1780/A XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Maga Christine Muttonen, Dr. Peter Wittmann, Fritz Neugebauer, Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz).

 

            Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz).

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 


Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

 

1. In Art. 10 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

 

„1a. Wahlen zum Europäischen Parlament; Europäische Bürgerinitiativen;“

 

2. Der Strichpunkt am Ende des Art. 10 Abs. 1 Z 17 wird durch einen Punkt ersetzt; Art. 10 Abs. 1 Z 18 entfällt.

 

3. In Art. 26 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „anderer öffentlicher Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlicher Feiertag“ ersetzt.

 

4. Art. 26a erster Satz lautet:

 

„Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden.“

 

5. Art. 141 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt.“

 

6. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

 

„(xx) Art. 10 Abs. 1 Z 1a und Z 17, Art. 26 Abs. 3 erster Satz, Art. 26a erster Satz und Art. 141 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 1 Z 18 außer Kraft.“

 


Artikel 2

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen

 (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG)

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1.                  Begriffsbestimmungen

§ 2.                  Überprüfung von Online-Sammelsystemen

§ 3.                  Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

§ 4.                  Anfechtung der Europäischen Bürgerinitiative

§ 5.                  Verwaltungsübertretungen

§ 6.                  Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

§ 7.                  Gebührenfreiheit

§ 8.                  Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 9.                  Vollziehung

§ 10.                Übergangsbestimmung

§ 11.                Inkrafttreten

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative in Österreich.

 

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

 

  1. „Kommission“: Europäische Kommission;
  2. „Verordnung“: Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.3.2011 S. 1;
  3. „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission;
  4. „Bürgerinitiative“: „Bürgerinitiative“ gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  5. „Unterzeichner“: „Unterzeichner“ gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  6. „Organisatoren“: „Organisatoren“ gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  7. „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  8. „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  9. „Online-Sammelsysteme“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  10. „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

 

Überprüfung von Online-Sammelsystemen

 

§ 2. (1) Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Europäischen Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

 

(2) Zu diesem Zweck hat der Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technische Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das On-line-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

 

(3) Die Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

 

  1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative entsprechend Art. 4 Abs. 4 der Verordnung veröffentlicht hat und
  2. dem Online-Sammelsystem nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung versagt worden ist.

 

(4) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung erfüllt.


(5) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat der Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten beizubringen.

 

(6) Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Organisator hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

 

§ 3. (1) Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde innerhalb von zwölf Monaten ab der Registrierung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln. Im Fall, dass keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird, hat der Unterzeichner dem Organisator den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters zu nennen, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde.

 

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand des Identitätsdokumentenregisters auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank zu erfassen.

 

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

 

  1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
  2. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
  3. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
  4. den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügt worden ist,
  5. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
  6. die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 4 ausgestellt worden ist.

 

(4) Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Organisator hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

(5) Nach Abschluss der Überprüfung hat die Bundeswahlbehörde anhand der Datenbank gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen. Hierbei sind Unterstützungsbekundungen als ungültig zu werten, wenn

 

  1. die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
  2. Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,
  3. im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder offenkundig die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
  4. sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder
  5. der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.

 

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand der Datenbank die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Organisator hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

 

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

 

(8) Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und die Datenbank gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.

 

Anfechtung der Europäischen Bürgerinitiative

 

§ 4. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 3 Abs. 7) kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Organisator beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.

 

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

 

Verwaltungsübertretungen

 

§ 5. (1) Ein Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist nach Anzeige durch die Bundeswahlbehörde von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung), indem er

 

  1. beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ausfüllt,
  2. bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oder
  3. bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.

 

(2) Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.


Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

 

§ 6. Die Bundeswahlbehörde kann den Bundeswahlleiter für eine Bürgerinitiative, deren Registrierung die Kommission entsprechend Art. 4 Abs. 4 der Verordnung veröffentlicht hat, ermächtigen, bei der Vollziehung der §§ 2 und 3 ohne weitere Befassung der Bundeswahlbehörde selbstständig tätig zu werden.

 

Gebührenfreiheit

 

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

 

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

 

§ 8. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so wird die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet.

 

Vollziehung

 

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

 

Übergangsbestimmung

 

§ 10. (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist die Kommission entsprechend Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundeswahlbehörde für die Zwecke der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung und für die Zwecke der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung in Kenntnis zu setzen und hierbei die Anschrift mitzuteilen.

 

(2) Gleichzeitig ist der Kommission entsprechend Art. 21 der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.

 

Inkrafttreten

 

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2012 in Kraft.

 


Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

 

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. I Abs. 4 Z 4 lautet:

 

„4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;“

 

2. In Art. II Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

 

3. Der bisherige Text des Art. V erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

„(2) Art. I Abs. 4 Z 4 und Art. II Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.“


 

Artikel 4

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

 

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bun-desgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002, BGBl. I Nr. 17/2003, BGBl. I Nr. 73/2004, BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 92/2005, BGBl. I Nr. 6/2007, BGBl. I Nr. 4/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

 

„6. Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.“

 

2. § 17b wird folgender Abs. 21 angefügt:

 

„(21) Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft.“

 

 

Artikel 5

Änderung des Strafgesetzbuches

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

 

1. § 261 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.“


2. § 266 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

 

3. Die §§ 261 Abs. 2 und 266 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

 

 

Artikel 6

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

2. § 19 Abs. 6 lautet:

 

„(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 14 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 16) stattzufinden.“

 

3. In § 25 Abs. 2 wird vor dem Wort „Feiertagen“ jeweils das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

4. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

5. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „Spätestens am einunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „Spätestens am achtunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

6. In § 52 Abs. 5 wird das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Gemeindebezirk“ ersetzt.

 

7. In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „Leiter der Bezirkswahlbehörde“ durch das Wort „Bezirkswahlleiter“ ersetzt.

 

8. In § 116 Abs. 2 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „einen gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

9. In § 122 Abs. 1 entfällt das Wort „fernschriftlich,“.

 

10. In § 123 werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

11. In der Überschrift zu § 126 wird die Wortfolge „Weibliche Formen“ durch die Wortfolge „Weibliche Form“ ersetzt.

 

12. § 129 wird folgende Überschrift vorangestellt:

 

„Inkrafttreten“

 

13. § 129 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

1. § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2. die sonstigen Bestimmungen mit 1. März 2012.“

 

14. In Anlage 1 wird die Wortfolge „Judenburg, Knittelfeld, Murau“ durch die Wortfolge „Murau, Murtal“ ersetzt.

 


Artikel 7

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

 

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

2. § 10 Abs. 3 lautet:

 

„(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.“

 

3. § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

„(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.“

 


Artikel 8

Änderung der Europawahlordnung

 

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis im Eintrag zu § 87 und in der Überschrift zu § 87 wird jeweils die Wortfolge „Weibliche Formen“ durch die Wortfolge „Weibliche Form“ ersetzt.

 

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

3. In § 13 Abs. 2 wird vor dem Wort „Feiertagen“ jeweils das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

4. § 29 lautet:

 

§ 29. (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

 

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“

 

5. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Spätestens am vierundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge „Spätestens am einunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

6. In § 83 Abs. 1 entfällt das Wort „fernschriftlich,“.

 

7. In § 84 Abs. 1 werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

8. In der Überschrift zu § 87 wird die Wortfolge „Weibliche Formen“ durch die Wortfolge „Weibliche Form“ ersetzt.

 

9. § 91 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

1. § 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2. die sonstigen Bestimmungen mit 1. März 2012.“

 

 

Artikel 9

Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

 

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Wahlrecht-sänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 5,“ durch die Wortfolge „§§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 7,“ ersetzt.

 

2.  In § 9 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 5 Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 5 Abs. 3)“ ersetzt.

 

3. In § 21 Abs. 1 werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

4. In § 22 Abs. 1 entfällt das Wort „fernschriftlich,“.

 

5. § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

„(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

1. § 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2011;

2. die sonstigen Bestimmungen mit 1. März 2012.“

 


Artikel 10

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

 

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

2. In § 16 entfällt das Wort „fernschriftlich,“.

 

3. In § 17 Abs. 1 werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

4. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Postenlaufes“ durch das Wort „Postlaufes“ ersetzt.

 

5. § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

„(6) § 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.“

 

 

Artikel 11

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

 

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 entfällt die Wortfolge „in der Fassung von 1929“.

 

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

3. In § 18 Abs. 1 werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.

 

4. In § 20 Abs. 1 entfällt das Wort „fernschriftlich,“.


5. § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

„(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.“

 

 

Artikel 12

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

 

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Wahlrecht-sänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 13 Abs. 1 entfällt das Wort „fernschriftlich,“.

 

2. § 13a Abs. 7 lautet:

 

„(7) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

 

3. § 13a wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

„(8) §§ 13 Abs. 1 und 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.“

 

4. § 13b samt Überschrift lautet:

 

„Übergangsbestimmung

 

§ 13b. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1, Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.“

 


Artikel 13

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

 

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18: „§ 18. Übergangsbestimmung“.

 

2. Dem Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 20. Inkrafttreten“ angefügt.

 

3. In § 16 Abs. 1 entfällt das Wort „fernschriftlich,“.

 

4. § 18 samt Überschrift lautet:

 

„Übergangsbestimmung

 

§ 18. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.“

 

5. § 20 Abs. 7 und 8 lauten:

 

„(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde ein neues Instrument der direkten Demokratie in der Europäischen Union, die Europäische Bürgerinitiative (EBI), eingeführt. Gemäß Art. 11 Abs. 4 des Vertrages über die Europäische Union können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, „deren Anzahl mindestens eine Million beträgt“ und bei denen es sich um Staatsangehörige einer „erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten“ handeln muss, „die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.” In der am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (Näheres siehe Be-griffsbestimmung in Art. 2 § 1 Z 2 des Entwurfs) wurde bestimmt, dass sieben Staaten eine „erhebliche Anzahl“ im Sinne des Vertrags von Lissabon darstellen; in Österreich werden derzeit mindestens 14.250 Unterstützungsbeurkundungen benötigt, in den anderen Mitgliedstaaten sind – je nach Bevölkerungsgröße – mehr oder weniger Unterstützungsbeurkundungen erforderlich.

 

Ab dem 1. April 2012 wird es möglich sein, dass Personengruppen bei der Europäischen Kommission eine Europäische Bürgerinitiative registrieren lassen, nach Genehmigung durch die Kommission innerhalb eines Jahres europaweit Unterstützungsbekundungen sammeln und die Bürgerinitiative – bei Vorhandensein einer ausreichenden Zahl an Unterstützungsbekundungen aus ausreichend vielen Mitgliedstaaten – der Kommission vorlegen und in einer öffentlichen Anhörung vorstellen können. Die Regeln für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sowie für das damit im Zusammenhang stehende Prozedere sind in der Verordnung verankert. Bei dieser Verordnung handelt es sich um unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union. Durch einschlägige Bestimmungen der Verordnung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine innerstaatliche Administrierung der Europäischen Bürgerinitiative Sorge zu tragen. Die innerstaatlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sollen hierbei bis zum 1. März 2012 in Geltung gesetzt sein.

 

Bei Erarbeitung des Entwurfs hat man sich von der Vorgabe der Kommission leiten lassen, nur jene Belange zu regeln, die einer innerstaatlichen Regelung bedürfen. Es galt zu vermeiden, Belange „duplizierend“ in der österreichischen Rechtsordnung zu verankern, die sich klar und deutlich bereits aus der Verordnung ergeben. Unter dieser Prämisse wurde der erwähnte Entwurf wie folgt ausgestaltet:


·         Damit österreichische Behörden bei der Administrierung einer Europäischen Bürgerinitiative überhaupt tätig werden können, wurde eine Änderung des B-VG vorgesehen (Art. 1 des Entwurfs). Die Verankerung der Europäischen Bürgerinitiative in der österreichischen Bundesverfassung erscheint schon wegen Vorgaben der Verordnung für einen innerstaatlichen Rechtsschutz zwingend erforderlich. Mit dem vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 1a (neu) B-VG soll die Kompetenzgrundlage für die Regelung und Vollziehung Europäischer Bürgerinitiativen durch den Bund geschaffen werden. Aus systematischen Gründen soll der Regelungsinhalt der bisherigen Z 18 in die neue Z 1a überführt werden. Mit einer Änderung des Art. 26a B-VG soll die Zuständigkeit der Wahlbehörden um die Mitwirkung an der Durchführung Europäischer Bürgerinitiativen erweitert werden. Das Ergebnis Europäischer Bürgerinitiativen soll beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG angefochten werden können. Nähere Regelungen sollen bundesgesetzlich getroffen werden können (siehe die in Art. 2 hierzu vorgesehenen Bestimmungen des EBIG).

 

·         Mit einer Erweiterung des Bundesministeriengesetzes 1986 soll die Zuständigkeit der Bundesministerin für Inneres für die Durchführung der Europäischen Bürgerinitiative – analog zu allen anderen wahlrechtlichen Materien auf Bundesebene – in der Rechtsordnung verankert werden.

 

·         Um eine verordnungskonforme innerstaatliche Administrierung der Europäischen Bürgerinitiative sicherzustellen, soll auch das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 dahingehend erweitert werden, dass analog zu sämtlichen, innerstaatliche Wahlen regelnden Gesetzeskodifikationen auch das EBIG bei seiner Vollziehung vom AVG ausgenommen wird. Das Verfahren soll ausschließlich im Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz geregelt werden.

 

·         Mit zwei Kernbestimmungen soll im EBIG den in der Verordnung enthaltenen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden:

 

o   Überprüfung von Online-Sammelsystemen (Art. 2 § 2 des Entwurfs);

 

o   Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen (Art. 2 § 3 des Entwurfs).

 

Beide Aufgaben sollen mit dem EBIG – auch hier soll eine Analogie zu anderen bundesweiten Wahlereignissen getroffen werden – in die Verantwortung der Bundeswahlbehörde übertragen werden.


Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung wird ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Europäischen Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln, die Ausstellung einer nach der Verordnung hierfür vorgesehenen Bescheinigung durch einen Mitgliedstaat beantragen können. Zu diesem Zweck wird der Organisator ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form vorzulegen haben, das den von der Kommission gemäß den in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung genannten Regelungsverfahren verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Die Vorlage eines Online-Sammelsystems soll nur möglich sein, wenn die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative entsprechend Art. 4 Abs. 4 der Verordnung bereits veröffentlicht hat und dem Online-System nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der genannten Bescheinigung versagt worden ist. Zum Zweck der Überprüfung des Online-Sammelsystems wird sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes zu bedienen haben, die in technischer Hinsicht zu beurteilen in der Lage ist, ob das Online-Sammelsystem die erforderlichen technischen Spezifikationen aufweist.

 

Innerhalb von zwölf Monaten ab der Registrierung wird der Organisator einer Bürgerinitiative, die für eine solche gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der zuständigen Behörde in Österreich zur Überprüfung vorlegen und gleichzeitig die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen können (Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen entsprechend dem Muster in Anhang IV der Verordnung). In der Folge wird es Aufgabe der Bundeswahlbehörde sein, die in den vorgelegten Dokumenten und Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, anhand des Identitätsdokumentenregisters auf ihre Identität zu überprüfen. Die Namen der überprüften Personen sollen dann zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank erfasst werden. In Einklang mit der Verordnung soll in Österreich festgelegt sein, dass sämtliche Unterstützungsbekundungen einer Überprüfung unterzogen werden. Diese Überprüfung wird sich zwar nicht auf die Echtheit der Unterschrift, wohl aber auf die tatsächliche Identität der Person erstrecken. Mit einer Überprüfung in dieser Form können nicht nur Doppel- oder Mehrfach-Unterstützungsbekundungen vermieden werden; vor allem bei online abgegebenen Unterstützungsbekundungen kann so verhindert werden, dass Personen die Namen anderer Personen als Unterstützungswillige zur Überprüfung einreichen. Das Erfordernis der Einreichung der Nummer des Reisepasses oder der Nummer des Personalausweises stellt ein wichtiges Sicherheitsmerkmal dar und entspricht der diesbezüglichen österreichischen Notifikation, die im Anhang III Teil B der Verordnung angeführt ist.

 

Nach Überprüfung der Unterstützungsbekundungen innerhalb von höchstens drei Monaten wird die Bundeswahlbehörde anhand der erwähnten Datenbank die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Organisator hierüber eine Bescheinigung gemäß Ar. 8 Abs. 4 der Verordnung zu übermitteln haben.

 

·         Die Mitglieder der Bundeswahlbehörde sollen die Möglichkeit erhalten, das Bundesministerium für Inneres zu ermächtigen, jeweils für eine bestimmte Europäische Bürgerinitiative Amtshandlungen selbstständig und ohne weitere Befassung des Gremiums durchzuführen.

 

·         Wie oben erwähnt, soll analog zu anderen Wahlereignissen der Rechtsschutz im Fall von Unzukömmlichkeiten bei der Administrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit einer Eigenzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs abgedeckt werden. In Ausführung des mit Art. 1 Z 5 des Entwurfs neu geregelten Art. 141 Abs. 3 B-VG sollen die Voraussetzungen einer Anfechtung des (nationalen) Ergebnisses von Europäischen Bürgerinitiativen vor dem Verfassungsgerichtshof geregelt werden (vgl. die Vorbildbestimmungen des § 18 des Volksbegehrengesetzes 1973, des § 14 Abs. 2 und 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, und des § 16 des Volksbefragungsgesetzes 1989).

 

Dadurch, dass die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen in Österreich – wie die Durchführung aller anderen Wahlereignisse – vom Geltungsbereich des AVG ausgenommen sein soll, ist mit den nach dem Entwurf vorgesehenen, an die Organisatoren gerichteten Mitteilungen der Bundeswahlbehörde laut den Art. 2 §§ 2 und 3 des Entwurfs für ein Verfahren vor dem VfGH insofern genüge getan, als diese somit nicht den strengen Formvorschriften für Bescheide nach dem AVG zu unterliegen haben.

 

·         Die Verordnung schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die Verordnung durch die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative – insbesondere wegen falscher Erklärungen der Organisatoren und wegen Datenmissbrauches – zu ahnden hätten. Nach dem Wortlaut der Verordnung (Art. 14 Abs. 2) müssen die Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Aus diesem Grund erscheint es angebracht, die Strafbestimmungen der §§ 262 bis 267 StGB, die schon jetzt für innerstaatliche Volksbegehren anwendbar sind, auch auf die Europäische Bürgerinitiative anwendbar zu machen. Mit dieser Ausdehnung werden auch Tatbestände abgedeckt, die nach der Verordnung nicht zwingend als strafbare Handlungen definiert werden müssten, deren Strafbarkeit aber in Zusammenschau mit Delikten insbesondere in Zusammenhang mit Volksbegehren dringend geboten erscheint (insbesondere die Strafbarkeit der Annahme eines Vorteils für die Leistung einer Unterstützungsbekundung). Mit der Herausnahme der Wortfolge „oder sonst“ aus dem § 266 Abs. 1 StGB ist klar gestellt, dass eine doppelte Stimmabgabe, Unterstützung (Volksbegehren) oder Unterstützungsbekundung (Europäische Bürgerinitiative) dann nicht zu ahnden ist, wenn nicht eines der der gestrichenen Wortfolge vorangehenden Tatbilder erfüllt ist. Für „falsche Erklärungen der Organisatoren“ (Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung) wurde, für den Fall, dass diese nicht ohnedies gerichtlich zu ahnden wären, eine Verwaltungsstrafbestimmung geschaffen. Sie erstreckt sich auf falsche Angaben, die Organisatoren im Zug der Durchführung der Europäischen Bürgerinitiative auf den einschlägigen Formularen der Verordnung allenfalls machen könnten. Da beim Ausfüllen von Formularen mit unrichtigen Angaben sich in den seltensten Fällen ein Tatort eindeutig bestimmen lassen wird, wurde hierfür einheitlich als Tatort der Sitz der Bundeswahlbehörde angenommen, bei der die einschlägigen Formulare – ausschließlich – einzubringen sind.

 

·         Viele Tatbestände, die sich im Zusammenhang mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen auf elektronischem Weg ergeben könnten, sind insbesondere durch das DSG 2000 klar abgedeckt und bedürfen daher keiner speziellen Regelung im EBIG. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägigen und unmittelbar gültigen Datenschutzbestimmungen in Art. 12 der Verordnung zu verweisen. Im Abs. 1 leg.cit. wird dazu klar festgehalten:

 

"Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung haben die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Richtlinie 95/46/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften einzuhalten."

 

Vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Datenschutzbestimmungen gemäß Art. 12 der Verordnung, der ausdrücklichen Anwendbarerklärung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zur Datenschutz-Richtlinie auf die im Zusammenhang mit einer Bürgerinitiative zu tätigenden Datenanwendungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und in Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendbarkeit des DSG 2000 auf die hier vorgesehenen Datenanwendungen auch innerstaatlich nicht in Frage steht, erübrigen sich spezielle Regelungen. Die mit einer Europäischen Bürgerinitiative in Verbindung stehenden Datenanwendungen sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen und unterliegen allenfalls der Vorabkontrollpflicht durch die Datenschutzkommission.

 

·         Die Novellierung der die Durchführung von Wahlereignissen betreffende B-VG-Bestimmungen, insbesondere des Art. 26a B-VG, wurde zum Anlass genommen, terminologische Anpassungen betreffend das Wahlrecht im B-VG und damit in den einschlägigen Wahlgesetzen durchzuführen. Darüber hinaus wird im Wählerevidenzgesetz 1973 und im Europa-Wählerevidenzgesetz eine Regelungslücke geschlossen, die nach Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 in zwei Übergangsbestimmungen festgestellt wurde. Konkret werden aufgrund dieser Bereinigung in Hinkunft auch Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein können, die vor dem Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 (1. Oktober 2011) verurteilt worden sind, deren Verurteilung aber erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Der Ausschluss vom Wahlrecht für diesen Personenkreis erfolgt nach den gleichen Kriterien wie für Personen, bei denen das Urteil schon vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die in Art. 8 Z 4 vorgesehene Neufassung des § 29 EuWO ist deswegen erforderlich, weil in der geltenden Fassung dieser Bestimmung an die Voraussetzungen des § 41 NRWO für die Wählbarkeit zum Nationalrat angeknüpft wird, was gemäß Art. 23a Abs. 3 B-VG in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigte, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, von der Wählbarkeit zum Europäischen Parlament ausschließt.

 

Bei allen weiteren Änderungen in wahlrechtlichen Kodifikationen handelt es sich entweder um Bereinigung von Redaktionsversehen bzw. Zitierfehlern oder um terminologische Anpassungen (Herausnahme des Begriffs „fernschriftlich“, Ersetzung der Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“, Ersetzung des veralteten Begriffes „Postenlauf“ durch den zeitgemäßeren Begriff „Postlauf“).

 

·         Eine Bestimmung, die die Bundesministerin für Inneres verpflichten soll, am Tag des Inkrafttretens des EBIG die Kommission entsprechend Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundeswahlbehörde für die Zwecke der Umsetzung von Art. 6 Abs 3 und für die Zwecke der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung in Kenntnis zu setzen, rundet den Entwurf des EBIG ab.

 

Mit dem zu beschließenden Gesetz für die innerstaatliche Administrierung von Europäischen Bürgerinitiativen wird Österreich dahingehend gut gerüstet sein, dass ab dem Frühjahr 2012 – im Fall entsprechender vorangegangener Registrierungen durch die Kommission – in Österreich Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen gesammelt werden können.