113/ABPR XXIV. GP
Eingelangt
am 05.08.2013
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Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete Mag. Dr. Martin Graf hat an die Präsidentin des Nationalrates am 6. Juni 2013 die schriftliche Anfrage 116/JPR betreffend „die österreichische Internetplattform ,Stoppt die Rechten‘ und deren Vernetzung zur linksextremen Internetplattform ,Indymedia“‘ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zur Frage 1:
Nein.
Zu den Fragen 2 und 3:
Erübrigen sich.
Zur Frage 4:
Diese Seite wird ausweislich vom Grünen Klub im Parlament betrieben. Es fällt nicht in meine Zuständigkeit, von Klubs betriebene Seiten inhaltlich zu kontrollieren.
Zur Frage 5:
Nein.
Zur Frage 6:
Von einer Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO sind nur Straftaten erfasst, welche den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion betreffen. Dies schließt eine Anzeigeverpflichtung für Straftaten aus, welche mit dem Parlament nichts zu tun haben. In dem dieser Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalt verlinkt eine Seite (nämlich „stopptdierechten.at“) auf Artikel und Bilder einer anderen Seite (nämlich „inymedia.org“). Diese verlinkten Artikel und Bilder haben selbst sowie in den dazugehörigen Postings, soweit ersichtlich, keinen strafrechtlich relevanten Inhalt. Auf der verlinkten Website („indimedia.org“) findet sich - zeitlich nach der Verlinkung und an ganz anderer nicht verlinkter Stelle - ein Posting eines unbekannten Dritten mit möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalten. Dieses Posting beinhaltet allerdings keine Drohungen gegen Parlamentarierinnen und Parlamentarier und weist auch sonst keinen Parlamentsbezug auf. Da sich im Impressum von „stopptdierechten.at“ ausweislich die korrekte Postadresse des Betreibers: Grüner Klub im Parlament findet und keine Amtsemailadressen offizieller Funktionen verwendet wurden, scheidet auch eine mögliche Verwechslungsgefahr mit offiziellen Parlamentsinhalten aus.
Da die Straftat daher nicht in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion fällt, scheidet eine Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO aus.