382 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (252 der Beilagen):
Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das
Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert
werden
Um die
elektronische Kommunikation mit und zwischen Behörden in Österreich als
Standortfaktor optimal nutzen zu können, bedarf es einerseits gewisser
Korrekturen und Anpassungen der geltenden Rechtsordnung, die nicht immer – oder
zu unscharf - auf die Vielfalt neuer Kommunikationstechnologien ausgerichtet
ist, und andererseits auch der Schaffung neuer technischer und rechtlicher
Instrumente; diese müssen auch bewirken, dass bei Entfaltung des vollen
Potentials elektronischer Kommunikationsformen mögliche Gefahren hintangehalten
werden. Von diesem Kernziel ausgehend werden auch Synergien nutzbar gemacht,
die durch die Verwendung der für das E-Government geschaffenen Instrumente über
den Bereich der bloßen Kommunikation mit öffentlichen Stellen hinaus erzielt
werden können.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neben
Änderungen im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts eine Neuordnung des
Zustellrechts, soweit die Zustellung elektronisch erfolgen soll.
Eine weitere rechtliche Neuerung stellt die
„Bürgerkarte“ dar, die ‑ zusätzlich zu allenfalls bereits bestehenden
Verfahren ‑ ein neues Verfahren des elektronischen Identitäts- und
Echtheitsnachweises unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes durch
bereichsspezifische Personenkennzeichen zur Verfügung stellt. Die Bürgerkarte
ist auch im e-commerce einsetzbar, wo die zuverlässige Erkennbarkeit der
Identität des Internet-Kunden zunehmend gefordert wird.
Der elektronische Datennachweis (die
sogenannten „Standarddokumentenregister“) wird die Beibringung von Urkunden in
elektronischer Form wesentlich erleichtern: Die immer wieder verlangte Vorlage
der Geburtsurkunde , des Staatsbürgerschaftsnachweises oder auch eines
Gewerbescheins wird durch elektronische Nachfrage im Zentralen Melderegister
bzw im Abgabenverwaltungsregister elektronisch erbracht werden können. Zugleich
wird durch die im Abgabenverwaltungsregister enthaltenen Datenarten die
Voraussetzung für die elektronische Identifikation jener Personen und
Institutionen geschaffen, die in einem künftigen sicheren System der
Kommunikation im Rahmen der Gesundheitstelematik notwendig sein wird.
Da E‑Government nur dann ins Gewicht
fallende positive Auswirkungen entfalten kann, wenn die gesamte österreichische
Verwaltung sich auf ein gemeinsames Vorgehen versteht, wird es auch notwendig
sein, effiziente Methoden der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den
Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Stellen zu entwickeln, die
rasch und flexibel jenes Ausmaß an Koordination herbeiführen, das Voraussetzung
für jede effiziente Kommunikation ist. Auch neue Formen der Kooperation sollten
in diesem Zusammenhang angedacht werden.
Betreffend die durch den Gesetzentwurf im
Falle der Verabschiedung voraussichtlich verursachten Kosten ist Folgendes
festzuhalten:
Finanzielle
Auswirkungen:
Zum
E-GovG:
A.
Bürgerkarte:
Das E-GovG enthält nur Instrumente, deren
Einsatz den Gebietskörperschaften ‑ und den Privaten und Unternehmen ‑
freisteht, sodass Kosten unmittelbar durch dieses Gesetz nur insofern und nur
beim Bund ausgelöst werden, als dieser das angebotene Instrumentarium
funktionsfähig zur Verfügung stellt. Aus dem Umstand, dass dies bereits bei
Inkrafttreten des E-GovG der Fall sein soll, ergibt sich, dass die für die
technische Entwicklung dieses Instrumentariums notwendigen Aufwendungen
weitestgehend bereits in den vor dem Inkrafttreten liegenden Budgetjahren 2002
und 2003 gemacht wurden: 800.000 Euro für die Entwicklung der Software für das
Prüfen der Signatur und das Prüfen der Identität im Rahmen des
Bürgerkartenkonzepts und die Entwicklung der Amtssignatur durch die
CIO-Stabsstelle im BKA in den Budgets 2002 und 2003, 500.000 Euro für die
Entwicklung der bürgerseitig notwendigen Software zum Einsatz der Bürgerkarte
durch die CIO-Stabsstelle im BKA im Budget 2003.
Weiters wurde bereits aus dem Budget 2003
die Erweiterung des ZMR als Basisregister für das – virtuelle ‑
Stammzahlenregister für natürliche Personen mit 85.000 Euro finanziert.
Zusätzliche Kosten werden für die
Einrichtung des Ergänzungsregisters für nicht-natürliche Personen erwachsen und
zwar bei geschätzten etwa 300.000 Eintragungen und unter der Annahme, dass das
Register in der Infrastruktur des Firmenbuchs geführt werden kann, in der Höhe
von 700.000 Euro. Die laufenden Kosten des Ergänzungsregisters werden durch die
Eintragungsgebühren hereinzubringen sein, was freilich auch davon abhängen
wird, in welchem Ausmaß sich die geschätzte Anzahl von insgesamt 300.000
eingetragenen nicht-natürlichen Personen und den damit im Zusammenhang
stehenden Eintragungen wechselnder Vertretungsmacht tatsächlich realisieren
lässt.
Zusätzliche Kosten sind weiters durch den
Vollzugsaufwand bei der Stammzahlenregisterbehörde zu erwarten, doch werden
diese angesichts der bloß überwachenden Funktion gegenüber den Dienstleistern
BMI und BMF das Ausmaß von zwei Planstellen (eine in juristischer und eine in
technischer Verwendung) nicht übersteigen, abhängig davon, wie sehr das
Bürgerkartenkonzept von der Bevölkerung und von der Wirtschaft tatsächlich
angenommen wird.
Der bei anderen Behörden ‑ etwa
Bezirkshauptmannschaften oder österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland ‑ allenfalls entstehende Aufwand für Identitätsprüfungen und
Eintragungen in die Bürgerkarte wird durch entsprechende Gebühren und
Verwaltungsabgaben zu finanzieren sein (vgl. § 7 Abs. 2 E‑GovG). Im Sinne einer sinnvollen Anwendung des Konzepts von
PublicPrivatePartnership wird jedoch der Löwenanteil derartiger Prüfungs- und
Eintragungsaufgaben entsprechend verlässlichen privaten Zertifizierungsdiensteanbietern
übertragen werden, sodass für die Gebietskörperschaften kein erheblicher
Aufwand unter diesem Titel entstehen wird.
Dasselbe gilt ‑ nach den Erfahrungen
mit den im Jahre 2000 eingeführten ähnlichen Straftatbeständen im DSG
2000 ‑ für die Kosten der Vollziehung des § 22 (Strafbestimmungen).
Für die Bürger und Unternehmen, die sich
für die Verwendung der Bürgerkarte entscheiden, fallen allenfalls Kosten des
Erwerbs der Infrastruktur an ‑ die aber beim Signieren mit Hilfe des
Mobiltelefons nicht entstehen ‑ und jedenfalls Kosten für die
Signaturverwaltung durch den Zertifizierungsdiensteanbieter in Form einer
Jahresgebühr. Demgegenüber stehen Kostenvorteile wie insbesondere Zeitersparnis
und allenfalls Transportkostenersparnis sowie der Wegfall der Gebühr für
schriftliche Eingaben und Beilagen nach dem Gebührengesetz 1957. Durch Änderung
des Gebührengesetzes sollen Anbringen, die mit Hilfe der Bürgerkarte gestellt
werden, von der Entrichtung von Gebühren befreit werden. Der dadurch bewirkte
Einnahmenentfall wird bei Weitem überkompensiert durch die Kostensenkungen auf
Grund der Vereinfachungen, die sich im Arbeitsablauf der Behörde ergeben, wenn
Anträge über intelligente Web-Formulare gestellt werden, deren Inhalt
automatisch in den elektronischen Akt der Behörde integriert werden kann.
Für jene Auftraggeber von Datenanwendungen
des öffentlichen Bereichs, die bürgerkartentaugliche Anwendungen einrichten,
ist erstens nochmals auf die Freiwilligkeit dieser Entscheidung und zweitens
vor allem auf die Kostenneutralität des Bürgerkartenkonzepts hinzuweisen:
Auch bei den bisher verwendeten
elektronischen Verfahren wurden Identifikations- und Authentifizierungsroutinen
eingesetzt und zwar regelmäßig in Form der PIN/TAN-Kombination. Die
PIN/TAN-Verwaltung hat sich als äußerst kostenintensiv erwiesen, sodass die Einrichtung
eines neuen Verfahrens in bürgerkartentauglicher Form kostengünstiger sein
wird. Bei einer Gesamtbetrachtung der elektronischen Verfahrenslandschaft, die
auch die Kosten der Umrüstung bestehender Verfahren mitberücksichtigt, wird
sich daher insgesamt voraussichtlich Kostenneutralität, wenn nicht sogar eine
gewisse Kostenersparnis bei der Einführung der Bürgerkartentauglichkeit
ergeben.
B. Elektronischer Datennachweis
(„Standarddokumentenregister“):
l. Zentrales Melderegister:
Da keine Rückerfassung von Prüfdaten in
Aussicht genommen ist, ist der Prüfvermerk ein künftiges „Abfallprodukt“ eines
gewissenhaften Vollzuges des Meldegesetzes, das an sich keinen Zusatzaufwand bedeutet,
da die Prüfung der Identitätsdaten an Hand von Dokumenten ohnehin verpflichtend
vorgesehen ist. Die Eintragung wird überdies in Form des schreibenden
Direktzugriffs der lokalen Meldebehörden auf das Zentrale Melderegister
erfolgen, sodass auch hier Zusatzaufwand im geringstmöglichen Ausmaß entsteht.
Im Übrigen wird dieser Aufwand durch entsprechende Gebührenfestsetzung für die
Inanspruchnahme des ZMR als „Standarddokumentenregister“ hereinzubringen sein.
Dies wird auch – zumindest zum Teil – für jene Kosten gelten müssen, die durch
die Änderungen im ZMR verursacht werden, damit die Prüfeinträge möglich sind.
(Es handelt sich um geschätzte Einmalkosten von 500.000 Euro).
2. Abgabenverwaltungsregister:
Durch entsprechende Bestimmungen in der
Bundesabgabenordnung soll aus bestehenden Datensammlungen ein einheitliches Register
der Abgabenverwaltung aufgebaut werden, das die Identitätsdaten der Steuersubjekte
sowie steuerlich wesentliche Daten über die Beschreibung und rechtliche
Grundlage von steuerlich relevanten, selbständig ausgeübten Tätigkeiten
enthält. Dieses Vorhaben liefert als Nebenprodukt die Möglichkeit einer
Nutzbarmachung als Standarddokumentenregister für Daten über selbständig ausgeübte
Tätigkeiten und ihre Rechtsgrundlagen.
Die Kosten der Errichtung dieses Registers
werden im Zusammenhang mit der dafür erforderlichen Novelle zur
Bundesabgabenordnung auszuweisen sein. Die Kosten des Betriebs als
Standarddokumentenregister werden durch eine entsprechende Gestaltung der
Abfragegebühren hereinzubringen sein.
Zur
Novelle zum AVG:
Die Kosten der Bekanntmachung von gültigen
Anbringensadressen samt den hiefür notwendigen technischen Angaben müssen als
vernachlässigbar eingestuft werden, da Behörden heute ohnehin im Internet
präsent sind oder sich unschwer über entsprechende Plattformen der
Landesverwaltung präsentieren können.
Die Kosten der Fertigung und Ausfertigung
elektronischer Aktenstücke ist gleichzusetzen mit den Kosten der elektronischen
Dienstkarte, da diese Voraussetzung für das Signieren amtlicher Erledigungen
sein wird. Die Einführung der elektronischen Dienstkarte wurde für den
Bundesbereich mit Ministerratsbeschluss aus 1998 bereits als Ziel vorgegeben,
sodass hier der geäußerte Wille der Bundesregierung umgesetzt wird.
Die Umrüstung des ELAK im Bund für
Fertigung und Ausfertigung mit elektronischer Signatur wird hingegen keine ins
Gewicht fallenden Kosten verursachen.
Die bei den anderen Gebietskörperschaften
anfallenden Kosten sind davon abhängig, ob ein elektronisches Aktensystem
überhaupt eingeführt wird. Wo dies der Fall ist, wird im Hinblick auf die lange
Übergangszeit für die Umstellung auf die neuen Bestimmungen des AVG die
Ausstattung der Bediensteten mit signaturfähigen Dienstkarten schon wegen ihrer
vielfältigen sonstigen Verwendbarkeit geraten sein, sodass diese Kosten nicht
allein durch die Änderungen des AVG verursacht sein werden. Im Übrigen ist es
auch zulässig, andere elektronische Methoden der Fertigung von Erledigungen
vorzusehen, sofern sie genügend sicher sind. Ob es technisch und kostenmäßig
gleichwertige andere Methoden als die elektronische Signatur gibt – für die ja
auch ihre generelle Einsetzbarkeit spricht – wird sich in der Übergangszeit
weisen. Nicht unerwähnt bleiben darf auch der Umstand, dass bei elektronischer
Signatur der internen Erledigung mit Amtssiegel der Zusatzaufwand für die
Fertigung von Ausfertigungen entfällt: Die Verwendung des elektronischen
Amtssiegels bewirkt die automatische Beglaubigung aller Ausfertigungen, sogar
in Form eines Ausdrucks des elektronischen Originals auf Papier (vgl.
§§ 19 und 20 E-GovG).
Elektronische
Zustellung:
Durch Verwirklichung der elektronischen
Zustellung in einem beispielgebenden Verfahren der PublicPrivatePartnership
werden den Behörden, die dieses Verfahren nutzen, erhebliche Einsparungen
gegenüber der bisherigen Situation möglich sein (‑ bis zu 80% bei einer
Zustellung zu eigenen Handen!).
Im Gesetzentwurf ist eine Form der
Ausschreibung vorgesehen, die sicherstellt, dass Konkurrenz auf dem Markt und
daher ein realistischer Zustellpreis existiert, dessen Nutzung allen
Gebietskörperschaften gleichermaßen zugänglich ist. Die Kosten der Einrichtung
von Zustelldiensten werden vom Markt übernommen. Die für die Anbindung der
Zustelldienste an die elektronischen Aktensysteme der Behörden notwendige
Software wurde vom Bund (CIO-Stabsstelle im Bundeskanzleramt) bereits
entwickelt und wird den anderen Behörden kostenlos zur Verfügung stehen.
Die voraussichtlichen Kosten einer
Zustellung mit Zustellnachweis werden daher in der nunmehr vorgeschlagenen
technisch/organisatorisch sicheren Form nur einen Bruchteil der Kosten für eine
postalische Zustellung mit Zustellnachweis ausmachen. Der Vorteil gegenüber den
bisherigen Bestimmungen über die elektronische Zustellung nach § 17a
Zustellgesetz ist darin zu sehen, dass letztere den Bedingungen für eine Zustellung
mit Zustellnachweis nicht verlässlich genügen können.
Die Kosten der Zulassung und der Aufsicht
über die zugelassenen Zustelldienste werden durch entsprechende Gebühren
hereinzubringen sein.
Für die Bürger und die Wirtschaft ergeben
sich aus dem vorliegenden Modell der elektronischen Zustellung keine Kosten, da
diese nach wie vor von den Behörden zu tragen sind, sondern nur Vorteile im Hinblick
auf die Raschheit und Einfachheit der Zustellung, die vor allem auch für
Berufstätige das lästige Abholen von hinterlegten Zustellstücken in Postämtern
erspart.
Da das vorgeschlagene Bundesgesetz unter
die Notifikationspflicht der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen,
Abl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37, bzw. des
Bundesgesetzes zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz – NotifG,
BGBl. Nr. 183/1999) fällt, kann es gemäß § 3 Abs. 1 NotifG
erst nach Abschluss des Informationsverfahrens bei der Europäischen Kommission
und nach Ablauf sich daraus ergebender Stillhaltefristen in Kraft gesetzt
werden.
Der Lauf der dreimonatigen Stillhaltefrist
(§ 3 Abs. 1 NotifG, Art 9 Abs. 1 der RL
98/34/EG) wurde mit der Notifikation am 22.09.2003 ausgelöst, diese endet laut
E‑Mail-Mitteilung der Europäischen Kommission am 23.12.2003.
Der Verfassungsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Jänner 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte, die sich an die Ausführungen des
Berichterstatters Abgeordneter Karl Donabauer
anschloss, beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Dr. Eva Glawischnig, Dipl.-Ing. Elke Achleitner und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer.
Danach wurden die Beratungen einstimmig vertagt.
Die Verhandlungen wurden am 22. Jänner 2004
wieder aufgenommen und den Beratungen gemäß § 40 Abs. 1 GOG folgende Experten
beigezogen:
Prof.
Dipl.-Ing. Dr. Reinhard Posch,
Bundeskanzleramt - Stabstelle IKT-Strategie des Bundes,
MR Dr. Waltraut Kotschy,
Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst, Abteilung Datenschutz,
HR Dr. Ewald Kutzenberger,
Statistik Österreich,
Präsident Dr. August Hochwartner,
Bundesamt für Eich– und Vermessungswesen,
Dipl.-Ing. Dr. Christian Reiser,
Univ.- Prof. Dr. Rudolf Thienel, Universität Wien,
Dipl.-Ing. Franz Grandits,
Vorsitzender der technischen Arbeitsgruppe zum E-Government,
HR Dr. Wilfried Connert,
Vorsitzender der rechtlichen Arbeitsgruppe zum E-Government,
SenRat Dipl.-Ing. Johann Mittheisz, Städtebund,
Reg.Rat Mag. Nicolaus Drimmel,
Gemeindebund,
Dr. Hans Zeger,
ARGE Daten,
Dir. Ing. Robert Krickl,
BAWAG, Mitglied der E-Government-Plattform des Bundeskanzleramtes,
Dr. Ronald Rödl, Experte des Sozialministeriums der
E-Government-Plattform,
Adolf Mandl,
Martin Ladstätter, BIZEPS – Zentrum für selbstbestimmtes Leben,
Dr. Kurt Einzinger, Generalsekretär der ISPA,
KommRat
Hans-Jürgen Pollirer, Bundesobmann der Sparte Information und
Consulting und
Mag. Daniela Zimmer, Arbeiterkammer Wien.
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler,
Peter Marizzi, Mag. Walter Posch, Mag.
Johann Maier,
Dr. Gabriela Moser, Otto Pendl,
Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Mag. Hans Langreiter,
Mag. Karin Hakl, Mag. Andrea Kuntzl, Dr.
Peter Wittmann, Stefan Prähauser,
Fritz Neugebauer und Mag. Terezija Stoisits sowie der Staatssekretär im
Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Herbert Scheibner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie
folgt begründet war:
„1. Allgemeines:
Bedingt durch das Abwarten des Endes der
Stillhaltefrist nach Notifizierung des Gesetzentwurfs an die EU-Kommission
gemäß § 2 Abs. 1 des Notifizierungsgesetzes 1999, BGBl. I 183/1999,
kann das in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Inkrafttretensdatum nicht
eingehalten werden, weshalb der 1. Jänner 2004 jeweils durch den 1. März 2004
zu ersetzen war. Realistischerweise muss infolge dessen auch das Datum des
Inkrafttretens des 4. Abschnitts des E-Government-Gesetzes über den
elektronischen Dokumentennachweis und der damit im Zusammenhang stehenden
Änderungen des Meldegesetzes 1991 auf den 1. Jänner 2005 verschoben werden.
2. Zu
Art. 1 (E-Government-Gesetz):
Die Änderungen in der Überschrift des 1.
Abschnitts, § 2 Z 4 und 8, § 16 Abs. 1 und 2 sowie
§ 28 Z 2 sind rein sprachlicher Natur bzw. durch Zitierfehler oder
geänderte Bezeichnungen der zitierten Quelle oder Bezugnahme bedingt.
Die Anfügung eines Abs. 3 in § 1
dient – ebenso wie die Ergänzung des § 30 des Zustellgesetzes in Z 3
dieses Antrags – der Sicherung des barrierefreien Zugangs für behinderte
Menschen zu den vom vorliegenden Gesetzentwurf betroffenen Dienstleistungen in
einer Informationsgesellschaft.
Im Zusammenhang mit dem vertretungsweisen
Handeln in Verfahren, die bürgerkartentauglich eingerichtet sind, scheint es
zielführend, neben den Fällen echter Stellvertretung auch ein bloß
unterstützendes elektronisches Tätigwerden jener Behörden für den Bürger
zuzulassen, die für ihn am leichtesten erreichbar sind, nämlich Gemeinden und
Bezirksverwaltungsbehörden, und zwar nicht beschränkt auf ihre sachliche oder
örtliche Zuständigkeit. Hiedurch sollen elektronische Verfahren sowohl für
Bürger zugänglich werden, die keine Bürgerkarte besitzen, als auch für Bürger,
die aus technischen oder sonstigen Gründen zeitweilig ihre Bürgerkarte nicht
gebrauchen können. Mit dem erhofften edukativen Effekt, dass
E-Government-skeptische Bürger für diese neue Kommunikationsform gewonnen
werden könnten, ist für die Verwaltung der zusätzliche Vorteil verbunden, da
sie ab sofort in verstärktem Maße aus dem Rationalisierungseffekt
elektronischer Verfahrensabwicklung Nutzen ziehen kann.
Die durch § 10 Abs. 2 geschaffene
Möglichkeit, eine Datenanwendung mit den bereichsspezifischen Personenkennzeichen
aller von der Datenanwendung Betroffenen auszustatten, setzt voraus, dass eine
Stammzahl auch für nicht meldepflichtige Personen gebildet werden kann, wozu
ihre Eintragung in ein dem Melderegister vergleichbares Basisregister, das Ergänzungsregister,
notwendig ist.
Eine ordnungsgemäße Handhabung des Systems
bereichsspezifischer Personenkennzeichen setzt Konsistenz und Transparenz der
Zuordnung von Datenanwendungen zu staatlichen Tätigkeitsbereichen voraus. Dies
kann für den allergrößten Teil der Datenanwendungen ohne nennenswerten
zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Registrierung von Datenanwendungen
nach dem DSG 2000 bewirkt werden, was allerdings auch eine geringfügige
Korrektur der §§ 17 und 19 DSG 2000 bedingen wird.
3. Zu Art. 3
(Änderung des Zustellgesetzes):
Die Änderungen betreffend § 2 Z 4
und § 34 Abs. 2 Z 4 berichtigen Zitierfehler.
Die Absätze 4 und 5 des neuen § 4 des
Zustellgesetzes ersetzen die bisher geltenden Absätze 5 und 6 des § 13. In
§ 4 Abs. 4 war ein sinnstörendes „auch“ zu streichen. In § 4
Abs. 5 war die Parallelität der Ausfolgung von Schriftstücken an den vor
der Behörde zu diesem Zweck erschienenen Empfänger nach § 24 Zustellgesetz
mit der Ausfolgung von Dokumenten im online Dialogverkehr deutlicher zu machen.
Für den letzteren Fall gilt – vergleichbar dem § 24 –, dass die Zustellung
direkt erfolgt, d.h. im elektronischen Bereich: ohne Einschaltung eines
Zustelldienstes.
Die elektronische Zustellung soll auch und
gerade für behinderte Menschen eine bequeme und rasche Alternative zur
postalischen Zustellung sein. Dazu ist der barrierefreie Gebrauch dieses
Zustellweges zu ermöglichen.
Da es auch die elektronische Zustellung
ohne Zustelldienst, etwa nach § 4 Abs. 5 gibt, war der Anwendungsbereich
des § 36 deutlicher zu formulieren. Die Änderungen in der Z 2
berichtigen ein Versehen.
Die Serviceleistungen eines Zustelldienstes
sind ein völlig neues Angebot, dessen Marktakzeptanz noch unbekannt ist. Um
hier eine für das Auftreten privater Anbieter notwendige Mindestnachfrage
heranzuziehen, wird es voraussichtlich notwendig sein, diese Serviceleistung
zunächst durch die öffentliche Hand zu erbringen. Durch die Übergangsbestimmung
des § 40 Abs. 6 soll eine solche Vorgangsweise ermöglicht werden.
4. Zu
Art. 5 (Änderung des Meldegesetzes 1991):
Die Heranziehung des
wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichens (wbPK) zur eindeutigen
Bezeichnung einer Person im Rahmen der Wohnsitzabfrage nach § 16
Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 ist eine Neuerung, die – im Gegensatz zur
bisherigen Abfragetechnik - auch die Zur-Verfügung-Stellung von Daten des
Anfragenden voraussetzt. Diese Klarstellung war nachzutragen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
und Herbert Scheibner mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Ein von den Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Mag. Terezija Stoisits eingebrachter
Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Ferner beschloss der Verfassungsausschuss
mehrstimmig folgende Feststellung betreffend den barrierefreien Zugang zu
Web-Auftritten der Behörden:
„Die derzeit existierenden internationalen
Standards für den barrierefreien Web-Zugang sind nicht in einer Form
verlautbart, die einen Verweis darauf in einem Gesetzestext zulassen. Der
Ausschuss geht jedoch davon aus, dass in Vollziehung des E-GovG behördliche
Internetauftritte mit einer dem Level A der WAI-Richtlinien entsprechenden
Zugänglichkeit auszustatten sind.
Der Ausschuss geht weiters davon aus, dass
die Behörden alle Anstrengungen unternehmen werden, um das Ziel des
barrierefreien Zugangs zu behördlichen Web-Auftritten in einer dem Inhalt und
der Form des Auftritts entsprechenden Weise möglichst bald zu erreichen, sodass
es regelmäßig nicht notwendig sein wird, die gesamte Übergangsperiode bis 2008
auszuschöpfen; dies gilt insbesondere bei nach Inkrafttreten des E-GovG neu
konzipierten Internet-Auftritten, bei welchen dem genannten technischen
Standard möglichst sofort entsprochen werden sollte.“
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Michael Praßl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 01 22
Michael
Praßl Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann