Vorlagen: Verfassung
Bundesregierung legt Ausführungsgesetz zur "Gesetzesbeschwerde" vor
Wien (PK) – Die Bundesregierung hat dem Nationalrat einen Entwurf für das erforderliche Ausführungsgesetz zur so genannten "Gesetzesbeschwerde" vorgelegt. Einem Beschluss des Nationalrats vom Juni 2013 zufolge können sich Verfahrensparteien in Zivil- und Strafverfahren ab dem kommenden Jahr direkt an den Verfassungsgerichtshof wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Gerichtsurteil in erster Instanz auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzeswidrigen Verordnung erfolgte. Für die Umsetzung dieses Parteiantrags auf Normenkontrolle braucht es detaillierte Ausführungsbestimmungen im Verfassungsgerichtshofgesetz, in der Zivilprozessordnung, im Außerstreitgesetz und in der Strafprozessordnung (263 d.B.).
Voraussetzung für die Einbringung eines "Parteiantrags auf Normenkontrolle" beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist laut Gesetzentwurf die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Gesetzesbeschwerde ist direkt beim VfGH einzubringen, dieser muss beim Gericht eruieren, ob gegen das Urteil ordnungsgemäß berufen wurde. Neben natürlichen Personen sind etwa auch Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Haftungsbeteiligte gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und Medieninhaber antragslegitimiert. In Jugendstrafsachen kann auch der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Normenkontrolle einbringen.
Die für die Berufung zuständige Gerichtsinstanz soll bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden. Eine Entscheidungsfrist für den VfGH ist nicht vorgesehen. In Zivilprozessverfahren sind eingeleitete Normenprüfungen auch dem Prozessgegner zur Kenntnis zu bringen, das Rechtsmittelgericht ist an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden.
Um den Zweck bestimmter Verfahren nicht zu vereiteln, sind einzelne Ausnahmen von der Gesetzesbeschwerde vorgesehen. Das betrifft etwa Exekutions-, Besitzstörungs- und Beweissicherungsverfahren, Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen, Rückstellungen widerrechtlich verbrachter Kinder, Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Auslieferungsverfahren.
Neu ist darüber hinaus, dass künftig auch ein in erster Instanz zuständiges Gericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung beantragen kann, wenn es Bedenken hat. Insgesamt rechnet die Regierung durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen mit Mehrkosten von jährlich rund 500.000 €. (Schluss) gs