Neu im Sozialausschuss
Geänderte Meldepflichten im Bereich der Sozialversicherung, Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat unter dem Titel "Meldepflicht-Änderungsgesetz" ein Gesetzespaket vorgelegt, das verschiedene Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung bringt (618 d.B.). Vorrangig geht es um jene Bestimmungen, die die Anmeldung von ArbeitnehmerInnen bei der Sozialversicherung und die Übermittlung von Lohndaten (Beitragsgrundlagen) an die Sozialversicherungsträger regeln. Außerdem ist vorgesehen, die tägliche Geringfügigkeitsgrenze ab dem Jahr 2017 abzuschaffen und die Verzugszinsen im Bereich des ASVG und der Gewerblichen Sozialversicherung zu halbieren. Das Sozialministerium rechnet damit, dass beide Maßnahmen zusammen jährliche Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von rund 44 Mio. € bewirken. Die gleichzeitig anfallenden Mehrausgaben für die Arbeitslosenversicherung werden auf 4,5 Mio. € im Jahr 2017 geschätzt.
Gemäß den neuen Bestimmungen ist ab 2017 eine erheblich vereinfachte Anmeldung von ArbeitnehmerInnen durch die Dienstgeber vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung vorgesehen. Die Lohndaten müssen nicht mehr innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden. Stattdessen werden die Unternehmen verpflichtet, die individuellen Beitragsgrundlagen sämtlicher Beschäftigter, unter Entfall der bisherigen Beitragsnachweisungen, in Hinkunft monatlich statt jährlich zu melden. Das Sozialministerium erwartet sich dadurch mehr Transparenz und weniger Bürokratie, weil mit der monatlichen Meldepflicht auch viele früher notwendige unterjährige Änderungsmeldungen entfallen und der oft zeitintensive Clearingbedarf zwischen Dienstgeber und Krankenversicherungsträgern deutlich geringer wird. Eine Berichtigung der gemeldeten Lohndaten ist innerhalb von sechs Monaten ohne nachteilige Rechtsfolgen möglich.
Von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind auch geringfügig Beschäftigte umfasst, für sie kann aber auch eine jährliche Beitragsentrichtung vereinbart werden.
Mit der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 31,17 € wird ein im Regierungsprogramm verankertes Vorhaben zur Vereinfachung der Lohnverrechnung umgesetzt, heißt es in den Erläuterungen. Ab 2017 wird demnach nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 405,98 €) gelten. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Einnahmen der Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, weil bisher voll versicherte tageweise Beschäftigungsverhältnisse wegfallen, sondern führt auch zu Mehrausgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung, da das Arbeitslosengeld bei einem tageweisen Zuverdienst von mehr als 31,17 € nicht mehr temporär gestrichen wird. Profitieren könnten von der Regelung auch FrühpensionistInnen, die neben ihrem Pensionsbezug ebenfalls nur geringfügig dazuverdienen dürfen.
Erheblich stärkere budgetäre Auswirkungen hat die geplante Senkung der Verzugszinsen für verspätete Beitragszahlungen im Bereich des ASVG und der Gewerblichen Sozialversicherung. Der Satz wird ab 2017 von 8 % auf 4 % (plus Basiszinssatz) halbiert, was laut Berechnungen des Sozialministeriums zu Einnahmenausfällen im Jahr 2017 von 42 Mio. € - davon 25,9 Mio. € im Bereich der Pensionsversicherung, 2,8 Mio. € im Bereich der Arbeitslosenversicherung und 13,3 Mio. € im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung, führen wird. Bis 2019 klettert dieser Wert auf fast 44 Mio. €. Überdies müssen neue Selbständige keinen Beitragszuschlag entrichten, wenn sie innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids der Gewerblichen Sozialversicherung den Eintritt in die Pflichtversicherung bekannt geben.
Aufgrund der Umstellung der Meldepflichten auf monatliche Beitragsgrundlagen ist auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu ändern, und zwar was die Berechnung des Arbeitslosengeldes betrifft. Mangels Bedarf aufgehoben werden die Bestimmungen über die Versicherung fallweise beschäftigter Personen und über die Versicherung "unständig" beschäftigter ArbeiterInnen in der Land- und Forstwirtschaft. (Schluss) gs