938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 1. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften


Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft

§ 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(3) Der Lauf der Frist gemäß Abs. 1 wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens der diesbezüglichen Einladung bis zum Einlangen der Ergänzung bzw. Stellungnahme oder des Ablaufens der hiefür gestellten Frist gehemmt.

(4) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.

(5) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.

(6) Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.

(7) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.

Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit

§ 3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.

(2) Dem Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.

(3) Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.

(4) Im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag namhaft zu machen.

Statuten

§ 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten:

           1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt,

           2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,

           3. Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,

           4. Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft, wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 gewährleistet sein muß,

           5. Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,

           6. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,

           7. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,

           8. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.

(2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen:

           1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,

           2. eigene vertretungsberechtigte Organe,

           3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.

Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

           1. die Lehre oder deren Anwendung gegen die in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verstößt; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubens­vermittlung, ohne Nachweise einer entsprechenden Befähigung gegeben.

           2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.

(2) Der Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit gilt jedenfalls als zugestellt, wenn dessen Zustellung an der im Antrag angegebenen Zustelladresse versucht worden ist.

(3) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 6. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnis­gemeinschaft bedarf eines Antrages durch die religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

Mitteilungspflichten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit

§ 7. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und deren Teilbereiche mit Rechtspersönlichkeit haben die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen vertretungsberechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist bescheidmäßig zu versagen, wenn eine statutenwidrige Bestellung der Organe der Behörde zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Statutenänderung den Grund für eine Versagung gemäß § 5 geben würde.

2

Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 8. (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.

Beendigung der Rechtspersönlichkeit

§ 9. (1) Die Rechtspersönlichkeit endet durch

           1. Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,

           2. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn

           1. sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,

           2. sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähige vertretungsbefugte Organe für den staatlichen Bereich besitzt,

           3. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder

           4. bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.

(3) Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit

§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten:

           1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,

           2. Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,

           3. Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. § 2 Abs. 4,

           4. vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,

           5. bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.

(2) Das Register ist öffentlich.

(3) Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist.

Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz

§ 11. (1) Zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen sind:

           1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes,

           2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung,

           3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen),

           4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat,

           5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.

(2) Dieses Bundesgesetz findet auf laufende Verfahren vor Verwaltungsbehörden auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt.

(3) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Anerkennung auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften abgelehnt worden ist, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Bescheid beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungs­gerichtshof angefochten worden ist und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen.


Schlußbestimmungen

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 6 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

Vorblatt

Probleme:

1.  Derzeit besteht für Kirchen und Religionsgesellschaften für den Erwerb einer speziellen Rechtspersönlichkeit nur die Möglichkeit einer Anerkennung durch Verordnung auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, oder durch die Anerkennung unmittelbar durch Gesetz, wodurch die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben wird.

2.  Mit Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0049/15, hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, daß bei Anträgen auf Anerkennung entweder eine Anerkennungsverordnung oder ein ablehnender Bescheid zu erlassen ist. Da somit jetzt gemäß übereinstimmender höchstgerichtlicher Rechtsauffassung ein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht, entsprechen die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen des Gesetzes aus 1874 nicht den nunmehr gegebenen Erfordernissen.

Ziel und Inhalt:

1.  Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Erwerb der speziellen Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften, ohne daß gleichzeitig die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben wird.

2.  Gleichzeitig Schaffung näherer Voraussetzungen für die Anerkennung nach dem Gesetz RGBl. Nr. 68/1874.

Alternativen:

Die unterschiedlichen Regelungen betreffend den Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Kirchen und Religionsgesellschaften in den einzelnen Staaten zeigen eine Vielzahl von Möglichkeiten. Unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Staatskirchenrechts in Österreich erscheint die Beibehaltung des Instituts der „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“ und die zusätzliche Einrichtung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften zur raschen Lösung der Probleme am zweckmäßigsten.

Kosten:

Da nunmehr ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Behandlung eines Antrages auf Anerkennung nach dem Gesetz RGBl. Nr. 68/1874 besteht, würde sich durch das im Entwurf vorliegende Gesetz keine Veränderung des Verwaltungsaufwandes ergeben, da der Umfang der Arbeiten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Grund des Anerkennungsgesetzes und des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ebenso wie die Evidenzhaltung der Rechtspersönlichkeiten nach dem genannten Gesetz und dem vorliegenden Entwurf vergleichbar sind.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I. Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften

1. Einleitend ist grundsätzlich festzustellen, daß auf Grund des Artikels 63 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, und des Artikels 6 des Staatsvertrages betreffend die Wieder­herstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, die freie Religions­ausübung (sowohl privat als auch öffentlich) allen Einwohnern gewährleistet ist, unabhängig davon, ob die Religionsgemeinschaft gesetzlich anerkannt ist oder nicht.

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll die Entwicklung des österreichischen Staatskirchenrechtes hinsichtlich der in Österreich bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften zu einem längst fälligen Abschluß gebracht werden. Durch Art. 149 Abs. 1  B-VG wurde das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, im Verfassungsrang rezipiert. Durch Art. 14 StGG wurde die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit jedermann gewährleistet; hinzu traten Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 12) und Meinungsfreiheit (Art. 13), sodaß der individuelle Grundrechtsschutz auch in religiösen Angelegenheiten voll gewährleistet erscheint. Hinzu kam der kollektive Grundrechtsschutz für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Art. 15 StGG, sodaß so – im Gegensatz zu verschiedenen ausländischen Staaten – die grundrechtliche Freiheitssphäre voll garantiert wurde. Schließlich wurde in Art. 16 StGG den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses lediglich die häusliche, nicht auch die öffentliche Religionsausübung gestattet. Diese Bestimmung bildet eine Zwischenregelung: es ist hier nicht ein individuelles Grundrecht normiert, sondern mit den „Anhängern“ ein gemeinschaftliches Grundrecht vorgesehen, wobei aber dieser Gemeinschaft die Rechtspersönlichkeit fehlt. Durch Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, erhielten alle Einwohner Österreichs – entsprechend den Regelungen in den Pariser Vororteverträgen – das Recht, jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis öffentlich oder privat frei zu üben. Hiemit erfolgte eine gewisse Gleichstellung mit den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Art. 15 StGG). So wie in Durchführung dieses Artikels das Anerkennungsgesetz, RGBl. Nr. 68/1874, ergangen ist, hätte nunmehr nach dem Staatsvertrag von St. Germain ein entsprechendes Gesetz für die nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Art. 16 StGG) erlassen werden müssen, wozu es aber in der Zwischenkriegszeit nicht mehr gekommen ist. Nach 1945 stand wiederum die Regelung des individuellen Grundrechts­schutzes im Vordergrund: Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, die auf das Jahr 1950 zurückgeht, ist legistisch als individuelles Grundrecht abgefaßt. Wenn auch verschiedene Tendenzen diesen individuellen Grundrechtsschutz in einen kollektiven Schutz – durch Antragstellung von Kirchen und Religionsgesellschaften – auszuweiten trachten, so geht es hier vor allem darum, daß in verschiedenen Mitgliedsstaaten ein solcher kollektiver Grundrechtsschutz nicht besteht, weshalb dieser aus Art. 9 MRK abgeleitet wird. Für eine solche Vorgangsweise besteht aber in Österreich wegen des Art. 15 StGG kein Anlaß.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verstößt die Unterscheidung in gesetzlich anerkannte und nicht anerkannte Religionsgesellschaften weder gegen die Verfassung noch gegen das Staatsgrundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention. Diese Rechtslage wird auch jüngst durch die 11. Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zu den Schlußakten zum Amsterdamer Vertrag bestätigt, wonach die Europäische Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und nicht beeinträchtigt.

2. Das österreichische Staatskirchenrecht geht vom Bestehen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften aus. Am Bestehen derartiger Kirchen und Religionsgesellschaften knüpft eine Reihe von Rechtsvorschriften an, wie zB das Abgabenrecht, das Schulrecht (Religionsunterricht, Subventionierung von Privatschulen), das Bundesgesetz über die Aufgaben und Einrichtungen des österreichischen Rundfunks, das Personenstandsrecht. Eine Abschaffung des Institutes der Anerkennung erscheint daher praktisch nicht möglich. Ebenso erscheint eine Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Status auf alle religiösen Bekenntnisgemeinschaften unabhängig von der Dauer ihres Bestehens, der Zahl der Anhänger, der Verwendung der finanziellen Mittel sowie des Verhältnisses zum Staat und den übrigen Religionsgemeinschaften unzweckmäßig und rechtspolitisch verfehlt, weil den anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt.

Derzeit bestehen in Österreich folgende gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften:

Katholische Kirche (mit ihren Riten),

Evangelische Kirche A. u. H. B. (Evangelische Kirche A. B., Evangelische Kirche H. B.),

Griechisch-orientalische Kirche,

Altkatholische Kirche,

Armenisch-apostolische Kirche in Österreich,

Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich,

Methodistenkirche,

Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen),

Neuapostolische Kirche in Österreich,

Israelitische Religionsgesellschaft,

Islam,

Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft.

Somit gibt es derzeit zwölf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Demgegenüber liegen im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über 20 Anträge auf Anerkennung und Auskunft, welche Voraussetzungen für die Antragstellung auf gesetzliche Anerkennung erfüllt werden müssen, auf. Unter den Antragstellern auf Anerkennung finden sich ua. (in alphabetischer Reihenfolge) Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Nationaler geistiger Rat der Bahá’i in Österreich, Bund der Baptistengemeinden in Österreich, Freie Christengemeinden in Österreich – Pfingstgemeinden, Jehovas Zeugen, Koptisch-Orthodoxe Kirche, Scientology Kirche Österreich. Diese beispielshafte Aufzählung zeigt nicht nur den unterschiedlichen Charakter der Anerkennungswerber, sondern auch deren unterschiedliche Größe vom Standpunkt der Anhängerschaft.

3. Ausgehend von den Artikeln 15 und 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, welches gemäß Artikel 149 B-VG Bestandteil der österreichischen Verfassung ist, wird daher auch weiterhin eine Zweigliederung der (speziellen) Rechtspersönlichkeit für Religionsgemeinschaften als dem österreichischen Verfassungsrecht entsprechend angesehen. Eine spezielle Rechtspersönlichkeit für Religionsgemeinschaften erscheint zweckmäßig, da an die Eigenschaft der Religionsgemeinschaft (Kirche, Religionsgesellschaft, religiöse Bekenntnisgemeinschaft) bestimmte Rechtsfolgen aus dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit geknüpft sind. In diesem Sinne kann der Status als Religionsgemeinschaft in staatlichen Verfahren eine bedeutsame Vorfrage sein, was – wenn nicht eine entsprechende Klarstellung durch die Kultusbehörden erfolgt – zu Problemen führen kann; diese Probleme können durch die spezielle Rechtspersönlichkeit für Religionsgemeinschaften vermieden werden.

4. Bezüglich der Frage, ob ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht, hatten bisher der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Rechtsauffassungen. Der Verfassungsgerichtshof bejahte den Anspruch auf einen ablehnenden Bescheid, sofern keine verordnungsmäßige Anerkennung erfolgt, wobei im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde als zulässig angesehen wird, wogegen der Verwaltungsgerichtshof (ebenso auch das Kultusamt des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bis zu seinem Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0049/15, die Möglichkeit eines durchsetzbaren Rechtsan­spruches auf einen negativen Bescheid bei Nichterlassung einer Anerkennungsverordnung, und somit auch die Säumnisbeschwerde verneinte. Mit dem genannten Erkenntnis hat sich somit der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen. Auf Grund dieser geänderten Rechtslage erscheinen die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 1 des Gesetzes RGBl. Nr. 68/1874 nicht nur vom Standpunkt des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht genügend determiniert, sondern auch unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Folgen einer derartigen Anerkennung, nicht ausreichend.

II. Zum vorliegenden Entwurf

Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen sollen

1.  Religionsgemeinschaften nicht nur auf Grund des Anerkennungsgesetzes Rechtspersönlichkeit erlangen können, sondern auch in einer einfacheren Form,

2.  rechtliche Möglichkeiten für die Feststellung des Bestehens einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft geschaffen werden,

3.  Bedingungen im Rahmen des Artikels 9 der MRK umschrieben werden, bei denen die Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft versagt bzw. entzogen wird, was bedeutsame Auswirkungen bezüglich der Nutzung der „Religionsfreiheit“ durch diese Gruppierung und der Möglichkeit ihres Auftretens in der Öffentlichkeit zur Folge haben würde,

4.  für die Anerkennung im Sinne des Anerkennungsgesetzes zusätzliche konkrete Voraussetzungen festgelegt werden.

Im Falle der Beschlußfassung eines derartigen Gesetzes würde es neben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mit öffentlich rechtlicher Rechtspersönlichkeit somit auch beim Staat eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit geben. Daneben könnten so wie bisher religiöse Bekenntnisgemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit bestehen.

Die kompetenzrechtliche Grundlage für ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz ist Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.

III. Begriffe

Religion:

Historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten.

Religiöse Bekenntnisgemeinschaft:

Dieser Begriff wird im vorliegenden Entwurf in Anlehnung an Art. 16 StGG als Oberbegriff für Kirchen und Religionsgesellschaften, welche keine gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind, verwendet.

Der hier verwendete Begriff entspricht somit dem Oberbegriff „Religionsgemeinschaft“, worunter eine „Organisierte Gemeinschaft der Bekenner einer Religion“ (Köstler [abgedruckt in Klecatsky – Weiler: Staatskirchenrecht, S. 20; wiedergegeben auch in Schwendenwein: Österreichisches Staatskirchen­recht, S. 2]) verstanden wird.

Kirche:

Christliche Religionsgemeinschaft.

Religionsgesellschaft:

Nichtchristliche Religionsgemeinschaft. (Auch als Oberbegriff verwendet.)

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Der Begriff „religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ entspricht dem wissenschaftlichen Begriff der „Religionsgemeinschaft“ (vgl. die Begriffsdefinition unter III des allgemeinen Teiles der Erläuterungen), wobei dieser Begriff für die §§ 2 bis 10 des Entwurfes einschränkend verwendet werden soll, weil er die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nicht erfaßt. Dies deshalb, weil neben der Verleihung der Rechtspersönlichkeit nach dem im Entwurf vorliegenden Gesetz das Institut der „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“ im Sinne des Gesetzes RGBl. Nr. 68/1874 bestehen bleiben soll (siehe auch § 11 des Entwurfes).

Zu § 2 und § 3:

Diese Bestimmungen sind in vieler Hinsicht dem Vereinsrecht nachgebildet, welches unter Bedachtnahme auf die „Vereinsfreiheit“ das Anmeldeprinzip mit Untersagungsmöglichkeit vorsieht. Beim vorliegenden Gesetzentwurf ist das Grundrecht der „Religionsfreiheit“ zu beachten.

Da sich im Regelfall die Tätigkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und wegen der oft schwierigen Tatsachenfeststellungen (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Z 2) erscheint es sinnvoll, daß das Verfahren zentral beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durchgeführt wird.

Die längere Frist im § 2 Abs. 1 ist wegen der schwierigeren Sachverhaltsfeststellung und Würdigung des Sachverhaltes erforderlich (insbesondere Prüfung, ob überhaupt eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliegt, was manchmal Erhebungen im Ausland bedarf; Prüfung, ob die Religionsfreiheit nur als Deckmantel geschäftlicher Interessen vorgetäuscht wird; Erhebung, ob Versagungsgründe gemäß § 5 vorliegen). Der Unterstützung der Sachverhaltsfeststellung dient § 2 Abs. 2.

Die Verpflichtung, einen Feststellungsbescheid zu erlassen (§ 2 Abs. 4), dient der Rechtssicherheit.

Durch § 2 Abs. 5 soll vermieden werden, daß für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Im Gefolge der behördlichen Auflösung von Vereinen gilt im übrigen das Verfahren nach § 27 des Vereinsgesetzes 1951. Nicht durch Abs. 5 sind sogenannte „Hilfsvereine“ berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Kirchenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine können sich jedoch anläßlich des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch die betreffende religiöse Bekenntnisgemeinschaft freiwillig auflösen.

§ 2 Abs. 6 soll gewährleisten, daß die aus Anlaß der Neubildung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgende Auflösung von Vereinen, in denen sich einzelne sich als Religionsgemeinschaften verstehende Gruppierungen konstituiert haben, oder von das religiöse Bekenntnis unterstützenden Vereinen („Hilfsvereine“) und die dadurch veranlaßte Übertragung von Vermögen von diesen Vereinen auf die religiösen Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen.

Bezüglich § 3 Abs. 3 wird bemerkt, daß die Zahl von 300 Anhängern einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfahrungsgemäß auch sehr kleine religiöse Gemeinschaften aufweisen. Der nach Abs. 3 erforderliche Nachweis wird im Regelfall durch beglaubigte Erklärungen erbracht werden können.

Im Hinblick auf § 2 Abs. 5 soll es Aufgabe des Antragstellers sein, der Behörde bekanntzugeben, welche entsprechenden Vereine zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet bestehen. Nicht unter die Bekanntgabepflicht fallen die oben erwähnten „Hilfsvereine“.

Zu § 4:

Die Angaben über die Lehre sind nötig, um das Vorliegen einer eigenständigen religiösen Bekenntnisgemeinschaft feststellen zu können. Im übrigen werden die allgemein üblichen Angaben verlangt, die für die Ausübung der Rechtspersönlichkeit im staatlichen Bereich (nicht im innerreligionsgemeinschaftlichen Bereich) erforderlich sind.

Ferner wird berücksichtigt, daß nicht nur der Bedarf an der Rechtspersönlichkeit für die gesamte religiöse Bekenntnisgemeinschaft bestehen kann, sondern auch für örtliche Teilbereiche (vgl. Kirche – Diözese – Kirchengemeinde).

Zu § 5:

Abs. 1 Z 1 entspricht dem Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, welcher gemäß Art. II Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 59/1964, im Verfassungsrang steht. Sonstige Versagungsgründe (über den Art. 9 Abs. 2 MRK hinausgehend) bezüglich der Rechtspersönlichkeit wie zB Mangel an Gemeinnützigkeit, wären somit ein unzulässiger Eingriff in die Möglichkeit, die Religion auch in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben (Art. 9 Abs. 1 MRK); dies wäre nicht nur innerstaatlich verfassungswidrig, sondern würde auch völkerrechtlichen Normen widersprechen. Dies insbesondere auch deshalb, weil mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit auf Grund des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes – im Gegensatz zur gesetzlichen Anerkennung im Sinne des Gesetzes RGBl. Nr. 68/1874 (vgl. die Ausführungen zu § 11) – keine anderen Rechtswirkungen als der Erwerb der Rechtspersönlichkeit verbunden sind.

Abs. 1 Z 2 enthält die für den äußeren Bereich der religiösen Bekenntnisgemeinschaft wegen der mit der Rechtspersönlichkeit notwendigerweise verbundenen ordnungspolitischen Erfordernissen den Untersagungsgrund für den Fall, daß die Statuten den gesetzlichen Bedingungen nicht entsprechen.

Zu § 6:

Bezüglich der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist eine eigenständige Bestimmung vorgesehen, da erfahrungsgemäß bei neuer Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit für deren Teilbereiche oft nicht sofort angesprochen wird. Im übrigen wird auf das Anerkennungsgesetz verwiesen, wo ebenfalls die Möglichkeit der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche vorgesehen ist.

Zu § 7:

Diese Bestimmung ist erforderlich

1.  für die Evidenzhaltung der für den außerreligionsgesellschaftlichen Bereich vertretungsbefugten Organe (vgl. das Vereinsrecht) und

2.  um bei Statutenänderung prüfen zu können, ob die Änderung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob eine Änderung in der Vertretungsbefugnis eintritt.

Zu § 8:

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde vielfach eine Klarstellung betreffend der Beendigung der Mitgliedschaft zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften verlangt, und zwar im Sinne der Regelungen, wie sie für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 6 des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868, gelten. Durch das Wort „jedenfalls“ im Abs. 1 wird klargestellt, daß in den Statuten (§ 4 Abs. 1 Z 4) auch andere Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft vorgesehen werden können.

Abs. 2 ist für die Wahrung der Religionsfreiheit von besonderer Bedeutung und gilt für alle Fälle der Beendigung der Mitgliedschaft (nicht nur für jene gemäß § 8 Abs. 1).

Zu § 9:

Die Vorschriften über die Beendigung der Rechtspersönlichkeit sind abgesehen von den Bedürfnissen der Rechtssicherheit für Maßnahmen bei Vorliegen der Aberkennungsgründe des § 5 Abs. 1 Z 1 des Entwurfes von Bedeutung. Darüber hinaus wird in der Öffentlichkeit das Vorliegen der genannten Umstände dokumentiert und weiters klargestellt, daß sich die Gemeinschaft in diesen Fällen nicht auf die Religionsfreiheit berufen kann.

Zu § 10:

Die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften bedarf einer Evidenzhaltung, die in zweckmäßiger Weise in der Form eines öffentlichen Registers erfolgt, aus dem auch die für Bestätigungen betreffend die handlungsbefugten Organe erforderlichen Daten entnommen werden können.

Zu § 11:

Mit der „gesetzlichen Anerkennung“ ist der Erwerb der Eigenschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts verbunden (vgl. ua. Schwendenwein: Österreichisches Staatskirchenrecht, S 259 ff.). Da an die „gesetzliche Anerkennung“ auch eine Reihe von Rechtsvorschriften (siehe unter I Z 2 des allgemeinen Teiles der Erläuterungen) anknüpft, war die bisherige restriktive Vorgangsweise gerechtfertigt. Eine derartige Vorgangsweise, die auch über die im § 1 des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften aus 1874 hinausgehende Umstände berücksichtigt hat, ist nunmehr auf Grund der Rechtssprechung der Höchstgerichte (vgl. Z 4 des Abschnittes I des allgemeinen Teils der Erläuterun­gen) nicht mehr möglich; daher wären die genannten Voraussetzungen zu ergänzen.

Eine formelle Änderung des Anerkennungsgesetzes wäre im Hinblick auf den sonstigen Wortlaut dieses alten Gesetzes nicht tunlich. Die Neuerlassung eines dem Anerkennungsgesetz entsprechenden Gesetzes erscheint jedoch unzweckmäßig und auch nicht erforderlich. Daher wären Grundvoraussetzungen für die Anerkennung nach dem genannten Gesetz zu schaffen. Durch die Aufnahme dieser Grundvoraus­setzungen in den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Verknüpfung zwischen dem im Entwurf vorliegenden Gesetz und dem Anerkennungsgesetz dokumentiert.

Zu den einzelnen Grundvoraussetzungen:

1.  Aus den Statuten allein kann nicht immer abschließend geprüft werden, ob die durch § 5 des Entwurfes (Art. 9 MRK) zu sichernden öffentlichen Interessen sowie die in den Z 3 bis 5 genannten Bedingungen tatsächlich auf Dauer gegeben sind. Daher ist ein entsprechender Zeitraum für den Bestand als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des vorliegenden Entwurfes vorzusehen.

2.  Die Anzahl der Angehörigen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist nicht nur für deren Bestand wichtig, sondern auch zur Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben, die mit der Stellung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (die die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat) bedeutsam (zB Organisierung und Beaufsichtigung ihres Religionsunter­richtes in den Schulen).

3.  Die besondere Behandlung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (zB Abgabenrecht, Privatschulsubventionierung, Bezahlung des Religionsunterrichtes in den Schulen) kann nur vertreten werden, wenn die in Z 3 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

4.  Unter „positiver Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat“ wird die Akzeptanz des plurali­stischen Rechtsstaates, die Bejahung der grundsätzlichen staatlichen Ordnung verstanden, wobei auf die Zielsetzung der Gemeinschaft als ganzes abzustellen ist. Nicht ausreichend ist jedoch die punktuelle Ablehnung einzelner staatlicher Vorschriften aus Gewissensgründen. Die Forderung nach prinzipieller Konformität mit dem gesellschaftlichen Grundkonsens und den Menschenrechten erscheint deswegen gerechtfertigt, weil die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die Stellung von Körperschaften öffentlichen Rechts haben.

5.  Dieser Punkt erscheint im Hinblick auf das staatliche Interesse, daß der Religionsfriede nicht gestört wird, bedeutsam.

Diese Bestimmung soll für die Zukunft eine einheitliche Praxis gewährleisten und sicherstellen, weshalb sie auch auf laufende Verfahren Anwendung zu finden hat.

Zu den §§ 12 und 13:

Diese Paragraphen enthalten die erforderlichen Schlußbestimmungen.