Vorlagen: Soziales
Regierung schlägt zahlreiche Detailänderungen im Sozialversicherungsrecht vor
Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat unter dem Titel Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVAG) einen Gesetzentwurf mit zahlreichen Detailänderungen im Bereich der Sozialversicherung vorgelegt (321 d.B.). Unter anderem ist vorgesehen, Eltern, die behinderte Kinder pflegen, pensionsrechtlich mit jenen Personen gleichzustellen, die nahe Angehörige betreuen. Zudem werden Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung künftig nicht mehr doppelt – sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag – berücksichtigt.
Zahlreiche Adaptierungen sind im Bereich des Rehabilitationsgeldes vorgesehen. So schlägt das Sozialministerium vor, die Auszahlungsmodalitäten für Rehabilitationsgeld umzustellen und dieses künftig jeweils am Monatsersten – statt alle 28 Kalendertage – anzuweisen. Zudem werden neue Bestimmungen über ein Ruhendstellen des Rehabilitationsgeldes bei wiederholten Verletzungen der Mitwirkungspflichten eingeführt, die Entziehungsbestimmungen adaptiert, die Regelungen für ein Zusammentreffen von Rehabilitationsgeld und Entgeltfortzahlung präzisiert, Klarstellungen im Bereich der Meldepflichten vorgenommen, der Bezug von Rehabilitations- und Umschulungsgeld beim Berufsschutz und beim Tätigkeitsschutz berücksichtigt und die Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit der Berechnung des erhöhten Krankengeldes harmonisiert. Die Pensionsversicherungsträger erhalten die Möglichkeit eines Regresses – derzeit sind die Krankenversicherungen nicht verpflichtet, im Wege von Rückforderungen eingenommene Beträge an die Pensionsversicherung weiterzuleiten.
Was die Pflege von behinderten Kindern betrifft, können Eltern künftig einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zu verlieren. Es muss lediglich eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson vorliegen. Zudem werden die Pflegejahre künftig besser bei der Pension berücksichtigt, die Beitragsgrundlage steigt von derzeit monatlich 1.105 € bis zum Jahr 2019 schrittweise auf 1.650 € an. Das entspricht der geltenden Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger. Wie bisher werden die Versicherungsbeiträge zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel vom Bund übernommen. Das Sozialministerium rechnet damit, dass rund 3.500 Mütter und Väter von dieser Maßnahme profitieren werden.
BSVG: Neue Kriterien für Beurteilung der hauptberuflichen Beschäftigung von Angehörigen
Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) werden neue gesetzliche Kriterien verankert, was die Beurteilung der Frage betrifft, inwieweit Kinder von HofinhaberInnen im Betrieb hauptberuflich beschäftigt und damit eigenständig versichert sind. Dabei wird ausdrücklich normiert, dass im Falle eines Schulbesuchs, einer Berufsausbildung oder eines Studiums eine hauptberufliche Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, außer das Kind absolviert im elterlichen Betrieb eine Lehre oder eine Praxis. Auch ein begünstigter Nachkauf derartiger Versicherungszeiten ist ab 2015 nicht mehr möglich, außer es wird nachgewiesen, dass während des seinerzeitigen Schulbesuchs bzw. Studiums eine persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs aufgrund außergewöhnlicher Umstände unerlässlich war.
Weiters wird der zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung berechtigte Personenkreis um die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitende Lebensgefährtin bzw. den mitarbeitenden Lebensgefährten erweitert. Mitarbeitende Schwiegereltern bleiben nach einer Hofübergabe pflichtversichert, auch wenn die Ehe, etwa durch Tod ihres Kindes, aufgelöst wird.
GSVG: Überbrückungsfonds wird bis Ende 2017 verlängert
Im Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) wird der Überbrückungsfonds, der in Härtefällen Zuschüsse zu Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen gewährt, bis Ende 2017 verlängert. Gemäß den Erläuterungen hat der Fonds noch genügend Mittel, ursprünglich hätte er mit Ablauf dieses Jahres auslaufen sollen. Schließlich werden im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) – neben weiteren Adaptierungen und Klarstellungen – die Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift ergänzt und eine Schutzbestimmung für BezieherInnen von Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen im Zusammenhang mit der Kontoerstgutschrift verankert. (Schluss) gs