15237/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0204-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15564/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Stand des Verfahrens gegen ‚Prinz Eugen‘ und ‚Eispickel‘“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 10:

Das Ermittlungsverfahren zu der in der Anfrage angesprochenen Causa war bei der Staatsanwaltschaft Wels anhängig; die Ermittlungen wurden durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich geführt. Dabei ging es in erster Linie um die Ausforschung der hinter den Internet-Pseudonymen „Prinz Eugen“ und „Eispickel“ stehenden Personen.

Nachdem die Identität des Users „Prinz Eugen“ erhoben werden konnte, brachte die Staatsanwaltschaft Wels am 4. Dezember 2012 Strafantrag gegen Felix B. ein. Da im Einzelrichterverfahren grundsätzlich keine Möglichkeit eines Anklageeinspruchs, sondern lediglich eine Überprüfung des Strafantrages gemäß § 485 Abs. 1 StPO vorgesehen ist, kam es zu keinem beschlussmäßigen Ausspruch über die Rechtswirksamkeit des Strafantrages. Das Landesgericht Wels trat das Verfahren wegen subjektiver Konnexität gemäß § 37 StPO dem Landesgericht für Strafsachen Wien ab, wo es in ein bereits anhängiges Hauptverfahren einbezogen wurde. Eine Hauptverhandlung fand am 9. und 10. Jänner 2013 statt. Am 10. Jänner 2013 wurde das Faktum „Prinz Eugen“ ausgeschieden. Zur Fortsetzung dieses Verfahrens muss zunächst der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zu den übrigen Fakten abgewartet werden, zumal die Strafakten der Rechtsmittelinstanz vorgelegt wurden.

Bislang konnte nicht geklärt werden, welche Person hinter dem Pseudonym „Eispickel“ steht, das Ermittlungsverfahren ist noch anhängig. Angesichts der schwierigen Ermittlungen und der Verzahnung mit anderen Strafverfahren kann von einer Verschleppung des in der Anfrage genannten Verfahrens jedenfalls keine Rede sein.

 

Wien,      . September 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl