Zu Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im
österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung
nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen wird
1. § 2
lautet wie folgt:
„§ 2. Der
Nationalrat bezeugt mit diesem Bundesgesetz den Opfern derartiger Unrechtsurteile,
den Personen im österreichischen Widerstand, den Wehrmachtsdeserteuren, den
aus Österreich Vertriebenen sowie deren Familien Achtung und Mitgefühl.“
Begründung:
Noch immer
stoßen Wehrmachtsdeserteure auf Unverständnis bis hin zu persönlichen Angriffen
angesichts ihrer Handlungen, die sie meist aus einer Vielzahl von Gründen
gesetzt haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass Wehrmachtsdeserteure
im Sinne der Moskauer Deklaration gehandelt und damit implizit auch den in der
Moskauer Deklaration geforderten Beitrag zur Befreiung vom Nationalsozialismus
geleistet haben. So wurde das Verlassen der Wehrmacht seit Ende 1943 von
den Alliierten als ein solcher Beitrag gewertet. Es bleibt daher einmal mehr
festzustellen, das Entscheidende war die richtige Tat, das Verlassen der
Wehrmacht.
Auch die
Angehörigen von Wehrmachtsdeserteuren litten und leiden zum Teil bis heute
unter der fortgesetzten Stigmatisierung. Solchen Verhältnissen sollte jedoch
bereits seit Beginn der Zweiten Republik und insbesondere spätestens im
Gedenkjahr 2005 unmissverständlich entgegengetreten werden.
Daher halten
die Grünen und die SPÖ es für selbstverständlich und unumgänglich, dass ein
Gesetz, das in erster Linie erlassen werden sollte, um eine späte Rehabilitierung
der Wehrmachtsdeserteure im Gedenkjahr 2005 zu erreichen, logischerweise
zumindest einmal das Wort „Wehrmachtsdeserteur“ enthält. Umso bedauerlicher
ist, dass die Regierungsparteien vereint dagegen gewehrt haben.
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass auch im Anerkennungsgesetz 2005 keine klare
Trennung zwischen Opfern des Nationalsozialismus und Opfern des Krieges
erfolgt, wie dies im Sinne einer aktiven, verantwortungsvollen Vergangenheitspolitik
dringendst erforderlich wäre. Eine solche Grenzziehung auf sprachlicher und in
weiterer Folge legistischer Ebene bildet jedoch eine Voraussetzung für ein Umdenken
in der Gesellschaft, das nach wie vor vielerorts nicht erfolgt ist.
Die Grünen hätten
dem gesamten Anerkennungsgesetz 2005 im Justizausschuss aufgrund ihrer
jahrelangen intensiven Bemühungen um eine umfassende Rehabilitierung der
Opfer der NS-Militärjustiz ebenso gerne zugestimmt wie die SPÖ. Art I
§ 2 in der nunmehr beschlossenen Fassung ist jedoch leider keine
Formulierung, welche zweifellos klarstellen würde, wer Opfer des
Nationalsozialismus ist und wer nicht.
Weiters lehnt die Opposition die Vorgehensweise, dass augenscheinlich als Voraussetzungen für das Anerkennungsgesetz die gleichzeitige Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem eine einmalige Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich geschaffen wird, sowie des Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert wurden, in den jeweiligen Ausschüssen beschlossen wurde, strikt ab. Die Zusammenwürfelung