4569/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Haimbuchner

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend illegales Glücksspiel in Oberösterreich

Das illegale Glücksspiel in Oberösterreich floriert und hat bereits derartige Ausmaße angenommen, dass die Firmengeflechte, von welchem aus das Glücksspiel organisiert wird, bereits zahlreiche Teile von Behörden korrumpiert haben.

Laut der aktuellen Gesetzeslage ist das so genannte „Kleine Glücksspiel" in Oberösterreich verboten, im Gegensatz zu vier anderen österreichischen Bundesländern. Nur die Veranstaltung von Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen ist gestattet. Das Aufstellen von derartigen Spielapparaten ist von den Gemeinden bzw. von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bewilligen und zu überprüfen. Sämtliche Veränderungen sind von den Bewilligungsinhabern aktiv zu melden.

Trotzdem organisiert ein Netz von in- und ausländischen Firmen das illegale Glücksspiel in Oberösterreich. Bis zu 1.200 unzulässige Glücksspielapparate sind dort aufgestellt. Diese weisen Geldscheineinzugsvorrichtungen auf, mit welchen bis zu 500 Euro Banknoten eingeführt werden können.

Durch die 1 200 unzulässigen Glücksspielautomaten der Marke KAJOT, hergestellt von der Firma E. S. G. European Software Group a. s., dürften nach Schätzungen einen Umsatz von 57.600.000,— Euro jährlich ermöglichen. Die Schätzung beruht auf den Erfahrungswerten aus Bundesländern, in denen das Kleine Glücksspiel legalisiert ist. Demnach beträgt der durchschnittliche Netto-Umsatz eines Automaten 4.000,— Euro monatlich.

Die Vorgehensweise der kriminellen Organisation hierbei ist folgende:

Die aufzustellenden Spielautomaten werden den zuständigen Bewilligungsbehörden zunächst in zulässiger Form präsentiert. Nach Erhalt der Bewilligung als „Geschicklichkeitsspielautomat" wird ein Softwaretausch vorgenommen, dass heißt es wird die Software eines Glücksspiels installiert.

Da die erteilten Bewilligungen einer permanenten behördlichen Kontrolle unterliegen, besteht der Verdacht, dass Teile der Behörden korrumpiert wurden. Die Betreiber der unzulässigen Automaten werden vor allfälligen Kontrollen gewarnt, sodass die Software rasch ausgetauscht werden kann bzw. die Software allfälliger bei Razzien beschlagnahmter Automaten wird nach der Beschlagnahmung über Nacht ausgetauscht. Also besteht der Verdacht, dass den Betreibern der Zugang zu den beschlagnahmten Automaten ermöglicht wird.

Es besteht somit der Verdacht, dass die Tatbestände der §§ 146, 168, 278a StGB erfüllt werden, außerdem besteht der Verdacht, dass die Einnahmen nicht oder teilweise versteuert werden.

Folgende Firmen sind in das in- und ausländische Netzwerk involviert:

E. S. G. European Software Group a. s.

MAROXX Casinosoftware GmbH

Games Trading (ESSO HOLDING, s. r. o.)

Play Trading, s. r. o.

Automaten Kft

Cashpoint Sportwetten Gesellschaft m. b. H.

Com-bet.com wettgesellschaft m. b. h.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Inneres nachstehende

ANFRAGE

1.              Ist Ihrem Ressort der Sachverhalt bekannt?

2.              Wenn ja, seit wann?

3.              Wird in diesem Zusammenhang ermittelt?

4.              Durch wen wird ermittelt?

5.              Welche Ergebnisse konnten bisher erzielt werden?

6.              Wurde die Kontrolle der Automaten der verdächtigten Finnen angeordnet?

7.              Wenn ja, wann?

8.              Wenn ja, welcher Firmen?

9.              Wenn ja, wie viele?

10.       Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

11.       Wenn nein, warum nicht?

12.       Wurde die Beschlagnahmung der Automaten der verdächtigten Firmen angeordnet?

13.       Wenn ja, wann?

14.       Wenn ja, welcher Firmen?

15.       Wenn ja, wie viele?

16.       Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

17.       Wenn nein, warum nicht?

18.       Entspricht es den Tatsachen, dass die Betreiber unzulässiger Automaten durch Behörden gewarnt werden?

19.       Wird in diesem Zusammenhang ermittelt?

20.  Wenn ja, seit wann?

21.  Wenn ja, durch wen?

22.  Wenn nein, warum nicht?

23.  Entspricht es den Tatsachen, dass die Betreiber unzulässiger Automaten nach der           Beschlagnahme Zutritt erhalten, um die Software auszutauschen?

24.  Wird in diesem Zusammenhang ermittelt?

25.  Wenn ja, seit wann?

26.  Wenn ja, durch wen?

27.  Wenn nein, warum nicht?

28.  Wie oft werden Kontrollen von Spielstätten durchgeführt?

29.  Wie ist die Vorgehensweise bei der Beschlagnahmung von Automaten?

30.  Wo werden beschlagnahmte Automaten aufbewahrt?

31.  Wie werden diese Automaten gesichert?