Parlamentskorrespondenz Nr. 509 vom 10.06.2013

Vorlagen: Finanzen

Attraktivere Zukunftsvorsorge

Wien (PK) – Änderungen im Einkommensteuergesetz und im Investmentfondsgesetz (2399 d.B.) sollen Produkte der Zukunftsvorsorge attraktiver machen. Versicherungen und betriebliche Vorsorgekassen werden verpflichtet, die Kunden beim Abschluss der Verträge besser über Kosten, Veranlagungspolitik und maßgebliche Rechnungsgrundlagen zu informieren. Neue Veranlagungsvorschriften berücksichtigen die geänderte Kapitalmarktsituation. An die Stelle der bisher vorgeschriebenen Mindestaktienquote tritt eine Bandbreitenregelung: 15% bis 60% für unter Fünfzigjährige und 5% bis 50% für über Fünfzigjährige. Der Anteil der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien wird von 100% auf 60% gesenkt und der Kreis der für Veranlagungen zugelassenen Börsen erweitert.

Europäische Regeln für Hedgefonds und alternative Investmentfonds 

Die Europäische Union und die 19 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G-20) haben im Frühling 2009 einen harmonisierten Regulierungs- und Kontrollrahmen für Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) in der Europäischen Union beschlossen. Der Umsetzung in Österreich dient ein "Alternative Investmentfonds Manager–Gesetz", zu dem die Regierung dem Nationalrat kürzlich einen Entwurf vorgelegt hat. Die Verwaltung von AIF soll jeweils einer juristischen Person obliegen, die von der Finanzmarktaufsicht (FMA) konzessioniert und permanent kontrolliert wird. Vorgeschrieben werden die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie ein ordnungsgemäßes Risiko- und Liquiditätsmanagement. Der Erwerb von Produkten wird auf Begeber beschränkt, die mindesten 5% der Papiere in ihren eigenen Büchern behalten. Das Gesetz soll Grundlagen für die Beaufsichtigung des systemischen Risikos schaffen sowie die persönliche und fachliche Eignung von Vorstand und Geschäftsführer eines AIF definieren. Es enthält Entlohnungsbestimmungen, Eigenkapitalanforderungen, umfassende Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber Aufsicht und Anlegern, regelt den Vertrieb über Grenzen hinweg sowie speziell für Kleinanleger und dehnt die Besteuerungsgrundlage aus. Das Gesetz soll am 22. Juli 2013 in Kraft treten, wobei die derzeit geltenden AIF-Genehmigungen bis Ende 2014 gültig bleiben. Die neuen Leitlinien und Standards soll die FMA per Verordnung durchsetzen. Ein Jahr nach Inkrafttreten sollen die neuen Anforderungen für Depotbank, Liquiditäts- und Risikomanagement sowie Eigenmittel evaluiert und eventuell angepasst werden (2401 d.B.).

Gemeinnützige Leistung statt Haft nun auch im Finanzstrafrecht

Eine Finanzstrafgesetz-Novelle soll die Effizienz des Strafvollzuges erhöhen, indem auch Verwaltungsbehörden die Möglichkeit erhalten, flüchtige oder Personen unbekannten Aufenthalts zur Fahndung auszuschreiben. Außerdem wird ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes umgesetzt, das die Erbringung gemeinnütziger Leistungen auch bei Ersatzfreiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für zulässig erklärt. Schließlich wird durch eine EU-Anpassung im Finanzstrafgesetz Vorkehrung für die Gewährung von Übersetzungshilfen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren getroffen (2405 d.B.).

Neue Aufgaben für die Buchhalter des Bundes

Änderungen im Buchhaltungsagenturgesetz (2409 d.B.) eröffnen der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) die Möglichkeit, Leistungen im Rechnungswesen nicht nur für die Bundesverwaltung zu erbringen, sondern auch außerhalb der Bundesverwaltung, bei ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes sowie für Länder, Städte und Gemeinden. Die Regierung erwartet sich davon eine bedeutende Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Transparenz in der öffentlichen Bundesverwaltung und argumentiert mit Synergieeffekten. Eine Evaluierung dieser Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der BHAG ist für 2018 vorgesehen. (Schluss) fru