2615/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.09.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0187-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2583/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „eine „Karfreitags-Veranstaltung“ von Tierschützern zur Religionsverhöhnung gemäß § 188 StGB bzw. die Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Ich habe mir aus Anlass dieser Anfrage von der Staatsanwaltschaft berichten lassen.

In rechtlich-dogmatischer Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen des § 188 StGB im Herabwürdigen oder Verspotten religiöser Lehren bestehen. Unter „Herabwürdigen“ ist „Beschimpfen“ und „Verächtlichmachen“ zu verstehen, wobei als „Beschimpfen“ jede grobe Kundgebung der Missachtung der Religion durch Worte, Zeichen, Gebärden und Handlungen in Betracht kommt. Die „Verächtlichmachung“ umfasst alle anderen Kundgebungen, die das Schutzobjekt als der Achtung der Menschen unwürdig hinstellen. Die Kundgebung muss geeignet sein, Verachtung, das ist eine entschiedene und weitgehende Ablehnung, hervorzurufen. „Verspottungen“ richten sich gegen wirkliche, angebliche oder vermeintliche Unzulänglichkeiten. Durch die Verspottung wird das Objekt der Verspottung lächerlich gemacht. Bei § 188 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, sodass für eine Strafbarkeit die Herabwürdigung religiöser Lehren vom Vorsatz der Täter umfasst sein muss.

Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Innsbruck zufolge seien die Passanten in Gesprächen darauf hingewiesen worden, dass Vertreter der „Tierfabriken“ die Tiere für den Bedarf der Menschen schlachten würden, die Tiere keinerlei Rechte hätten und erhebliches Leid erfahren würden. Abfällige Bemerkungen über die Kreuzigung Christi, die katholische Kirche, den Glauben oder die Religion allgemein seien von keiner der beteiligten Personen gemacht worden.

Im Bericht der Staatanwaltschaft Innsbruck ist ferner festgehalten,  dass nach den Ermittlungsergebnissen trotz Verwendung religiöser Symbole keine religiöse Beschimpfung oder Verspottung und auch keine sonstige Herabwürdigung des Kreuzes oder anderer religiöser Symbole stattgefunden habe. Die Tieraktivisten hätten vielmehr beabsichtigt, das ihrer Ansicht nach bestehende Tierleid auf drastische Art und Weise darzustellen.

Das Ermittlungsverfahren wurde daher am 30. April 2009 gemäß § 190 Z 1 StPO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.

 

. August 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)