11349/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.07.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: LR2200/0585-I/1/f/2012
Wien, am 22. Juni 2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 8. Mai 2012 unter der Zahl 11510/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „eines ehemaligen freiheitlichen Prügelpolizisten im Dienst der FPÖ Wien“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Gerald Z. wurde am 4. Mai 2010 wegen §§ 83 und 302 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten – bedingt auf 3 Jahre – verurteilt. Er schied mit
4. Mai 2010 aufgrund der Bestimmungen des § 27 StGB aus dem Polizeidienst aus.
Zu den Fragen 5 bis 7 und 9:
Es ist nicht richtig, dass Gerald Z. im Mai 2010 ein ausgezeichnetes Referenzschreiben aus dem Bundesministerium für Inneres erhalten hat.
Aufgrund eines am 15. April 2010 ergangenen schriftlichen Ersuchens der Rechtsvertretung des Z. an das Landespolizeikommando für Wien erfolgte am 22. April 2010 durch das Landespolizeikommando für Wien die Übermittlung einer in neutraler Form gehaltenen Dienstbeschreibung, wobei in dieser Dienstbeschreibung unter anderem die Anzahl der Belobigungen für außergewöhnliche Dienstleistungen angeführt wurde.
In dem an den Rechtsvertreter gerichteten Schreiben des Landespolizeikommandos für Wien wurde hingewiesen, dass der zu diesem Zeitpunkt noch gerichtsanhängige und nicht rechtskräftig abgeschlossene Vorfall in der übermittelten Dienstbeschreibung keine Berücksichtigung fand.
Zu den Fragen 8, 10 und 13:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.
Zu den Fragen 11 und 12:
Seitens des Bundesministeriums für Inneres werden keine Aufzeichnungen geführt, welche gerichtlich strafbaren Handlungen ein bestimmter Exekutivbediensteter im Laufe seiner Dienstzeit zur Anzeige bringt, weshalb um Verständnis ersucht wird, dass diesbezüglich keine Angaben gemacht werden können.