geltenden Arbeitszeitregelungen nicht mehrheitlich zu Lasten der kleinen Betriebe durchgesetzt werden, während große Arbeitgeber verschont werden;
4. eine geschlechtsneutrale Regelung der Nachtarbeit für alle Berufsgruppen unter den gleichen Voraussetzungen im Interesse besserer Beschäftigungschancen für Frauen vorzusehen."
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Des weiteren darf ich einbringen den
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dipl.-Ing. Prinzhorn zu den Erklärungen des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betreffend Förderung der Reintegration ausländischer Staatsbürger (Reintegrations-Stiftung)
Der Nationalrat möge beschließen:
"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der eine Förderung gemeinnütziger Vereine vorsieht, die eine Reintegration in Österreich lebender Ausländer unter folgenden Rahmenbedingungen ermöglichen:
1. Vorfinanzierung der für den Aufbau neuer Betriebe notwendigen Geräte bzw. zerstörter oder nicht vorhandener Wohnmöglichkeiten im jeweiligen Heimatland des ausländischen Staatsbürgers bis zur Betragsgrenze von S 150 000 aus Bundesmitteln;
2. Rückzahlung von 70 Prozent der Förderungen binnen maximal fünf Jahren an eine Stiftung des jeweiligen Landes, die weitere Förderungen dieser Art vergibt;
3. Kontrolle der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit sowie nachträgliche Prüfung des Erfolges der Förderung durch unabhängige Fachleute und
4. massive Information der in Österreich lebenden Ausländer."
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Ich darf noch einen dritten Antrag einbringen, und zwar den
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dipl.-Ing. Prinzhorn zu den Erklärungen des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betreffend Ausländerpolitik
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich Gesetzentwürfe zuzuleiten, die folgende Änderungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung beinhalten:
1. Bei kurzfristigen Beschäftigungen soll im Bereich der Ausländerbeschäftigung verstärkt das Saisonnier-Modell mit folgenden Grundsätzen eingesetzt werden:
a) Wahlmöglichkeit zwischen Saisonnier-Modell und Beschäftigung nach den geltenden Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;
b) maximale Beschäftigungsdauer innerhalb eines Jahres von neun Monaten;
c) eine Person darf nur bis zu dreimal in Österreich als Saisonnier arbeiten;