3480/AB XXII. GP
Eingelangt am
13.12.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-12.000/0012-I/CS3/2005 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3562/J-NR/2005 betreffend Hausbrieffachanlagen (§ 14 Postgesetz) – Errichtung bzw. Umrüstung, die die Abgeordneten Maier und GenossInnen am 20. Oktober 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich vorweg festzuhalten, dass ich den Vorwurf konkrete Fragen in der Anfragebeantwortung 723 XXII. GP vom 23.9.2003 überhaupt nicht beantwortet zu haben, nicht nachvollziehen kann; auch bei neuerlicher Durchsicht der seinerzeitigen Anfragebeantwortung kann ich nicht erkennen, welche Frage ich nicht beantwortet hätte.
Ich bin aber gerne bereit, die nunmehr an mich gerichteten Fragen, auch wenn sie teilweise mit denen aus 2003 ident sind, zu beantworten, allerdings aber nur in dem Rahmen, der mir gemäß Art. 52 B-VG zur Verfügung steht. Demzufolge bezieht sich das Fragerecht nämlich nur auf Gegenstände der Vollziehung. Sofern der Fragesteller die Regelung des § 14 Postgesetz 1997 insgesamt in Frage stellt, so handelt es sich dabei um keinen Gegenstand der Vollziehung gemäß Art 52 B-VG.
Allgemeines
Inhalt und Motive der Anfrage lassen es geboten erscheinen, vor der Beantwortung der einzelnen Fragen den Hintergrund der Neuregelung im § 14 Postgesetz 1997 darzustellen:
Pflicht zur Anbringung eines Briefkastens
Anders als bei Mehrfamilienhäusern im städtischen Bereich, scheint die Verpflichtung zur Anschaffung und zum Montieren eines Briefkastens bei Einfamilienhäusern u.dgl. nicht in Frage zu stehen. Auch ein kurzer Rückblick in das Postrecht bestätigt diese These.
Bereits in der Postordnung (PO) aus 1957 war vorgesehen, dass Abgabestellen von der Zustellung ausgeschlossen werden konnten, wenn der Empfänger sich weigerte, an seiner Abgabestelle einen Briefeinwurf anzubringen.
Eine Änderung hinsichtlich der Errichtung von Hausbrieffachanlagen ergab sich durch die Postgesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 94/1971. Gemäß §§ 6a und 6b leg. cit. wurden Gebäudeeigentümer verpflichtet, beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Ergänzend wurde die Post berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt worden ist, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage anzubringen.
Diese Bestimmungen wurden in das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, grundsätzlich übernommen, jedoch wurde die Rechtslage nach der Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung entsprechend modifiziert. Wenn nun ein Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 1 Postgesetz 1997 nicht nachkam und er trotz Aufforderung der (durch die Ausgliederung geschaffenen) Post und Telekom Austria (PTA), innerhalb angemessener Frist eine Hausbrieffachanlage nicht errichtete, so hatte in einem solchen Fall der Gebäudeeigentümer die entsprechenden Kosten der PTA zu ersetzen.
Im Ergebnis war daher die Verpflichtung des Hauseigentümers, selbst eine Hausbrieffachanlage zu errichten, seit langer Zeit der Normalfall. Nur ausnahmsweise kam diese Verpflichtung der Post betreffend jener Häuser zu, die bereits vor 1972 eine Baugenehmigung erhielten.
Zugang zum Briefkasten, Wettbewerbsrecht
Als Ergebnis der schrittweisen Liberalisierung auch des Postmarktes stellt sich nunmehr auch auf diesem Markt die Frage des Zugangs alternativer Postdienstanbieter zum Endkunden. Eine Fragestellung, die sich auch in den Bereichen Telekom, Strom, Gas gleichartig stellt.
Um hier Wettbewerb zu ermöglichen, müssen neue Anbieter die Möglichkeit erhalten, ihre Produkte zum Endkunden zu bringen. Die in Österreich – als Einzigem der ursprünglich 15 EU-Mitgliedsstaaten – verwendeten Hausbrieffachanlagen schließen einen solchen Zugang aber aus, da nur der Zusteller der Post über den Schlüssel verfügt, mit dem die Fächer zu öffnen sind. Hier ist daher Handlungsbedarf gegeben; dies auch vor dem Hintergrund einer bei der EU-Kommission anhängigen Wettbewerbsbeschwerde gegen die Republik Österreich.
Ein Grundsatz der EU ist die Wettbewerbsgleichheit und in diesem Zusammenhang die Regelung, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Marktmacht nicht zu Lasten anderer ausnützen dürfen (Art. 82 EU-Vertrag).
Frage 1:
Welche konkrete EU-Bestimmung (RL oder VO) schreibt die kostenlose Zurverfügungstellung von Brieffachanlagen, die im Eigentum von MieterInnen, WohnungseigentümerInnen oder der PostAG stehen an alle sonstigen Post-Diensteanbieter (Private) vor?
Antwort:
Die Brieffachanlagen bei Mehrfamilienhäusern sind – im Gegensatz zu Briefkästen bei Einfamilienhäusern, etc. – so konstruiert, dass nur Zusteller der Österreichischen Post AG, also des marktbeherrschenden Unternehmens, Zugang dazu haben. Damit sind alternative Post-Diensteanbieter nicht in der Lage, Postsendungen, etc. in diese Brieffachanlage einzuwerfen. Dies stellt eine Wettbewerbsbehinderung solcher Unternehmen zu Gunsten des Marktbeherrschers dar. Ein Grundsatz der EU ist die Wettbewerbsgleichheit und in diesem Zusammenhang die Regelung, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Marktmacht nicht zu Lasten anderer ausnützen dürfen (siehe Art. 82 EU-Vertrag).
Die der Frage zugrunde liegende Annahme, dass Brieffachanlagen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, kann daher vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
Frage 2:
Sehen Sie in der zwangsweisen Zurverfügungstellung von Brieffachanlagen, die im Eigentum der PostAG stehen und von ihr finanziert wurden eine „kalte Enteignung“?
Antwort:
Grundsätzlich verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.
Ich darf nochmals festhalten, dass die bestehenden Hausbrieffachanlagen (HBFA) der Österreichischen Post AG nicht zwangsweise auch anderen Anbietern zur Verfügung gestellt werden, da eine entsprechende technische Umrüstung gar nicht möglich ist. Diese HBFA sind beim Austausch der Post AG zu retournieren. Von einer „kalten Enteignung“ kann daher keine Rede sein.
Frage 3:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Siehe meine Beantwortung zu den Fragen 1 und 2.
Frage 4:
Wie viele Haushalte bzw. Menschen sind in Österreich von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Umrüstung betroffen? Wie viele sind davon MieterInnen, wie viele EigentümerInnen (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?
Antwort:
Diese gleich lautende Frage habe ich bereits 2003 wie folgt beantwortet:
„Laut Mitteilung der Österreichischen Post AG gibt es derzeit rund 1,7 Millionen Hausbrieffachanlagen, davon sind rd. 1,1 Millionen im Eigentum der Österreichischen Post AG. Eine Aufgliederung nach Bundesländern steht mir leider nicht zur Verfügung.“
Auch heute stehen mir keine anderen Informationen zur Verfügung.
Fragen 5 und 6:
Mit welchen Umrüstungskosten wird seitens Ihres Ministeriums österreichweit gerechnet? Welchen Betrag hat der einzelne Mieter bzw. Wohnungseigentümer zu zahlen?
Ist es aus Sicht des Ministeriums rechtlich zulässig, dass die Kosten für die Umrüstung in Mietwohnungsanlagen gemäß § 14 Abs. 5 Postgesetz den MieterInnen auferlegt werden?
Wenn ja, aufgrund welcher Bestimmungen?
Antwort:
Laut Mitteilung des größten Herstellers solcher Brieffachanlagen belaufen sich die Kosten auf rd. 25 – 50 € pro Fach. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Kosten bei der Bestellung einer entsprechend großen Stückanzahl niedriger sein werden. Auch diese Fakten habe ich bereits in der zitierten Anfrage 2003 bekanntgegeben.
Eine Überwälzung der Kosten für die Brieffachanlage (BFA) auf die Mieter im Wege der Betriebskosten, ist nach meinem Rechtsverständnis nicht zulässig; eine Begleichung der Kosten z.B. aus einem Erhaltungs- oder Reparaturfond kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Auslegung des Mieterechtsgesetzes fällt jedoch nicht in meine Zuständigkeit.
Frage 7:
Wie soll § 14 Abs. 1 – 3 des neuen Postgesetzes für mehrgeschossige Gebäude umgesetzt werden, die unter Denkmalschutz stehen und deren Haustüren ganztägig versperrt sind und kein Schlüssel weitergegeben wird?
Auf welche andere Weise ist dann der Zugang für alle anderen Anbieter von Postdienstleistungen sicher zustellen (§ 14 Abs. 5 Postgesetz)?
Antwort:
Ein Zusammenhang zwischen Häusern, die unter Denkmalschutz stehen bzw. sich in einem urbanen Schutzgebiet befinden einerseits und versperrten Haustoren andererseits ist für mich nicht erkennbar, sodass ich dazu nicht Stellung nehmen kann. Das Zutrittsproblem bei versperrten Haustüren stellt sich bei Häusern aller Art, unabhängig davon, ob sie unter Denkmalschutz stehen.
Wie bereits in der zitierten Anfrage aus 2003 mitgeteilt, kann der Zutritt zu einem tagsüber versperrten Haus aus Kompetenzgründen nicht im Postgesetz geregelt werden.
Aus der bisher bekannten Judikatur (OGH v. 27.11.2001) und der Rechtslage auf Landesebene (Wiener Landesverordnung) lässt sich jedoch der Grundsatz ableiten, dass Personen mit „berechtigtem Interesse“ Zutritt zu einem tagsüber versperrten Haus erhalten müssen. Für die Zeitungszustellung ist das bereits geklärt. Demzufolge kann nach meinem Rechtsverständnis auch die Zustellung von Postsendungen (nicht nur durch die Österreichische Post AG) und die damit verbundene Notwendigkeit eines Zutrittes zu einem Haus ein berechtigtes Interesse darstellen.
Frage 8:
Wie soll § 14 Abs. 1 – 3 des Postgesetzes für mehrgeschossige Gebäude umgesetzt werden, die in einem urbanen Schutzgebiet beispielsweise unter dem Schutz eines Landesgesetzes stehen (z.B. Salzburger Altstadterhaltungsgesetz), deren Haustüren ganztägig versperrt sind und deren Schlüssel durch die EigentümerInnen auch nicht an andere Postdienstanbieter weitergegeben werden?
Auf welche andere Weise ist dann der Zugang für alle Anbieter von Postdienstleistungen sicher zustellen (§ 14 Abs. 5 Postgesetz)?
Antwort:
Hier wird auf die Beantwortung zu Frage 7 verwiesen; die Frage des Zutritts ist für alle Arten von Häusern gleich zu sehen, auch für die, die unter Denkmalschutz stehen bzw. sich in einem urbanen Schutzgebiet befinden.
Frage 9:
Wurde aus Sicht des Ressorts durch die Regelung im § 14 Postgesetz nicht auch in die Baurechtskompetenz der Länder eingegriffen? Gibt es dazu ein Gutachten des Verfassungsdienstes des BKA? Wenn ja, wie lautet dieses, welche Schlussfolgerungen ergeben sich?
Antwort:
Die gleich lautende Frage habe ich in der zitierten Anfragebeantwortung 2003 wie folgt beantwortet.
„Die Regelung im Postgesetz greift nicht in die Baurechtskompetenz der Länder ein; aus diesem Grund liegt auch ein Gutachten des Verfassungsdienstes des BKA nicht vor.“
Ich habe dieser Antwort nichts hinzuzufügen.
Frage 10:
Durch welche gesetzliche Bestimmung sind aus Sicht des Ressorts WohnungseigentümerInnen (bzw. StockwerkseigentümerInnen) verpflichtet, sonstigen (privaten) Postdiensteanbietern einen Schlüssel für das Haustor auszufolgen, wenn sich die Brieffachanlage (d.s. Briefkästen) im Hausinneren befindet?
Antwort:
Der Zutritt zu einem Haus kann durch das Postgesetz mangels entsprechender Kompetenz nicht geregelt werden (siehe auch Frage 7). Nach meinem Rechtsverständnis kann das durch landesgesetzliche Regelungen bzw. ortspolizeiliche Vorschriften (der Gemeinden) geregelt werden.
Fragen 11 und 12:
Durch welche konkrete gesetzliche Bestimmung sind aus Sicht des Ressorts WohnungseigentümerInnen (bzw. StockwerkseigentümerInnen) verpflichtet, die Brieffachanlagen im Sinne des § 14 Postgesetzes an der Außenfassade oder im Türbereich anzubringen, obwohl dies aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Altstadtschutzes (z.B. Altstadt Salzburg, Wien I) nicht vorgenommen werden kann?
Wie soll dies durchgesetzt werden?
Antwort:
Das Postgesetz enthält keine Bestimmung, welche zwingend vorschreibt, Brieffachanlagen an Außenfassaden anzubringen.
Frage 13:
Wie kann aus Sicht des Ressorts der Zutritt zu Wohnhäusern erzwungen werden, wenn Hauseigentümer oder MieterInnen nicht bereit sind, den sonstigen (privaten) Postdienstanbietern einen Schlüssel für das Haustor auszufolgen und sich die Brieffachanlage im Hausinneren befindet?
Antwort:
Die Durchsetzung ist im Zivilrechtsweg durch eine Klage möglich (siehe Beantwortung zur Frage 7); In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, dass der Universaldienstanbieter berechtigt ist, Postsendungen, die nicht zugestellt werden können, weil etwa das Haustor verschlossen ist, beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Frage 14:
Wer haftet in Zukunft für Beschädigungen an Brieffachanlagen, wenn sich in Zukunft diese an der an einer öffentlichen Verkehrsfläche angrenzende Grundstücksgrenze befinden (§ 14 Abs. 1 3. Satz Postgesetz) und nicht mehr im Inneren des Hauses?
Antwort:
Grundsätzlich haftet für Beschädigungen an einer Brieffachanlage – so wie schon bisher – der Beschädiger, egal ob die Anlage im Inneren des Hauses oder außen angebracht ist. Die Postgesetznovelle hat an dieser Rechtslage nichts geändert
Frage 15:
Wer haftet für den Diebstahl von Poststücken, wenn sich die Brieffachanlagen an der an einer öffentlichen Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze befinden (§ 14 Abs. 1 3. Satz Postgesetz) und nicht mehr im Inneren des Hauses?
Antwort:
Grundsätzlich gelten auch hier die allgemeinen Haftungsbestimmungen; demzufolge haftet der, der einem Anderen einen Schaden zufügt, egal ob die Anlage im Inneren des Hauses oder außen angebracht ist.
Frage 16:
Wer haftet für korrekte Zustellung von Postsendungen, wenn neben dem Universaldienstleister PostAG auch MitarbeiterInnen sonstiger privater Postdiensteanbieter einen Zugang (Hausschlüssels) zu den Brieffachanlagen besitzen?
Antwort:
Jeder Anbieter von Postdiensten haftet für die Zustellung in seinem Bereich.
Frage 17:
Welche Maßnahmen können gegen die befürchtete Werbeflut ergriffen werden, wenn sich die Brieffachanlagen an der an einer öffentlichen Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze befinden (§ 14 Abs. 1 3. Satz Postgesetz) und nicht mehr im Inneren des Hauses?
Antwort:
Es ist möglich, über das Postfach 500, 1230 Wien, einen entsprechenden Aufkleber gegen unadressierte Werbung anzufordern (Rückkuvert). Dieser kann an allen Brieffachanlagen angebracht werden und schützt vor unadressierter Werbung; dabei ist es unerheblich, wo die Anlage montiert ist.
Fragen 18 und 19:
Sind aus Sicht Ihres Ressorts für die weitere Umsetzung dieser Bestimmungen des PostG zusätzlich landesgesetzliche Regelungen (z.B. im Baurecht) notwendig?
Wenn ja, was müsste darin konkret geregelt werden?
Antwort:
Nach meinem Rechtsverständnis sind im Baurecht der Bundesländer keine Bestimmungen für die Umsetzung des Postgesetzes notwendig; allenfalls sind jedoch Regelungen über den Zutritt zu Wohnhäusern erforderlich.
Frage 20:
Mit welchen Sanktionen haben die Gebäudeeigentümer oder WohnungseigentümerInnen zu rechnen, die fristgerecht keine gesetzeskonforme Umrüstung im Sinne des § 14 PostG vornehmen?
Antwort:
Zu den Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Postgesetz 1997 ist festzustellen, dass die Postgesetznovelle 2005 eine Neufassung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 29 leg.cit. vorsieht. In dieser Bestimmung werden alle Tatbestände des Postgesetzes erfasst, somit auch die Nicht-Umrüstung einer Brieffachanlage. Für Verstöße gegen das Postgesetz ist - statt der bisherigen Höchststrafe von 21.801 € - nunmehr ein Strafrahmen von bis zu 30.000 € vorgesehen.
Darüber hinaus enthält die Novelle aber die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Hauseigentümer innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist umrüstet. Diese Frist wird sich insbesondere nach den Marktgegebenheiten richten (Lieferkapazitäten der Firmen).
Mit freundlichen Grüßen