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der Abgeordneten Dr.Haider, Dolinschek
betreffend umfassende Maßnahmen gegen die steigende Arbeitslosigkeit
Die Arbeitslosenzahlen werden nicht nur von der Wirtschaftsentwicklung, sondern auch von
Steuerungseffekten staatlicher Regelungen beeinflußt. Gerade wenn die Situation auf dem Ar-
beitsmarkt schwieriger wird, müssen deshalb die staatlich geschaffenen Rahmenbedingungen
darauf überprüft werden, ob sie die Arbeitslosigkeit begünstigende Fehlsteuerungen enthalten.
In einigen Bereichen scheinen aus diesem Blickwinkel durchaus Gesetzesänderungen notwen-
dig:
Arbeitslosenversicherung: Viele arbeitslose Menschen sind dies deshalb relativ lange, weil sie
für die Annahme jeder unter ihrer Qualifikation liegenden Beschäftigung vom System "bestraft''
werden: Das Arbeitslosengeld fällt weg, die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice
werden eingestellt, künftiges Arbeitslosengeld sinkt, die schlechter qualifizierte Tätigkeit wird
auch in Zukunft zumutbar. Auch die Annahme eines Arbeitsplatzes während einer saisonal
bedingten Arbeitslosigkeit ist für den Arbeitslosen negativ, weil der Verdienst für die Arbeit
kaum höher ist als das durch die Überstunden der Saisonarbeit bedingt hohe und mühelos
erworbene Arbeitslosengeld. Zusätzliche Arbeit, die möglicherweise schon vor Verlust des Ar-
beitsplatzes ausgeübt wurde, muß ein Arbeitsloser - wenn der Verdienst über der Gering-
fügigkeitsgrenze liegt - derzeit ehestmöglich aufgeben, um überhaupt Arbeitslosengeld zu erhal-
ten. Arbeitslose können andererseits ungehindert bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen
(Hausbesorgertätigkeit samt Entgeltwert der freien Dienstwohnung bleibt gänzlich unberück-
sichtigt!), ohne eine Einbuße an Arbeitslosengeld hinnehmen zu müssen.
Diese tendenziell zur Erhöhung der Arbeitslosenzahl und der Belastung der Versicherten-
gemeinschaft geeigneten falschen Anreize könnten behoben werden, indem nicht der Quali-
fikation des Arbeitslosen entsprechende oder trotz Einstellungszusage außerhalb der Saison
oder weiterhin nach Verlust der versicherten Tätigkeit bestehende Einkünfte auf das
Arbeitslosengeld teilweise angerechnet werden. Damit würde nicht nur die ungerechtfertigte
Gewährung des vollen Arbeitslosengeldes trotz eines daneben erzielten geringfügigen
Einkommens beseitigt, sondern auch durch das erhöhte Einkommen ein Anreiz gegeben,
vorübergehend auch nicht der Qualifikation des Arbeitslosen entsprechende Beschäftigungen
anzunehmen. Die weitere Vermittlung auf eine zumutbare Arbeitsstelle muß aber ebenso
aufrecht bleiben wie die Beibehaltung der Zumutbarkeit nach der Qualifikation des Arbeitslosen
und die Weitergeltung der alten Bemessungsgrundlage.
Die eigene Passivität des Arbeitslosen bleibt normalerweise ohne jegliche Auswirkung: Das
Arbeitslosengeld wird bezahlt und die Verpflichtung zum Nachweis eigener Anstrengungen zur
Erlangung einer Beschäftigung ist derzeit auch so ausgestaltet, daß sie kaum einen spürbaren
Druck zur eigenverantwortlichen Arbeitsplatzsuche darstellt. Das Verhindern einer Anstellung
aufgrund einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice oder die Beschleunigung der Kündi-
gung, wenn die Annahme einer Beschäftigung unvermeidlich ist, macht fmndigen Arbeitslosen
erfahrungsgemäß auch keine besonderen Schwierigkeiten. So ist aufgrund einer kurzfristig gut
bezahlten Stelle einjahrelanges arbeitsloses und verglichen mit der Sozialhilfe meist auch hohes
Einkommen auf Kosten aller anderen Beitragszahler lukrierbar.
Diese zum Mißbrauch geradezu verlockende Gesetzeslage sollte so geändert werden, daß -
neben der Motivation zur vorübergehenden Annahme einer schlechteren Beschäftigung - eine
degressive Gestaltung der Höhe des Arbeitslosengeldes bis zur reinen Bedarfsabdeckung durch
die Sozialhilfe dazu beiträgt, Mißbräuche zu verhindern und eine möglichst rasche und
effiziente Arbeitssuche sicherzustellen. Diese Verringerung des Arbeitslosengeldes darf für
Arbeitslose, die vorübergehend andere Beschäftigungen annehmen oder sich sinnvoll und
erfolgreich weiterbilden (auch wenn diese Weiterbildung erst während der Arbeitslosigkeit
begonnen wurde), erst nach einer Frist von einem Jahr beginnen. Ebenso muß das Verhältnis
zwischen den Arbeits- und den Arbeitslosenzeiten in der gesamten Berufslaufbahn des
Betroffenen bei der Abstufung Berücksichtigung finden. Langzeitarbeitslose, die - aus welchen
Gründen immer - überhaupt keine Beschäftigung finden können und damit letztlich Sozialhilfe
beziehen, sollten (ebenso wie andere Sozialhilfebezieher, die dazu geeignet sind) von den
Gemeinden für gemeinnützige Arbeiten herangezogen werden können.
Ausländerbeschäftigung: Auf dem Arbeitsmarkt bedeutet eine hohe Arbeitslosenrate einen
deutlichen Überhang an Arbeitssuchenden. Jede Maßnahme, die geeignet ist, Mitbewerber von
diesem Markt fernzuhalten, ist daher grundsätzlich geeignet, die Arbeitslosigkeit zu senken. Da
der EU-Beitritt eine freizügige Konkurrenz der Arbeitssuchenden im gesamten EU-Raum er-
möglicht, scheint es besonders wichtig, zumindest im Bereich der anderen ausländischen
Arbeitnehmer und bei der Schwarzarbeit spürbare Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, die
Interessen der östereichischen Arbeitnehmer zu schützen.
Eine Einschränkung der Höchstzahlen für die Beschäftigung von (nicht aus der EU stammen-
den) Ausländern würde angesichts dessen, daß die Ausländerbeschäftigung im letzten Jahr trotz
steigender Arbeitslosigkeit zugenommen hat und die Zahl der beschäftigten Ausländer mit der
der Arbeitslosen übereinstimmt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sicherlich entspannen helfen.
Dies vor allem dann, wenn gleichzeitig die Arbeitslosen motiviert werden, kurzfristig auch
unter ihrer Qualifikation liegende Arbeitsangebote anzunehmen. Nachdem die Rückwanderung
der Flüchtlinge aus dem Balkankrieg nach dem Friedensschluß langsam beginnen wird und
geltende Beschäftigungsbewilligungen jedenfalls nicht betroffen sind, erscheint sie in abseh-
barer Zeit auch möglich und zumutbar.
Auch die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung muß weiter ausgebaut werden, um die
negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft zu verringern. Ein geeignetes
Mittel dazu ist die Ausweispflicht für ausländische Arbeitnehmhmer. Für die XVIII. Gesetzge-
bungsperiode hatte die große Koalition die Einführung einer Ausweispflicht vorgesehen, um die
Überwachung und Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zu erleichtern. Die geplante Maß-
nahme wurde aber überraschend von einem Koalitionspartner später abgelehnt. Inzwischen
wurde auf freiwilliger Basis in der Baubranche ein eigenes Dokument geschaffen; diese
lobenswerte Initiative der Privatwirtschaft kann aber natürlich nie die gleichen Wirkungen
haben wie eine staatliche Vorschrift.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
''Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der
östereichischen Wirtschaft und zur Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze ersucht, dem
Nationalrat Gesetzesentwürfe zuzuleiten, die:
in der Arbeitslosenversicherung
1 . eine Förderung von Zwischen- und Zusatzverdiensten (auch aus nicht der Qualifikation des
Arbeitslosen entsprechenden Tätigkeiten) sowie der Annahme einer Beschäftigung außerhalb
der Saison trotz Einstellungszusage durch die nur teilweise Anrechnung auf das Arbeits-
losengeld statt seines vollständigen Entfalles bzw. der jetzigen Nichtanrechnung von gering-
fügigen Einkünften,
2. eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur weiteren Vermittlung auf Arbeitsplätze, die
der höheren Qualifikation entsprechen, auch wenn eine schlechter qualifizierte Beschäfti-
gung angenommen wurde sowie die Beibehaltung der ursprünglichen Bemessungs grundlage
für das Arbeitslosengeld und der ursprünglichen Zumutbarkeitsgrenze,
3. eine degressive Gestaltung des Arbeitslosengeldes (wenn Zwischenverdienst angenommen
oder eine s innvolle und erfolgreiche Weiterbildung betrieben wird erst nach Ablauf eines
Jahres) mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit bis zur reinen Bedarfsabdeckung durch
die Sozialhilfe,
4. die Präzisierung und Verschärfung der vom Arbeitslosen nachzuweisenden ausreichenden
eigenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung und
5. spürbare Sanktionen für die "Vermeidung'' einer Beschäftigung (etwa durch eine verstärkte
Zusammenarbeit des Arbeitsmarktservice mit den Arbeitgebern)
enthalten und
im Bereich der Ausländerbeschäftigung
1. eine Ausweispflicht für ausländische Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz, wobei aus diesem
Ausweis die Arbeitsgenehmigung und die Anmeldung zur Krankenversicherung
hervorzugehen hat und
2. eine Absenkung der Höchstzahlen der Ausländerbeschäftigung für die Dauer der hohen
Arbeitslosigkeit
vorsehen.''
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorge-
schlagen.