Neu im Justizausschuss
Regierung legt Strafrechtsänderungsgesetz vor
Wien (PK) – Eine neue Gewichtung der Strafdrohungen zwischen Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben ist die Hauptintention eines Strafrechtsänderungsgesetzes (689 d.B.), das die Regierung nun dem Parlament vorlegt. Im Wesentlichen sollen in Zukunft Gewaltdelikte strenger bestraft werden, während es bei Wirtschafts- und Vermögensdelikten zu einer Anpassung der Wertgrenzen kommt. Präzisierungen und Nachschärfungen bringt die Vorlage im Sexualstrafrecht, aber auch bei den Delikten des Landfriedensbruchs und der Verhetzung. Ein Hearing am 24. Juni im Justizausschuss soll noch letzte Details, so etwa bei den Bilanzdelikten, klären, bevor sich das Plenum Anfang Juli mit der Novelle befassen wird. Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist der 1.1.2016 vorgesehen.
Mehr Strenge bei Gewaltdelikten
Delikte gegen Leib und Leben sollen grundsätzlich strenger geahndet werden. Die Vorlage setzt dabei einem Vorschlag der ExpertInnenkommission zur StGB-Reform folgend bei der qualifizierten Körperverletzung an und erhöht die diesbezügliche Strafdrohung. Demnach wird absichtliche schwere Körperverletzung künftig mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren geahndet. Weiters bringt die Novelle eine Neudefinition der groben Fahrlässigkeit, die im Wesentlichen auf eine strengere Bestrafung hinausläuft. So wird der Tatbestand "Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen" durch den Tatbestand "Grob fahrlässige Tötung" mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren ersetzt. Eingang ins StGB findet überdies auch der Tatbestand der Zwangsheirat. Ebenfalls neu ist die strafrechtliche Sanktionierung des sogenannten "Cybermobbing", das das Gesetz als "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems" bezeichnet. Strenger soll in Zukunft auch gegen Verhetzung vorgegangen werden, beim umstrittenen Delikt des Landfriedensbruchs wiederum bringt die Vorlage eine Präzisierung des Tatbestands. Bestraft werden demnach auf schwere Sachbeschädigung und Gewalttaten abzielende Zusammenkünfte vieler Menschen.
Nachschärfungen im Sexualstrafrecht
Präzisierungen und Nachschärfungen sind auch im Sexualstrafrecht geplant, wobei hier zunächst die in der Öffentlichkeit unter dem Titel "Po-Grapschen" diskutierte sexuelle Belästigung im Mittelpunkt steht. Wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, soll nach der nunmehr vorgeschlagenen Textierung mit bis zu sechs Monaten bestraft werden. Neu ist auch der Tatbestand der "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung", der für die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren androht.
Anhebung der Wertgrenze bei Vermögensdelikten
Wesentliche Neuerung im Bereich der Vermögensdelikte ist die Anhebung der für die Verhängung der Höchststrafe von zehn Jahren maßgeblichen Wertgrenze von bisher 50.000 € auf 300.000 €. Beim Einbruchsdiebstahl geht das Gesetz in Zukunft differenziert vor. So werden Wohnungseinbrüche mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet, während die Novelle für sonstige Fälle des Einbruchsdiebstahls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorsieht. Die "Gewerbsmäßigkeit" wiederum wird durch den Begriff der "Erwerbsmäßigkeit" ersetzt, wobei der Text auf die Absicht abstellt, sich durch wiederholte Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die Straftatbestände der "Bilanzfälschung" schließlich sollen einheitlich gestaltet werden, und zwar unter Differenzierung zwischen Taten von Organen der Gesellschaft und Taten externer Prüfer. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedenfalls, dass die Tat schweren Schaden für Gesellschafter, Gläubiger und Investoren nach sich ziehen kann.
Korrektur: Suchtgift: Gesetz setzt auf "Therapie statt Strafe"
Im Suchtgiftbereich trägt die Vorlage dem Motto "Therapie statt Strafe" insoweit Rechnung, als der Kauf und Besitz von Kleinstmengen für den Eigengebrauch nicht mehr automatisch angezeigt, sondern nur der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitgeteilt wird, wie es in den erläuternden Bemerkungen heißt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Betroffene den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht. Die Möglichkeit für die Behörden, Ermittlungen des Sachverhalts einzuleiten, bleibt aber weiterhin bestehen. (Schluss) hof