5031/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 5121/J der Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Meinem
Ressort sind mit Stand 18. Juni 2010 insgesamt 41 Personen, bei denen eine
Infektion
mit Neuer Influenza A(H1N1) diagnostiziert wurde, als verstorben gemeldet.
Dabei ergibt sich mit Stand 18. Juni 2010 nachstehende Zuordnung der Todesursache:
• Bei 21 Personen wurde Neue Influenza A/H1N1 als Todesursache angegeben.
• Bei 8 weiteren Personen wurde eine andere Todesursache genannt.
• Keine Angabe zur Todesursache erfolgte bei den restlichen 12 Personen.
Frage 2:
Zum Stichtag
30. April 2010 lagen dem Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen
169 Meldungen über unerwünschte
Ereignisse in zeitlichem
Zusammenhang
mit der Impfung vor.
Frage 3:
Noch
vorhandene Impfstoffe werden im Hauptlager des Bundes und den Hauptlagern
der Bundesländer für die kommende Herbstsaison gelagert.
Für das
Bundesministerium
für Gesundheit
fallen dafür derzeit keine Kosten an. Eine
Entsorgung
ist erst vorgesehen, wenn die Chargen abgelaufen sind.
Frage 4:
Das Wort „Impfschaden"
findet nach wie vor im Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über
die Entschädigung für Impfschäden
(Impfschadengesetz) Verwendung.
Frage 5:
Ein
„Impfschaden"
ist keine medizinische Diagnose, sondern die Feststellung des
kausalen
Zusammenhanges von Krankheitsbildern mit einer im zeitlichen
Zusammenhang verabreichten Schutzimpfung.
Frage 6:
Als „Übersterblichkeit" bezeichnet man eine
gegenüber der aufgrund der
Sterbetafeln für den Bevölkerungsdurchschnitt erwarteten Sterberate
erhöhte
Sterberate einer bestimmten Bevölkerungsgruppe.
Frage 7:
Ein „unerwünschtes
Ereignis" ist gemäß der Definition des § 2a Abs. 18
Arzneimittelgesetz
jedes schädliche Vorkommnis, das einem/einer
Prüfungsteilnehmer/in
widerfährt und das nicht unbedingt in kausalem
Zusammenhang
mit der klinischen Prüfung steht. Ansonsten wird im Zusammenhang
mit Pharmakovigilanz
im Arzneimittelgesetz von „Nebenwirkung"
(oder
„unerwünschte
Reaktion") gesprochen, worunter eine Reaktion auf ein Human- oder
Tierarzneimittel, die
schädlich und unbeabsichtigt ist und
bei Dosierungen auftritt,
wie sie normalerweise beim Menschen oder
bei Tieren zur Prophylaxe, Diagnose oder
Therapie von Krankheiten oder für die Wiederherstellung, Korrektur oder Änderung
einer physiologischen Funktion verwendet
werden (§ 2b Abs. 1).
Fragen 8 und 9:
Gemäß
Pharmakovigilanz-Verordnung besteht in Österreich (in
Akkordanz mit der
europäischen Gesetzgebung) für Angehörige der
Gesundheitsberufe die
Verpflichtung
zu Meldung vermuteter schwerwiegender Nebenwirkungen, die
ihm/ihr auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit
bekannt werden.
Ein
vergleichender Rückschluss auf Basis des Verhältnisses
verimpfte Dosen versus
bekannt
gewordene Meldungen aus dem Spontanmeldesystem zwischen zwei
unterschiedlichen
Präparaten ist
aus fachlicher Sicht prinzipiell als nicht zulässig zu
betrachten,
weil das Spontanmeldesystem diversen Störgrößen und
Fehlern
unterliegt.
Dazu zählen außer dem Vergleich
unterschiedlicher Indikationen und
Nebenwirkungsprofile
unter anderem der Innovationswert bzw. die Bekanntheit
eines
Präparates
sowie das mit einer Impfkampagne verbundene öffentliche
Interesse und die diesbezügliche Medienaktivität.
Im besonderen Fall
eines pandemischen Impfstoffes ist - im Unterschied zu
saisonalen
Impfstoffen - zudem anzumerken, dass die Gesamtzahl der Fallmeldungen
auch
durch die obligate Durchführung einer prospektiven
Kohortenstudie beeinflusst
wird. Diese Form von Studien stellt eine pro-aktive Datensammlung von
unerwünschten
Ereignissen und Reaktionen dar.
Die zitierten
Daten allein erlauben daher kein fachlich valides Resümee im Sinne
einer
(vergleichenden)
Nutzen/Risiko-Bewertung.
Fragen 10,12 und 15:
Aktuelle
monatliche Statistiken meldepflichtiger Infektionskrankheiten werden auf
der
Homepage meines Ressorts veröffentlicht. An eine darüber
hinausgehende
Publikation
oder Einführung einer Meldepflicht für Impfungen
ist nicht gedacht. Diese
Daten stehen allen österreichischen Einrichtungen, Gremien und
Experten zur
Verfügung.
Ich möchte hier
unterstreichen, dass ich bereits am Rat der EU Gesundheits-
ministerInnen
in Brüssel am 1. Dezember 2009 eine genaue Prüfung und
Revision die
Einteilung
der Pandemiephasen der WHO gefordert habe. Ein dementsprechender
Prozess
wurde von der WHO unter Beteiligung meines Ressorts eingeleitet.
Frage 11:
Risikobewertungen
haben durch einschlägige Gremien zu erfolgen. Die Basis hierfür
sind
Studien, welche in unabhängigen wissenschaftlichen
Fachzeitschriften mit
Review publiziert werden.
Fragen 13:
Im
Zusammenhang mit dieser Fragestellung kann keine pauschale Antwort zur
österreichischen Bevölkerung in ihrer Gesamtheit gegeben
werden. Teile der
Bevölkerung sind
sicher in der Lage, zumindest grundlegende Informationen z.B. aus
dem
Internet zu beziehen, andere Bevölkerungsgruppen werden dazu nicht in
der
Lage sein. Dem Hausarzt kommt daher wegen der notwendigen Breitenwirkung für
medizinische
Information eine zentrale Rolle zu.
Frage 14:
Da
die Inanspruchnahme von Maßnahmen der
Vorsorgemedizin auf Freiwilligkeit
beruht,
glaube ich nicht dass dem Ziel einer möglichst großen
Inanspruchnahme des
Angebots an Schutzimpfungen durch gesetzliche Maßnahmen gedient
werden kann.
Frage 16:
Die Gesundheitsziele
der Entwicklungsländer sind in den Millennium Development
Goals (MDGs) festgeschrieben. Es ist oberstes Gebot für die
Gesundheitspolitiker
dieser Länder, diese Ziele zu erreichen. Angesichts der Bedrohung
durch Malaria,
HIV/AIDS,
Tuberkulose und Kindersterblichkeit, bedingt durch eine Reihe anderer
durch Impfung
vermeidbarer Krankheiten, hat Grippe-Bekämpfung in
Entwicklungsländern eine geringere Priorität als in entwickelten Ländern wie
Österreich.