bzw. im Geltungsbereich des Art. II UmgrStG führt zum steuerneutralen Übergang des Vermögens auf die errichtete Personengesellschaft oder den Hauptgesellschafter. Damit verbunden ist der Wegfall des Trennungsprinzips, das durch die „Halbbesteuerung“ des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes mit 25% und die zweite „Halbbesteuerung“ der ausgeschütteten Gewinne bei natürlichen Personen mit ebenfalls 25% zu einer der Einkommensteuerbelastung nahe kommenden Einfachbesteuerung gekennzeichnet ist.

§ 9 Abs. 6 UmgrStG in der geltenden Fassung trägt dem Wegfall des Trennungsprinzips dadurch Rechnung, dass die bis zur Umwandlung nicht ausgeschütteten Gewinne der fehlenden zweiten Halbbesteuerung mittels einer Ausschüttungsfiktion erfasst werden. Da nur unternehmensrechtlich erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet werden können, war nach der bisher geltenden Fassung das unternehmensrechtliche Reinvermögen laut der auf den Umwandlungsstichtag erstellten Schlussbilanz die Ausgangsbasis, die mittels Zurechnungen und Abzügen zur Bemessungsgrundlage der fiktiven Ausschüttung adaptiert worden ist.

Im Vollzug dieser Regelung haben sich in den letzten Jahren Fälle ergeben, bei denen die Bemessungsgrundlage durch bilanzwirksame Maßnahmen oder Gestaltungen gemindert wurde, die dem Motiv der Herstellung der Einfachbesteuerung widersprochen haben, aber in der gesetzlichen Regelung nicht Deckung fanden.

Mit der Neufassung sollen zum einen die Regelungslücken beseitigt und soll zum anderen eine klarere Textfassung erstellt werden. Ausgangspunkt soll weiterhin das unternehmensrechtliche Reinvermögen zum Umwandlungsstichtag sein. Wie schon bisher stellt sich die vorgeschlagene Ausschüttungsfiktion insoweit als Fiktion dar, als bestimmte steuerliche Elemente die unternehmensrechtliche Bemessungsgrundlage beeinflussen. Im Ergebnis soll damit eine Doppelberücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der die Bemessungsgrundlage beeinflussenden Faktoren ausgeschlossen werden.

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ausschüttungsfiktion soll die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellte Schlussbilanz sein.

Zu den Kürzungen:

Die ersten beiden Kürzungspunkte entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage:

-       Der bisherige das Nennkapital betreffende Klammerausdruck „(vermindert um darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988)“ ist bei den Buchgewinnen geregelt.

-       Die Verminderung um Kapitalrücklagen entspricht dem bisherigen Verweis auf Einlagen iSd § 4 Abs. 12 Z 2 EStG.

Der dritte Kürzungspunkt betrifft eine gesondert auszuweisende Rücklage in Zusammenhang mit eigenen Anteilen, Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen gemäß § 225 Abs. 5 UGB, soweit sie durch Umwidmung der Kapitalrücklage gebildet wurde.

Die Verminderung um Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital entspricht dem bisherigen Verweis auf Einlagen iSd § 4 Abs. 12 Z 2 EStG.

Offene Ausschüttungen nach dem Umwandlungsstichtag vermindern wie bisher die Bemessungsgrundlage unabhängig davon, ob es sich um die Ausschüttung erwirtschafteter Gewinne oder um Einlagenrückzahlungen handelt.

Sind im Umwandlungsjahr oder in Vorjahren Kapitalrücklagen oder durch Umwidmung von Kapitalrücklagen gebildete Rücklagen gemäß § 225 Abs. 5 UGB zugunsten des Jahresergebnisses aufgelöst worden, müssen sie – soweit sie nicht vorher ausgeschüttet worden sind – als nicht erwirtschaftete Gewinne die Bemessungsgrundlage kürzen. Die Kapitalrücklagen können aus Gesellschaftereinlagen oder aus Vorumgründungen stammen.

Beispiele:

a) Bei der umzuwandelnden Gesellschaft hat vor der Umwandlung eine Kapitalerhöhung stattgefunden, bei der Agiozahlungen erfolgt sind.

b) Ein Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Gesellschafterzuschuss geleistet.

c) Im Rahmen der Einbringung in die später umzuwandelnde Gesellschaft hat das übernommene buchmäßige Vermögen die Nennkapitalerhöhung überstiegen oder es ist buchmäßig positives Vermögen unter Verzicht auf eine Nennkapitalerhöhung übernommen worden.

d) Im Rahmen einer Vorumgründung ist das übernommene Vermögen gemäß § 202 Abs. 1 UGB mit dem beizulegenden Wert angesetzt worden.

–      Buchgewinnkürzungen sind in den letzten vier Teilstrichen geregelt:

a)     Buchgewinne aufgrund einer Vermögensübertragung sind solche, die bei der umzuwandelnden Gesellschaft im Rahmen einer früheren Umgründung durch die Übertragung von buchmäßig negativem Vermögen entstanden und bis zur Umwandlung nicht ausgeschüttet worden sind.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb nach Art.  III UmgrStG in eine Schwestergesellschaft unter Verzicht auf die Gewährung von Anteilen eingebracht und dabei ein buchmäßig negatives Vermögen übertragen. Der dadurch entstandene Buchgewinn ist in das Jahresergebnis eingegangen, bis zur Umwandlung ist es zu keiner Ausschüttung gekommen.

Die Zurechnung erfolgt auch dann, wenn der Buchgewinn mit Verlusten der umzuwandelnden Gesellschaft in den Folgejahren verrechnet worden ist.

b)     Buchgewinne aufgrund einer Vermögensübernahme sind solche, die bei der umzuwandelnden Gesellschaft im Rahmen einer früheren Umgründung durch die Übernahme von buchmäßig positivem Vermögen entstanden sind, ohne dass es zur Bildung einer Kapitalrücklage kommt (up stream-Verschmelzung oder -Aufspaltung) und die bis zum Umwandlungsstichtag nicht ausgeschüttet worden sind. Die Kürzung unterbleibt, soweit im (vor oder nach dem Umwandlungsstichtag) übernommenen Vermögen thesaurierte Gewinne enthalten sind.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter im Rahmen einer Verschmelzung übernommen, dabei hat das übernommene Vermögen den Buchwert der wegfallenden Beteiligung überstiegen. Der Buchgewinn ist in das Jahresergebnis eingeflossen, bis zur Umwandlung ist es zu keiner Ausschüttung gekommen. Soweit im Buchgewinn thesaurierte Gewinne der übertragenden Gesellschaft enthalten sind, die bis zur Umwandlung nicht ausgeschüttet wurden, soll die Kürzung unterbleiben.

Sollte die Vorumgründung in den Fällen der lit. a und lit. b auf den Umwandlungsstichtag fallen (Mehrfachumgründung gemäß § 39 UmgrStG), stellt sich die Frage einer Kürzung nicht, da die Buchgewinne im Reinvermögen zum Umwandlungsstichtag nicht enthalten sind.

c)     Kapitalherabsetzungen, bei denen es zu keiner Rückzahlung an die Anteilsinhaber der Gesellschaft zu einem Buchgewinn kommt (vereinfachte Kapitalherabsetzungen oder ordentliche Kapitalherabsetzungen, soweit sie nicht vollzogen werden), führen zu einem Buchgewinn. Geht dieser in das Jahresergebnis ein und wird bis zur Umwandlung nicht ausgeschüttet, hat die Kürzung zu erfolgen. Soweit der Buchgewinn in eine Kapitalrücklage eingestellt wird, unterbleibt die Kürzung, da sie nach dem zweiten Teilstrich vorzunehmen ist.

d)     Die Buchgewinnkürzung im letzten Teilstrich bezieht sich auf den Fall, dass die umzuwandelnde Gesellschaft bei einer Vorumgründung die Gegenleistung für eine Vermögensübertragung nicht mit dem Buchwert des übertragenen Vermögens sondern mit dem (höheren) beizulegenden Wert angesetzt hat. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der entstandene Buchgewinn nicht bis zum Umwandlungsstichtag ausgeschüttet worden ist.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb in eine andere Gesellschaft eingebracht und die als Gegenleistung erhaltenen Anteile mit dem beizulegenden Wert des übertragenen Vermögens angesetzt. Der den Buchwert des eingebrachten Vermögens übersteigende beizulegende Wert ist in das Jahresergebnis eingegangen und bis zur Umwandlung nicht ausgeschüttet worden.

Bei Beurteilung der Frage, ob Buchgewinne am Umwandlungsstichtag noch im Bilanzgewinn enthalten sind, soll davon ausgegangen werden, dass solche in erster Linie bei Ausschüttungen vor dem Umwandlungsstichtag mit ausgeschüttet worden sind.

Zu den Zurechnungen:

–      Der erste Zurechnungsteilstrich entspricht dem beim ersten Kürzungsteilstrich erwähnten bisherigen das Nennkapital betreffenden Klammerausdruck. Nunmehr soll präziser ausgesagt werden, dass diese Zurechnung nur bei vor der Umwandlung erfolgten Verschmelzungen oder Aufspaltungen – ausgenommen die schon bei den Kürzungen geregelten up-stream-Umgründungen – eine Rolle dahingehend spielen kann, dass im übernommenen Vermögen der übertragenden Gesellschaft thesaurierte Gewinne enthalten sind, die bei der nunmehr umzuwandelnden Gesellschaft im Eigenkapital (im Nennkapital oder/und in der Kapitalrücklage und/oder im Bilanzgewinn) Eingang gefunden haben und bis zur Umwandlung dort verblieben sind.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung im Wege der Konzentrationsverschmelzung Vermögen übernommen. Bei der übertragenden Gesellschaft ist zum Verschmelzungsstichtag ein Bilanzgewinn ausgewiesen, der nicht ausgeschüttet wird. Die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung deckt sich zB mit der Buchwertübernahme. Im Nennkapital sind daher thesaurierte Gewinne enthalten.

Sollte die Vorumgründung auf den Umwandlungsstichtag fallen (Mehrfachumgründung gemäß § 39 UmgrStG), soll die Zurechnung auch dann vorzunehmen sein, wenn die Vermögensübernahme erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig erfasst werden kann.

–      Die im zweiten Teilstrich geregelte Buchverlustzurechnung auf Grund einer Vermögensübertragung ist das Gegenstück zur Buchgewinnkürzung im neunten Teilstrich der Kürzungen. Zuzurechnende Buchverluste im Rahmen dieses Punktes sind solche, die bei der umzuwandelnden Gesellschaft im Rahmen einer früheren Umgründung durch die Übertragung von buchmäßig positivem Vermögen entstehen, wenn bzw. soweit kein Ausgleich durch die Gegenleistung erfolgt; sie sind an sich steuerneutral aber wirken sich auf das Bilanzergebnis aus.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb abgespalten. Da die Gegenleistung für die Vermögensübertragung den Anteilsinhabern der spaltenden Gesellschaft zukommt, entsteht ein (steuerneutraler) Buchverlust, der in das Bilanzergebnis eingeht.

Mit der Neufassung wird auch dem Grundgedanken des bisherigen zweiten Satzes des § 9 Abs. 6 mit der Maßgabe entsprochen, dass sich die Nacherfassung nicht mehr auf die Schwestergesellschaft sondern auf die übertragende Gesellschaft bezieht.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb in eine Schwestergesellschaft unter Verzicht auf eine Gegenleistung eingebracht; der bei der einbringenden Gesellschaft dadurch entstandene Buchverlust wurde gegen den laufenden Gewinn verrechnet. Während nach bisheriger Rechtslage die Umwandlung der übernehmenden Gesellschaft zur Nachversteuerung der „vernichteten“ Gewinne geführt hat, löst nach der Neufassung erst die Umwandlung der einbringenden Gesellschaft die Nacherfassung aus.

–      Der dritte Zurechnungspunkt bezieht sich auf eine umgründungsveranlasste Vermögensübernahme. Eine Vorumgründung hat bei der nunmehr umzuwandelnden Gesellschaft gemäß § 202 Abs. 2 UGB zum Ansatz des übernommenen Vermögens mit dem negativen Buchwert geführt oder es kam bei der Übernahme von buchmäßig positivem Vermögen zu einem Überhang der Nennkapitalerhöhung. Entweder ist der (steuerneutrale) Buchverlust in das Jahresergebnis eingegangen oder er ist auf Grund der Aktivierung eines Umgründungsmehrwertes bzw. Firmenwertes in den Folgejahren (steuerneutral) abgeschrieben worden. Der Buchverlust bzw. der durch die Aktivierung ausgelöste Abschreibungsaufwand soll die Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsfiktion erhöhen.

Beispiele:

a)     Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung vom Alleingesellschafter einbringungsbedingt Vermögen mit einem negativen Buchwert übernommen, ohne dass es zu einer Gegenleistung in Form einer Nennkapitalerhöhung gekommen ist.

b)     Die einbringungsveranlasste Kapitalerhöhung bei der später umzuwandelnden Gesellschaft übersteigt das zum Buchwert übernommene Vermögen.

c)     Im Rahmen einer Verschmelzung übernimmt die später umzuwandelnde Muttergesellschaft ein buchmäßig negatives Vermögen.

d)     Die umzuwandelnde Gesellschaft ist bar gegründet worden. Sie übernimmt im Wege der Abspaltung ein buchmäßig negatives Vermögen und wird umgewandelt. Das Reinvermögen besteht zum Umwandlungsstichtag aus dem Nennkapital und dem Verlust aus der Vermögensübernahme. Die Zurechnung des Verlustes führt zu keiner Bemessungsgrundlage für die Ausschüttungsfiktion.

Sollte die Vorumgründung auf den Umwandlungsstichtag fallen (Mehrfachumgründung gemäß § 39 UmgrStG), stellt sich die Frage einer Zurechnung nicht, da die Buchverluste im Reinvermögen zum Umwandlungsstichtag nicht enthalten sind.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sollen jene Teile des Buchverlustes von der Zurechnung ausgenommen werden, die unter die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG gefallen sind bzw. fallen.

–      Der vierte Zurechnungspunkt bezieht sich auf eine Vorumgründung, bei der die nunmehr umzuwandelnde Gesellschaft eine Neubewertung des übernommenen Vermögens gem. § 202 Abs. 1 UGB vorgenommen hat. Da der Ansatz des beizulegenden Wertes infolge der steuerlichen Buchwertfortführungsverpflichtung steuerneutral war, mussten die Abschreibungen – soweit sie sich auf die Aufwertung beziehen – zwar in den zutreffenden Jahren im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung erfasst werden, sie verminderten allerdings die Jahres- bzw. Bilanzgewinne. Diese Abschreibungen sollen die Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsfiktion erhöhen.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einbringungsveranlasst Vermögen übernommen. Sie hat das Vermögen gemäß § 202 Abs. 1 UGB mit dem beizulegenden Wert angesetzt und in gleicher Höhe eine (ausschüttungsbeschränkte) Kapitalrücklage gebildet. Im Rahmen der Umwandlung sind die (steuerneutralen) Abschreibungen der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen und fällt die (noch vorhandene) Kapitalrücklage unter den zweiten Kürzungsteilstrich.

Wie im Vorpunkt sollen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung jene Teile des Buchverlustes von der Zurechnung ausgenommen werden, die unter die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG gefallen sind bzw. fallen.

–      Der fünfte Zurechnungsteilstrich betrifft den Sonderfall, dass Gewinnanteile aus der Beteiligung der umzuwandelnden Gesellschaft an Personengesellschaften am Umwandlungsstichtag noch nicht spiegelbildlich erfasst sind. Im Gegensatz zum Abgabenrecht, das die Gewinnteile zum Bilanzstichtag der Personengesellschaft stets spiegelbildlich erfasst, kann sich die unternehmensrechtliche Erfassung auf die Zeit nach dem Umwandlungsstichtag erstrecken. Mangels Erfassung im Reinvermögen zum Umwandlungsstichtag sollen solche Beträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

–      Der letzte Teilstrich bezieht sich auf den Fall der Anschaffung eigener Aktien zum Zwecke der Einziehung nach § 192 ff AktG, woraus sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den wegfallenden Anschaffungskosten der Aktien und dem verminderten Nennkapital ein steuerneutraler Buchverlust ergibt, der in das Jahresergebnis eingeht.

Zu beachten ist, dass sich die Ausschüttungsfiktion darauf bezieht, dass sich nach den gesamten Zu- und Abrechnungen eine positive Bemessungsgrundlage ergibt. Eine gesonderte Erfassung einzelner Zurechnungspunkte ist wie bisher nicht vorgesehen.

Die Neuregelung ist mit der Tatsache behaftet, dass die Erfassung der Zu- und Abrechnungsbeträge eine genaue Erfassung der Daten und Vorgänge erforderlich macht. Um ab dem Inkrafttreten eine überschaubare Vollziehung sicher zu stellen, soll sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsfiktion zunächst auf die Zeit nach dem 31.12.2007, also zunächst auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren vor dem Umwandlungsstichtag und auf die Zeit nach dem Umwandlungsstichtag beziehen.

Beispiel:

Der Umwandlungsbeschluss am 25.3.2011 bezieht sich auf eine Umwandlung zum 30.6.2010. Der Beobachtungszeitraum bezieht sich auf die Jahre 2008 bis zum 30.6.2010 und den Zeitraum danach bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.

Dabei soll es nicht auf Vorumgründungen in diesem Zeitraum ankommen, sondern auf die in den drei Jahren anfallenden Auswirkungen aus Vorumgründungen.

Beispiel:

Der Umwandlungsbeschluss am 25.9.2011 bezieht sich auf den Stichtag 31.12.2010. Anlässlich der Einbringung zum 30.6.2007 ist ein Buchverlust entstanden, der buchmäßig im Mai 2008 erfasst worden ist. Da sich der Buchverlust im Beobachtungszeitraum ausgewirkt hat, ist er zuzurechnen.

Da der Beginn des Beobachtungszeitraumes (1.1.2008) starr ist, ist mit jedem Umwandlungsjahr nach dem Jahr 2011 ein diesbezüglich längerer Beobachtungszeitraum gegeben. Damit soll die Möglichkeit der rechtzeitigen vorbeugenden Evidenzierung der Kapitalveränderungen bzw. sonstigen Komponenten eingeräumt werden. Ab dem Jahr 2018 soll der Beobachtungszeitraum mit zehn Jahren begrenzt sein.

Beispiel:

Der Umwandlungsbeschluss am 25.9.2018 bezieht sich auf eine Umwandlung zum 31.3.2018. Der Beobachtungszeitraum bezieht sich auf die Zeit vom 1.4.2008 bis zum 31.3.2018 und den Zeitraum danach bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.

Die Neufassung des § 9 Abs. 6 soll sich auf Umwandlungen beziehen, bei denen der Beschluss nach dem 31.12.2010 gefasst wird. Damit soll auch sichergestellt werden, dass eine der neuen Rechtslage entsprechende Interpretation des bisherigen Gesetzestextes ausgeschlossen ist.

Zu Art. 62 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1, 2, 4 und 5 (§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 6 Abs. 4 Z 2, Art. 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 28 Abs. 36 Z 1 und 2 UStG 1994):

Die bisher vorgesehenen Steuerbefreiungen für Lieferungen, Instandsetzungen usw., Vercharterung und Vermietung sowie für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden, sind mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG) nicht vereinbar und müssen daher ersatzlos gestrichen werden.

Zu Z 3 und 4 (§ 19 Abs. 1a und § 28 Abs. 36 Z 3 UStG 1994):

Zu den Bauleistungen, für die der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach der Mehrwertsteuerrichtlinie zulässig ist, zählt auch die Reinigung von Bauwerken. Die Aufzählung der Bauleistungen im § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird daher um diese Leistung ergänzt, um auch in diesem Bereich Steuerausfälle möglichst zu vermeiden. Der Begriff des Bauwerkes ist wie bisher weit auszulegen. Zu den Bauwerken zählen daher u.a. sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zB Straßen, Tunnels).

Zu Art. 63 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger gemäß § 14a BHG:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme „Bewertungsgesetz“ enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 109 000 Euro pro Jahr erzielt.

Für die geänderte Informationsverpflichtung „Behördeninterne Bereitstellung von Daten im Zuge der Einheitsbewertung“ in § 80 Abs. 6 BewG wird mit rund 1 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe“, mit rund 8 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Tierhaltungsbetriebe – Klein“, mit rund 1 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe (vertreten durch externe Dienstleister)“, mit rund 1 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Tierhaltungsbetriebe – Klein (vertreten durch externe Dienstleister)“, mit rund 2 600 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Obstbaubetriebe“ und mit rund 1 100 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Obstbaubetriebe (vertreten durch externe Dienstleister)“ gerechnet.

Die Entlastung entsteht durch die gesetzliche Anordnung, wonach Daten, die für die Einheitsbewertung erforderlich sind (zB über Tierhaltung, Obst- und Sonderkulturen) und die bereits bei anderen öffentlichen Stellen erfasst sind, nicht nochmals bei den Landwirten abgefragt werden müssen, sondern auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Zu Z 1 (§ 20c BewG 1955):

Nach derzeit gültiger Rechtslage wäre eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2010 durchzuführen. Diese würde unter den derzeit gegebenen Rahmenbedingungen zwar Wertverschiebungen bringen, die für die überwiegende Anzahl der Steuerpflichtigen jedoch nur geringe Auswirkungen auf die vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben hätten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Hinblick auf die geplante grundlegende Reform der Regelungs- und Förderungsmaßnahmen der gemeinschaftlichen europäischen Agrarpolitik (GAP) und die sich daraus ergebende veränderte Ertragssituation der Landwirtschaft erscheint es zweckmäßig, die Hauptfeststellung der Einheitswerte auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Diese Regelung ist die rechtliche Grundlage zur Weitergeltung der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Zu Z 2 (§ 80 Abs. 6 BewG 1955):

Die Neuregelung schafft die rechtliche Grundlage für eine Voraussetzung zu dem von der Bundesregierung angestrebten Ziel von „Better Regulation“ auf dem Gebiet der Einheitsbewertung. Es wird eine gesetzliche Anordnung geschaffen, wonach Daten, die für die Einheitsbewertung erforderlich sind (zB über Tierhaltung, Obst- und Sonderkulturen, Flächenausmaße der Zu- und Verpachtungen), und bei anderen öffentlichen Stellen bereits (teilweise) erfasst sind, nicht nochmals von den Landwirten abgefragt werden müssen, sondern auf elektronischem Wege übermittelt werden. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung automationsunterstützter Führung der Einheitswerte.

Zu Art. 64 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger gemäß § 14a BHG:

Die geänderte Informationsverpflichtung „Abrechnung über die Gebühren bei Wetten“ in § 33 Tarifpost 17 Abs. 3 GebG betrifft durchschnittlich 80 Gebührenschuldner für Wetten, die elektronisch einreichen.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 10 000 Euro an Verwaltungslasten erzielt. Die Entlastung entsteht durch die Möglichkeit, die Abrechnung in Zukunft elektronisch einzureichen.

Für die geänderte Informationsverpflichtung „Entfall der Gebühren für Darlehens-/Kreditverträge“ in § 33 Tarifpost 8 und 19 GebG wird mit rund 360 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Unternehmen, die Darlehens-/Kreditverträge vergebühren“ gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 4 320 000 Euro an Verwaltungslasten erreicht. Die Entlastung entsteht durch den Entfall der Gebühren für Darlehens- und Kreditverträge.

Zu Z 1 bis 9 und Z 15, 16, 21 bis 24 und 25 (§§ 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c, Abs. 5, 14 TP 15 Abs. 3, 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, TP 22 Abs. 6, 34 Abs. 1 und Abs. 2, 35 Abs. 5 Z 3 sowie § 37 Abs. 28 GebG 1957):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Z 13 und 25 (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 28 GebG 1957):

In Hinblick auf die Aufhebung des § 25 GebG durch den Verfassungsgerichtshof (siehe Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2009) ist der letzte Satz des § 31 Abs. 1 inhaltsleer geworden und soll daher entfallen.

Zu Z 14 und 18 (§ 31 Abs. 3, § 33 TP 17 Abs. 3 sowie § 37 Abs. 28 GebG 1957):

Die Gebührenentrichtung für Wetten soll nunmehr direkt in der bezughabenden Tarifpost 17 des § 33 geregelt werden; daher soll § 31 Abs. 3 entfallen.

Die Übermittlung der Abrechnung (Gebührenanzeige) soll in Hinkunft grundsätzlich elektronisch erfolgen müssen. Nur wenn dies dem zur Gebührenentrichtung Verpflichteten auf Grund mangelnder technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, soll die Abrechnung in Papierform vorgenommen werden können. Zur näheren Regelung der elektronischen Übermittlung und des Verfahrens ist eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen.

Zu Z 10, 11, 12, 17, 19, 20 und 25 (§ 16 Abs. 6, § 19 Abs. 2, § 20 Z 5, § 33 TP 8, § 33 TP 19, § 33 TP 21 Abs. 2 Z 3 und § 37 Abs. 28 GebG 1957):

Im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträge sowie für die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen, sofern über diese Rechtsgeschäfte nach dem 31. Dezember 2010 eine Urkunde errichtet wird; dies gilt auch dann, wenn für vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene derartige Rechtsgeschäfte keine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Darlehens- oder Kreditnehmer werden dadurch signifikant entlastet, was mittelbar auch den Banken im Sinne einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zugute kommt.

Wenngleich auf Grund des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 28/2010) der Kreditvertrag (§ 988 ABGB) eine Unterart des Darlehensvertrages (§ 983 ff ABGB) darstellt, wird aus Gründen der Kontinuität und Verständlichkeit die bisherige Diktion beibehalten.

Durch den Wegfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr würden die mit den angeführten Rechtsgeschäften zusammenhängenden Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte gebührenpflichtig werden (Bürgschaften 1%, Hypothekarverschreibungen 1% und Zessionen 0,8%). Um die Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu vermeiden, soll für diese ab 1. Jänner 2011 eine Gebührenbefreiung vorgesehen werden. Die Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu den angeführten Rechtsgeschäften findet sich nunmehr ausschließlich im § 20 Z 5.

Die für die bisherige Gebührenfreiheit von Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften erforderliche Voraussetzung, dass die Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte nicht vor der Beurkundung des Darlehens- oder Kreditvertrages erfolgen darf, entfällt nunmehr. Weiters ist das Ausmaß der Besicherung (Problem einer allfälligen Überbesicherung) für die Anwendung der Gebührenbefreiung unerheblich.

Zu Art. 65 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 bis 4 (§§ 11 Abs. 2 und 15 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2h GrEStG 1987):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Art. 66 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 10 Abs. 2, 10a Abs. 2 und 9 sowie § 38 Abs. 3d KVG):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Art. 67 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1 und 6 (§ 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Z 19 VersStG 1953):

Die Versicherungssteuerbefreiung der Übertragung einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse sollte derartige Übertragungen fördern und zu einer zeitnahen Übertragung von Anwartschaften auf eine Pensionskasse führen. Nach nunmehr 20 Jahren ist diese Befreiung nicht mehr zeitgemäß und die Bevorzugung auch nicht mehr gegenüber laufenden Beitragszahlungen in Pensionskassen, die versicherungssteuerpflichtig sind, zu rechtfertigen. Deshalb soll die Befreiung ab 1.1.2011 entfallen.

Zu Z 2 und 6 (§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 4 und 5, Abs. 1a Z 2 lit. a und b sowie § 12 Abs. 3 Z 19 und 20 VersStG 1953):

Die bisher neben anderen Kriterien für die Abgrenzung der Anwendung der Steuersätze von 11% und 4% maßgebliche Frist von zehn Jahren soll künftig – analog zu § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a und § 27 Abs. 5 Z 3 EStG – auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Aus diesem Grund soll auch bei den Nachversteuerungstatbeständen die Frist von zehn Jahren auf 15 Jahre erhöht werden.

Die Änderungen sollen erstmals auf Versicherungsverträge Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden.

Für die Übertragung des Deckungserfordernisses an eine Pensionskasse sollen zwei Steuersätze Anwendung finden:

Einem Steuersatz von 2,5% unterliegen solche Übertragungen, bei denen die ursprüngliche Leistungszusage allen Beschäftigten oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten gewährt wurde. Das Gruppenmerkmal soll gewährleisten, dass allfällige Differenzierungen hinsichtlich der Leistungszusage sachlich begründet sein müssen. Die Gruppenzugehörigkeit darf sich daher nicht aus einer willkürlichen oder sachfremden Differenzierung ergeben. Dem Gruppenmerkmal ist damit derselbe Bedeutungsinhalt beizumessen, der auch in Tatbeständen des EStG 1988 für verschiedene Steuerbefreiungen vorgesehen ist (zB § 3 Abs. 1 Z 13, Z 15). Die dazu bestehende Rechtsprechung und Auslegungspraxis wird auch auf dieses Tatbestandsmerkmal anzuwenden sein. Die Geschäftsführer oder der Vorstand allein sind jedenfalls schon kraft Gesetzes nicht als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen. Die leitenden Angestellten allein werden ebenfalls keine „bestimmte Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Einem Steuersatz von 4% sollen solche Übertragungen unterliegen, bei denen die Gewährung der Leistungszusage nicht jenem oben umschriebenen Objektivitätserfordernis entspricht.

Zu Z 3, 4 und 6 (§§ 6 Abs. 3 Z 7 und 8 Abs. 6 sowie § 12 Abs. 3 Z 21 VersStG 1953):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Z 5 (§ 11 VersStG 1953):

Diese Bestimmung ist inhaltsleer und soll daher entfallen.

Zu Art. 68 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 9 FSchStG 1952):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehene Änderung soll dem Rechnung tragen.

Zu Art. 69 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. gg KfzStG 1992:

Die Kraftfahrzeugsteuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sind derzeit in Österreich höher als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft sollen die Kraftfahrzeugsteuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gesenkt werden.

Zu Art. 70 (Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 8a und § 34a Abs. 3 WWG):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, erhält das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Behördenbezeichnung Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehene Änderung soll dem Rechnung tragen.

Zu Art. 71 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften):

Zu § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften:

Durch den Entfall der Gebühr für Darlehens- und Kreditverträge kann auch die diesbezügliche Anzeigepflicht entfallen.

Zu Art. 72 (Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und § 3 Z 1 EnAbgVG):

An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebes, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 7 EnAbgVG):

Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher nicht mehr zulässig. Wird die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von der Europäischen Kommission als erlaubte staatliche Beihilfe genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1. Jänner 2011 anzuwenden, sodass ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Sollte die Änderung von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so bleibt die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung.

Zu Art. 73 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):

Zu Z 1 und 7 (§ 4 Abs. 8 letzter Satz und § 49 Abs. 25 InvFG 1993):

Aufgrund der Verfügungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 besteht aus berechtigten Anlegerschutzgründen eine Wertpapierleihegrenze von 30% des Fondsvermögens. Bislang kam diese Grenze auch bei Spezialfonds, die sich im wirtschaftlichen Eigentum von Banken befinden, zur Anwendung. Dies hatte zur Folge, dass Banken 70% der Wertpapiere dieser Spezialfonds nicht als Sicherheit für EZB Refinanzierungsgeschäfte verwenden konnten und diese Fonds daher zunehmend aufgelöst wurden. Für Wertpapierleihegeschäfte von Spezialfonds, die sich im wirtschaftlichen Eigentum von Banken befinden, entfallen nun im Sinne der Gleichstellung der Fondsanlage mit der Direktanlage die Beschränkungen bei der Wertpapierleihe zur Gänze, wenn die Wertpapiere durch den Entleiher als Sicherheit im Rahmen eines Refinanzierungsgeschäftes mit einer Zentralbank (europäische Zentralbanken, Zentralbank der Schweiz und FED) verwendet werden und alle Anteilscheininhaber ausdrücklich zustimmen.

Zu Z 2 und 7 (§ 13 und § 49 Abs. 24 InvFG 1993):

Im Hinblick darauf, dass nicht der Kapitalertragsteuer, sondern der Abfuhr eines freiwillig geleisteten Betrages unterliegende Altemissionen im EStG künftig an anderer Stelle geregelt sind, muss der darauf gerichtete Verweis geändert werden. Zusätzlich wird der Ertragsausgleich auf alle ordentlichen Erträge ausgedehnt.

Zu Z 3 und 7 (§ 26 Abs. 2 Schlussteil und § 49 Abs. 25 InvFG 1993):

Die Neuregelung im Schlussteil des § 26 Abs. 2 präzisiert die Pflichten des Repräsentanten als Prospektkontrollor und grenzt seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Emittenten und dem Anbieter ab.

Zu Z 4 und 7 (§ 40 und § 49 Abs. 24 InvFG 1993):

§ 40 Abs. 1 InvFG 1993 stellt bei der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge auf den Wortlaut des neu gefassten § 27 EStG 1988 ab und verdeutlicht damit auch das – weiterhin zur Anwendung kommende – Transparenzprinzip. Im Hinblick auf die Neufassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden künftig auch tatsächliche Ausschüttungen von Substanzgewinnen und Einkünften aus Derivaten im Privatvermögen zu 100% erfasst. Aufgegeben wird im Hinblick auf die Neuordnung der Kapitalertragsbesteuerung auch die Unterscheidung von Substanzgewinnen aus Forderungswertpapieren (bisher steuerfrei bei Privatanlegern) und aus Aktien.

Neu geregelt wird auch der Verlustausgleich: Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und aus Derivaten sind zunächst mit Verlusten aus der Veräußerung von Vermögenswerten und aus Derivaten auszugleichen und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind abzuziehen. Ergibt sich daraus ein Verlust, kann dieser mit anderen Gewinnen des Fonds ausgeglichen werden. Verluste sind wie bisher vortragsfähig. Dies gilt auch für bestehende Verlustvorträge. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass Verluste eines Fonds mit Gewinnen eines anderen Fonds oder anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nur dann ausgeglichen werden können, wenn der Anteilschein veräußert wird. In den Folgejahren sollen solche Verlustvorträge primär mit Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögenswerten und aus Derivaten des Fonds verrechnet werden.

Abs. 2 ist nunmehr in vier Ziffern unterteilt:

Z 1 stellt, wie bisher, für nicht ausgeschüttete Erträge eine Ausschüttungsfiktion auf. Mit dieser Ausschüttungsfiktion wird der steuerliche Thesaurierungseffekt gemildert. Diese Ausschüttungsfiktion umfasst wie bisher alle ordentlichen Erträge, einschließlich Dividenden aus inländischen Aktien, die zwar nicht bei der Ausschüttung aus dem Fonds bzw. als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge, wohl aber bei Zufluss der Dividenden an den Fonds KESt-pflichtig sind. Von den realisierten Wertsteigerungen und Einkünften aus Derivaten (vormals „Substanzgewinnen“) gelten 60% der saldierten Gewinne bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen als ausgeschüttet.

Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt hingegen im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds ein Anteil von 100% als ausgeschüttet.

Der Zeitpunkt des (fiktiven) Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge bleibt unverändert.

Die Z 2 regelt, wie bisher, die Form des Nachweises der ausschüttungsgleichen Erträge. Diese Nachweisführung ist insoweit neu geregelt, als die entsprechenden Daten der Meldestelle zu melden und von dieser zu veröffentlichen sind.

Entsprechend der Neugestaltung der Kapitaleinkünfte, die keine Stückzinsenabrechnung mehr kennt, werden bei einem unterjährigen Kauf oder Verkauf eines Investmentfondsanteils keine unterjährigen ausschüttungsgleichen Erträge erfasst. Diese können nur mehr nach Ende des Fondswirtschaftjahres anfallen (entweder im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalertragsteuer oder nach 4 Monaten nach Ende des Fondswirtschaftsjahres). Daher kann auch die tägliche KESt-Meldung entfallen und es ist nur mehr eine einmalige Jahresmeldung erforderlich.

Zur Sicherstellung der Qualität der Meldungen sollen diese durch Personen erfolgen, die über entsprechende Kenntnisse des österreichischen Abgabenrechtes verfügen. Damit sollen Nachteile und vermeidbare Verwaltungsaufwendungen für den Anteilinhaber und die depotführenden Banken vermieden werden. Diese entstehen, wenn KESt-Abzug infolge unrichtiger Meldungen vorgenommen wird und dies in der Folge berichtigt werden muss. Die Qualifikation ist nunmehr so gefasst, dass gemeinschaftsrechtliche Bedenken ausgeräumt erscheinen. Grundsätzlich wird von einem Wirtschaftprüfer eine solche Qualifikation angenommen. Es kann jede andere natürliche oder juristische Person, die eine vergleichbare Qualifikation nachweisen kann, die Vertretung übernehmen. Ein formales Anerkennungsverfahren ist dafür nicht erforderlich, lediglich im Streitfall ist vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid über die Vergleichbarkeit abzusprechen.

Neu ist weiters, dass die Informationen, die ein Anteilinhaber zur Erfüllung seiner steuerlichen Obliegenheitspflicht im Zuge der Veranlagung benötigt, ebenso der Meldestelle zu übermitteln sind, und – ähnlich wie der Prospekt – bei dieser verwahrt und dem Anteilinhaber zur Verfügung gestellt werden.

In Z 3 wird, wie in der Vergangenheit bei so genannten schwarzen Fonds, eine Pauschalregelung hinsichtlich der Besteuerung getroffen. Sie ist vorwiegend als Anleitung zu sehen, wie die depotführende Bank den KESt-Abzug zu berechnen hat, hat aber auch für Fonds Bedeutung, die im Ausland gehalten und im Wege der Veranlagung besteuert werden. Der Anleger soll aber stets die Möglichkeit eines Selbstnachweises haben.

Für Anteilscheine an Fonds, für die keine Meldung erfolgt und die bei inländischen depotführenden Stellen gehalten werden, sieht Z 4 vor, dass der Selbstnachweis nur bei der depotführenden Stelle möglich ist. Dies soll sicherstellen, dass auch eine entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten durch die depotführende Stelle erfolgen kann. Gelingt dem Anleger der Selbstnachweis nicht, wird spätestens bei Veräußerung des Anteilscheins eine richtige Besteuerung hergestellt.

In Abs. 3 ist die Erfassung der realisierten Wertsteigerung des Anteilscheins selbst normiert. Da allerdings Ausschüttungen (Teil)Vorwegrücklösungen sind und eine steuerliche Erfassung im Wege der ausschüttungsgleichen Erträge erfolgt ist, muss die doppelte Besteuerung von realisierten Wertveränderungen verhindert werden. Dies wird durch die laufende Korrektur der Anschaffungskosten erreicht: Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen die Anschaffungskosten, während tatsächliche steuerfreie Ausschüttungen, das sind Ausschüttungen jener Erträge, die bereits früher als ausschüttungsgleiche Erträge zugegangen sind, die Anschaffungskosten vermindern.

Dieses einfache System weist lediglich im Zusammenhang mit in Fondsanteilen eingekauften inländischen Dividenden Unschärfen auf. Zur genauen Ermittlung müsste täglich ein abgegrenzter Ertragsausgleich ermittelt werden und je Anteilserwerb evidenziert werden. Der daraus entstehende Verwaltungsaufwand scheint unverhältnismäßig, weshalb von einer entsprechenden Regelung Abstand genommen wird.

Zu Z 5 (§ 41 InvFG 1993):

§ 41 InvFG 1993 wurde durch § 124b Z 125 EStG 1988 bereits weitgehend derogiert. So ist der Abs. 2 überhaupt nicht mehr anwendbar und die in Abs. 1 angeführte Steuerfreiheit an die Einhaltung der für Zukunftsvorsorgeprodukte vorgesehenen Voraussetzungen gebunden. Die Neufassung entspricht seinem nunmehrigen Anwendungsbereich.

Zu Z 6 und 7 (§ 42 und § 49 Abs. 24 InvFG 1993):

Die Regelungen des § 42 Abs. 2 bis 4 InvFG 1993 sind durch die Änderung des Kapitalertragsteuersystems entweder obsolet geworden, oder sind in den § 40 InvFG 1993 transferiert worden. In § 42 InvFG 1993 verbleibt lediglich die Definition des ausländischen Investmentfonds.

Zu Z 7 (§ 49 Abs. 24 InvFG 1993):

Auf Ebene des Anteilinhabers wird der Fondsanteil – ebenso wie Aktien oder Anleihen – nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 generell steuerhängig, wenn die Anteile nach dem 31.12.2010 angeschafft worden sind. Für vor dem 1.10.2011 erworbene Anteile ist gemäß § 124b Z 185 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988 eine vom gemeinen Wert zum 1.10.2011 abgeleitete Bewertung möglich.

Die Ausweitung der Steuerpflicht von ausschüttungsgleichen Erträgen wird in einem ersten Schritt um 10% für Geschäftsjahre des Fonds, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen, erhöht. Für diese Geschäftsjahre sind die Regelungen des § 40 in der alten Fassung weiter anzuwenden. In weiterer Folge werden für Geschäftsjahre des Fonds, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, jährliche Erhöhungen um 10% bis zu einem Endwert von 60% vorgenommen. Diese schrittweise Ausweitung ist deshalb notwendig, da auch vor dem 1.1.2011 angeschaffte Aktien, Anleihen usw. erfasst werden.

Zu Art. 74 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 1 ImmoInvFG):

Die Zitierung der einkommensteuerlichen Regelung für Altemissionen wird in § 14 Abs. 1 ImmoInvFG angepasst.

Zu Z 2 und 4 (§ 40 Abs. 1 bis 3 und § 44 Abs. 6 ImmoInvFG):

Bei Anteilen an in- und ausländischen Immobilien-Investmentfonds wird – zur Vereinfachung der Besteuerung – nur mehr auf die ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt. Diese fingieren eine Vollausschüttung der auf Ebene des Immobilien-Investmentfonds erzielten Erträge, das sind die in § 14 Abs. 2 bis 5 normierten Gewinne sui generis. Die tatsächliche Ausschüttung ist steuerfrei.

Um die ausschüttungsgleichen Erträge bei der Veräußerung des Anteilscheines nicht nochmals zu besteuern, erhöhen diese die Anschaffungskosten der Fondsanteile. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausschüttungsgleichen Erträge steuerpflichtig sind, oder gemäß DBA steuerfrei sind, weil die Befreiungsmethode anzuwenden ist. Umgekehrt vermindern die tatsächlichen Ausschüttungen die Anschaffungskosten. Der sich daraus ergebende berichtigte Wert ist im Fall der Veräußerung oder Rücklösung des Fondsanteiles für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes nach § 27 Abs. 3 iVm § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 maßgebend.

Im neuen Abs. 1 wird bei der laufenden Besteuerung von Immobilien-Investmentfonds nunmehr zentral auf die ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt, die wie bisher mit Auszahlungen der Kapitalertragsteuer bzw. 4 Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres als ausgeschüttet gelten. Der restliche Teil des Abs. 1, insbesondere die DBA-Befreiung ausländischer Immobilienerträge, aber auch der Verlustabzug, sowie die steuerliche Verlustverrechnung in einem eigenen Kreis für Immobilienerträge, für die lediglich eine Anrechnung vorgesehen ist, entspricht dem derzeit geltendem Recht. Der Absatz wird diesbezüglich lediglich sprachlich neu gefasst.

Aufgrund der umfassenden Ertragsteuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge aus Immobilien-Investmentfonds, die eine Vollausschüttung der vom Fonds erzielten Erträge fingieren, ist die tatsächliche Ausschüttung steuerfrei.

Der Abs. 2 betrifft die KESt-Meldung durch Immobilien-Investmentfonds, die analog zum Wertpapapierfonds geregelt wird.

Ebenso wie bei Wertpapierfonds sind nach § 40 Abs. 2 ImmoInvFG die ausschüttungsgleichen Erträge durch eine zentrale Meldestelle zu veröffentlichen. Das Meldeverfahren sowie ein allfälliger pauschaler KESt-Abzug und Selbstnachweis entsprechen nunmehr den Regeln des Investmentfondsgesetzes.

In Abs. 3 ist die Erfassung der realisierten Wertsteigerung des Anteilscheins selbst normiert. Die Sicherstellung der Einmalbesteuerung von Immobilien-Investmentfondsanteilen erfolgt wie bei den Wertpapierfonds: Die steuerbaren ausschüttungsgleichen Erträge, dh einschließlich der nach DBA oder § 48 BAO steuerfreien Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne, erhöhen die Anschaffungskosten iSd § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988, die tatsächliche Ausschüttung vermindert diese. Der sich daraus ergebende Wert ist – im Fall der Veräußerung oder Rücklösung des Fondsanteiles – für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes nach § 27 Abs. 3 iVm § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 maßgebend.

Ebenso wie bei Wertpapierfonds gibt es keine unterjährigen ausschüttungsgleichen Erträge mehr; diese werden im Rahmen der Veräußerung des Fondanteils besteuert.

Zu Z 3 und 4 (§ 42 und § 44 Abs. 6 ImmoInvFG):

Aufgrund des unterschiedlichen Normzweckes von § 14 Kapitalmarktgesetz und § 42 ImmoInvFG ist der förmliche Verweis auf § 14 Kapitalmarktgesetz nicht zweckmäßig und soll daher entfallen. Dadurch soll es aber zu keiner inhaltlichen Änderung des Begriffes des ausländischen Immobilienfonds kommen.

Zu Z 4 (§ 44 Abs. 6 ImmoInvFG):

Die Umstellung der generellen Steueranknüpfung an die ausschüttungsgleichen Erträge erfolgt zeitgleich mit der Einführung der KESt-Erweiterung.

Auf Ebene des Anteilinhabers wird der Fondsanteil – ebenso wie Aktien oder Anleihen – nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 generell steuerhängig, wenn die Anteile nach dem 31.12.2010 angeschafft worden sind. Für vor dem 1.10.2011 erworbene Anteile ist gemäß § 124b Z 185 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988 eine vom gemeinen Wert zum 1.10.2011 abgeleitete Bewertung möglich.

Zu Art. 75 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991):

Zu Z 1 bis 3 (§ 6a Abs. 1 Z 2 und Z 2a sowie § 15 Abs. 13 NoVAG 1991):

Das Bonus-Malus-System wird in zwei Etappen verschärft: In der ersten Etappe, die ab dem 1. März 2011 bis Ende 2012 gilt, ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage bis zu einem CO2‑Ausstoß von 180 g/km nichts: Über 160 g/km CO2‑Ausstoß wird bis zum Ausstoß von 180 g/km ein Zuschlag von 25 Euro je g/km eingehoben. Über 180 g/km wird jedoch nunmehr ein weiterer Zuschlag in Höhe von 25 Euro je g/km eingehoben, sodass der Zuschlag 50 Euro je g/km beträgt. Hat das Fahrzeug einen CO2‑Ausstoß über 220 g/km, so kommt ein weiterer Zuschlag in Höhe von 25 Euro je g/km zur Anwendung, sodass der (Gesamt-)Zuschlag 75 Euro je g/km beträgt.

Beispiele:

1.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 150 g/km:

keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, daher kein Malus

2.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 170 g/km:

keine Änderung der bisherigen Rechtslage, Malus 10 g/km mal 25 = 250 €

3.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 190 g/km:

Änderung der Rechtslage: wie bisher Malus 30 g/km mal 25 = 750 €; zusätzlich jedoch 10 g/km mal 25 = 250 €, ergibt einen Gesamtmalus von 1.000 €

4.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 230 g/km:

Änderung der Rechtslage: wie bisher 70 g/km mal 25 € = 1.750 €; zusätzlich 50 g/km mal 25 € = 1.250 €; zusätzlich 10 g/km mal 25 = 250 €; es ergibt sich in Summe ein Malus von 3.250 €.

Ab dem 1. Jänner 2013 werden die Grenzen um 10 g/km herabgesetzt, sodass sich in den Beispielen folgende Beträge ergeben:

1.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 150 g/km:

keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage daher kein Malus

2.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 170 g/km:

Malus 20 g/km mal 25 = 500 €

3.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 190 g/km:

Malus 40 g/km mal 25 = 1.000 €; zusätzlich jedoch 20 g/km mal 25 = 500 €, ergibt einen Gesamtmalus von 1.500 €

4.     Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 230 g/km:

Malus 80 g/km mal 25 € = 2.000 €; zusätzlich 60 g/km mal 25 € = 1.500 €; zusätzlich 20 g/km mal 25 = 500 €; es ergibt sich in Summe ein Malus von 4.000 €.

Zu Art. 76 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993):

Zu § 6a Abs. 1 und 3 KommStG 1993):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Terminologie Rechnung.

Zu Art. 77 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 lit. c BAO):

Die ausdrückliche Nennung der Verwaltungskostenbeiträge dient der Klarstellung.

Zu Z 2 (§ 98a BAO):

Die Vorschrift dient der Harmonisierung mit dem AVG und soll eine elektronische Zustellung durch Zustelldienste ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 118 Abs. 7 lit. c BAO):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4 und 6 (§ 240 Abs. 2 und § 323 Abs. 28 BAO):

Da ab dem Jahr 2012 die Regelung des § 240 Abs. 2 in das Einkommensteuerrecht übernommen wird, kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 5 (§ 242a BAO):

Die Änderung des § 242a BAO bewirkt, dass für Landesabgaben der erste Satz des § 242 BAO anwendbar ist und dass somit dieselbe Grenze für zwangsweise Einbringungen besteht wie für Bundesabgaben.

Zu Art. 78 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010):

Zu Z 1 und 4 (§ 18 Abs. 1 und § 30 Abs. 5 AVOG 2010):

Einerseits soll im Sinne der Verwaltungsökonomie auch die Zuständigkeit für Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 sowie von Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes gemäß der Änderung in § 18 AVOG zentral beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angesiedelt werden. Aus diesem Grund wird die bisher in § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 vorgesehene Zuständigkeit des Finanzamtes, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist, gestrichen. Damit wird verhindert, dass ein beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger bei mehreren Finanzämtern Anträge auf die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer stellen muss. Diese Änderung der Zuständigkeit soll mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten und gilt für alle offenen Anträge. Um Fristverletzungen, die sich aus der Einreichung beim zwischenzeitlich unzuständigen Finanzamt ergeben würden, zu vermeiden, sollen solche Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingereicht gelten.

Andererseits soll der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 auch auf dividendenähnliche Kapitalerträge wie insbesondere Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Erträge aus Substanzgenussrechten ausgedehnt werden. Diese Erweiterung der Kapitalerträge, für die eine Rückzahlung möglich ist, ist unionsrechtlich geboten.

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 19 Abs. 2 Z 7 bis 9 und Abs. 3 sowie § 30 Abs. 4 und 5 AVOG 2010):

Die neu eingeführte Flugabgabe soll durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bundesweit erhoben werden. Der neue Abs. 3 regelt die Zuständigkeit des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Rückzahlung der Ansprüche von Käufern von Kühlgeräten, die in § 1 des Bundesgesetzes geregelt sind, der auf die Verordnungen BGBl. Nr. 408/1992 und BGBl. Nr. 168/1995 über die Rücknahme von Kühlgeräten, verweist.

Die Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 4 dient der Verwaltungsökonomie, da damit gewährleistet wird, dass die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren mit der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörde übereinstimmt.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 3 AVOG 2010):

Durch die datumsmäßige Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereiches des derzeitigen § 31 Abs. 3 mit 30. Juni 2011 bedürfen zukünftige Zuständigkeitsänderungen einer neuen zusätzlichen Übergangsregelung. Um einem Anwachsen des Gesetzestextes zu begegnen, soll eine allgemeine Übergangsregelung, die auf das Inkrafttreten der jeweiligen Zuständigkeitsänderung abstellt, normiert werden.

Zu Art. 79 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung):

Zu Z 1 und 2 (§ 9 und § 65 Abs. 2 AbgEO):

Durch die vorgesehenen Änderungen erfolgen Anpassungen an die einschlägigen Bestimmungen für das gerichtliche Exekutionsverfahren (§ 30 Abs. 2 EO bzw. § 294 Abs. 2 EO iVm § 106 ZPO).

Zu Art. 80 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Zu Z 1 und 16 (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Das generelle Erfordernis eines inländischen Sitzes in Z 1 für Bewilligungsinhaber soll in Folge des EuGH-Urteils vom 9.9.2010, Rs C-64/08, Strafverfahren gegen Ernst Engelmann entfallen. Es bleibt den Ländern freilich unbenommen, im Einklang mit dem Unionsrecht etwa ergänzende Regelungen zur Sicherstellung einer effektiven ordnungspolitischen Aufsicht zu normieren.

Die Z 2 soll im Sinne der unionsrechtlich gebotenen Kohärenz des Glücksspiels hinsichtlich eines effektiven Spielerschutzes und einer entsprechenden Aufsichtsverantwortung des konzessionserteilenden Mitgliedsstaates das gesetzgeberische Ziel einer ausreichenden ordnungspolitischen Aufsicht zum Ausdruck bringen und dementsprechend final determiniert sein.

Zu Z 2, 2a und 16 (§ 14 Abs. 1, 2, 3 und 6 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Es entfällt das Erfordernis des Sitzes im Inland. Zur Sicherstellung einer effektiven ordnungspolitischen Aufsicht muss bei Entfall eines inländischen Sitzes aber eine geschlossene Aufsichtskette zur Glücksspielaufsicht im Sitzstaat hergestellt werden können, die der österreichischen Glücksspielaufsicht entsprechende Kontrollauskünfte erteilen und für sie Kontrollmaßnahmen bei der die Konzession haltenden Gesellschaft vor Ort durchführen kann. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Kapitalgesellschaft im Sitzstaat eine gleichartige Lotteriekonzession besitzt. Berechtigt das Sitzland einen Konzessionswerber daher bloß zum Betrieb von physischen Spielbanken, Glücksspielautomaten, Glücksspielen über Internet oder Wetten, erfüllt dies nicht die erforderliche Voraussetzung. Konzessionswerber, die sich also erstmals um eine Lotteriekonzession bewerben, haben – mangels Unterliegens einer lotterietypischen unternehmens- und glücksspielrechtlichen Aufsicht über und in Lotteriebetriebsstätten durch Behörden des Sitzstaates – ihren Sitz in Österreich zu errichten.

Zum Nachweis der Vergleichbarkeit sind dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben zur ausländischen Konzession und zur bisherigen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft als Lotteriebetreiber im Sitzstaat zu übermitteln. Zum Nachweis einer geschlossenen Aufsichtskette kommen zudem insbesondere eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen und eine förmliche Entbindung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde von einer allenfalls bestehenden Geheimhaltungspflicht seitens der Kapitalgesellschaft in Betracht.

Die getrennte Buchführungspflicht wird auf Anregung des EuGH in der Rs Engelmann, Rz 38 aufgenommen.

Endet die erforderliche Konzessionsausübung im Sitzstaat, wird diese untersagt oder die Konzession zurückgenommen, so handelt es sich dabei um einen Umstand des § 14 Abs. 7 GSpG.

Die Bestimmung in § 14 Abs. 2 Z 3 soll sicherstellen, dass das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht. Dabei können aus dem Eigenkapital naturgemäß auch Investitionen finanziert werden, da auch Anlagevermögen einen entsprechenden Haftungsstock bildet. In der Konzession wird schließlich nach § 14 Abs. 4 Z 2 geregelt, in welchem Ausmaß eine besondere kurzfristig realisierbare Sicherstellung seitens des Konzessionärs für seine finanziellen Verbindlichkeiten zu leisten ist. Sie beträgt unverändert mindestens 10% des eingezahlten Eigenkapitals.

Zu Z 3, 6 und 16 (§ 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Die Querverweise werden entsprechend den Änderungen der §§ 14 und 21 GSpG aktualisiert.

Zu Z 4, 4a und 16 (§ 21 Abs. 1, 2, 3 und 6 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

In Abs. 2 Z 1 wird festgeschrieben, dass eine Konzession zum Betrieb einer physischen Spielbankbetriebsstätte in Österreich im Sinne des EuGH-Urteils vom 9.9.2010, Rs C-64/08, Strafverfahren gegen Ernst Engelmann, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat erteilt werden kann, sofern alle weiteren kumulativ vorliegenden Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Sicherstellung einer effektiven ordnungspolitischen Aufsicht muss bei Entfall eines inländischen Sitzes aber eine geschlossene Aufsichtskette zur Glücksspielaufsicht im Sitzstaat hergestellt werden können, die der österreichischen Glücksspielaufsicht entsprechende Kontrollauskünfte erteilen und für sie Kontrollmaßnahmen bei der die Konzession haltenden Gesellschaft vor Ort durchführen kann. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Kapitalgesellschaft im Sitzstaat eine gleichartige Spielbankkonzession besitzt. Berechtigt das Sitzland einen Konzessionswerber daher bloß zu Lotterien, Glücksspielautomaten, Glücksspielen über Internet oder Wetten, erfüllt dies nicht die erforderliche Voraussetzung des Abs. 2 Z 1. Konzessionswerber, die sich also erstmals um eine Spielbankkonzession bewerben, haben – mangels Unterliegens einer spielbanktypischen unternehmens- und glücksspielrechtlichen Aufsicht über und in Spielbankbetriebsstätten durch Behörden des Sitzstaates – ihren Sitz in Österreich zu errichten.

Zum Nachweis der Vergleichbarkeit sind dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben zur ausländischen Konzession und zur bisherigen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft als Spielbankbetreiber im Sitzstaat zu übermitteln. Zum Nachweis einer geschlossenen Aufsichtskette kommen zudem insbesondere eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen und eine förmliche Entbindung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde von einer allenfalls bestehenden Geheimhaltungspflicht seitens der Kapitalgesellschaft in Betracht.

Die getrennte Buchführungspflicht wird auf Anregung des EuGH in der Rs Engelmann, Rz 38 aufgenommen.

Endet die erforderliche Konzessionsausübung im Sitzstaat, wird diese untersagt oder die Konzession zurückgenommen, so handelt es sich dabei um einen Umstand des § 23 GSpG.

Die Bestimmung in § 21 Abs. 2 Z 3 soll sicherstellen, dass das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem österreichischen Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht. Dabei können aus dem Eigenkapital naturgemäß auch Investitionen finanziert werden, da auch Anlagevermögen einen entsprechenden Haftungsstock bildet. In der Konzession wird schließlich nach § 21 Abs. 7 Z 2 geregelt, in welchem Ausmaß eine besondere kurzfristig realisierbare Sicherstellung seitens des Konzessionärs für seine finanziellen Verbindlichkeiten zu leisten ist. Sie beträgt unverändert mindestens 10% des eingezahlten Eigenkapitals.

Zu Z 5 und 16 (§ 29 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Mit Art. XXVIII des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl. Nr. 818/1993) wurde einheitlich der 15. eines Kalendermonats als Fälligkeitstag von Abgabenschuldigkeiten eingeführt. Diese Bereinigung wurde im GSpG nicht ausdrücklich nachvollzogen und hat sich erst aus dem Zusammenwirken von GSpG und Art. XXVIII des Steuerreformgesetzes 1993 ergeben. Bei der Novellierung des § 29 Abs. 1 durch die GSpG-Novelle 2010 wurde nun verabsäumt, gleich den 15. als Fälligkeitstag im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit direkt im GSpG auszuweisen.

Zu Z 7 und 16 (§ 31b Abs. 2 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Aus ordnungspolitischen Gründen ist eine effektive Beaufsichtigung der Konzessionsausübung in einem Monopolsystem von großer Bedeutung. Dazu zählt auch eine entsprechende Überwachung der Organe von Konzessionären durch die Aufsicht und die Sicherstellung, dass Aufsichtsanordnungen durch diese Organe rasch umgesetzt werden. Die vorliegende Ergänzung der ordnungspolitischen Vorschriften des § 31b soll diesem Bedürfnis Rechnung tragen und setzt in ihrer Ausgestaltung eine Anregung der Rechtsanwaltskammer aus dem Begutachtungsverfahren um, wonach „dem (legitimen) Überwachungsinteresse der Republik Österreich ... damit ausreichend Rechnung getragen sein [sollte], wenn zumindest ein Geschäftsleiter – allenfalls die zur Vertretung nach außen erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern – seinen/ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben“. Auch das Erfordernis des Wohnsitzes im EU/EWR-Raum für die übrigen Geschäftsleiter folgt der Anregung der Rechtsanwaltskammer unter Hinweis auf Zustellungs- und Vollstreckungserfordernisse.

Zu Z 8, 9 und 16 (§ 42 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 10 und 16 (§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Das Tatbild des Anbietens hat neben den Tatbildern des Unternehmerisch-zugänglich-Machens oder der unternehmerischen Beteiligung kaum einen Anwendungsbereich. Im Interesse leichter abgrenzbarer Tatbilder soll dieses Tatbild daher entfallen.

Mit der Ergänzung des Hinweises auf die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG wird klar gestellt, dass bei Kontrollhandlungen, die (auch) einen Verdacht einer Übertretung des § 168 StGB ergeben, eine allenfalls von den Kontrollorganen vorgenommene vorläufige Sicherstellung der Eingriffsgegenstände gemäß § 53 Abs. 2 GSpG mittels Beschlagnahmeverfahren durch die Behörde beschlossen und in der Folge mittels Einziehungsverfahren zur Verhinderung weiterer Übertretungen beendet werden kann.

Zu Z 11 und 16 (§ 53 Abs. 4 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Mit dem Abs. 4 wird klar gestellt, dass Beschlagnahmen von Gegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, auch in Form von Versiegelungen erfolgen kann. Zudem werden auch alternative Möglichkeiten der Verwahrung bei Dritten geregelt.

Zu Z 12 und 16 (§ 55 Abs.  3 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Die Änderung erfolgt zur sprachlichen Klarstellung.

Zu Z 13 und 16 (§ 57 Abs. 6 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Hinsichtlich Bagatelle-Lotterien des § 4 Abs. 5 GSpG bestand in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG idF vor dem BGBl. I Nr. 54/2010 eine Gebührenbefreiung. Bagatelle-Lotterien sollen daher nach dem Wegfall der Gebührenbefreiung in Folge der Änderung des Gebührengesetzes weiterhin – nunmehr von der äquivalenten Abgabenpflicht des Glücksspielgesetzes (Glücksspielabgabe) – befreit sein. Diese Abgabenbefreiung soll auch die Lebensversicherungsverträge des § 4 Abs. 4 GSpG umfassen, die bisher auch keiner Gebühr unterlagen.

Zu Z 14 und 16 (§ 59 Abs. 3 sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Die Bestimmungen über die Abgabenschuld und die Abrechnung über die geschuldeten Beträge werden auf die Abgabe gemäß § 1 Abs. 4 GSpG ausgedehnt. Weiters wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die Abrechnung in elektronischem Weg zu übermitteln.

Zu Z 15 und 16 (§ 59a sowie § 60 Abs. 28 GSpG):

Die Höhe der Gebühren in Zusammenhang mit der Antragstellung und der Konzessionserteilung ergeben sich aus der Notwendigkeit zur Durchführung aufwändiger Konzessionierungsverfahren. Die Entwicklung und Durchführung von unionsrechtskonformen, transparenten und den hohen glücksspielrechtlichen Anforderungen an den Schutz der Spieler sowie der Kriminalitätsabwehr nachkommenden Verfahren zur Interessentensuche, zur Auswahl unter Bewerbern, zur Konzessionserteilung und zu allfälligen Rechtsmittelverfahren verursachen dem Bund hohe Verfahrens- und Personalkosten, die mit dieser Bestimmung auf Bewerber und Konzessionäre umgelegt werden. Zudem besteht auf Grund der Ertragskraft der glücksspielrechtlichen Konzessionen ein hohes Interesse der Konzessionswerber an der Erteilung einer Konzession, in deren Licht die Höhe der Gebühren keinesfalls unangemessen ist.

Zu Z 16 (§ 60 Abs. 27 GSpG):

Die GSpG-Novelle schreibt diese besondere Zusammenarbeitsverpflichtung erst für Landesbewilligungen nach dem neuen GSpG ausdrücklich vor. Sie ist aber auch bereits für die laufende Kontrollarbeit der SOKO Glücksspiel im Kampf gegen bewilligungsloses Glücksspiel notwendig.

Zu Art. 81 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995):

Zu Z 1 bis 3 und 8 (§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und § 44k Abs. 1 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 3 der neuen Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU, durch welchen die Definitionen von Zigarren und Zigarillos, Zigaretten, Feinschnitttabak und anderem Rauchtabak in Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Nummer 2, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer geändert wurden. Diese Anpassungen sollen im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung sicherstellen, dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden und dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird. Darüber hinaus soll Rauchtabak, der Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt und der Begriff „Tabakabfälle“ eindeutig definiert werden.

Zu Z 3 und 8 (§ 4 Abs. 1, 3 bis 7 und § 44k Abs. 1 bis 3 TabStG 1995):

Für Zigaretten soll in Abs. 1 Z 1 das mengenbezogene Steuerelement in drei Stufen auf 35 Euro je 1 000 Stück angehoben, das wertabhängige Steuerelement auf 42% des Kleinverkaufspreises gesenkt werden. Die mengenbezogene Besteuerung von Zigaretten wurde seit 2007 nicht mehr angepasst. Der vorgeschlagene Mengensteuersatz berücksichtigt in der ersten Stufe die seitdem stattgefundene Preisentwicklung (Änderung der meistverkauften Preisklasse), soll aber über jenen Betrag, der sich bei Anwendung des vor der Novelle BGBl. I Nr. 105/2007 geltenden Steuersatzes (15,7% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse) ergeben würde, hinaus auf 35 Euro je 1 000 Stück angehoben werden. Gemeinsam mit der vorgeschlagenen Anhebung der Mindestverbrauchsteuer nach Abs. 3 soll diese Maßnahme im Interesse des Jugend- und Gesundheitsschutzes, insbesondere im Hinblick auf preissensible jugendliche Raucherinnen und Raucher, mehr Gewicht auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten legen. Zugleich folgt diese Vorgehensweise den Empfehlungen der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Wegfall der Regelung betreffend Mindestkleinverkaufspreise.

Der Betrag der Mindestverbrauchsteuer für Zigarren und Zigarillos in Abs. 1 Z 2 wurde seit ihrer Einführung zum 1. Jänner 2001 nicht mehr angehoben. Gemäß Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria sind die Preise von Jänner 2001 bis August 2010 um 19,3% gegenüber den Durchschnittspreisen des Jahres 2000 gestiegen. Die vorgeschlagene Anhebung der Mindestverbrauchsteuer soll dieser Inflationsentwicklung Rechnung tragen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Mindeststeuerbetrag auf 40 Euro aufgerundet.

Der Steuersatz für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten in Abs. 1 Z 3 soll in zwei Stufen angehoben werden. Zugleich soll eine neue mengenabhängige Mindestverbrauchsteuer eingeführt werden, durch welche niedrigpreisige Fabrikate verhältnismäßig stärker steuerlich belastet werden. Beide Maßnahmen folgen den Zielsetzungen der neuen Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU, die eine höhere Besteuerung von Feinschnitt vorsieht. Feinschnitttabak ist mindestens genauso gesundheitsschädlich wie industriell gefertigte Zigaretten, oftmals – auf Grund fehlender Filter – sogar schädlicher. Eine zunehmende Substitution von Zigaretten durch Feinschnitt soll aus gesundheitspolitischen und fiskalischen Gründen verhindert werden.

Die Bemessung der Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten soll sich gemäß Abs. 3 an der Tabaksteuerbelastung von Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises orientieren und gleichzeitig bereits zum 1. Jänner 2011 angehoben werden.

Die Abs. 4 und 5 dienen der Umsetzung der Art. 1 und 2 der Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU und legen die Berechnungsmethode des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von Zigaretten und Feinschnitt fest. Abs. 6 sieht vor, dass die gewichteten Durchschnittspreise durch den Bundesminister für Finanzen kundzumachen und – im Gegensatz zu der bislang als Bezugsgröße geltenden meistverkauften Preisklasse – bereits ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres anwendbar sind.

Zu Z 4 und 8 (§ 5 Abs. 3 und § 44k Abs. 1 TabStG 1995):

Als Folge des Wegfalls der Mindestkleinverkaufspreise für Tabakwaren (Aufhebung der Mindestpreisregelungsverordnung BGBl. II Nr. 171/2006 durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 134/2010) wurde die Bezugnahme auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, inhaltsleer und soll daher entfallen.

Zu Z 5 bis 7 und 8 (§ 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 sowie § 44k Abs. 1 TabStG 1995):

Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle und im Einkommensteuergesetz 1988 (Entfall des § 3 Abs. 1 Z 20 EStG 1988) im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2010 aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Das Weiterführen der Tabaksteuerbefreiung in § 6 Abs. 1 Z 5 TabStG 1995 für sog. „Deputatwaren“, die vom Hersteller von Tabakwaren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat, ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt.

§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3, letzter Satz TabStG 1995 regeln die Folgen einer verbotswidrigen entgeltlichen Abgabe von steuerbefreiten Deputatwaren und die Kennzeichnung von Packungen, die solche Waren enthalten. Beide Bestimmungen werden mit dem Wegfall der Steuerbefreiung inhaltsleer und sollen daher entfallen.

Zu Z 8 (§ 44k Abs. 1 bis 3 TabStG 1995):

Entsprechend Art. 5 der neuen Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU sind die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 1. Jänner 2011 umzusetzen. Die Steuerbegünstigung für sog. Deputatware soll gleichfalls zu diesem Datum entfallen.

Die Bestimmungen über die Steuersätze in § 4 Abs. 1 werden ab dem 1. Jänner 2011 (Zigarren und Zigarillos; anderer Rauchtabak) bzw. ab 1. Jänner 2011 und späteren Zeitpunkten (Zigaretten; Feinschnitt) anwendbar.

Die geänderten Bestimmungen des § 4 Abs. 3 über die Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten sollen – wie die neue Mindestverbrauchsteuer auf Feinschnitt – bereits ab dem 1. Jänner 2011 anwendbar werden. Da vor dem 1. April 2011 noch kein gewichteter Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 dieses Vorschlags kundgemacht sein wird, ist die Mindestverbrauchsteuer von 110 Euro je 1 000 Stück anzuwenden.

Zu Art. 82 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1 TabMG 1996):

Als Folge des Wegfalls der Mindestkleinverkaufspreise für Tabakwaren (Aufhebung der Mindestpreisregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 171/2006, durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 134/2010) wurde die Bezugnahme auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, inhaltsleer und soll daher entfallen.

Zu Z 2 und 3 (§ 38 Abs. 5 und 6 sowie § 47e TabMG 1996):

Die aus sozialpolitischen Gründen gesetzlich garantierte Handelsspanne für Trafikanten darf derzeit nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt (§ 38 Abs. 5 TabMG 1996). Da die Ermittlung dieser Preisklasse mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, sollen im Interesse der Vereinfachung Trafikantenmindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabak festgelegt werden, deren Höhe sich an jener Spanne orientiert, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis im Sinne der vorgeschlagenen Änderung des § 4 TabStG 1995 ergibt. Die in § 38 Abs. 7 TabMG festgelegten Mindestbeträge bleiben davon unberührt.

Änderungen der Trafikantenmindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabak sollen jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres, erstmals ab dem 1. April 2011, anwendbar werden, da die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise nach § 4 Abs. 6 des TabStG in der Fassung dieses Vorschlags bis zum 1. März jedes Jahres zu veröffentlichen sind und jeweils ab dem 1. April gelten werden.

Zu Art. 83 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis 6 und 10 (§ 3 und § 64m MinStG 1995):

In § 3 werden die Steuersätze um 4 Cent je Liter Benzin und um 5 Cent je Liter Diesel angehoben. Auch die Steuersätze für Mineralöle, die als Treibstoffe verwendet werden können, werden entsprechend angehoben, während für Gasöl zu Heizzwecken keine Erhöhung vorgesehen ist.

Zu Z 7 bis 9 und 10 (§§ 7, 7a und 8 sowie § 64m MinStG 1995):

In jenen Fällen in denen die Differenz zwischen dem Dieselsteuersatz und dem Steuersatz für gekennzeichnetes Gasöl vergütet wird, ist durch die Änderung des Dieselsteuersatzes eine entsprechende Anpassung erforderlich.

Zu Art. 84 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008):

Zu den Z 1 und 2 (§§ 7 und 8 FAG 2008):

Die Flugabgabe und die Stabilitätsabgabe werden im Finanzausgleichsgesetz 2008 als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet, ihre Aufteilung erfolgt nach dem einheitlichen Schlüssel (was unter Berücksichtigung von aufkommensabhängigen Transfers einer Verteilung im Verhältnis von 2/3 Bund zu 1/3 Länder und Gemeinden entspricht).

Die bisherige ausschließliche Bundesabgabe „Sonderabgabe von Kreditinstituten“ (früher „Sonderabgabe von Banken“), die zuletzt für das Kalenderjahr 1993 eingehoben wurde und die im Wesentlichen gleichartig zur Stabilitätsabgabe ist, wird im Gegenzug aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgaben entfernt.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 2 FAG 2008):

Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds wird um 66,667 Mio. Euro jährlich zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes erhöht. Dieser Betrag ergibt sich als Drittelanteil des Bundes aus dem Effekt der Abschaffung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Personen. Im Übrigen wird die Zitierung der „Kapitalertragsteuer II“ („Kapitalertragsteuer auf sonstige Erträge“) – diese ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Fondsdotierungen – an die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 angepasst.

Zu Art. 85 (Aufhebung des Stempelmarkengesetzes):

In Hinblick auf die erfolgte Abschaffung der Entrichtung von Gebühren in Form von Stempelmarken soll dieses Bundesgesetz außer Kraft treten.

Zum 5. Hauptstück (Innere Verwaltung)

Zu Art. 86 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Zu Z 1 (§ 7a):

Die Schaffung des § 7a wurde unter anderem mit der Verkürzung der Zeit des ordentlichen Zivildienstes von zwölf auf neun Monate begründet. Durch die Aufstockung der anerkannten Plätze und der damit einhergehenden vermehrten Zuweisung wird der Wegfall des § 7a mehr als ausgeglichen.

Zu Z 2 (§ 23c Abs. 2 Z 2):

Nach § 15 Abs. 2 Z 3 ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am dritten Tag der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.

Einhergehend mit dieser Bestimmung bedarf es auch einer Anpassung in § 23c Abs. 2 Z 2, in dem der Zivildienstleistende die ärztliche Bestätigung längstens binnen insgesamt drei Tagen seinem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person zu übermitteln hat.

Zu Z 3 bis 6 (§§ 28 Abs. 2 und 4, 33):

Mit der geplanten Erhöhung der von den Rechtsträgern zu leistenden Vergütung werden auch die Beträge des an die Rechtsträger monatlich zu bezahlenden Zivildienstgeldes gesenkt. Dadurch ergeben sich die im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellten, finanziellen Auswirkungen.

Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstleistenden durch die Zivildienstserviceagentur ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise weil eine Zuweisung sehr kurzfristig erfolgte oder weil Rechtsträger eine für die An- oder Abmeldung wesentliche Mitteilung der Zivildienstserviceagentur verspätet zur Verfügung gestellt haben oder in jenen Fällen (bspw. Nichteinrechnungs- oder Entlassungsverfahren) in denen eine An- bzw. Abmeldung erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss – oft rückwirkend – zu erfolgen hat.

Zu Z 7 und 8 (§ 34):

Eine diesbezügliche Kompetenzverlagerung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt (HPA) erscheint wesentlich praktikabler, als die Entscheidungskompetenz zur Zivildienstserviceagentur (ZISA) zu verlagern, zumal das HPA seit Jahren mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und über entsprechendes Fachwissen bzw. Infrastruktur verfügt. Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.

Zu Z 9 (§ 57a Abs. 3):

Durch die Einbeziehung des Heerespersonalamts sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als zweite Instanz in § 34 ist eine Ermächtigung der Zivildienstagentur zur Übermittlung von Daten an diese Stellen notwendig.

Zu Z 10 (§ 76b Abs. 8):

Die Bestimmung erhält die aufgrund des Entfalls des § 7a legistisch notwendige Adaptierung.

Zu Z 11 (§ 76c Abs. 27):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 12 (§ 77Abs. 1 Z 2):

Hier handelt es sich um eine notwendige Anpassung der Vollziehungsklausel auf Grund der Einbindung des Heerespersonalamtes und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

Zu Art. 87 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002):

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Vereins- und Versammlungsrecht“).

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger und für Unternehmen:

Verwaltungskosten werden auf Bürgerseite (Entfall von Wegzeiten, Briefsendungen, Nachweisen) und Verwaltungsseite (höhere Datenqualität, Entfall von Prüf- und Erfassungsaufwänden) gesenkt.

Zu Z 1 (§ 19):

Künftig sollen Änderungen im ZVR, die gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorzunehmen sind, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter vorgenommen werden.

Derartige Änderungen sind allerdings ausschließlich unter der Voraussetzung der Verwendung der Bürgerkarte (E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu tätigen. Die Änderungen sind vom Betreiber und Dienstleister des ZVR unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.

Zu Z 2 (§ 33):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 88 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“).

Zu Z 1 bis 3 (§ 14):

Die Verpflichtung, für einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Abschlussprüfer zu sorgen, trifft Stiftungen erst bei einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro.

Die Stiftungsorgane haben den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

Ergibt die Prüfung, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung nicht mehr gesichert ist, so ist die Stiftungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.

Zu Z 4 und 5 (§ 32):

Das zu Z 1 bis 3 in Bezug auf Stiftungen Gesagte gilt sinngemäß auch hinsichtlich Fonds.

Zu Art. 89 (Erlassung eines Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011):

Allgemeines:

Auf europäischer Ebene legt die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt fest. Mit dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen, die in dem Anhang zur Verordnung definiert sind, zu treffen (zB Gepäck- und Personenkontrollen), um die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. Wie und vor allem durch wen diese durchgeführt werden, bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten. Der nationale Gesetzgeber muss folglich ein Regime zur Verfügung stellen, das die Aufgabenverteilung zwischen den Betroffenen festlegt und – wie in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorgesehen – in einem nationalen Sicherheitsprogramm die dazu notwendigen inhaltlichen Anordnungen zu treffen. Aufbauend auf dieses nationale Sicherheitsprogramm und den unionsrechtlichen Vorgaben werden alle mehr oder weniger am Flugbetrieb Beteiligten für sich und ihr Unternehmen ein Sicherheitsprogramm zu erstellen haben.

Die bisher hoheitlich festgesetzte Sicherheitsabgabe entspricht nicht den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Betriebsführung von Zivilflugplätzen. Es liegt daher nahe, diese durch ein individuell von jedem Flugplatzhalter festgelegtes Sicherheitsentgelt zu ersetzen und nur mehr die bei der Festsetzung der Höhe zu beachtenden Grundsätze sowie eine nachprüfende Rechtsschutzinstanz gesetzlich zu regeln.

Das Verfahren zur Festlegung dieses Sicherheitsentgelts, insbesondere auch die Einbindung von Luftfahrtunternehmen, soll im Sinne der Harmonisierung und Einheitlichkeit gleich erfolgen wie in jenem Verfahren, das in der Umsetzung der Richtlinie über Flughafenentgelte vorgesehen wird.

Die Passagierdurchsuchungen an Flughäfen haben sich nach den Vorfällen am 11. September 2001 in den USA zu einem nicht nur in Europa detailliert festgelegten, standardisierten, gleichförmigen System entwickelt, welches eine verdachtslose Durchsuchung von Personen, ihrem Gepäck und ihrer mitgeführten persönlichen Gegenstände vorsieht und mit am Markt frei erhältlichen Anlagen und Geräten bewältigt werden kann. Insofern stellt diese verdachtslose Durchsuchung eine Leistung dar, die im Sicherheitsinteresse des Flughafens liegt und als Tätigkeit im Vorfeld zur Entlastung der Sicherheitsbehörden vom Flugplatzhalter übernommen und so in den Flughafenbetrieb assimiliert werden kann.

Die Durchführung von Personendurchsuchungen (Sicherheitskontrollen ieS) auf österreichischen Flughäfen ist bislang in § 4 LSG 1992 geregelt; ihr Umfang ergibt sich aus § 2 LSG 1992. Demnach sind lediglich Flugplatzhalter von Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 2 Millionen abfliegenden Passagieren verpflichtet, selbst für die Durchführung der erforderlichen Passagierdurchsuchungen zu sorgen. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, eröffnen die Nutzung des betrieblichen Wissens und der Gestaltungsmöglichkeiten der Flugplatzhalter, beispielsweise im Hinblick auf die Infrastruktur, die Passagierlenkung und den erforderlichen Personaleinsatz, sowie die bei ihm vorhandenen Kenntnisse, die zur Steigerung der Effektivität der Durchführung der Durchsuchungen notwendig sind, die Möglichkeit, die Kosten der Passagierdurchsuchung zu optimieren und auch für den Nutzer beeinflussbar zu machen. Mit dem gegenständlichen Entwurf eines LSG 2011 sollen daher alle Zivilflugplatzhalter, die auf ihrem Flughafen ein jährliches Passagieraufkommen von mehr als 100 000 Passagieren (PAX) haben, gesetzlich in Pflicht genommen werden, eine ordnungsgemäße Passagierdurchsuchung mit hiefür geeigneten Personen durchzuführen. Dadurch sind diese in der Lage, die Durchsuchungsmaßnahmen in ihren Betriebsprozess zu integrieren, die dadurch entstehenden Synergien zur Kostensenkung zu nutzen und damit die Attraktivität des Flughafens für Luftfahrtunternehmen zu erhöhen. Im Vordergrund steht hier der lenkende steuernde Prozess durch den Zivilflugplatzhalter, insbesondere im internationalen Flugverkehr unter Bedachtnahme auf internationale Flugpläne.

Durch die Übertragung der Passagierdurchsuchung auf die Zivilflugplatzhalter soll es diesen insbesondere ermöglicht werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Passagierdurchsuchung zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Passagierdurchsuchung zu schaffen, beispielsweise durch die Zusammenlegung verstreuter dezentraler Durchsuchungsstellen zu einer zentralen Durchsuchungsstelle.

Vor diesem Hintergrund sprechen insbesondere folgende Gründe dafür, dass die Sicherheitskontrollen bei allen Flughäfen unter der Verantwortung des Zivilflugplatzhalters durchgeführt werden:

–      Der Zivilflugplatzhalter verfügt über das notwendige Wissen und Know-how, das zur effektiven Durchführung der Sicherheitskontrollen notwendig ist. Er erkennt den Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten usw. am besten und kann die Kontrollen darauf abstimmen. Damit werden Passagierballungen bei den Sicherheitskontrollstraßen weitestgehend verhindert, was verbesserte zeitliche Rahmenbedingungen schafft, die notwendig sind, um alle Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden müssen, in der vorgeschriebenen Weise zu kontrollieren.

–      Der Zivilflugplatzhalter verfügt über einen sicherheitsrelevanten Informationsvorsprung, etwa bei Flugverspätungen oder Ausfällen, und kann flexibel darauf reagieren.

–      Der Zivilflugplatzhalter kann, da er in Vollziehung der Passagierkontrollen zum Bundesministerium für Inneres in einem direkten Unterordnungsverhältnis steht, nunmehr zur Herausgabe von Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, die für die Sicherheitsbehörden ein wesentliches Steuerungselement darstellen können.

–      Der Zivilflugplatzhalter wird unmittelbar befähigt, bereits bei der Planung von Flughafenerweiterungen bzw. -umbauten Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.

–      In der Schulung des Personals sowie in der Aus- und Fortbildung hat der Zivilflugplatzhalter bessere Möglichkeiten, ortspezifische sicherheitsrelevante Aspekte einfließen zu lassen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf basiert auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit) und Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) B‑VG.

Alternativen:

Um den von der Europäischen Kommission geforderten und immer strenger werdenden Sicherheitsmaßnahmen, die den Einsatz teurer Technik notwendig machen, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig gestalten zu können, müsste den Sicherheitsbehörden eine Anordnungsbefugnis betreffend die Gestaltung und die Ablauforganisation des Flughafens und des Flughafenbetriebes entweder im LFG oder im Luftfahrtsicherheitsgesetz (LSG 1992), BGBl. Nr. 824/1992, eingeräumt werden. Im Übrigen sind keine Alternativen erkennbar.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die individuelle Festlegung des Sicherheitsentgeltes durch den einzelnen Zivilflugplatzhalter eröffnet die Möglichkeit, die Kosten der Passagierdurchsuchungen zu optimieren. Weiters eröffnen sich zusätzliche Möglichkeiten, die Marktstellung der Zivilflugplatzhalter zu festigen, indem eine direkte wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit ausländischen Flughäfen gegeben ist.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die vorgesehenen Änderungen führen zu einem Wegfall der Sicherheitsabgabe. An ihre Stelle tritt ein angemessenes Sicherheitsentgelt. Die aufgrund der Inpflichtnahme der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung von Passagierdurchsuchungen anfallenden Kosten sind vom vorgesehenen Sicherheitsentgelt gedeckt und führen demnach zu keinen Mehraufwendungen bei den Zivilflugplatzhaltern.

Zu § 1:

Abs. 1 und 2: Die Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 185/2010 legen zahlreiche Maßnahmen fest, die am und im Umfeld eines Flughafens ergriffen werden müssen. Da es sich hier um unionsrechtliche Verordnungen und damit um unmittelbar anwendbares Unionsrecht handelt, ist selbst die Wiederholung dieser Regelungen in innerstaatlichem Recht mit den europäischen Vorgaben nicht vereinbar. Im Grunde bleibt damit dem nationalen Gesetzgeber nur noch ein Regime zur Verfügung zu stellen, das die Aufgabenverteilung zwischen den Betroffenen erlaubt. Es wird daher vorgeschlagen, in einem nationalen Sicherheitsprogramm, wie es bereits in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorgesehen ist, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Schon derzeit besteht ein solches nationales Sicherheitsprogramm, doch ist dessen rechtliche Qualität unklar. Der Vorschlag geht nun dahin, ein Sicherheitsprogramm, das die Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen festlegt, als Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen. Ein Zusammenwirken der beiden Ressorts erscheint sinnvoll, da sowohl Aspekte der Abwehr allgemeiner Gefahren als auch Aspekte der Betriebssicherheit betroffen sind. Bei Stellen handelt es sich um Personen, Organisationen oder Unternehmen, die für oder über Zivilflughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen, ohne Betreiber zu sein (zB reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Catering- oder Reinigungsunternehmen); Betreiber sind Personen, Organisationen oder Unternehmen, die Luftverkehrsaktivitäten durchführen oder anbieten (Art. 3 Abs. 6 iVm Abs. 3 iVm Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008). Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bestimmt, dass die nationalen Behörden für die einzelnen darin aufgelisteten Maßnahmen Ausnahmen und erforderliche Konkretisierungen vorsehen können. Dies soll mit dem nationalen Sicherheitsprogramm geschehen.

Abs. 3: Zur optimalen Abstimmung der wahrzunehmenden Aufgaben soll den vom nationalen Sicherheitsprogramm Betroffenen ein Anhörungsrecht zukommen. In dem gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichteten Nationalen Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee (NaSK) sind diese umfassend vertreten, sodass bei Anhörung dieses Gremiums eine alle Bereiche abdeckende Zusammenarbeit gewährleistet ist. Die Zusammensetzung des NaSK wird im Nationalen Sicherheitsprogramm zu regeln sein.

Zu § 2:

Aufbauend auf dem nationalen Sicherheitsprogramm und den unionsrechtlichen Vorgaben werden Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmer und Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für sich und ihr Unternehmen ein Sicherheitsprogramm zu erstellen haben, in dem sie darlegen, wie sie die sich aus dem nationalen Sicherheitsprogramm ergebenden Aufgaben konkret umsetzen werden. Diese Pläne müssen zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei dieser Genehmigung wird insbesondere das Bundesministerium für Inneres gefordert sein, immer dort, wo Maßnahmen oder deren Umfang von Risikobewertungen abhängen, die sicherheitsbehördliche Expertise einzubringen.

Dem Programm für die Flughafensicherheit (Abs. 1) wird vom Zivilflugplatzhalter ein Plan des Flughafenareals anzuschließen sein, der die Lage der Sicherheitsbereiche und der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche zeigt, um ihre Grenzen eindeutig erkennen zu können.

Die Regelung in Abs. 4 erstreckt sich nur auf jene besonderen Ausbildungen, die nicht im LFG geregelt sind.

Die Bestimmung des Abs. 6 entspricht den in vergleichbaren Rechtsvorschriften enthaltenen gesetzlichen Grundlagen zur Vornahme eines Widerrufs erteilter Bewilligungen (vgl. zB § 8 Abs. 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009; § 31 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 50; § 79 Abs. 1 GewO, BGBl. Nr. 194). Insoweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen erforderlich ist, kann die Behörde in die Genehmigungen gemäß Abs. 1 bis 3 Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) aufnehmen.

Durch die Bestimmungen in § 7 werden hohe Sicherheitsanforderungen an Personen gestellt, die mit der Durchsuchung von Passagieren betraut oder als Ausbildner für Passagierdurchsuchungen eingesetzt werden soll. Dieser Maßstab soll auch für jene Personen gelten, die Durchsuchungen von Personal, Fahrzeugen, Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführen. Die von ihnen wahrzunehmenden Tätigkeiten stellen sehr sensible und verantwortungsvolle Aufgabe dar, sodass gemäß Abs. 7 auch für diese Personen eine Überprüfung gemäß den §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, erforderlich ist. Bei bekannten Versendern handelt es sich um Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, deren Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern (Art. 3 Abs. 27 der Verordnung [EG] Nr. 300/2008). Die erwähnten Sicherheitsbeauftragten sind in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 geregelt.

Zu § 3:

Die Regelung entspricht grundsätzlich den §§ 2 und 3 LSG 1992.

Abs. 1: Die Bestimmung entspricht § 2 Abs. 1 LSG 1992. Die Durchsuchung kann von Hand, mit technischen Hilfsmitteln (zB Röntgengeräte) oder mit Tieren (insbesondere Hunden) erfolgen, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände in den im Programm für die Flughafensicherheit (§ 2 Abs. 1) festgelegten Sicherheitsbereich oder den sensiblen Teil eines Zivilflughafens verhindert werden kann. Gemäß Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Gepäck um sämtliche „dem persönlichen Bedarf und Gebrauch des Reisenden oder dem Verbrauch durch ihn dienenden körperlichen Gegenstände“ (VwGH 14.10.1965, 2156/64 zum Begriff Gepäck in § 1 Abs. 1 Z 1 des Beförderungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 22, außer Kraft getreten mit BGBl. Nr. 224/1972). Das Wort Gepäck bezeichnet sohin die Gesamtheit aller auf einer Fortbewegung (meistens einer Reise) mitgenommenen Gegenstände. Es befindet sich gewöhnlich in Form von Gepäckstücken in zum Transport vorgesehenen Behältern, zB in Kisten, Koffern, Rucksäcken, Taschen oder Kleidersäcken. Die vorgesehene Einschränkung auf Gepäck und persönliche Gegenstände ist insbesondere erforderlich, weil alle übrigen von Menschen in den Sicherheitsbereich und/oder an Bord eines Zivilluftfahrzeuges mitgeführten Gegenstände nicht diesen, sondern – je nach ihrer Art – anderen (Sicherheits-)Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsverordnungen zu unterziehen sind (zB Frachtgut). Die Einfügung des Wortes „händisch“ soll klarstellen, dass nur eine unmittelbar mit den Händen vorgenommene Durchsuchung von einem Menschen desselben Geschlechts erfolgen muss. Eine mit (Hand-) Röntgengeräten oder sonstigen (mit der Hand zu führenden) Hilfsmitteln durchgeführte Durchsuchung darf folglich auch von einem Menschen des anderen Geschlechts wahrgenommen werden.

Bei den Durchsuchungen ist die Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. Insbesondere dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die die Menschenwürde nicht verletzen.

Abs. 2: Hier werden jene Personen bezeichnet, denen auch dann Zutritt zum Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes gewährt werden muss, wenn sie nicht bereit sind, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände kontrollieren zu lassen. Im Falle ihrer Weigerung darf ihnen der Zutritt nicht untersagt werden. Ihre Durchsuchung ist folglich nicht erforderlich. Von der Z 1 sind die sogenannten Air Marshals (Sky-Marshals) erfasst. Bei den in Z 2 Genannten handelt es sich um Organe im Sinne des § 5 Abs. 2 SPG. In den Z 3 und 4 werden temporäre Ausnahmen für bestimmte Staatsgäste und deren Begleiter sowie generell für Personen, die sich in Begleitung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden (z.B. einen Botschafter, der einen Staatsgast von der Landebahn abholt), normiert (vgl. dazu auch Pkt. 4.1.1.7. des Anhanges der Verordnung [EU] Nr. 185/2010). Die Z 5 umfasst Personen, denen vom Sicherheitsdirektor dauerhaft eine bescheidmäßige Ausnahmebewilligung erteilt wurde.

Abs. 3: Der Anhang der (Durchführungs-) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 enthält eine demonstrative Liste jener Gegenstände, die ein Fluggast nicht an seiner Person, im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck in den Sicherheitsbereich oder an Bord eines Zivilluftfahrzeuges mitnehmen darf. Diese ist für den gesamten EU-Raum sowie die Schweiz, Norwegen und Island verbindlich. Es soll daher im Sinne dieser unionsrechtlichen Regelung im Gesetzestext des LSG 2011 auf diese „Liste verbotener Gegenstände“ verwiesen werden. Eine Beschränkung des Aufgabenbereiches auf die Abwehr gefährlicher Angriffe, die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- und Sprengmittel oder anderen bezeichneten besonders gefährlichen Gegenständen begangen werden können, wie dies in § 1 LSG 1992 erfolgt ist, erscheint auch vor dem Hintergrund der unmittelbaren Geltung der gegenständlichen EU-Verordnung, der im Fall eines Widerspruches mit nationalem Recht (zB dem LSG) Anwendungsvorrang zukommt, nicht zweckmäßig. Daneben soll dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit gegeben werden, weitere derartige Gegenstände und gefährliche Stoffe für die in Österreich abfliegenden Fluggäste mittels Verordnung zu verbieten.

Abs. 4: Verbotene Gegenstände gemäß Abs. 3 dürfen in den Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes nur ausnahmsweise, näherhin bei Glaubhaftmachung eines überwiegenden berechtigten Interesses und nachweislicher Zustimmung des Luftfahrtunternehmens eingebracht werden. Die Ausnahme soll zB für die Mitnahme eines antiken Ausstellungsobjektes gelten. Vgl. dazu auch die Punkte 4.4.2. und 5.4.2. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010.

Abs. 5 und 6: Die Regelungen entsprechen dem § 3 Abs. 3 und 4 LSG 1992.

Zu § 4:

Abs. 1: Es werden die nationalen behördlichen Zuständigkeiten für Entscheidungen und Bewilligungen aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts festgelegt, insoweit sich diese nicht bereits aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben. Dem Bundesminister für Inneres verbleiben bspw. Entscheidungen und Bewilligungen in Zusammenhang mit potenziell gefährlichen Fluggästen, der Personalkontrolle, der Fahrzeugnachschau sowie dem Schutz und der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck gemäß den Punkten 1.3., 1.4., 4.2., 4.3. und 5.2. des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, insoweit Angelegenheiten der Sicherheitspolizei betroffen sind. Soweit behördliche Entscheidungen und Bewilligungen die damit im Zusammenhang stehende Risikobewertung oder die Durchsuchungen gemäß Z 1 oder die Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen gemäß Z 2 betreffen, hat der Bundesminister für Inneres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitzuteilen, ob unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten Bedenken gegen eine positive Entscheidung bzw. Bewilligungserteilung bestehen. Im Fall einer erforderlichen Risikobewertung im Vorfeld von Entscheidungen und Bewilligungen, die vom BMVIT gemäß § 4 zu treffen sind, hat der Bundesminister für Inneres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die aus sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten erforderlichen Maßnahmen mitzuteilen.

Abs. 2: Es handelt sich um eine Zuständigkeitsbestimmung betreffend die Erstellung eines Qualitätskontrollprogrammes sowie die faktische Durchführung von Sicherheitsaudits. Da es sich beim Qualitätsprogramm um einen verwaltungsinternen („Selbstbindungs-“) Akt handelt, ist dieses nicht in Form einer Verordnung zu erlassen.

Zu § 5:

Die Regelung entspricht den §§ 4a Abs. 1 und 5 LSG 1992 und wurde dahingehend angepasst, dass künftig sämtliche Zivilflugplatzhalter, mit Ausnahme jener, die ein jährliches Passagieraufkommen von weniger als 100.000 abfliegenden Passagieren verzeichnen, für die Passagierdurchsuchung in Pflicht genommen werden.

Z 1: Für die Durchsuchungen gelten § 3 Abs. 1 bis 3 insoweit, als diese Bestimmungen auch vom Zivilflugplatzhalter und den von ihm eingesetzten privaten Kontrollpersonen zu beachten sind. Auch sie müssen den Zutritt von Passagieren zum Sicherheitsbereich von ihrer Bereitschaft zur Durchsuchung abhängig machen, sie im Falle der Weigerung vom Zutritt ausschließen, Durchsuchungen durch Personen desselben Geschlechts vornehmen, gelindere Durchsuchungsmittel einsetzen (alle § 3 Abs. 1), die Ausnahmen von der Zutrittsbeschränkung berücksichtigen (§ 3 Abs. 2) und Betroffene beim Auffinden verbotener Gegenstände vom Zutritt zum Sicherheitsbereich mit diesem Gegenstand ausschließen (§ 3 Abs. 3).

Z 6: Durch die gegenständlichen Anordnungen soll kein Eingriff in den Betriebsablauf oder die Organisation des Zivilflugplatzhalters erfolgen, sondern Einfluss auf die Qualität der Durchsuchungshandlungen genommen werden können.

Zu § 6:

Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 4 LSG 1992, angepasst an die nunmehrige Inpflichtnahme der Zivilflugplatzhalter. Die Vorschriften des Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), BGBl. I Nr. 17/2006, bleiben von den Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Zu § 7:

Die Bestimmung enthält die bislang in § 6 LSG 1992 vorgesehenen Regelungen betreffend die Auswahl der mit Passagierdurchsuchungen betrauten Dienstnehmer, ergänzt um die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erforderlichen Vorschriften hinsichtlich leitender Mitarbeiter und Ausbildner.

Durch Abs. 1 und 3 soll die nationale Rechtslage auf die durch Punkt 11 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 gegebene Rechtslage abgestimmt werden.

Abs. 1: Voraussetzung für die Heranziehung einer Person zur Vornahme von Sicherheitskontrollen, als leitender Mitarbeiter in diesem Bereich oder als Ausbildner für diese Personen ist das schriftliche Einverständnis des örtlich zuständigen Sicherheitsdirektors. Dieses ist zu erklären, wenn der Betroffene für die jeweilige Aufgabe geeignet und vertrauenswürdig iSd §§ 55 SPG ist. Das Einverständnis ist bei Vorliegen der entsprechenden Kriterien (vgl. Abs. 2 und 4) bescheidmäßig zu erteilen.

Abs. 2: Durch diese Regelung soll der bisherige § 6 Abs. 1 LSG 1992 grundsätzlich beibehalten und an die durch Punkt 11 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 gegebene Rechtslage angepasst, dh auf leitende Mitarbeiter im Bereich der Sicherheitskontrolle erweitert werden. Das Einverständnis wird allgemein für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; bei Personen, die Röntgengeräte bedienen, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre. Eine Verlängerung ist amtswegig unter denselben Voraussetzungen möglich, wie eine erstmalige Einverständniserklärung.

Abs. 3: Es werden Voraussetzungen normiert, die erfüllt sein müssen, um Personen als Ausbildner von Durchsuchungspersonal oder leitenden Mitarbeitern heranziehen zu dürfen. Eine Beschränkung des Einverständnisses auf bestimmte Ausbildungsinhalte ist zulässig. Das Einverständnis wird allgemein für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt. Eine Verlängerung ist amtswegig unter denselben Voraussetzungen möglich, wie eine erstmalige Einverständniserklärung.

Abs. 4: Die Bestimmung stimmt mit dem bisherigen § 6 Abs. 2 LSG 1992 überein, ergänzt um eine Widerrufsmöglichkeit für Einverständniserklärungen des Bundesministers für Inneres gemäß Abs. 3. Sie entspricht damit den in vergleichbaren Rechtsvorschriften enthaltenen gesetzlichen Vorschriften über den Widerruf erteilter Berechtigungen.

Zu § 8:

Die Regelungen entsprechen dem § 7 LSG 1992, angepasst an die nun erfolgende Inpflichtnahme sämtlicher Zivilflugplatzhalter bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von über 100.000 Fluggästen. Bei Passagierkontrollen besteht eine Haftung für Schäden von Passagieren und Dritten; wird bspw. anlässlich einer Durchsuchungshandlung ein Gegenstand beschädigt, der sich zwar im (rechtmäßigen) Gewahrsame aber nicht im Eigentum eines Passagiers befindet, haftet der Bund dem Eigentümer gegenüber.

Zu §§ 9 und 10:

Die Bestimmungen entsprechen den §§ 8 und 9 LSG 1992. Ein Zurverfügungstellen von Anlagen und Geräten ist nur insofern erforderlich, als Sicherheitsbehörden Passagierdurchsuchungen oder Durchsuchungen von Gepäck oder mitgeführten Gegenständen ausnahmsweise selbst vornehmen.

Zu § 11:

Abs. 1: Die auf europäischer Ebene bestehenden Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Verordnung [EG] Nr. 300/2008) verpflichten die Mitgliedstaaten der EU zur Einführung neuer Maßnahmen, die für die meisten europäischen Flughäfen zwangsweise wesentliche Investitionen in die Infrastruktur, die technische Ausrüstung und das Personal bedeuteten. Die dadurch gegebene Notwendigkeit vermehrter Passagierdurchsuchungen beeinträchtigt auch den Betrieb der Flughäfen: Laut ACI-Europe (Airports Council International Europe = internationale Handelsgruppe der kommerziellen Flugindustrie für die Region Europa) betragen die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen nun bis zu 35 % der gesamten Flughafenbetriebskosten; vor den Terroranschlägen am 11. September 2001 in den USA seien diese bei 5 bis 8 % gelegen. Der gemäß dem bisherigen § 11 LSG 1992 von jedem abfliegenden Passagier zu entrichtende Sicherheitsbeitrag, von welchem dem Flugplatzhalter jener Anteil zusteht, den er zur Abdeckung seiner Kosten für die Durchführung von Passagierdurchsuchungen gemäß § 4a LSG 1992 und für die Erfüllung von Leistungen nach §§ 8 und 9 LSG 1992 benötigt, ist aufgrund seiner hoheitlichen Festlegung unflexibel und wirtschaftlich sowohl für die Zivilflugplatzhalter als auch für den Bund von Nachteil. Er soll daher durch ein privatrechtlich festzulegendes Sicherheitsentgelt ersetzt werden. Die bei der Festlegung zu beachtenden Grundsätze sowie das durchzuführende Verfahren bestimmt sich nach den in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11, ergangenen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen.

Abs. 2: Zur Beilegung von Streitfällen bei Festlegung des Sicherheitsentgeltes muss in der „unabhängigen Aufsichtsbehörde“ spezifisches Wissen über den Flughafenbetrieb und die damit verbundene Kostenrechnung, vorhanden sein. Dieses erforderliche Wissen wird in der in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte einzurichtenden unabhängigen Aufsichtsbehörde zur Kontrolle über Flughafenentgelte vorhanden sein. Zu den Nutzern eines Flughafens gehören jene natürlichen oder juristischen Personen, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördern (vgl. auch § 1 Z 3 des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, BGBl. I Nr. 97/1998).

Zu § 12:

Es handelt sich um eine Rechtsgrundlage für die der unabhängigen Aufsichtsbehörde zukommenden Befugnisse. Ihr soll demnach, soweit dies zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen gemäß § 11 Abs. 2 erforderlich ist, Zutritt zu den kostenrelevanten Bereichen des Flughafens, Einsicht in die einschlägigen Geschäftsunterlagen (insb. Überwachungsverträge, Rechnungen betreffend die Anschaffung von Durchsuchungsgeräten) sowie die unentgeltliche Anfertigung von Abschriften oder Kopien dieser Dokumente gewährt werden. Weigert sich der Betroffene, dies zu dulden, dürfen diese Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Zu § 13:

Abs. 1: Geregelt wird die Aufsicht über die Durchführung der Passagierdurchsuchung durch den Zivilflugplatzhalter. Zudem besteht die Verpflichtung des einzelnen Dienstnehmers, der die Passagierdurchsuchung besorgt, eine von einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Durchführung der Passagierdurchsuchung erteilte Anordnung zu befolgen. Die Aufsicht wird aufgrund der Vollzugsnähe der jeweiligen Sicherheitsbehörde I. Instanz zukommen.

Abs. 2: Die Qualitätskontrolle, welche ihre Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 idF der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 hat, soll vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vorgenommen werden. Im Unterschied dazu werden die in § 4 Abs. 2 geregelten Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen. Die gesonderte Erwähnung der in Entscheidungen und Bewilligungen gemäß § 4 vorgesehenen Maßnahmen ist erforderlich, weil das Unionsrecht eine Qualitätskontrolle auch für die durch bekannte Versender (Art. 3 Abs. 27 der Verordnung [EG] Nr. 300/2008) wahrzunehmenden Aufgaben vorschreibt, diese jedoch kein Sicherheitsprogramm benötigen.

Abs. 3: Es werden jene Befugnisse normiert, die der Durchsetzung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Luftfahrtsicherheit dienen. Kommt der Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen oder ein sonstiger Verpflichteter den ihm obliegenden Pflichten nicht nach, kann die zuständige Behörde einen entsprechenden Auftrag erteilen. Droht aufgrund der mangelhaften Aufgabenerfüllung unmittelbare Gefahr, kann der Zutritt von Passagieren und sonstiger Personen zum sowie die Einbringung von Gegenständen in den Sicherheitsbereich eingeschränkt oder – wenn erforderlich – gänzlich untersagt werden. Eine unmittelbar drohende Gefahr für die Sicherheit der Zivilluftfahrt besteht insbesondere bei schweren Mängeln; das sind Fehlleistungen, die zu einer Durchbrechung der Sicherheitskette führen. Bei Einzelfehlleistungen, die durch nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen „aufgefangen“, dh behoben bzw. ausgeglichen werden, wird idR keine derartige Gefahr vorliegen (zB Loch im Außenzaun, aber Zugänge zum Luftfahrzeug werden bewacht). Die Behördenzuständigkeit ergibt sich aus Abs. 1 (Sicherheitsbehörde I. Instanz) und Abs. 2 (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder Bundesminister für Inneres, je nach Zuständigkeitsbereich).

Abs. 4: Die Bestimmung normiert Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Diesen kommen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich die gleichen Rechte zu, wie der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Bereich der Überprüfung einer ordnungsgemäßen Festsetzung des Sicherheitsentgeltes (vgl. oben § 12): Ihnen ist Zutritt zu den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens, Einsicht in die über die Qualität die Pflichterfüllung Auskunft gebenden Dokumente sowie die unentgeltliche Anfertigung von Abschriften oder Kopien dieser Dokumente zu gewähren. Zudem ist die Verpflichtung der Flugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Stellen und deren Dienstnehmer bzw. deren Subunternehmer zur Auskunftserteilung gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres über Angelegenheiten, auf die sich das behördliche Aufsichtsrecht nach dem LSG erstreckt, normiert. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 begründet.

Zu § 14:

Für den Fall der Missachtung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Bescheide oder des nationalen Sicherheitsprogramms wird als Sanktion eine Geldstrafe vorgesehen. Im Wiederholungsfall soll der Strafbehörde zur Abschreckung vor weiteren rechtswidrigen Handlungsweisen ein erhöhter Strafrahmen zur Verfügung stehen.

Zu § 15:

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 18 LSG 1992.

Zu § 16:

Es soll eine Regelung zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern im und bei Vollziehung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes aufgenommen werden.

Zu § 17:

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 19 LSG 1992.

Zu § 18:

Es handelt sich um die Vollziehungsklausel.

Zu § 19:

Abs. 1: Geregelt wird das Inkrafttreten des LSG 2011. Hinsichtlich der ab 1. Jänner 2011 – bis zur privatrechtlichen Festsetzung durch den Zivilflugplatzhalter – geltenden Höhe des Sicherheitsentgeltes werden entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen (vgl. unten § 21).

Abs. 2: Verordnungen, die aufgrund des LSG 2011 ergehen, können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.

Zu § 20:

Das Außerkrafttreten des LSG 1992 soll grundsätzlich gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des LSG 2011 erfolgen. Eine Ausnahmeregelung ist erforderlich für die Abrechnung jener Flüge, die vor dem 1. Jänner 2011 angetreten werden.

Zu § 21:

Abs. 1: Ab 1. Jänner 2011 soll die Höhe des Sicherheitsentgeltes bis zur Festlegung in dem in § 11 Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Verfahren sowie bis zur Einrichtung der in § 11 Abs. 2 vorgesehenen unabhängigen Aufsichtsbehörde der Höhe des bisherigen Sicherheitsbeitrages entsprechen (vgl. § 13 Abs. 1 LSG 1992). Danach soll diese gemäß § 11 Abs. 1 vom Zivilflugplatzhalter privatrechtlich festgesetzt werden. Im Übergangszeitraum kann der Zivilflugplatzhalter in begründeten Fällen die gesetzlich festgesetzte Höhe des Sicherheitsentgelts bis zum Dreifachen überschreiten oder auch um bis zu 50% unterschreiten. Dies ist allerdings nur insofern zulässig, als während dieses Zeitraumes eintretende Änderungen bei Personal- oder Sachkosten, Tarifen, Steuern oder Gebühren eine solche Abweichung erfordern. Die Höhe der Abweichung muss nach kostenbezogenen, sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festgelegt werden.

Abs. 2: Die Vorbereitung entsprechend qualitativer Sicherheitsprogramme bedarf einer Vorbereitungszeit, sodass hiefür eine angemessene Übergangsfrist normiert wird. Die Verpflichtung zur Vorlage nach § 2 Abs. 5 bleibt davon unberührt. Weiters ist es erforderlich, die Durchsuchung von Personen, die den Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, bis zur Genehmigung der Sicherheitsprogramme nach § 2 zu regeln. Diese Durchsuchungen sind vom Zivilflugplatzhalter nach den Vorgaben des 2. Abschnittes wie für Passagiere für diesen Übergangszeitraum durchzuführen. Die Sicherheitsbereiche ergeben sich auch aus den bestehenden Sicherheitsprogrammen.

Zu Art. 90 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Ein- und Auswanderungswesen).

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 5):

Der neu angefügte Satz in § 11 Abs. 5 bestimmt, dass sich Fremde bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Daraus folgt, dass ein Fremder bei Erstantragsstellung nachweislich im Stande sein muss, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen darf.

Zu Z 2 (§ 51 Abs. 1 Z 2):

EWR-Bürger sollen gemäß Z 2 – wie schon bisher – zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sein, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Nunmehr liegt bei diesem Personenkreis auch dann kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr vor, wenn der EWR-Bürger während des Aufenthalts Ausgleichzulagenleistungen in Anspruch nimmt.

Die Ausgleichszulage stellt eine Mischleistung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie zum Einen der sozialen Sicherheit dient und zum Anderen Sozialhilfecharakter aufweist. Auf Grund dieses „hybriden Charakters“ ist die Ausgleichszulage als Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG zu sehen und ist daher die vorgeschlagene Gleichbehandlung der Ausgleichszulage mit Sozialhilfeleistungen unionsrechtlich zulässig.

Mit dieser Bestimmung wird das Ziel des europäischen Aufenthaltsrechtes verfolgt, zu vermeiden, dass dieser Personenkreis übermäßig das Budget des jeweiligen Aufenthaltstaates belastet, unabhängig von der nationalen Systematik sämtlicher sozialer Hilfeleistungen.

Zum 6. Hauptstück (Landesverteidigung)
Zum 1. Abschnitt (Wehrrecht, Art. 91 bis 94):

Allgemeines

Im Sinne einer Deregulierung des Bundesrechts sollen die Mitwirkungspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeibehörden an der Ergänzung ersatzlos entfallen, da sich in der Praxis – insbesondere seit Einführung des Zentralen Melderegisters – gezeigt hat, dass die in Rede stehenden zum Teil überholt sind.

Die derzeitige Dauer des Ausbildungsdienstes reicht nicht aus, um während dieser Zeit die Ausbildung zum Unteroffizier oder Offizier durchzuführen. Die in Rede stehenden Soldaten müssen daher einen erheblichen Teil ihrer Ausbildung in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit absolvieren und besetzen damit Planstellen. Mit einer Verlängerung des Ausbildungsdienstes soll es daher ermöglicht werden, die gesamte Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier während des Ausbildungsdienstes absolvieren zu können. Damit die zukünftig in einem Wehrrechtsverhältnis stehenden Soldaten keine finanziellen oder sozialrechtlichen Nachteile gegenüber den derzeit in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Soldaten erfahren, erfordert die Verlängerung des Ausbildungsdienstes auch entsprechende gesetzliche Begleitmaßnahmen. Daher hat dieses als Gesamtpaket zu verstehende Gesetzesvorhaben insbesondere auch Auswirkungen auf das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.

Finanzielle Auswirkungen:

Für das Kalenderjahr 2011 ist von einer Kosteneinsparung von rund 140 000,- Euro auszugehen, für das Kalenderjahr 2012 von rund 490 000,- Euro, für das Kalenderjahr 2013 von rund 2 595 000,- Euro und für das Kalenderjahr 2014 von rund 2 877 000,- Euro.

I. Zum Wegfall der Mitwirkung von Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden an der Ergänzung – § 14 WG 2001:

Durch den Wegfall der Mitwirkungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden an bestimmten Bereichen in der Ergänzung muss mit einem erhöhten kalkulatorischen Mehraufwand in der Höhe von etwa 13 081,‑ Euro ausgegangen werden. Diesem Mehraufwand steht eine entsprechende Entlastung der Länder gegenüber.

II. Änderungen den Ausbildungsdienst betreffend:

Bei den Bediensteten wird jeweils das Gehalt, Truppendienstzulage, Aufwandsentschädigung, Verlängerter Dienstplan (41 bzw. 50 Stunden; bei Unteroffizieren (UO) Mischform 29 Wochen 41 Stunden+ 26 Wochen 50 Stunden; bei Offizieren (O) nur 50) und Dienstgeberbeiträge (bis 2012 9,77%, ab 2013 22,32%) gerechnet.

Bei den Ausbildungsdienstleistenden wird das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Ausbildungsprämie, der Pensionsbeitrag, der Krankenversicherungsbeitrag und die Mitarbeitervorsorgekasse gerechnet.

 

Bedienstete

UO-Ausbildung  

UO-Ausbildung  

O-Ausbildung  

Gehalt

1 394,70  

1 394,70  

1 531,10  

TDZ

48,20  

48,20  

48,20  

AE

8,00  

8,00  

14,60  

verlDPl 41

24,04  

  

  

verlDPl 50

  

378,83  

416,80  

Bezug brutto

1 474,94  

1 829,73  

2 010,70  

Sonderzahlung

2 885,80  

2 885,80  

3 158,60  

Jahresbezug brutto

20 585,10  

24 842,53  

27 287,00  

Kosten inkl. DG-Anteil bis 2012

22 596,27  

27 269,64  

29 952,94  

Kosten inkl. DG-Anteil ab 2013

25 179,70  

30 387,38  

33 377,46  

 

  

  

  

Mischsatz (29:26=41:50) bis 2012

24 805,50  

  

  

Mischsatz (29:26=41:50) ab 2013

27 641,51  

  

  

 

Ausbildungsdienst

UO-Ausbildung  

O-Ausbildung  

Monatsgeld

190,09  

190,09  

Dienstgradzulage

76,62  

105,15  

Monatsprämie

1 083,68  

1 083,68  

Ausbildungsprämie

97,96  

283,11  

fiktiver Bezug (133%)

1 926,31  

2 210,50  

Pensionsbeitrag

439,20  

503,99  

Krankenversicherung

109,35  

125,48  

Mitarbeitervorsorgekasse

22,16  

25,43  

Kosten/Monat

2 019,06  

2 316,93  

Kosten/Jahr

24 228,72  

27 803,16  

Die Differenz bei der UO-Ausbildung beträgt bis 2012 576,78 Euro und ab 2013 3412,79 Euro pro Jahr.

Die Differenz bei der O-Ausbildung beträgt bis 2012 2149,78 Euro und ab 2013 5574,30 Euro pro Jahr.

Unter der Annahme von 2011 150 UO und 30 O (Zahlen ergeben sich aufgrund des unregelmäßig über das Jahr verteilten Beginns), ab 2012 450 UO und 2012 110 O, 2013 190 O und ab 2014 240 O ergeben sich folgende Einsparungen:

2011:       152 745,-

2012:       502 748,-

2013:    2 607 684,-

2014:    2 890 217,-

Die Einführung des Journaldienstes ist kostenneutral, da der jeweilige Journaldienst nunmehr von keinem Bediensteten durchgeführt wird (er wird lediglich statt auf der UT 0 auf der UT 7 bezahlt).

Die übrigen nicht bezifferbaren Legislativmaßnahmen stellen unabdingbare Begleitmaßnahmen zur Umsetzung dieses Vorhabens dar.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“) und hinsichtlich des Art. 93 Z 1 und 6 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“ und „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Zu den einzelnen Artikeln

Zu Art. 91 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Siehe die Erläuterungen zu Z 5.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 5):

In der Vergangenheit sind hinsichtlich der Zugehörigkeit des Heerespersonalamtes als unmittelbar dem Bundesminister für Landesverteidigung nachgeordnete – zivile – Dienststelle zur Heeresorganisation wiederholt Unklarheiten und Zweifelsfragen aufgetreten. Der vorliegende Entwurf dient als „lex specialis“ zu § 7 Abs. 1 Z 1 des Wehrgesetzes 2001 der diesbezüglichen ausdrücklichen Klarstellung. Mit dieser Modifizierung soll insbesondere auch die Umsetzung künftiger Projekte der Verwaltungsreform und –innovation erleichtert werden, da außerhalb des Bundesheeres die strikte Bindung an dessen verfassungsrechtlich taxativ verankerten Aufgaben (Art. 79 B‑VG bzw. KSE‑BVG) nicht besteht.

Bei einem zwingenden (künftigen) Bedarf nach einer ständigen Dienstverwendung von Berufssoldaten im Heerespersonalamt wird aus Gründen der Rechtssicherheit in dem als Anlage dem jährlichen Bundesfinanzgesetz beigefügten Personalplan eine entsprechende Ermächtigung vorzusehen sein; diese Regelung wird der diesbezüglichen Norm betreffend die (ebenfalls nicht dem Bundesheer zuzurechnende) Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nachzubilden sein (siehe zB BGBl. I Nr. 50/2009, Teil II.A, UG 14, Z 1410)

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 1):

Artikel 81 B-VG normiert die Ermächtigung für den Bundesgesetzgeber zu regeln, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitzuwirken haben. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber mit § 14 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Gebrauch gemacht und sieht eine Mitwirkungspflicht an der Ergänzung in unterschiedlicher Ausprägung vor. Diese im Wesentlichen auf die Stammfassung des Wehrgesetzes 1955 zurückreichende Bestimmung ist hinsichtlich einzelner Mitwirkungspflichten zum Teil überholt bzw. redundant und wäre daher entsprechend anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden an der Erfassung der Wehrpflichtigen, die seit Einführung des Zentralen Melderegisters durch die Militärbehörden direkt erfolgt. Auch die bisher normierte (zwangsweise) Vorführung von Stellungspflichtigen bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Wehrrecht, da eine Zwangsvorführung von Stellungspflichtigen – so sie im Einzelfall notwendig ist – ausschließlich auf Basis des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erfolgt. Die vorgesehene Regelung sieht daher vor, dass die in Angelegenheiten der Ergänzung notwendige Unterstützung seitens der Gemeinden (insbesondere durch Aushang der Stellungskundmachungen) in direkter Ansprache mit den Militärbehörden erfolgt und die bisher normierten Mitwirkungspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden ersatzlos entfallen können, womit diese Maßnahme insbesondere auch zu einer Verwaltungsentlastung auf Länderebene beiträgt.

Zu Z 5 bis 8 (§ 37 Abs. 1, § 38b Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 44a):

Die derzeitige. maximale Dauer des Ausbildungsdienstes (18 Monate) reicht nicht aus, um während dieser Zeit die Grundausbildung als Militärperson zum Unteroffizier oder Offizier durchzuführen. Die Ausbildung zum Offizier für die Verwendungsgruppe M BO 2 nimmt mindestens vier Jahre in Anspruch, wovon mindestens ein Jahr im Ausbildungsdienst und mindestens drei Jahre in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 zurückgelegt werden. In der Bestlaufbahn zum Unteroffizier legt die Soldatin bzw. der Soldat bis zu 18 Monate im Ausbildungsdienst und dann mindestens sechs Monate in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZCh zurück. Diese Personen besetzen somit Planstellen (bei gleichzeitig stetig sinkenden Personalstandszielen des Bundes), die in anderen Bereichen des ho. Ressorts dringend benötigt werden (zB als Ausbildner für Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige). Mit einer Verlängerung des Ausbildungsdienstes soll es daher ermöglicht werden, dass die gesamte Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier während des Ausbildungsdienstes absolviert werden kann. Dies hätte vor allem den Vorteil, dass keine Planstellen für die jeweiligen Ausbildungsgänge mehr gebunden werden müssten und damit ressortinternen Umschichtungen zugunsten der Einsatzverbände des Bundesheeres zur Verfügung stehen. Auf Grund der Dauer der Ausbildung zum Offizier soll der Ausbildungsdienst künftig insgesamt bis zu vier Jahre dauern, wobei eine weitere (ausnahmsweise) Verlängerung im Einzelfall (etwa bei längerem Ausfall wegen Krankheit oder einem Dienstunfall) um bis zu zwei Jahre nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen möglich sein soll (§ 37 Abs. 1). Da somit die Dauer des Ausbildungsdienstes von der jeweiligen Art der Ausbildung (Offizier oder Unteroffizier) und im Einzelfall von weiteren persönlichen Umständen abhängt, soll die Verfügung einer über zwölf Monate hinausgehenden Dauer des Ausbildungsdienstes möglichst flexibel im Einzelfall, entweder anlässlich der Einberufung (am Beginn des Ausbildungsdienstes oder im Falle einer Unterbrechung des Ausbildungsdienstes anlässlich einer neuerlichen Einberufung) oder während des Ausbildungsdienstes verfügt werden können.

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, wurde der Ausbildungsdienst auch für Männer geöffnet. In Anlehnung an § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, wurde unter anderem auch die Regelung übernommen, dass in jenen Fällen, in denen ein Soldat aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wird, um in weiterer Folge einen Ausbildungsdienst zu leisten, die Zeit des bis dahin geleisteten Grundwehrdienstes auf den Ausbildungsdienst angerechnet wird. Diese faktische Verkürzung des Ausbildungsdienstes würde insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verlängerung dieses Wehrdienstes zu Ausbildungszwecken während der Grundausbildung künftig nicht mehr den Intentionen des Gesetzgebers Rechnung tragen. Mit der vorgesehenen Änderung soll daher die Anrechnung von Zeiten eines geleisteten Grundwehrdienstes auf den Ausbildungsdienst ersatzlos entfallen. Der vorgeschlagene Entfall des § 38b Abs. 2 vorletzter Satz ist insbesondere auf die damit verbundene längere Nutzung des Ausbildungsdienstes während der Grundausbildung somit auch als ergänzende Begleitmaßnahme zur beabsichtigten Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1) zu verstehen.

Eine frühzeitige und umfassende Information über den Ausbildungsdienst ist eine maßgebliche Voraussetzung, um potentielle Bewerberinnen und Bewerber für diesen Wehrdienst zu interessieren und die Erwartungshaltungen für diesen Wehrdienst der Realität weitgehend entsprechen. In diesem Sinn und unter Beachtung des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) soll mit der in Rede stehenden Bestimmung klargestellt werden, dass die Information über besondere militärische Dienstleistungen (Ausbildungsdienst und Miliztätigkeiten von Frauen) zu den gesetzlichen Aufgaben des Heerespersonalamtes zählt (§ 40 Abs. 2).

Die vorgeschlagene Regelung (§ 44a) hinsichtlich der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung entspricht in ihrer Grundkonzeption im Wesentlichen den derzeit geltenden Regelungen über die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr (siehe § 64) und wird daher auch entsprechend auszulegen und zu vollziehen sein. So soll unter Bedachtnahme auf das demokratiepolitisch unabdingbare Erfordernis einer umfassenden und effizienten Interessensvertretung der betroffenen Wehrdienstleistenden diese Personen künftig aus ihrem Personenkreis zwei Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter samt Ersatzpersonen wählen. Diesen Vertreterinnen oder Vertretern soll zunächst die Wahrnehmung der Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten auf allen militärischen Ebenen und direkt beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegen (Abs. 1). Im Hinblick auf die in Abs. 2 vorgesehene (zusätzliche) Sonderregelung einer Vertretung während bestimmter Ausbildungsgänge sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 126b B‑VG) erscheint die Anzahl der Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter mit bundesweiter Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 durchaus für angemessen.

Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Intention des vorliegenden Gesamtpakets zur Verlängerung des Ausbildungsdienstes (im Wesentlichen für Zeiten der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen M BO 2 und M BUO 2) soll in Abs. 2 (zusätzlich zu den Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertretern nach Abs. 1) eine dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb angepasste Vertretungsregelung geschaffen werden. So soll während der konkreten Ausbildungsgänge an den Akademien und Schulen des Bundesheeres für jeden einzelnen dieser Lehrgänge eine eigene Soldatenvertreterin oder ein eigenerer Soldatenvertreter gewählt werden, der oder dem die Vertretung der jeweiligen besonderen Interessen der an diesem Lehrgang teilnehmenden Soldaten zu den jeweiligen Akademie- bzw. Schulkommandanten sowie den diesen unterstellten Kommandanten obliegen soll.

Darüber hinaus sollen die derzeit relevanten Regelungen betreffend die Wahl, Beginn und Enden der Funktion, die Aufgaben der Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter sowie insbesondere die Rechtsstellung samt einschlägigen Schutzregelungen (vgl. § 64 Abs. 3 bis 5) auch für die künftigen Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter uneingeschränkt gelten (Abs. 3 bis 7).

Im Hinblick auf die inzwischen eingetretene materielle Gegenstandslosigkeit der Soldatenvertreternormen über Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr (mit Ablauf des 31. Jänner 2010 ist der genannte Zeitsoldat aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden) soll der dem § 44a des vorliegenden Entwurfes als Vorbild dienende § 64 auch in formeller Hinsicht entfallen.

Auch diese vorgeschlagene Regelung stellt somit eine notwendige Begleitmaßnahme zur beabsichtigten Verlängerung des Ausbildungsdienstes zu Zwecken der Grundausbildung dar.

Zu Z 9 und 10 (§ 60 Abs. 2i und Abs. 10):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2011 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 11 (§ 64):

Siehe die Erläuterungen zu Z 5.

Zu Art. 92 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 und 2 (§ 22 und § 86 Abs. 1):

Siehe zunächst die Erläuterungen zu Art 91.

Mit der vorgeschlagenen Änderung im Heeresgebührengesetz 2001, wonach Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat eine Ausbildungsprämie zusteht (§ 6 Abs. 1a HGG 2001 des Entwurfes), wäre dieser zusätzliche Bezug bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe zu berücksichtigen.

Zu Z 3 und 4 (§ 92 Abs. 6d und § 93 Abs. 6):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2011 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich sowie Übergangsbestimmungen für laufende Disziplinarverfahren.

Zu Art. 93 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 bis 6 (Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4 § 19 Abs. 5 sowie § 49b, jeweils samt Überschrift):

Siehe zunächst die Erläuterungen zu Art 91.

Derzeit werden Personen, die für eine Grundausbildung zum Offizier oder Unteroffizier in Betracht kommen, nach Beendigung ihres Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen, um ihre jeweils erforderliche Ausbildung zum Berufssoldaten abzuschließen. Mit der vorgesehenen Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1 WG 2001 in der Fassung des Entwurfes) soll nunmehr die gesamte dienstrechtliche Grundausbildung im Rahmen dieses Wehrdienstes absolviert werden. Um eine möglichst adäquate finanzielle und sozialrechtliche Behandlung gegenüber den dzt. im Dienstverhältnis aufgenommenen Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern herbeizuführen, sollen ab dem 13. Monat im Ausbildungsdienst mehrere Vergünstigungen greifen, wie sie in den vorliegenden Bestimmungen vorgesehen sind (Erhöhung der Monatsprämie; Einführung einer Ausbildungsprämie, abhängig von der Art der Ausbildung; Einführung einer Journaldienstvergütung; Aufnahme in die Krankenversicherung, um eine freie Arztwahl zu ermöglichen). Weiters soll ein Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gewährt werden. Da jedoch der Ausbildungsdienst kein Arbeitsverhältnis darstellt, können jene Bestimmungen des BMSVG keine Anwendung finden, die ausschließlich auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis abstellen wie zB § 1 BMSVG.

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des in Rede stehenden Personenkreises ist zunächst eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehen (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs). Diese Beiträge werden zur Gänze vom Bund zu tragen sein. Als allgemeine Beitragsgrundlage gelten dabei das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage (vgl. § 44 Abs. 1 Z 7 ASVG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs).

Darüber hinaus werden die genannten Personen auch in der Pensionsversicherung teilversichert (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b GSVG sowie § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b BSVG, jeweils in der Fassung des vorliegenden Entwurfs). Die allgemeine Beitragsgrundlage soll dabei den derzeit geltenden Regelungen hinsichtlich der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr entsprechen (vgl. § 44 Abs. 1 Z 15a ASVG, § 26a GSVG sowie § 23a BSVG, jeweils in der Fassung des vorliegenden Entwurfs). In diesem Zusammenhang ist weiters festzustellen, dass nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, die angeführten Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als (volle) Versicherungszeiten nach diesem Gesetz gelten.

Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes und der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf den Grundwehrdienst bei gleichzeitig besserer Bezahlung, haben nach der geltenden Rechtslage Wehrpflichtige, für den Fall dass sie den Ausbildungsdienst vorzeitig beenden, einen Erstattungsbetrag zu leisten. Mit der vorgesehenen Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1 WG 2001 des Entwurfes) ist eine Adaptierung dieser Bestimmung insofern notwendig, als eine Schlechterstellung gegenüber den dzt. im Dienstverhältnis aufgenommenen Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern vermieden werden soll. Es soll daher klargestellt werden, dass Wehrpflichtige (wie nach der geltenden Rechtslage) nur dann zur Leistung eines Erstattungsbetrages verpflichtet sein, wenn sie den Ausbildungsdienst vor Ablauf des 12. Monats vorzeitig beenden (§ 6 Abs. 4).

Zu Z 7 (§§ 60 Abs. 2l):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit 1. Jänner 2011 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Art. 94 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 und 4):

Siehe zunächst die Erläuterungen zu Art 91.

Der vorgeschlagene Entfall der Anrechnung von Zeiten eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes ist insbesondere auf die damit verbundene längere Nutzung des Ausbildungsdienstes während der Grundausbildung somit auch als ergänzende Begleitmaßnahme zur beabsichtigten Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1) zu verstehen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2h):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit 1. Jänner 2011 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zum 2. Abschnitt (Heeresforstverwaltung), Art. 95:
Bundesgesetz, mit der das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird

Allgemeines:

Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport wurde das Projekt „Optimierung des Betriebes Allentsteig“ eingesetzt, das es zum Ziel hat, mehrere Dienststellen, die Leistungen für den Betrieb des Truppenübungsplatzes erbringen, in einer Dienststelle zusammenzufassen. Dadurch werden Arbeitsabläufe verkürzt, Doppelgleisigkeiten abgebaut und der Personalbestand mittelfristig reduziert werden.

Im Bereich des Forst- und Jagdbetriebes wurde dabei im Zuge der Analyse und Bearbeitungen des Projektes folgendes Ergebnis erarbeitet:

Für das BMLVS ist es jedenfalls wirtschaftlicher, den Forst- und Jagddienst im Rahmen einer Inhousevergabe (z.B. an die Österreichischen Bundesforste – ÖBF) zu vergeben. Die Verhandlungen mit den ÖBF werden derzeit intensiv geführt.

Im Bereich des Personals stellt sich das Problem, das der Großteil der Bediensteten nach Kollektivvertrag bezahlt wird, und somit eine Übernahme in das Regime des VBG aufgrund der Ausschlussbestimmung des § 3 Abs. 3 Z 8 VBG nicht möglich ist. Darüber hinaus stehen aber auch innerhalb des BMLVS keine – den Ausbildungen und Fähigkeiten der Bediensteten adäquaten – Stellen zur Verfügung.

Um zu verhindern, Personal in der strukturschwachen Region freizusetzen, wird die Auftragsvergabe mit einer Personalübernahme verknüpft. Das Personal kann dadurch im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Auftragnehmers flexibler, mit weniger Stehzeiten und konzentrierter eingesetzt werden. Durch die Entgeltvereinbarung wird zudem das Budget des BMLVS entlastet werden. Es ist davon auszugehen, dass das Einsparungspotential zu Beginn nicht zu 100% lukriert werden kann, weil das Personal beim externen Dienstleister zunächst als zusätzliches Personal eine Überkapazität darstellt. Die genauen Details sind im Vertrag zur Auftragsvergabe festzuhalten.

Der Status der bestehenden Bediensteten erfährt durch die Personalüberlassung in den ersten zehn Jahren keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung. Das heißt, sämtliche zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende besoldungsrechtliche Ansprüche bleiben erhalten. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport leistet weiterhin sämtliche Zahlungen, die im Rahmen der Besoldung für die übergeleiteten Personen anfallen. Zur Refundierung sind lediglich Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen inkl. darauf entfallender Dienstgeberbeiträge vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Wird das Vorhaben umgesetzt, so bedeutet das, dass Bedienstete, welche zuvor bei der Heeresforstverwaltung Allentsteig ihren Dienst verrichteten, diese – oder eine andere – Tätigkeit künftig unter dem Dach der dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgeordneten Dienstbehörde „Amt der Heeresforstverwaltung Allentsteig“ ausführen. Empfänger deren Dienstleistung wäre dann nicht mehr das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, sondern ein geeigneter Rechtsträger (zB die Österreichischen Bundesforste).

Die Personalkosten fallen unverändert beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport an, ohne dass dafür eine Dienstleistung unmittelbar für das Ressort erbracht würde. Ein weiterer Bedarf seitens des Ressorts an einer Dienstleistung im aktuellen Umfang ist allerdings nicht gegeben.

Die Ausgaben für die betroffenen Personen sind in unveränderter Höhe beim BMLVS zu budgetieren. Zusätzlich ist aber auch mit Einnahmen zu rechnen (aus Refundierungen seitens der Österreichischen Bundesforste). Diese Einnahmen stellen – rein vom gegenständlichen Gesetzesvorhaben her betrachtet – für die nächsten vier Jahre das absehbare finanzielle Verbesserungspotenzial dar. Allenfalls darüber hinaus gehende finanzielle Auswirkungen liegen in erster Linie in der vertraglichen Vereinbarung mit dem künftigen Leistungserbringer begründet bzw. hängen von derer inhaltlicher Ausgestaltung ab. Die derzeitigen Kosten für beamtetes Personal belaufen sich auf € 135 000,-- pro Jahr. Vertragsbedienstete sind keine vorhanden, die Masse der aktuell Bediensteten arbeitet auf Basis Kollektivvertrag. Eine „Verwendungsänderung“ der letztgenannten Gruppe bedarf keines Gesetzes und ist demgemäß für diesen Gesetzesentwurf nicht kostenrelevant.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich bzw. auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind nicht zu erwarten, zumal durch die beabsichtigte Maßnahme bestehende Arbeitsverhältnisse von der Kopfzahl her aufrechterhalten werden. Positiv herauszustreichen ist der Umstand, dass in der geplanten Konstruktion die vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten der Bediensteten bestmöglich gewahrt bzw. genutzt werden können.

Einsparungspotential (für das BMLVS, jedoch unabhängig vom konkreten Gesetzestext):

Mit Vergleichsrechnung wurde festgestellt, dass die Forstfläche mit weniger Personal bewirtschaftet werden könnte, was als Basis für den geplanten Zukauf des Jagd- und Forstdienstes gilt. Darüber hinaus gilt für den Bereich Allentsteig ein höherer Kollektivvertrag als beispielsweise für die Österreichischen Bundesforste. Verglichen wurde dabei eine Schätzung der verbleibenden Kosten einer Fremdanbietung (Zukauf) mit den derzeitigen Kosten gemäß der derzeitigen Personalausstattung (Eigenbewirtschaftung) unter der Annahme eines gleichen Lohnniveaus.

Kosten für Deputatsleistungen (Wohnung, Holz, usw.) wurden dabei noch nicht berücksichtigt und würden das Einsparungspotential erhöhen.

 

Personalkosten bei Zukauf

 

 

 

 

 

Förster

Kosten/Jahr

FFA

Kosten/Jahr

Anmerkungen

 

ca. 75 000,‑‑ pro Förster

 

ca. 50 000,‑‑ pro Arbeiter

 

 

Reviere zusammengelegt

3

225 000

                5

250 000

 

Leitung inkl. Bewirtschaftungsentgelt (inkl. Büroleistungen)

 

125 000

 

 

25,0 Euro pro ha für 5 000 ha Bewirtschaf­tungsfläche Forst

 

 

350 000

 

250 000

 

Gesamtkosten Personal

 

 

 

 

600 000

 

 

 

 

 

 

Personalkosten bei Eigenbewirtschaftung

 

 

 

 

 

 

Förster / Angestellte

 

Arbeiter

 

 

Revier Allentsteig

2

150 000

                5

250 000

 

Revier Edelbach

2

150 000

                4,5

225 000

 

Revier Gerotten

3

225 000

                4

200 000

 

Verwaltung

5

200 000

                0,5

25 000

 

alle Reviere (Kulturfrauen)

 

 

                4

120 000

ca. 30 000,-- pro Kulturfrau

 

 

725 000

 

820 000

 

 

 

 

 

 

 

Einsparungspotential

 

375 000

 

570 000

 

Einsparungspotential gesamt

 

945 000

 

 

 

 

Geht man davon aus, dass bei Zukauf von Schlägerungsleistungen das Einsparungspotential bei der Gruppe der Arbeiter nur bei 50% der oben dargestellten Annahme liegt (d.h. weiterer Bedarf an 10 an Stelle von 18 Arbeitern), würde dies eine Kostenminderung in diesem Bereich von € 285 000 an Stelle von € 570 000 ergeben, womit das Gesamteinsparungspotential von € 945 000 auf € 660 000 sinken würde.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zum 7. Hauptstück (Wirtschaft)

Zu Art. 96 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes)

Allgemeines:

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung beruht mit Beziehung auf die im Entwurf geregelte Rechtsmaterie nicht auf einem, sondern auf einer ganzen Reihe kompetenzrechtlicher Tatbestände. In erster Linie ist der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zu nennen. Darüber hinaus darf auf die umfangreichen Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EU-Wettbewerbsgesetz (768 BlgNR XVIII. GP) verwiesen werden.

Zu § 20 Abs. 2:

Nunmehr soll ausdrücklich in § 20 Abs. 2 geregelt werden, dass ein administrativer Instanzenzug nicht zulässig ist. Die Bestimmung wurde angelehnt an § 20 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002, und § 121 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010.

Zu Art. 97 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes [Förderzinsnovelle 2011])

Allgemeines:

Vorkommen von Kohlenwasserstoffen (Erdöl und Erdgas) stehen im Eigentum des Bundes. Die Ausübung des Rechtes zum Aufsuchen, Gewinnen und Speichern von Kohlenwasserstoffen überlässt der Bund gegen angemessenes Entgelt (Flächen-, Feld-, Förder- und Speicherzins) geeigneten Unternehmen.

Während die Höhe des Flächen-, Feld- und Speicherzinses vertraglich festgelegt ist, wird die Höhe des Förderzinses durch § 69 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) mit 20 % für Erdöl und 15 % für Erdgas, bezogen jeweils auf den durchschnittlichen Importwert des Förderjahres pro t Erdöl bzw. pro TJ Erdgas, bestimmt.

Die Angemessenheit der Förderzinse ist derzeit gemäß § 69 Abs. 4 MinroG vom BMWFJ jährlich gemeinsam mit dem BMF an Hand der volkswirtschaftlichen, lagerstättenbedingten und technischen Verhältnisse des österreichischen Kohlenwasserstoffbergbaus zu überprüfen. Bei entsprechender Änderung dieser Verhältnisse ist der Förderzins durch Verordnung des BMWFJ im Einvernehmen mit dem BMF durch Zu- oder Abschläge neu festzusetzen. Hiebei sind für Kohlenwasserstoffe, die unter besonders schwierigen Lagerstättenverhältnissen oder mit besonderem technischen Aufwand gefördert werden („begünstigte Fälle“), höhere Abschläge bzw. geringere Zuschläge festzusetzen.

Die letzte Förderzinsfestsetzung erfolgte mit der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Förderzins­verordnung 2006, BGBl. II Nr. 83, in Form von Abschlägen von den Beträgen, die sich aus § 69 Abs. 1 MinroG ergeben, wobei für „begünstigte Fälle“ höhere Abschläge vorgesehen sind. Aufgrund dieser Abschläge beträgt der „effektive Förderzinssatz“ derzeit für Öl 11,72 % (10,26 % in den begünstigten Fällen) bzw. für Gas 12,23 % (10,76% in den begünstigten Fällen).

Die jährliche Überprüfung der Förderzinse stellt einen großen Verwaltungsaufwand dar. Zur Verwaltungserleichterung soll daher ein flexibler Prozentsatz für den Förderzins, in Abhängigkeit vom Rohölpreis bzw. Gasimportwert, vorgesehen werden. Bei niedrigem Rohölpreis (Gaspreis) würde ein niedrigerer Prozentsatz und bei hohem Rohölpreis (Gaspreis) ein höherer Prozentsatz zur Anwendung kommen. Die Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderzinse kann damit entfallen. Für besondere im Gesetz näher definierte Fälle soll jedoch eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Abschlägen vom Förderzins bzw. Zuschlägen zum Förderzins bestehen bleiben.

Das Ermitteln des Ausmaßes der unter „begünstigten Umständen“ gewonnenen Kohlenwasserstoffe verursacht auch bei den betroffenen Unternehmen einen großen Aufwand. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass ein Wegfall der Begünstigungen nach § 69 Abs. 4 MinroG derzeit nur zu einer Erhöhung der zu leistenden Förderzinse um 1,46 Mio. Euro (das sind 1,7 % der derzeitigen Gesamtförderzinssumme von etwa 87,8 Mio. Euro) führen würde.

Die geplante Förderzinsnovelle 2011 sieht daher Folgendes vor:

‑       Schaffung eines einfacheren Instrumentariums zur Festsetzung angemessener Förderzinse für Kohlenwasserstoffe: Zur Verwaltungserleichterung soll im Gesetz ein flexibler Prozentsatz für den Förderzins, in Abhängigkeit vom Rohöl- bzw. Gaspreis, vorgesehen werden. Bei niedrigem Rohölpreis (Gaspreis) soll ein niedrigerer Prozentsatz und bei hohem Rohölpreis (Gaspreis) ein höherer Prozentsatz zur Anwendung kommen. Die Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderzinse ‑ und auch die Förderzinsverordnung 2006 ‑ können damit entfallen. Für besondere im Gesetz näher definierte Fälle soll jedoch eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Abschlägen vom Förderzins bzw. Zuschlägen zum Förderzins bestehen bleiben.

‑       Moderate Erhöhung des „effektiven Förderzinssatzes“ für Erdöl und Erdgas.

‑       Entfall der „Begünstigungstatbestände“.

Kompetenzgrundlage

Die geplante Novelle des Mineralrohstoffgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“).

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 2):

Die Berechnungsbasis für den Förderzins für Kohlenwasserstoffe ‑ das ist der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich ‑ bleibt unverändert, wird jedoch sprachlich neu gefasst.

Die Höhe des Förderzinses wird nunmehr in Abs. 3a und 3b festgelegt.

Zu Z 2 (§ 69 Abs. 3a und 3b):

Vorgesehen ist ‑ in drei Stufen ‑ ein flexibler Prozentsatz für den Förderzins, in Abhängigkeit vom Rohölpreis bzw. Gaspreis. Bei niedrigem Rohölpreis (Gaspreis) würde ein niedrigerer Prozentsatz und bei hohem Rohölpreis (Gaspreis) ein höherer Prozentsatz zur Anwendung kommen.

Zu Z 3 (§ 69 Abs. 4):

Aufgrund des „flexiblen“ Förderzinssatzes in Abs. 3a und 3b kann die Pflicht zur aufwändigen jährlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderzinse entfallen. Für besondere im Gesetz näher definierte Fälle soll jedoch eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Abschlägen vom Förderzins bzw. Zuschlägen zum Förderzins bestehen bleiben. Diese Bestimmung ist § 69 Abs. 1 letzter Satz MinroG nachgebildet.

Die bisher ebenfalls in § 69 Abs. 4 MinroG enthaltene Aufzählung der „begünstigten Fälle“ soll, wie bereits oben ausgeführt wurde, aufgrund der schweren Administrierbarkeit entfallen.

Zu Z 4 (§ 223 Abs. 22):

§ 223 Abs. 22 soll die aufgrund der Förderzinsnovelle 2011 notwendigen Übergangsbestimmungen enthalten.

Zu Art. 98 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Allgemeines:

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung beruht auf Art. 17 B-VG.

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):

§ 7 Abs. 2 KMU – Förderungsgesetz regelt die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1,5 Milliarden Euro ab 31. Oktober 2008. Bei der AWS liegt aufgrund der Normalisierung des Wirtschaftslebens keine Notwendigkeit mehr für diese Höhe vor. Daher wird das jeweils ausstehende Gesamtobligo wieder auf den Betrag von 750 Millionen Euro – wie in der Zeit vor der Wirtschaftskrise  eduziert.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 3):

§ 7 des KMU-Förderungsgesetzes regelt die Schadloshaltung der AWS und der ÖHT durch den Bundesminister für Finanzen unter anderem für von diesen Gesellschaften übernommene Haftungen. Bei der ÖHT ergibt sich aus den unter § 7 Abs. 3a angeführten Gründen die Notwendigkeit der Erhöhung jenes Betrages, für den der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall übernehmen darf von 2 Millionen Euro auf Euro 4 Millionen Euro. Für die AWS hat der Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit, auf Basis des Garantiegesetzes, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung, im Einzelfall Verpflichtungen über  2 Millionen Euro zu übernehmen.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 3a):

Die im Februar 2010 vorgestellte österreichische Tourismusstrategie „Neue Wege im Tourismus“ sieht bei der Investitionsförderung unter anderem die Umsetzung einer „Förderungspyramide“ mit den Ländern vor. Bei der Konzeption der Förderungspyramide wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass touristische Projekte immer größer werden. Der maximale Kreditbetrag, der im Teil A – Investition der TOP-Tourismus-Förderung mit einem Zinsenzuschuss gefördert werden kann, soll daher von Euro 4 Mio. auf 5 Millionen Euro angehoben werden. Bei der in der Haftungs-Richtlinie vorgesehenen Haftungsquote von 80% ergibt dies eine notwendige Haftungssumme von  4 Millionen Euro.

Mit BGBl. I Nr. 52/2009 wurde die Höchstgrenze jenes Betrages, für den der Bundesminister für Finanzen für die ÖHT Verpflichtungen im Einzelfall übernehmen darf, von 2 Millionen Euro auf  4 Millionen Euro angehoben. Diese Maßnahme diente zur Erleichterung der Finanzierung von Tourismusinvestitionen in der Wirtschaftskrise und wurde daher nur befristet bis 31. Dezember 2010 in Kraft gesetzt. Aus den oben erwähnten Gründen wäre diese zeitliche Befristung nunmehr aufzuheben.

Zu Art. 99 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Allgemeines:

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Zu Z 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 (§ 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37, § 365a Abs. 1 erster Satz, § 365a Abs. 1 Z 6, § 365a Abs. 1 Z 7 bis 9, § 365b Abs. 1 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 5 , § 367 Z 3, § 376 Z 52):

Das Institut des integrierten Betriebes bietet dem Gewerbeinhaber im Vergleich zur mit der Gewerberechtsnovelle 1997 eingeführten Möglichkeit der so genannten vollen Supplierung keine wesentliche Erleichterung mehr. Dieses Rechtsinstitut soll daher im Sinne einer Entschlackung und Vereinfachung gewerberechtlicher Vorschriften entfallen; bestehende integrierte Betriebe sollen weitergeführt werden dürfen. Für bestehende integrierte Betriebe ist unter anderem auch die Strafbestimmung des § 367 Z 3 aufrecht zu erhalten.

Da integrierte Betriebe nicht mehr neu begründet werden können, wurden die Bestimmungen über das Gewerberegister an die Neuregelung angepasst. Daten, die bestehende integrierte Betriebe betreffen, sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

Diese Maßnahme dient der Umsetzung der im Rahmen der LH-Konferenz am 6.9.2010 erhobenen Forderungen der Bundesländer (Punkt 156).

Zu Z 3 (§ 77 Abs. 5 bis 9):

Die Länder haben bereits im Jahr 2003 den Entfall der so genannten "Einkaufszentrenregelungen" gefordert; dies wurde damit begründet, dass die Regelungen in den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als geeignet und ausreichend erachtet wurden.

Dementsprechend wurde keine auf den § 77 Abs. 8 GewO 1994 gestützte Verordnung der Landeshauptmänner über die entsprechenden Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe erlassen.

Das Anliegen wurde jüngst im Rahmen der Ländervorschläge zur Deregulierung von Bundesrecht neuerlich aufgegriffen. Im Hinblick auf die weitestgehende Vermeidung von Doppelgleisigkeiten soll die Regelung in der Gewerbeordnung 1994 entfallen.

Eine gesonderte Aufhebung der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 277/2000, ist im Hinblick auf den Entfall der Rechtsgrundlage (Herzog-Mantel-Theorie) nicht erforderlich.

Diese Maßnahme dient der Umsetzung der im Rahmen der LH-Konferenz am 6.9.2010 erhobenen Forderungen der Bundesländer (Punkt 133).

Zu Z 4 (§ 361 Abs. 2):

Bis zum Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 – IRÄG 2010 gab es für die Gewerbebehörden die Möglichkeit, im Fall der Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Im Entziehungsverfahren ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören.

Da die Möglichkeit des Absehens von der Gewerbeentziehung durch das IRÄG im eingangs erwähnten Fall abgeschafft wurde und die Prüfung des Gläubigerinteresses nicht mehr erforderlich ist, ist eine Befassung der genannten Interessenvertretungen in dieser Frage nicht mehr sinnvoll.

Diese Maßnahme dient der Umsetzung der im Rahmen der LH-Konferenz am 6.9.2010 erhobenen Forderungen der Bundesländer (Punkt 157).

Zu Z 7 (§ 365a Abs. 5 Z 3 lit. b):

Die Gewerbebehörden müssen etwa bei der Beurteilung der (individuellen) Befähigung nach den §§ 16 bis 19 oder im Zuge der Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 373h zur besseren Nachvollziehbarkeit entsprechender Dienstzeiten in vielen Fällen die Beibringung von Sozialversicherungsdatenauszügen verlangen.

Die derzeit den Gewerbebehörden eingeräumte Zugriffsberechtigung auf den Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist zu eng gefasst, da die Abfrage auf Versicherungsdaten über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres eingeschränkt ist. Es wurde daher diese Einschränkung der Zugriffsberechtigung aufgehoben. Damit wird eine Erleichterung für die Unternehmen herbeigeführt, ohne gleichzeitig die Behörden mit übermäßigem Verwaltungsaufwand zu belasten.

Diese Maßnahme wurde von den Bundesländern im Rahmen der Gewerbereferententagung 2009 angeregt und soll nunmehr umgesetzt werden.

Zu Z 11 (§ 376 Z 53):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die bis zur Novellierung der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 111/2002, erlangten Nachsichten vom Befähigungsnachweis ihre Wirksamkeit als Nachweis der individuellen Befähigung beibehalten.

Zum 8. Hauptstück (Arbeit und Soziales)

Zu Art. 100 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes), 101 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes) und 102 (Änderung des Bundesbahngesetzes)

Allgemeines:

Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu. Aktuell beziehen rd. 435.000 Personen ein Pflegegeld, was etwa 5% der österreichischen Bevölkerung entspricht. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen, die – wie dies auch die letzten Jahre zeigen – jährliche Mehrausgaben verursacht, deren Anstieg es durch geeignete und sozial vertretbare Maßnahmen zu dämpfen gilt. Dies bedingt – auch unter dem Aspekt der Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu setzen – im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen.

Dabei soll das siebenstufige Gesamtsystem in der Pflegevorsorge jedoch aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen weiterhin bestehen bleiben.

Wie Studien und Auswertungen zeigen, werden gerade in den unteren Pflegegeldstufen nur wenig professionelle Dienste in Anspruch genommen, sodass es unter diesem Aspekt vertretbar ist, dass geringer pflegebedürftigen Menschen weniger Pflegegeld zur Verfügung steht. Für mittel und schwer pflegebedürftige Menschen soll hingegen der Zugang zu den höheren Pflegegeldstufen unverändert bleiben, da diese in Relation einen wesentlich größeren Aufwand für ihre Betreuung und Pflege mit mehr professionellen Diensten haben. Auch im internationalen Vergleich ist in Österreich die Zugangsschwelle zum Pflegegeld verhältnismäßig niedrig angesetzt.

Für geringer pflegebedürftige Menschen soll daher der Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend geändert werden, dass die Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in diesen Stufen erhöht werden sollen. Als budgetbegleitende Maßnahme ist vorgesehen, die Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend zu ändern, als jenen Personen, die ab 1. Jänner 2011 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt werden soll.

Durch eine Änderung der Einstufungsgrundsätze soll für behinderte pflegebedürftige Kinder ein Ausgleich zu den neuen Zugangskriterien geschaffen werden.

Die im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene und durchgeführte Evaluierung der Pflegegeldstufen sowie die Erfahrungen haben zum einen ergeben, dass insbesondere in der Pflegegeldstufe 6 die Pflege und Betreuung der betroffenen Menschen besonders aufwändig ist. Auch haben die Erfahrungen gezeigt, dass in der Pflegegeldstufe 6 vermehrt professionelle Dienste in Anspruch genommen werden. Daher soll die monatliche Höhe in der Pflegegeldstufe 6 angehoben werden.

Bei Einführung des Bundespflegegeldes mit Wirkung vom 1. Juli 1993 wurde zur Gewährleistung einer möglichst raschen Umsetzung der neuen Regelung im Wesentlichen an den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeiten angeknüpft. Im Sinne des Charakteristikums des Pflegegeldes als Annexleistung obliegt daher die Entscheidung über einen Pflegegeldanspruch grundsätzlich jener Stelle, die auch für den jeweiligen Grundleistungsanspruch zuständig ist. Damit sind Vorteile für die Betroffenen verbunden, da im Sinne eines One-Stop-Prinzips nur eine Stelle für die Pension und das Pflegegeld zuständig ist.

Vom Rechnungshof wurde anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und im daraus resultierenden und am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird. Eine Verringerung der Anzahl der Entscheidungsträger erfolgte jüngst anlässlich der Novelle zum BPGG, BGBl. I Nr. 128/2008, durch die Übertragung der Zuständigkeit des Präsidenten des Nationalrates sowie der Bundesregierung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Mit gegenständlicher Novelle zum BPGG soll nun im Sinne einer schrittweisen Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des BPGG erfolgen.

Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die derzeit für rund 1.300 Pflegegeldbezieher leistungszuständig ist, sollen – auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung – die Agenden des Pflegegeldes an einen anderen Entscheidungsträger übertragen werden, wobei die Pensionsversicherungsanstalt als geeigneter Träger angesehen wird, da bereits derzeit die Mehrheit jener Personen, die ein Pflegegeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beziehen, auch eine Pensionsleistung von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten.

Überdies soll die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in den übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden. Diesem Vorschlag gingen Berichte des Rechnungshofs über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung im Jahre 2009 (Bund 2009/4) betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und durch die ÖBB‑Dienstleistungs Gesellschaft mbH voraus, in denen der Rechnungshof empfohlen hat zu evaluieren, ob die Zuständigkeit der ÖBB‑Dienstleistungs Gesellschaft mbH, als privater Dienstgeber das Bundespflegegeld zu vollziehen, noch der Anforderung eines einheitlichen Vollzuges entspricht und daher zu prüfen, inwieweit mit einer Zusammenlegung dieser Aufgaben mit denen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weitere Synergien beim Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes realisierbar sind.

Die Querschnittsprüfung über den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (Bund 2010/3) durch den Rechnungshof hat zur Empfehlung geführt, eine Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes anzustreben, mit welcher die Kostentragung für das Pflegegeld und die Pflegegeldadministration, unter anderem der ÖBB‑Dienstleistungs Gesellschaft mbH, im Sinne einer Gleichbehandlung mit anderen privaten Dienstgebern neu geregelt würde. Diese Ungleichbehandlung, auf die der Rechnungshof bereits im Bericht über die Gebarungsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB‑Dienstleistungs Gesellschaft mbH (Bund 2009/4) hingewiesen hat, liegt bei gesamthaft wirtschaftlicher Betrachtung darin, dass der von der ÖBB‑Dienstleistungs Gesellschaft mbH nach dem Bundespflegegeldgesetz zu tragende „Selbstbehalt“ nicht nur von den Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung der aktiven Bediensteten, sondern auch von jenen der Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gerechnet wird.

Zusammen mit der Übertragung dieses Aufgabenbereiches an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau soll dieser Kostennachteil für die ÖBB‑Holding AG und deren Konzerngesellschaften beseitigt werden.

Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten der Anrechnung bzw. Rückforderung bei Überbezügen an Pflegegeld, die aus einem Ruhen infolge eines Krankenhausaufenthaltes resultieren, erweitert und redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.

Die Vollziehung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Bereich der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH soll – in Entsprechung der Vorgangsweise beim Bundespflegegeldgesetz – der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in den übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden.

Derzeit werden von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau rund 1.000 und von der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH rund 1.800 Fälle vollzogen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich die vorgeschlagene Änderung des Bundespflegegeldgesetzes auf die Kompetenzbestimmung des Art. I BPGG, hinsichtlich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auf die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG (Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene) und hinsichtlich des Bundesbahngesetzes auf die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

Zu Art. 100 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 BPGG) und 13 (§ 48b Abs. 1 bis 4 BPGG):

Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu. Aktuell beziehen rd. 435.000 Personen ein Pflegegeld, was etwa 5% der österreichischen Bevölkerung entspricht. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen, die – wie dies auch die letzten Jahre zeigen – jährliche Mehrausgaben verursacht, deren Anstieg es durch geeignete und sozial vertretbare Maßnahmen zu dämpfen gilt.

Anzahl der Neuzugänge im Bereich der Pensionsversicherungsträger in den Jahren 2006 bis 2009:

Jahr 2006               54.951 Personen,

Jahr 2007               53.598 Personen,

Jahr 2008               56.513 Personen,

Jahr 2009               58.681 Personen.

Die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu setzen, bedingt auch im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen, wobei jedoch soziale Härten vermieden werden sollen.

Als budgetbegleitende Maßnahme ist vorgesehen, die Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend zu ändern, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2011 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, bei Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt werden soll. Auch aus medizinischer Sicht ist eine Anhebung der Stundenwerte auf 60 Stunden in der Stufe 1 und auf 85 Stunden in der Stufe 2 vertretbar.

Eine Sonderauswertung der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ergab, dass bisher in der Stufe 1 nur 13,61% und in der Stufe 2 nur 21,06% der Pflegegeldbezieher einen professionellen Dienst in Anspruch nahmen.

Da durch diese Maßnahme das Zugangskriterium sowohl in der Stufe 1 als auch in der Stufe 2 um jeweils 10 Stunden erhöht werden soll, wird es zu keiner Änderung der Relation zwischen diesen beiden Stufen kommen. Darüber hinaus soll die in der Pflegegeldstufe 2 nach derzeitiger Rechtslage bestehende große Bandbreite von 76 bis 120 Stunden durchschnittlichem monatlichem Pflegebedarf durch die Erhöhung der Stundenanzahl in dieser Pflegegeldstufe angepasst werden.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht es dem Gesetzgeber unter dem Gleichheitssatz grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten, sofern dies nicht zu plötzlich und zu intensiv geschieht. Änderungen der Rechtslage führen dabei zwangsläufig zur Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben, und Sachverhalten, die erst nach der Neuregelung verwirklicht werden, ohne dass dies schon gleichheitsrechtlich bedenklich wäre. Ob der Gesetzgeber die Rechtslage ändert oder nicht, steht also grundsätzlich in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

In diesem Zusammenhang wäre anzumerken, dass beispielsweise die Entlastung des Bundeshaushaltes ein sachgerechtes Ziel darstellt. So wurde aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, mit dem u. a. eine betragliche Kürzung der Pflegegeldstufe 1 vorgenommen wurde, als umfassendes budgetäres Maßnahmenpaket im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.

Auch wegen des besonders schutzwürdigen Personenkreises soll dennoch auf vorhandene Einstufungen der pflegebedürftigen Menschen Bedacht genommen und eine Kürzung der vor Inkrafttreten dieser Novelle zuerkannten Pflegegelder vermieden werden. Dies soll beispielsweise auch für Fälle gelten, in denen im Rahmen einer Nachuntersuchung ein zeitlicher Pflegebedarf festgestellt wurde, der sich aufgrund der geänderten Anspruchsvoraussetzungen bei der Einstufung auswirken würde.

Das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 soll bei Zutreffen der Voraussetzungen in der bisherigen Höhe gewährt werden, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2011 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Dies gilt sinngemäß auch für amtswegig eingeleitete Verfahren in der Unfallversicherung.

Eine Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes soll nur dann zulässig sein, wenn eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dieser Schutz soll auch für Fälle des Zuständigkeitswechsels gemäß § 9 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gelten. Davon sollen auch jene Fälle umfasst sein, in denen es aufgrund eines Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund durch die geplante gesetzliche Änderung zu einem Entfall oder einer Minderung des Pflegegeldes kommen würde.

Ebenso soll diese Schutzbestimmung auch in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen das Pflegegeld gemäß § 9 Abs. 2 BPGG befristet zuerkannt wurde und keine Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Wurde beispielsweise aufgrund eines monatlichen Pflegebedarfes von 55 Stunden ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 befristet zuerkannt und liegt der Pflegebedarf in dieser Höhe auch nach Ende der Befristung vor, soll auch weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 1 geleistet werden.

Diese Sonderregelungen sollen auch für gerichtliche Verfahren gelten.

Zu Z 2 (§ 5 BPGG):

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode hat sich die Bundesregierung dazu bekannt, die Einteilung der Pflegegeldstufen und deren Höhe zu evaluieren.

Diese Evaluierung hat ergeben, dass insbesondere in der Pflegegeldstufe 6 die Pflege und Betreuung der betroffenen Menschen besonders aufwändig ist. Auch haben die Erfahrungen gezeigt, dass in der Pflegegeldstufe 6 vermehrt professionelle Dienste in Anspruch genommen werden.

Die Erhöhung des ausgezahlten Betrages in der Stufe 6 soll dem besonderen pflegerischen Aufwand im Vergleich zur Stufe 7 gerecht werden. Die Kriterien der Stufe 6 treffen vorrangig dann zu, wenn pflegebedürftige Menschen aufgrund ihrer psychischen und/oder intellektuellen Einschränkungen weitgehend rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssen, um Eigen- oder Fremdgefährdung zu verhindern. Das erfordert einen hohen zeitlichen Einsatz der Pflegepersonen und besonderes Einfühlungsvermögen, Geduld und Achtsamkeit des Betreuungspersonals.

Daher soll auch im Sinne der Umsetzung des Regierungsprogrammes eine Erhöhung des Auszahlungsbetrages in der Pflegegeldstufe 6 für alle Bezieher eines Pflegegeldes in dieser Stufe (Alt- und Neufälle) vorgenommen werden.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 1 Z 1 BPGG):

Aufgrund der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, soll eine diesbezügliche redaktionelle Anpassung dieser Bestimmung erfolgen.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 3 BPGG):

Diese Anpassung soll analog der Regelung für Pensionen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erfolgen.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 6 BPGG):

Die Rückforderung von Überbezügen an Pflegegeld, die aus einem Ruhen infolge eines Krankenhausaufenthaltes resultieren, können derzeit nur auf laufende Leistungen (Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld) angerechnet werden. Beispielsweise scheidet bei Tod des/der Anspruchsberechtigten eine Aufrechnung gemäß § 12 Abs. 6 in der Regel mangels laufender Leistungen aus, wenn der Betroffene im Krankenhaus verstirbt. Um eine Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Pflegegeldbeziehers zu ermöglichen, soll eine Möglichkeit der Rückforderung geschaffen werden.

Diese neue Bestimmung soll auch der Klarstellung dienen, da diese Vorgangsweise bereits der derzeitigen Praxis der meisten Entscheidungsträger entspricht.

Zu Z 6 und 13 (§ 17 und § 48b Abs. 5 BPGG):

Die Auszahlung des Pflegegeldes durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu Pensionen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erfolgt monatlich im Nachhinein. Zur Verwaltungsvereinfachung soll das Pflegegeld auch für Personen, die eine Grundleistung nach der Bundesbahn-Pensionsordnung oder nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz beziehen, monatlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Um zu vermeiden, dass es durch diese Änderung zu einer Unterbrechung der Auszahlung kommt, ist es erforderlich, im Rahmen der geplanten Umstellung eine Vorschussregelung festzulegen.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 2 BPGG):

Seitens des Rechnungshofes wurde insbesondere die strukturelle Zersplitterung der vollziehenden Stellen im Bereich der Pflegevorsorge kritisiert und empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Es soll daher als erster Schritt die Vollziehung jener rund 1.300 Pflegegeldfälle, für die derzeit die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt leistungszuständig ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 an einen anderen Entscheidungsträger abgegeben werden, wobei die Pensionsversicherungsanstalt als geeigneter Träger angesehen wird, da bereits derzeit die Mehrheit jener Personen, die ein Pflegegeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beziehen, auch eine Pensionsleistung von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten.

Dabei soll die Pensionsversicherungsanstalt für die Antragstellung, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Bescheiderstellung zuständig sein. Auf Ersuchen der Pensionsversicherungsanstalt kann die Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie insbesondere die Feststellung des kausalen und akausalen Anteils durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erfolgen, zumal in vielen Fällen die Rentenangelegenheit gemeinsam mit der Pflegegeldangelegenheit zu beurteilen sein wird. Auch sollen jene Fälle, in denen die Antragstellung auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes bzw. die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Juli 2011 erfolgte und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, von der Pensionsversicherungsanstalt übernommen werden.

Diese Regelung der Übernahme durch die Pensionsversicherungsanstalt soll daher für sämtliche Agenden der Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes (zB Ruhen des Pflegegeldes) Gültigkeit haben.

Im Hinblick darauf, dass die übrigen Bestimmungen des BPGG, die sich auf die Vollziehung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, durch die gegenständliche Übertragung der Leistungszuständigkeit keine Änderung erfahren sollen, sollen Regelungen wie beispielsweise über die Rangordnung beim Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche gemäß § 6 BPGG oder etwa die Einleitung des Verfahrens von amtswegen gemäß § 9 BPGG auch für jene Fälle, die in Hinkunft von der Pensionsversicherungsanstalt vollzogen werden, beibehalten werden.

Die Vollziehung des BPGG im Bereich der übrigen Unfallversicherungsträger soll durch die geplanten Neuerungen derzeit keine Änderung erfahren.

Ein nächstes Ziel soll sein, das bisherige System in der Weise zu ändern, dass das Pflegegeld unabhängig davon gewährt wird, ob als Ursache für die Pflegebedürftigkeit ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bzw. andere Gründe vorliegen.

Dadurch könnte im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung künftig für alle Unfallversicherungsträger die Prüfung des kausalen bzw. akausalen Anteils an der Pflegebedürftigkeit entfallen. Dabei soll für jene Kosten, die aufgrund des kausalen Anteils entstehen, von den Unfallversicherungsträgern ein Kostenersatz geleistet werden. Dieser Kostenersatz kann auch pauschaliert werden.

Die weiteren Maßnahmen im Bereich der Unfallversicherungsträger sollen binnen einem Jahr gesetzt werden.

Zu Z 8 (§ 22 Abs. 1 Z 7a BPGG):

Die Durchführung der Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz soll von der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übertragen werden. Dadurch wird auch das im § 34 Abs. 2 normierte Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen vom Entscheidungsträger ÖBB‑Dienstleistungs GmbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übertragen (siehe Novelle zum BPGG, BGBl. I Nr. 147/2009).

Zu Z 9 (§ 23 Abs. 2 und 3 BPGG):

Im Hinblick auf die grundsätzliche Beibehaltung des derzeitigen Systems im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes sollen auch künftig keine Änderungen an den geltenden Regelungen zur Kostentragung entstehen. Der Bund soll der Pensionsversicherungsanstalt den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in jenen Fällen, in denen die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger zu einer Grundleistung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fungiert, ersetzen. Die Aufwendungen für das auf Grund kausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld soll die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auch künftig weiterhin selbst tragen.

Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld pauschal abgegolten werden kann.

Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 soll die Pensionsversicherungsanstalt für jene Fälle, in welchen sie als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fungiert, einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einrichten. Damit soll eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht werden. Zudem soll im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses die Erstellung einer eigenen Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich möglich sein.

Der Rechnungshof hat im Zuge der Gebarungsprüfungen des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB‑Dienstleistungs Gesellschaft mbH (Bund 2009/4) und der Querschnittsprüfung über den Vollzug des Pflegegeldes (Bund 2010/3) eine Ungleichbehandlung der Konzerngesellschaften der ÖBB‑Holding AG gegenüber anderen privaten Dienstgebern festgestellt. Während andere private Dienstgeber zur Finanzierung des Bundespflegegeldes über einen angehobenen Dienstgeberbeitrag zur Krankenversicherung beitragen, hat die ÖBB‑Dienstleistungs GmbH, nach einer Senkung des Krankenversicherungsbeitrags, bei der Abrechnung des Pflegegeldaufwands mit dem Bund einen Selbstbehalt in Höhe von 0,8% der Bemessungsgrundlage des Beitrags zur Krankenversicherung zu tragen. Weil dieser Selbstbehalt aber nicht nur für die versicherten aktiven Bediensteten sondern auch für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu berechnen ist, kommt es in diesem Ausmaß zu einer Mehrbelastung des ÖBB‑Konzerns.

Es wird vorgeschlagen, diese Mehrbelastung des ÖBB‑Konzerns mittels Einschränkung der Bemessungsgrundlage auf die versicherten aktiven Bediensteten aufzuheben.

Durch die empfohlene Übertragung der administrativen Durchführung des Bundespflegegeldes für den betroffenen Empfängerkreis an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat der Bund den Aufwandsersatz ab 1. Jänner 2012 an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leisten.

Zu Z 10 (§ 23 Abs. 3a, 3b, 3c und 3d BPGG):

Um einen reibungslosen Ablauf der Administration des Bundespflegegeldes durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sicher stellen zu können, soll ihr eine schrittweise Übernahme technischer Aufgaben ermöglicht werden und soll gemäß Abs. 3a insbesondere die IT-technische Unterstützung für die Auszahlung des Pflegegeldes auf die Dauer des Bedarfes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der derzeit seitens der ÖBB‑Holding AG mit diesen IT-Aufgaben beauftragten Gesellschaft entgeltlich geleistet werden. Für den Fall einer Entscheidung im ÖBB‑Konzern zur Teilnahme am Projekt „ZEPTA“ der PVA wären die IT-technischen Unterstützungen der zuständigen Gesellschaft im ÖBB‑Konzern bis zur Betriebsaufnahme durch die PVA zu erfüllen.

Der im Abs. 3b verlangte eigene Rechenkreis betreffend die Administration des Pflegegeldes für die im § 3 Abs.1, Z 4 lit. j und l angeführten Anspruchsberechtigten ist wegen der Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß § 23 Abs. 3 in der Abrechnung mit dem Bund erforderlich.

Der vom Bund der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zufolge des Selbstbehalts gemäß § 23 Abs. 3 nicht abgegoltene Teil des Pflegegeldaufwands ist nach Abs. 3c von der ÖBB‑Holding AG auszugleichen, weil die Gesellschaften des ÖBB‑Konzerns auch den finanziellen Vorteil aus den niedrigeren Dienstgeberbeiträgen zur Krankenversicherung haben. Aus diesem Grund haben die ÖBB‑Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auch keinen Anspruch gegen den Bund für den von ihnen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau geleisteten Aufwandsersatz.

Weil die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau keine Zwischenfinanzierung für den Zeitraum der Anweisung der Pflegegelder und dem Eingang der Zahlungen der ÖBB‑Holding AG für den Selbstbehalt einrichten soll, hat die ÖBB‑Holding AG ihre Ausgleichszahlungen zeitgerecht für eine pünktliche Anweisung der Pflegegelder vorzufinanzieren. Diese Vorfinanzierung muss bereits für die am 1. Jänner 2012 fälligen Pflegegeldzahlungen erfolgt sein.

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 4 BPPG):

Der Kostenersatz ist seitens des Bundes nunmehr an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als durch § 22 Abs. 1 Z 7a bestimmter Entscheidungsträger zu leisten.

Zu Z 12 (§ 33 Abs. 2 BPPG):

Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Bundespflegegeld-Datenbank geführt.

Von den Pflegegeldentscheidungsträgern werden dabei die im § 33 Abs. 2 BPGG genannten Daten an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge übermittelt und in der Datenbank gespeichert.

Im Hinblick darauf, dass die Bundespflegegeld-Datenbank seit ihrer Implementierung nunmehr seit dem Jahr 1994 in der Grundkonzeption unverändert betrieben wird, soll ein Reengineering durchgeführt werden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde dazu vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der Umsetzung im Rahmen des Projektes „Pflegegeldinformationen – PFIF“ beauftragt.

Im Rahmen der Neukonzeption sollen – neben technischen Änderungen – auch zusätzliche Daten zum Pflegegeldbezug erfasst werden, die den Informationsgehalt wesentlich erhöhen und die Möglichkeit für neue noch treffsichere Auswertungen schaffen würden. Dabei ist auch auf die E-Government-Strategie des Bundes Bedacht zu nehmen zB Verwendung eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens.

Zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung dieser neuen Daten soll daher im § 33 Abs. 2 eine Ergänzung um die Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes und die Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird, durchgeführt werden.

Mit einer Fertigstellung des Projektes „Pflegegeldinformationen – PFIF“ ist im ersten Halbjahr 2012 zu rechnen. Die Änderungen im § 33 Abs. 2 sollen daher mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft treten.

Zu Z 14 (§ 49 Abs. 16 BPPG):

Die gegenständlichen Änderungen im Bundespflegegeldgesetz sollen am 1. Jänner 2011, 1. Juli 2011, 1. Jänner 2012 bzw. 1. Juli 2012 in Kraft treten.

Für die Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an die Pensionsversicherungsanstalt ist ein Übergangsrecht nicht erforderlich, da die Pensionsversicherungsanstalt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die gesamte Vollziehung in Angelegenheiten des Pflegegeldes – somit neben den „Altfällen“ auch jene Fälle, in denen die Antragstellung auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes bzw. die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Juli 2011 erfolgte und die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind – von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernehmen soll. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.

Ebenso ist unter den gleichen Voraussetzungen ein Übergangsrecht für die Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der ÖBB‑Dienstleistungs GmbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 nicht erforderlich.

Zu Art. 101 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 KGEG):

Die vorgeschlagene Übertragung der Angelegenheiten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz von der ÖBB‑Dienstleistungs Gesellschaft mbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erfordert eine Anpassung der Entscheidungskompetenz für die im Rahmen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu erbringenden Leistungen sowie Anpassungen bei der Rangordnung und beim Kostenersatz.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 8 KGEG):

Die Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

Zu Art. 102 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

Zu Z 1 (§ 52a des Bundesbahngesetzes):

Da nunmehr im Bundespflegegeldgesetz und im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eine Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Durchführung dieser beiden Bundesgesetze vorgesehen ist, ist die bisher dafür vorgesehene Zuständigkeitsregelung obsolet geworden.

Zu Z 2 (§ 56 Abs. 13 des Bundesbahngesetzes):

Diese Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

Zu Art. 103 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes)

Allgemeines

Das Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode sieht unter dem Punkt Menschen mit Behinderungen, Zugang zum Arbeitsmarkt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe im Sozialministerium unter Einbindung der Sozialpartner und der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung vor.

Diese Arbeitsgruppe wurde im Herbst 2009 eingerichtet und hat in mehreren Sitzungen neben der Schaffung und dem Ausbau von Anreizsystemen und Unterstützungsstrukturen insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe auch die Möglichkeiten zur Steigerung der Effektivität der Ausgleichstaxe, Verbesserung der Stellung der Behindertenvertrauenspersonen und den erhöhten Kündigungsschutz diskutiert.

Die im Rahmen dieses Arbeitskreises als Paket erzielten Ergebnisse sollen mit der vorliegenden Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz umgesetzt werden; damit soll ein Beitrag zur nachhaltigen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den offenen Arbeitsmarkt geleistet werden. Im Zuge der Wirtschaftsentwicklung der letzten beiden Jahre ist die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderung gestiegen, wenngleich der Zuwachs nicht ganz so stark ausgefallen ist wie bei den nicht behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Mit der vorliegenden Novelle sollen die Rahmenbedingungen dahingehend modifiziert werden, dass der Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt wird. Zugleich soll nachhaltig gewährleistet werden, dass der Ausgleichstaxfonds auch weiterhin im derzeitigen Ausmaß sein breit gefächertes Förderinstrumentarium einsetzen kann, um die Eingliederung von behinderten Menschen in das Erwerbsleben umfassend zu unterstützen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 und 2 BEinstG) und 27 (§ 25a BEinstG):

Mit § 2 Abs. 1 Z 1 erfolgt eine Anpassung an die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach Art. 24 dieser Richtlinie sind auch Familienangehörige, die selbst nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, vom Gleichbehandlungsgrundsatz umfasst. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 sind Unionsbürger, EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie deren Familienangehörigen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Familienangehörige sind Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte und Verwandte der Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird sowie Verwandte und Verwandte der Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Mit der Regelung des § 2 Abs.1 Z 3 und 4 wird der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Rechnung getragen. Nach Art. 11 und 21 der Richtlinie sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ oder Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ besitzen unter Anderem auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3 BEinstG):

Hierbei handelt es sich lediglich um begriffliche Richtigstellungen.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 lit. d BEinstG) und 4 (§ 6 Abs. 2 lit. g BEinstG):

Zur begrifflichen Klarstellung sollen die unter dem Terminus „begleitende Hilfen“ zusammen gefassten Unterstützungsangebote des Bundessozialamtes, die sich insbesondere auch an Unternehmen richten und sich in den letzten Jahren sehr bewährt haben, im Gesetz ausdrücklich verankert werden. Im internationalen Vergleich werden ähnliche Instrumente meist als „supported employment“ bezeichnet.

Um Menschen mit Behinderung, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gegenüber behinderten Arbeitnehmern auch förderungstechnisch gleich zu behandeln, soll die Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten für Unternehmer mit Behinderung pauschaliert abzugelten, in das Gesetz aufgenommen werden. Das Nähere über diese Förderungsmöglichkeit wird in Form von Richtlinien festzulegen sein, die im Beirat des Ausgleichstaxfonds behandelt werden.

Zu Z 5(§ 8 Abs. 2 BEinstG), 6 (§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG) und 28 (§ 27 Abs. 8 BEinstG):

Der besondere Kündigungsschutz wird in seiner jetzigen Form vor allem von Seiten der Dienstgeber zunehmend kritisch betrachtet. Auch Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung sehen im erhöhten Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte ein Einstellhemmnis bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes.

Nunmehr soll für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2011 neu begründet werden, für einen Zeitraum von achtundvierzig Monaten – abgesehen von den taxativ aufgezählten Ausnahmefällen – der besondere Kündigungsschutz nicht zur Anwendung gelangen.

Dabei sind Sachverhalte, die unter die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zu subsumieren sind, nicht als Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu werten.

Weiters soll eine Regelung geschaffen werden, wonach für den Fall, dass dem Dienstgeber die Begünstigteneigenschaft des behinderten Dienstnehmers zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war, bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 4 oder Abs. 4a nachträglich die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen sein wird. Die Kenntnis des Dienstgebers von der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten wird insbesondere auf einer entsprechenden Mitteilung des behinderten Arbeitnehmers beruhen; mit zeitlicher Verzögerung sind die bei einem – einstellungspflichtigen und seiner Verpflichtung nicht zur Gänze nachkommenden – Dienstgeber in einem bestimmten Kalenderjahr beschäftigten begünstigten Behinderten auch dem Bescheid, mit dem eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben wird, zu entnehmen. Generell soll mit dieser Regelung der Verschweigung einer bereits seit längerem bestehenden Begünstigteneigenschaft gegenüber dem Dienstgeber, der im Übrigen aus der Beschäftigung auch materielle Vorteile ziehen kann (zB Entfall der Kommunalsteuer und des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds), entgegengewirkt werden. An der auf den Antragszeitpunkt zurück wirkenden Feststellung der Begünstigteneigenschaft ändert sich dadurch nichts.

Um festzustellen, ob sich durch die mit dem vorliegenden Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen im Bereich des besonderen Bestandschutzes einerseits und der Ausgleichstaxe andererseits tatsächlich messbare Änderungen im Einstellungsverhalten der Dienstgeber zeigen, soll eine begleitende Evaluierung durchgeführt werden. Im Mittelpunkt wird dabei die Frage stehen müssen, ob sich die Zahl der im Beschäftigung stehenden begünstigten Behinderten in den nächsten vier Jahren erhöhen bzw. der Anteil der besetzten Pflichtstellen steigen wird.

Künftig soll bei Kündigungsverfahren gemäß § 8 die für Behindertenhilfe zuständige Abteilung des Amtes der jeweiligen Landesregierung nicht mehr befasst werden. Damit wird einem Vorschlag der Landeshauptleutekonferenz vom 6. September 2010 Rechnung getragen. In der Praxis wird von den Ländern nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zum Kündigungsverfahren Stellung genommen, weshalb ihre Befassung verzichtbar erscheint. Dadurch soll auch eine Verwaltungsvereinfachung (Kostenersparnis auf beiden Seiten, Verfahrensbeschleunigung) bewirkt werden.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 2 BEinstG) und 8 (§ 9a Abs. 1 BEinstG):

Das Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode sieht unter dem Punkt Menschen mit Behinderungen, Zugang zum Arbeitsmarkt die Schaffung von Anreizsystemen für Klein- und Mittelbetriebe vor.

Die Ausgleichstaxe soll daher lediglich für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, erhöht werden. Für Dienstgeber, die gemessen an den österreichischen Verhältnissen eine besonders hohe Zahl von Dienstnehmern haben, soll eine etwas stärkere Anhebung vorgenommen werden. Dies erscheint sachlich gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass es für Dienstgebern ab bestimmten Größenordnungen leichter möglich sein sollte, Menschen mit Behinderung einzustellen. Im Ergebnis wird durch diese gestaffelte Anpassung der Ausgleichstaxe ein vier-stufiges System geschaffen, welches von der Grundannahme ausgeht, dass bei einer durchschnittlichen Betrachtung Dienstgeber mit mehr Dienstnehmern aufgrund der größeren Vielfalt unterschiedlicher Arbeitsplätze besser in der Lage sein werden, Menschen unterschiedlichster Behinderungsformen auf adäquaten Arbeitsplätzen zu beschäftigen.

Dienstgeber mit bis zu 24 Dienstnehmern sind auch weiterhin nicht gesetzlich verpflichtet, Menschen mit Behinderung einzustellen. Für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern soll die Ausgleichstaxe für jede nicht besetzte Pflichtstelle im Jahr 2011 226 Euro betragen, für Dienstgeber ab 100 Dienstnehmern 316 Euro und für die – verhältnismäßig wenigen – Dienstgeber ab 400 Dienstnehmern 336 Euro.

An der grundsätzlichen Funktion der Ausgleichstaxe, einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verbunden sein können, ändert dies nichts. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verbunden sein können, bei Dienstgeber ab bestimmten Größenordnungen weniger ins Gewicht fallen als bei kleineren Dienstgebern. Eine differenzierte Erhöhung der Ausgleichstaxe unter Anknüpfung an die Anzahl der Dienstnehmer und unter der Berücksichtigung der Funktion der Ausgleichstaxe erscheint auch aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt. Bei der Festsetzung der konkreten Beträge wurde die jährliche vorzunehmende Wertanpassung für 2011 berücksichtigt. Klargestellt werden soll, dass es bei der für die Beschäftigung behinderter Lehrlinge gebührenden Prämie zu keiner Staffelung kommen soll, da diese ja eine spezifisch auf die Ausbildung behinderter Menschen abzielenden Unterstützung darstellt, für die die Betriebsgröße nicht relevant erscheint.

In die Evaluierung zur Modifikation des besonderen Kündigungsschutzes sollen auch die Auswirkungen der Neugestaltung der Ausgleichstaxe auf das Einstellungsverhalten der Dienstgeber einfließen.

Zu Z 9 (§ 10a Abs. 1 lit. a BEinstG), 10 (§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG) und 11 (§ 10a Abs. 3a BEinstG):

Diese Änderungen stellen Anpassungen an die Erweiterung des Kreises von Menschen mit Behinderung dar, die – bei einem entsprechenden Antrag – den Status eines begünstigten Behinderten zuerkannt erhalten können.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Zuschüsse des Ausgleichstaxfonds für Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit von Unternehmen nur in dem Umfang geleistet werden können, als dem Fonds für diesen Zweck Mittel zur Verfügung gestellt werden (dies ist derzeit eine Million Euro jährlich aus dem Bundeshaushalt). Zum einen stellt diese Art der Förderung wegen ihrer nicht ausgeprägten direkten arbeitsmarktpolitischen Auswirkung für Menschen mit Behinderung keine Kernaufgabe des Ausgleichstaxfonds dar, zum anderen enthält das seit 2006 in Geltung stehende Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ohnehin die grundsätzliche Verpflichtung, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei in einem umfassenden Sinne anzubieten.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 1 BEinstG):

Künftig sollen Dienstgeber vor der Einbringung eines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen müssen.

Ferner soll künftig seitens des Bundessozialamtes dafür Sorge getragen werden, dass vor der Durchführung eines Verfahrens gemäß § 8 BEinstG die Parteien von einer unbürokratischen, niederschwelligen und kostenfreien Krisenintervention Gebrauch machen können. Für diesen Versuch am Arbeitsplatz eines behinderten Menschen auftretende Schwierigkeiten zu lösen, werden insbesondere die mittlerweile flächendeckend verfügbaren Instrumente der begleitenden Hilfen zum Einsatz kommen. Es ist bereits derzeit eine wichtige Aufgabe etwa der Arbeitsassistenz, durch kompetente Beratung von Dienstnehmern und Dienstgebern dazu beizutragen, Probleme am Arbeitsplatz möglichst frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Oftmals können beispielsweise schon geringfügige Änderungen im Arbeitsablauf mit einer entsprechenden innerbetrieblichen Kommunikation sehr positive Auswirkungen auf Arbeitsleistung und Arbeitszufriedenheit von Mitarbeitern mit Behinderung haben, von denen das gesamte Unternehmen nachhaltig profitiert.

Zu Z 13 (§ 12 Abs. 3 BEinstG):

Durch den Entfall des letzten Satzes soll vor allem der Kritik der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden, wonach bei Verfahren gemäß § 8 in denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Dienstgeber ist, im Behindertenausschuss ein Vertreter der Dienststelle als Dienstgebervertreter am Verfahren mitwirkt. Es wird die Meinung vertreten, dass durch diese Regelung die Dienstgeberseite bevorzugt würde. Künftig soll auch in den genannten Verfahren ein Vertreter der Interessenvertretung der Dienstgeber im Behindertenausschuss tätig werden.

Zu Z 14 (§ 13b Abs. 2 BEinstG):

Mit dieser Regelung wird dem Wunsch der Mitglieder der Berufungskommission nach der Möglichkeit, mehr als einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu nominieren, Rechnung getragen.

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 8 BEinstG):

Da die Kosten für die Überweisung des Reisekostenersatzes an die Parteien, die einer Ladung zu einer Untersuchung Folge geleistet haben, in einem deutlichen Missverhältnis zu den durchschnittlichen Reisekostenersätzen selbst stehen, soll zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes künftig ein Ersatz der Reisekosten nur mehr dann stattfinden, wenn die einfache Fahrstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt.

Zu Z 16 bis 25 (§§ 22a und 22b BEinstG):

Im Arbeitskreis zur Weiterentwicklung des Behinderteneinstellungsrechts wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Rechtsstellung der Behindertenvertrauenspersonen gestärkt werden soll. Es soll erreicht werden, dass insbesondere in größeren Betrieben die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter auf allen betrieblichen Ebenen besser aufeinander abgestimmt und effektiver die Interessen der behinderten Arbeitnehmer wahrnehmen können.

Zu Art. 104 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Allgemeines:

Zur Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderung sind eine Reihe von Maßnahmen insbesondere steuerliche Freibeträge und die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) vorgesehen.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung erscheint es angezeigt, diese Maßnahmen zur Mobilitätsförderung zusammen zu führen und neu zu gestalten.

Mit der vorliegenden Novelle soll der Anspruch auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe entfallen. Für die betroffenen Menschen mit Behinderung soll es durch diese Vorgangsweise jedoch bei durchschnittlicher Betrachtung zu keinen Verschlechterungen kommen, da eine entsprechende Erhöhung der steuerlichen Begünstigungen vorgenommen werden soll.

Kompetenzgrundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage bilden Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Verkehrswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (Abschnitt V des Bundesbehindertengesetzes) und 6 (§ 55 Abs. 6 des Bundesbehindertengesetzes):

Die bestehenden Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen sollen neu gestaltet werden. In diesem Zusammenhang soll die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung entfallen und durch erweiterte steuerliche Begünstigungen ersetzt werden.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundessozialamt oder der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren nach § 36 sind nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Es sei klargestellt, dass diese Bestimmung dazu führt, dass Menschen mit Behinderung, die im Jahr 2010 einen verbindlichen Auftrag über die Lieferung eines Fahrzeuges erteilt und einen entsprechenden Antrag beim Bundessozialamt eingebracht haben, die Normverbrauchsabgabe bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch dann zu erhalten haben, wenn Rechnung und/oder Zulassungsschein erst im Jahr 2011 ausgestellt werden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes) und 3 (§ 10 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes):

Seinen ihm durch das Bundes-Seniorengesetz übertragenen Aufgaben entsprechend soll der Österreichische Seniorenrat in Zukunft mit einem stimmberechtigten Mitglied dem Bundesbehindertenbeirat angehören.

Zu Z 4 (§ 45 Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes):

Da die Kosten für die Überweisung des Reisekostenersatzes an die Parteien, die einer Ladung zu einer Untersuchung Folge geleistet haben in der letzten Zeit erheblich gestiegen sind, soll künftig um den Verwaltungsaufwand zu senken ein Ersatz der Reisekosten nur mehr dann stattfinden, wenn die einfache Fahrstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt.

Zu Art. 105 (Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10. Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Verkehrswesen“) und Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2 BGStG)

Die Herstellung der Barrierefreiheit im Zusammenhang mit bestehenden Bauwerken hat sich in der Praxis als sehr komplex erwiesen. Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen sind Zumutbarkeitsprüfungen im Gesetz vorgesehen. Die Tatsache, dass der Bund eine sehr große Zahl von Gebäuden nutzt, sich im Rahmen eines Etappenplanes zur Umsetzung der Barrierefreiheit im Wege einer Selbstbindung verpflichtet hat, auf die bundesfinanzgesetzlichen Vorgaben Rücksicht zu nehmen hat und auch bereits umfangreiche Investitionen vorgenommen wurden, soll durch eine entsprechende Regelung in § 8 Abs. 2 berücksichtigt werden. Basis ist dabei der bestehende, vor 31. Dezember 2010 erstellte Etappenplan. Die darin vorgesehenen Maßnahmen müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 umgesetzt werden. Daraus folgt, dass Maßnahmen, die nicht im Etappenplan enthalten sind, jedenfalls bis 31. Dezember 2019 nicht zumutbar sind.

Um die nötige Transparenz herzustellen, soll der jeweilige Teiletappenplan auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums oder sonstigen obersten Organes veröffentlicht werden.

Zu Art. 106 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes)

Allgemeines

Die gesetzliche Regelung der Stellvertretung der Amtsleitung soll entfallen. Dadurch soll ein flexibleres Eingehen auf geänderte Rahmenbedingungen möglich sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10. Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“).

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 BSAG)

Der Entfall der gesetzlichen Regelung der Stellvertretung der Amtsleitung soll mehr Flexibilität aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ermöglichen. So wird in Zukunft auch mit einer Stellvertretung der Amtsleitung das Auslangen gefunden werden können.

Zu Art. 107 (Änderung des Hausbesorgergesetzes) und 108 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)

Allgemeines

Das Hausbesorgergesetz gilt auch weiterhin für all jene Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden. Das Entgelt der Hausbesorger setzt sich zusammen aus dem Reinigungsentgelt, das derzeit von den Landeshauptleuten festgesetzt wird, und dem Entgelt für sonstige Dienstleistungen, das vom Bundeseinigungsamt durch Mindestlohntarif festgelegt wird.

Im Sinne einer kostensenkenden Verwaltungsvereinfachung haben die Landeshauptleute vorgeschlagen, dass die Festsetzung des Reinigungsentgelts durch Verordnung der Landeshauptleute entfallen und das Entgelt künftig ausschließlich durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes erfolgen soll. Der Entwurf enthält die gesetzliche Grundlage für diese Umstellung.

Daneben sind in diesem Entwurf eine Anpassung im Arbeitsverfassungsgesetz sowie einige legistische Korrekturen vorgesehen, wie die Aktualisierung von Gesetzeszitaten und Behördenbezeichnungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“).

Zu Art 107 (Änderung des Hausbesorgergesetzes):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4 des Hausbesorgergesetzes), 2 (§ 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes), 4(§ 8 des Hausbesorgergesetzes) und 5 (§ 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes):

In diesen Bestimmungen werden die Verordnungen der Landeshauptleute durch den Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes ersetzt.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 7 des Hausbesorgergesetzes):

Die bisher übliche Angabe des Ausmaßes der Abänderung der Mindestentgelte in den Verordnungen der Landeshauptleute wird als nicht mehr nötig erachtet und entfällt daher.

Zu Z 6 (§ 11 des Hausbesorgergesetzes):

Die Regelung über die Einholung der Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen der Hausbesorger (§ 11 zweiter Satz) kann entfallen, da das Arbeitsverfassungsgesetz dies ohnehin vorsieht. Ebenso ist dort ein Anhörungsrecht der Landeshauptleute vorgesehen. Das im § 11 erster Satz vorgesehene spezielle Anhörungsrecht der Organisationen der Hauseigentümer und Mieter bleibt hingegen aufrecht.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes):

Die subsidiäre Berechnung des Entgelts nach dem Ortsgebrauch soll auch für den Materialkostenersatz und das Sperrgeld gelten.

Zu Z 8 (§ 14 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes), 9 (§ 14a Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes), 10 (§ 14b Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes), 11 (§ 17 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes) und 13 (§ 31 Abs. 4 des Hausbesorgergesetzes):

Aktualisierung von Gesetzeszitaten und Behördenbezeichnungen.

Zu Z 12 (§ 30a des Hausbesorgergesetzes):

Eine Bestimmung, nach der Verweisungen grundsätzlich dynamisch sind, fehlt bisher.

Zu Z 14 (§ 31 Abs. 6 bis 8 des Hausbesorgergesetzes):

Die Neuregelung soll mit 1. Juli 2011 in Kraft treten (Abs. 6).

Da Mindestlohntarife üblicherweise mit dem 1. Jänner novelliert werden, für das Verfahren der Festsetzung aber eine bestimmte Vorlaufzeit benötigt wird, soll durch Abs. 7 klargestellt werden, dass eine Erlassung zwar grundsätzlich bereits ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2011 möglich ist, dass diese aber frühestens mit dem 1. Jänner 2012 rechtswirksam werden können.

Abs. 8 legt fest, dass die bestehenden Verordnungen der Landeshauptleute vorläufig in Kraft bleiben und erst dann außer Kraft treten, wenn jene Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes in Kraft treten, mit denen das Entgelt nach § 7, der Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10 festgesetzt werden. Damit erfolgen gleichzeitig zwei Klarstellungen:

‑       Es handelt sich bei der Festsetzung der Mindestlohntarife nicht um eine Neuerlassung, sondern um Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife.

‑       Die bestehende bundesländerweise Festsetzung der Tarife bleibt auch weiterhin erhalten, wobei die bestehenden Entgelt-Verordnungen der Landeshauptleute die Ausgangsbasis für die weitere Lohnentwicklung darstellen.

Zu Art 108 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes):

Nach § 22 Abs. 2 ArbVG ist bisher ein Mindestlohntarif nur für das „anderweitige“ Entgelt zulässig, nicht jedoch für das Reinigungsentgelt. Diese Einschränkung muss entfallen.

Zu Art. 109 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Sozialversicherungswesen).

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 2 lit. c AlVG):

Im Hinblick darauf, dass Personen, die gesundheitliche Einschränkungen aufweisen und bereit sind, eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu absolvieren, nicht in allen Fällen rasch wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können, sollen diese Personen künftig durch einen Anspruch auf eine längere Bezugsdauer (insgesamt höchstens 78 Wochen statt sonst bei älteren Arbeitslosen in der Regel höchstens 52 Wochen) von Arbeitslosengeld für den Fall einer erforderlichen längeren Arbeitssuche sozial besser abgesichert werden. Dadurch können die Bemühungen zu einer Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters wirksam unterstützt werden.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1 AlVG):

Um Nachteile für Personen, die Entwicklungshilfe leisten und nach ihrer Rückkehr arbeitslos sind, auf Grund der geringeren Bemessungsgrundlage auszugleichen, soll in solchen Fällen ein Günstigkeitsvergleich vorgesehen werden. Dadurch kann ein höheres Entgelt vor der Entwicklungshilfetätigkeit herangezogen werden.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 7 AlVG):

Die gegenständliche Regelung trägt der Weiterentwicklung der Rückforderungsbestimmungen zum Arbeitslosengeld Rechnung. Damit soll die für das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe für selbständig Erwerbstätige bereits geltende Regelung, die eine vom Verschulden unabhängige Rückforderung der bezogenen Leistung vorsieht, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, auch für das Weiterbildungsgeld gelten. Ebenso soll – wie beim Arbeitslosengeld – die Rückforderung auch des Weiterbildungsgeldes in denjenigen Fällen zulässig sein, in denen die Leistung wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Weiters soll damit eine Anpassung der Verweisung an die geltende Fassung des § 25 AlVG, die keinen Abs. 8 mehr enthält, vorgenommen werden.

Zu den Z 4 (§ 27 Abs. 2 AlVG), 5 (§ 27 Abs. 4 AlVG) und 8 (§ 82 AlVG):

Die vorgeschlagene Änderung betrifft die Verankerung des derzeit geltenden Zugangsalters zur Altersteilzeit (Frauen ab 53 Jahren und Männer ab 58 Jahren) im Dauerrecht und die Absenkung des Kostenersatzes bei Blockzeitregelungen auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit erst nach Ende Dezember 2010 beginnt, und daher die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld erst für Zeiträume ab 2011 erfolgt, auf 50 Prozent. Im Falle von Altersteilzeitgeldansprüchen, die bereits für Zeiträume vor 2011 bestehen, soll sich am Kostenersatz von 55 Prozent nichts ändern. Durch die vorgeschlagene Änderung wird künftig die zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung älterer Personen mit verkürzter Arbeitszeit bei teilweisem Lohnausgleich und damit gesundheits-, wirtschafts-, sozial- und arbeitsmarktpolitisch wirksame kontinuierliche Altersteilzeitregelung gefördert. Die Begrenzung der Dauer der Altersteilzeit ergibt sich wie bisher ab dem Bestehen eines Anspruches auf eine Alterspension; lediglich bei Anspruch auf eine Korridorpension bleibt der Bezug von Altersteilzeitgeld noch längstens ein Jahr möglich.

Zu Z 6 (§ 41 Abs. 1 AlVG):

Die Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ermöglichen seit 1. Jänner 2008 den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in kürzerer Dauer mit einem höheren täglichen Anspruch. Für einen aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug entstehenden Wochengeldanspruch wurde daher im § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG festgelegt, dass unabhängig von der gewählten Bezugsvariante immer das um 80 Prozent erhöhte Kinderbetreuungsgeld in der betraglich geringsten Höhe (§ 3 Abs. 1 KBGG) als Wochengeld gebührt.

Für Bezieherinnen einer Notstandshilfe ist unter bestimmten Umständen das Wochengeld nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Eintritt des Versicherungsfalls zu berechnen, wobei ein in diesem Zeitraum bezogenes Kinderbetreuungsgeld als Arbeitsverdienst gilt. Die Bestimmung, dass das Kinderbetreuungsgeld in der bezogenen Höhe in die Berechnung eines Wochengeldanspruches aus dem Bezug einer Notstandshilfe einfließt, führt in einigen Fällen dazu, dass das Kinderbetreuungsgeld mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird, als dies sonst aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug der Fall wäre.

Mit der gegenständlichen Änderung soll diese sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Berücksichtigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bei der Berechnung des Wochengeldanspruchs künftig vermieden werden.

Zu Art. 110 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Es ist nachweislich (entsprechende Evaluierungen belegen das) günstiger, Beschäftigung zu finanzieren als passive Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren. Im Rahmen von Beschäftigungsmaßnahmen gelingt es, Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die ohne diese Maßnahmen dauerhaft vom Erwerbsleben ausgeschlossen wären. Dadurch können beträchtliche Einsparungen bei den Ausgaben für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erzielt werden. Beschäftigungsprojekte bringen Langzeitarbeitslose zu 37 Prozent in Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt und entlasten damit dauerhaft die Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Sie bieten vor allem auch älteren Langzeitarbeitslosen Beschäftigung bis zum Regelpensionsalter. Langzeitarbeitslose erbringen im Rahmen der Beschäftigungsprojekte nützliche Leistungen für die Gesellschaft (Recycling, Grünraumpflege, Altwarenaufbereitung, bauliche Sanierung und andere so genannte „green jobs“). Es sollen daher Mittel, die andernfalls für die materielle Existenzsicherung aufgewendet werden müssten, zur Finanzierung von Transitarbeitsplätzen im Rahmen von Beschäftigungsprojekten verwendet werden. Reguläre, den lohn- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechende und kollektivvertraglich oder, falls kein Kollektivvertrag anwendbar ist, jedenfalls angemessen entlohnte Arbeitsverhältnisse, die der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, sollen zeitlich befristet gefördert werden. Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GPB) sind ausschließlich im gemeinnützigen Bereich angesiedelt. Sozialökonomische Beschäftigungsbetriebe (SÖB) bieten zwar marktnahe, aber relativ geschützte Arbeitsplätze an, wobei mindestens 20 Prozent des Gesamtaufwands erwirtschaftet werden sollen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Sozialversicherungswesen).

Zu Art. 111 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Mit der Änderung soll die Finanzierung der Aufwendungen für Kurzarbeitsbeihilfen sowie für die Aktivierungsbeihilfe aus den Aufwendungen für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sichergestellt werden. Der aus passiven Mitteln für die Aktivierungsbeihilfe zu leistende Betrag soll für die Jahre 2011 bis 2014 dabei mit 56 Mio. Euro jährlich begrenzt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Sozialversicherungswesen).

Zu Art. 112 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Sozialversicherungswesen).

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 3 IESG):

Die Festsetzung des von Arbeitgebern zum Zweck der Insolvenz-Entgeltsicherung zu leistenden Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag (IESG-Beitrag) soll nicht mehr auf die Erzielung eines Überschusses (bisher in Höhe von 10% des durchschnittlichen Leistungsaufwandes) ausgerichtet sein, sondern auf eine ausgeglichene Gebarung abstellen. Allfällige Kredite sollen dabei nur in dem Maße berücksichtigt werden, in dem diese in den betreffenden Jahren zurück zu zahlen sind.

Zu Z 2 (§ 26 IESG):

Die AUVA soll ermächtigt werden, dem Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds Mittel zur Verfügung zu stellen. § 446 ASVG und die Veranlagungsrichtlinien sollen dabei nicht gelten.

Zu Art. 113 (Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes)

Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung soll ab 2011 der zur Abgeltung der Berücksichtigung der Bezugszeiten bei der späteren Pensionsbeurteilung einzubehaltende Beitrag von 3 Prozent auf 6 Prozent erhöht werden. Das Zugangsalter zur Sonderunterstützung soll vereinheitlicht werden; die Anhebung des Zugangsalters soll aber natürlich auf Personen, die bereits vor 2011 Sonderunterstützung bezogen haben, keine Auswirkung haben. Die Änderung des Sonderzahlungsmonates September auf Oktober ist darauf zurück zu führen, dass die Sonderzahlungsmonate wie für Pensionsbezieher(innen) festgelegt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Sozialversicherungswesen).

Zu Art. 114 (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz)

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) und Z 12 (Gesundheitswesen) B‑VG .

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Anstieg der Erwerbsquote Älterer führt zu einer geringeren Arbeitslosigkeit und zusammen mit einer geringeren Invalidisierung dieser Personengruppe auch zu Kosteneinsparungen im Bereich der Kranken,- Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Durch die mögliche längere Beschäftigung verbleibt betriebsinternes Wissen und Know-how im Betrieb. Das längere Verbleiben Älterer im Erwerbsleben bringt Beitragseinnahmen und senkt die krankheitsbedingten Ausgaben der Sozialversicherung. Damit wird der demografisch verstärkte Druck auf die Lohnnebenkosten gemindert und mittel- bis langfristig ein bedeutender Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich erbracht. Zudem sinken die den Unternehmen entstehenden Kosten durch Krankenstände von Erwerbstätigen, einschließlich der Kosten für die Suche und den Einsatz von Ersatzarbeitskräften.

Die demografische Entwicklung und die begrenzte gesellschaftliche Akzeptanz offener Arbeitsmärkte erfordern das in Österreich aktive Arbeitskräftepotenzial länger im aktiven Erwerbsleben zu halten, um Know-how und Wissen möglichst lange zu erhalten und produktiv zu nutzen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Verwaltungslasten für Unternehmen werden durch den zu erwartenden konstanteren Personalstand gesenkt.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

In sozialer Hinsicht wird durch die längerfristige Erhaltung der Erwerbsfähigkeit der Gefahr einer frühzeitigen Invalidisierung und Arbeitslosigkeit einhergehend mit einem Abgleiten in die Armut entgegen gewirkt.

Zu § 1:

Die mit der Einrichtung des flächendeckenden niederschwelligen Beratungsangebots („Fit2Work“) verfolgten Zielsetzungen sind:

-       Verminderung von Invalidität bzw. frühzeitige Verhinderung von Arbeitslosigkeit aus gesundheitlichen Gründen,

-       Information und Bewusstseinsbildung bei Erwerbstätigen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern,

-       Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Erwerbstätigen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Sicherung der Arbeitsplätze sowie

-       Wiedereingliederung nach langen Krankenständen.

Folgende Zielgruppen sollen primär angesprochen werden:

-       Erwerbstätige mit mindestens 40 Krankenstandstagen innerhalb des letzten Jahres,

-       Erwerbstätige, die aus gesundheitlichen Gründen von Arbeitslosigkeit bzw. Invalidität bedroht sind.

Arbeitslose Personen sollen dann Zielgruppe dieser Form der Beratung sein, wenn sie maximal drei Monate arbeitslos vorgemerkt sind und im Jahr davor mehr als sechs Monate beschäftigt waren. Dieser Betrachtungszeitraum kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn ein durchgehender Krankenstand mit Krankengeldbezug vorliegt.

Zielgruppen sollen aber auch sein:

-       Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Beschäftigte im Branchenvergleich überdurchschnittliche Krankenstände aufweisen und

-       Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen Informationsbedarf bezüglich Gesundheit am Arbeitsplatz oder Leistungen zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit äußern.

Die Beratung und Hilfestellung erfolgt dabei in mehreren Teilschritten. In einer ersten Stufe soll eine Wissensplattform als Infodrehscheibe unter Nutzung der Internet-Technologie errichtet werden, die Kundinnen und Kunden mit ausreichendem Selbsthilfepotenzial ansprechen und erste Fragen abklären kann. Es sollen Selbstcheck-Möglichkeiten sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für Betriebe, Best Practices und Tipps zur „Selbstbedienung“ angeboten werden.

Für Personen, die diese Form der Erstinformation nicht nutzen, soll ein niederschwelliges Erstberatungs- und Erstinformationsangebot (persönlich, telefonisch (Hotline), schriftlich oder elektronisch) eingerichtet werden.

„Fit2Work“ soll in der zweiten Stufe des Prozesses die Angebote bestehender Partnerinnen und Partner für eine abgestimmte, optimale Problemlösung organisieren bzw. kombinieren. Es sollen bestehende, erprobte Dienstleistungsangebote genutzt und zu einer stimmigen, für die Kundinnen und Kunden brauchbaren Lösung kombiniert werden. Eigene Dienstleistungen sollen nur erbracht werden, soweit sie nicht bereits bei den bestehenden Partnerinnen und Partnern vorhanden sind. Die Partnerinnen und Partner sollen für ihren eigenen Bereich für ihre Angebote verantwortlich bleiben; „Fit2Work“ kann und soll aber Empfehlungen für die Weiterentwicklung im Bedarfsfall geben. Keinesfalls sollen „Doppelgleisigkeiten“ entstehen oder begünstigt werden, weshalb vor allem eine Abstimmung mit den bestehenden Angeboten erfolgen wird.

Sofern erforderlich sollen Kundinnen und Kunden in dieser zweiten Stufe in ein Case Management übernommen werden. Die wesentlichen Erfolgsfaktoren für diese Betreuungsform liegen in ausreichender Zeit, im intensiven Eingehen auf die Person und im wertschätzenden persönlichen Kontakt sowie der erforderlichen Gender- und Diversitykompetenz der Case Managerinnen und Case Manager. Die Case Managerinnen und Case Manager führen durch den Prozess, erstellen in der Regel aber selbst keine Gutachten oder arbeitsmedizinischen Befunde. Dies erfolgt über die Partnerinnen und Partner, die derartige arbeitsmedizinische Befunde derzeit schon erstellen; soweit dies nicht möglich ist, können die Case ManagerInnen die Befundung selbst durchführen bzw. durch geeignete Stellen zukaufen. Es wird ein Basis-Check unter Berücksichtigung multipler Problemlagen und auch der privaten Gesundheitsrisiken (bio-psycho-soziales Entstehungsmodell von Krankheiten) durch arbeitsmedizinisch, arbeitspsychologisch und berufsdiagnostisch ausgebildetes Personal durchgeführt. Deren Ergebnisse bilden dann die Grundlage für den weiteren Entwicklungs- und Maßnahmenplan (zB Klärung der auf Grund des Ergebnisses erforderlichen Maßnahmen im Betrieb oder durch die Person). Der Case Manager bzw. die Case Managerin begleitet die Kundin oder den Kunden während der Umsetzungsphase, um ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern; pflegt den Kontakt mit den konkreten Partnerinnen und Partnern und stimmt mit diesen den konkreten Maßnahmenplan ab. Als mögliche Maßnahmen kommen die Einleitung von individuellen gesundheitsfördernden Programmen, von Rehabilitationsmaßnahmen, eine Lebens- und Sozialberatung, eine gesundheitspsychologische Beratung/Betreuung, eine Psychotherapie, eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder eine Adaptierung des Arbeitsplatzes in Betracht. Die erfolgreiche nachhaltige Integration der Person auf einen gesundheitsadäquaten Arbeitsplatz bildet den Abschluss des Case Managements. Die Nachhaltigkeit wird nach sechs Monaten nochmals überprüft. Wenn als Ergebnis des Beratungsprozesses eine länger dauernde Qualifizierung festgestellt wird, endet das Case Management mit dem Antritt dieser Bildungsmaßnahme.

Sofern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beratungsdienstleistung in Anspruch nehmen, wird in der zweiten Stufe die jeweilige betriebsspezifische Problemlage abgeklärt. Dabei wird mit den bestehenden betrieblich beauftragten Personen (ArbeitsmedizinerInnen, Sicherheitsfachkräften) zusammengearbeitet. Gemeinsam wird etwa durch eine adaptierte Arbeitsorganisation, die Implementierung von Betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen, eine Arbeitsplatzadaptierung, die Förderung der Arbeitsfähigkeit und die Berücksichtigung gender- und diversityrelevanter Blickwinkel zB durch Arbeitsbewältigungscoachings, Generationenmanagement, Lebenslanges Lernen, Wissensmanagement usw. ein Lösungskonzept entwickelt und vom Betrieb in der Folge umgesetzt. Nach sechs Monaten erfolgt ein Feedback-Gespräch zwischen dem Betrieb und „Fit2Work“.

Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig. Diese Freiwilligkeit bedeutet auch, dass niemand durch die Nicht-Inanspruchnahme benachteiligt werden darf.

Weitere Grundsätze sind die Selbstverantwortung der Kundinnen und Kunden sowie die Nutzung und Unterstützung des Selbsthilfepotenzials, Antidiskriminierung, Herstellung von Chancengleichheit und Gleichstellung sowie die Orientierung der Lösungskonzepte an der Nachhaltigkeit.

Zu den §§ 2, 3 und 4:

„Fit2Work“ soll durch das Bundessozialamt (BSB) koordiniert werden. Die zentrale Koordination soll in der Stabsabteilung des BSB wahrgenommen werden, die regionale Koordination in den einzelnen Landesstellen (Förderabteilungen) erfolgen. Das BSB als Koordinationsstelle einzusetzen, ist auf Grund dessen neutraler Position, dessen Äquidistanz zu den beteiligten Institutionen, zweckmäßig. Zugleich ist damit bereits eine ausreichende lokale Struktur vorhanden, ebenso Know-how und Erfahrung mit der Umsetzung derartiger Programme und Modelle sowie deren Abwicklung und Finanzierung. Es fallen keine zusätzlichen Personal- und Organisationskosten an.

Die eigentliche Beratungsleistung („Fit2Work“) soll durch (auch mehrere) externe Umsetzungspartnerinnen und -partner in jedem Bundesland erbracht werden, die im Wege öffentlicher Ausschreibungen gefunden werden sollen. Geplant ist im Sinne der intendierten Niederschwelligkeit und Serviceorientierung ein Organisationsmodell, das in regelmäßigen Abständen auch regional – zumindest in jedem politischen Bezirk – zur Verfügung steht. Die Vergabe erfolgt durch das BSB nach einheitlichen Vorgaben, wobei regionale Besonderheiten Berücksichtigung finden. Das Pflichtenheft (Leistungsverzeichnis) wird von der Steuerungsgruppe abgenommen. Eine Vergleichbarkeit der erbrachten Dienstleistungen im Hinblick auf Effektivität und Effizienz zwischen den verschiedenen Umsetzungspartnerinnen und -partnern in den einzelnen Bundesländern soll ermöglicht werden. Die Umsetzungskoordination im BSB soll Ansprechpartner für die jeweiligen Umsetzungspartnerinnen und ‑partner in den Bundesländern sein.

Zur Steuerung der Umsetzung und zur Lenkung der Maßnahme wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Steuerungsgruppe eingerichtet, der je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des BMASK, BMF, BMG, BMWFJ, der Pensionsversicherungsanstalt, der Allgemeinen Unfallversicherungs­anstalt, der Krankenversicherungsträger und des Arbeitsmarktservice angehören. Die politisch für das Projekt hauptverantwortlichen und dieses finanzierenden Partnerinnen und Partner werden in der Steuerungsgruppe tätig. Als Vertreter der Krankenversicherungsträger kommt in erster Linie ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Wiener Gebietskrankenkasse als größter Krankenversicherungsträger in Betracht, der auch entsprechende Erfahrungen durch das erfolgreiche Pilotprojekt „Service Arbeit und Gesundheit“ mitbringt. Die Krankenversicherungsträger können aber auch die Teilnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers vereinbaren.

Parallel dazu wird zur Mitsprache und Interessenswahrnehmung relevanter Partnerinnen und Partner ein Beirat eingerichtet, dem Vertreter bzw. Vertreterinnen der Sozialpartner, der Arbeitsinspektion und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, idgF) angehören. Die Steuerungsgruppe übernimmt die Lenkung von „Fit2Work“, sie kann jederzeit eingreifen und ist auch durch die Abnahme des Pflichtenheftes (Leistungsverzeichnisses) für die Gesundheitsberatung wesentlich in den Vergabeprozess eingebunden. Ebenso gehen alle Controlling- und Umsetzungsberichte an die Steuerungsgruppe, da dieser insbesondere die Qualitätssicherung, die Weiterentwicklung des Programms und die Anpassung des Finanzierungsverteilungsschlüssels obliegt. Personenbezogene Daten sind unter § 4 Abs. 8 AGG in der Regel nicht zu subsumieren. Grundsätzlich sind derartige Informationen anonymisiert, allenfalls indirekt personenbezogen zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten kann sich in zwischen den beteiligten Trägern strittigen Fällen bei steuerndem Eingreifen der Steuerungsgruppe aber ergeben, sofern nur eine oder wenige Personen betroffen sind, weil dann eine nur indirekt personenbezogene Vorlage für eine Entscheidung nur beschränkt möglich sein wird. Sofern ein Fall personenbezogen diskutiert wird, ist jedenfalls das Einverständnis der Person ausdrücklich einzuholen. Die Verschwiegenheitspflicht des § 7 Abs. 6 gilt in diesen Fällen auch für die Mitglieder der Steuerungsgruppe.

Gerichte sind nicht unter dem Begriff „Behörden des Bundes“ zu subsumieren.

Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit. Die Beratungen der Steuerungsgruppe haben daher auf eine gemeinsam vertretbare Lösung hinzuwirken. Im Rahmen des Controllings sollen möglichst frühzeitig die Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung erkennbar werden und auch Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen zur Gleichstellung unter Berücksichtigung der Gender- und Diversitätsgerechtigkeit ausgearbeitet werden.

Dem Beirat kommen Informations- und Anhörungsrechte zu. Er erhält sämtliche Fortschritts-, Evaluierungs- und Controllingberichte. Vor wesentlichen Entscheidungen (insbesondere betreffend die Verteilung der Finanzierungsanteile oder die jährliche Berichterstattung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist der Beirat anzuhören und kann eigene Vorschläge und Überlegungen einbringen.

Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Anpassung des Finanzierungsschlüssels obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, wobei diese aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht an den Vorschlag der Steuerungsgruppe gebunden sind. Der Steuerungsgruppe obliegen außerdem die notwendigen Vorsorgemaßnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Plattform für Wissenssicherung, die dem Projekt als zentrale Informationsdrehscheibe, Arbeits- und Kommunikationsinstrument („Wissensplattform“) dient.

Zu § 5:

Das in der Praxis funktionierende Zusammenwirken der beteiligten Sozialversicherungsträger, Behörden (ohne Gerichte) und öffentlichen Einrichtungen ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen dieses Vorhabens. Die beteiligten Institutionen müssen daher auch darauf achten, dass die „Fit2Work“-Wissensplattform regelmäßig mit Informationen aus dem jeweiligen Wirkungsbereich der beteiligten Institutionen versorgt wird.

Zu § 6:

Die Finanzierung von „Fit2Work“ soll durch die mittel- bzw. langfristig davon finanziell profitierenden Institutionen erfolgen. Da eine mittel- bis langfristige Berechnung der Nutzungseffekte als Schlüssel für die Aufteilung der erforderlichen Finanzmittel zunächst nicht zur Verfügung steht, soll in der ersten Phase der Umsetzung von einem Nutzungskonzept ausgegangen werden.

Im ersten Jahr der Umsetzung soll die Finanzierung durch einen festen Schlüssel erfolgen, der solange gelten soll, bis auf Grund der Zuordnung der Personen, die „Fit2Work“ aufsuchen, eine andere Aufteilung von Seiten der Steuerungsgruppe festgestellt wird und diese Neuaufteilung vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz genehmigt wurde. Geringfügige Abweichungen sollen jedoch zu keiner Änderung des Schlüssels führen. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit ist auf Grund der Ministerverantwortlichkeit unabdingbar. Die Bundesminister sind nicht an den Vorschlag der Steuerungsgruppe gebunden. Die jeweils genehmigten Finanzierungsanteile sind im Internet auf der Homepage des BSB kundzumachen, um die Publizität sicherzustellen.

In der Startphase sollen sowohl die Sozialversicherung als auch der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, denen auch spätere Minderausgaben zu Gute kommen, jeweils 40 Prozent des Personal- und Sachaufwandes von „Fit2Work“ tragen und das BSB die restlichen 20 Prozent. Für jedes weitere Jahr sollen diese Prozentsätze entsprechend den Zuordnungskriterien der Abs. 5 und 6 neu festgesetzt werden, soweit die Änderungen mehr als fünf Prozent betragen. Die Zuordnungskriterien der Abs. 5 und 6 weisen dem BSB und dem AMS den diesen Trägern zugehörigen Personenkreis zu, während die verbleibenden Personen generell den Sozialversicherungsträgern zugewiesen werden.

Der Anteil der Sozialversicherungsträger wird zu zwei Dritteln von den Trägern der Pensionsversicherung und je zu einem Sechstel von den Trägern der Unfall- und der Krankenversicherung getragen. Der sich für die einzelnen Träger ergebende Finanzierungsbeitrag ist vom Hauptverband durch eine Richtlinie festzusetzen. Die Träger der Sozialversicherung, das BSB und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik werden ermächtigt, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel für den Zweck des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen.

Zu § 7:

Da bei der Dienstleistung des Beratungsangebots („Fit2Work“) personenbezogene und zum Teil auch sensible Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 anfallen werden, sind datenschutzrechtliche Regelungen erforderlich.

So muss es im Rahmen von „Fit2Work“ (vorwiegend den CaseManagerInnen) ermöglicht werden, auch sensible personenbezogene Daten zu verarbeiten, unbeschadet bestehender berufsspezifischer Befugnisse wie etwa für Ärzte oder Psychologen. Diese Verarbeitung soll nur im erforderlichen Ausmaß und die Speicherung nur für einen möglichst kurzen Zeitraum, längstens für drei Jahre ab Beendigung des Beratungsprozesses, erfolgen. Im Regelfall werden die Daten entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 früher zu löschen sein. Die Daten, die vom Case Management nach § 7 Abs. 1 jedenfalls verarbeitet werden dürfen, dienen in erster Linie statistischen Zwecken (aber auch der Festlegung des Finanzierungsanteils) und werden im Detail aufgezählt. Für die Verarbeitung sensibler Daten ist eine ausdrückliche Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Person einzuholen.

Inwieweit bei „Fit2Work“ personenbezogene sensible Daten anfallen bzw. welche davon während des Beratungsprozesses weitergegeben werden, hängt von der die Beratung aufsuchenden Person ab. Die die Beratung aufsuchende Person bestimmt selbst über die Verarbeitung ihrer Daten, sie holt Auskünfte oder Gutachten in der Regel selbst ein und gibt diese selbst weiter (allenfalls im Beisein der Case Managerin bzw. des Case Managers). Sofern derartige Aufgaben im Einzelfall die Case Managerin oder der Case Manager leisten soll, benötigt „Fit2Work“ eine ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000, die diese(n) dazu ermächtigt.

Da das BSB nicht sämtliche Daten, die im Rahmen des Beratungs- und Betreuungsprozesses verarbeitet werden, für seine Koordinations- und Auftragsfunktion benötigt, soll es nur jene Daten in regelmäßigen Abständen erhalten, die in § 7 Abs. 2 (bzw. Abs. 3 betreffend die betriebsspezifischen Daten) ausdrücklich genannt sind. Gerade personenbezogene Daten werden in der Regel nicht benötigt und sind daher nicht mit umfasst, soweit sie nicht im Rahmen der Überprüfung der Auftragserfüllung erforderlich sind. Sensible personenbezogene Daten sind grundsätzlich nicht erfasst und dürfen nicht aus dem Beratungs- und Betreuungsbereich heraus weiter gegeben werden. Grundsätzlich wird mit statistischen Daten über die das Beratungs- und Betreuungsangebot annehmenden Personen das Auslangen zu finden sein.

§ 7 AGG sieht in Absatz 6 eine Unvereinbarkeitsregelung vor, um mögliche Betreuungskonflikte vorweg zu vermeiden. Nach dieser Regelung darf eine Case Managerin bzw. ein Case Manager von „Fit2Work“ nicht zeitgleich eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber und eine Einzelperson, die in deren bzw. dessen Betrieb tätig ist und nicht selbst Ursache der betrieblichen Anfrage ist, betreuen. In derartigen Konstellationen sind jeweils verschiedene Case Managerinnen bzw. Case Manager einzusetzen. Hängen die Probleme der Einzelperson mit der Anfrage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aber ursächlich zusammen, so soll aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Zusammenführung der Beratung – mit Einverständnis der Person – möglich sein.

Zu Art. 115 Teil 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 116 Teil 1 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), 117 Teil 1 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und 118 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes):

Allgemeines:

Mit den vorliegenden Novellen zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, zum Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und zum Allgemeinen Pensionsgesetz sollen zum einen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten, und zum anderen die Ergebnisse des Projektes „Invalidität im Wandel“ umgesetzt werden, die bereits im Jahr 2012 zu einer Entlastung der gesetzlichen Pensionsversicherung und damit des Bundeshaushaltes beitragen.

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen getroffen:

1)     Anpassung der Teilpflichtversicherungsbestimmungen für Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 an die Verlängerung des Ausbildungsdienstes;

2)     Sicherstellung der pensionsversicherungsrechtlichen Absicherung für Väter im Frühkarenzurlaub;

3)     Erweiterung des Personenkreises, aus dem das Management der Controllinggruppe zu bestellen ist;

4)     zeitlich befristete Herabsetzung der Mittel des Familienlastenausgleichsfonds an der Finanzierung der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Kindererziehungszeiten;

5)     Vereinheitlichung der Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten;

6)     Neuregelung der Berechnungsmethode für Verzugszinsen;

7)     Absenkung der sogenannten Hebesätze für Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en;

8)     Erhöhung der Beitragsgrundlage für den Erwerb von Versicherungsmonaten für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung;

9)     Schaffung einer Aliquotierungsregelung für Pensionssonderzahlungen (Gestaltung als halbjahresbezogene Leistungen);

10)   Verschiebung der erstmaligen Valorisierung von Neupensionen;

11)   Normierung einer abgestuften Pensionsanpassung für das Jahr 2011;

12)   Anhebung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG;

13)   Schaffung eines Rechtsanspruches auf Rehabilitation als Pflichtleistung der Pensionsversicherung;

14)   Ergänzung der Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension um ein vorangegangenes Rehabilitationsverfahren;

15)   Aufhebung der besonderen Invaliditätspension nach § 254 Abs. 2 ASVG;

16)   Schaffung einer zeitlich befristeten Härtefallregelung im Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitsrecht für ungelernte Erwerbstätige mit besonders eingeschränktem Leistungskalkül;

17)   Modifikation des Berufsschutzes für Erwerbstätige in erlernten/angelernten Berufen und für Gewerbetreibende ab dem 50. Lebensjahr;

18)   Normierung der Berücksichtigung des Krankengeldes und des Bezuges einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension beim sogenannten Tätigkeitsschutz;

19)   Absenkung des Höchstausmaßes des „Pensionsabschlages“ bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen bzw. für SchwerarbeiterInnen, die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen;

20)   Klarstellung, dass für den Anspruch auf Ausgleichszulage ein „legaler“ gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich erforderlich ist;

21)   Erschwerung des Zuganges zur Langzeitversicherungspension bis zum Jahr 2013 und adaptiertes Auslaufen dieser Pensionsart ab dem Jahr 2014.

Bezüglich der Umsetzung des Projektes „Invalidität im Wandel“ ist Folgendes festzuhalten:

Zur Erarbeitung von Vorschlägen zu einer Neuordnung des Invaliditätspensionsrechtes wurde im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vorgesehen, bestehend aus Vertreter/inne/n der Sozialpartner und der Bundesregierung sowie anderen Expert/inn/en.

Inhaltliche Vorgaben waren dabei zum einen das Anstreben von Harmonisierung in diesem Bereich, zumal bei der Zuerkennung der Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) verschiedene Berufsgruppen ungleich behandelt werden. Zum anderen sollte eine Verbesserung für ältere Personen geprüft werden, die wegen ihrer geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, aber die Anforderungen für eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension noch nicht erfüllen.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben wurde im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein entsprechendes Forum mit dem Ziel eingerichtet, in umfassenden Arbeitsgesprächen Fragen der Invalidität über den bislang diskutierten Rahmen hinausreichend zu behandeln. Dabei war es besonders wichtig, den bestehenden berufsständischen Pfad, der sich allein auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung konzentrierte, zu verlassen und den Möglichkeiten der Prävention, insbesondere der Rehabilitation zur Vermeidung von Invalidität, einen besonderen Stellenwert in der Diskussion einzuräumen.

Die im Herbst 2007 eingerichtete Arbeitsgruppe gliederte sich demnach in drei thematische Cluster, nämlich in einen für Prävention und Rehabilitation, einen zweiten für das (institutionelle) Schnittstellenmanagement und einen dritten für rechtliche Rahmenbedingungen.

Im Ergebnis wurde die Bedeutung der Prävention zur Vermeidung von Invalidität herausgestrichen und die Schnittstellenproblematik mit ihren negativen Auswirkungen auf die Versicherten vertiefend diskutiert. So wurde bereits beim Eintritt in die Arbeitsgespräche konstatiert, dass ein Antrag auf eine einschlägige Pensionsleistung seitens der Versicherten gleichsam mit dem Willen und der Vorstellung verbunden ist, dieser Weg sei die einzig mögliche Lösung – dies mit der Konsequenz, dass Maßnahmen der Rehabilitation nach einem Pensionsantrag zu spät einsetzen, weil sich die Versicherten bereits mit ihrem Schicksal (zu Recht oder zu Unrecht) abgefunden haben und nur noch die Pensionsleistung selbst anstreben.

Die Arbeitsgespräche wurden durch eine wissenschaftliche Tagung im Februar 2008 begleitet, bei der unter anderem der internationale Vergleich im untersuchten Gebiet thematisiert wurde. Letztlich mündeten die Arbeitsgespräche in einer Schlussveranstaltung im Juli 2008, in der die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zusammengefasst und Maßnahmen zur Umsetzung vorgeschlagen wurden.

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode hat diese Ergebnisse und Vorschläge aufgegriffen und festgelegt, dass darauf aufbauend das einschlägige Organisationsrecht, das Präventionsrecht und das Invaliditätsrecht reformiert werden sollen. Insbesondere sollen danach folgende Ziele erreicht werden:

–      Intensivierung und Modernisierung der beruflichen Rehabilitation zur Erhaltung bzw. Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit;

–      Überlagerung des Berufsschutzes durch einen Rechtsanspruch auf eine zumutbare berufliche Rehabilitation, wobei der Berufsschutz an sich durch diese Maßnahme nicht in Frage gestellt wird;

–      qualifizierter Schutz für Menschen mit erheblichen Gesundheitsschäden (Härtefallregelung bei eingeschränktem Leistungskalkül);

–      Verbesserung der materiellen Absicherung von Invaliditätspensionist/inn/en durch faire Berücksichtigung von Zurechnungszeiten;

–      Verbesserung der Verfahrensqualität und des Schnittstellenmanagements in der Verwaltung (zum Beispiel Gesundheitsstraße).

Die Forcierung, Bündelung und Standardisierung von Präventionsmaßnahmen stehen an der Spitze der zu ergreifenden Maßnahmen. Das Ziel, mit dem Anspruch auf Rehabilitation vor der Frage nach einem Pensionsanspruch anzusetzen, steht demzufolge auch im Zentrum des vorliegenden Entwurfes. Parallel dazu soll in diesem Entwurf unter anderem auch die Umsetzung der im Regierungsprogramm skizzierten Härtefallregelung erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Finanzielle Auswirkungen:

Pensionsanpassung

Bei Anwendung der vorgeschlagenen besonderen Regelung für die Pensionsanpassung im Jahr 2011 ergeben sich in der gesetzlichen Pensionsversicherung Einsparungen in der Höhe von rund 62 Mio. €, die den Bundesbeitrag in eben diesem Ausmaß verringern.

Im Jahr 2011 wird in der gesetzlichen Pensionsversicherung mit insgesamt 2 244 000 Pensionen gerechnet. Davon werden rund 2 044 000 Pensionen mit dem Anpassungsfaktor erhöht, also rund 91% aller Pensionen. 108 000 Pensionen (das sind rund 5%) werden um einen geringeren Prozentsatz angehoben und 92 000 Pensionen (das sind rund 4%) werden nicht erhöht.

Regelung für Langzeitversicherte

Für Männer gilt ab dem Jahrgang 1954 das Anfallsalter von 62, für Frauen gibt es einen stufenweisen Anstieg für die Jahrgänge 1959 bis 1961. Ab dem Jahrgang 1962 besteht für Frauen ohnehin die Möglichkeit der Regelpension zum Alter 60 (abschlagsfrei) wodurch ein gesondertes Übergangsrecht nicht erforderlich ist.

Für Frauen erfolgt der Anstieg des Anfallsalters zunächst auf 57 (JG 1959), dann auf 58 (JG 1960) und abschließend auf 59 (JG 1961). Der maximale vorgezogene Pensionsantritt im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage beträgt für Frauen mit JG 1959 zwei Jahre, da diese bisher mit 59 in die Langzeitversichertenregelung hätten gehen können. Für den JG 1960 beträgt der maximale vorgezogene Pensionsantritt zwei Jahre und für den JG 1961 ein Jahr jeweils im Vergleich zur Regelpension von 60. Nachdem nicht alle zum frühest möglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllen bzw. ihre Pension antreten, wird der tatsächliche durchschnittliche frühere Pensionsbezug geringer sein. Die Annahmen dazu finden sich in unten stehender Tabelle. Es handelt sich dabei um Durchschnittswerte wobei sich zum Teil auch Jahrgänge in den einzelnen Kalenderjahren überschneiden.

Die Höhe der Pension für Langzeitversicherte ist bei Frauen geringer, als wenn diese Frauen später in die normale Alterspension (abschlagsfrei) gehen würden. Somit kommt es zu Einsparungen auf Grund der geringeren Pensionshöhe. Diese Einsparungen sowie die Kosten des vorgezogenen Pensionsantrittes in den Kalenderjahren 2016 bis 2021 werden in folgender Tabelle dargestellt:

 

 

Die Zahl der Fälle pro Kalenderjahr von rund 2 100 bis 2 300 ergibt sich aus der Basiszahl von rund 12 000 Frauen, die erwartungsgemäß ab 2016 jährlich die Voraussetzungen von 40 Beitragsjahren für die Langzeitversichertenregelung erfüllen. Es wird angenommen, dass davon rund 1 000 die Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension nach dem ASVG erfüllen werden und diese auch in Anspruch nehmen, da diese bereits ab dem Alter 55 möglich ist. Somit verbleiben 11 000 Fälle.

Die Übergangsregelung gilt für die Jahrgänge 1959 bis 1961. Der erste Jahrgang kann frühestens mit 57 in Pension gehen, also im Jahr 2016. Der letzte Jahrgang 1961 geht frühestens mit 59, also im Jahr 2020 bzw. spätestens mit 59 und 11 Monaten im Jahr 2021. Somit verteilen sich die Neuzugänge aus 3 Geburtsjahrgängen auf insgesamt 6 Kalenderjahre (2016 bis 2021). D. h. es kommt pro Kalenderjahr zu einer Halbierung der Zahl der Fälle bzw. die Kosten des vorgezogenen Pensionsantrittes für die drei Jahrgänge verteilen sich auf 6 Kalenderjahre. Somit verbleiben grundsätzlich pro Kalenderjahr rund 5.500 Frauen.

Weiters werden ab dem Jahrgang 1959 bestimmte Zeiten nicht mehr als Beitragszeiten angerechnet. Dazu zählen Krankengeldzeiten, Ausübungsersatzzeiten, eingekaufte Schul- und Studienzeiten und Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung. Davon werden rund 35% der Frauen betroffen sein, die dadurch nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen werden. Ebenso werden durch den stufenweisen Anstieg der erforderlichen Beitragsjahre von 40 auf 45 rund 25% der Frauen die Voraussetzungen erst mit dem Regelpensionsalter erfüllen und somit die Langzeitversichertenregelung nicht in Anspruch nehmen können.

Insgesamt bedeutet dies, dass von den rund 5.500 Frauen pro Kalenderjahr, lediglich 2.200 (5.500 mal 40%) für eine Langzeitversichertenregelung verbleiben. In den konkreten Zahlen der Tabelle sind auch demografische Effekte berücksichtigt sowie für das erste Jahr 2016 nur 70% der Fälle, da nur jene Frauen zwischen dem Alter 57 und 58 im ersten Jahr einbezogen werden dürfen. Bei Frauen mit Jahrgang 1959 die erst mit 58 oder später in Pension gehen, entstehen erst ab 2017 zusätzliche Kosten.

Männer ab dem Jahrgang 1954 können die Langzeitversichertenregelung ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Dh. für Männer bedeutet die Regelung, dass sie keinen vorgezogenen Pensionsantritt im Vergleich zur Korridorpension lukrieren können. Somit entstehen auch keine Kosten eines vorgezogenen Pensionsantrittes.

Hinsichtlich der Pensionshöhe haben die Langzeitversicherten den Vorteil, dass der zusätzliche Korridorabschlag wie bei der Korridorpension nicht zum Tragen kommt. Die Leistungen sind daher für den JG 1954 im ersten Jahr 2016 (erstes Jahr mit finanziellen Auswirkungen da JG 1954 + 62 = 2016) um die Höhe des Korridorabschlages von 6,3% (2,1% pro Jahr mal 3 Jahre) höher.

Ab dem Jahr 2017 gehen mit 62 bereits Jahrgänge ab 1955 in Pension. Diese Jahrgänge haben bereits eine Parallelrechnung und somit einen Kontoanteil. In der Kontoberechnung gibt es jedoch keinen Korridorabschlag, die Pensionsberechnung einer Korridorpension und einer Pension auf Grund der Langzeitversichertenregelung ist im Pensionskonto völlig ident. Nachdem bei einem Pensionsantritt im Jahr 2017 bereits rund 12 Jahre ab 2005 liegen, beträgt der Kontoanteil in der Parallelrechnung bei 45 Versicherungsjahren rund ein Viertel, wodurch sich der finanzielle Vorteil von 6,3% bei einem Zugangsalter von rund 62 auf 4,6% reduziert. Mit jedem weiteren Jahr, verringert sich dieser Wert: ab dem Jahr 2030 besteht nur mehr ein vernachlässigbarer Unterschied zwischen beiden Regelungen, dies kommt einem defacto-Auslaufen der Langzeitversichertenregelung ab 2030 gleich.

Die Kosten dieses „Wegfalls des Korridorabschlages“ für Langzeitversicherte für die Jahre 2016 bis 2021 können in der unten stehenden Tabelle entnommen werden.

Die Zahl der Fälle pro Kalenderjahr von rund 9.000 bis 11.000 ergibt sich aus der Basiszahl von rund 14.000, die ab 2016 jährlich die Voraussetzungen von 45 Beitragsjahren erfüllen. Es wird angenommen, dass davon rund 2.500 die Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension erfüllen und diese auch in Anspruch nehmen, da diese bereits ab dem Alter 60 möglich ist. Somit verbleiben 11.500 Fälle.

Weiters werden ab dem Jahrgang 1954 bestimmte Zeiten nicht mehr als Beitragszeiten angerechnet. Dazu zählen Krankengeldzeiten, Ausübungsersatzzeiten, eingekaufte Schul- und Studienzeiten und Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung. Davon werden rund 25% der Männer betroffen sein, die dadurch nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen werden. Somit verbleiben rund 9.000 Fälle im Jahr 2016. In den Folgejahren sind noch demografische Effekte berücksichtigt, die zu einem weiteren Anstieg der Fallzahlen führen werden.

 

Übersicht der Gesamtkosten von Männern und Frauen bis 2021

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten und Ausübungsersatzzeiten

Derzeit (Geldwert 2010) sind für den Nachkauf von Schulzeiten 22,8% der 10‑fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (312,36 €) und für den Nachkauf von Studienzeiten 22,8% der 20‑fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (624,72 €) zu bezahlen. Durch die Neuregelung sollen für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten in Hinkunft einheitlich 22,8% der 30‑fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (937,08 €) vorgeschrieben werden. Der Risikozuschlag bei Nachkauf nach Vollendung des 50. Lebensjahres bleibt unverändert.

Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt wurden im Jahr 2009 Neuanträge auf Nachkauf von rund 40 000 Schul- und Studienmonaten gestellt und einbezahlt. Unter der Annahme, dass sich die Neuanträge in Folge der Anhebung der Beiträge für den Nachkauf in den kommenden Jahren halbieren werden, ergeben sich die unten ausgewiesenen Mehreinnahmen.

Weiters soll für Ausübungsersatzzeiten künftig ein Beitrag in Höhe von 22,8% der Mindestbeitragsgrundlage für die freiwillige Versicherung (2010: 671,40 €) eingehoben werden.

 

 

2011

2012

2013

2014

Mehreinnahmen Schulzeiten (in Mio. €)

10,9

10,8

10,8

10,8

Mehreinnahmen Studienzeiten(in Mio. €)

0,6

0,6

0,6

0,6

Mehreinnahmen Ausübungsersatzzeiten (in Mio. €)

2,1

0,8

0,2

0

Mehreinnahmen (in Mio. €)

13,6

12,2

11,6

11,4

 

Hebesätze

Eine Absenkung der in den §§ 73 ASVG, 29 GSVG und 26 BSVG geregelten Hundertsätze für die Finanzierung der Krankenversicherung der Pensionisten bewirkt eine Entlastung der Pensionsversicherungsträger und damit im Wege der Ausfallhaftung eine Entlastung des Bundes. Durch die in den Erläuterungen dargestellten Veränderungen der Hundertsätze kommt es zu Entlastungen (‑) des Bundes im folgenden Ausmaß (Angaben in Mio. €):

 

 

2010

2011

2012

2013

2014

Pensionsversicherungsanstalt

0

0

0

0

0

VA für Eisenbahnen und Bergbau

-8,6

-6,5

-5,4

-2,9

-2,2

SVA der gewerblichen Wirtschaft

0

-17,7

-22,2

-24,4

-27,4

SVA der Bauern

0

-17,4

-21,2

-25,8

-34,7

Insgesamt

-8,6

-41,6

-48,8

-53,1

-64,3

Die durch die rückwirkende Absenkung des Hundertsatzes bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau im Jahr 2010 erzielte Entlastung in Höhe von 8,6 Mio. € wird über die Bundesbeitragsabrechnung erst 2011 budgetwirksam. Die Gesamtentlastung bei dieser Anstalt beträgt im Jahr 2011 somit 15,1 Mio. €.

Da der Beitragssatz in der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en (5,0% bis 2013, 4,9% ab 2014) durch die gegenständliche Maßnahme keine Änderung erfährt, ergibt sich für den/die einzelne/n PensionsbezieherIn keinerlei finanzielle Auswirkung.

Beitragssatzerhöhung

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Pensionsversicherung, seit dem Jahr 2005 einheitlich 22,8%, setzen sich in der Pensionsversicherung der Selbständigen zusammen aus einem Teil, der von den Pflichtversicherten aufzubringen ist, und der sogenannten Partnerleistung des Bundes. Durch eine Erhöhung der Eigenleistung der Versicherten sollen die Aufwendungen des Bundes für die Partnerleistung entsprechend verringert und der Eigenfinanzierungsgrad im Bereich der Pensionsversicherten der Selbständigen erhöht werden.

Die Veränderung der Beitragssätze der Versicherten kann wie folgt dargestellt werden:

 

Beitragssätze in %

2011

2012

2013

2014

GSVG      derzeit

16,50

16,75

17,00

17,25

GSVG      neu

17,50

17,50

17,50

17,50

BSVG      derzeit

15,00

15,00

15,00

15,00

BSVG      neu

15,25

15,50

15,75

16,00

 

Entsprechend dazu ergeben sich folgende Beitragssätze für die Partnerleistung:

 

Beitragssätze in %

2011

2012

2013

2014

GSVG            derzeit

6,30

6,05

5,80

5,55

GSVG             neu

5,30

5,30

5,30

5,30

BSVG            derzeit

7,80

7,80

7,80

7,80

BSVG            neu

7,55

7,30

7,05

6,80

 

Diese Änderung bewirkt folgende finanzielle Auswirkungen:

 

Beträge in Mio. €

2011

2012

2013

2014

SVA der gewerblichen Wirtschaft  

69,0

53,3

36,0

18,5

SVA der Bauern

6,3

12,0

18,8

25,0

Insgesamt

75,3

65,3

54,8

43,5

 

Die Erhöhung der Eigenleistung der Versicherten führt zu einer Entlastung des Bundesbeitrages (der Partnerleistung) in eben diesem Ausmaß.

Die Beitragssätze im FSVG (20,0% Eigenleistung, 2,8% Partnerleistung) sind von der Veränderung nicht betroffen.

Zuzahlung Rehabilitation

Bis dato ist bei Rehabilitationsaufenthalten einkommensunabhängig ein Tagessatz in der Höhe von 7,17 € (Wert 2010) zu leisten. Ein Absehen von den Zuzahlungen bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (AZ-Richtsatz) ist im Einzelfall möglich.

Bei Kur- und Genesungsaufenthalten im Rahmen der Gesundheitsvorsorge ist derzeit eine nach monatlichem Bruttoeinkommen abhängige Staffelung vorgesehen (Stufe 0: bis 783,99 €, Stufe 1: 784,00 € bis 1 366,37 €, Stufe 2: 1 366,37 € bis 1 946,76 €, Stufe 3: über 1 946,76 €).

Ab 1. Jänner 2011 soll eine Systemangleichung der Zuzahlungen zu Rehabilitationsaufenthalten in Form einer analogen Staffelung wie bei den Zuzahlungen zu Kur- und Genesungsaufenthalten nach der Einkommenshöhe erfolgen. Die zugehörigen Zuzahlungen stellen sich wie folgt dar: 0,00 €/7,00 €/12,00 €/17,00 €.

Durch diese Angleichung wird für die Jahre 2011 bis 2014 ein jährlicher Mehrertrag von 1,8 Mio. € für die Pensionsversicherung erwartet. Als Schätzgrundlagen dienten die Erfolgsrechnungen 2009 und Gebarungsvorschaurechnungen der Pensionsversicherungsträger sowie die Angaben der Pensionsversicherungsanstalt über die Anzahl der Verpflegungstage 2009.

 

Beträge in Mio. €

2011

2012

2013

2014

Mehrerträge PV

1,8

1,8

1,8

1,8

 

Verzugszinsen

Bisher wurde für Verzugszinsen für ausständige Beiträge die um 3 Prozentpunkte erhöhte Sekundärmarktrendite (zB Oktober 2009: SMR 3,01% + 3 Prozentpunkte = 6,01%) verrechnet.

In Hinkunft soll die Berechnungsmethode für die Berechnung von Verzugszinsen an jene der Privatwirtschaft angeglichen werden. Dies bedeutet, dass der halbjährlich von der OeNB verlautete Basiszinssatz von 0,38% (Stand 30. Juni 2010) plus einem Aufschlag von 8%‑Punkten (nach § 352 UGB) in Anwendung kommt.

Infolge der Systemumstellung ergeben sich geschätzte Mehrerträge in den kommenden Jahren von:

 

Beträge in Mio. €

2011

2012

2013

2014

Mehrerträge PV

23,8

24,6

25,3

26,1

Mehrerträge gesamte SV

33,2

34,3

35,2

36,2

Schätzbasis waren die von den Sozialversicherungsträgern in ihren Erfolgs- und Gebarungsvorschaurechnungen ausgewiesenen Verzugszinsen.

Invaliditätspensionspaket einschließlich „Fit2work“

Das Invaliditätspensionspaket sieht folgende acht Maßnahmen vor, wobei die einzelnen Vorschläge in mehreren Sozialpartnergesprächen diskutiert wurden.

1. IP mit Schwerarbeitszeiten

Die Begrenzung des Abschlags im Pensionskonto bei Vorliegen von mindestens 10 Schwerarbeitsjahren mit 11% anstelle von 15% führt 2014 zu Mehraufwendungen beim Pensionsaufwand in der Höhe von 0,9 Mio. € und 2015 in Höhe von 1,4 Mio. €. Diese Kosten von 1,4 Mio. € bleiben für rund 20 Jahre erhalten, da sie niveauerhöhend für die gesamte Lebenserwartung wirken.

Langfristig wurde angenommen, dass rund 4.000 Männer und 1.000 Frauen die erforderlichen Voraussetzungen der 10 Schwerarbeitsjahre erfüllen. Diese Zahlen ergeben sich aus der Gesamtzahl an Neuzugängen bei den Arbeitern und Bauern von rund 14 500 Männern und 6 500 Frauen pro Jahr. Davon sind 8 000 Männer und 2 300 Frauen beim Pensionsantritt 57 Jahr alt oder älter. Weiters wurden 500 Männer und 200 Frauen abgezogen, weil diese keine 10 Beitragsjahre haben und somit keine 10 Schwerarbeitsjahre haben können. Von den verbleibenden 7 500 Männern und 2 100 Frauen wurden weiters jene abgezogen, bei denen eine Hinzurechnung zur Anwendung kommt und der Steigerungsprozentsatz genau mit 60% begrenzt wird – unabhängig von der Höhe des Abschlages (siehe Beispiel bei Punkt 2). Dies sind bei Männern schätzungsweise 500 und bei Frauen 400 Personen. Von der Restgröße von 7 000 Männern und 1 700 Frauen wurde angenommen, dass rund 60% der männlichen Arbeiter (ergibt rund 4 000) und 30% der weiblichen Arbeiterinnen (ergibt rund 500) die erforderliche Zahl an Schwerarbeitsjahren erfüllen werden. Die angegebenen Fallzahlen von 4 000 Männern und 500 Frauen beziehen sich auf das Maximum, das bei Männern etwa im Jahr 2019 und bei Frauen im Jahr 2015 erreicht wird. Kurzfristig profitieren jedoch nur jene Neuzugangspensionen, die eine Parallelrechnung haben, da die Reduktion des maximalen Abschlages auf 11% nur im Pensionskonto gelten soll. Im Altrecht bleiben weiterhin die 15% maximaler Abschlag. Jahrgänge bis 1954 sind daher von dieser Neuregelung nicht erfasst. Somit profitieren im ersten Jahr 2012 nur rund 1 000 Männer und 250 Frauen, diese Zahl steigt dann kontinuierlich bis 2015 (Ende der Befristung) auf rund 3 200 Männer und 500 Frauen.

2. IP Reduktion Abschlag

Die Begrenzung des Abschlags für alle übrigen Invaliditätspensionen im Pensionskonto und in der Rechtslage 2004 auf 13,8% anstelle von 15% führt bei allen IP-Neuzugängen zu höheren Pensionsleistungen, ausgenommen jene, bei denen eine Hinzurechnung zur Anwendung kommt und der Steigerungsprozentsatz genau mit 60% begrenzt wird. ZB: derzeit 71 Steigerungspunkte mit Hinzurechnung, abzüglich 15% Abschlag = 60,35 begrenzt mit 60%. Neu: 71 minus 13,8% = 61,2 ebenfalls begrenzt mit 60%. Bei diesen rund 3 500 Männern und 2 500 Frauen ändert sich die Pensionshöhe nicht. Alle anderen rund 16 000 Männer und rund 8 500 Frauen erhalten höhere Pensionen, wobei in der Kostenschätzung jene Kosten für die Personen von Punkt 1 (Schwerarbeit bei IP), die durch die Abschlagsreduktion von 15% auf 13,8% entstehen, bereits abgezogen sind.

3. Härtefall-Regelung

Die Einführung einer Härtefallregelung für ungelernte ArbeiterInnen bedingt Mehraufwendungen beim Pensionsaufwand durch früheren Pensionsantritt und Einsparungen beim AMS durch kürzeren Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung. Der Saldo ergibt Einsparungen in Höhe von 3,7 Mio. € für das Jahr 2014. Hinsichtlich des Mengengerüstes möchten wir auf den Feldversuch der PVA verweisen, auf Basis dessen die Fallzahlen beruhen.

4. Maßnahmen im Bereich neutraler Zeiten

Die Maßnahmen im Bereich der neutralen Zeiten laut § 255 Abs. 4 ASVG beziehen sich auf zwei Teile. Teil 1: Erstreckung der Rahmenfrist von 15 Jahren um Zeiten einer befristeten IP/BU/EUP. Teil 2: Berücksichtigung von höchstens 24 Monaten Krankengeld bei der Beurteilung einer gleichartigen Tätigkeit (120 Monate). Die geschätzten Mehrkosten für das Jahr 2014 ergeben 1,2 Mio. €.

5. REHA vor Pension

Mehraufwendungen bei Rehabilitationsmaßnahmen, beim AMS, beim Übergangsgeld und durch höhere Pensionsleistungen stehen Einsparungen beim Pensionsaufwand und Mehreinnahmen bei den Beiträgen durch späteren Pensionsantritt gegenüber. Die Einsparungen beim späteren Pensionsantritt in Höhe von 13 Mio. im Jahr 2011 ergeben sich aus der Fallzahl von 1 300 Fällen, mal 80% Erfolgsquote, ergibt 1 040 Fälle multipliziert mit der Durchschnittspension von € 900 mal 14 Pensionszahlungen. Langfristig ist dieses Ergebnis noch mit 6,5 zu vervielfachen, da die Pension um 6,5 Jahre später anfällt. Diese Einsparungen (das 6,5‑fache) treten jedoch erst 2017 ein, da im ersten Jahr der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen, für maximal 1 Jahr die Ersparnis eintreten kann. Im zweiten Jahr erfolgt ein Anstieg um 1 weiteres Jahr, usw., bis die 6,5 im Jahr 2017 erreicht sind. Dh. für das zweite Jahr 2012 erhöht sich die Fallzahl auf 1 400 und das Ergebnis ist mit 2 zu vervielfachen. Im dritten Jahr erhöht sich die Fallzahl auf 1 500 und das Ergebnis mit 3 zu vervielfachen, usw. Der Saldo aus Kosten und Einsparungen ergibt im Jahr 2014 18,5 Mio. € an Einsparungen. Diese steigen bis zum Jahr 2017 auf rund 100 Mio. pro Jahr an.

6. Abschaffung 4‑Kinder‑Witwe bei der IP

Die Abschaffung der Invaliditätspension für Witwen mit mindestens vier Kindern führt zu Einsparungen beim Pensionsaufwand in der Höhe von 2,3 Mio. € im Jahr 2014. Diese Berechnung basiert auf der Annahme, dass rund 70 Frauen pro Jahr um durchschnittlich vier Jahre später in Pension gehen, statt durchschnittlich mit 56, neu mit 60 in die Alterspension. Falls zB 10% der Fälle, bereits mit 57 den Tätigkeitsschutz für die Invaliditätspension erfüllen und somit nicht mit 60 in die Alterspension sondern mit 57 in die IP gehen, ergibt sich für das Jahr 2011 eine Ersparnis von 0,45 Mio. € anstatt von 0,5 Mio. € und im Jahr 2014 2,15 Mio. € anstatt von 2,3 Mio. €.

7. Änderungen beim Berufsschutz

Eine Einzelfallauswertung der PVA ergab ein Grundmengengerüst von rund 2 600 Fällen. Dabei konnte jedoch nicht geprüft werden, in wie vielen Fällen, auf Grund des medizinischen Kalküls, die Gewährung auch ohne Berufsschutz erfolgt wäre. Deshalb wurde mit einer konservativen Schätzung von 1 500 Personen gerechnet. Die Neufassung des Berufsschutzes (mindestens 7,5 Beitragsjahre anstelle der Hälfte der Beitragsjahre in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag) führt demnach zu Einsparungen beim Pensionsaufwand infolge späteren Pensionsantritts in der Höhe von 84,5 Mio. € im Jahr 2014.

8. Fit2work

Mit dem vorgeschlagenen Art. 114 soll durch das Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Gesundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG) das Projekt „Fit2work“ umgesetzt werden.

Mit diesem Projekt, dessen Kosten langfristig auf 8 Mio. € geschätzt werden, soll durch gesundheitsfördernde Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit länger erhalten und das krankheitsbedingte frühzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hintangehalten werden. Gleichzeitig ergeben sich Einsparungen beim Pensionsaufwand. Laut Studien gibt es dabei einen Einsparungs-Return im Verhältnis von 1:3, dh. für 1 Mio. € Investition ergeben sich 3 Mio. € an Einsparungen. Dabei wurde angenommen, dass diese Einsparungen – im Unterschied zum Arbeitsmarkt – erst vier Jahre verzögert eintreten, da der Anwendungsbereich des Programmes nicht nur Personen betrifft, wo Invalidität bereits droht oder absehbar ist. Da die Neuregelung erst Mitte 2011 in Kraft treten soll, wurden im ersten Jahr 2011 nur die halben Kosten (3 Mio. € statt 6 Mio. €) angenommen. vier Jahre später, also 2015 wurden die Einsparungen mit dem 3‑fachen, also 9 Mio. € veranschlagt.

 

 

Wegfall der Anpassung im ersten Jahr nach dem Neuzugang

Für alle Pensionen soll die Anpassung im ersten Jahr nach dem Stichtag wegfallen. Ausgenommen davon sind Hinterbliebenenpensionen nach Pensionist/inn/en, bei denen bereits ein Wegfall zum Tragen kam. Dies sind rund 22 000 Fälle pro Jahr.

Durch diese Maßnahme entfallen die Kosten für die Anpassung bei den Neuzugangspensionen. Die erwartete Zahl an betroffenen Neuzugängen, deren Durchschnittspension und die Summe der Einsparungen (Beträge in Mio. €) können der folgenden Tabelle entnommen werden:


 

 

2011

2012

2013

2011

Anzahl Neuzugang im Vorjahr

105 000

105 000

105 000

105 000

Durchschnitt im Vorjahr

1 100

1 120

1 140

1 160

Anpassung lfd. Jahr

1,2%

2,0%

2,0%

2,0%

Einsparung der Kosten der Anpassung

19,4

52,4

85,8

120,0

 

Wegfall der Ausgleichszulage bei Bezug einer Pension aus dem Ausland ohne österreichische Teilleistung

Derzeit werden an EWR-BürgerInnen mit Wohnsitz in Österreich Ausgleichszulagen gewährt, auch wenn keine österreichische (Teil)Pension anfällt. Wenn diese Leistungen wegfallen, verringern sich die Kosten für Ausgleichszulagen. Die erwartete Zahl an betroffenen Fällen, deren durchschnittliche Ausgleichszulage und die Summe der Einsparungen können der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

Beträge in Mio. €

2011

2012

2013

2014

Anzahl der Fälle

900

1 100

1 300

1 500

Durchschnittsleistung

450

459

468

478

Einsparung

5,7

7,1

8,5

10,0

 

Aliquotierung der Sonderzahlung im Jahr der Pensionszuerkennung

Die Pensionssonderzahlung gebührt jeweils für ein Kalenderhalbjahr wobei sie aliquotiert wird, wenn in den vergangenen 6 Monaten nicht durchgehend eine Pension bezogen wurde. Gleichzeitig soll der Auszahlungstermin der zweiten Sonderzahlung von September auf Oktober verlegt werden um eine systematische und gerechte Verteilung der aliquotierten Sonderzahlung über das Jahr (gleicher Abstand von jeweils 6 Monaten von einem Sonderzahlungstermin zum nächsten) zu erreichen. Ausgenommen von dieser Aliquotierung sind Hinterbliebenenpensionen nach Pensionist(inn/en, bei denen bereits eine Aliquotierung zum Tragen kam. Dies sind rund 22 000 Fälle pro Jahr.

Das bedeutet, Neuzugänge vom November, erhalten im April des Folgejahres die erste Sonderzahlung von 6/6 (volle April-Sonderzahlung) plus 6/6 im Oktober (volle Oktober-Sonderzahlung), Neuzugänge vom Dezember erhalten 5/6 plus 6/6, Neuzugänge vom Jänner erhalten 4/6 plus 6/6, usw.

Die durchschnittliche Monatspension und somit auch eine Sonderzahlungspension beträgt 1 100 €. Durch die Neuverteilung der Sonderzahlungen gelangen pro Kalenderjahr für den Neuzugang statt durchschnittlich 1 742 € pro Neuzugang, nun durchschnittlich 1 192 € pro Neuzugang zur Auszahlung – siehe Tabelle. Dadurch verringert sich der Sonderzahlungsaufwand um 550 € pro Fall bzw. insgesamt um 57,8 Mio. € pro Jahr (550 mal 105 000 Neuzugänge).

 


 

 

Nachdem die zweite Sonderzahlung von September auf Oktober verschoben wird, entsteht ein Zinsgewinn von rund 2 Mio. € pro Jahr. Zusätzlich kommt es zu Einsparungen von 4,2 Mio. €, da die Pensionsabgänge im Monat September, in Zukunft keine Sonderzahlung mehr erhalten. Insgesamt entstehen somit für die Jahre 2011 bis 2014 folgende Einsparungen (Beträge in Mio. €):

 

Reduktion des Anteils des FLAF an der Finanzierung von Teilversicherungszeiten wegen Kindererziehung

Durch die Reduktion des Anteils des FLAF an der Finanzierung von Teilversicherungszeiten wegen Kindererziehung von 75% auf 72% in den Jahren 2011 bis 2014 kommt es zu Mindereinnahmen für die Pensionsversicherung, die der folgenden Tabelle entnommen werden können:

 

Beträge in Mio. €

2011

2012

2013

2014

Mindereinnahmen für die PV

33,5

34,0

34,5

35,0

Verlängerung des Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001

Mit dieser Verlängerung des Ausbildungsdienstes von derzeit 18 Monaten auf maximal 6 Jahre sind keine finanziellen Auswirkungen für die Pensionsversicherung verbunden.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art. 115 Z 1 bis 5, 8, 9, 12 bis 14, 17, 19 und 33, Art. 116 Z 1, 2 und 13 sowie Art. 117 Z 1, 2 und 13 (§§ 5 Abs. 1 Z 11, 8 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 8, 17 Abs. 5 lit. d, 36 Abs. 1 Z 6, 44 Abs. 1 Z 7 und 15a, 52 Abs. 3 , 56a Abs. 3 und 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG; §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a und 116 Abs. 1 Z 3 GSVG; §§ 4a Z 1, 23a und 107 Abs. 1 Z 3 BSVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Beitrag des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zum gegenständlichen Gesetzentwurf. Damit soll der derzeit auf zwölf Monate angelegte Ausbildungsdienst nach den §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001 auf maximal sechs Jahre verlängert werden (siehe dazu die entsprechenden Erläuterungen zur Wehrgesetz-Novelle).

Die Grundkonzeption der sozialversicherungsrechtlichen Stellung jener Personen, die den genannten Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat leisten, soll dabei im Wesentlichen den derzeit geltenden Regelungen für die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr entsprechen (Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG bzw. Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb ASVG).

Da die genannten Regelungen über die Zeitsoldaten inzwischen materiell gegenstandslos geworden sind (mit Ablauf des 31. Jänner 2010 ist der letzte Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden), wird unter einem eine entsprechende Rechtsbereinigung vorgenommen.

Zu Art. 115 Z 6, 7, 15, 16, 18 und 21 (§§ 11 Abs. 3, 47 lit. a und b, 53 Abs. 3 lit. c und 60 Abs. 2 ASVG):

Der Beitrag des Bundeskanzleramtes zum Budgetbegleitgesetz 2011 sieht die Einführung eines Frühkarenzurlaubes für Väter vor (§ 75d BDG 1979, § 29o VBG; § 75f RStDG, § 58e LDG 1984; § 65e LLDG 1985).

Demnach ist dem jeweiligen Bediensteten auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Vorschriften der Mitgliedstaaten des EWR ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der Inanspruchnahme des Urlaubes keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Der Frühkarenzurlaub wird zu einem Höchstausmaß von vier Wochen gewährt. Er endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

Die Zeit des Frühkarenzurlaubes ist u. a. in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz zu behandeln.

Im ASVG soll für den Bereich der „alten“ Vertragsbediensteten in Anlehnung an die bestehende Regelung des § 11 Abs. 3 lit. a ASVG (Weiterbestehen der Pflichtversicherung während der Dauer eines maximal einmonatigen Urlaubes gegen Entfall der Bezüge) eine Regelung für den Frühkarenzurlaub für Väter als „Spezialfall“ eines solchen Urlaubes geschaffen werden.

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt jener Betrag, der auf den der Dauer der Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel (§ 47 lit. a ASVG).

Während dem Dienstnehmer im Fall eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge die Beitragspflicht obliegt (§ 53 Abs. 3 lit. c ASVG), sollen die auf den Zeitraum des Frühkarenzurlaubes für Väter entfallenden Beiträge vom Dienstgeber übernommen werden (§ 53 Abs. 2 ASVG).

Die Unfallversicherung besteht im Bereich des ASVG zwar generell weiter; Leistungen werden dem Kausalitätsprinzip entsprechend allerdings nur dann erbracht, wenn der Unfall durch eine in den Unfallversicherungsschutz fallende Tätigkeit hervorgerufen wurde.

Zu Art. 115 Z 10, 28, 29, 61 und 66, Art. 116 Z 9, 10, 30 und 35 sowie Art. 117 Z 9, 10, 29 und 34 (§§ 31 Abs. 5 Z 27, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 ASVG; §§ 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 160 Abs. 4 und 169 Abs. 5 GSVG; §§ 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 152 Abs. 4 und 161 Abs. 5 BSVG):

Derzeit haben Versicherte bzw. PensionsbezieherInnen oder anspruchsberechtigte Angehörige von Versicherten, die im Zuge einer medizinischen Rehabilitation in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht werden, eine (einkommensunabhängige) Zuzahlung in der Höhe von 7,17 € (Wert 2010) zu entrichten. Ein Absehen von derartigen Zuzahlungen bzw. ihre Herabsetzung im Einzelfall ist etwa bei Bezug einer Ausgleichzulage oder bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit (entsprechend der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien) vorgesehen.

Bei Unterbringung von Versicherten oder Pensionsbezieher/inne/n in Kur-, Genesungs- und Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen der Gesundheitsvorsorge sind hingegen (entsprechend der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien) Zuzahlungen zu entrichten, die nach dem monatlichen Erwerbseinkommen oder der Pensionsleistung der zuzahlungspflichtigen Person gestaffelt sind. Danach sind Personen mit einem Erwerbseinkommen (einer Pensionsleistung) bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende generell von der Zuzahlung befreit, für Personen mit einem über diesem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Einkommen, das 1 365,37 € nicht übersteigt, beträgt die Zuzahlung 7,17 € („Stufe 1“, Wert 2010), bei einem Einkommen ab 1 365,38 €, das den Betrag von 1 946,76 € nicht übersteigt, beträgt die Zuzahlung 12,68 € („Stufe 2“, Wert 2010) und bei einem Einkommen über 1 946,76 € beträgt die Zuzahlung 18,24 € („Stufe 3“, Wert 2010).

Diese Beträge korrespondieren mit den von Statistik Austria erhobenen Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Einkommenssegmenten.

Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2011 soll nunmehr eine systemkonforme Vereinheitlichung der Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten und bei Kur- und Genesungsaufenthalten nach dem Muster der nach dem Einkommen abgestuften Regelung erfolgen, indem eine entsprechende Staffelung nach der Einkommenshöhe Platz greift. Dementsprechend wird für die Stufe 1 eine Zuzahlung von 7 €, für die Stufe 2 eine Zuzahlung von 12 € und für die Stufe 3 eine Zuzahlung von 17 € vorgesehen.

Da die Grenzen für die einzelnen Stufen an den Ausgleichszulagenrichtsatz anknüpfen, ist eine entsprechende jährliche Anpassung der Beträge sichergestellt. Die Zuzahlungsbeträge selbst werden alljährlich mit der Aufwertungszahl angepasst.

Zu Art. 115 Z 11 (§ 32c ASVG):

Die Regeln über die Herkunft der Mitglieder des Managements der Controllinggruppe sollen praxisgerecht erweitert werden:

Das Management der Controllinggruppe soll wie bisher aus zwei Personen des leitenden Dienstes bestehen (Gehaltsgruppe G). Da der Kreis der hiefür zur Verfügung stehenden Personen gering ist bzw. die in Frage kommenden Angestellten in ihren bestehenden Dienstverhältnissen nicht ohne Weiteres – wie es das Gesetz jedoch verlangt – ohne nachteilige Wirkungen vom Dienst freigestellt werden können, soll der Kreis der für die Managementfunktionen in Frage kommenden Personen auf solche der Gehaltsgruppe F (höherer Dienst, Leiter von Organisationseinheiten wie Regionalbüros, Abteilungen usw.) erweitert werden.

Derzeit hat weiters das Management der Controllinggruppe aus Personen zu bestehen, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind. Personen mit Beziehungen zu anderen Dienstgebern sind damit ausgeschlossen. Da die Aufgaben der Sozialversicherung aber auch von anderen Stellen, zB gemeinsamen Einrichtungen der Sozialversicherung wie Tochtergesellschaften oder dem Hauptverband, wahrgenommen werden, soll es möglich sein, auch dort tätige Personen als ManagerInnen der Controllinggruppe zu gewinnen.

Zu Art. 115 Z 20 und Art. 116 Z 5 (§ 59 Abs. 1 ASVG; § 35 Abs. 5 GSVG):

Nach geltendem Recht sind für rückständige Beiträge Verzugszinsen zu entrichten, und zwar in der Höhe eines Prozentsatzes der rückständigen Beiträge. Dieser Prozentsatz berechnet sich nach der um drei Prozentpunkte erhöhten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen, die von der Oesterreichischen Nationalbank im Oktober des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt wurde. Im Jahr 2010 beträgt der Verzugszinsensatz demnach 6,01%.

Die Methode für die Verzugszinsen‑Berechnung soll nunmehr an die in der Privatwirtschaft nach § 352 des Unternehmensgesetzbuches vorgeschriebene Methode angeglichen werden. Zu diesem Zweck soll künftig auf den halbjährlich von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 des 1. Euro‑Justiz‑Begleitgesetzes) samt einem Aufschlag von acht Prozentpunkten abgestellt werden, wobei der am 31. Oktober eines Jahres geltende Basiszinssatz für das jeweils nächste Kalenderjahr heranzuziehen ist. Auf Grund dieser Neuberechnung würde sich der Verzugszinsensatz im Jahr 2011 auf 8,38% belaufen.

Zu Art. 115 Z 22, 34 und 74, Art. 116 Z 4, 14 und 39, Art. 117 Z 4, 14 und 38 sowie Art. 118 Z 5 (§§ 76b Abs. 3, 227 Abs. 3 und 658 Abs. 5 ASVG; §§ 32a Abs. 1, 116 Abs. 9 und 339 Abs. 5 GSVG; §§ 27a Abs. 1, 107 Abs. 9 und 329 Abs. 5 BSVG; § 15 Abs. 2 Z 3 APG):

Durch die derzeit im Ausmaß des Zehn- bis Zwanzigfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage festgelegte Höhe der Beitragsgrundlage für die Beitragsnachentrichtung für Schul- bzw. Studienzeiten kann eine Kostendeckung der damit ermöglichten früheren Inanspruchnahme von Pensionsleistungen nicht erreicht werden. Die auf dieser Basis zu entrichtenden Beiträge belaufen sich im Jahr 2010 auf 312,36 € monatlich für Schulzeiten und auf 624,72 € monatlich für Studienzeiten.

Geht man von der durchschnittlichen Pensionshöhe (Wert 2010: 1 096 €) aus, so muss die Beitragsgrundlage für eine annähernde Kostendeckung der „eingekauften“ Schul- und Studienzeiten auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage angehoben werden. Der auf dieser Grundlage zu entrichtende Beitrag würde sich im Jahr 2010 einheitlich auf 937,08 € belaufen.

Dies wird nunmehr durch eine entsprechende Änderung der §§ 76b und 227 Abs. 3 ASVG samt Parallelrecht normiert, und zwar mit Wirkung für Beitragsnachentrichtungen, die nach Kundmachung dieser Änderung beantragt werden.

Im § 15 Abs. 2 Z 5 APG wird klargestellt, dass die in der Anlage 2 zum APG angeführten Beträge für Studien- und Schulzeiten gegebenenfalls zusammenzurechnen sind.

Zu Art. 115 Z 23, 30 bis 32, 35 bis 39, 45 bis 48, 50, 51, 57 bis 60, 62 bis 65 und 67 bis 70, Art. 116 Z 11, 12, 15 bis 18, 25 bis 27, 28, 29 und 31 bis 34, Art. 117 Z 11, 12, 15 bis 18, 24 bis 26, 27, 28 und 30 bis 33 (§§ 79c, 222 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und Abs. 3, 251a Abs. 1, 253e, 254 Abs. 1 Z 1 bis 4, 270a, 271 Abs. 1 Z 1 bis 4, 279 Abs. 1 Z 1 bis 4, 300 Abs. 1 bis 3, 301 Abs. 1, 302 Abs. 1 Z 1a, 305, 306 Abs. 1, 307a Abs. 1, 361 Abs. 1, 362 Abs. 2 und 3 sowie 367 Abs. 1 ASVG; §§ 112 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 129 Abs. 1, 131, 132 Abs. 1 Z 1 bis 4, 157 Abs. 1 bis 3, 158 Abs. 1, 160 Abs. 1, 163, 164 Abs. 1, 166 Abs. 1 GSVG; §§ 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 120 Abs. 1, 122, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 150 Abs. 1 bis 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a, 155, 156 Abs. 1 und 158 Abs. 1 BSVG):

Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll verstärkt werden. Zu diesem Zweck soll als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation vorgesehen werden.

Diese gebührt, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes einer Person anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann.

Die versicherte Person hat somit künftig einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen für eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zumindest „wahrscheinlich“ erfüllt; in allen anderen Fällen bleibt Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung (freiwillige Leistung im Einzelfall, ohne Rechtsanspruch) erhalten.

Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen ist es, Invalidität zu vermeiden oder zu beseitigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen. Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, um das Rehabilitationsziel zu erreichen, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Zweckmäßigkeitsprüfung).

Die Zumutbarkeit richtet sich zum einen nach Dauer, Umfang und Kosten der ins Auge gefassten Ausbildung. Zum anderen sind dabei das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation und der soziale und wirtschaftliche Status sowie etwa auch die FacharbeiterInnen‑Eigenschaft zu berücksichtigen.

Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation „nach unten“ kommen. Soll eine Ausbildung im Rahmen der Rehabilitation zu einer Berufstätigkeit führen, die das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschreitet, so darf diese Maßnahme nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden.

Die Frage des unzumutbaren sozialen und wirtschaftlichen Abstieges durch eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ist darüber hinaus anhand der bestehenden Judikatur zum Berufsschutz der Angestellten zu beurteilen.

Für die Dauer der Rehabilitation gebührt der versicherten Person Übergangsgeld.

Tätigkeiten mit Berufsschutz sind nur dann besonders zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person in den letzten 15 Jahren für zumindest 7,5 Beitragsjahre eine Tätigkeit mit Berufsschutz ausgeübt hat (siehe dazu die Ausführungen zu den §§ 255 Abs. 2 und 2a sowie 273 Abs. 1 und 2 ASVG sowie zu § 133 Abs. 2 GSVG).

Allerdings sollen auch Versicherte, die ihre Tätigkeit auf Grund physischer und psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben können, einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation haben, wenn sie in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag zumindest zwölf Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer qualifizierten Berufstätigkeit oder insgesamt 36 Pflichtversicherungsmonate einer qualifizierten Berufstätigkeit vorweisen können.

Es wird künftig keinen eigenständigen Antrag auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) mehr geben, sondern ist de lege immer mit einem Rehabilitationsantrag verbunden. Zuerst ist sodann im Verfahren vor dem Pensionsversicherungsträger über die Frage der Rehabilitation und erst danach über eine allfällige Pensionszuerkennung zu entscheiden.

Ein Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension besteht in Hinkunft nur dann, wenn – bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen – durch Maßnahmen der Rehabilitation das Rehabilitationsziel unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit nicht erreicht werden kann oder (trotz entsprechender Mitwirkung der betroffenen Person) nicht erreicht werden konnte bzw. im besonderen Fall Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig sind.

Über die Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 253e und 270a ASVG sowie über die Fälle der Invalidität nach § 255 Abs. 3a und 3b ASVG ist vom Hauptverband – beginnend mit dem Jahr 2012 – jährlich ein Bericht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen, in dem die Fallzahlen auszuweisen und die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen zu evaluieren sind.

Zu Art. 115 Z 24 bis 26, Art. 116 Z 7 und 8 sowie Art. 117 Z 6 bis 8 (§ 105 Abs. 1, 3, 3a und 4 ASVG; § 73 Abs. 1, 3, 3a und 4 GSVG; § 69 Abs. 1, 3, 3a und 4 BSVG):

Nach § 105 ASVG und Parallelrecht gebührt zu gesetzlichen Pensionen, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, jeweils eine Sonderzahlung. Die Höhe dieser Sonderzahlungen richtet sich nach der in diesen Monaten ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Dies gilt auch für das Jahr des Pensionsantrittes: So erhält etwa eine Person, deren Pension im April anfällt, die volle „April‑Sonderzahlung“; eine Person mit Pensionsanfall im Mai erhält hingegen erst die „September‑Sonderzahlung“, da ein Pensionsbezug im Monat April nicht vorgelegen ist.

Durch die vorgeschlagene Einfügung eines Abs. 3a in § 105 ASVG (und Parallelrecht) soll eine Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung in jenen Fällen Platz greifen, in denen die Pension in einem bestimmten Zeitraum vor dem Sonderzahlungstermin nicht durchgehend bezogen wurde.

Zu diesem Zweck ist künftig zu prüfen, ob im Sonderzahlungsmonat und den diesem unmittelbar vorangehenden fünf Monaten ein durchgehender Pensionsbezug vorliegt; um einen gleichmäßigen Sechs-Monate-Rhythmus herzustellen, wird die September-Sonderzahlung auf den Monat Oktober verlegt.

Liegt kein durchgehender Pensionsbezug vor, so vermindert sich die – grundsätzlich weiterhin in Höhe der April- bzw. Oktober-Pension zu leistende – Sonderzahlung um ein Sechstel für jeden Monat, in dem (im genannten Zeitraum) keine Pension bezogen wurde. Für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus einer bestehenden Pensionsleistung ableiten, werden in diesem Zusammenhang die Monate des Bezuges dieser (vorangegangenen) Pensionsleistung den Monaten des Bezuges der Hinterbliebenenpension zugezählt.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird sichergestellt, dass es nicht mehr zu einer Begünstigung etwa bei jenen Konstellationen kommen kann, in denen die Pension gerade im April oder September (künftig: Oktober) eines Jahres anfällt oder die Voraussetzungen für den Pensionsbezug – und damit für die Sonderzahlungen – zwar in den genannten Monaten vorliegen, dann aber (wieder) wegfallen (etwa wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bei einer vorzeitigen Alterspension).

Zu Art. 115 Z 27, Art. 116 Z 6 und Art. 117 Z 5 (§ 108h Abs. 1 ASVG; § 50 Abs. 1 GSVG; § 46 Abs. 1 BSVG):

Bis zum Ablauf des Juli 2008 war nach § 108 Abs. 1 ASVG vorgesehen, dass die erstmalige Pensionsanpassung erst ab dem ersten Jänner des zweiten Kalenderjahres, das dem Pensionsstichtag folgt, vorzunehmen ist; lediglich Hinterbliebenenpensionen, die aus einer – in einem vorangegangen Kalenderjahr – zuerkannten Pensionsleistung abgeleitet wurden, waren hievon ausgenommen (maßgeblich war in diesen Fällen der Stichtag jener Leistung, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wurde).

Die einschlägige Bestimmung wurde im Rahmen des Sozialrechts‑Änderungsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 129, aufgehoben. Aus Kostengründen soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 zur skizzierten Rechtslage zurückgekehrt werden.

Zu Art. 115 Z 39, 48, 52 und 74 (§§ 254 Abs. 2, 271 Abs. 2, 279 Abs. 2 und 658 Abs. 6 ASVG):

Nach geltendem Recht hat eine versicherte Ehegattin (oder geschiedene Frau mit Unterhaltsanspruch) – unabhängig vom Vorliegen eines Anspruches auf Witwenpension – einen eigenständigen Anspruch auf Invaliditätspension nach dem Tod des (geschiedenen) Ehegatten, wenn sie mindestens vier Kinder lebend geboren hat und die Wartezeit für eine Invaliditätspension erfüllt ist.

Diese Regelung, die sich schon in der Stammfassung des ASVG findet, scheint aus heutiger Sicht überholt, zumal durch das moderne Pensionsversicherungsrecht für Kindererziehungszeiten längst anderweitig (nämlich durch die entsprechende Anrechnung als Versicherungszeiten) vorgesorgt ist. Die besondere Invaliditätspension für Witwen soll daher ersatzlos entfallen.

Zu Art. 115 Z 40, 41 und 49 sowie Art. 116 Z 19 (§§ 255 Abs. 2 und 2a sowie 273 Abs. 1 und 2 ASVG; § 133 Abs. 2 GSVG):

Nach derzeit geltendem Recht besteht für ArbeiterInnen nur dann Berufsschutz, wenn ein erlernter (angelernter) Beruf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurde. Danach reichen auch sehr wenige Monate dieser Beschäftigung zur Erlangung des Berufsschutzes aus, wenn in den letzen 15 Jahren vor dem Stichtag generell sehr wenige Beitragsmonate (zum Beispiel bei langdauernder Arbeitslosigkeit) vorliegen.

Es besteht Übereinstimmung darin, dass künftig nur eine längere tatsächliche Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes geschützt werden und daher zur Erlangung des Berufsschutzes erforderlich sein soll.

Als Erfordernis für das Bestehen eines Berufsschutzes wird die Ausübung von mindestens 7,5 Jahren einer solchen qualifizierten Tätigkeit innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag vorgeschlagen.

Diese Regelung soll künftig auch für Angestellte gelten, wobei zur Erhaltung des Berufsschutzes alle „geschützten“ ArbeiterInnentätigkeiten und alle Angestelltentätigkeiten zusammengerechnet werden sollen, sodass beispielsweise mit 5 Jahren Tätigkeit als Schlosser und 3 Jahren Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann der Berufsschutz in jeder dieser Tätigkeiten erhalten bleibt, aber auch auf das „Verweisungsfeld“ für beide Tätigkeiten verwiesen werden kann. Die allgemeinen Verweisungsregeln bleiben davon unberührt, das heißt bei Angestellten ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten wie bisher von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Liegen weniger als 15 Kalenderjahre vor, so muss (für die Erlangung des Berufsschutzes) zumindest in der Hälfte der vorliegenden Monate eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt worden sein („Hälfteregelung“), wobei für die Erlangung des Berufsschutzes als absolute Untergrenze 12 Monate einer qualifizierten Tätigkeit normiert sind.

Beispiel: Abschluss der Schlosserlehre mit 18 Jahren, sodann bis zum 19. Lebensjahr Präsenzdienst, hierauf 4 Jahre Berufstätigkeit als Schlosser, dann 2 Jahre Arbeitslosigkeit; mit 25 Jahren Antrag auf Invaliditätspension. Es besteht Berufsschutz, weil im Beobachtungszeitraum von 7 Kalenderjahren 4 Jahre einer einschlägigen Erwerbstätigkeit (= mehr als die Hälfte) vorliegen.

Die „Beobachtungsjahre“ (15 Kalenderjahre oder „Hälfteregelung“) werden bei ArbeiterInnentätigkeiten vom Stichtag zurück bis zum Abschluss der ersten berufsschutzbegründenden Ausbildung (Anlernzeit), nach der die versicherte Person ins Berufsleben eintritt, gerechnet.

Beispiel: Abschluss der Schlosserlehre mit 18 Jahren, dann einschlägige Berufstätigkeit bis zum 25. Lebensjahr, dann Matura, gefolgt von einem Studium bis zum 32. Lebensjahr; Pensionsantrag mit 35 Jahren. Beobachtungszeitraum ist vom 20. bis zum 35. Lebensjahr (= 15 Jahre). Für die Frage der Erfüllung der 7,5 Jahre einer entsprechenden Pflichtversicherung werden alle berufsschutzbegründenden Tätigkeiten zusammengerechnet (Facharbeiterzeiten, Zeiten als angestellter Maturant und als Akademiker).

Angestelltentätigkeiten gelten grundsätzlich als berufsgeschützt. Bei Angestellten reicht der Beobachtungszeitraum daher bis zum Beginn der Angestelltentätigkeit zurück (Ausnahme: Lehre).

Liegen mehr als 15 Beobachtungsjahre vor und fallen in den Beobachtungszeitraum Zeiten der Kindererziehung (höchstens 4 Jahre pro Kind), Wochengeld, Präsenz- oder Zivildienst, so erfolgt eine Ausdehnung der Rahmenfrist um diese Zeiten („Rahmenfristerstreckung“).

Liegen weniger als 15 Beobachtungsjahre vor, so ist eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes nicht möglich. Für diese Personengruppe gilt die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz unbeschränkt.

Beispiel: Abschluss der Schlosserlehre mit 18 Jahren, dann 13 Monate arbeitslos, dann 14 Monate als Schlosser tätig. Berufsschutz liegt vor, weil im Beobachtungszeitraum von 27 Monaten der Zeitraum der berufsgeschützten Tätigkeit mit 14 Monaten überwiegt.

Die neuen Voraussetzungen sollen auch für selbständig Erwerbstätige gelten, die nach geltendem Recht ab der Vollendung des 50. Lebensjahres als erwerbsunfähig gelten, wenn sie durch mindestens 60 Kalendermonate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, zu deren Ausübung (in Form persönlicher Arbeitsleistung) sie infolge Krankheit oder Gebrechen nicht mehr in der Lage sind. Auch für diese besondere Art des Berufsschutzes ist es künftig grundsätzlich erforderlich, dass berufsgeschützte Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens 7,5 Jahren innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre vorliegen.

Zu Art. 115 Z 42, Art. 116 Z 20 und Art. 117 Z 19 (§ 255 Abs. 3a und 3b ASVG; § 133 Abs. 2a und 2b GSVG; § 124 Abs. 1a und 1b BSVG):

Für stark leistungseingeschränkte ungelernte ArbeitnehmerInnen und für bestimmte selbständig Erwerbstätige (nämlich Bäuerinnen und Bauern), die das 50. Lebensjahr erreicht bzw. überschritten, aber das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die die Voraussetzungen für den besonderen Berufsschutz etwa nach § 255 Abs. 4 ASVG nicht erfüllen, soll ein spezieller Verweisungsschutz die derzeit judizierte weite Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt zu einer Verweisbarkeit in einem engen Segment einschränken und so diesen Menschen einen Zugang zu einer Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension bzw. zu einer entsprechenden Rehabilitation öffnen. Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es also, jene Berufsverweisungen, die bisher zu Härtefällen geführt haben, zu vermeiden.

Für die neue Härtefallregelung im Invaliditätsrecht gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen:

Die versicherte Person muss zum einen das 50. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens zwölf Monaten arbeitslos sein (gilt nicht für BSVG-Versicherte) und mindestens 360 Versicherungsmonate nachweisen, von denen mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit sind, und darf zum anderen nur mehr in der Lage sein, Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil auszuüben. Unter Letzterem sind leichte Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Haltung und bei durchschnittlichem Zeitdruck zu verstehen, wobei ein Haltungswechsel möglich sein muss. Schließlich muss auch zu erwarten sein, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

Nötig ist somit neben der prekären gesundheitlichen Situation eine schlechte Arbeitsmarktprognose im Hinblick auf eine zumutbare Beschäftigung.

Die neue Härtefallregelung wird in der Praxis für Bäuerinnen und Bauern sowie ungelernte ArbeiterInnen, die ein sehr stark medizinisch eingeschränktes Leistungskalkül haben (das heißt nur mehr leichte Tätigkeiten im Sitzen oder in einem nichtkontinuierlichen Arbeitsablauf ausüben können), relevant werden und soll auf eine sehr kleine Zahl von Härtefällen beschränkt bleiben.

Die neue Regelung soll nur bis zum Ablauf des Jahres 2015 gelten und ihre Auswirkungen sollen jährlich evaluiert werden (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 115 Z 23).

Zu Art. 115 Z 43, Art. 116 Z 21, Art. 117 Z 20 (§ 255 Abs. 4 ASVG; § 133 Abs. 3 GSVG; § 124 Abs. 2 BSVG):

Im § 255 Abs. 4 ASVG ist ein besonderer Tätigkeitsschutz bei Erreichung des 57. Lebensjahres geregelt, wenn innerhalb von 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag 120 Kalendermonate hindurch eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Zur Erleichterung der Erlangung dieses Tätigkeitsschutzes sollen nunmehr auf die 120 Monate auch Krankengeldbezugszeiten aus der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von höchstens 24 Monaten angerechnet werden. Darüber hinaus sollen Zeiten des Bezuges einer Pension und von Übergangsgeld auf Grund geminderter Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten beim Beobachtungszeitraum gewertet werden (das heißt dieser Zeitraum wird um die neutralen Monate ausgedehnt), um auf diese Weise den Erhalt eines einmal erlangten Tätigkeitsschutzes sicherzustellen. Die Zeiten des Krankengeldbezuges sollen in die zu berücksichtigenden 10 Jahre eingerechnet werden; die Zeiten einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension sollen die Rahmenfrist von 15 Jahren erstrecken.

Zu Art. 115 Z 44, 53 und 72, Art. 116 Z 22 und 37, Art. 117 Z 21 und 36 sowie Art. 118 Z 1 bis 4 (§§ 261 Abs. 4, 284 Z 3 und 607 Abs. 12 ASVG; §§ 139 Abs. 4 und 298 Abs. 12 GSVG; §§ 130 Abs. 4 und 287 Abs. 12 BSVG; § 6 Abs. 1 und 2 APG):

Die Verminderung der Leistung bei Antritt einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension vor Erreichung des Regelpensionsalters soll in der Weise neu geregelt werden, dass eine einheitliche Höchstgrenze des „Abschlages“ von 13,8% der Leistung gelten soll. Für Versicherte, die das 57. Lebensjahr vollendet und in den letzten 20 Jahren vor dem Stichtag mindestens zehn Jahre Schwerarbeit geleistet haben und eine der genannten Pensionen in Anspruch nehmen, soll der „Abschlag“ im APG mit einer Höchstgrenze von 11% – zeitlich befristet bis zum Ablauf des Jahres 2015 – festgesetzt werden.

Zu Art. 115 Z 54, Art. 116 Z 23 und Art. 117 Z 22 (§ 292 Abs. 1 ASVG; § 149 Abs. 1 GSVG; § 140 Abs. 1 BSVG):

Durch das Abstellen auf den „rechtmäßigen“ Aufenthalt soll ein Gleichklang der Ausgleichszulagenregelung mit dem europäischen und österreichischen Aufenthaltsrecht hergestellt werden.

Zu Art. 115 Z 71, Art. 116 Z 36 und Art. 117 Z 35 (§ 607 Abs. 12 ASVG; § 298 Abs. 12 GSVG; § 287 Abs. 12 BSVG):

Als finanzieller Beitrag der Versicherten zur Anrechnung der sogenannten Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitversicherungsregelung soll normiert werden, dass diese Ersatzzeiten nur mehr dann als Beitragsmonate Berücksichtigung finden, wenn für sie ein Beitrag entrichtet wird.

Dieser Beitrag entspricht dem niedrigsten Beitrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 16a ASVG und beläuft sich im Jahr 2010 auf 153,08 €.

Zu Art. 115 Z 73, Art. 116 Z 38 und Art. 117 Z 37 (§ 617 Abs. 13 ASVG; § 306 Abs. 10 GSVG; § 295 Abs. 11 BSVG):

Die Langzeitversicherungsregelung soll in der Weise im Übergangsrecht der Sozialversicherungsgesetze adaptiert werden, dass für männliche Versicherte ab dem Jahrgang 1954 das Anfallsalter auf die Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben wird und für weibliche Versicherte der Jahrgänge 1959 bis 1961 auf die Vollendung des 57., 58. und 59. Lebensjahres.

Für Personen, die das Anfallsalter für die Korridorpension erreicht haben, ist vorgesehen, dass für die Verminderung der Leistung die Regeln für die Korridorpension nach § 15 Abs. 4 APG (ohne den zusätzlichen „Korridorabschlag“ außerhalb des Verlustdeckels) zur Anwendung kommen.

Für weibliche Versicherte, die ab dem 1. Jänner 1962 bis zum 1. Dezember 1963 geboren sind, ergibt sich als Anfallsalter für die Langzeitversicherungspension das 60. Lebensjahr; das ist das derzeit geltende Regelpensionsalter für weibliche Versicherte, sodass diese bereits Anspruch auf die „normale“ Alterspension haben. Weibliche Versicherte, die ab dem 2. Dezember 1963 geboren sind, fallen hingegen bereits unter den Geltungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Daher wird die Langzeitversicherungspension mit 62 für weibliche Versicherte relevant, die ab dem 2. Dezember 1965 geboren sind, zumal für die Folgejahrgänge das Anfallsalter für die Langzeitversicherungspension mit 62 bestehen bleibt, während das Regelpensionsalter schrittweise auf 65 angehoben wird. Der „Abschlag“ richtet sich hier nach der jeweils geltenden Altersgrenze nach § 3 des zitierten Bundesverfassungsgesetzes.

Ferner sollen für die adaptierte Langzeitversicherungsregelung nur mehr Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit – also nicht mehr „nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung – Berücksichtigung finden und auch nur mehr Ersatzzeiten der Kindererziehung (bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten), wegen Anspruches auf Wochengeld sowie für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (im Höchstausmaß von 30 Monaten) bzw. die entsprechenden Beitragsmonate einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e sowie g ASVG samt Parallelrecht) angerechnet werden, soweit sich diese nicht mit Beitragsmonaten (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) decken.

Für weibliche Versicherte der erwähnten Jahrgänge wird darüber hinaus das Ausmaß der erforderlichen Beitragsmonate – im Gleichklang mit der Anhebung des Anfallsalters – von 480 Beitragsmonaten um 24 bzw. zwölf Beitragsmonate angehoben (für den Jahrgang 1959: 504 Beitragsmonate; für den Jahrgang 1960: 516 Beitragsmonate; für den Jahrgang 1961: 528 Beitragsmonate; ab dem Jahrgang 1962: 540 Beitragsmonate).

Auf Grund der Systematik des Pensionsversicherungsrechtes ergibt sich für die ab dem Jahr 2014 vorgesehene Übergangsregelung für Langzeitversicherte eine automatische Befristung. Je höher der Anteil des „Neurechtes“ ist, desto mehr nähert sich die Langzeitversicherungspension an die Korridorpension an. Sobald die Pensionsberechnung nur mehr „Neurecht“ abbildet, entspricht die Langzeitversicherungsregelung exakt der Korridorpensionsregelung, womit erstere ausgelaufen ist.

Zu Art. 115 Z 74, Art. 116 Z 39 sowie Art. 117 Z 38 (§ 658 Abs. 4 ASVG; § 339 Abs. 4 GSVG; § 329 Abs. 4 BSVG):

Die Träger der Pensionsversicherung haben von jeder auszuzahlenden Pension mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Betrag einzubehalten und einen bestimmten Prozentsatz dieses Betrages zur Finanzierung der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en abzuführen.

Die Prozentsätze sind in den §§ 73 ASVG, 29 GSVG und 26 BSVG geregelt und betragen derzeit bei der Pensionsversicherungsanstalt 180%, bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 318%, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 201% und bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern 397%. Ab dem 1. Jänner 2014 sind bei der Pensionsversicherungsanstalt 181%, bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 322%, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 203% und bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern 403% dauerrechtlich vorgesehen (siehe Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007).

Die Hebesätze sollen nunmehr wie folgt geändert werden:

 

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Pensionsversicherungsanstalt

180

180

180

180

181

181

VA für Eisenbahnen und Bergbau

290

297

301

309

315

322

SVA der gewerblichen Wirtschaft  

201

185

182

181

181

203

SVA der Bauern

397

374

370

365

360

403

Die vorgesehene übergangsrechtliche Absenkung der Hebesätze bewirkt eine Entlastung der Pensionsversicherungsträger zu Lasten der betroffenen Krankenversicherungsträger und damit im Wege der Ausfallhaftung eine Entlastung des Bundes. Die für das Jahr 2015 geltenden Hebesätze sollen auch für die Folgejahre gelten.

Zu Art. 115 Z 74, Art. 116 Z 39 und Art. 117 Z 38 (§ 658 Abs. 6 ASVG; § 339 Abs. 6 GSVG; § 329 Abs. 6 BSVG):

Die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist im § 108h ASVG geregelt. Der dabei zur Anwendung gelangende Anpassungsfaktor orientiert sich am Richtwert nach § 108f ASVG, dieser wiederum an der Erhöhung der VerbraucherInnenpreise in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorausgeht.

Für den Richtwert für das Jahr 2011 ist somit das arithmetische Mittel der Inflationsraten August 2009 bis einschließlich Juli 2010 heranzuziehen. Der daraus resultierende Anpassungsfaktor beträgt 1,012, dies entspricht einer (dauerrechtlichen) Erhöhung der Pensionen um 1,2%.

Als Maßnahme zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes soll für das Jahr 2011 folgende besondere Pensionsanpassung Platz greifen:

–      Lediglich Pensionen, die nicht höher als 2 000 € sind, werden – wie im Dauerrecht vorgesehen – mit dem Anpassungsfaktor (der dem Richtwert entspricht) erhöht.

–      Pensionen, die den Betrag von 2 000 € übersteigen, aber deren Höhe 55% der Höchstbeitragsgrundlage (2011: 2 310 €) nicht erreicht, werden mit einem Prozentsatz erhöht, der zwischen den genannten Beträgen linear absinkt, und zwar von jenem Prozentsatz, der der Erhöhung mit dem Richtwert entspricht (2011: 1,2%), bis auf den Wert 0,0%.

–      Pensionen, deren Höhe 55% der Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, werden nicht erhöht.

Im Jahr 2011 ergeben sich somit exemplarisch folgende Erhöhungsprozentsätze:

–      Pensionen, die kleiner oder gleich 2 000 € sind: 1,20%;

–      Pensionshöhe 2 100 €: 0,81%;

–      Pensionshöhe 2 200 €: 0,43%;

–      Pensionshöhe 2 300 €: 0,04%;

–      Pensionen, die größer oder gleich 2 310 € sind: 0,0%.

Zu Art. 116 Z 3 und Art. 117 Z 3 (§ 27 Abs. 2 GSVG; § 24 Abs. 2 BSVG):

Die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung, die seit dem Inkrafttreten des Pensionsharmonisierungsgesetzes mit 1. Jänner 2005 einheitlich mit 22,8% der Beitragsgrundlage zu bemessen sind, setzen sich in der Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen zusammen aus einem Teil, der von den Versicherten aufzubringen ist, sowie einem Teil, der vom Bund als sogenannte Partnerleistung zu erbringen ist.

Durch die vorgeschlagene Erhöhung des Beitragsteiles der Versicherten sollen die Aufwendungen des Bundes für die Partnerleistung entsprechend verringert und der Eigenfinanzierungsgrad im Bereich der Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen erhöht werden.

So wird der von den Versicherten zu tragende Beitragsteil im Bereich des GSVG bereits mit 1. Jänner 2011 auf 17,5% der Beitragsgrundlage angehoben (diese Höhe sollte nach geltendem Recht erst im Jahr 2015 erreicht werden), sodass die Partnerleistung ab dem Jahr 2011 5,30% der Beitragsgrundlage beträgt. Im Bereich des BSVG wird der Eigenanteil der Versicherten am Pensionsversicherungsbeitrag von derzeit 15% sukzessive bis zum Jahr 2014 auf 16% der Beitragsgrundlage angehoben (2011: 15,25%, 2012: 15,50%, 2013: 15,75%), sodass die Partnerleistung des Bundes ab dem Jahr 2014 6,80% der Beitragsgrundlage beträgt (2011: 7,55%, 2012: 7,30%, 2013: 7,05%).

Zu Art. 115 Teil 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 116 Teil 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), 117 Teil 2 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes), 119 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und 120 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen):

Allgemeines:

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

–      Anpassung an die im Budgetbegleitgesetz vorgesehenen Änderungen des Ausbildungsdienstes nach den §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001;

–      Übertragung der bisher vom Landeshauptmann im Bereich der Entsendung von Versicherungsvertreter/innen zustehenden Aufgaben und Befugnisse bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, auf die jeweilige Aufsichtsbehörde;

–      Entfall des Bundesbeitrages in der bäuerlichen Unfallversicherung;

–      Sicherstellung der kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Absicherung für Väter in Frühkarenz im Bereich des B‑KUVG;

–      jährliche Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds in den Jahren 2011 bis 2014.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Art. 115 Z 5 bis 7 und 119 Z 10 (§ 421 Abs. 1 bis 5 ASVG; § 133 B‑KUVG):

Durch den ab 1. Juli 2011 erfolgenden Übergang der Entsendebefugnis von Versicherungsvertreter/innen auf den Bund ergibt sich im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit ein zeitlicher Mehraufwand von rund 80 Stunden pro Jahr, die allenfalls als Mehrdienstleistungen zu erbringen wären. Daraus ergibt sich ein geschätzter Mehraufwand von rund 3 800 € pro Jahr. Da die getroffene Neuregelung nur auf ab 1. Juli 2011 erfolgende Entsendungen anzuwenden ist, wäre für das Jahr 2011 ein Mehraufwand in halber Höhe (das sind rd. 1 900 €) zu veranschlagen.

Dieser resultiert aus

a)     dem zusätzlichen Mehraufwand, der durch die alle fünf Jahre erfolgende Neubildung der Verwaltungskörper entsteht. Dadurch wird ein zeitlicher Mehraufwand von schätzungsweise 80 Stunden entstehen. Die dadurch entstehenden Kosten sind mit rund 4 000 € (somit rund 800 € pro Jahr) zu veranschlagen.

b)     dem zusätzlichen Mehraufwand, der für die während einer laufenden Funktionsperiode vorzunehmenden Änderungen (zB aufgrund des Ausscheidens von Versicherungsvertretern aus persönlichen Gründen, bei Verlust der Voraussetzungen für das Amt, etwa bei Pensionierung und Tod) entsteht. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten sind mit rund 3 000 € pro Jahr anzusetzen.

 

Mehraufwand für:

Zeitlicher Mehraufwand

Kosten/h

Gesamtkosten

Neubildung Verwaltungskörper/alle 5 Jahre

16h p.a.

(80 h)

50 €

800 € p.a.

(4 000 € )

Änderungen in lfd.

Funktionsperiode/p.a.

60 h p.a.

50 €

3 000 € p.

 

76 h p.a.

 

3 800 € p.a.

Diese von den Ländern vorgeschlagene Maßnahme bewirkt eine Bündelung der Kompetenzen beim ohnehin als Aufsichtsbehörde tätigen Bund.

Der Wegfall der im Bereich der Länder alle fünf Jahre vorzunehmenden aufwändigen Hauptverfahren und der Entfalles der bisher notwendigen laufenden Änderungsmeldungen an den Bund führt zu Synergieeffekten sowie zu Einsparungen bei den Ländern.

Zu Art. 117 Z 2, 4 und 5 (§§ 22 Abs. 2 lit. d und e sowie § 31 Abs. 2 und 3 BSVG):

In den Jahren 2011 und 2012 kann die Verringerung der Einnahmen durch Auflösung der allgemeinen bzw. ungedeckten allgemeinen Rücklage in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern kompensiert werden. Diese beträgt im Jahr 2010 voraussichtlich rund 47 Millionen Euro. Die weitere Neuausrichtung der Finanzierung muss im Zuge der Erarbeitung der Neupositionierung der Unfallversicherung der Bauern im Jahr 2011 erfolgen. Dabei wird insbesondere eine Neuausrichtung des Versicherungsrechtes, welches mit einer gesicherten Finanzierung aus Beitragen korrespondiert, angestrebt, wobei derzeit eine Erhöhung des Beitragssatzes in der Unfallversicherung dabei nicht vorgesehen ist.

An Ersparnissen für den Bund ergeben sich für die Jahre 2011 bis 2013:

2011

2012

2013

2014

28,9 Mio. €

28,9 Mio. €

28,9 Mio. €

28,9 Mio. €

 

Zu Art. 119 Z 1 bis 3 (§§ 7 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie 19 Abs. 4 B‑KUVG):

Nach Angaben des Bundeskanzleramtes wird erwartet, dass der neu eingeführte Frühkarenzurlaub im Bereich der Beamten und Vertragsbediensteten von rund 850, im Bereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes von rund 120 männlichen Bediensteten pro Jahr in Anspruch genommen werden wird.

Aus der Kostenübernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber (der Beitragssatz beläuft sich sowohl nach dem ASVG als auch dem B‑KUVG auf 7,65%) entsteht dem Bund – unter der Annahme, dass die zur Verfügung stehenden vier Wochen voll ausgeschöpft werden – ein Aufwand von rund 198 € pro Frühkarenzfall. Unter Zugrundelegung von 970 Frühkarenzfällen pro Jahr würden dem Bund dadurch Mehraufwendungen von rund 192 000 € entstehen.

Im Bereich der Unfallversicherung ist davon auszugehen, dass rund 24% der insgesamt 970 Betroffenen im ASVG (UV-Beitrag: 1,4%) versichert sind, der Rest untersteht dem B‑KUVG-Regime (UV‑Beitrag: 0,47%). Pro Person ergibt sich im ASVG aufgrund der danach weiterbestehenden Unfallversicherung eine Belastung für Bund oder Länder von 36,29 € pro Bedienstetem. Im B-KUVG wird die Unfallversicherung nur während der Teilnahme an beruflichen Fort- und Ausbildungsveranstaltungen nicht unterbrochen; die Beitragspflicht des Dienstgebers bestünde in diesem Fall weiter (pro Person ergäbe sich in diesem – aufgrund der nur kurzen Dauer des Frühkarenzurlaubes für Väter eher unwahrscheinlichem Fall eine Belastung von 12,18 € pro Bedienstetem).

 

Geschätzte Gesamtbelastung Bund p.a.:

a)

KV-Beitrag                 (970 Personen)

192 000 €

b)

UV-Beitrag ASVG     (233 Personen)

8 456 €

 

Gesamtbelastung

200 456 €

 

Zu Art. 120 Z 1 (§ 7 des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes):

Der jährlich mit 1. Jänner zu dotierende Krankenkassen-Strukturfonds soll für die Jahre 2011 bis 2014 mit jeweils 40 Millionen Euro dotiert werden.

2011

2012

2013

2014

40 Mio. €

40 Mio. €

40 Mio. €

40 Mio. €

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. 115 Z 1 bis 3, Art. 116 Z 1 und 2, Art. 117 Z 1, 3 und 6 und Art. 119 Z 4 bis 7 (§§ 89a, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a und 143 Abs. 1 Z 6 ASVG; §§ 28 Abs. 3 und 59 GSVG; §§ 4 Z 2, 25 Abs. 4 und 55 BSVG; §§ 22a Abs. 1 und Abs. 3, 26c und 55 Abs. 3 B-KUVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Beitrag des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zum gegenständlichen Gesetzesentwurf. Damit soll der derzeit auf zwölf (maximal 18) Monate angelegte Ausbildungsdienst nach den §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001 verlängert werden (siehe dazu die entsprechenden Erläuterungen).

Die Grundkonzeption der sozialversicherungsrechtlichen Stellung jener Personen, die den genannten Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat leisten, soll dabei im Wesentlichen den derzeit geltenden Regelungen für die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr entsprechen (Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG bzw. Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb ASVG).

Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind gegenwärtig nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG in der Krankenversicherung teilversichert. Nach § 56a ASVG und § 89a ASVG ruhen jedoch Beitragszahlungen und Leistungsansprüche. Künftig sollen Personen, die den Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat Leistungen der Krankenversicherung nach dem ASVG in Anspruch nehmen können.

Die genannte Personengruppe ist daher vom Geltungsbereich des § 89a ASVG auszunehmen. § 143 Abs. 1 Z 6 ASVG ist dahingehend anzupassen, dass der Krankengeldanspruch dieser Personen ruht, da sie nach heeresrechtlichen Bestimmungen im Krankheitsfall weiterhin Anspruch auf Bezüge haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Krankengeld für Präsenzdiener und Ausbildungsdienst Leistende bis zum Ende des zwölften Monat des Ausbildungsdienstes bereits auf Grund des § 89a ASVG ruht.

Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen im GSVG, BSVG und B-KUVG.

Darüber hinaus sollen die materiell gegenstandslos gewordenen Bestimmungen über Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr – mit 31. Jänner 2010 ist der letztes Zeitsoldat dieses Typus aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden – ersatzlos entfallen.

Zu Art. 115 Z 4 (§ 176 Abs. 1 Z 8 ASVG):

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine durch das Auslaufen des Karenzgeldes notwendig gewordene legistische Anpassung.

Zu Art. 115 Z 5 bis 7 und Art. 119 Z 10 (§ 421 Abs. 1 bis 5 ASVG; § 133 B‑KUVG):

Die bisher dem jeweiligen Landeshauptmann im Bereich der Entsendung von Versicherungsvertreter/innen zustehenden Aufgaben und Befugnisse (§ 421 ASVG bzw. § 133 Abs. 1 B‑KUVG) bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, sollen nunmehr von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Damit wird einer Forderung der Bundesländer aus dem Bereich „Deregulierung von Bundesrecht“ im Zuge der Verwaltungsreform entsprochen. Die Kompetenzverteilung im Bereich der Dienstgebervertreter/innen der Landesstellenausschüsse im B‑KUVG soll hingegen unverändert bleiben, da hier dem Landeshauptmann die Entsendebefugnis in seiner Funktion als Dienstgeber zukommt. Die Neuregelungen sollen, um einen schrittweise Übergang zu ermöglichen, auf Entsendungen anzuwenden sein, die ab 1. Juli 2011 zu erfolgen haben.

Zu Art. 117 Z 2, 4 und 5 (§§ 22 Abs. 2 lit. d und e sowie 31 Abs. 2 und 3 BSVG):

Der aus allgemeinen Steuermitteln geleistete Beitrag des Bundes zur bäuerlichen Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 BSVG sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach § 30 Abs. 3 BSVG soll mit 1. Jänner 2011 ab diesem Geschäftsjahr entfallen.

Der Wegfall des Bundesbeitrages wird zum Anlass genommen, dass ehestens eine Neupositionierung für die bäuerliche Unfallversicherung erstellt wird. Es soll daher im Laufe des Jahres 2011 – unter Einbindung der Sozialpartner und der zuständigen Ministerien (Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) gemeinsam mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern – die bäuerliche Unfallversicherung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der bäuerlichen Lebenswelt inhaltlich und organisatorisch neu überarbeitet werden.

Zu Art. 119 Z 1 bis 3 (§§ 7 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie 19 Abs. 4 B‑KUVG):

Der Beitrag des Bundeskanzleramtes zum Budgetbegleitgesetz 2011 sieht die Einführung eines Frühkarenzurlaubes für Väter vor (§ 75d BDG, § 29o VBG; § 75f RStDG, § 58e LDG 1984; § 65e LLDG 1985). Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die im B‑KUVG erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

Für Beamt/inn/e/n und neue Vertragsbedienstete wird durch das B‑KUVG bereits jetzt angeordnet, dass die Krankenversicherung durch einen Karenzurlaub u. a. nach dem MSchG nicht unterbrochen wird.

Bei der vorgeschlagenen Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Z 2 handelt es sich lediglich um eine durch die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes (für Geburten ab 1. Jänner 2002) notwendig gewordene Anpassung. Dieses löste das Karenzgeldgesetz sowie das Karenzurlaubsgeldgesetz ab. Die schon bisher in der Praxis geübte subsidiäre Beitragspflicht des Dienstgebers während der Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges (aufgrund des Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht eine eigenständige Teilpflichtversicherung der Bezieherin oder des Beziehers in der Krankenversicherung) bleibt unverändert bestehen.

Die Beitragslast für die Krankenversicherung während des Frühkarenzurlaubes für Väter trägt der Dienstgeber (§ 22 Abs. 2 B‑KUVG; Beitragssatz: 7,65%).

Während eines Frühkarenzurlaubes für Väter besteht Unfallversicherungsschutz während der Teilnahme an beruflichen Fort- und Ausbildungsveranstaltungen; die Beiträge leistet der Dienstgeber (§ 25 B‑KUVG; Beitragssatz: 0,47%). Als Beitragsgrundlage ist in beiden Fällen die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage heranzuziehen (§ 19 Abs. 4 B‑KUVG in der vorgeschlagenen Fassung sowie § 26 Abs. 4 B‑KUVG).

Zu Art. 119 Z 8 und 9 (§§ 65a Abs. 5 und 70a Abs. 3 B‑KUVG):

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine legistische Anpassung an die durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Teil des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014 vorgeschlagene Vereinheitlichung der Zuzahlungen bei Rehabilitations- sowie bei Kur- und Genesungsaufenthalten.

Zum 9. Hauptstück (Dienst- und Besoldungsrecht)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 121 bis 128, 131 bis 134 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG, RGV, PG 1965, PVG, LF-DG, PTSG, AsylGHG, BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

2.      hinsichtlich des Art. 129 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B‑VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),

3.      hinsichtlich des Art. 130 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B‑VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen).

Zu Art. 121 Z 1 und Art. 122 Z 1 (§ 37 Abs. 3 Z 3 und § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 sowie § 10 Abs. 4 Z 2 GehG):

Mit diesen Änderungen erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009 erfolgte Ausdehnung des Karenzurlaubs gemäß § 75c BDG 1979 auf pflegebedürftige Angehörige.

Zu Art. 121 Z 2 (§ 39b Abs. 4 BDG 1979):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 121 Z 3, Art. 124 Z 15, Art. 128 Z 2 und Art. 129 Z 1 (§ 50b Abs. 6 BDG 1979, § 76a Abs. 5 RStDG, § 46 Abs. 6 LDG 1984 und § 46 Abs. 6 LLDG 1985):

Die Möglichkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit soll zur Pflege und/oder Betreuung behinderter Kinder auch nach dem Schuleintritt bzw. über diesen Zeitpunkt hinaus ermöglicht werden. Weiterhin gilt, dass die Herabsetzung grundsätzlich nur für volle Jahre in Anspruch genommen werden kann.

Zu Art. 121 Z 4 (§ 60 Abs. 2b BDG 1979):

§ 60 Abs. 2a BDG 1979 ordnet ausdrücklich an, dass die neuen Dienstausweise so gestaltet sein müssen, dass die Bürgerkartenfunktion aktivierbar ist. Diese Norm wurde deshalb in den Rechtsbestand aufgenommen, um im Zuge des Ausbaus des E-Government sicherzustellen, dass elektronische qualifizierte Signaturen auch im Verkehr der Verwaltung mit den Bürgern verwendet werden. In diesem Sinne legt auch das Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ fest, dass alle IT-Verfahren und Portale der Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden die Anmeldung mit Bürgerkarte unterstützen sollen. Alle neu einzurichtenden elektronischen Verfahren sollen daher auf der Identifikation mittels Bürgerkarte aufbauen. Dieses Ziel ist eine konsequente Weiterführung der E-Government Strategie zur Verbreitung der Bürgerkarte.

Um den Dienstausweis auch für die angeführten elektronischen Verfahren nutzen zu können, ist es notwendig, am Chip des Dienstausweises ein (elektronisches) Zertifikat zu aktivieren. Im Zuge der Aktivierung schließt die bzw. der Bedienstete mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Zertifizierungsdiensteanbieter einen Signaturvertrag ab, der sie oder ihn zur kostenlosen Nutzung dieses Zertifikates berechtigt. Im selben Prozess ist zweckmäßiger Weise auch gleichzeitig die sog. Bürgerkartenfunktion zu aktivieren. Da das Zertifikat auf die jeweilige Person ausgestellt ist und zur elektronischen Identifizierung der Person dient, kann gemäß Signaturgesetz nur diese den Vertrag abschließen.

Die vorliegende Neuregelung stellt einen zulässigen Eingriff in die von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie mitumfasste Privatautonomie dar: Dieser gesetzliche Eingriff begründet sich im oben ausgeführten öffentlichen Interesse (E-Government Strategie) und ist außerdem verhältnismäßig, da Bedienstete lediglich verpflichtet sind, einen solchen Signaturvertrag abzuschließen, wenn dienstliche Erfordernisse vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bestimmte Verfahren, elektronische Anwendungen oder auch die Benutzung von Sachbehelfen (z.B. PC) die Identifizierung mittels elektronischer Signatur vorsehen.

Zu Art. 121 Z 5, Art. 123 Z 9 und Art. 130 Z 3 (§ 66 Abs. 2 BDG 1979, § 27c Abs. 2 VBG und § 48 Abs. 7 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes):

Mit Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie § 55 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. November 2000 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz – L-VBG) entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes einer oder eines Bediensteten das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einer oder einem Bediensteten, die oder der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung der oder dem Bediensteten während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder die oder der Bedienstete diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubes zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum steht demnach in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den die oder der Bedienstete in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz ist zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde.

Die Ausführungen des EuGH im vorliegenden Urteil bedingen auch eine Anpassung der vergleichbaren Regelungen auf Bundesebene. Unabhängig davon, ob der oder dem Bediensteten die Ausübung des in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub während dieser Zeit möglich war, soll anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu berechnet werden.

Zu Art. 121 Z 6, Art. 123 Z 11, Art. 124 Z 13 und Art. 130 Z 4 (§ 69 BDG 1979, § 27h VBG, § 73 RStDG und § 50 Abs. 5 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes):

Mit Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie § 60 Satz 3 des Gesetzes vom 8. November 2000 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz – L-VBG) entgegensteht, nach der Bedienstete, die ihren Anspruch auf Elternurlaub von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt ihres Kindes erworben haben.

Der EuGH betont den Zweck der einschlägigen Unionsbestimmungen zum Elternurlaub, welcher darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die die Bediensteten erworben haben oder dabei sind zu erwerben und über die sie zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügen, verloren gehen oder verkürzt werden. Es ist zu gewährleisten, dass sich die Bediensteten im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befinden wie vor diesem Urlaub.

Die Ausführungen des EuGH im vorliegenden Urteil bedingen auch eine Anpassung der vergleichbaren Regelungen auf Bundesebene, weshalb nunmehr Zeiten einer Karenz uneingeschränkt den Verfallszeitpunkt hinausschieben sollen.

Zu Art. 121 Z 7, Art. 123 Z 13, Art 124 Z 14, Art. 128 Z 4 und Art. 129 Z 2 (§ 75d BDG 1979, § 29o VBG, § 75f RStDG, § 58e LDG 1984, § 65e LLDG 1985):

Mit dieser Bestimmung soll für Väter die Möglichkeit geschaffen werden, einen Karenzurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Beschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, dass die Mutter keinem Beschäftigungsverbot unterliegt – weil sie beispielsweise nicht erwerbstätig ist – sollen die Fristen des § 5 Abs. 1 und 2 MSchG fiktiv herangezogen werden. Innerhalb des Zeitrahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter kann der Vater Beginn und Dauer des Karenzurlaubs – unter Berücksichtigung wichtiger dienstlicher Erfordernisse – frei wählen (zB direkt nach der Geburt oder erst nach einem Sonder- oder Erholungsurlaub). Das Ausmaß des Frühkarenzurlaubs kann bis zu vier Wochen betragen. Der Vater hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung des Karenzurlaubes. Dieser ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Väterkarenz zu betrachten und daher zB auch auf zeitabhängige Rechte voll anzurechnen. Nicht anzurechnen ist der Karenzurlaub auf die Dauer der Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) und verkürzt daher nicht eine Väterkarenz nach dem VKG. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sollen Anpassungen der einschlägigen Bestimmungen im ASVG und B-KUVG erfolgen. Diesbezüglich wird auf die zeitgleich ergangenen Entwürfe des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit verwiesen, in denen die angesprochenen Anpassungen der gesetzlichen Bestimmungen im ASVG und B-KUVG an den Frühkarenzurlaub für Väter unter der Maßgabe vorgesehen werden, dass die für die Zeit des Karenzurlaubs zu entrichtenden Beiträge vom Dienstgeber zu übernehmen sind. Als (allgemeine) Beitragsgrundlagen sollen jene des § 47 lit. a ASVG und des § 19 Abs. 4 B-KUVG herangezogen werden.

Unabhängig von dieser Frühkarenzurlaubsregelung bleibt es Vätern unbenommen nach den bestehenden Regelungen Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, insbesondere aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen. Dabei können drei Monate der Karenz aufgeschoben und bis zum 7. Lebensjahr des Kindes oder anlässlich eines späteren Schuleintrittes verbraucht werden.

Zu Art. 121 Z 8, 9 und 11 (§ 203f Abs. 4, § 203g, § 203h, § 203j und § 203k BDG 1979):

Die Wartezeit der Bewerberinnen und Bewerber um eine zu besetzende Lehrpersonenplanstelle steht innerhalb der für die Besetzung von freien Lehrpersonenplanstellen in § 203h BDG 1979 vorgesehenen Reihungskriterien (1. die entsprechende Ausbildung, 2. eine bessere Beurteilung, 3. in der Ausschreibung vorgesehene Kenntnisse und Fähigkeiten, 4. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten und 5. eine längere Wartezeit gemäß § 203k BDG) als nicht qualifikationsbezogenes Kriterium an der letzten Stelle der bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern zu berücksichtigenden Auswahlgesichtspunkte.

Den Landesschulräten steht es gemäß § 203j Abs. 3 BDG 1979 jedoch frei, durch Beschluss des Kollegiums eine Gleichstellung der mindestens ein Jahr sich bereits um eine Lehrpersonenplanstelle bewerbenden Personen mit den im Unterrichtspraktikum besser Beurteilten festzulegen und damit die Dauer der Wartezeit als vorrangiges Kriterium für die Auswahlentscheidung vorzusehen. Die Einführung der Wartefrist als Auswahlkriterium war seinerzeit bei Bestehen eines größeren Überhanges an sich um freie Lehrpersonenplanstellen bewerbenden Lehrpersonen und des faktisch bestehenden Anstellungsmonopols des Bundes als Dienstgeber der Lehrpersonen für mittlere und höhere Schulen dadurch bedingt, dass jeder Bewerberin und jedem Bewerber in absehbarer Zeit eine Garantie auf Aufnahme in den Schuldienst zugesichert werden sollte.

Die für die Prüfung der Dauer der Wartefrist von den Landesschulräten zu führenden Wartelisten haben sich freilich als sehr verwaltungsaufwändig erwiesen. Auch die eine Anstellung im Schuldienst vorübergehend oder auf längere Sicht nicht anstrebenden Lehrpersonen bewerben sich zur Erhöhung der Dauer der Wartezeit für den Fall einer späteren Anstellung regelmäßig und verursachen bei den Personalstellen dadurch aufwändige Kontaktnahmen und Rückfragen. Da die Dauer der Wartezeit in dem Zuständigkeitsbereich eines Landesschulrates auch für allfällige Auswahlverfahren für die Anstellung in einem anderen Bundesland relevant ist, sind die Personalstellen überdies häufig zur Abgleichung mit anderen Landeschulräten gezwungen, um die für die Bewerberin bzw. den Bewerber aktuell geltende günstigste Wartezeit zu ermitteln.

Angesichts des wegen der Altersstruktur der im Dienststand befindlichen Lehrpersonen in den kommenden Jahren anstehenden vielen Pensionierungen erwarteten Mangels an geeigneten Lehrpersonen und des Umstandes, dass den Dienstbehörden künftig nur mehr ein geringerer Spielraum bei der Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern um freie Planstellen zukommt, aber auch im Sinne der Aufnahme der bestgeeigneten Lehrpersonen in den Schuldienst, soll der fachlichen Qualifikation der Vorrang zukommen, erscheint das Kriterium der Wartezeit als gesetzliches Auswahlkriterium für die Anstellung von Lehrpersonen als verzichtbar. Im Bereich des für die Landeslehrpersonen geltenden Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, in welchem Bestimmungen über Wartelisten bisher nicht vorgesehen sind, war in der Vergangenheit trotz einer Vielzahl der sich um eine freie Planstelle bewerbenden Personen kein Bedarf nach Einführung eines vergleichbaren Kriteriums gegeben.

Es soll daher zur Vereinfachung des Verfahrensaufwandes bei der Anstellung von Lehrpersonen von der verbindlichen Führung der Wartelisten Abstand genommen werden. Sofern einzelne Landesschulräte die Dauer der Wartezeit bei der Anstellung für die Lehrpersonen aus wichtigen Gründen weiter vorrangig gewichten wollen, steht es ihnen frei, im Rahmen der gemäß § 203j Abs. 3 BDG 1979 zu erstellenden Reihungskriterien die Wartezeit weiterhin vorrangig zu berücksichtigen.

Zu Art. 121 Z 10 (§ 203h Abs. 2 BDG 1979):

Diese Bestimmung enthält eine durch den Entfall der Z 5 im Abs. 1 bedingte Zitatanpassung.

Zu Art. 121 Z 12 (§ 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979):

Grammatikalische Berichtigung.

Zu Art. 121 Z 13 und 14, Art. 124 Z 16 und 17, Art. 128 Z 6 und 7, Art. 129 Z 3 und 4 und Art. 133 Z 3 und 4 (§§ 236b, 236d und 236e BDG 1979, §§ 166d, 166h und 166i RStDG, §§ 115d, 115f und 115g LDG 1984, §§ 124d, 124g und 124h LLDG 1985 und §§ 18g, 18n und 18o BThPG):

Die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit werden neu gefasst.

Für vor 1954 Geborene ergeben sich hinsichtlich der nötigen Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungen, allerdings können sog. „Ausübungsersatzzeiten“ von ehemals selbständigen Gewerbetreibenden oder Landwirten, die die Voraussetzungen für den Pensionsantritt nach dieser Regelung erst ab 2011 erfüllen, nur bei Nachkauf als beitragsgedeckte Zeiten berücksichtigt werden. Weiters wird der Preis für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten vereinheitlicht und an das ASVG-Niveau angepasst. Gleichzeitig wird – wie im ASVG – beim Nachkauf ein Risikozuschlag für „Nicht-Harmonisierte“ (Geburtsjahrgänge vor 1955) eingeführt. Auf Grund einer Übergangsregelung bestimmen sich die Kosten des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten nach der vor der Änderung geltenden Rechtslage, wenn der Antrag auf Nachkauf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der Neuregelung gestellt wird.

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von „Ausübungsersatzzeiten“ entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62.

Zu Art. 121 Z 15, Art. 123 Z 42 und Art. 124 Z 40 (§ 242 Abs. 2 BDG 1979, § 82b Abs. 2 VBG und § 207 Abs. 54 RStDG):

In der bestehenden Übergangsregelung wird klargestellt, dass eine allfällige Verbesserung des Urlaubsstichtages durch die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Regelung der Vorrückung nicht eintreten soll.

Zu Art. 121 Z 16, Art. 123 Z 43 und Art. 124 Z 41 (§ 242 Abs. 3 BDG 1979, § 82b Abs. 3 VBG und § 207 Abs. 57 RStDG):

Diese Bestimmungen enthalten Behalteregelungen für Bedienstete, die in den Jahren 2011 bis 2013 erhöhte Urlaubsansprüche nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 erworben hätten, wobei eine allfällige Verbesserung des Urlaubsstichtages durch die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht eintreten soll.

Zu Art. 121 Z 18 bis 20 (Anlage 1 Z 1.2.4, 1.3.6 und 1.3.11 BDG 1979):

Organisatorische Änderungen im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Bundesministerium für Gesundheit, im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2006 machen eine Anpassung der taxativ aufgelisteten Richtverwendungen erforderlich.

Zu Art. 121 Z 19 und 23 (Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e und Anlage 1 Z 2.2 BDG 1979):

Es handelt sich um eine Anpassung der Richtverwendung im Bereich des Bundesministeriums für Justiz.
Das Österreichische Generalkonsulat in Hamburg musste mit Ablauf des 31. August 2010 geschlossen werden. Anstelle der Leitung des Generalkonsulats in Hamburg soll nun die gleichwertige Leitung des Generalkonsulats in Istanbul als Richtverwendung genannt werden.

Zu Art. 121 Z 22 (Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979):

Es handelt sich um eine Legistische Klarstellung.

Zu Art. 121 Z 21 und Art. 124 Z 2 (Anlage 1 Z 1.17 und § 2 Abs. 1 Z 5 RStDG):

Es handelt sich um eine Anpassung an die im Rechtspraktikantengesetz vorgesehene Veränderung der Dauer des Rechtspraktikums.

Zu Art. 121 Z 24, 26 und 27 (Anlage 1 Z 22, Z 23, Z 24, Z 25 und Z 26 BDG 1979):

Es handelt sich um eine Anpassung an das Universitätsgesetz 2002, in welchem mit BGBl. I Nr. 74/2006 die Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien in Bachelorstudien und Masterstudien umbenannt wurden. Die Maßnahme dient der Rechtsklarheit, wobei die schon derzeit umfassten akademischen Grade ohne Eingriff in die bestehende Rechtslage der neuen Nomenklatur angepasst werden. Gemäß § 124 Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 gelten Bakkalaureatsstudien als Bachelorstudien und Magisterstudien als Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5 leg. cit., sodass künftig die zusätzliche Aufzählung des Bakkalaureatsgrades und des Magistergrades entfallen kann.

Zu Art. 121 Z 25 (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 BDG 1979):

Nach der derzeitigen Rechtslage kommt es vereinzelt zu dem unerwünschten Ergebnis, dass besonders qualifizierte Lehrpersonen, die ihr Studium berufsbegleitend absolviert haben und die bereits vor ihrer Anstellung als Lehrpersonen Praxiszeiten erworben haben, vorübergehend aus dem Dienstverhältnis ausscheiden müssten, um die für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 zu erbringende Berufspraxis nach Abschluss des Studiums zu erwerben. Dieser Wechsel in die Privatwirtschaft kann einerseits nicht immer zugemutet werden, andererseits kann aufgrund des Lehrermangels kein geeigneter Ersatz für eine solcherart in die Privatwirtschaft wechselnde Lehrperson gefunden werden. Es soll daher künftig für solche Lehrpersonen auch möglich sein, die erforderliche Berufspraxis durch eine facheinschlägige Lehrtätigkeit im Umfang einer Vollbeschäftigung in dem der Verwendungsgruppe L 1 zuzuordnenden fachtheoretischen Unterrichtsgegenstand bzw. den innerhalb dieser Verwendungsgruppe zu unterrichtenden entsprechenden Laborgegenständen und Konstruktionsübungen zu erwerben.

Zu Art. 122 Z 2, Art. 123 Z 8 und Art. 126 Z 5 (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 2f GehG, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 2f, § 39 Abs. 3, § 44d Abs. 3, § 47e und § 91 Abs. 2 VBG und § 53 Abs. 2 lit. b PG 1965):

Die Begründung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, zeigt, dass der Begriff „im Lehrberuf“ missverständlich ist. Anders als in RZ 11 dargelegt sind damit nicht Zeiten, die mit der Erlernung eines Berufes gemäß § 5 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zurückgelegt wurden, gemeint, sondern Zeiten in denen die betreffende Person einer Unterrichtstätigkeit nachgegangen ist. Durch den Begriff „Lehrberuf“, der mit der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, Aufnahme in den § 12 GehG fand, sollte ausgedrückt werden, dass es sich nicht um eine bestimmte Art von Dienstverhältnis handeln muss, sondern um jede Art von Lehrtätigkeit an einer der angeführten Institutionen. Im Sinne der Rechtssicherheit soll im § 12 GehG (§ 26 VBG) mit der Wortfolge „als Lehrkraft“ nicht mehr der gleiche Begriff wie in § 5 BAG verwendet werden, ohne an der ursprünglichen Intention der Bestimmung zu rütteln.

Zu Art. 122 Z 3 (§ 12 Abs. 2 Z 7 lit. d GehG):

Im Bereich der Lehrpersonen für Musikerziehung ist gemäß Anlage 1 Z 24.3 BDG 1979 der Zugang zur Verwendungsgruppe L 2a 2 und gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 3 lit. d BDG 1979 der Zugang zur Verwendungsgruppe L 2a 1 (teilweise neben der Reifeprüfung) an den Erwerb bestimmter Bakkalaureats- bzw. Magistergrade geknüpft. Einer Zuordnung dieser (universitären) Studienzeiten zu § 12 Abs. 2 Z 7 lit. b GehG steht entgegen, dass diese Studien nicht als Alternative zum Studium an einer Akademie vorgesehen sind (auch die Materialien zur Novelle BGBl. Nr. 665/1994, EB zur RV 1656 BlgNR XVIII. GP) legen nahe, dass die genannte Bestimmung lediglich für jene Religionslehrpersonen anwendbar ist, die das Ernennungserfordernis als Religionslehrer für Pflichtschulen nicht über den Besuch einer Akademie, sondern über den (längeren) Weg des Hochschulstudiums erworben haben). Mit der gegenständlichen Ergänzung soll daher eine geeignete Regelung für die Berücksichtigung dieser Studienzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages in den Verwendungsgruppen L 2a 2 bzw. L 2a 1 geschaffen werden.

Zu Art. 122 Z 4 und Art. 123 Z 7 (§ 13d GehG und § 24b VBG):

Die Regelungen über die Höhe der Ergänzungszahlung für weibliche Vertragsbedienstete bzw. des Bezugsanspruchs von Beamtinnen während der Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem MSchG werden für Bedienstete, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, neu und für beide Bedienstetengruppen gleich gestaltet. Grundsätzlich orientiert sich die Ergänzungszahlung am Durchschnitt der tatsächlichen, insbesondere dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Bezüge in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Eintritt des Beschäftigungsverbots. Eine Ausnahme besteht für Beamtinnen nur für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes während einer Karenz nach dem MSchG, während der sich die Bezüge an den Durchschnittsbezügen während der letzten drei Kalendermonate vor dem Antritt der Karenz orientieren. Da auch die Monatsbezüge der Beamtinnen steuer- und beitragspflichtig sind, orientiert sich die Ergänzungszahlung für weibliche Vertragsbedienstete in Hinkunft an den Nettobezügen.

Für Bedienstete, die am 31.12.2010 ein Dienstverhältnis zum Bund hatten, wird die derzeitige Rechtslage nicht verändert. Auch für Beamtinnen gilt die durch die Rechtssprechung konkretisierte Rechtslage des Fortbezuges des Monatbezuges weiter.

Zu Art. 122 Z 5 (§ 21g Abs. 7 GehG):

Der Anspruch auf Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 7 und 8 knüpft an den ständigen Aufenthalt dieser Familienangehörigen am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten an. § 21g Abs. 7 regelt das Ruhen dieser Zuschläge bei vorübergehenden, aber insgesamt mehr als 91 Kalendertage pro Kalenderjahr dauernden Abwesenheiten. Die in Z 1 angesprochene zwangsläufige Abwesenheit im Falle einer Evakuierung infolge außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland ist dabei nicht mitzuzählen. Mit der Ergänzung dieser Bestimmungen soll nun näher bestimmt werden, nach welcher Dauer eine solche, vorerst als vorübergehend anzusehende Abwesenheit letztlich zu einer dauernden wird, wobei eine Grenzziehung zu jenem Zeitpunkt angemessen erscheint, ab dem innerhalb des Zeitraums von einem Jahr die Zeit der Abwesenheit überwiegt.

Zu Art. 122 Z 6 (§ 22b GehG):

Diese Änderung stellt klar, dass der Dienstgeberbeitrag zum Pensionsaufwand ab 2013 nicht nur für Landeslehrpersonen, für die der Bund den Pensionsaufwand zur Gänze trägt, zu leisten ist, sondern auch für sämtliche Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Zur budgetären Deckung dieses zusätzlichen Personalaufwands bestimmt § 121 Abs. 23 BHG 2013, dass dieser Aufwand im BFRG 2013 bis 2016 und im BFG 2013 zu berücksichtigen sein wird. Dementsprechend die Erl. zu § 121 (23) BHG 2013: „Weiters sind entsprechend der derzeit geltenden Haushaltsrechtslage in den §§ 1 und 2 auch jene Mittel nicht enthalten, die gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 6/2010, für Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) für jene Beamtinnen und Beamten, für die der Bund den Personalaufwand zur Gänze trägt, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten sind. Diese Beiträge werden gemäß § 121 Abs. 23 BHG 2013 erst bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und des Bundesfinanzgesetzes 2013 durch Bereitstellung zusätzlicher Budgetmittel berücksichtigt.“

Die vollständige Abdeckung des zusätzlichen Aufwands stellt insofern kein Problem dar, als die „Zuschussverpflichtung“ des Bundes zur UG 23 (Pensionen) exakt im selben Ausmaß sinkt wie der Personalaufwand steigt, wodurch die entsprechenden Budgetmittel verfügbar werden. Wenn auch im BHG 2013 nur einzelne Jahre (BFG 2013) bzw. Zeiträume (BFRG 2013 bis 2016) angesprochen werden, ist wohl trotzdem davon auszugehen, dass die Mittelbereitstellungsverpflichtung auch für die folgenden Jahre bzw. Zeiträume bestehen bleiben wird.

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung sind die von ausgegliederten Unternehmen zu leistenden Dienstgeberbeiträge auf den von ihnen zu leistenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes anzurechnen.

Zu Art. 122 Z 39 (§ 61 Abs. 8 GehG):

Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurden Lehrpersonen über die eine wöchentlich unentgeltlich zu erbringende Supplierstunde hinaus gehend verpflichtet, im Verlauf eines Unterrichtsjahres zehn Einzelsupplierstunden zu leisten. Diese Bestimmung trifft keine Differenzierung bezüglich der Höhe des Beschäftigungsausmaßes und stellt daher Lehrpersonen mit Teillehrverpflichtung trotz der für jene geltenden niedrigeren Grundlehrverpflichtung den vollbeschäftigten Lehrpersonen gleich. Es soll daher ein angemessener Ausgleich geschaffen werden.

Die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Maßnahme werden durch einen Analogieschluss auf Basis der tatsächlichen Ausgaben für Einzelsupplierungen gem. § 61 Abs. 8 GehG ermittelt.

Im Schuljahr 2008/09 sind für vollbeschäftigte Lehrpersonen Ausgaben von 9 411 204,08 Mio. Euro, für teilbeschäftigte Lehrpersonen 1 812 762,25 Mio. Euro angefallen. Die Ausgaben haben sich durch das zuletzt beschlossene Budgetbegleitgesetz auf 3 021 867,64 bzw. 501 052,87 Euro reduziert. Erkennbar wird daraus, dass die relative Veränderung bei den teilbeschäftigten größer war als bei den vollbeschäftigten Lehrpersonen: 72,4% gegenüber 67,9%.

Wird angenommen, dass sich diese ungleiche Veränderung vor allem durch die in § 61 Abs. 8 GehG derzeit bestehenden nicht differenzierenden Pool-Konstruktion ergibt, lässt sich weiters annehmen, dass bei der nun vorgeschlagenen Variante nach dem Beschäftigungsausmaß differenzierenden Variante die relative Veränderung bei den teilbeschäftigten Lehrpersonen das Ausmaß der relativen Veränderung bei den vollbeschäftigten Lehrpersonen erreichen wird. Bei Umlage des o.a. Prozentsatzes der vollbeschäftigten Lehrpersonen auf die bisherigen Ausgaben der Teilbeschäftigten, ergeben sich neue Ausgaben von 582 052,87 Euro und damit Mehrausgaben von 582 052,87 – 501 052,87 = 81 011,61 Euro.

Zu Art. 122 Z 56 (§ 83b GehG):

Im Hinblick auf die Logik des BHG 2013 und die damit verbundene Wirkungsorientierung kann diese Bestimmung als nicht mehr zeitgemäß entfallen.

Zu Art. 122 Z 67 und Art. 123 Z 41 (§ 113 Abs. 11a GehG und § 82 Abs. 11a VBG):

Die Übergangsregelungen für LehrerInnen des Schemas II-L werden aus Gründen der Gleichbehandlung auf sämtliche Lehrpersonen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einer ähnlichen dienstrechtlichen Situation (PrivatschullehrerInnen und kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen) gestanden sind, ausgeweitet.

Zu Art. 122 Z 71 (§ 116d Abs. 3 GehG):

Zur Hintanhaltung späterer Nachverrechnungen und einer Optimierung des Verwaltungsvollzuges anlässlich der Erklärung der oder des eine Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung in Anspruch nehmenden Beamtin oder Beamten auch von den entfallenden Bezügen Pensionsbeiträge zu entrichten, soll künftig die entsprechende an den Dienstgeber abzugebende Erklärung bereits im Rahmen der Beantragung der entsprechenden Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung, spätestens jedoch bis zu deren Wirksamwerden, zu erfolgen haben.

Zu Art. 123 Z 1 (Inhaltsverzeichnis des VBG):

Änderungen von Paragrafenüberschriften bzw. die Schaffung neuer Paragrafen machen die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Art. 123 Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 2 VBG):

Die bisherige Ausnahme von Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit (weniger als ein Drittel der Vollbeschäftigung), wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise beschäftigt werden, vom Anwendungsbereich des VBG entfällt im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes.

In der Rechtssache C-486/08 hat der Europäische Gerichtshof zu vergleichbaren Bestimmungen des Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetzes entschieden, dass die Bestimmung des Paragrafs 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse (Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999), nach der eine Schlechterbehandlung von befristet Beschäftigten unzulässig ist, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, einer allgemeinen Ausnahme von fallweisen Beschäftigten vom Anwendungsbereich des Gesetzes entgegensteht. Auf Dienstverträge mit fallweise Beschäftigten sind daher künftig die Bestimmungen des VBG anzuwenden, sofern nicht ein sonstiger Ausnahmetatbestand greift.

Gleiches soll für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit einem Beschäftigungsausmaß von weniger als einem Drittel der Vollbeschäftigung gelten. Die nunmehr normierte Unterstellung unter das Recht des VBG erfolgt diesfalls im Hinblick auf den dem Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse wortgleichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Anhang zur Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, geändert durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998).

Insbesondere im Hinblick auf die besondere Art der Tätigkeit der bei der Wiener Hofmusikkapelle Beschäftigten und dem bestehenden Besoldungsregulativ soll die Ausnahme vom Anwendungsbereich des VBG für diesen speziellen Bedienstetenkreis erhalten bleiben.

Zu Art. 123 Z 9 (§ 26 Abs. 2 Z 7 lit. d VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d GehG wird verwiesen.

Zu Art. 123 Z 10 (§ 27c Abs. 1 VBG):

Für Vertragsbedienstete fehlt derzeit eine Bestimmung betreffend die Änderung des Urlaubsausmaßes im Falle einer Dienstfreistellung oder Außerdienststellung. Es erfolgt daher eine Anpassung an § 66 Abs. 1 Z 2 BDG 1979.

Zu Art. 123 Z 12 (§ 29d Abs. 1 VBG):

Es handelt sich um eine Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 123 Z 14 (§ 33a Abs. 3 VBG):

Die Bestimmung ist im Hinblick auf das Außerkrafttreten des § 253c ASVG mit Ablauf des 31. Dezember 2003 obsolet und kann entfallen.

Zu Art. 123 Z 23 (§ 44a Abs. 8 VBG):

Mit der Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, entfiel § 59a Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 und soll nunmehr im Vertragsbedienstetengesetz 1948 die entsprechende Anpassung erfolgen.

Zu Art. 123 Z 44 (§ 84 Abs. 3 Z 3 VBG):

Die Frist für eine abfertigungsunschädliche Kündigung durch Vertragsbedienstete wird an die Mindestdauer der Karenz nach dem MSchG oder VKG angepasst.

Zu Art. 124 Z 1 (Art. I Abs. 2 RStDG):

Es handelt sich um eine Zitatanpassung.

Zu Art. 124 Z 3 und 4 (§ 2a Abs. 1 und 4 RStDG):

Es handelt sich um Zitatanpassungen.

Zu Art. 124 Z 5 (§ 16 Abs. 4 Z 3 RStDG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010.

Zu Art. 124 Z 6 (§ 24 RStDG):

Es handelt sich um eine Anpassung an die bereits bestehende Praxis des Einsatzes von Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern.

Zu Art. 124 Z 7, 23 und 24 (§ 36 Abs. 3, § 182 Abs. 3 und 4 RStDG):

Es handelt sich um im Zusammenhang mit der Neuregelung des Vorrückungsstichtages im BDG 1979 notwendige Änderungen.

Zu Art. 124 Z 8 (§ 62 Abs. 3 RStDG):

Mit dieser Änderung sind die Regelungen über die Entgeltansprüche bei Dienstverhinderungen, wie sie für alle Beamtinnen und Beamte zur Anwendung kommen (§ 13c GehG), auch auf Richterinnen und Richter anwendbar.

Zu Art. 124 Z 14 (§ 75f RStDG):

Vgl. die Erläuterungen zu § 75d BDG 1979.

Zu Art. 124 Z 22, 26, 28 und 32 (§ 175 Abs. 1 Z 5 und 6, § 190 Abs. 2 Z 2 lit. d bis f, § 197 Abs. 1 und § 204a samt Überschrift RStDG):

Es handelt sich um Anpassungen im Zusammenhang mit der Umbenennung der Korruptionsstaatsanwaltschaft in „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ (WKStA).

Da nach Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz die Aufgabenänderung der WKStA nicht mehr als 50 % beträgt, sind damit auch keine Änderungen in der funktionalen und besoldungsrechtlichen Stellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der WKStA verbunden.

Zu Art. 125 Z 1, 20, 21, 27 und 28 (§ 3, § 25d Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 2, § 49a Abs. 2 und § 74 RGV 1955):

Im Sinne eines modernen Reisemanagements und einer Verwaltungsvereinfachung erscheint die Differenzierung der Reisegebührensätze nach Gebührenstufen, die an die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung anknüpfen, nicht mehr zeitgemäß. Es soll daher auf die Gebührenstufen verzichtet werden.

Zu Art. 125 Z 2 bis 4 und 14 (§ 4 Z 1, § 5 Abs. 1 und 3 und § 16 Abs. 6 RGV 1955):

Entsprechend einer Empfehlung des Rechnungshofes wird die Möglichkeit festgeschrieben, im Dienstauftrag aus dienstlichen Gründen anstatt der Dienststelle die Wohnung als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Dienstreise festzulegen, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Maßstab für die Festlegung im Dienstauftrag werden dabei zweckmäßigerweise die tatsächlichen Umstände der Dienstreise sein. Es soll dadurch insbesondere eine Kosteneinsparung in jenen Fällen bewirkt werden, in denen der Zielort der Dienstreise von der Wohnung der oder des Bediensteten aus günstiger erreicht werden kann. Dabei ist es auch möglich, als Ausgangspunkt die Wohnung und als Endpunkt die Dienststelle oder umgekehrt festzulegen.

Unter Wohnung ist dabei der nach § 53 BDG 1979 bzw. § 5 VBG in Verbindung mit § 53 BDG 1979 gemeldete Wohnsitz der oder des Bediensteten zu verstehen.

Zu Art. 125 Z 5, 18 24 bis 26 (§ 7, § 8, § 24 letzter Satz, § 41, § 47 Abs. 3 und § 48 RGV 1955):

Die Auflassung der Gebührenstufen bedingt die Anpassung dieser Bestimmungen mit dem Ziel einer möglichst straffen und einfachen Regelung. Es wird grundsätzlich nunmehr einheitlich für alle Bediensteten ein Ersatz der Kosten für Eisenbahnfahrten auf Basis der zweiten Wagenklasse vorgesehen.

Für die Benützung der ersten Wagenklasse ist als Voraussetzung die „Bestätigung des Dienstinteresses“ vorgesehen.

Zu Art. 125 Z 6 (§ 10 Abs. 3 RGV 1955):

Die bisherige Unterscheidung der besonderen Entschädigung bei genehmigter Benützung eines Motor(fahr-)rads je nach Art des verwendeten Fahrzeuges wird zur Verringerung des Detaillierungsgrades der Regelung und damit zur Verwaltungsvereinfachung entsprechend einer Empfehlung des Rechnungshofes aufgegeben. In Zukunft gebührt für alle Motorfahrräder und Motorräder ein einheitlicher Satz von 0,24 € je Fahrkilometer.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2008 wurde die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 2 RGV 1955 (das so genannte Kilometergeld) für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 vorübergehend angehoben. Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009 wurde die Frist für das Auslaufen dieser Anhebung auf ein weiteres Jahr, und zwar bis zum 31. Dezember 2010, erstreckt. Nunmehr soll die Anhebung unbefristet gelten.

Die Mehrkosten, die dem Bund als Dienstgeber durch diese Maßnahme erwachsen, betrugen im Jahr 2009 rd. 1,06 Mio. € und fallen weiterhin an.

Zu Art. 125 Z 7 (§ 10 Abs. 4 RGV 1955):

Entsprechend einer Empfehlung des Rechnungshofes entfällt im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Regelungen der Zuschlag zur besonderen Entschädigung für die Mitbeförderung von Personen auf Motorfahrrädern und Motorrädern.

Zu Art. 125 Z 8, 10 und 11 (§ 10 Abs.  7, § 12 Abs. 3 und 5 RGV 1955):

Entsprechend einer Empfehlung des Rechnungshofes entfallen im Sinne einer Deregulierung der Anspruch auf Kilometergeld für die Zurücklegung von Wegstrecken mit dem Dienstfahrrad sowie der Anspruch auf Zuschlag zum Kilometergeld für die Reisegepäckbeförderung, da ein Zusammenhang mit einem durch eine Dienstreise verursachten Mehraufwand hier nicht gegeben ist.

Zu Art. 125 Z 9 (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die bisher geteilten Kilometergeldsätze von 0,233 € für den ersten bis fünften Kilometer und von 0,465 € ab dem sechsten Kilometer auf einen einheitlichen, gewichtet gemittelten und somit kostenneutralen Satz von 0,38 € (0,376 €) zusammengeführt. Dies auch deshalb, um entsprechende Anreize zur Benützung umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel zu schaffen und ökologische Aspekte nicht außer Acht zu lassen.

Zu Art. 125 Z 12 (§ 13 Abs. 1 RGV 1955):

Im Sinne eines modernen Reisemanagements sollen im Inland die Tages- und Nächtigungsgebühren auf jeweils einen einheitlichen Ansatz reduziert werden, dessen Höhe an die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 anknüpft. Diese Harmonisierung mit dem Steuerrecht erachtete der Rechnungshof als zweckmäßig, weil dadurch der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann. Die sogenannte „Drittelregelung“ (Aliquotierung der Tagesgebühr, § 17) wird demgegenüber auf Empfehlung des Rechnungshofes aus verwaltungsökonomischen Gründen unverändert beibehalten.

Zu Art. 125 Z 13 (§ 13 Abs. 7 RGV 1955):

Durch die Anhebung des Zuschlags zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen von 350% auf 600% soll den – auch vom Rechnungshof im Prüfbericht Reihe Bund 2010/4 hervorgehobenen – gestiegenen Nächtigungskosten Rechnung getragen werden. Die Obergrenze für den Ersatz der belegten Nächtigungskosten beträgt sodann 105 € pro Nacht.

Zu Art. 125 Z 15, 16 und 29 (§ 22 Abs. 1 und 2 Z 2 und § 74a RGV 1955):

Die bisherige, vom Familienstand abhängige Regelung der Zuteilungsgebühr ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung wird im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung zugunsten einer für alle Bediensteten einheitlichen Zuteilungsgebühr geändert. Es wird hierfür der bisher für verheiratete Bedienstete vorgesehene Prozentsatz von 50% herangezogen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.

In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das „klassische“ Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand.

Zu Art. 125 Z 17 (§ 24 erster Satz RGV 1955):

An Stelle der Bezugnahme auf den Anspruch auf Kinderzulage wird aus sachlichen Gründen für den Anspruch auf Reisebeihilfe hinkünftig auf den gemeinsamen Haushalt mit dem Kind abgestellt.

Zu Art. 125 Z 19 (§ 25c Abs. 1 RGV 1955):

Es erfolgt eine Anpassung an die Neufassung des § 3. Für die Auslandsreisezulage wird die bisherige Rechtslage beibehalten.

Zu Art. 125 Z 21 (§ 30 Abs. 1 und 2 RGV 1955):

Mit der Umstellung vom Gewicht oder den Lademetern des zulässigen Übersiedlungsgutes auf Kubikmeter finden nun die im Frachtverkehr gebräuchlichen Standard-Container ihren Niederschlag. Der Rauminhalt eines 20-Fuß-Containers umfasst ein Volumen von rund 33 m³ und entspricht in etwa den bisherigen sechs Lademetern, das nunmehr zulässige Höchstmaß wird mit drei 20-Fuß-Containern (rund 99 m³) anstelle der bisherigen 16 Lademeter (rund 94,2 m³) begrenzt. Die geringfügig unterschiedlichen Rauminhalte zwischen Containern und Lademetern gleichen sich insoweit aus, als es sich um Bruttomaße handelt, die ohnehin in keinem Fall gänzlich ausgeschöpft werden können.

Zu Art. 125 Z 22 (§ 35d Abs. 3 RGV 1955):

Es handelt sich um eine Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 125 Z 23 (§ 39 Abs. 1 Z 1 und 2 RGV 1955):

Es handelt sich um eine Legistische Klarstellung.

Zu Art. 125 Z 30 (§ 75a RGV 1955):

Diese Übergangsbestimmung dient der Vermeidung etwaiger Rechtsunsicherheiten und tritt an die Stelle obsoleter Übergangsbestimmungen.

Zu Art. 126 Z 1 und 10 sowie Art. 133 Z 1 (§ 5 Abs. 2a und § 97c Abs. 1 PG 1965 sowie § 5b Abs. 2a § 18o Abs.1 BThPG):

Der Abschlag für ab 1954 geborene Beamtinnen und Beamte, die die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch nehmen, richtet sich nach der in § 15 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes normierten Abschlagsregelung. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird durch die Bestimmungen im PG und im BThPG auf Beamtinnen und Beamte der Jahrgänge ab 1954 erweitert. Für die „harmonisierten“ Jahrgänge ab 1955 wird die Abschlagsregelung für den „Altast“ damit mit der im Allgemeinen Pensionsversicherungsrecht geltenden harmonisiert, für den Abschlag beim „Neuast“ gilt § 5 Abs. 2 APG.

Zu Art. 126 Z 2 (§ 10 Abs. 3 PG 1965):

Die Rechtsprechung des VwGH vom 19.3.2010, Z. 2009/12/0034, wonach den emeritierten Universitätsprofessorinnen und –professoren eine Nebengebührenzulage gebührt, widerspricht der Absicht des Gesetzgebers und der bisherigen einheitlichen Verwaltungspraxis. Die Neuregelung stellt daher rückwirkend in eindeutiger Weise klar, dass zu Emeritierungsbezügen keine Nebengebührenzulage – weder nach dem Pensionsgesetz 1965 noch nach dem bereits außer Kraft getretenen Nebengebührenzulagengesetz – gebührt. Dies war und ist insofern sachlich gerechtfertigt als Ruhegenuss und Nebengebührenzulage insgesamt den letzten Brutto-Aktivbezug des Beamtinnen und Beamten nicht übersteigen dürfen und emeritierte Universitätsprofessorinnen und –professoren aufgrund von § 10 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 – auch ohne eine solche Zulage – ohnehin Anspruch auf 100 oder 90% des Letztbezugs hatten und haben.

Zu Art. 126 Z 4, Art. 133 Z 2 und Art. 134 Z 1 (§ 41 Abs.2 PG 1965, § 11 Abs. 1 BThPG und § 37 Abs. 2 BB-PG):

Die erste Erhöhung von Ruhebezügen soll ab 2011 nicht am 1. Jänner, der der Ruhestandsversetzung folgt, stattfinden, sondern erst ein Jahr später.

Zu Art. 126 Z 5, Art. 133 Z 3 und Art. 134 Z 2 (§ 41 Abs. 3 PG 1965, § 11 Abs. 2 BThPG und § 37 Abs. 3 BB-PG):

Diese Sonderform der Pensionsanpassung soll nur dann gelten, wenn in der gesetzlichen Pensionsversicherung keine von der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor abweichende Regelung getroffen wird.

Zu Art. 126 Z 7, 8, 10 und 11 (§ 53 Abs. 2a, § 56 Abs. 3a und 3b, § 97c Abs. 2 und § 104 PG 1965):

Die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten (§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und § 104 Abs. 1 PG 1965) werden in eine neue Bestimmung zusammengefasst. Der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten entspricht jenem im ASVG; für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 gilt auch der sog. „Risikozuschlag“. Beim Nachkaufspreis für sonstige Zeiten tritt keine Änderung ein.

Für den Nachkauf von zuvor ausgeschlossenen Zeiten wird – wie auch in der Vorgängerregelung des § 104 Abs. 1 – eine Valorisierungsregelung sowie ein Preis für Resttage normiert.

Zu Art. 126 Z 12 (§ 108 Abs. 2 Z 1 PG 1965):

Es handelt sich um eine Zitatberichtung aufgrund der Aufhebung von § 2 des Teilpensionsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sowie der Änderungen beim Nachkauf von Schul- und Studienzeiten.

Zu Art. 126 (§ 11 Abs. 1 Z 6, 8, 9 und 13 PVG):

Mit diesen Änderungen erfolgt eine redaktionelle Anpassung an geänderte Ressortbezeichnungen und Organisationsänderungen.

Zu Art. 128 Z 1 (§ 43 Abs. 1 LDG 1984):

Durch diese Änderung soll der für die Bediensteten des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011 an die Vollendung des 43. Lebensjahres bis spätestens zum 30. Juni des betreffenden Kalenderjahres anknüpfende Anspruch auf die sechste Urlaubswoche auf Landeslehrpersonen entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 128 Z 3 (§ 52 Abs. 20 LDG 1984):

Die durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, für die Bundeslehrerinnen und –lehrer sowie die Berufsschullehrerinnen und -lehrer im Rahmen des § 61 Abs. 13 bis 19 des Gehaltsgesetzes 1956 eingeführten Bestimmungen über das Zeitkonto stellen für die Ansparung der Mehrdienstleistungen auf das Zeitkonto und die spätere Inanspruchnahme der gesammelten Zeitgutschriften auf die in Werteinheiten abgebildete Lehrverpflichtung der Bundeslehrkräfte ab. Für die nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung der Berufsschullehrkräfte bedarf es daher noch einer entsprechenden Umrechnungsbestimmung. Diese Lücke soll durch die Anwendung des in § 61 Abs. 4 GehG für die Abgeltung der nach den unterschiedlichen Wochenlehrverpflichtungen der Berufschullehrkräfte (22, 23 sowie 24,25 Wochenstunden) bemessenen Mehrdienstleistungen nach dem für Bundeslehrkräfte geltenden Vergütungssatz bereits vorgesehenen Umrechnungsschlüssels auch auf die Ansparung und Inanspruchnahme des Zeitkontos geschlossen werden.

Zu Art. 128 Z 8 (§ 123 LDG 1984):

Für das restliche Schuljahr 2010/11 soll ein aliquotierter erhöhter Urlaubsanspruch gelten.

Zu Art. 130 Z 1 (§ 28 LF-DG):

Es handelt sich um eine Zitatanpassung.

Zu Art. 131 Z 1 (§ 17 Abs. 5 PTSG):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 131 Z 2 bis 4 (§ 17 Abs. 9 Z 2 und 5 und Abs. 10 PTSG):

Mit der Dienstrechts-Novelle 2007 wurde im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Möglichkeit geschaffen, wenn nicht mehr genügend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung stehen, Beamtinnen oder Beamte eines anderen Ressorts zu Mitgliedern der Disziplinarkommission oder zu DisziplinaranwältInnen zu bestellen. Da es auch im „PTA-Bereich“ aufgrund des Mangels geeigneter Personen zu Schwierigkeiten bei der Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission oder von DisziplinaranwältInnen kommen kann, werden die Bestimmungen im PTSG ebenfalls adaptiert. Es sind zwar weiterhin jeweils eigene Senate für die einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamte einzurichten, die Mitglieder der Senate müssen aber nicht mehr demselben Unternehmen wie die/der Beschuldigte angehören, sondern lediglich einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a PTSG.

Ebenso muss das Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission nicht mehr demselben Unternehmen wie die/der Beschuldigte bzw. die Berufungswerberin/der Berufungswerber angehören, sondern nur einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a PTSG.

Zum 10. Hauptstück (Familie),
Art. 135 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Klarstellung beim Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen steht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. ihrer nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Zu Z 1 bis 3, 5 und 9 (§§ 2 Abs. 1 lit. b, c, e, f, g, h, i, j und k sowie 6 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g, h, i und j):

Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB VfGH 11.3.2010, G 228/09).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am 1. Juli 2011 in Kraft treten.

Die Familienbeihilfe wird bis zur Volljährigkeit ohne besondere Voraussetzung in Bezug auf die Tätigkeit des Kindes gewährt und danach grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.

Nach einer derzeit geltenden Ausnahmeregelung besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe für volljährige Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr auch dann, wenn das Kind beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt ist und keinerlei Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG erzielt werden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Ausnahme der Leistungsgewährung entfallen.

Die gleichen Regelungen sollen auch für Vollwaisen gelten.

Zu Z 4, 7, 8 und 11 (§§ 2 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 2 lit. b und 6 Abs. 3 lit. a):

Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Bisher wurde auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Leistungsgewährung entfallen.

Demzufolge sind auch redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, ist eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind.

Die gleiche Regelung soll auch für Vollwaisen gelten.

Zu Z 6 und 10 (§§ 5 Abs. 1 erster Satz und 6 Abs. 3 erster Satz):

Volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, dürfen bis zu 9 000 € an steuerpflichtigem Einkommen im Kalenderjahr dazuverdienen. Diese Einkommensgrenze soll auf 10 000 € angehoben werden. Damit wird vor allem Studierenden leichter die Möglichkeit geboten, einer Nebentätigkeit nachgehen zu können, ohne dass die Eltern den Anspruch auf die Familienbeihilfe verlieren. Die flexible Gestaltungsmöglichkeit ist weiterhin dadurch gewährleistet, dass ein Gesamtbetrag an Einkommen betrachtet wird, der sich auf ein ganzes Kalenderjahr bezieht.

Die gleiche Regelung soll auch für Vollwaisen gelten.

Zu Z 12 (§ 8 Abs. 8):

Die Familienbeihilfe wird nach der derzeitigen Rechtslage im September verdoppelt.

Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird ab dem Kalenderjahr 2011 im September nur mehr ein Zusatzbetrag zur Familienbeihilfe von 100 € für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt.

Zu Z 13 (§ 9 letzter Satz):

Der Mehrkindzuschlag wird zusätzlich zur Familienbeihilfe für jedes dritte und weitere Kind ausgezahlt, wenn das Familieneinkommen im Kalenderjahr 55 000 € nicht übersteigt. Der monatliche Betrag des Mehrkindzuschlags soll aus Gründen der Budgetkonsolidierung von 36,4 € auf 20 € reduziert werden.

Zu Z 14 (§ 30a Abs. 3):

Der Verweis auf Abs. 2 lit. a geht ins Leere und entfällt daher.

Zu Z 15, 16 und 20 (§ 30f Abs. 2 und 4 sowie § 30j Abs. 2 zweiter Satz):

Im Hinblick auf das Gleichstellungserfordernis von Bürgern aus den Vertragsparteien des EWR und der Schweiz mit österreichischen Staatsbürgern erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Beibringung der Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenbezug.

Zu Z 17 (§ 30f Abs. 5):

Die zur Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr abgeschlossenen Verträge sollten, sofern diese alle Rechnungserfordernisse des Umsatzsteuergesetzes 1994 aufweisen, auch als Rechnungen anerkannt werden. Im Schuljahr 2008/2009 wurden 1439 Verträge im Gelegenheitsverkehr abgeschlossen.

Die Bezeichnungen des für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes zuständigen Bundesministers entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Es erfolgen redaktionelle Anpassungen entsprechend dem Bundesministeriengesetz 1986.

Zu Z 18 (§ 30h Abs. 2):

Für die Rückforderung von Fahrpreisersätzen ist als notwendige ergänzende Maßnahme im Sinne der Verwaltungsvereinfachung eine Bagatellgrenze vorgesehen. Diese wird angehoben, insbesondere im Hinblick darauf, dass seit Einführung der Bagatellgrenze 1996 keine Erhöhung des Betrages erfolgte.

Zu Z 19 (§ 30h Abs. 4 erster Satz):

Es besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Fahrpreises auch in jenen Fällen, in denen die Schülerfreifahrt durch den Schüler/die Schülerin weiter in Anspruch genommen wurde, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Es erfolgt hier eine Klarstellung in Bezug auf die normierte Verwaltungsübertretung.

Zu Z 21 (§ 30j Abs. 3 letzter Satz):

Das Wort „gesetzlich“ wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erk. vom 3. März 2003, G 348/02-8, in Abs. 2 aufgehoben; die Aufhebung trat mit 31. August 2003 in Kraft. Die Streichung des Wortes „gesetzlich“ in Abs. 3 erfolgt im Hinblick auf das Gleichstellungserfordernis für JASG-Lehrlinge.

Zu Z 22 (§ 30m Abs. 1):

Die Streichung des Zitates „oder ausgezahlt (§ 12)“ erfolgt in Anpassung an den geltenden Rechtsbestand.

Zu Z 23 (§ 30m Abs. 5):

Die Sachleistung Freifahrt für Lehrlinge sieht für behinderte Jugendliche die gleichen Bedingungen für die Teilnahme an der Lehrlingsfreifahrt wie für nicht behinderte Jugendliche vor. Die Wortfolge „ und behinderte Lehrlinge“ ist dadurch entbehrlich.

Zu Z 24 (§ 30o Abs. 1):

Die Streichung des zweiten Satzes erfolgt in Anpassung an den geltenden Rechtsbestand.

Zu Z 26 (§ 31 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Einhebung eines Selbstbehaltes für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellten Schulbücher, die Höhe und die Ausnahmeregelung für Sonderschulen und Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen ersatzlos.

Zu Z 27 (§ 31a Abs. 1):

Diese Bestimmung definiert die für den Unterricht notwendigen Schulbücher.

In Z 1 werden die elektronischen Schulbuchergänzungen (SbX) aufgenommen.

In Z 2 sind als redaktionelle Anpassung die „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ als solche zu bezeichnen und nicht mehr aktuelle Textstellen wegzulassen.

Zu Z 28 (§ 31b):

Zur bestehenden gesetzlichen Grundlage für die Verträge mit Schulbuchverlagen und Schulbuchhändlern wird nun das seit dem Schuljahr 2000/01 in Verwendung stehende und ab der Schulbuchaktion 2009/10 auch zur Verrechnung der Schulbuchlieferungen mittels elektronischem Zahlungsverkehr (anstelle der bisher als Zahlungsmittel dienenden Schulbuchanweisungen) eingesetzte Schulbuch-Bestellprogramm „Schulbuchaktion-Online“ (Administration: Bundesrechenzentrum) aufgenommen. Die Bestelldaten der Schulen werden vom Bundesrechenzentrum an die Postsparkasse weitergegeben. Durch die zwischen Schulbuchhändler und Schule zu erfolgenden wechselseitigen Bestätigungen von Bestellung, Lieferung und Erhalt wird der Zahlungsverkehr über das Programm ausgelöst. Die zu diesem Zweck zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt. In den Durchführungsrichtlinien für die Schulbuchaktion 2009/10 wurde die Einführung des elektronischen Zahlungsverkehrs anstelle der Schulbuchanweisungen bereits aufgenommen. Alle die Schulbuchanweisungen anführenden Bestimmungen sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 29 (§ 31c):

Diese Bestimmung regelt die Lieferung der Schulbücher an die Schule und die Verpflichtung der Schulerhalter zur Ausgabe der Schulbücher. Die Bestimmungen über die Einzahlung des Selbstbehaltes entfallen. Abs. 2 und 3 entfallen teilweise, die Bestimmungen betr. Schulbuchanweisungen entfallen alle. Die Verrechnung der nicht über das Programm „Schulbuchaktion-Online“ bestellten „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ erfolgt wie bisher durch die Finanzämter (Abs. 4 wird zu Abs. 2). Darüber hinaus werden künftig auch die aus zeitlichen Gründen nicht mehr über das Programm „Schulbuchaktion-Online“ bestellten Schulbücher über die Finanzämter verrechnet. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Schulen umfasst entsprechend der bereits bestehenden Regelung in den Durchführungsrichtlinien die Empfänger der Schulbücher (Abs. 5 wird zu Abs. 3). Die Zuständigkeit der Finanzämter zur Entscheidung über Ansprüche von Schüler/innen sowie die Verpflichtung der Schulerhalter bleibt bestehen (Abs. 6 wird zu Abs. 4).

Zu Z 31 (§ 31e):

Diese Bestimmung regelt neben der Haftung der Schulerhalter für die gesetzlich bzw. nach den Richtlinien vorgesehene Ausgabe der Schulbücher nun auch die Haftung für die richtige Eingabe der das jeweilige Schulbuchbudget bestimmenden Schüleranzahl in das Programm „Schulbuchaktion-Online“. Die Zuständigkeit der Finanzämter bezieht sich somit auf die Entscheidung über Ersatzansprüche im Rahmen von Schulprüfungen.

Bei Ersatzansprüchen nach Schulprüfungen wird die Bagatellgrenze erhöht.

Zu Z 33 (§ 39g):

Die Vergütung des Verwaltungsaufwandes an den Bundesminister für Finanzen für die Vollziehung des FLAG 1967 durch die Finanzverwaltung soll vermindert werden. Dies ergibt sich einerseits durch Erleichterung des Vollzuges infolge des Wegfalls diverser verwaltungsaufwändiger Sonderbestimmungen bei der Gewährung der Familienbeihilfe und andererseits durch die verstärkten Zugriffsmöglichkeiten auf externe Daten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 34 und 35 (§ 46a Abs. 2 Z 4 und Abs. 4):

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode beinhaltet auch den Passus „Verwaltungsvereinfachung bei der Familienbeihilfe“.

Festzuhalten ist, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei der Gewährung der Familienbeihilfe durch die Finanzämter laufend zu überprüfen ist. Es sind in diesem Zusammenhang direkte Kontakte mit Antragsteller/innen oder Anspruchsberechtigten erforderlich, wobei oftmals auch Nachweise in Papierform zu erbringen sind.

Eine Verwaltungsvereinfachung kann durch einen Datenaustausch mit verschiedenen externen Institutionen erzielt werden, die über die im Familienbeihilfenverfahren erforderlichen Daten in elektronischer Form verfügen.

Das erleichtert für die Bürger/innen und auch die Finanzverwaltung die Überprüfungsabläufe.

Es ist daher zunächst daran gedacht, den Vollzug der Gewährung der Familienbeihilfe für Studierende zu vereinfachen. Es soll ein automationsunterstützter Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten eingerichtet werden, wobei der – nach dem Bildungsdokumentationsgesetz vorgesehene – diesbezügliche Datenverbund als Drehscheibe dienen soll.

Hiefür ist eine Rechtsgrundlage im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu schaffen, die den geplanten Datenaustausch konkretisiert.

Der tatsächliche Beginn der Durchführung dieses automationsunterstützten Datenverkehrs ist durch Verordnung zu bestimmen. Die Umsetzung kommt in der Folge dem für organisatorisch-technische Angelegenheiten des Vollzuges im Rahmen der Finanzverwaltung zuständigen BM für Finanzen zu.

Zu Z 36 (§ 53 Abs. 3):

Nach § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung in das Ausland entsendet ist.

Auf Grund der Mobilität im Rahmen der Freizügigkeit gibt es eine Reihe von Fällen, in denen ein/e Österreicher/in in einem anderen Staat einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes arbeitet. Entsprechend den EU-Koordinierungsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit unterliegt diese Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Das heißt, sie unterliegt sowohl leistungsrechtlich (ua. bei den Familienleistungen) als auch hinsichtlich der Beitragsleistungen (SV-Beiträge) den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaates.

Nun ist es möglich, dass eine Person – obwohl sie im einem anderen Staat arbeitet – im Bereich der sozialen Sicherheit weiterhin den Rechtsvorschriften des Heimatstaates unterliegt oder sich diesen unterstellen lassen kann; das vor allem, um kurzfristige Unterbrechungen der sozialversicherungsrechtlichen Karriere zu vermeiden.

Im Falle eines/r Österreichers/in, der/die beispielsweise in Deutschland arbeitet, würde das bedeuten, dass auf diese Person weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften Anwendung finden.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Anwendung der Rechtsvorschriften auf alle Zweige der sozialen Sicherheit bezieht (KV, PV, AlV, Familienleistungen etc.). Ein Herauslösen einzelner Zweige ist nach dem EuGH nicht zulässig, wobei nach der Rechtsprechung des EuGH bei jedem Zweig der sozialen Sicherheit auch dessen Finanzierung mit umfasst ist.

Im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung wurde daher in der Verwaltungspraxis davon ausgegangen, dass im Falle einer Weiterunterstellung unter die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Familienleistungen, nicht nur die leistungsrechtliche Seite – also die Gewährung von Familienleistungen – sondern auch eine Verpflichtung des (ausländischen) Dienstgebers zur Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Tragen kommt.

Das heißt, dass im Falle einer Beschäftigung eines Dienstnehmers im Ausland der Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag abzuführen hat, wenn einer seiner Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit unterliegt.

Anzumerken ist noch, dass es sich beim Dienstgeberbeitrag nach der nationalen österreichischen finanzrechtlichen Betrachtung um eine Steuer handelt, während er europarechtlich wegen seiner Funktion als Finanzierungsmittel eines Zweiges der sozialen Sicherheit untrennbar mit der Sozialversicherung verknüpft ist.

Mit Erkenntnis vom 19.3.2008, GZ 2006/15/0115, hat aber der Verwaltungsgerichtshof bei im EU-Ausland bei einem ausländischen Dienstgeber beschäftigten österreichischen Dienstnehmern, welche den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt waren, eine Dienstgeberbeitragspflicht dennoch in Abrede gestellt. Er hat im Wesentlichen festgehalten, dass die in Rede stehenden Koordinierungsregelungen lediglich Kumulierungen vermeiden sollen und keine Rechte schaffen, die nach dem nationalen Recht nicht bestehen.

Durch die geplante Regelung soll nun ein EU-rechtskonformer Zustand im FLAG sicher gestellt werden, wonach der Dienstgeberbeitrag im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum für alle den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegenden Dienstnehmer zu leisten ist, und zwar auch dann, wenn der Dienstnehmer zwar im anderen Mitgliedstaat bei einem ausländischen Dienstgeber arbeitet, aber weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit unterstellt ist.

Zum 11. Hauptstück (Wissenschaft und Kultur)

Zu Art. 136 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Kompetenzgrundlage:

Der Entwurf gründet sich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 85 und § 86 Abs. 1 und Abs. 2):

Mit der Änderung des UG durch BGBl. I Nr. 81/2009 wurde in § 85 die Einrichtung einer Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden sowie die Einrichtung einer zentralen Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichung (digitales Repositorium) vorgesehen.

Aus budgetären Gründen sind beide Einrichtungen derzeit nicht umsetzbar. § 86 Abs. 1 und 2 beziehen sich auf diese Datenbanken, die entsprechenden Bestimmungen in § 86 Abs. 1 und 2 sind daher zu streichen.

Zu Z 4 (§ 141 Abs. 10):

In § 141 Abs. 10 ist eine Klarstellung vorzunehmen.

Zu Z 5 (§ 143 Abs. 8):

Gemäß § 112 Abs. 1 gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.

Gemäß § 143 Abs. 8 in der geltenden Fassung tritt § 112 mit 1. Oktober 2013 außer Kraft. Nunmehr soll § 143 Abs. 8 dahingehend geändert werden, dass § 112 nicht bereits 2013 außer Kraft tritt, sondern erst mit 1. Oktober 2016.

Dies bedeutet, dass bis zum 1. Oktober 2016 weiterhin die bestehenden Generalsanierungspläne zu berücksichtigen sind und das ArbIG nicht in seinem vollen Umfang umgesetzt werden muss.

Für die Universitäten ist dies in der derzeitigen angespannten finanzielle Situation eine massive Erleichterung.

Zu Art. 137 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B‑VG.

Zu Art. 137 Z 1 bis 3 (§ 5 Abs. 5, Entfall des § 15 Abs. 2 und § 21 Z 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Neufassung des § 5 Abs. 5 dient der Sicherstellung der längerfristigen Planung der nutzerspezifischen baulichen Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technischen Sicherheitsmaßnahmen für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Neben der Regelung, wie die Mittelzuteilung erfolgen soll, erfolgt gleichzeitig auch eine Abgrenzung des Investitionsbudgets des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom Budget des für Baumaßnahmen im Bestand auch weiterhin zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (Burghauptmannschaft). Durch die Abgeltungen für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen tritt keine Schmälerung des für Erhaltungsmaßnahmen vorgesehenen Budgets des BMWFJ für die Bundesmuseen ein, da es sich um verschiedene Maßnahmenbereiche handelt. Gleiches gilt für die Entgelte und für Betriebskostenzahlungen. Auch diese werden durch allfällige nutzerspezifische Adaptionen im Sinne der Neufassung des § 5 Abs. 5 nicht berührt. Da § 5 Abs. 5 für alle in § 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 aufgezählten Einrichtungen des Bundes gelten soll (siehe auch § 14 Abs. 2, der die Anwendbarkeit der Bestimmungen des 2. Abschnittes, ausgenommen § 11, auf die Österreichische Nationalbibliothek, normiert), kann § 15 Abs. 2 entfallen. Durch die Neufassung von § 5 Abs. 5 und den Entfall von § 15 Abs. 2 muss auch die Vollziehungsklausel des § 21 Z 4 angepasst werden.

Zu Art. 138 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten) und Art. 17 B-VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Erhöhung der Basisabgeltung kann der kulturpolitische Auftrag der Österreichischen Bundestheater in verbesserter Weise erfüllt werden, wodurch eine weitere Zunahme eines qualitätsvollen Angebotes und in weiterer Folge mit positiven Auswirkungen auf die Entwicklung der Tourismuswirtschaft zu erwarten ist.

Zu Art. 138 Z 1 (§ 5 Abs. 3 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Hier erfolgt eine Zitierungsanpassung in Umsetzung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Art. 138 Z 2 (§ 7 Abs. 2 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Aufgrund des Neuabschlusses eines Kollektivvertrages für das Orchester der Staatsoper benötigen die Österreichischen Bundestheater ab 1. Jänner 2011 eine Erhöhung ihrer Basisabgeltung. Der Betrag dieser Erhöhung wird aus der Auflösung des sogenannten Republiksvertrags zwischen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Verein der Wiener Philharmoniker bereitgestellt.

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater soll der Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundestheater um den Pauschalbetrag des Republiksvertrags in der Höhe von 2,291 Mio. Euro von 142,145 Mio. Euro auf 144,436 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2011 erhöht werden.

Zu Art. 138 Z 3 (§ 10 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Anstelle des derzeit in § 10 angeführten Bundesvergabegesetzes 1997 ist das Bundesvergabegesetz 2006 anzuwenden und somit auch im Gesetz anzuführen.

Zum 12. Hauptstück (Gesundheit)

Zu Art. 139 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Allgemeines:

Finanzielle Auswirkungen:

1. Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Für Länder und Städte könnten derzeit nicht quantifizierbare Vollzugskosten entstehen, wenn die Eintreibung rückständiger Abgaben durch die Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich wird. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass dies lediglich in einem äußerst geringen Prozentsatz aller Fälle erforderlich sein wird, der derzeit nicht näher quantifizierbar ist.

2. Auswirkungen auf den Bund:

2.1. Vollzugskosten des Bundes:

2.1.1. Auswirkungen auf den Bund bezüglich § 12a:

Da im Hinblick auf den vorgesehenen Säumniszuschlag samt Bearbeitungsgebühren davon ausgegangen wird, dass die Abgabepflichtigen ihren Verpflichtungen im Regelfall nachkommen werden, wird der administrative Aufwand im Bundesamt gering ausfallen bzw. werden nur in Einzelfällen Verwaltungsverfahren durchzuführen sein. Es wird daher jedenfalls mit dem vorhandenen Personal des Hilfsapparates AGES/PharmMed das Auslangen gefunden werden.

2.1.2. Auswirkungen auf den Bund bezüglich § 6a Abs. 6:

Die derzeitige Rechtslage im Zusammenhang mit der Gebührenvorschreibung und -einhebung erfordert vor allem auch auf Seiten der Behörde einen hohen administrativen und auch personellen Aufwand. Die Umstellung der Gebühren auf das Abstellen auf den Life‑Cycle eines Arzneimittels entspricht dem Grundsatz einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung und internationalen Vorbildern. Die Umstellung auf die gesamte Lebensspanne eines Arzneimittels, ein Gedanke, der sich bereits in der EU Verordnung (EG) 1234/2008 vom 24. November 2008, welche am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist, im Zusammenhang mit Variations findet, ermöglicht es, den gesamten Prozess, der mit der Zulassung eines Arzneimittels und allfälliger damit einhergehender Änderungen anfällt, sowohl für die Zulassungsinhaber als auch die Behörde einfacher und flexibler zu gestalten. Arzneimittel werden nun über ihre gesamte Lebensspanne reguliert, es werden sogenannte „Worksharing“-Verfahren bzw. das Zusammenfassen von Änderungsanträgen ermöglicht. Die Lebensspanne eines Arzneimittels umfasst insbesondere die Registrierung klinischer Prüfungen, den Zulassungsprozess bzw. die Verlängerung der Zulassung, Änderungsverfahren, Marktüberwachung wie insbesondere Tätigkeiten der Vigilanz, bis hin zum Erlöschen der Zulassung selbst.

Mit dieser Umstellung sind nicht nur eine Reduzierung des administrativen und personellen Aufwands für die pharmazeutische Industrie, sondern auch Vereinfachungen der internen Strukturen und Prozesse im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem diesem zur Verfügung stehenden Hilfsapparat (AGES) verbunden. Nicht zuletzt dient auch die Möglichkeit, ab 2011 eine Vielzahl der erforderlichen Eingaben bzw. Meldungen an die Behörde auch elektronisch zu tätigen, verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten. Durch die Umstellung auf die elektronische Meldung und das Abstellen auf den Life‑Cycle und die damit einhergehende effizientere Verfahrensgestaltung sind laut Auskunft des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen Einsparungen von rund 1,9 Mio. € zu erwarten, was im Rahmen der Leistungsvereinbarung seinen Niederschlag finden wird. Als theoretische Alternative käme nur eine strikte Einzelverrechnung aller Anträge und Leistungen – so auch im Bereich der Pharmakovigilanz – in Betracht. Im Hinblick auf eine sparsame und effiziente Verwaltungsführung scheidet dieser Weg – der auch den administrativen Aufwand der betroffenen Wirtschaftskreise erheblich steigern würde – aus Behördensicht allerdings aus.

Festgehalten sei, dass § 12a GESG in der geltenden Fassung, der dem Bundesminister für Gesundheit die Möglichkeit gibt, durch Verordnung für die Aufgaben der Agentur, insbesondere im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz und Arzneimittelmarktüberwachung eine Abgabe für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität vorzusehen, im Gegenzug entfällt, womit den Interessen der pharmazeutischen Industrie ebenso entgegengekommen wird.

Auch für die betroffenen Wirtschaftskreise ist daher mit Einsparungen in vergleichbarer Höhe zu rechnen.

2.2. Erwartete Einnahmen:

Die Tätigkeiten des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung von Medizinprodukten (§ 68 Abs. 11 und 12 des Medizinproduktegesetzes) erfordert einen Aufwand von ca. 1,5 Mio. €. Ein Teil dieses Aufwandes soll durch die neue Abgabe abgedeckt werden können. Die VO (EG) 1234/2008 hat eine besondere strukturierte Marktüberwachung für bestimmte Bereiche – so auch den Bereich der Medizinprodukte – für die im Gegensatz zu Arzneimitteln ja keine behördliche Zulassung erfolgt – im Interesse des Konsumentenschutzes als geboten erachtet. Daher ist es aber auch als gerechtfertigt anzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten nicht nur durch die Allgemeinheit, sondern auch durch diejenigen getragen werden müssen, die durch diese Produkte Erträge erwirtschaften wollen. Eine Gesamtüberwälzung auf die Vertreiber kommt – da die Überwachung des Medizinproduktemarktes im Sinne des genannten Überwachungsprogramms auch im Interesse der Konsumenten/Patienten liegt – im Licht der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 17326/2004) allerdings nicht in Betracht. Dieser Teil der Kosten wird nach wie vor – im Rahmen der Leistungsvereinbarung – durch das Bundesministerium für Gesundheit und damit aus Steuermitteln getragen. Die zu finanzierenden Aufgaben und der daraus abzuleitende Finanzbedarf sind durch die Vorgaben der VO (EG) 1234/2008 in Verbindung mit der Anordnung, dass das Marktüberwachungsprogramm entsprechend den Vorgaben des BMG zu erstellen ist und dieses auch der Öffentlichkeit bekannt zu machen ist (§ 68 Abs. 12 MPG), transparent und auch hinreichend bestimmt.

Die Abgabe soll erstmals für das Jahr 2011 eingehoben werden. Sie kann, da jedenfalls davor noch von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden muss, allerdings für dieses Jahr noch nicht bzw. nur zu einem geringen Teil budgetwirksam werden. Als Vertreiber von Medizinprodukten kommen in erster Linie das reglementierte Gewerbe der Medizinproduktehändler (§ 94 Z 33 GewO 1994) und Apotheken (§ 1 Abs. 3 ABO 2005) in Betracht, daneben aber auch andere Gewerbetreibende (zB Optiker, Hörgeräteakustiker, Bandagisten und Drogisten). Bestimmte Medizinprodukte dürfen nach der Freien Medizinprodukteverordnung frei verkauft werden (zB Heftpflaster, Fieberthermometer, Bandagen). Im Hinblick auf das von diesen Produkten ausgehende grundsätzlich geringe Gefährdungspotential werden diese im Rahmen von Marktüberwachungsprogrammen von zu vernachlässigender Bedeutung sein. Dieser Umstand wird bei der konkreten Festsetzung der Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein.

2.3. Sonstige:

Erwartete Mehreinnahmen für die AGES (Bereich PharmMed) :

2011

2012

2013

2014

-----

Mio. €  1

Mio. €  1

Mio. €  1

An Ersparnissen für den Bund ergeben sich daraus und durch die Verfahrensvereinfachungen im Rahmen der Leistungsvereinbarung für die Jahre 2011 bis 2013:

2011

2012

2013

2014

Mio. €  1,9

Mio. €   2,9

Mio. €    2,9

Mio. €    2,9

Die bisher im Rahmen der Leistungsvereinbarung für den Bereich PharmMed seitens des BMG geleisteten Beträge in Höhe von 3,6 Mio. € werden sich daher ab 2012 auf 700.000 €, samt weiteren geplanten Ressourcenbündelungen bis auf 500.000 €, vermindern.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Für die Unternehmen entstehen für die Abgabeerklärung im Rahmen der Selbstbemessung, derzeit nicht quanitifizierbare Verwaltungskosten, die erst nach Erlassung der entsprechenden Verordnung des Bundesamtes schlagend werden.

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 4):

Ein Redaktionsversehen wird beseitigt.

Zu Z 2 (§ 6a Abs. 6):

Der bisherige § 12a enthielt eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit, wonach für Zwecke der Marktüberwachung und Pharmakovigilanz eine eigene Abgabe für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität festgelegt werden kann. Diese Möglichkeit erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen weder für die betroffenen Abgabepflichtigen noch für das für den Vollzug der Einhebung in Betracht kommende Bundesamt die beste Lösung zu sein. Es ist vielmehr unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Gesamtäquivalenz bei der Gebührenfestsetzung sinnvoll, die gesamten, im Rahmen des Life‑Cycle einer Arzneispezialität entstehenden Kosten bei der Festsetzung der Gebühren, die für bestimmte Schritte im Life‑Cycle vorgesehen sind, zu berücksichtigen. Die Lebensspanne eines Arzneimittels umfasst insbesondere die Registrierung klinischer Prüfungen, den Zulassungsprozess bzw. die Verlängerung der Zulassung, Änderungsverfahren, Marktüberwachung wie insbesondere Tätigkeiten der Vigilanz, bis hin zum Erlöschen der Zulassung selbst.

Wie der VfGH ausgesprochen hat, ist es nicht erforderlich, für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr zu bemessen, die genau die Kosten dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt. Der Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der sonstigen Kosten muss bloß sachgerecht sein. Bei der Gebührenfestsetzung kann das Bundesamt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung ausgehen und pauschalierende Regelung treffen. Pauschalierende Regelungen dürfen auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie getroffen werden, wobei sie allerdings nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen dürfen und die gewählten Maßstäbe den wirtschaftlichen Erfahrungen entsprechen müssen (vgl. VfSlg. 16048 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Zu Z 3 § 8 Abs. 2 Z 14):

Die unterstützende Aufgabe der Agentur bei der Medizinproduktemarktüberwachung wird klargestellt.

Zu Z 4 § 12a):

Zur Sicherstellung eines modernen, den europäischen Anforderungen entsprechenden und qualitativ hochwertigen Systems der Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes und der Medizinproduktevigilanz soll eine ausschließliche Bundesabgabe eingeführt werden.

Seit 1. Jänner 2010 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten hinsichtlich der Marktüberwachung für den Bereich der Medizinprodukte (§ 68 Abs. 10 bis 12 Medizinproduktegesetz in der Fassung BGBl. I Nr.143/2009). Entsprechend dieser EU-Verordnung besteht die Verpflichtung, spezifische Marktüberwachungsprogramme zu erstellen und durchzuführen und auch der Kommission bekanntzugeben. Die detaillierten Anforderungen an die erforderlichen Marktüberwachungsmaßnahmen enthält Art. 19 der genannten Verordnung. Da sich diese Verpflichtungen auf alle im Inland in Verkehr gebrachten Medizinprodukte bezieht, soll dort angeknüpft werden, wo die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.

Diese Bundesabgabe ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuheben und zweckgebunden für die Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen bzw. der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit im Bereich der Medizinprodukte – insbesondere für Aufgaben der Marktüberwachung – zu verwenden. Die zwangsweise Einbringung erfolgt nach Maßgabe des VVG.

Die Höhe der Abgabe ist umsatzabhängig zu gestalten, wobei auch das von den jeweiligen Medizinprodukten ausgehende Gefährdungspotential Berücksichtigung finden muss.

Die näheren Modalitäten der Abgabe, der Abgabepflichtigen sowie Details zur Einhebung sollen durch Verordnung festgelegt werden.

Um den bürokratischen Aufwand für die Abgabepflichtigen möglichst gering zu halten, ist die Abgabe grundsätzlich im Wege der Selbstdeklaration zu bemessen und abzuführen. Erscheint der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar, kann die Abgabe auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

Zu Z 5 (§ 15a):

Zur finanziellen Absicherung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sollen finanzielle Pflichten im Jahr 2011 teilweise sistiert werden.

Zu Z 6 und 7 (§ 20 Abs. 5 bis 7):

Die Vollziehungsklausel wird angepasst.

Zum 13. Hauptstück (Umwelt, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft)

Zu Art. 140 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Allgemeines:

Wesentlicher Inhalt der Novelle ist eine Anhebung der Altlastenbeiträge ab 1. Jänner 2012 entsprechend der Inflation, die Schaffung der Möglichkeit Beitragsanmeldungen elektronisch einzubringen, eine teilweise Einschränkung der Zweckbindung für die Jahre 2011 bis 2014 und die Aufrechterhaltung der Möglichkeit im Jahr 2011 Altlastenbeiträge für die (Vor-)Finanzierung von Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen betreffend Altlasten und illegale Abfalllagerungen bzw. –ablagerungen zu verwenden.

Aus umweltpolitischer Sicht ermöglicht die Novelle weiterhin die rasche Beseitigung von Umweltgefährdungen durch Abfälle. Weiters sind durch den Wegfall des Briefverkehrs Einsparungen an Transportleistungen und Büromittel absehbar. Der Entwurf hat keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht.

Kurzfristig sind keine Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erwarten. Langfristig sind Rationalisierungsmaßnahmen durch die elektronische Beitragsanmeldung möglich. Durch die Kostenreduktion soll der Wirtschaftsstandort gesichert werden.

Die Vereinfachungen und elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten der Altlasten-Beitragsanmeldungen führen zu einer Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen um 325 000 Euro pro Jahr.

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen sind die Kompetenztatbestände Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) in Verbindung mit § 7 des Finanzverfassungsgesetzes („ausschließliche Bundesabgabe“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Abfallwirtschaft“).

Zu Z 1 und Z 2 (Art. I § 6 Abs. 1 und 4 bis 4b):

Mit der ALSAG-Novelle 1996 wurde ein finanzieller Anreiz geschaffen, bestehende Deponien möglichst frühzeitig an den in der Deponieverordnung 1996 festgelegten Stand der Technik anzupassen. Mit dem Auslaufen der letzten Übergangsfristen Ende 2008 gingen die Einnahmen an Altlastenbeiträgen erwartungsgemäß auf ca. 47 Mio. Euro im Jahr 2010 zurück. Eine Inflationsanpassung wurde seit der ALSAG-Novelle 2003 nicht vorgenommen. Die Altlastenbeiträge werden wertgesichert. Es wird eine Inflationsrate von insgesamt 14,5% berücksichtigt; die Beträge sind kaufmännisch gerundet. Mit den erhöhten Beitragssätzen wird ab 2012 voraussichtlich mit jährlichen Einnahmen von 51 bis 54 Mio. Euro zu rechnen sein.

Zu Z 3 (Art. I § 9 Abs. 4):

Die Beitragsanmeldung soll in der Regel elektronisch erfolgen. Weiters wird hinsichtlich der näheren Inhalte der Anmeldung und des Verfahrens eine Verordnungsermächtigung normiert; damit wird die Anwendung der Finanz-Online-Verordnung 2006 möglich.

Zu Z 4 bis 6 (Art. I § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2):

Als Beitrag zur Budgetkonsolidierung wird in den Jahren 2011 bis 2014 ein jeweils unterschiedlicher Teil der Altlastenbeiträge nicht zweckgebunden.

Entsprechend sind im § 12 die Abs. 1 und 2 anzupassen.

Zu Z 7 (Art. I § 12 Abs. 4):

Um dem Ziel der Budgetkonsolidierung Rechnung zu tragen, wird dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit eingeräumt, im Jahr 2011 Mittel für Ersatzvornahmen bei Altlasten oder Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträge gemäß § 73 oder § 74 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) aus Altlastenbeiträgen zu verwenden. Die Kostentragung durch den Verpflichteten gemäß § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 wird bei der Finanzierung von Ersatzvornahmen von dieser Bestimmung nicht berührt.

Zu Art. 141 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes)

Allgemeines:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Regelung ist die Kompetenz des Bundes für Luftreinhaltung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG.

Zu § 13 Abs. 5:

Der im Bundesfinanzgesetz 2011 vorgesehene Betrag für die flexible Reserve stellt einerseits eine Ausgabenobergrenze dar und andererseits ist jedoch im Zuge der Konjunkturbelebung nicht abschätzbar, in welchem Umfang in den Jahren 2011 und 2012 neu errichtete Anlagen eine Finanzmittelbeanspruchung hervorrufen. Zur Risikominimierung wird daher die Möglichkeit eröffnet, einen Konsolidierungsfaktor von bis zu 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung anzuwenden.

Zu Art. 142 (Änderung des Vermarktungsnormengesetzes)

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf

-       § 1 MOG 2007 („Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“),

-       Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“),

-       Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Bestimmung über die Ein- und Ausfuhrkontrolle und

-       Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über Gebühren.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Durch die im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik geschaffene einheitliche GMO (Verordnung [EG)] Nr. 1234/2007) ist nunmehr ein expliziter Verweis auf die rechtlichen Grundlagen der EU‑Vermarktungsnormen möglich. Davor existierten einzelne, nach Erzeugnis bzw. Erzeugnisgruppe getrennte, in Form von sogenannten Grundverordnungen des Rates erlassene gemeinsame Marktorganisationen.

Für Sektor der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sind die Vermarktungsnormen im Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates festgelegt.

Zu Z 2 (§ 2 Z 1 und Z 2):

Im Anschluss an die inhaltlich unverändert belassene Definition landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angefügt, mit der der in der Anlage festgelegte Erzeugniskatalog, soweit es sich dabei um von den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 oder (EG) Nr. 104/2000 erfasste Erzeugnisse handelt, abgeändert werden kann. Damit ist eine entsprechende Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der EU nach dem VNG sichergestellt (vgl. die verwandte Bestimmung des § 4 Abs. 2 LMSVG).

Zwecks Klarlegung wird die Definition der Vermarktungsnormen in Z 2 explizit um Bezeichnungsvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse erweitert, die insbesondere im Bereich der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen von Relevanz sind.

Zu Z 3 (§ 2 Z 5):

Vor dem Hintergrund beständiger Änderungen erscheint es zweckmäßig, die betreffende EU‑Rechtsnorm in ihrer Stammfassung zu zitieren.

Zu Z 4 (§ 3):

Die Funktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige oder koordinierende Behörde im Sinne der EU-Vermarktungsnormen wird verdeutlicht. Diese Bestimmung fand sich bereits in der Vorgängerregelung des VNG, dem Qualitätsklassengesetz, war aber nicht übernommen worden (Abs. 1).

Aus Gründen der Systematik wird die derzeit in § 11 Abs. 2 untergebrachte Bestimmung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der EU ist, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, herausgelöst und in § 3 als Abs. 2 eingefügt.

Abs. 3 entspricht den bisherigen Abs. 1 und 2 des § 3.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1):

Hinsichtlich der Einvernehmensherstellung werden die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, erfolgten Änderungen der Wirkungsbereiche der Bundesministerien berücksichtigt.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 4):

Es wird der entsprechende Verweis auf das AMA‑Gesetz 1992 sinngemäß richtiggestellt.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 1 und 2):

Mit der Umformulierung des Abs. 1 wird nun klargestellt, dass Waren dann von der Vermarktungsnormenkontrolle ausgenommen sind, wenn für sie eine Zollfreiheit gewährt werden kann. Dies soll aber nicht gelten, wenn sich in EU-Vermarktungsnormen entgegenstehende Vorschriften finden. Auch hier erscheint es zweckmäßig, die betreffende EU-Rechtsnorm in ihrer Stammfassung zu zitieren.

In Abs. 2 wird die betreffende EU-Rechtsnorm nun in ihrer Stammfassung zitiert.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 2):

Aus Abs. 2 wird der zweite Satz herausgelöst und als neuer Abs. 2 in § 3 eingefügt.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 4) und Z 10 (§ 11 Abs. 5 [neu] und Abs. 6 [neu]):

Aus Abs. 4 wird der zweite Satz herausgelöst und aus Gründen der Systematik als Einleitungssatz des neuen Abs. 5 gebraucht.

Eine Regelung im neuen Abs. 5, wonach die Länder nach Lebensmittelrecht (Lebensmittelgesetz 1975 bzw. LMSVG) bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane zur Überwachung heranziehen können, fand sich bereits in der Vorgängerregelung des VNG, dem Qualitätsklassengesetz, war aber nicht übernommen worden. Mit dieser Ergänzung soll eine weitgehende Harmonisierung der Kontrollen mit dem LMSVG erreicht werden.

Der bisherige Abs. 5 wird inhaltlich unverändert zu Abs. 6.

Zu Z 11 (§ 15 Abs. 2) und Z 12 (§ 15 Abs. 4):

Es erfolgt eine Harmonisierung mit dem Lebensmittelrecht (§ 36 LMSVG) hinsichtlich der Durchführung der Probenahme und der Probenentschädigung.

In Abs. 2 ist nun neben der Vorgangsweise bei Teilbarkeit auch jene im Fall der Unteilbarkeit der zu entnehmenden Probe im Detail festgelegt.

Derzeit ist für die anlässlich der Einfuhr- oder Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte einer Probe durch den Bund eine Entschädigung zu leisten, wenn der auf den Gestehungspreis bezogene Wert dieser Probenhälfte € 20,00 übersteigt. Die Erfahrung bei der Abwicklung von Probenentschädigungen insbesondere im Bereich Olivenöl zeigt, dass dieser Entschädigungswert vor dem Hintergrund der dort vorherrschenden Preisstruktur zu niedrig angesetzt ist. In diesem Zusammenhang sind auch die anfallenden Personalkosten der Behörden zu sehen. In Anpassung an das LMSVG (vgl. § 36 Abs. 10) ist daher nunmehr nach Abs. 4 für die amtliche Probe eine Entschädigung – bezogen auf den Einstandspreis der Ware – zu leisten, wenn der Wert der Probe € 150,00 übersteigt. Weiters wird der Verweis auf § 13 Abs. 10 auf § 13 Abs. 9 richtig gestellt.

Zu Z 13 (§ 17a):

Mit dieser Regelung soll die Effizienz der Kontrollen der einschlägigen Vermarktungsnormen unter Nutzung von Synergieeffekten gesteigert werden.

Abs. 1 legt fest, dass zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Vermarktungsnormen festgelegt sind, Kontrollorganen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (§ 5 Abs. 1 Z 8 VNG) erfasst werden, übermittelt werden können.

Abs. 2 stellt klar, dass die Übermittlung auch durch die Einräumung des Zugangs zu elektronischen Datenbanken über registrierte Erzeugerbetriebe, Verpackungsbetriebe oder Packstelle erfolgen kann.

Nach Abs. 3 wurde die Möglichkeit geschaffen, Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (§ 5 Abs. 1 Z 8 VNG) erfasst werden, auch an verantwortliche Stellen (Lizenzgebern) von bundesgesetzlich anerkannten Gütezeichen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zu übermitteln (Z 1). Ebenso können Daten in Zusammenhang mit Lieferungen von Eiern gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. L Nr. 163 vom 24.6.2008 S 6, erfasst werden, an Lizenzgeber von Gütezeichen übermittelt werden. Art. 11 betrifft dabei die direkte Lieferung von Eiern an die Nahrungsmittelindustrie von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie eine derartige Lieferung von Eiern aus einem Drittland.

Durch Abs. 4 wird sichergestellt, dass die bei der Gütezeichenkontrolle festgestellten Nichteinhaltungen der Vermarktungsnormen den zuständigen Kontrollbehörden gemeldet werden.

Zu Z 14 (§ 20 Abs. 9):

Die Regelung der Möglichkeit zur Vorschreibung der Kosten für Kontrollen und Untersuchungen von entnommenen Proben im Fall eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird präziser formuliert.

Zu Z 15 (§ 21 Abs. 1 Z 1):

Der Verwaltungsstraftatbestand der Z 1 wird um Verstöße gegen Bestimmungen über die Bezeichnung ergänzt, was der vollständigen Einbeziehung sämtlicher Milcherzeugnisse in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit diesen durch die einheitliche GMO bestimmte Bezeichnungen für die Vermarktung ausschließlich vorbehalten sind, Rechnung trägt.

Weiters wird er dahingehend umformuliert, dass Verstöße gegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung und über Aufzeichnungen, welche sich aus unmittelbar und direkt anwendbaren erzeugnisspezifischen EU‑Regelungen ergeben geahndet werden können (vgl. den verwandten Verwaltungsstraftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 MOG 2007).

Zu Z 16 (§ 22):

Nunmehr kann bereits bei einer erstmaligen Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch die Bezirksverwaltungsbehörde, unter Abwägung der Schwere des Verstoßes, der Verfall einer Ware ausgesprochen werden. Die Beschlagnahme wird dabei als Sicherungsmaßnahme ergänzt.

Der Verfall von Waren nach dem LMSVG (insbesondere in Bezug auf Rückstandsproblematik und Lebensmittelsicherheit) sowie nach anderen verwandten Materiengesetzen bleibt hievon aber unberührt.

In Abs. 2 war der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen der entsprechenden Bezugnahme im Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52/1991, zu streichen.

Zu Z 17 (§ 28 Abs. 2):

Es erfolgt eine Richtigstellung des Verweises innerhalb von § 28.

Zu Z 18 (§ 32 Z 4):

Die Z 4 wird um die Verordnungsermächtigung des § 2 Z 1 ergänzt.

Zu Z 19 (Anlage – Einleitungssatz):

Zitierung der betreffenden EU-Rechtsnorm in ihrer Stammfassung.

Zu Z 20 (Anlage – Teil 1):

Nunmehr Erfassung der gesamten KN‑Position 0105 gemäß des für die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei Geflügelfleisch festgelegten die Anwendungsbereichs (Anhang I Teil XX genannter Verordnung).

Ergänzung folgender Milcherzeugnisse mit ihrem KN‑Code:

-       Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (0402),

-       Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao (0403),

-       Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen (0404),

-       Käse und Quark/Topfen (0406) und

-       Kasein und Kaseinat (ex 3501).

Mit der Ergänzung ist – unbeschadet der gemäß LMSVG durchzuführenden Kontrolle – auch ein Verstoß gegen EU-rechtliche Bezeichnungsvorschriften für Milch- und Milcherzeugnisse nach Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen gemäß Art. 114 Abs. 1) sanktionierbar (z. B. Verwendung der Bezeichnung Käse für Nichtmilcherzeugnisse).

Systematische Umgruppierung der Erzeugnisse Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette (ex 2106).

Zu Art. 143 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Umweltförderung im Inland

Mit der Förderungsaktion zur thermischen Sanierung im Rahmen des II. Konjunkturpakets wurde ein CO2‑Einspareffekt von über 4 Millionen Tonnen erzielt bzw. wurden mehr als 420 000 MW/h per anno eingespart. Für die mit dieser Novelle festgelegte Förderungsaktion wird mit ähnlichem Wirkungsgrad gerechnet.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1. Wasserwirtschaft

Unverändert wird damit gerechnet, dass mit einem in der Wasserwirtschaft ausgelösten Investitionsvolumen von 10 Millionen Euro ein Wertschöpfungseffekt von rd. 80,5 Millionen Euro sowie die Schaffung oder Absicherung von rd. 1.500 Beschäftigungsverhältnissen („Green Jobs“) verbunden ist.

2. Umweltförderung im In- und Ausland

Bei der Evaluierung der Förderungsaktion für thermische Sanierungen im Rahmen des II. Konjunkturpakets hat sich gezeigt, dass mit dieser Förderungsaktion ein Investitionsvolumen von rd. 690 Millionen Euro ausgelöst wurde. Damit konnten über 10 000 Beschäftigungsverhältnisse abgesichert oder geschaffen werden. Für die mit diesem Bundesgesetz festgelegte Förderungsaktion wird mit einem ähnlichen Wirkungsgrad gerechnet.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Regelung ist Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 bis 4 (§ 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a):

Mit der Reduktion des Zusagerahmens in der Siedlungswasserwirtschaft sowie der Streichung eines Großteils der Wiederausnutzungsmöglichkeit kann ein erheblicher Teil der ausgabenseitigen Reduktionsziele erzielt werden. Durch die Festlegung eines gesamten Zusagerahmens für den Zeitraum 2010 bis 2013 ergibt sich eine gewisse Flexibilität. So können bei einer Unterschreitung der für die einzelnen Jahre festgelegten maximalen Beträge auch 2013 Förderungen zugesagt werden. Zusätzlich zu dem in § 6 Abs. 2 festgelegten Zusagerahmen können bis Ende 2013 weiterhin Förderungen im Rahmen der Wiederausnutzung zugesagt werden, wenn zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel von 1. Jänner 2011 bis Ende 2013 frei werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass pro Jahr rund 10 Mio. Euro nicht in Anspruch genommen wurden. Die restlichen Einsparungen werden über die verzögerte Umsetzung der gewässerökologischen Maßnahmen aufgebracht. Damit ist sichergestellt, dass die mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 angestrebten sowie bundesfinanzgesetzlich festgelegten bzw. festzulegenden ausgabenseitigen Budgetreduktionen auch tatsächlich realisiert werden können. Die Festlegung der Zusagenrahmen für die kommende FAG‑Periode 2014 ff ist den diesbezüglichen Verhandlungen zwischen den FAG‑Partner vorbehalten.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 2f):

Die Festlegung des Zusagerahmens für die Zwecke der thermischen Sanierungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland erfolgt in analoger Form wie zur Förderungsaktion im Rahmen des II. Konjunkturpakets. Die Kriterien zur Erlangung der Förderung sollen dem bisherigen diesbezüglichen Schwerpunkt in der Umweltförderung im Inland nachgebildet werden. Soweit Mittel aus anderen Untergliederungen derselben Rubrik abgewickelt werden, ist mit dem zuständigen Ressortminister gemäß den Bestimmungen des BHG eine Abstimmung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund dieser Regelung können daher auch die für thermischen Sanierungen vorgesehenen Mittel der Untergliederung „Wirtschaft“ im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden.

Zu Art. 144 (Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Es wird ein redaktionelles Versehen behoben und der Art. I des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2004, erhält formal den Gesetzestitel „Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft“.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

§ 3 Abs. 1 wird neu formuliert, um eine höhere Flexibilität in der Organisation zu ermöglichen bzw. um organisatorisch rascher auf aktuelle Anforderungen reagieren zu können. Unter dem Begriff „Zentrale Dienste“ sind insbesondere Verwaltung, Kostenrechnung, Koordination von Qualitätssicherung, EDV, Marketing oder Publikationswesen zu verstehen.

Zu Z 3 (§ 11):

Aufgrund der Auflösung des Instituts für Wassergüte kann der bisherige § 11 ersatzlos entfallen.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 2):

Gemäß § 17 Abs. 2 des geltenden Gesetzes ist für das Institut für Wassergüte und das Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung ein gemeinsamer Dienststellenausschuss eingerichtet. Aufgrund der Auflösung des Instituts für Wassergüte sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Institute und die Direktion die den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes entsprechenden Dienststellenausschüsse zu bilden.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 4):

Dieses Bundesgesetz soll mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten.

Zu Art. 145 (Änderung des Weingesetzes 2009)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1 Z 3):

Es wird klargestellt, dass der vorhandene Alkoholgehalt bei Landwein mindestens 8,5% vol. betragen muss. Dieser Wert hat sich bisher nur indirekt aus der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO-Wein) für Wein im Allgemeinen ergeben.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2):

Durch diese Formulierung wird festgeschrieben, dass zusätzlich zur Angabe „Prädikatswein“ auch die jeweilige Prädikatsstufe angegeben werden muss (die ihrerseits auch allein verwendet werden kann). Durch die schon bisher mögliche „Alleinstellung der Prädikate“ kann zwar zB „Spätlese“ oder „Eiswein“ ohne weitere Verkehrsbezeichnung am Etikett angeführt werden. Die Angabe „Prädikatswein“ allein genügt jedoch nicht; es muss präzisiert werden, um welche Prädikatsstufe es sich handelt (diese muss auch bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer angegeben werden).

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 2) und 7 (§ 57 Abs. 1 Z 8):

Durch die Änderung in § 16 wird klargestellt, dass nur die Aufbesserung von Prädikatswein gerichtlich strafbar ist. Eine Anreicherung von Qualitätswein über das zulässige Ausmaß hinaus stellt keinen gerichtlichen Straftatbestand dar, sondern lediglich eine Verwaltungsübertretung.

Korrespondierend dazu wird § 57 Abs. 1 Z 8 dahin konkretisiert, dass nur die Anwendung von grundsätzlich nicht zugelassenen Verfahren einen strafgerichtlichen Tatbestand darstellen (das wäre zB die Aromatisierung oder Färbung von Wein). Eine rechtswidrige Anwendung eines grundsätzlich zugelassenen Verfahrens fällt unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 1 erster Satz):

Auf Grund der neuen bezeichnungsrechtlichen Bestimmungen der GMO iZm der Weinbezeich-nungsverordnung der Europäischen Kommission kann die Herkunft eines Weines nicht mehr durch die Angabe des Mitgliedstaats allein, sondern nur in Zusammenhang mit Zusätzen wie „Wein aus…“ oder “Erzeugnis aus….“, angegeben werden. Die Verkehrsbezeichnung kann jedoch mit der Herkunftsangabe verbunden werden (es genügt z.B „Qualitätswein aus Österreich“ oder „österreichischer Qualitätswein“ ohne die zusätzliche Angabe „Wein aus Österreich“ oder „Erzeugnis aus Österreich“).

Zu Z 5 (§ 34 Abs. 1):

§ 34 Abs. 1 WeinG 2009 enthält im ersten Satz die Ermächtigung für den BMFLUW, durch Verordnung Erzeuger- und Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzurichten und nähere Vorschriften dazu zu erlassen. Demgegenüber ermächtigt der § 34 Abs. 1 zweiter Satz WeinG 2009 den BMLFUW, auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festzusetzen und die Herkunftsgebiete festzulegen.

Nunmehr wird auf Grundlage eines Gutachtens des BKA‑VD ausdrücklich klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees (aber auch das Nationale Weinkomitee)  Rechtspersönlichkeit als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Weiters wird klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees ermächtigt sind, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen (DAC-Weine) denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen.

Zu Z 6 (§ 46 Abs. 1 Z 6):

Österreich nimmt an den gemeinschaftlichen Stützungsmaßnahmen im Weinsektor teil. Es handelt sich zB um die „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ (Verlegung von Weingärten in Gunstlagen, Auspflanzung von besser vermarktbaren Rebsorten, Verbesserung der Pflanztechnik, Kommassierung von Weingärten etc.) oder um Investitionsmaßnahmen in die Verarbeitungstechnik (wie Einrichtungen zur kontrollierten Vergärung oder zur Rotweinbereitung).

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zu prüfen, weswegen der Bundeskellereiinspektion die Kompetenz zu entsprechenden Einsichtnahmen in Aufzeichnungen über die Durchführung obiger Maßnahmen verliehen wird.

Zu Z 8 (§ 46 Abs. 1 Z 6):

Durch die Änderung dieser Vorschrift soll auch die nicht ordnungsgemäße Abgabe der „Stammdatenblattes“ (oder die Verweigerung der Abgabe) ein Verwaltungsdelikt darstellen.

Zu Z 9(§ 67 Abs. 3):

Gemäß § 67 Abs. 3 WeinG 2009 stellt der Bund Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinn des Weingesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass sämtliche Förderungen im Verhältnis 60% durch den Bund und 40% durch die Länder zu erfolgen haben. Ein Ausgleich innerhalb verschiedener Förderungsmaßnahmen wäre grundsätzlich möglich (da die ÖWM-Förderung jedoch die einzige Förderung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, aber nicht durchführbar).

Um eine größere Flexibilität seitens des Bundes zu erreichen, soll der BMLFUW ermächtigt werden, abweichend vom Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern durch Verordnung einen Höchstbeitrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festzulegen.

Zu Z 10 und Z 11 (§ 74):

Die Bestimmung über das Außerkrafttreten soll durch eine Inkrafttretungsregelung für die einzelnen Punkte der Novelle ergänzt werden.

Zu Art. 146 (Agrarkontrollgesetz)

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter).

Zu § 1 (Ziel des Gesetzes und Aufgabenübertragung):

Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten soll es zu einer Bündelung von Kontrollen im agrarischen Bereich kommen.

Die bisher gemäß der Kraftstoffverordnung 1999 durchgeführten Kontrollaufgaben sollen nunmehr an die AMA übertragen und die bisher von der UBA‑GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommene Kontrolle von Treibstoffen gemäß der Kraftstoffverordnung von der AMA wahrgenommen werden.

Zu § 2 (Gründung einer Gesellschaft):

Die AMA soll mit dieser Bestimmung ermächtigt werden, für ihren Aufgabenbereich auch zusätzlich zu den in § 39a AMA‑Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten eine Tochtergesellschaft zu errichten.

Die in Abs. 2 enthaltene Bestimmung soll bei Vorhandensein entsprechender freier Ressourcen der Gesellschaft ermöglichen, für Dritte, insbesondere für Bundesländer, gegen zumindest kostendeckendes Entgelt  Leistungen zu erbringen.

Zu § 3 (Sonstige Bestimmungen):

In dieser Bestimmung sind ua. Regeln über Verweisungen auf andere Bundesgesetze, über die Möglichkeit für die Gesellschaft, gegen Entgelt sich der Finanzprokuratur, des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bedienen, enthalten. Weiters wird demonstrativ aufgezählt, welche Bestimmungen sonstiger Bundesgesetze auf die Gesellschaft Anwendung finden. Es wird festgelegt, dass auf die Gesellschaft das AHG und das OrgHG Anwendung finden.

Zu § 4 (Vollziehungsklausel):

Die Vollziehungsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Zum 14. Hauptstück (Verkehr und Innovation)

Zu Art. 147 (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes)

Allgemeines:

In einem Maßnahmenplan zur Änderung der Gebührenstrukturen des Patentamts wurden in jüngster Zeit Maßnahmen gesetzt, die Kosten beim Erwerb und der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte zu senken. Da Verfahren vor dem Patentamt erfahrungsgemäß und dem Grundsatz der Innovationsförderung gehorchend nur zu einem geringen Anteil durch Gebühren gedeckt sind, soll durch die entwurfsgemäße Anpassung der Gebühren die letzte geplante Maßnahme gesetzt werden.

In einem ersten Schritt wurden durch die letzte Novellierung des PAG, BGBl. I Nr. 126/2009, im Sinne der Innovationsförderung die Inhaber von Patenten für die ersten fünf Jahre der Laufzeit sowie Gebarauchsmusterinhaber für die ersten drei Jahre der Laufzeit gebührenfrei gestellt und im Patent- und Markenanmeldeverfahren durch Zusammenfassung verschiedener Gebühren die Verwaltungskosten der Unternehmen reduziert.

Eine Änderung des Gebührengesetzes 1957 durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34, sah in einem weiteren Schritt zur Bereinigung von Doppelgleisigkeiten eine Pauschalierung der nach dem Gebührengesetz zu entrichtenden Schriftengebühren sowie das Entstehen der Gebührenschuld mit Beginn der Verfahren (Überreichung der Eingaben) vor, um eine gleichzeitige Entrichtung mit den übrigen Verfahrensgebühren zu ermöglichen. Hierdurch wurde ein Einsparungspotential an Verwaltungskosten in einem Ausmaß von 1,7 Mio. € erreicht.

Hinsichtlich dieses eingesparten Volumens sollen in einem letzten Schritt nicht zuletzt unter Beibehaltung der bereits im Erfindungsbereich bewährten Praxis der Bildung einer Solidargemeinschaft zwischen älteren und jüngeren Schutzrechtsinhabern auch im Markenbereich gestaffelte Erneuerungsgebühren eingeführt, bei einem entsprechenden Teil die vor dem Patentamt zu entrichtenden Gebühren an die seit den letzten Gebührenänderungen erfolgte Preissteigerung angepasst sowie im Sinne der Kostenwahrheit und vor dem Hintergrund eines Budgetkonsolidierungspfades, dem auch das Patentamt verpflichtet ist, eine Erhöhung der Kostendeckung einzelner Verfahren erreicht werden.

Aufgrund des durchgeführten Begutachtungsverfahrens wurden gegenüber dem ausgesendeten Entwurf die Bestimmungen über eine Klarstellung im § 33 ersatzlos gestrichen sowie von einer Verordnungsermächtigung im Bereich der PCT-Recherchengebühren (§ 13 Abs. 1) und der Anpassung der Gebühren für Einsprüche und Widersprüche abgesehen. Darüber hinaus sind sprachliche Verbesserungen und Klarstellungen in Bezug auf Gesetzestext und Erläuterungen erfolgt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Gebührenanpassung sollen dem bisherigen Einsparungspotential an Gebührenreduktionen und Verwaltungskosten entsprechende Mehreinnahmen von ab 2011 über 1,58 Mio. € per annum und ab 2012 zusätzlich 0,91 Mio. € erzielt werden.

 

 

2009 Anzahl

2009 Gebühr

2011 Anzahl

2011 Gebühr

Unterschied/Mehreinnahmen

ab 1.1.2011

Markenerneuerung

4 454

500

5 033

650

1 044 450 €

Markenerneuerung samt Zuschlag

186

600

210

780

52 200 €

Klassengebühr Marke

4 906

40

4 661

72

139 352 €

Inlandsgebühr Marke

904

100

1 022

135

47 570 €

Marken gesamt

 

 

 

 

1 283 572 €

Mustergebühren gesamt

 

 

 

 

78 164 €

Schutzzertifikate gesamt

 

 

 

 

61 700 €

Sonstige Verfahrensgebühren

 

 

 

 

109 780 €

PCT Recherche

600

1 700

600

1 785

51 000 €

Summe:

 

 

 

 

1 584 216 €

ab 1.1.2012

Anmeldung Patent

2 557

180

2 429

280

219 860 €

Anmeldung Gebrauchsmuster

928

50

928

150

92 800 €

Markenerneuerung (Staffelung)

 

 

 

 

600 000 €

Summe (zusätzlich)

 

 

 

 

912 660 €

Eine Belastung des Bundes erfolgt durch die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen).

Zu Z 1 und 4 (§ 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 1):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2009 wurde die bei der Patentanmeldung zu entrichtende Gebühr mit der Gebühr für die Veröffentlichung der Patentanmeldung zusammengefasst. Dieser Gebührenanteil (vormalige Anmeldegebühr) wurde bereits 1988 (vgl. BGBl. Nr. 653/1988) mit 700 ATS (später 50 €) festgelegt. Die bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters zu entrichtende Gebühr beträgt seit jeher (vgl. BGBl. Nr. 211/1994) unverändert 700 ATS bzw. 50 €. Jüngsten Berechnungen zufolge liegen allerdings bereits die Kosten für die erforderlichen Datenbanken in der Höhe von 163,66 € pro Recherche.

Beide Gebühren sollen nunmehr nach mehr als 20 bzw. 15 Jahren inflationsgerecht und zur Erzielung höherer Kostendeckung angepasst werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 13 Abs. 1 und 9):

Im Abs. 1 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2009 die Höhe der Recherchengebühr zu Zwecken der Harmonisierung (vgl. auch die entsprechenden Vereinbarungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum mit der Europäischen Patentorganisation, zB ABL EPA 2010, 304) sowie zur Ermöglichung der Teilnahme des Österreichischen Patentamts an dem im Wege der Kooperation mit dem Europäischen Patentamt existierenden Recherchensystem an jene des Europäischen Patentamtes (EPA) angepasst.

Mit Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Gebührenordnung und zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa erstellter internationaler Recherchenbericht vorliegt, ABL EPA 2009, 587, wurde diese Gebühr mit Wirkung vom 1. April 2010 auf 1 785 € erhöht und nunmehr auch im Abs. 1 entsprechend angepasst.

Österreichische Anmelder werden durch diese Maßnahme nicht betroffen, da das Patentamt aufgrund des Zentralisierungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, sowie gemäß § 18 PatV-EG und der diesbezüglichen Vereinbarung mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum nur zugunsten von Entwicklungsländern als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung betraute Behörde agiert.

In Abs. 9 wird die bestehende Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Höchstbetrags an die Gebühr gemäß Abs. 1 gekoppelt, um inflationsgerechte Gebührenanpassungen (vgl. Erläuterungen zu Z 14) zu ermöglichen.

Zu Z 5 und 6 (§§ 17 und 18 Abs. 1):

Entsprechend den bei der Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmuster zu entrichtenden Gebühren (vgl. Erläuterungen zu Z 1 und 4) sollen im § 17 auch die Gebühren für die Schutzzertifikatsanmeldung und für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates angepasst werden.

Durch die letzte Novelle zum PAG wurden als innovationsfördernde Maßnahme für „junge Patente“ die ersten fünf Jahre gebührenfrei gestellt und ein neues System mit linearem Ansteigen der Jahresgebühren eingeführt. In weiterer Folge sollen auch nun die nach dem 20. Jahr der Patentlaufzeit zu entrichtenden Jahresgebühren für Schutzzertifikate im § 18 Abs. 1 angepasst werden.

Zu Z 7 und 8 (§ 20 Z 1 und § 21 Abs. 1):

Diese Bestimmungen betreffen die Anpassung der Gebühren für die Anmeldung und die Erneuerung von Mustern, wobei bei den Sammelmustern in Relation zur Einzelanmeldung die Erhöhung bei den Anmeldegebühren geringer und bei den Erneuerungsgebühren höher ausfallen soll.

Zu Z 9 bis 11 (§ 22 Abs. 1 Z 2 und § 24 Abs. 1 bis 1b):

Markenanmeldungen mit umfangreichen Klassenverzeichnissen (vgl. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 idgF) verursachen einen wesentlich erhöhten Prüfungsaufwand, dem im Sinne der angestrebten Kostenwahrheit durch eine Erhöhung der Klassengebühr Rechnung getragen werden soll. Die vorgesehene Gebührenhöhe liegt dabei nach wie vor unter jener im Gemeinschaftsmarkensystem (150 €) bzw. der vom Deutschen Patent- und Marken­amt erhobenen Gebühr (100 €).

Die Anpassung der Höhe der Erneuerungsgebühr für registrierte Marken folgt durch ihre neu einzuführende Staffelung (§ 24 Abs. 1a und 1b) der allgemein verfolgten Philosophie, wonach jüngere Schutzrechte zulasten erfolgreicher und bereits arrivierter Schutzrechte begünstigt werden sollen. Um bei Inhabern von länger als 20 bzw. 30 (und mehr) Jahre registrierten Marken nicht durch ein zeitlich zu knappes Inkrafttreten dieser Staffelregelung sonst vermeidbare Mehrkosten zu verursachen sowie zur Adaptierung, bestehender automatisierter Zahlungssysteme soll diese Staffelung erst mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten (vgl. Erläuterungen zu Z 16). Ab diesem Zeitpunkt wird die Erneuerungsgebühr in § 24 Abs. 1 zu einer „ersten Erneuerungsgebühr“ im Staffelungssystem. Der Gebührenansatz für Verbandsmarken folgt dem bisherigen System, das schon bisher für die Erneuerung von Verbandsmarken das Vierfache des für die Erneuerung von Individualmarken vorgesehenen Gebührenausmaßes festsetzte. Die Erhöhung der Erneuerungsgebühren ermöglicht zudem ein Einfrieren der Markenanmeldegebühren auf dem Iststand, da Kostensteigerungen in diesem Bereich nicht zuletzt bei der erforderlichen Ähnlichkeitsrecherche, die der teilrechtsfähige Bereich des Patentamtes der geübten Praxis folgend, dass die Entlohnung solcher Vorleistungen, die der hoheitliche Bereich für die Vollziehung der gesetzlich übertragenen Agenden benötigt, reine umsatzsteuerfreien Innenumsätze darstellen, durchführt, nicht an die Anmelder weitergegeben werden müssen.

Zu Z 12 (§ 25):

Mit dieser Bestimmung soll die für die Bearbeitung von Gesuchen um internationale Registrierung eingehobene Inlandsgebühr entsprechend angepasst werden.

Zu Z 13 (§ 28 Abs. 1):

Entsprechend den Vorgaben werden im § 28 Abs. 1 bei den Gebühren mit besonders niedrigem Kostendeckungsgrad, nämlich jenen gemäß Z 1 (Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren mit Gegenpartei), Z 2 (Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung), Z 7 (Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes) und Z 8 (Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbandsmarke), Anpassungen vorgenommen.

In Z 2 werden nunmehr auch die bisher kostenfreien Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsabteilung (beim Widerspruch und Einspruch gemäß § 26 Abs. 4) und vor der Technischen Abteilung (Einspruch gemäß § 5) mit Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelabteilung gleichgeschaltet. Neben der Erhöhung des Kostendeckungsgrades soll die Einführung dieser Gebühr zur Reduktion von Verfahrensaufwand auch prohibitive Wirkung gegenüber mutwillig gestellten Anträgen in einfachen auch schriftlich abzuwickelnden Verfahren bewirkt werden.

Zu Z 14 (§ 31 Abs. 3):

Aufgrund der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen im § 14a Gebührengesetz 1957 (vgl. Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24) können die festen Gebührensätze nach § 14 dieses Gesetzes im Ausmaß der Inflationsrate jährlich angehoben (durch Gebührengesetz-Valorisierungs­verordnung) werden. Nunmehr soll auch dem Präsidenten des Patentamts eine dementsprechende Gebührenanpassung hinsichtlich sämtlicher Gebühren dieses Gesetzes ermöglicht werden. Die jährliche Kundmachung der geänderten Gebührensätze im Patentblatt dient der Rechtssicherheit des Anwenders.

Zu Z 15 (§ 36a):

Durch Abs. 1 wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgeschlossene Verfahren bzw. noch nicht behandelten Anträgen die vor Inkrafttreten der Novelle geltenden Gebühren zu entrichten sind.

Abs. 2 regelt, in welcher Höhe jene Jahres- und Erneuerungsgebühren zu zahlen sind, die vor dem Inkrafttreten fällig werden. Jene Gebühren, die nach dem Inkrafttreten fällig werden, sind nach den neuen Bestimmungen zu entrichten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit enthält Abs. 3 eine ergänzende Ausnahmebestimmung für die Zahlung jener Gebühren, deren Fälligkeit nach dem Inkrafttreten der Gebührenänderung liegt. Für den Fall, dass Jahresgebühren für Schutzzertifikate innerhalb von drei Monaten oder Erneuerungsgebühren für Marken und Muster innerhalb eines Jahres vor ihrer Fälligkeit und gleichzeitig vor Inkrafttreten dieser Novelle rechtsgültig entrichtet werden, sind die bisherigen Bestimmungen über die Gebührenhöhe anzuwenden.

Zu Z 16 (§ 40 Abs. 10 bis 12):

Diese Bestimmungen enthalten die Inkrafttretens-Regelung; als Inkrafttretenstermin wird für den Hauptanteil der novellierten Bestimmungen der 1. Jänner 2011 festgelegt.

Die Änderungen hinsichtlich der Recherchengebühr im Bereich des PCT sollen am 1. April 2011 in Kraft treten, um die zeitgerechte Meldung der Gebührenänderung an die Weltorganisation für geistiges Eigentum zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Änderungen der Recherchen- und Prüfungsgebühr für Patente, der Recherchengebühr für Gebrauchsmuster, die Einführung einer stufenweisen Erneuerungsgebühr bei Marken und die inflationsbedingte Gebührenanpassungsregelung ist ein späteres Inkrafttreten mit 1. Jänner 2012 vorgesehen, insbesondere um zeitintensive verwaltungstechnische Systemanpassungen und eine zeitgerechte Verständigung der Schutzrechtsinhaber und –werber zu ermöglichen.

Zu Art. 148 (Änderung des Fernmeldegebührengesetzes) und
Artikel 149
(Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes)

Allgemeines:

Um die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt effizient und mit geringem Kostenaufwand umsetzen zu können, bedarf es eines gesetzlichen Rahmenwerkes, welches zum einen die gesellschaftlichen Entwicklungen und zum anderen die Weiterentwicklung der technischen Systeme bei den Anbietern und Konsumenten berücksichtigt. Bei der Festlegung des rechtlichen Rahmens ist sicherzustellen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheit der Vergütung für die Tätigkeit für die Gebietskörperschaften gewahrt bleibt.

Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes haben dabei im Wesentlichen legistischen Handlungsbedarf betreffend

-       einer Ausweitung des Anspruchs auf Zuschussleistung von reiner Sprachtelefoniediensten hin zu Kommunikationsdiensten,

-       einer Anhebung der Höchstgrenze für eine Befristung im Einklang mit der Fernmeldegebührenordnung FGO,

-       einer Anpassung der Zuerkennungskriterien an die FGO und das RGG und

-       einer Vereinfachung der Antragstellung und Realisierung zuerkannter Leistungen

aufgezeigt.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Anpassungsbedarf in den genannten Punkten realisiert.

Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:

-       Die Definition bei der Umschreibung des Begriffes „Fernsprechentgelte“, die nun nicht nur Sprachtelefoniedienste sondern Kommunikationsdienste und damit Sprach- und Datendienste, insbesondere den Internetzugang umfasst.

-       Eine Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes: Dabei wird auf möglichst einheitliche Anspruchsvoraussetzungen Bedacht genommen.

-       Eine Neudefinition der technischen Voraussetzungen für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen in Form einer technologieneutralen Umschreibung.

-       Eine Anpassung der Höchstbefreiungsdauer von drei auf fünf Jahren analog den Bestimmungen der FGO.

-       Anpassungen in den Verfahrensbestimmungen zur Erleichterung der Antragstellung.

Im Übrigen wird auf die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 und 11 B‑VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Annahmen:

Reduktion der Vergütung an die Betreiber durch die Anpassung des Kreises der Anspruchsberechtigten und zwar im Ausmaß von 3 % im ersten, weiteren 3 % im zweiten und weiteren 2 % im dritten Jahr.

Unabhängig von der Änderung des FeZG muss infolge der derzeitigen Wirtschaftskrise davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Haushalte mit einem Einkommen unter dem Richtsatz und einer vorhandene Anspruchsgrundlage wie eben Arbeitslosenbezug oder Sozialhilfebezug deutlich steigen wird. Selbst unter der Annahme, dass nicht alle Anspruchsberechtigten einen Antrag stellen werden, muss von einer jährlichen Steigerung bei dieser Anspruchsgrundlage von zumindest 5 % ausgegangen werden.

Die potenzielle Verringerung des Verwaltungsaufwandes durch die Möglichkeit einer längeren Befristung von Zuschussgewährungen (Anhebung von drei auf fünf Jahre) ist derzeit nur rudimentär einschätzbar. Durch diese Änderung wird sich beim betroffenen Personenkreis eine Reduktion der Verfahren pro Dekade von 3,3 auf 2 Anträge ergeben, erste Einsparungen können nach Ablauf von drei Jahren nach Änderung der Befreiungsdauer erwartet werden.

Unwägbarkeiten der Annahmen:

Es ist festzuhalten, dass es im Dezember 2009 österreichweit 357 143 Bundespflegegeldbezieher gab, weitere 63 679 Personen bezogen ein Pflegegeld aufgrund einer landesgesetzlichen Bestimmung. Einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt hatten 2009 aber nur ca. 91 000 Pflegegeldbezieher gestellt. Es wären daher wesentlich mehr Anträge aus diesem Anspruchsberechtigtenkreis zu erwarten. Zusätzlich ergibt sich gegenüber den nach nahezu identen Kriterien ausgesprochenen Rundfunkgebührenbefreiungen eine Differenz von ca. 20 000 Zuschussberechtigten, obwohl im Rundfunkbereich auch bei Pflegegeldbeziehern das Haushalts-Nettoeinkommen bereits berücksichtigt wird. So gibt es etwa 294 000 aufrechte Bescheide hinsichtlich des Zuschusses zum Fernsprechentgelt und ca. 323 000 aufrechte Bescheide in Rundfunkgebühren Befreiungsangelegenheiten. Dafür gibt es insbesondere auf Grund der geringeren Einschränkungen für Pflegegeldbezieher im FeZG keine nachvollziehbare logische Erklärung und auch das zukünftige Antragstellungsverhalten ist nicht einschätzbar.

Einsparungspotenzial ergibt sich aus (Minderausgaben/Mehreinnahmen werden mit „+“ dargestellt, Mehrausgaben/Mindereinnahmen mit „-“):

Reduktion des Kreises der Anspruchsberechtigten gegenüber dem FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, durch Erhöhung der sozialen Treffsicherheit (Berücksichtigung des Haushaltseinkommens bei Pflegegeldbeziehern).

 

 

2011

2012

2013

2014

Einsparung bei Ersatz an Betreiber in Mio. €

+1,3

+2,6

+3,4

+3,4

Reduktion der Abgeltung gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH je bescheidmäßiger Erledigung

 

 

2011

2012

2013

2014

Einsparung bei der GIS in EURO

+0,0

+0,0

+0,0

+80 000,-

Zu Art. 1 (Änderung des Fernmeldegebührengesetzes):

Da diesen Bestimmungen durch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz größtenteils materiell bereits derogiert wurde und die alleinig verbliebene Grundlage für eine Vergütung der GIS Gebühren Info Service GmbH bei gleichzeitiger Anordnung der Invalidation des § 3 der FeZVO in das FeZG verlegt wird, kann Art. Ia zur Gänze auch formell aufgehoben werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 und 2):

Im bislang vorliegenden Gesetzestext war die Zuschussleistung ausschließlich für den öffentlichen Sprachtelefondienst vorgesehen. Heute hat sich aber die Technologie insofern weiterentwickelt, dass eine Unterscheidung zwischen Sprachdiensten und Datendiensten nicht mehr zeitgemäß sind und alle diese Dienste über das Internet z.B. als Voice over IP abgewickelt werden können. Diese Internettechnologie bietet über den Sprachdienst hinaus auch vielfältige, weitere Möglichkeiten für körperlich beeinträchtigte Personen. So bieten Dienste auf Multi-Media oder Textbasis gehörlosen oder hörbehinderten Personen wesentlich mehr Nutzen als ein reiner Sprachdienst. Ein weiteres Argument ist, dass diese modernen Technologien auch preislich immer leistbarer werden und somit auch immer weiter Verbreitung finden. Es ist daher nur logisch, diese Zuschussleistung im Abs. 1 nicht auf Sprachdienste zu beschränken sondern auch auf moderne Technologien auszudehnen und die Wahlmöglichkeit zu erweitern.

In Abs. 2 werden Leistungen auf Grund des Impfschadengesetzes und auch das Pflegegeld selbst wie schon bisher Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten usw. ausdrücklich bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens ausgenommen. Diese Bestimmung ist erforderlich, da bei der Berücksichtigung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens auch für Pflegegeldbezieher sowie gehörlose und schwer hörbehinderte Personen der Pflegegeldbezug als Kostenersatz für den erhöhten Pflegeaufwand nicht einzurechnen ist. Bei der Auslegung des Begriffes Pflegegeld ist wie schon bisher die Beschreibung des § 3 Abs. 2 Z 7 heranzuziehen, wonach Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung als grundsätzlich Anspruchsberechtigte genannt werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4):

In Z 2a und b erfolgt eine Anpassung an Legaldefinitionen.

In Z 2c wird klargestellt, dass nur volljährige Personen einen Zuschuss zu den Fernsprechentgelten zugesprochen erhalten können, womit erstens einem klassischen Vorschubgrund von vornherein begegnet und zweitens die Problematik des Kontrahierungszwanges der Betreiber gegenüber Bescheidinhabern mit fehlender Vertragsfähigkeit entschärft wird.

Zu Z 3a und b (§ 3 Abs. 2):

Hier erfolgt eine Anpassung an Legaldefinitionen.

In lit. b erfolgt auch die Berücksichtigung der Höhe des Haushaltsnettoeinkommens auch für Pflegegeldbezieher sowie gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wobei in das Haushalts-Nettoeinkommens das Pflegegeld selbst als Kostenersatz für den erhöhten Pflegeaufwand nicht einzurechnen ist. Diese Regelung erfolgt zur Herstellung der sozialen Gerechtigkeit, da ja der Kostenersatz für den erhöhten Pflegeaufwand durch das Pflegegeld abgedeckt wird und damit eine Gleichbehandlung zu den restlichen Anspruchsberechtigten erzielt wird.

Es ist nur schwer einzusehen, dass technische Errungenschaften welche geeignet sind, gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen die Teilnahme an der Informationsgesellschaft zu erleichtern bzw. zu ermöglichen nicht Niederschlag in den Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung für einen Zuschuss zu den Fernsprechentgelten finden. In Hinkunft soll daher nicht das klassische Fax oder ein Schreibtelefon vorhanden sein müssen, sondern es soll auch die Nutzung moderner PC- oder SMS‑Dienste erfasst sein; es steht nicht mehr eine bestimmte Technologie im Vordergrund, sondern um auch weitere technische Fortschritte einschließen zu können erfolgt eine weitgehende, technologieneutrale Definition.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Es ist nur schwer einzusehen, dass technische Errungenschaften welche geeignet sind, gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen die telefonische Kommunikation zu erleichtern bzw. zu ermöglichen nicht auch Niederschlag in der Definition der Anspruchsberechtigung der Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen finden. In Hinkunft soll daher auch in Heimen nicht das klassische Fax oder ein Schreibtelefon vorhanden sein müssen, sondern es soll auch die Nutzung moderner PC- oder SMS‑Dienste erfasst sein; es steht nicht mehr eine bestimmte Technologie im Vordergrund, sondern um auch weitere technische Fortschritte einschließen zu können, erfolgt eine weitgehende, technologieneutrale Definition.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7):

In Abs. 1 erfolgt eine Anpassung an Legaldefinitionen.

In Abs. 2 war bisher vorgesehen, dass der Antragsteller auch bei einem „Verlängerungsantrag“ alle ärztlichen Bescheinigungen neu einbringen musste. Durch das Weglassen der Wörter „im Antrag“ kann nun die GIS in den Fällen, in denen der Nachweis über das Vorliegen eines Zuschussgrundes bereits in einem Vorverfahren erfolgte, von der zwingenden Vorlage der Nachweise absehen. Dies wird insbesondere dort von Bedeutung sein, wo ein ärztliches Gutachten ein dauerndes körperliches Handicap bescheinigt und eine Verbesserung nicht zu erwarten ist.

In Abs. 3 wird die bisherige Vorgangsweise der Vorlage einer Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die im Haushalt lebenden Personen durch den Antragsteller beibehalten und nur klargestellt, dass diese Bestätigung auch vorzulegen ist.

Der bisherige Abs. 4 bleibt unverändert, wird aber der besseren Lesbarkeit wegen in die Änderung eingearbeitet.

Abs. 5 stellt nun klar, dass die GIS berechtigt ist, die Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Diese Bestimmung ist insbesondere dort notwendig, wo beim zuständigen Finanzamt nicht alle Einkommen aufliegen wie bei Auslandspensionen usw. bzw. nicht aktuell sind.

Abs. 6 regelt für Einzelfälle, insbesondere wenn der GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigte Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aufgrund der nach Abs. 3, 4 und 5 erhobenen Angaben im Zusammenhalt mit den Angaben auf dem Antrag entstehen, die Berechtigung, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um kostenfreie Auskunft zu ersuchen. Die Sozialversicherungsträger sollen dabei zur Amtshilfe verpflichtet sein.

Abs. 7 verpflichtet die Gesellschaft, die im Hinblick auf den Datenschutz notwendigen Vorkehrungen vorzusehen.

Zu Z 6 (§ 5):

Bislang ist eine mit drei Jahren als Obergrenze bestimmte Befristung der Zuerkennung der Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten normiert. Da bei einem großen Teil der Anspruchsberechtigten keine maßgebliche Veränderung der Anspruchsberechtigung zu erwarten ist, wurde dieses Limit oft kritisiert. Es ist jedoch auch zu beachten, dass eine unbefristete Zuerkennung wegen des notwendigen Kontrahierungszwanges der Betreiber für Bescheidinhaber nicht möglich ist, da dadurch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsautonomie der Betreiber verbunden wäre und es damit zu einer faktischen Unmöglichkeit der Vertragskündigung nach § 11 kommen würde.

Die GIS Gebühren Info Service GmbH vollzieht jedoch insbesondere neben dem die Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten regelnde Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) auch die die Befreiung von der Rundfunkgebühr regelnde Fernmeldegebührenordnung (FGO), diese sieht eine maximale Befreiungsdauer von fünf Jahren vor.

Ursprünglich wiesen die Rechtsgrundlagen für die Befreiungstatbestände für Rundfunk und Telekom idente Anspruchsvoraussetzungen und Befreiungs- bzw. Zuerkennungszeiträume auf. Erst im Zuge der Einführung des FeZG beziehungsweise der Novellierung der FGO, kam es zu unterschiedlichen Befreiungstatbeständen sowie Befreiungs- bzw. Zuerkennungszeiträumen.

Auch wenn die konkrete Dauer der Befreiung von der Rundfunkgebühr und der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einzelfallbezogen festgelegt wird, wird die Höchstleistungsdauer in der Regel bei älteren Antragstellern (ab etwa 65-70 Jahren) mit der Anspruchgrundlage Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen wie auch Pflegegeldbeziehern zuerkannt. Eine Anhebung der Höchstgrenze auf fünf Jahren bedeutet für den betroffenen Personenkreis eine wesentliche Verbesserung und berücksichtigt auch den Gesichtspunkt des unverhältnismäßigen Eingriffs in die Vertragsautonomie der Betreiber.

Weiters ergeben sich noch Vorteile für die Betroffenen dahingehend, da die meisten, bei der GIS einlangenden Anträge sowohl die Befreiung von der Rundfunkgebühr als auch die Zuerkennung zum Fernsprechentgelt betreffen. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird die Höchstbefreiungsdauer der FGO (5 Jahre) nur eingeschränkt ausgeschöpft um ein Auseinanderlaufen der Geschäftsfälle zu vermeiden.

Dies führt dazu, dass Antragsteller, bei denen eine Veränderung ihrer subjektiven Situation nicht zu erwarten ist, häufiger einen Antrag stellen müssen, als es nach der Intention der FGO notwendig wäre.

Durch diese Änderung wird beim betroffenen Personenkreis (etwa 140 000) eine Reduktion der Verfahren pro Dekade von 3,3 auf 2 Anträge erwartet, wobei die ersten Einsparungen nach Ablauf von drei Jahren erwartet werden können.

Die Vorteile treffen sowohl die GIS (weniger Bearbeitungen) als auch die betroffenen Personen (weniger häufige Antragstellung notwendig).

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 2):

Da durch Art. 1 dieses Bundesgesetzes Art. 1a des Fernmeldegebührengesetzes im Zuge der Rechtsbereinigung aufgehoben wird, hat die systematisch richtige Einordnung der Verordnungsermächtigung für eine Festsetzung der Vergütung der GIS Gebühren Info Service GmbH in das FeZG zu erfolgen. Gleichzeitig erfolgt die Klarstellung, dass dabei eine Invalidation des § 3 der FeZVO der Intention des Bundesgesetzgebers entspricht.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 6, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2):

Die im Firmenbuch eingetragene Änderung der Firma wird zwecks Wahrung der Rechtssicherheit ersichtlich gemacht.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1, Überschrift zu § 11 sowie § 11 und § 12 Abs. 3):

Die Bezeichnung Konzessionär wird infolge der Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2003 durch die Bezeichnung Betreiber ersetzt. Der Hintergrund dazu ist der Wegfall der Einzelgenehmigungen und damit der Konzessionen.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 2):

Die Bezeichnung „Telekom Control GmbH“ wird infolge der Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2003 durch die Bezeichnung „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ ersetzt.

Zu Art. 150 (Änderung des Postmarktgesetzes):

Mit der Novelle soll ein Zitierfehler saniert werden. Während in der Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 2 des Postmarktgesetzes das korrekte Zitat (§ 7 Abs.6) enthalten ist, findet sich in § 40 Z 2 ein fehlerhafter Verweis auf § 7 Abs.6.

Das Zitat legt die Zuständigkeit der weisungsfreien Post-Control-Kommission im Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend Post-Geschäftsstellen fest.

Das Postmarktgesetz wird mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten (§ 64 Abs. 1 PMG).

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Z 9 B-VG („Post- und Fernmeldewesen“).

Zu Art. 151 (Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes):

Allgemeines:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch die Einführung einer Verordnungsermächtigung zum Thema Gebühren soll dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Möglichkeit gegeben werden, für die nach dem STSG durchzuführenden Verwaltungsverfahren Gebühren festzulegen, die den tatsächlichen internen Verwaltungsaufwand (Gesamtkosten inklusive Personal- und Verwaltungssachkosten) möglichst abdecken und aus betriebswirtschaftlicher Sicht dem Grundsatz der Kostenwahrheit Rechnung tragen.

Nicht zuletzt entspricht die Einführung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung dem Gedanken einer modernen Verwaltungslehre und der Kosten- und Leistungsrechnung, wonach das Kostenbewusstsein innerhalb der öffentlichen Verwaltung geschärft und die Kostendeckung des Amts- und Sachaufwands der Verwaltungsbehörden ermöglicht werden sollen.

Es besteht ein Regelungsbedarf in Bezug auf vor Verkehrsfreigabe eines Bauvorhabens beabsichtigte Änderungen eines bereits gemäß § 7 STSG genehmigten Tunnel-Vorentwurfes bzw. beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen sowie mögliche Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln. Für solche Änderungen ist nun ein möglichst klares und flexibles Verfahren vorgesehen. Dieses sieht drei Arten von Änderungen vor, nämlich genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige und anzeigefreie Änderungen. Einer Genehmigung bedürfen Änderungen dann, wenn dies zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und zur Wahrung des Standes der Technik erforderlich ist. Dem Anzeigeverfahren unterliegen Änderungen, die grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Anzeigefrei sollen schließlich Instandhaltungstätigkeiten sein, wenn die Anforderungen des Bundesgesetzes und des Standes der Technik gewahrt sind.

Mit der gegenständlichen Novelle wird der für Europa vorgegebene Mindeststandard gemäß der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz nach wie vor eingehalten. Die nunmehr vorgenommenen geringfügigen Änderungen sind risikomäßig vernachlässigbare Abweichungen zu den RVS. Die Verlängerung der Frist zur Umsetzung des STSG von 2019 auf 2029 betrifft bestehende Tunnelanlagen außerhalb des transeuropäischen Straßennetzes (NON-Tern) und kommt der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation der ASFINAG entgegen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, ist für den Bund mit zusätzlichen Einnahmen zu rechnen. Die Höhe dieser Einnahmen wird durchschnittlich mit rd. 170 000 €/Jahr abgeschätzt, wobei die Aufwendungen bei den Änderungen von Bescheiden hierbei berücksichtigt sind.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sind für die ASFINAG voraussichtlich Kosteneinsparungen in der Höhe von rund 55 000 € pro Tunnelröhren-Kilometer verbunden.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

--Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das vorgeschlagene Änderungsregime können bei bestimmten (Tunnel)bauvorhaben auch nach bereits erfolgter Genehmigung des Projektes insbesondere technisch und wirtschaftlich sinnvolle Änderungen noch vor Inbetriebnahme realisiert werden. Sollten dabei Finanzmittel eingespart werden, können diese für andere Projekte eingesetzt werden. Es ist daher mit positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Richtlinie 2004/54/EG wird uneingeschränkt eingehalten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge“).

Zu den einzelnen Bestimmungen des
Art. 151 (Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes):

Zu Z 5 (§ 2 Z 6 STSG):

Mit dieser Neureglung soll klargestellt werden, dass mit dem Begriff der „erheblichen Störung“ ausschließlich Ereignisse gemeint sind, die unvorhersehbar eintreten und eine gewisse zeitliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dies bedeutet, dass geplante und daher vorhersehbare Reinigungs- und Wartungsarbeiten, sowie technische Gebrechen, die mit Hilfe von Sperren unter einer Stunde behoben werden können, nicht mehr als erhebliche Störungen gelten.

Ziel dieser Regelung ist die Einschränkung des administrativen Aufwandes (z.B. für die Erfüllung von Berichtspflichten) bei geplanten Ereignissen und bei technischen Gebrechen mit geringfügigen Auswirkungen.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 5 Einleitungsteil):

Dadurch erfolgt eine Harmonisierung mit den Mindestanforderungen der Richtlinie 2004/54/EG, Anhang 1, Z 2.14.1, die die Videobildauswertung nur für Verkehrsstörungen, nicht aber für Brände zwingend vorsieht, da derzeit noch keine ausgereiften technischen Systeme auf dem Markt erhältlich sind, welche selbstständig Brände detektieren können.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 5 Z 6 STSG):

Im Rahmen der Novelle des Datenschutzgesetzes 2010 wurde in § 50b Abs. 2 festgelegt, dass aufgezeichnete Daten, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen sind. Entsprechend dieser datenschutzrechtlichen Festlegung soll nunmehr auch im STSG die maximal zulässige Aufbewahrungsdauer von vier auf 72 Stunden erhöht werden, da sich die bislang gültige Maximaldauer von vier Stunden als zu kurz erwiesen hat, um eine ausreichend aussagekräftige Analyse von erheblichen Verkehrsstörungen und Bränden vornehmen und daraus sinnvolle Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ableiten zu können.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 5 Z 7 STSG):

Die gegenständlichen Videoüberwachungssysteme sind sicherheitstechnische Maßnahmen zur Unterstützung der Tätigkeit der Tunnel-Verwaltungsbehörde. Sie sollen künftig auch zur Unterstützung der Tätigkeit des Tunnel-Managers dienen.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 5 Z 8 STSG):

Analog zu § 98f StVO wird der Tunnel-Verwaltungsbehörde und dem Tunnel-Manager die Möglichkeit eingeräumt, auf Anfrage von Medien kurze Bildfolgen zu speichern und diesen zur Verfügung zu stellen, wenn es im Einzelfall ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über spezifische Verkehrs- bzw. Witterungsbedingungen im Bereich von Straßentunneln gibt. Zugleich wird klargestellt, dass das solcherart bereitgestellte Bildmaterial keine Identifizierung von Fahrzeugen oder Personen ermöglichen darf.

Zu Z 13 (§ 7a STSG):

Mit dieser Bestimmung wird das Verfahren für vor Verkehrsfreigabe beabsichtigte Änderungen eines bereits gemäß § 7 Abs. 1 genehmigten Tunnel-Vorentwurfes oder von beabsichtigten Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen geregelt. Das vorgeschlagene Änderungsregime sieht drei verschiedene Arten von Änderungen vor, nämlich genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige und anzeigefreie Änderungen.

Gemäß Abs. 1 bedürfen Änderungen einer Genehmigung, wenn wesentliche Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, vorliegen.

Abs. 2 enthält die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Behörde die Änderungen zu genehmigen hat.

In Abs. 3 ist das Anzeigeverfahren geregelt. Diesem Verfahren unterliegen Änderungen, die grundsätzlich genehmigungsfähig sind und bei denen voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen erforderlich sind. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anzeige gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Durchführung der Änderungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder Nichtuntersagung der Änderung hat sie dem Tunnelmanager schriftlich Mitteilung zu machen.

Die Bestimmung des Abs. 4, wonach die Projektwerberin im Genehmigungsverfahren bzw. im Anzeigeverfahren die erforderlichen Unterlagen sowie eine Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorzulegen hat, dient der Verwaltungsökonomie. Es wird dadurch gewährleistet, dass die Behörde rasch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderungen prüfen kann.

Gemäß Abs. 5 dürfen angezeigte Änderungen oder Abweichungen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde sofort vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob Gefahr im Verzug vorliegt, wird ein strenger Maßstab anzulegen sein. Allein wirtschaftliche Gründe werden nicht ausreichend sein, um Gefahr im Verzug annehmen zu können. Wird kein Genehmigungsverfahren eingeleitet und wird eine angezeigte Änderung auch nicht untersagt, so kann die Änderung nach Einlangen der Nichtuntersagungsmitteilung, spätestens aber nach Ablauf von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden.

Abs. 6 enthält schließlich jene Änderungen, deren Vornahme weder einer Genehmigung noch einer Anzeige bedarf.

Abs. 7 regelt die Vorgangsweise, wenn STSG-Verfahren mit UVP-Verfahren verbunden sind und Änderungstatbestände daher gemäß diesem Gesetz abgehandelt werden.

Im Einzelfall wird jedoch immer zu prüfen sein, ob die vorgesehene Änderungsmaßnahme anzeigefrei oder anzeige- oder genehmigungspflichtig ist.

Zu Z 15 (§ 9 Abs. 5 STSG):

Die Frist zur Anpassung jener Tunnelanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/54/EG fallen, wird aus wirtschaftlichen Gründen und im Sinne einer bedarfsgerechten Vorgangsweise erstreckt.

Zu Z 16 (§ 10 STSG):

Mit dieser Bestimmung wird das Verfahren für beabsichtigte Änderungen an bereits in Betrieb genommenen Tunneln oder von beabsichtigten Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen geregelt. Das vorgeschlagene Änderungsregime sieht – ebenso wie jenes nach dem neuen § 7a – drei verschiedene Arten von Änderungen vor, nämlich genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige und anzeigefreie Änderungen.

Unter dem Begriff „Instandhaltung“ im Sinne des Abs. 5 wird gemäß ÖNORM EN 13306 die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands dient, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann, verstanden.

Zu Z 17 (§ 11 Abs. 2 Z 4 STSG):

Eine doppelte Begutachtung entspricht nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und wird damit vermieden. Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Gutachters ist jedenfalls sicherzustellen.

Zu Z 18 (§ 12a STSG):

Die Festlegung der Gebühren und ihrer Höhe kann in einer Verordnung, welche der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zu erlassen hat, erfolgen. Bei der Kalkulation der tatsächlich erwachsenden Kosten wird die auf § 14 Abs. 5 BHG basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, in der jeweils gültigen Fassung, sinngemäß heranzuziehen sein. Bei dieser Vorgehensweise ist gewährleistet, dass sämtliche internen Verwaltungskosten erfasst werden.

Zu Z 19 (§ 14 Abs. 1 Z 3 STSG):

Es erfolgt eine Anpassung auf Grund des neuen § 7a.

Zu Z 24 bis 26 (Z 1.2.1. der Anlage):

Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen möglichen Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2004/54/EG (TERN) und Abweichungen von den Anforderungen des STSG (TERN und Non-TERN).

Zu Z 27 (Z 2.1.3. der Anlage):

Nach dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 30.1.2007 zur Richtlinie 2004/54/EG sind Rampen nicht zur Anzahl der durchgehenden Fahrstreifen hinzuzuzählen.

Zu Z 29, 30, 33 und 34 (Z 2.3.1., 2.4.1., 2.10.2. und 2.11. der Anlage):

Mit diesen Änderungen erfolgt eine Harmonisierung mit den Mindestanforderungen der Richtlinie 2004/54/EG. Damit können Einsparungen erreicht werden.

Zu Z 35 (Z 2.16.2. der Anlage):

Herstellung einheitlicher Begriffsbezeichnung.

Zu Z 36 (Entfall der Z 2.16.3. der Anlage):

Diese Angelegenheit ist bereits in Z 2.12.2. der Anlage geregelt.

Zu Art. 152 (Änderung des Luftfahrtgesetzes):

Allgemeines:

Einige Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) sind obsolet, da diese entweder von der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, sowie von der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010, S. 1, oder vom Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 umfasst werden. Dabei handelt es sich vor allem um Regelungen im § 134a LFG. Diese Bestimmungen sollen entfallen.

Zudem soll eine Klarstellung hinsichtlich der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erfolgen.

Da es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen lediglich um eine Rechtsbereinigung bzw. Klarstellung handelt, hat das Vorhaben keine sonstigen Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu den finanziellen Auswirkungen ist festzuhalten, dass die auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit den Zuverlässigkeitsprüfungen zu erwartenden, in ihrer Höhe derzeit nicht verlässlich abschätzbaren Mehrbelastungen im Bundesministerium für Inneres durch eine Anpassung des hierfür festzusetzenden Kostenersatzes im Wege einer Änderung der auf Grund von § 140d Abs. 3 LFG erlassenen Verordnung über den Pauschalbetrag für die Überprüfung der Zuverlässigkeit budgetneutral innerhalb der UG 11 ausgeglichen werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 werden berücksichtigt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt“) des Bundes‑Verfassungsgesetzes.

Zu Z 1 und Z 4 (§ 134a und § 169):

Die bisherigen Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 des § 134a LFG werden vom Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 umfasst und sollen daher im Luftfahrtgesetz entfallen.

Der bisherige Abs. 6 wird von den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Art. 6.1.1 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie von Art. 6.1.1. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 umfasst. Der bisherige Abs. 7 wird von den Art. 6.2.1 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie den Art. 6.6.2.1 und 6.6.2.2 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 abgedeckt. Die Abs. 6 und 7 sollen daher ebenfalls entfallen.

Zu Z 2 (§ 134a Abs. 1 neu sowie § 140d Abs. 1):

In diesen Bestimmungen soll die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ersetzt werden.

Zu Z 3 (§ 134a Abs. 1 neu):

Mit dieser Bestimmung soll berücksichtigt werden, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und Verordnung (EU) Nr. 185/2010 auch die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre beinhalten soll (vgl. Art. 11.1.3 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010). Weiters soll im Hinblick auf die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden gemäß § 140d LFG auch angegeben werden, welche Tätigkeit die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffene Person ausüben will.

Zu Z 4 (§ 140d Abs. 2):

Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass das im Zuge der Mitwirkung bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von den Sicherheitsbehörden dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung auch die Mitteilung beinhaltet, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Zu Z 5 (§ 169 Abs. 1):

Die gegenständliche Strafbestimmung wird vom Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 umfasst und soll daher im Luftfahrtgesetz entfallen.

Zu Art. 153 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes):

Allgemeines:

Im Zusammenhang mit der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (kurz: PSO) ist eine Änderung des Bestellsystems der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei Schienenpersonenverkehrsunternehmen vorgesehen. Dabei sollen die in den bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen über die Bestellung und Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Schienenpersonenverkehr überwiegenden Tarifbestellungen auf Leistungsbestellungen umgestellt werden. Somit kann die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sichergestellt werden, die im Rahmen von Direktvergaben ein Verbot der Überkompensation der für die einzelnen Leistungen zu entrichtenden Abgeltungsbeträge vorsehen.

Für eine konkrete und transparente Berechnung der Abgeltungsbeträge ist eine nachvollziehbare Kostenstruktur der bestellten Leistungen und eine Überprüfung der Kostensätze erforderlich. Im Rahmen eines aufzubauenden Qualitätsmanagementsystems werden für die Leistungserbringung Qualitätsfaktoren definiert, die durch das betreffende Schienenpersonenverkehrsunternehmen zu erbringen sind und deren Einhaltung zu kontrollieren ist.

Da im Zusammenhang mit den im vorigen Absatz dargelegten Tätigkeiten teilweise bereits vorhandene Ressourcen der bundeseigenen Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH effizient genutzt werden können und zur konkreten Durchführung dieser Tätigkeiten ein unwirtschaftlicher Parallelaufbau einer anderen Stelle unterbleiben kann, ist es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sinnvoll, dass diese Tätigkeiten durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH durchgeführt werden.

Vor Abschluss der GWL-Verträge ist wie bisher sowohl haushaltsrechtlich als auch gemäß ÖBB-Gesetz die Einvernehmensherstellung zwischen Verkehrs- und Finanzministerium erforderlich.

Alternativen:

Bestellung und Abwicklung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für den Bund durch eine andere Stelle, was aber aufgrund fehlender Ressourcen zur konkreten Aufgabenabwicklung zu erheblichen Mehrkosten führen würde.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund erwachsen im Hinblick auf die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH im Rahmen dieses Regelungsvorhabens wahrzunehmenden Aufgaben zusätzliche Kosten in Höhe von rd. € 300 000 Euro pro Jahr. Diese Kosten werden aus den dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen bedeckt.

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 9):

Durch diese Regelung wird der Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH erweitert. Die detaillierte Ausgestaltung der durchzuführenden Aufgaben im Rahmen dieser Bestimmung wird in entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt. Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben ist jedenfalls nur nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie möglich, welche vor der Erteilung der Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen hat.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4):

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziell dahingehend auszustatten ist, dass sie ihren Verbindlichkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der unter § 3 Abs. 1 Z 9 genannten Aufgaben fristgemäß nachkommen kann.

Zu Art. 154
(Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird):

Allgemeines:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Infrastruktur und Verkehr u.a. vor, dass die bereits in der letzten Regierungsperiode begonnene Schieneninfrastrukturoffensive fortgeführt wird. Weiters wurde mit der Novelle zum Bundesbahngesetz 1992, BGBl. I Nr. 95/2009, die Voraussetzung zur Neuordnung der ÖBB geschaffen. Teil dieser Novelle war die Verschmelzung der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sowie die Normierung in § 42 Abs. 3 Bundesbahngesetz, dass über Zuschüsse des Bundes zum Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung (§ 42 Abs. 1 Bundesbahngesetz) sowie zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur (§ 42 Abs. 2 Bundesbahngesetz) zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen sind. Diese Verträge sind jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen, auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen und umfassen nun auch jene Zuschüsse des Bundes, die nicht die Rahmenplanfinanzierung betreffen, sondern für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer geleistet werden.

Laut Regierungsprogramm ist ein hochqualitativer Öffentlicher Verkehr ein wirtschaftspolitischer Standortfaktor, eine wesentliche Voraussetzung für Mobilität und dient der sozialen Gerechtigkeit. Gemäß § 7 Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (kurz: ÖPNRV-G 1999) ist der Bund zur Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten und erbrachten Leistungen verpflichtet. Gemäß § 48 Bundesbahngesetz liegt die Zuständigkeit für die Bestellungen gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Bereich ÖBB-Personenverkehr AG bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Im Zusammenhang mit der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (PSO) ist eine Änderung des Bestellsy­stems der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei Schienenpersonenverkehrsunternehmen vorgesehen. Dabei sollen die in den bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen über die Bestellung und Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Schienenpersonenverkehr überwiegenden Tarifbestellungen auf Leistungsbestellungen umgestellt werden. Der nunmehr mit der ÖBB-Personenverkehr AG abzuschließende Vertrag soll eine PSO-konforme Vertragsdauer von 10 Jahren haben. Eine derartige Vertragsdauer erlaubt eine kostenoptimierte Leistungsbestellung und erlaubt den Eisenbahnverkehrsunternehmen eine effiziente und nachhaltige Planung.

Für die Verpflichtungen des Bundes, die aus den Zuschüssen an die ÖBB-Infrastruktur AG und der Bestellung Gemeinwirtschaftlicher Leistungen bei der ÖBB-Personenverkehr AG entstehen, ist entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen Vorsorge zu treffen.

Eine Vorbelastung darf gemäß § 45 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) BGBl. Nr. 213/1986 idF BGBl. I Nr. 139/2009 nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung begründet werden, wenn deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil von 10 vH der bei dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden.

Im Hinblick auf die für 2010 in der Untergliederung 41 „Verkehr, Innovation und Technologie“ veranschlagten Sachausgaben in Höhe von 2 353,609 Millionen Euro liegt die Betragsgrenze nach § 45 Abs. 4 BHG bei rd. 235,360 Millionen Euro. Für die Begründung der erforderlichen Vorbelastungen für die Jahre 2012 bis 2017 betreffend § 42 Abs. 1 und 2 Bundesbahngesetz und für die Jahre 2011 bis 2019 betreffend § 48 Bundesbahngesetz ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Mit Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 106/2007 idF BGBl. I Nr. 137/2008 und BGBl. I Nr. 52/2009 (diese sind weiterhin gültig) wurde die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, für den Zeitraum 2008 bis 2013 Vorbelastungen im Gesamtbetrag von bis zu 1,94 Milliarden Euro und 2010 bis 2015 Vorbelastungen im Gesamtbetrag von bis zu 1,764 Milliarden Euro zu begründen. Grundlage hierfür waren die finanziellen Erfordernisse für den Bau des Brenner Basistunnels und der gemäß § 43 Bundesbahngesetz idF. BGBl. I Nr. 24/2007 zu vereinbarenden Rahmenpläne 2009 bis 2014 und 2010 bis 2015 unter Berücksichtigung des in der Vergangenheit bereits ausgenützten Vorbelastungsrahmens. Gemäß § 42 Abs. 3 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 95/2009 sind über die Zuschüsse des Bundes gemäß § 42 Abs. 1 (Betrieb) und Abs. 2 (Instandhaltung, Planung und Bau) zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen. Die Rahmenplanfinanzierung auf Basis § 43 Bundesbahngesetz idF. BGBl. I Nr. 24/2007 ist nunmehr in § 42 Absatz 2 normiert. Der in § 42 Bundesbahngesetz idF. BGBl. I Nr. 24/2007 geregelte Zuschuss für den Betrieb und die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur ist nunmehr in § 42 Abs. 1 Bundesbahngesetz geregelt. Aufgrund der neuen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und der damit einhergehenden Neuordnung der Finanzierungsströme zwischen Bund und ÖBB-Infrastruktur AG sind nunmehr auch die Zuschüsse für den Betrieb und die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur in den Vorbelastungsrahmen einzubeziehen. Dadurch wird sowohl die nötige Planungssicherheit für das Unternehmen gesichert als auch dem Grundsatz der Transparenz der Haushaltsführung des Bundes entsprochen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll daher dazu ermächtigen, als Basis für die mit der ÖBB-Infrastruktur AG abzuschließenden Zuschussverträge für den Zeitraum 2011 bis 2016 Vorbelastungen im Gesamtbetrag von bis zu 8,650 Milliarden Euro in den Jahren 2012 bis 2017 zu begründen. Weiters soll der Gesetzesentwurf dazu ermächtigen, als Basis für einen Vertragsabschluss mit der ÖBB-Personenverkehr AG bis 2019 Vorbelastungen von bis zu 5,760 Milliarden Euro in den Jahren 2011 bis 2019 zu begründen.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Verträge mit der ÖBB-Infrastruktur AG die zusätzlich erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 8,65 Milliarden Euro hinsichtlich des Zeitraums 2012 bis 2017 zu begründen. Der Gesamtbetrag der Vorbelastungen für den Zeitraum 2012 bis 2017 beläuft sich somit auf bis zu 11,40 Milliarden Euro.

Weiters wird die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Verträge mit der ÖBB-Personenverkehr AG die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 5,76 Milliarden Euro hinsichtlich des Zeitraums 2011 bis 2019 zu begründen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Zusätzliche Vorbelastungen in Höhe von

–      bis zu 8,650 Milliarden Euro gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbahngesetzes 1992,

–      bis zu 5,760 Milliarden Euro gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes 1992.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Verträge wird die nötige mittelfristige Planungssicherheit für die ÖBB-Infrastruktur AG und die ÖBB-Personenverkehr AG gesichert, wodurch negative Beschäftigungs- und Standorteffekte hintangehalten werden. Weiters wird die Mobilität der österreichischen Bevölkerung – insbesondere der Pendlerinnen und Pendler – gesichert.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Bau, Instandhaltung, Betrieb und Bereitstellung der Schieneninfrastruktur an die Nutzer wirken sich positiv auf die österreichische Klimabilanz aus. Die Bereitstellung von Verkehrsdiensten im Schienenpersonenverkehr ist geeignet, den Anteil des Öffentlichen Personenverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen positiv zu beeinflussen und so einen weiteren wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich die Regelung auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).

Zu § 1 Abs. 1:

Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbahngesetzes 1992 idF BGBl. I Nr. 95/2009 gewährt der Bund für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung sowie zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur Zuschüsse auf Basis der nach Abs. 3 abzuschließenden Verträge. Mit dem zusätzlichen Betrag bis zu 8,65 Milliarden Euro wäre die Voraussetzung zum Abschluss der genannten Verträge und damit die erforderliche Vorsorge zur Finanzierung von Betrieb, Instandhaltung, Planung und Bau von Schieneninfrastruktur getroffen.

Zu § 1 Abs. 2:

Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen, ausgehend von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, und in Würdigung der Erkenntnisse des Rechnungshofs im Hinblick auf die Gebarung öffentlicher Mittel wird eine Neugestaltung der Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen vorgenommen.

Grundlage für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und deren Finanzierung ist § 48 Bundesbahngesetz. Die Definition eines durch den Bund sicher zu stellenden Grundangebots im Schienenpersonennah- und Regionalverkehr erfolgt in §§ 7 bis 9 ÖPNRV-G 1999.

Im Hinblick auf die Bestellungen bei Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Finanzierung ist die am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (kurz: PSO) zu berücksichtigen.

Um möglichst kostenoptimierte Leistungsbestellungen vornehmen zu können, ist der Abschluss eines langfristigen Vertrages vorgesehen. Dies versetzt die Eisenbahnverkehrsunternehmen in die Lage, effizient und nachhaltig planen zu können.

Mit dem Betrag bis zu 5,760 Milliarden Euro für die Jahre 2011 bis 2019 ist die Voraussetzung zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages getroffen.

Zu Art. 155 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):

Allgemeines:

Die vorgeschlagenen Regelungen widmen sich der Lösung der folgenden Probleme:

1.      Die für die Überwachung von Veranstaltungen auf Wasserstraßen durch die Schifffahrtsaufsicht verrechneten Gebühren sind derzeit nicht kostendeckend, da die Gebührensätze der auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes erlassenen Sicherheitsgebührenverordnung insbesondere keine passenden Gebührensätze für den Fall des Einsatzes von Dienstbooten vorsehen.

2.      Im Zusammenhang mit der Benützung von Treppelwegen für Zwecke, die keinen Bezug zur Schifffahrt haben (zB Radfahren, Inline-Skaten), und daran anschließenden Fragen der Verkehrsregelung und der Haftung ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich, die Zweckwidmung von Treppelwegen auf gesetzlicher Basis (statt bisher nur auf Verordnungsebene) festzulegen.

3.      Im Zuge des Verfahrens zur Anerkennung österreichischer Schiffsführerpatente für die Fahrt auf dem Rhein wurde festgestellt, dass im Umfang der Prüfung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C, auf die für Schiffsführerpatente – 20 m sowie für Kapitänspatente zurückgegriffen wird, eine Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens nicht mehr enthalten ist. Im Gegensatz zum Straßenverkehr, wo sich die Bedeutung eines Lichtsignal auch aus der Anordnung erkennen lässt, ist in der Schifffahrt ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen unerlässlich.

4.      Europaweit werden derzeit Lösungen gesucht, wie der innergemeinschaftliche MwSt-Betrug auf dem Jachtsektor gelöst werden kann.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–  Finanzielle Auswirkungen:

Keine unmittelbaren; bei nachfolgender Änderung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, BGBl. II Nr. 312/1997, sind unter Ansatz einer unveränderten Zahl von Veranstaltungen und einer vergleichbaren zeitlichen Verteilung Mehreinnahmen in Höhe von jährlich ca. € 10.000 bis € 15.000 zu erwarten.

–  Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die vorliegende Novelle enthält keine neuen Informationsverpflichtungen. Allfällige Belastungen aus der Änderung der Berechnung der Überwachungsgebühren (§ 18) siehe finanzielle Auswirkungen, gesamte erwartete Mehreinnahmen liegen jedenfalls weit unter der Bagatellgrenze.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderung des § 112 Abs. 4 dient der Umsetzung einer bisher noch nicht umgesetzten Bestimmung der Richtlinie 2008/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich diese Regelung auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt).

Zu den einzelnen in Art. 155
(Änderung des Schifffahrtsgesetzes) vorgesehenen Bestimmungen :

Zu § 1 Abs. 4:

Die geltende Rechtslage hinsichtlich des jeweiligen örtlichen Geltungsbereiches der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO, BGBl. Nr. 93/1976, und des Schifffahrtsgesetzes führt dazu, dass Fahrzeuge und Schiffsführer, die die befahrbare Strecke des Neuen Rhein zwischen der Mündung in den Bodensee und der Straßenbrücke Hard-Fussach befahren, eine Zulassung bzw. ein Patent nach dem Schifffahrtsgesetz benötigen, obwohl dieser Bereich nur vom Bodensee aus befahrbar und nautisch daher diesem zuzurechnen ist. Um diese unbefriedigende Kompetenzlage zu beseitigen, wäre der angeführte Abschnitt des Neuen Rhein vom Geltungsbereich des Schifffahrtsgesetzes auszunehmen; in einem zweiten Schritt wäre der Geltungsbereich der BSO um diesen Abschnitt zu erweitern.

Zu § 2 Z 10:

Die Verwaltungspraxis zeigt, dass zunehmend kleinere aufblasbare Ruderfahrzeuge für 3-4 Personen für gewerbsmäßiges Befahren von Wildwasser zum Einsatz kommen. Um hier eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung und Schiffsführung zu verhindern wäre im Sinne der Rechtsklarheit der Bezug auf die Personenzahl aus der Begriffsbestimmung zu streichen.

Zu § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 3:

Zur Schaffung einer Möglichkeit zur Festsetzung von kostendeckenden Überwachungsgebühren bei Veranstaltungen auf Wasserstraßen wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Darüber hinaus wird klarer festgelegt, unter welchen Umständen die zuständige Behörde eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung von Veranstaltungen oder Sondertransporten vorzuschreiben hat.

Zu § 18 Abs. 5:

In Analogie zu den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes werden gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, politische Parteien und ausländische Vertretungsbehörden von der Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren bei Veranstaltungen ausgenommen.

Zu § 24 Abs. 4:

Fahrwasserinformationen, die sich nicht durch Schifffahrtszeichen ausdrücken lassen, sind häufig durch elektronische Schifffahrtskarten in übersichtlicher und leicht fasslicher Form darstellbar. Der Informationsgehalt einer elektronischen Schifffahrtskarte übersteigt üblicherweise auch die Möglichkeiten einer „Nachricht für die Binnenschifffahrt“ deutlich. Fahrwasserinformationen sollten daher nur in solchen Fällen durch „Nachricht für die Binnenschifffahrt“ gegeben werden müssen, in denen sich der Inhalt weder durch Schifffahrtszeichen noch durch elektronische Schifffahrtskarten ausdrücken lässt.

Zu § 30 Abs. 3:

Die Bestimmung des Abs. 3 ist historisch davon ausgegangen, dass der Zugang zu Ufergrundstücken und deren allfällige Benützung für die angeführten Zwecke vornehmlich vom Wasser aus erfolgt. In der Praxis erfolgt zB die Wartung von Schifffahrtszeichen und Signalanlagen (insbesondere in Niederwasserphasen) oder die laufende Kontrolle von Wasserbauten und Hochwasserschutzeinrichtungen durchaus auch auf dem Landweg, sodass für die zuständigen Organe zusätzlich zum Betretungsrecht ein Befahrungsrecht (zB Materialtransport für Wartungsarbeiten) zu normieren ist. Das Betretungs- bzw. Befahrungsrecht ist auf das zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt.

Zu § 33 Abs. 3:

Begriffsanpassung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnen-schifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft bzw. § 24 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz.

Zu § 36:

Im Zusammenhang mit der Benützung von Treppelwegen für Zwecke, die keinen Bezug zur Schifffahrt haben (zB Radfahren, Inline-Skaten), und daran anschließenden Fragen der Verkehrsregelung und der Haftung ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich, die Zweckwidmung von Treppelwegen auf gesetzlicher Basis (statt bisher nur auf Verordnungsebene) festzulegen.

Zu § 38 Abs. 11:

Im Hinblick auf die Notwendigkeit von Einsätzen von Organen der Schifffahrtsaufsicht bei Schiffshavarien aus der Rufbereitschaft heraus, bei denen in der Regel kein Dienst-Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist die bestehende Bestimmung so zu fassen, dass in diesen Ausnahmefällen auch Fahrzeuge von Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht mit einem Signallicht gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 ausgestattet werden können, um ein möglichst ungehindertes Erreichen des Einsatzortes bzw. des nächstgelegenen Bootsstützpunkts der Schifffahrtsaufsicht gewährleisten zu können.

Zu § 66 Abs. 5:

Grundlage für die Vorschreibung von Überwachungsgebühren bei Arbeiten in oder über der Wasserstraße in Analogie zu §§ 18 und 19.

Zu § 78 Abs. 2:

Grundsätzlich lassen die heranzuziehenden handelsrechtlichen Bestimmungen eindeutig erkennen, wann ein Unternehmen oder abgrenzbarer Unternehmensteil, hier das Schiffsverkehrsgewerbe, als von bestimmten Personen tatsächlich und ständig geführt zu beurteilen ist (Vorstand; Geschäftsführer; Prokurist, Handlungsbevollmächtigter). Die Aufnahme unternehmensrechtlicher Mindestanforderungen an eine Leitungsfunktion in das Schifffahrtsgewerberecht dient der Klarstellung.

Zu § 85 Abs. 2:

Schifffahrtsunternehmen haben der Behörde die gemäß § 87 verlangten Auskünfte zu erteilen. Werden diese beharrlich nicht gegeben, ist es wie bei anderen Pflichtverletzungen erforderlich, die Konzession zu widerrufen.

Zu § 88 Abs. 2 Z 5:

Die Aufnahme des Verwaltungsstraftatbestands in die – demonstrative – Aufzählung dient der Klarheit.

Zu § 103 Abs. 4 bis 6:

Die Festlegung bestimmter Formen von Zulassungsurkunden auf Gesetzesebene ist im Hinblick auf die in Abs. 6 enthaltene generelle Verordnungsermächtigung nicht erforderlich und kann daher entfallen.

Zu § 106 Abs. 2:

Das Nichterscheinen bei einer aufgrund des Verdachts der Fahruntauglichkeit angeordneten Überprüfung von Amts wegen darf nicht dazu führen, dass ein fahruntaugliches Fahrzeug die Zulassung behält.

Zu § 112 Abs. 4:

Zusätzlich zu den Zulassungsbehörden wird explizit auch den für River Information Services zuständigen Behörden unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Zulassungsverzeichnis gewährt. Diese formale Umsetzung einer bisher noch nicht umgesetzten Bestimmung der Richtlinie 2008/87/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Anhang II, Art. 2.18 Nr. 6) ist in Österreich in der Praxis ohne Folgen, da zuständige Behörde in beiden Fällen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist.

Zu § 112 Abs. 6:

Durch die neu aufgenommene Bestimmung des § 112 Abs. 6 soll den Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Abgabenerhebung die zeitnahe Einsichtnahme im Wege des Datenfernverkehrs in die von den Ämtern der Landesregierungen geführten Verzeichnisse der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge ermöglicht werden. Die Kenntnis dieser Daten dient der Abgabenkontrolle, insbesondere auch der Erhebung der Umsatzsteuer, der direkten Steuern und der Versicherungssteuern. Gerade beim Erwerb von Jachten, also Wasserfahrzeugen mit mehr als 7 Metern Länge, sind die Abgabenbehörden des Bundes oftmals mit organisierten Abgabenhinterziehungen konfrontiert, die hohe Abgabenausfälle zur Folge haben. Vor allem im Hinblick auf derartige Wassersportfahrzeuge hat sich gezeigt, dass es für die Abgabenbehörden unumgänglich ist, dass sie wie bei Kraftfahrzeugen rasch den Verfügungsberechtigten feststellen können.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Einsichtnahme der Abgabenbehörden in das Verzeichnis lediglich anlassfallbezogen im Wege der abgabenrechtlichen Beistandpflicht gem. § 158 BAO vorgesehen. Der im Zusammenhang mit der Aufdeckung doloser Handlungen gebotenen Eile vermag eine solche Vorgehensweise nicht gerecht zu werden.

Auch aus verwaltungsökonomischer Sicht erscheint es zweckmäßig, dass künftig die bereits jetzt zugänglichen Daten in elektronischer Form den Abgabenbehörden des Bundes automatisiert übermittelt werden.

Die Europäische Kommission (Generaldirektion für Steuern und Zollunion/Indirekte Steuern und Steuerverwaltung) ist bestrebt, die Verwaltungszusammenarbeit und Bekämpfung des Steuerbetrugs zu forcieren. Durch die nunmehr vorgesehene automatisierte Einsichtnahme in die Daten können auch zwischenstaatliche Auskunftserteilungen im Rahmen bestehender internationaler Abkommen leichter bewerkstelligt werden.

Zu § 118 Abs. 5:

Durch die Änderung der Begriffsbestimmung (siehe § 2 Z 10) würde bei Beibehaltung der bisherigen Rechtslage auch für Schiffsführer von kleinen aufblasbaren Booten (zB Outside) eine Verpflichtung zum Erwerb eines Raftpatents entstehen. Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Formulierung bleibt der private Bereich von der Änderung der Begriffsbestimmung unberührt (Patentpflicht wie bisher erst ab Rafts für vier Personen + Schiffsführer), während im Bereich der gewerbsmäßigen Schifffahrt ein einheitliches Sicherheitsniveau durch eine Patentpflicht auch für kleinere Rafts gewährleistet wird.

Darüber hinaus wird bei geführten Touren mit kleinen Booten (bis max. 4 Personen) die Patentpflicht auf den Schiffsführer des Führungsfahrzeuges beschränkt.

Zu § 123 Abs. 2:

Im Zuge der Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1, insbesondere der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge, kann es notwendig werden, dass Dienstfahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht de facto die Rolle des verbandsführenden Fahrzeugs übernehmen. Dies würde gemäß geltender Rechtslage für den Schiffsführer ein Kapitänspatent gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 erforderlich machen. Für die Führung der Dienstfahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht ist hingegen ein Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 123 Abs 1 Z 3 ausreichend, die Forderung nach einem Kapitänspatent wäre für den überwiegenden Teil des Dienstes bei der Schifffahrtsaufsicht unverhältnismäßig. Die Änderung dient der Beseitigung einer Rechtsunsicherheit für die Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht in Ausnahmesituationen.

Zu § 126:

Um sicherzustellen, dass Bewerber um Schiffsführerpatente über ein für die Binnenschifffahrt angemessenes Farbunterscheidungsvermögen verfügen, werden entsprechende Anforderungen in den Umfang der Prüfung der geistigen und körperlichen Eignung aufgenommen. Die zitierten Testverfahren orientieren sich dabei an einschlägigen internationalen Bestimmungen (zB Rheinschifferpatent).

Zu Art. 156 Änderung des Wasserstraßengesetzes (Wasserstraßengesetznovelle 2010):

Allgemeines:

Seit Erlassung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2005, hat sich im laufenden Vollzug sowie im Betrieb der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. gezeigt, dass Ergänzungs- und Optimierungsbedarf besteht. Vor allem die Umschreibung von den der Gesellschaft übertragenen planenden Aufgaben, etwa hinsichtlich verbesserter Annahme des ökonomisch und ökologisch günstigsten Verkehrsträgers durch die Wirtschaftstreibenden, sollte aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen überarbeitet werden.

Dies soll in der Form erfolgen, dass die planenden Aufgaben dahingehend präzisiert werden, dass die Gesellschaft ihrer Funktion als neutrale Projektplanerin und Beraterin gerecht wird, um der Wirtschaft den Einstieg und die Weiterentwicklung der Transportabläufe, auch unter Berücksichtigung der Komodalität (alle an einer Transportkette beteiligten Verkehrsträger sollen in die logistischen Aktivitäten von Wasserstraßenterminals eingebunden werden), in ökonomischer wie ökologischer Hinsicht zu erleichtern.

Um die Ergebnisse der Verwaltung der Liegenschaften des Bundes zu verbessern, ist beabsichtigt, der Gesellschaft weitere Aufgaben verbunden mit dem Recht der Fruchtnießung zu übertragen. Damit soll die wirtschaftlich bestmögliche Nutzung jener Bundesliegenschaften, die für die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, einschließlich jener, die von ihr zukünftig im Namen des Bundes erworben werden, im Rahmen einer stabilen rechtlichen und finanziellen Grundlage erfolgen können.

Dazu sieht die Regelung vor, der Gesellschaft an derzeit und zukünftig zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bundesliegenschaften auf Vertragsbasis ein Recht auf Fruchtnießung einzuräumen. Damit ist es der Gesellschaft möglich, unter Berücksichtigung lokaler Verhältnisse finanzielle Mittel, vor allem aus Verpachtung und Vermietung, in Höhe von Marktpreisen zu erheben, um bei Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben steigendem Lohn- und Preisniveau bei ihr als Grundausstattung gleichbleibend zur Verfügung gestelltem Jahrespauschalbetrag (§ 18 Abs. 1) Rechnung tragen zu können. Die Einräumung dieses Rechts soll gegen ein dem Bund jährlich zu leistendes Entgelt in angemessener und damit solcher Höhe erfolgen, dass die Bewältigung der im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der Gesellschaft nicht gefährdet wird. Allerdings kann bei der Bemessung aufgrund der Qualität und eingeschränkten Verwertbarkeit der Liegenschaften sowie des mit diesen für die Gesellschaft verbundenen Verwaltungsaufwands von einer nur geringen Erhöhung der aus der Bewirtschaftung erzielbaren Einnahmen ausgegangen werden. Ebenso erscheint für die Entgeltbemessung die Berücksichtigung der von der Gesellschaft zukünftig erarbeiteten Ertragssteigerungen im Interesse der Wahrung der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht sinnvoll.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) und Z 10 (Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen) B-VG.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund erwachsen im Hinblick auf die von der Gesellschaft wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben zusätzlich zum Jahrespauschalbetrag gemäß § 18 Abs. 1 keine Kosten. Des Weiteren sichert sich der Bund aufgrund der Übertragung des Rechts der Fruchtnießung künftighin jährliche Einnahmen. Diese sollen auf vertraglicher Ebene festgelegt werden. Ausgabenseitig entfallen für den Bundeshaushalt die Zahlungen an die Gesellschaft via donau für den Verwaltungsvertrag in der Höhe von 250 000 Euro pro Jahr. Grundsteuer und sonstige Abgaben werden somit als von der Gesellschaft zu tragen keinen Eingang in die Anteilsberechnung auf Basis des Bruttoergebnisses finden.

Es kommt ferner zu einer bedeutenden Verwaltungsvereinfachung, da ca. 200 Akte (Geschäftsfälle) pro Jahr nicht mehr durch das Verkehrsressort zu genehmigen sind, die Gesellschaft wird zu einem One-stop-shop für alle Grundstücksangelegenheiten.

In der jüngsten Vergangenheit standen im Jahr 2009 Einnahmen aus Liegenschaftserträgen von rund 459 000 Euro Ausgaben von – wie in den Jahren zuvor – 250 000 Euro als Honorar an die Gesellschaft aus dem Liegenschaftsverwaltungsvertrag gegenüber. Dies ergab Einnahmen von rund 209 000 Euro. Im Jahr 2008 wurde demgegenüber 457 000 Euro aus Liegenschaftserträgen eingenommen, was Einnahmen des Bundes von rund 207 000 Euro entsprach.

Ausgabenseitig ergibt sich eine echte Einsparung von 250 000 Euro pro Jahr für den Bund, da der Grundstücksverwaltungsvertrag mit der Gesellschaft via donau entfallen kann. Dieser regelte bisher die Verwaltung der bundeseigenen Liegenschaften durch die Gesellschaft, insbesondere betreffend die Vertretung des Bundes vor Gericht und Behörden sowie der gesamten buchhalterischen Abwicklung des Grundstückswesens.

Beim Personal- und Sachaufwand des Bundes stehen Einsparungen aufgrund des Wegfalls von Genehmigungsverfahren für von der Gesellschaft geplante Vorhaben bezogen auf Liegenschaften erhöhte Aufwendungen für die gesetzlich vorgesehene Überprüfung jener Aktivitäten der Gesellschaft, die sie zur Erfüllung der sonstigen übertragenen Aufgaben entwickelt, gegenüber, sodass ein ausgeglichenes Ergebnis in diesem derzeit 0,5 eines Bedienstetenäquivalents der Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Bereich anzunehmen ist.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Instrumente zu einem Handeln nach vermehrt betriebswirtschaftlichen Kriterien ist eine Verbesserung bei der Bewirtschaftung und Nutzung der Wasserstraße und damit ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber den anderen Verkehrsträgern zu erwarten. Eine Bezifferung dieses Mehrwerts ist jedoch aufgrund zahlreicher Einflussfaktoren im Gesamtverkehrsverbund und nicht zuletzt im vielfältigen Lebensraum Donaustrom selbst vorausschauend nicht möglich.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die verbesserte Bewirtschaftung des ökonomisch wie ökologisch günstigsten Verkehrsträgers Wasserstraße lässt eine Anhebung seiner Konkurrenzfähigkeit und damit eine Verbesserung der Umweltbilanz erwarten, die jedoch aufgrund der im Vergleich zu Schiene und vor allem Straße geringen auf dem Wasserweg beförderten Gütermengen keine nennenswerte Größenordnung erlangen kann. Bereits aufgrund dieses Umstands und natürlich aufgrund der vielfältigen verrechtlichten Schutzmechanismen sind nachteilige Beeinflussungen der dem Verkehrsgeschehen abgewandten Funktionen des, wie bereits gesagt, vielfältigen und keineswegs eine „nasse Autobahn“ bildenden Lebensraums Donaustrom ausgeschlossen.

Zu Z 2 (§ 2):

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Bundes-Wasserstraßenverwaltung soll nochmals klargestellt werden.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 1 Z 2):

Die Regelung dient der Klarstellung, insbesondere dass die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben marktneutral sind. Marktneutral bedeutet, dass kein Unternehmen bevorzug behandelt werden darf und gewonnene Informationen allen Unternehmen gleichermaßen zur Verfügung stehen müssen.

Unter der in lit. d erwähnten Komodalität versteht man, dass alle an einer Transportkette beteiligten Verkehrsträger in die logistischen Aktivitäten von Wasserstraßenterminals eingebunden werden sollen.

Zu Z 4 und 5 (§ 10):

Aufgrund des mittlerweise erfolgten Kompetenzübergangs sowie die Abstellung auf den Wasserstraßenbegriff des Schifffahrtsgesetzes können die Bezugnahmen auf die Vollzugsorgane entfallen.

Zu Z 6 und 7 (§ 11):

Es wird klargestellt, dass mit der Übertragung der Bundesliegenschaften der Auftrag zu wirtschaftlich bestmöglicher Verwertung verbunden ist. Bei der Verwertung von Liegenschaften durch öffentliche Träger ist auf das Transparenz- und Gleichheitsgebot entsprechend Rücksicht zu nehmen. Die Nachbesserungspflicht dient der Absicherung des Verkäufers für hinkünftige wertmäßige Besserstellungen des Käufers im Zuge von verbesserten Widmungs- und Bebauungsbestimmungen.

Verwendete Begriffe werden dem Schifffahrtsrecht angepasst.

Zu Z 8 (§ 11a bis 11c):

Damit die Gesellschaft die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben auch zukünftig erfüllen kann, soll sie auf eine entsprechende finanzielle Basis gestellt werden, und zwar mit der Ausweitung ihrer Handlungsfähigkeit hinsichtlich einer marktgerechten Bewirtschaftung der ihr zur Verfügung stehenden Liegenschaften. Die mit dem erweiterten betriebswirtschaftlichen Freiraum erfahrungsgemäß zu erwartende Steigerung der Einnahmen rechtfertigt es, die Übertragung dieser zusätzlichen Rechte an ein einnahmenwirksames Entgelt zu binden, welches derart zu bemessen ist, dass es einerseits eine Entlastung des Bundeshaushalts bewirkt, andererseits der Gesellschaft ausreichende finanzielle Mittel aus den Mehreinnahmen verbleiben, um ihre Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu optimieren und steigendem Lohn-Preisniveau Rechnung tragen zu können. Der privatrechtliche Vertrag als Mittel zur sachgerechten Realisierung wurde bereits als geeignet erkannt, etwa im ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die keinem Wertverzehr unterliegen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen mit der entsprechenden steuerrechtlichen Berücksichtigung (keine Abschreibung für Abnutzung; anzusetzen mit den Anschaffungskosten) zählen auch entgeltlich erworbene unbefristete Rechte wie das des Fruchtgenusses bzw. der Fruchtnießung an Liegenschaften.

Für im Eigentum des Bundes stehende Liegenschaften gelten die haushaltsrechtlichen wie finanzgesetzlichen Bestimmungen (Wertgrenzen und Ermächtigungsrahmen), wodurch die entsprechende Schranke einzuziehen ist. Die jährlichen Liegenschaftstransaktionsaufzeichnungen dienen der Kontrolle und dem Erhalt des Überblicks.

Bestimmungen betreffend die Belastung von öffentliches Wassergut bildenden Grundstücken (zB. § 4 Wasserrechtsgesetz) bleiben unberührt.

Zu Z 9 (§ 12):

Die Bestimmungen über die Bewertung (§ 12) und die Bestellung der ersten Organe (§ 15) sind als einmalig vollzogen entbehrlich geworden.

Zu Z 10 (§ 16):

Die Erweiterung der Berichtspflichten ist zur Erfüllung mittlerweile geltenden Haushaltsrechts (Bundeshaushaltsgesetz, insbesondere § 5 Abs. 3 Z 1 BHG; Bundesfinanzrahmengesetze) erforderlich.

Zu Z 11 (§ 18):

Die bisher nicht gegebene Bezugnahme auch auf andere Abgeltungen, nämlich die für Schleusenaufsicht, Wasserstraßenerhaltung und projektbezogene Aufgaben, ist herzustellen.

Zu Z 12 (§ 32):

Die Vollziehung der den Erwerb und Verwertung von Liegenschaften, die Fruchtnießung sowie die Bestellung von Rechten zu Gunsten Dritter betreffenden Bestimmungen hat wie die der bisher genannten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

Zu Z 13 (§ 34):

Selbst wenn keine von Art. 49 Abs. 1 B-VG abweichende Regelung getroffen werden soll, ist es sinnvoll, das In- und Außerkrafttreten ausdrücklich zu regeln.

Zu Z 14 (Anlagen):

Die Auflistung der übertragenen Liegenschaften in Anlage 1 ist zu vervollständigen.

Jene Liegenschaften des Bundes, an denen der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung eingeräumt werden kann (§ 11b), sind als der Verwaltung vorzugebender Vollzugsrahmen in Anlage 2 erschöpfend angeführt.


Anlagen: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen

Anlage 1: Flugabgabegesetz

 

FLUGABGABEGESETZ – FLUGABGG

Art der Änderung

Neue Regelungsmaterie

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

18. November 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

4

BE-/ENTLASTUNG GESAMT

ZEIT (in h, gerundet)

10.400

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 1 – SELBSTBERECHNUNG UND MELDUNG ÜBER DIE ABGABENSCHULD

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
Der Abgabenschuldner (der privater Luftfahrzeughalter) hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.

Fundstelle

§ 7 Abs. 1, 2 und 3 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

7.700

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 2 – JAHRESERKLÄRUNG

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Abgabenschuldner (der private Luftfahrzeughalter) muss bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenklärung für das vorangegangene Kalenderjahr an das Finanzamt übermitteln.

Fundstelle

§ 7 Abs. 5 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

458

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 3 – REGISTRIERUNG BEIM FINANZAMT UND MELDUNG VON ÄNDERUNGEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Luftfahrzeughalter hat spätestens einen Monat vor der Durchführung des ersten Abfluges nach dem 31. März 2011 von einem inländischen Flughafen beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
                1.             die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
                2.             der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
                3.             ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:
                1.             Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,
                2.             die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
                3.             die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
                4.             die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Fundstelle

§ 9 Abs. 1, 2 und 3 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

37

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 4 – ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGEN FÜHREN UND AN FINANZAMT UND FLUGPLATZHALTER ÜBERMITTELN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Luftfahrzeughalter muss elektronische Aufzeichnungen in englischer oder deutscher Sprache führen, aus denen sich taggenau ergibt:
                1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
                2.             die Flugnummer der durchgeführten Abflüge,
                3.             der Zielflughafen im Sinne des § 2 Abs. 6 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
                4.             das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
                5.             die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
                6.             die Steuernummer des Luftfahrzeughalters.
(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf das Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.
(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf das Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln.

Fundstelle

§ 10 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

2.200

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

13.200

Quellenangabe

Luftfahrzeugregister Austro Control (Anzahl Luftfahrzeuge = 1.100)

Zeit pro Fall

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

35

Direkte Kosten pro Fall

0

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

7.700

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Auskünfte/Informationen einholen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

15

 

Verwaltungstätigkeit 2

Formular ausfüllen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

15

 

Verwaltungstätigkeit 3

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

05

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

1.100

Quellenangabe

Luftfahrtregister Austro Control

Zeit pro Fall

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

25

Direkte Kosten pro Fall

0

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

458

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Formular ausfüllen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

20

 

Verwaltungstätigkeit 2

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

05

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

110

Quellenangabe

Luftfahrtregister Austro Control (Anzahl Luftfahrzeuge = 1.100), die durchschnittliche Fallzahl pro Jahr wird nach einer Erstregistrierung der bereits im Register enthaltenen Luftfahrzeughalter mit 10% angenommen.

Zeit pro Fall

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

20

Direkte Kosten pro Fall

0

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

37

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Formular ausfüllen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

15

 

Verwaltungstätigkeit 2

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

05

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

13.200

Quellenangabe

Luftfahrtregister Austro Control (Anzahl Luftfahrzeuge = 1.100)

Zeit pro Fall

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

10

Direkte Kosten pro Fall

0

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

2.200

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Aufzeichnungen elektronisch führen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

05

 

Verwaltungstätigkeit 2

Aufzeichnungen elektronisch an Finanzamt/Flugplatzhalter übermitteln

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

05

Anlage 2: Einkommensteuergesetz 1988

 

EINKOMMENSTEUERGESETZ 1988

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

15. November 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BE-/ENTLASTUNG GESAMT

ZEIT (in h, gerundet)

164.020

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 1 – VERLUSTAUSGLEICH IM RAHMEN DER VERANLAGUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Zur Durchführung des Verlustausgleichs sind auf Antrag die der Abzugsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz zu veranlagen (Veranlagungsoption).

Fundstelle

§ 27 Abs. 8 iVm § 97 Abs. 2 EStG 1988

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

164.017

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

private Haushalte, welche Wertpapiere halten

Fallzahl pro Jahr

757.000

Quellenangabe

BMF Schätzung, Statistik Austria, Wiener Börse

Zeit pro Fall

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

13

Direkte Kosten pro Fall

0

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

164.017

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Auskünfte/Informationen einholen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

10

 

Verwaltungstätigkeit 2

Formular ausfüllen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

0

Minuten

03

 


Anlage 3: Bewertungsgesetz 1955

 

Bewertungsgesetz 1955

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

25. Oktober 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

109.000

 

IVP 1 – BEHÖRDENINTERNE BEREITSTELLUNG VON DATEN IM ZUGE DER EINHEITSBEWERTUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bestehende Informationsverpflichtung wird durch verwaltungsinterne Datenübermittlung vereinfacht. Die Datenübermittlung führt zu einer Entlastung bei Tierhaltungsbetrieben bzw. Obstbaubetrieben, da nicht mehr alle Daten beim Unternehmer abgefragt werden müssen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 80 Abs. 6 BewG

ENTLASTUNG (gerundet)

109.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe

Fallzahl

1.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-3

Verwaltungskosten

-3.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-3.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Tierhaltungsbetriebe – Klein

Fallzahl

8.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-2

Verwaltungskosten

-16.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-16.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe (vertreten durch externe Dienstleister)

Fallzahl

1.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20

Externe Kosten pro
Jahr

-25

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-28

Verwaltungskosten

-28.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-28.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Tierhaltungsbetriebe – Klein (vertreten durch externe Dienstleister)

Fallzahl

1.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20

Externe Kosten pro
Jahr

-25

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-27

Verwaltungskosten

-27.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-27.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Obstbaubetriebe

Fallzahl

2.603

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-2

Verwaltungskosten

-5.206

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-5.206,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Obstbaubetriebe (vertreten durch externe Dienstleister)

Fallzahl

1.115

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20

Externe Kosten pro
Jahr

-25

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-27

Verwaltungskosten

-30.105,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-30.105,00

 


Anlage 4: Gebührengesetz 1957

 

Gebührengesetz 1957 – GebG 1957

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

25. Oktober 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

2

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

4.330.000

 

IVP 1 – ABRECHNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN BEI WETTEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die Gebühren sind am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 33 Tarifpost 17 Abs. 3 GebG

ENTLASTUNG (gerundet auf 1.000er)

10.000

 

IVP 2 – ENTFALL DER SELBSTBERECHNUNG FÜR DARLEHENS-/KREDITVERTRÄGE

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Mit 1. Jänner 2011 soll die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für Darlehens- und Kreditverträge gemäß § 33 Tarifpost 8 und 19 GebG entfallen. Das bedeutet den Entfall der Selbstberechnung und Führung der entsprechenden Aufzeichnungen durch die betroffenen Unternehmen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 33 Tarifpost 8 und 19 GebG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

4.320.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Gebührenschuldner für Wetten, die elektronisch einreichen

Unternehmenszahl

80

Frequenz pro Jahr

12

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

18

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

-129,60

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

-10.368

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

-10.368

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Unternehmen, die Darlehens-/Kreditverträge vergebühren

Fallzahl

360.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Selbstberechnung durchführen und Aufzeichnungen führen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-12

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

-4.320.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

-4.320.000