Vorblatt
Problem:
Außerkrafttreten
des Gesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten
(PRIKRAF) eingerichtet wird, mit 31. Dezember 2004 und dadurch Rückkehr zur
Tagsatzfinanzierung.
Zielsetzung:
Beibehaltung der aufgebauten
und funktionierenden Strukturen des PRIKRAF für die leistungsorientierte
Finanzierung privater Krankenanstalten.
Inhalt:
Errichtung eines
von den Krankenversicherungsträgern dotierten Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit zur leistungsorientierten Finanzierung von privaten
Krankenanstalten einschließlich der Erstattung von Pflegekostenzuschüssen an
Versicherte.
Alternativen:
Rückkehr zur
Tagsatzfinanzierung von privaten Krankenanstalten durch die
Krankenversicherungsträger und damit Schaffung unterschiedlicher
Finanzierungssysteme für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten
auf der einen und privaten nicht gemeinnützige Krankenanstalten auf der anderen
Seite.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt: keine
Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes: keine
Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften: keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht
nur Regelungen vor, die nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union fallen.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
1.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
In Umsetzung einer
Novelle zum ASVG im Jahr 2001, BGBl. I Nr. 5/2001, wurde mit dem
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater
Krankenanstalten (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 42/2002, der
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) eingerichtet. Der PRIKRAF
hat die stationären Leistungen jener privaten Krankenanstalten, die von dem am
31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und
Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, gemäß dem LKF-Modell abzugelten.
Finanziert wird der PRIKRAF durch die Gebiets-, die Betriebskrankenkassen sowie
die Sonderversicherungsträger.
Das PRIKRAF-G ist
analog zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung bis 31. Dezember 2004
befristet.
Durch die
Einrichtung des PRIKRAF wurde einerseits die leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierung – dem Wunsch der Interessensvertretung der
privaten Krankenanstalten nachkommend – auch auf die privaten Krankenanstalten
ausgedehnt, andererseits konnte – wie auch im Bereich der öffentlichen
Krankenanstalten – durch die Verbindung von Finanzierung und Dokumentation die
Qualität der von den privaten Krankenanstalten gemeldeten Daten erheblich
verbessert werden. Daher ist die Weiterführung des PRIKRAF zweckmäßig und von
allen Beteiligten (KV-Träger und Wirtschaftskammer) erwünscht. Dies erfordert
eine Verlängerung des geltenden PRIKRAF-G.
In diesem
Zusammenhang bietet es sich an, das PRIKRAF-G auf Redundanzen zu untersuchen
und dieses der praktischen Abwicklung anzupassen. Jedenfalls ist es aus rechtlichen
Erwägungen notwendig, die bisher in einer Verordnung geregelte gesamte
Organisation des PRIKRAF (BGBl. II Nr. 145/2002) in das PRIKRAF-G zu
integrieren und das Schiedsverfahren neu zu regeln.
Im Sinne der
Rechtsklarheit und Transparenz soll daher das bestehende PRIKRAF-G nicht
verlängert, sondern ein neues PRIKRAF-G erlassen werden.
2.
Finanzielle Auswirkungen
Da der PRIKRAF
ausschließlich von den Krankenversicherungsträgern gespeist wird und keine
rechtliche Verpflichtung der Länder, Städte und Gemeinden besteht, den
Betriebsabgang privater nicht gemeinnütziger Krankenanstalten teilweise
abzudecken, entstehen durch diesen Entwurf den Ländern, Städten und Gemeinden
keine zusätzliche Kosten. Auch dem Bund entstehen keine zusätzliche Kosten.
3. Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieser Gesetzesnovelle ergibt sich aus
Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozial- und
Versicherungswesen“).
II.
Besonderer Teil
Generell wurden im
vorliegenden Entwurf die Begriffe „Fonds“ und „Fondskrankenanstalten“ durch die
Begriffe „PRIKRAF“ und „PRIKRAF-Krankenanstalten“ ersetzt, um eine mögliche
Verwechslung mit landesfondsfinanzierten Krankenanstalten zu vermeiden.
Zum 1. und
2. Abschnitt:
Zu § 1:
Hier sind
Definitionen enthalten, wobei die im geltenden PRIKRAF-G zu einem späteren
Zeitpunkt vorgenommene Definition von „Anspruchsberechtigten“ aus
systematischen Überlegungen heraus in den § 1 integriert worden ist.
Zu § 2:
Die Aufgaben des
PRIKRAF wurden stringenter gefasst und es wird bereits an dieser Stelle
klargestellt, dass ausschließlich stationäre Leistungen abzugelten sind.
Zu § 3:
In dieser
Bestimmung werden die Mittel des PRIKRAF geregelt. Insbesondere wird analog zu
den Landesfonds normiert, dass Erstattungsbeträge ausländischer
Sozialversicherungsträger für stationäre Heilbehandlung in den PRIKRAF fließen,
sofern aufgrund supra- oder internationalem Rechts keine Vereinbarungen über
die Erstattung der Kosten durch Pauschalzahlungen oder über einen
Kostenerstattungsverzicht bestehen.
Zu § 6:
Im geltenden
PRIKRAF-G sind quartalsweise Nachmeldungen von Krankenhausaufenthalten
vorgesehen. Da sich das in der Praxis nicht bewährt hat und die damit im
Zusammenhang stehende Aufrollung mit einem erheblichen administrativen Aufwand
verbunden ist, ist nunmehr anstatt der quartalsweisen Nachmeldungen eine
monatliche Nachmeldung möglich. Damit entfallen das monatliche Zuordnen der
Datensätze und ihre Rückstellung bis zum Monat nach Quartalsende.
Weiters wird im
Abs. 6 festgeschrieben, dass nach dem 31. März des Folgejahres eingehende
Meldungen im Bereich der Direktverrechnung keinerlei Ansprüche gegenüber dem
PRIKRAF, den KV-Trägern sowie den Patientinnen und Patienten begründen. Wenn
also eine KA mit dem KV-Träger einen Direktverrechnungsvertrag hat und bis zu
dem genannten Termin einen Fall nicht gemeldet hat, hat sie weder gegenüber dem
PRIKRAF noch dem KV-Träger einen Anspruch auf Abgeltung der erbrachten
Leistung. Sie darf sich in diesem Fall auch nicht an der Patientin oder dem
Patienten schadlos halten.
Zum 3.
Abschnitt:
Anstatt der
bisherigen Verordnungsermächtigung wird nunmehr die Organisation des PRIKRAF
zur Gänze im PRIKRAF-G geregelt.
Zu
§ 16:
Im Abs. 2
wird ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsführung bei der Verwendung
der PRIKRAF-Mittel gemäß den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes
vorzugehen hat. Insbesondere ist eine ausreichende Liquidität des PRIKRAF –
erforderlichenfalls auch durch Bildung einer Rücklage – zu jeder Zeit
sicherzustellen.
Bisher war der
PRIKRAF verpflichtet, zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht an
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und das Bundesministerium für
Finanzen zu legen. Demgegenüber war der Jahresabschluss zum 30. Juni des
Folgejahres zu erstellen. Da kein seriöser Tätigkeitsbericht ohne die Daten des
Jahresabschlusses und ohne endgültige Datenmeldungen der KA (Jahresendmeldung
bis 31. März des Folgejahres möglich) erstellbar ist, ist der Tätigkeitsbericht
in Hinkunft gemeinsam mit dem Jahresabschluss und dem Stellenplan zum 30.
September des Folgejahres vorzulegen.
Bislang war eine
genaue Regelung, in welcher Weise der Jahresabschluss zu erstellen ist, nicht
enthalten. Nunmehr wird eindeutig festgeschrieben, dass er nach
handelsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
Zum 4.
Abschnitt:
Die Bestimmungen
über das Schiedsverfahren wurden zur leichteren Lesbarkeit in die Bereiche:
„Allgemeines“, „Mitglieder der Schiedskommission“, „Verfahrensbestimmungen“ und
„Organisation“ gegliedert.
In der geltenden
Fassung war unklar, ob die von den Streitparteien entsandten
Vertreterinnen/Vertreter wie die übrigen Mitglieder auch auf 5 Jahre bestellt
werden und somit an allen Verfahren – auch wenn sie nicht betroffen sind –
teilnehmen. Nunmehr wird klargestellt, dass die Vertreterinnen/Vertreter der
Streitparteien nur für das jeweilige Verfahren zu nominieren sind. Im Übrigen
werden sie in ihren Rechten und Pflichten hinsichtlich des konkreten Verfahrens
den Mitgliedern gleichgestellt.
Zum 5.
Abschnitt
Zu
§ 24:
Die Geltungsdauer
des PRIKRAF-G wird der voraussichtlichen Dauer einer künftigen Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG angepasst. Weiters wird festgelegt, dass Verfahren vor
der Schiedskommission, die bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind,
zu Ende zu führen sind.
Zur Anlage:
In
Zusammenhang mit den PRIKRAF-Krankenanstalten ergeben sich folgende Änderungen:
1. Die Krankenanstalt K342 - Sanatorium Rekawinkel
ist bereits im Jahr 2002 in Konkurs gegangen und existiert nicht mehr.
2. Die Krankenanstalten K529 - Privatklinik Lasserstraße
wurde von der Krankenanstalt K530 Privatklinik Wehrle übernommen.
3. Die Krankenanstalt K666 - Gesundheitszentrum
Sonntagsberg Waltersdorf hat ihre krankenanstaltenrechtliche Bewilligung
zurückgelegt.