14460/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.07.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0144-I/A/15/2013
Wien, am 16. Juli 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14748/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Präventive Kontrollen von Gastronomiebetrieben zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sind im Tabakgesetz nicht vorgesehen, weswegen behördliche Überprüfungen weitgehend erst nach Meldung eines vermuteten Verstoßes gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren erfolgen.
Da eine Meldeverpflichtung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu nicht besteht, können keine Angaben über die Anzahl der von den Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführten Kontrollen gemacht und somit auch keine nach Bundesländern aufgeschlüsselten Daten zur Verfügung gestellt werden.
Fragen 5, 7, 9, 11 und 12:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass ich bereits im Jahr 2010 durch Erlässe meines Ministeriums die Landeshauptmänner zur Erstattung umfassender Meldungen im Zusammenhang mit Übertretungen des Tabakgesetzes verpflichtet habe. Demnach werden meinem Ressort seit 2011 von den Ämtern der Landesregierungen halbjährlich die Anzahl der Anzeigen gemäß Tabak-gesetz aufgeschlüsselt nach Verstößen gegen die §§ 12 (Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betäti-gung), 13 (Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte), 13a (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie) und 13b (Kennzeichnungspflicht) des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idgF gemeldet wird.
Die zu § 13b leg. cit. (Kennzeichnungsverpflichtung) erfassten Anzeigenzahlen werden als Gesamtzahl aller Verstöße dagegen (also in der Gastronomie sowie in allen übrigen Räumen öffentlicher Orte) angegeben.
Zu Frage 5 ist anzumerken, dass dem BMG von den Ämtern der Landesregierungen für 2010 nur die Gesamtzahl aller Anzeigen/TabakG übermittelt wurde; eine Auf-schlüsselung, wie viele davon sich auf die Gastronomie beziehen, ist somit nicht möglich.
Die Beantwortung der Fragen 7, 9, 11 und 12 berücksichtigt jene Daten, die dem BMG von den Bundesländern (ab 2011) zu Verstößen gegen § 13a TabakG (Gastronomie) zur Verfügung gestellt wurden.
Zu Frage 5:
2010 wurden in Österreich insgesamt 4.872 Anzeigen wegen Verstößen gegen das Tabakgesetz eingebracht (= alle Verstöße, nicht nur Gastronomie), davon in:
Wien: 2146
Niederösterreich: 638
Burgenland: 74
Oberösterreich: 390
Salzburg: 244
Steiermark: 500
Tirol: 694
Vorarlberg: 69
Kärnten: 117
Zu Frage 7:
2011 wurden in Österreich insgesamt 1.511 Anzeigen wegen Verstößen gegen § 13a TabakG eingebracht, davon in
Wien: 725*
Niederösterreich: 265
Burgenland: 26
Oberösterreich: 106
Salzburg: 63
Steiermark: 57
Tirol: 174
Vorarlberg: 63
Kärnten: 32
Wegen Verstößen gegen § 13b TabakG wurden 2011 insgesamt in Österreich
440 Anzeigen eingebracht, davon in
Wien: 176*
Niederösterreich: 145
Burgenland: 0
Oberösterreich: 39
Salzburg: 10
Steiermark: 16
Tirol: 40
Vorarlberg: 3
Kärnten: 11
* Für das 1. Halbjahr 2011 erfolgte die Meldung/Wien als Gesamtzahl aller Anzeigen, weswegen dieser Wert nur das 2. Halbjahr beinhaltet.
Zu Frage 9:
2012
wurden in Österreich insgesamt 1.874 Anzeigen wegen Verstößen
gegen
§ 13a TabakG eingebracht, davon in
Wien: 1065
Niederösterreich: 184
Burgenland: 39
Oberösterreich: 187
Salzburg: 11
Steiermark: 198
Tirol: 107
Vorarlberg: 61
Kärnten: 22
Wegen Verstößen gegen § 13b TabakG wurden 2012 insgesamt in Österreich
529 Anzeigen eingebracht, davon in
Wien: 380
Niederösterreich: 58
Burgenland: 1
Oberösterreich: 35
Salzburg: 2
Steiermark: 14
Tirol: 29
Vorarlberg: 7
Kärnten: 3
Zu den Fragen 11 und 12:
Die Daten zu Anzeigen sind dem BMG jeweils spätestens vier Wochen nach Ende jedes Kalenderhalbjahres (Stichtage 30. Juni und 31. Dezember) bekannt zu geben, daher liegen für 2013 noch keine Zahlen zu Anzeigen vor.
Fragen 6, 8, 10, 18 und 20:
Daten in Zusammenhang mit Anzeigen gegen Raucher/innen werden dem BMG von den Ämtern der Landesregierungen nicht bekannt gegeben; eine diesbezügliche Meldeverpflichtung besteht gemäß Tabakgesetz nicht.
Frage 13:
Die Ämter der Landesregierungen melden sämtliche Delikte, die im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Tabakgesetzes stehen. In diesen Gesamtzahlen wird nicht zwischen Gastronomiebetrieben bzw. sonstigen Inhaber/inne/n öffentlicher Orte unterschieden.
Insgesamt wurden 2010 in Österreich 1.415 Strafen verhängt, 2011 belief sich die Anzahl auf 1.166 und 2012 waren es 1.289.
Hingewiesen wird darauf, dass in der Praxis auch - meist zeitnah zueinander einge-brachte - Anzeigen gegen denselben Gastronomiebetrieb zu einem gemeinsamen Verfahren zusammengezogen und letztlich mit einem gemeinsamen Straferkenntnis abgeschlossen werden („fortgesetzte Delikte“).
Anzumerken ist ebenfalls, dass Strafverfahren nicht immer im selben Jahr abge-schlossen werden (können), in dem die Anzeige erfolgt ist.
Frage 14:
Das Strafausmaß lag 2010 bundesweit zwischen Ermahnung (= € 0,--) und € 3.400,--.
2011 wurden Strafen in Höhe von € 0,-- bis € 5.000,-- verhängt, 2012 waren es zwischen € 0,-- und € 6.000,--.
Frage 15:
Ich verweise auf die allgemeinen Ausführungen zur Beantwortung der Frage 13 (Berufungen werden ebenfalls als Gesamtzahl bekannt gegeben).
Anzahl der Berufungen 2010/bundesweit: 446
Anzahl der Berufungen 2011/bundesweit: 334
Anzahl der Berufungen 2012/bundesweit: 446
Wie viele der Strafen nicht bezahlt wurden/werden, wird dem BMG nicht bekannt gegeben; siehe dazu auch die Widmung von Geldstrafen gemäß § 15 VStG.
Frage 16:
Wird in Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe verhängt, so wird für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Regel zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Hinsichtlich der konkreten Vollstreckung gelten die Grundsätze des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG).
Frage 17:
Meinem Ressort ist die Bandbreite der Strafen (ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 14), nicht aber die Gesamtsumme der Strafzahlungen bekannt zu geben; diesbezügliche Informationen liegen dem BMG daher nicht vor.
Frage 19:
Dem BMG ist die Gesamtanzahl der eingestellten Verwaltungsstrafverfahren bekannt zu gegeben (Gastronomie und sonstige Inhaber/innen öffentlicher Orte gemeinsam; siehe dazu erläuternde Anmerkungen zu Frage 13).
Hingewiesen wird darauf, dass Verfahren in zahlreichen Fällen deswegen eingestellt werden, weil die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe sich als haltlos erweisen oder sich nicht ausreichend nachweisen lassen; Verfahrenseinstellungen können aber auch aus anderen, meist formalen Gründen (falsche/r Beschuldigte/r, Fehlen von Angaben wie Tatzeitpunkt, konkretem Tatvorwurf, Verjährung etc.) erfolgen.
In Österreich wurden 2010 insgesamt 1.186 Verwaltungsstrafverfahren/TabakG eingestellt, davon in
Wien: 506
Niederösterreich: 94
Burgenland: 42
Oberösterreich: 70
Salzburg: 168
Steiermark: 21
Tirol: 271
Vorarlberg: 14
Kärnten: 0
2011 wurden bundesweit 1.067 Verfahren eingestellt, davon in
Wien: 615
Niederösterreich: 149
Burgenland: 4
Oberösterreich: 93
Salzburg: 36
Steiermark: 27
Tirol: 100
Vorarlberg: 43
Kärnten: 0
Im Jahr 2012 wurden österreichweit 615 Verfahren eingestellt, davon in
Wien: 217
Niederösterreich: 155
Burgenland: 13
Oberösterreich: 35
Salzburg: 11
Steiermark: 68
Tirol: 78
Vorarlberg: 38
Kärnten: 0
Es darf darauf hingewiesen werden, dass Straferkenntnisse nicht immer im selben Jahr abgeschlossen werden (können), in welchem die Anzeige erfolgt ist, und somit auch Verfahrenseinstellungen Verfahren betreffen können, welche bereits in Vor-jahren zur Anzeige gebracht wurden.
Darüber hinaus haben auch die Unabhängigen Verwaltungssenate im Wege des Berufungsverfahrens die Möglichkeit, Verfahren einzustellen.
In bisher dem BMG bekannten rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde bis dato in sieben Fällen diesen Beschwerden stattgegeben. Eine Unterscheidung dahingehend, ob und welche Verfahren vom VwGH eingestellt wurden, wird von den einmeldenden Bundesländern nicht mehr vorgenommen.