3496/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.12.2005
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BM für
Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
GÜNTHER
PLATTER
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
S91143/113-PMVD/2005 19. Dezember 2005
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Kummerer, Genossinnen und Genossen haben am 19. Oktober 2005 unter der Nr. 3524/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Söldnerausbildung im Burgenland durch Angehörige des Miliz-/Reservestandes des Österreichischen Bundesheeres" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Nach den mir vorliegenden Informationen handelt es sich bei der „European Security Services GesmbH (ESS)“ um ein Unternehmen, das Beratungsleistungen sowie Aus- und Weiterbildungen im Bereich von Personen- und Objektschutz anbietet. Erhebungen – auch unter Einbindung der Staatsanwaltschaft – haben bislang keine Anhaltspunkte für eine behördlich zu verfolgende strafbare Handlung nach § 320 StGB ergeben. Demnach kann im vorliegenden Fall auch nicht von „Söldnerausbildungen“ gesprochen werden.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegenden Fragen wie folgt:
Zu 1, 2, 4 bis 6, 8, 10 bis 14 und 16:
Im Hinblick auf meine einleitenden Bemerkungen erübrigt sich eine Beantwortung dieser Fragen, zumal die gewerbliche Tätigkeit der ESS nicht als Ausbildung von Söldnern bezeichnet werden kann.
Zu 3:
Der in der Anfrage Genannte bekleidet weder eine Milizfunktion, noch ist er für eine Einberufung im Mobilmachungsfall vorgesehen. Im Übrigen ersuche ich um Verständnis, dass ich nach Interessenabwägung aus Gründen des Datenschutzes von einer detaillierten Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.
Zu 7 und 9:
Die seit 1956 bestehende Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung „Der Soldat“ erhält von meinem Ressort keine Subventionen. Für spezielle Leistungen, wie etwa Gestaltung einer Seite oder die Schaltung von Inseraten, wurden im Zeitraum von 2000 bis 2005 Druckkostenbeiträge von insgesamt rund 940.000 € geleistet.
Zu 15:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unterliegt daher nicht dem Interpellationsrecht nach Artikel 52 Abs. 1 B-VG.