5128/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.06.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Alois Stöger diplômé
Präsidentin des Nationalrates Bundesminister
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0130-I/5/2010
Wien, am 30. Juni 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 5206/J der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend möchte ich anmerken, dass die in der gegenständlichen Anfrage angeführten Daten jene aus dem Berichtszeitraum 2009 darstellen.
Frage 1:
Meinem Ressort wurden aus allen neun Bundesländern insgesamt 4.679 Anzeigen gemeldet, die sich wie folgt aufgliedern: 3.911 Anzeigen gegen Inhaber/innen von Gastronomie-Betrieben, 95 gegen Inhaber/innen von Einkaufszentren und 673 gegen Raucher/innen.
Dazu ist festzuhalten, dass die in der Anfrage angesprochenen Daten aus Salzburg für den am 8. April 2010 präsentierten Ergebnisbericht nicht vorlagen, in der Zwischenzeit jedoch nachgereicht wurden und in der vorliegenden Anfragebeantwortung, soweit sich die Fragestellung darauf bezog, jeweils eingearbeitet und berücksichtigt sind.
Frage 2:
Der Berichtszeitraum für die Evaluierung des Tabakgesetzes (TabakG) durch mein Ressort betraf das Kalenderjahr 2009. Zum 31. Dezember 2009 befand sich laut Meldungen der Bundesländer an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
aufgeschlüsselt je nach Bundesland folgende Anzahl an Anzeigen bei den Bezirksverwaltungsbehörden in Bearbeitung:
Bundesland |
Noch anhängige Strafverfahren bei den BVBs (Stichtag 31.12.2009) |
Tirol |
448 |
Stmk. |
250 |
Oberösterr. |
75 |
Burgenland |
74 |
Niederösterr. |
55 |
Wien |
624 |
Vorarlberg |
13 |
Kärnten |
105 |
Salzburg |
2 |
Österreich gesamt |
1.646 |
Frage 3:
Nach den meinem Ressort übermittelten Berichten stellt sich für den Berichtszeitraum 2009 die Anzahl an erstinstanzlich verhängten Straferkenntnissen und davon an bereits in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnissen aufgeschlüsselt nach Bundesländern wie folgt dar:
Bundesland |
Straferkenntnisse in 1. Instanz ergangen |
Straferkenntnisse rechtskräftig |
Tirol |
124 |
54 |
Stmk. |
45 |
25 |
Oberösterr. |
47 |
37 |
Burgenland |
18 |
12 |
Niederösterr. |
90 |
74 |
Wien |
487 |
359 |
Vorarlberg |
21 |
16 |
Kärnten |
137 |
77 |
Salzburg |
2 |
0 |
Österreich gesamt |
971 |
654 |
Frage 4:
Die Gesamtsumme der verhängten Strafen wurde von mir nicht erhoben; jedoch beläuft sich nach den mir übermittelten Berichten die durchschnittliche Höhe der verhängten Strafen aus den Bundesländern wie folgt:
Bundesland |
Durchschnittliche Höhe der verhängten Strafen (in €) |
Tirol |
30 – 1000 |
Stmk. |
20 – 150 |
Oberösterr. |
30 – 300 |
Burgenland |
20 – 250 |
Niederösterr. |
20 – 500 |
Wien |
- |
Vorarlberg |
50 – 500 |
Kärnten |
100 |
Salzburg |
200 - 500 |
Österreich gesamt |
20 - 1000 |
Die Stellungnahme des Amtes der Wiener Landesregierung lag meinem Ressort zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vor, da die Befassung aller Magistratischen Bezirksämter einige Zeit in Anspruch nimmt. Die Stellungnahme wird jedoch ehest möglich nachgereicht.
Frage 5:
Die von mir eingeforderten Daten wurden seitens der Bezirksverwaltungsbehörden/Ämter der Landesregierungen teilweise nicht vollständig übermittelt und von einigen Bezirksverwaltungsbehörden keine bzw. sehr rudimentäre Angaben zu meinen Fragestellungen übersandt. Möglicherweise ist durch den erhöhten Bearbeitungsaufwand, aufgrund der gestiegenen Zahl an Anzeigen, in der festgelegten Frist keine ausführliche Bearbeitung der Daten möglich gewesen. Schlussfolgerungen für ein Gesamtbild in Österreich können daher aus den zur Verfügung gestellten Daten aus den Ländern nur sehr bedingt gezogen werden; zweifelsohne lassen sich daraus aber trotzdem klare Tendenzen ableiten.
Frage 6:
In der Zwischenzeit wurden die von mir erbetenen Daten auch von Salzburg übermittelt.
Frage 7:
Die erhobenen Daten zur den eingebrachten Anzeigen geben keinerlei Auskunft über die Motivation oder Gründe dafür, sodass auch kein Zusammenhang zwischen der Toleranz der Bürger/innen und der Anzahl der Anzeigen daraus abgeleitet werden kann. Darüber hinaus ist die gemeldete Anzahl der Gesamtanzeigen unvollständig, sodass sich schon daher kein konkreter Rückschluss auf einen diesbezüglichen Zusammenhang ziehen lässt.
Frage 8:
Berichte der Wirtschaftskammer über Einzeldaten aus den Bundesländern liegen mir nicht vor. Die von mir präsentierten Daten geben den Stand der eingelangten Meldungen an die Bezirksverwaltungsbehörden/Ämter der Landesregierungen im Berichtszeitraum 2009 wieder; darüber hinausgehende Angaben sind meinem Ressort nicht bekannt, sodass darauf bezugnehmende Erklärungen nicht möglich sind.
Frage 9:
Wie von mir im Jahr 2009 angekündigt, habe ich die Evaluierung des Nichtraucherschutzes beauftragt und in der Folge auch das Ergebnis im Rahmen der Pressekonferenz am 8. April 2010 präsentiert.
Im Hinblick auf das Auslaufen der Übergangsregelungen mit Ende Juni 2010 muss der Umbau in den betroffenen Gastronomiebetrieben abgeschlossen sein, wodurch Klarheit dahingehend herrscht, dass in Lokalen über 50 m2 grundsätzlich ein klar abgetrennter Raucherraum bestehen muss oder das Lokal als Nichtraucherlokal zu führen ist.
Es obliegt den in mittelbarer Bundesverwaltung für die Vollziehung des TabakG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, entsprechende Kontrollen im Bedarfsfalle und in geeigneter Weise vorzusehen. Unabhängig davon hat mein Ressort vor kurzem einen Erlass an die Landeshauptleute herausgegeben, mit welchem die Bezirksverwaltungsbehörden zu einer einheitlichen Verfahrens- und Strafpraxis angehalten werden sollen. Darin wird – neben Umständen, die aus Sicht des Ressorts bei Verstößen gegen das TabakG und in weiterer Folge bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen sind – festgeschrieben, dass Verwaltungsstrafverfahren, die ohne Verhängung einer Strafe beendet werden, jedenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit mit Begründung zur Kenntnis zu bringen sind. Dadurch soll ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Verfahrens- und Strafpraxis geleistet und die Rechtssicherheit der Bürger/innen sowie die flächendeckende Umsetzung des Nichtraucherschutzes gewährleistet und verbessert werden und auf die nachhaltige Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen hingewirkt werden.
Frage 10:
Wie bereits ausgeführt, obliegt es primär den Bezirksverwaltungsbehörden, die Einhaltung der Bestimmungen des TabakG und sohin auch die Regelungen betreffend der Übergangsfrist zu kontrollieren, in dem sie aufgezeigten Verstößen im gebotenen Umfang nachgehen.
Frage 11:
Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden. Es obliegt den zuständigen Stellen, die im Zusammenhang mit den anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nötigen Ermittlungen, allenfalls unter Durchführung von Kontrollen, vorzunehmen, um auf Basis des maßgeblichen Sachverhalts erwiesene Verstöße im TabakG zu ahnden. Meinem Ressort kommt keine Kompetenz zu, den Bezirksverwaltungsbehörden für Kontrollen zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen; auch obliegt die Personalhoheit den jeweils zuständigen Landesbehörden.
Frage 12:
Gesundheitspolitisch bleibt es mir ein Anliegen, auch weiterhin auf die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen hinzuweisen bzw. hinzuwirken und verstärkt Problembewusstsein für eine nachhaltige Reduzierung des Tabakkonsums zu erzielen. Der Gesetzgeber hat den betroffenen Gastronomen durch die 1 ½ jährige Dauer der Übergangsregelungen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, den Umbau bis Ende der Frist abgeschlossen zu haben, um die Voraussetzungen für einen abgetrennten Raucherraum zu schaffen.
Natürlich ist aus Sicht des Gesundheitsressorts „jede nicht gerauchte Zigarette die Beste“. Die nötige Sensibilisierung von Raucher/innen und Nichtraucher/innen wird jedoch nicht von heute auf morgen zu erreichen sein und so geht es jetzt primär darum, auf Basis des geltenden Gesetzes die Anzahl von Räumen, in denen geraucht wird, nachhaltig zu reduzieren - dies betrifft sowohl die Gastronomie als auch jegliche andere Räume öffentlicher Orte.