Parlamentskorrespondenz Nr. 209 vom 19.03.2012

Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen von MandatarInnen

Bericht über das Jahr 2011 liegt vor

Wien (PK) – Der Vorsitzende der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten Kommission, Walter Strutzenberger, berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat über Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen von Abgeordneten und BundesrätInnen, die öffentlich Bedienstete sind.

Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

Kann eine öffentlich Bedienstete bzw. ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung ihres bzw. seines Mandates an ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat sie bzw. er Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm eine zumutbare gleichwertige - mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der von der bzw. dem Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr - Lehrerinnen und Lehrer für jedes Schuljahr - im Vorhinein festzulegen. Meldungen sind gemäß § 17 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 durch die Beamtin bzw. den Beamten im Dienstwege einzubringen.

Gemäß § 6a Unvereinbarkeitsgesetz ist für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte im Exekutivdienst (Wachebeamtinnen und -beamte) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamtinnen und Beamte im militärischen Dienst und Bedienstete im Finanz- und Bodenschätzungsdienst die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Dienstausübung zulässig ist.

Solchen Bediensteten ist gemäß § 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt die bzw. der Be-dienstete diesen ab, so ist sie bzw. er gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 unter Entfall der Be-züge außer Dienst zu stellen.

Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jeder Präsidentin bzw. jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachten Vertreterin bzw. Vertreter, zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidentin und dem Vizepräsidenten namhaft gemachten Vertreterinnen bzw. Vertretern, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Länder, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Gemeinden und einem Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat. Die fünf letztgenannten Mitglieder sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen im Falle der Ländervertreterinnen und Ländervertreter an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute, im Falle der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an einen Vorschlag der Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag der Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.

Mitglieder der Kommission

Aufgrund der Nominierungen der Präsidentin bzw. Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Bundesrates sowie des Bundespräsidenten gehören der Kommission in der XXIV. Gesetzgebungsperiode an:

Karl LAUSECKER, ehem. Bundesminister, Dr. Ludwig STEINER, ehem. Staatssekretär und ehem. Mitglied des Nationalrates, Dr. Helmut KRÜNES, ehem. Bundesminister, Dr. Martin STRIMITZER, ehem. Präsident des Bundesrates, Walter STRUTZENBERGER, ehem. Vizepräsident des Bundesrates, Dr. Josef RATZENBÖCK, ehem. Landeshauptmann, Rudolf EDLINGER, ehem. Bundesminister, Alfred STlNGL, ehem. Bürgermeister, Hermann KRÖLL, ehem. Bürgermeister, Prof. Dr. Günter SCHUBERT, ehem. Vizepräsident des OGH

Walter STRUTZENBERGER wurde in der Konstituierenden Sitzung der Kommission in der XXIV. Gesetzgebungsperiode am 29. Mai 2009 zum Vorsitzenden und Dr. Josef RATZENBÖCK zum Vorsitzenden-Stellvertreter der Kommission gewählt.

Aufgaben der Kommission

Nach Art. 59b Abs. 3 B-VG hat das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bedienstete bzw. Bediensteter ist, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat, und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.

Weiters gibt die Kommission gemäß Art. 59b Abs. 2 B-VG auf Antrag einer bzw. eines öffentlich Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag ihrer bzw. seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen der bzw. dem öffentlich Bediensteten und ihrer bzw. seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Richterin bzw. einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und der Präsidentin des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 B-VG ab.

Berichtspflicht

Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat betreffend die Mitglieder des Nationalrates einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

NATIONALRAT

Meldungen für das Jahr 2011 bzw. für das Schuljahr 2010/2011

Für das Kalenderjahr 2011 sowie das Schuljahr 2010/2011 langten Meldungen von 43 Mitgliedern des Nationalrates, die öffentlich Bedienstete sind, ein. Danach waren 22 Mitglieder des Nationalrates als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 95%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 91,71%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 90%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 86,36%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 80%, 5 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 75%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 70%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 60%, 7 Dienstfrei-stellungen im Ausmaß von 50%, 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 37,5% sowie 1 Kürzung der Dienstbezüge im Ausmaß von 25% gemeldet. *)

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59 b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Entwicklung der Anzahl der meldepflichtigen Mitglieder des Nationalrates

Anzahl der Mitglieder des NR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich Bedienstet waren:

1996: 60, 1997: 62, 1998: 61, 1999: 62, 2000: 55, 2001: 52, 2002: 48, 2003: 50, 2004: 47, 2005: 47, 2006: 45; XXII. GP: 50  

XXIII. GP: 2007: 53, 2008: 51, XXIII. GP:48   

XXIV. GP: 2009: 47, 2010:46 und 2011: 43

Für das Kalenderjahr 2011 bzw. für das Schuljahr 2010/2011 ist dem Bericht folgende Aufstellung zu entnehmen:

ABLINGER Sonja - 5% Arbeitsleistung, AUER Josef Mag. - Außerdienststellung, BECHER Ruth Mag. - Außerdienststellung, EINWALLNER Thomas - 62,5% Arbeitsleistung, FAZEKAS Hannes - Außerdienststellung, FRANZ Anna – Außerdienststellung, GERSTL Wolfgang - 50% Arbeitsleistung, GESSL-RANFTL Andrea – Außerdienststellung, GRÜNEWALD Kurt - 30% Arbeitsleistung bis 31.10.2011, Ruhestand ab 01.11.2011, HAGEN Christoph - 25% Arbeitsleistung, HAGENHOFER Marianne - 50% Arbeitsleistung bis 19.01.2011, HAMMER Michael Mag. - 50% Arbeitsleistung, HERBERT Werner - 25% Arbeitsleistung, HOFER Norbert Ing. – Außerdienststellung, HUAINIGG Franz-Joseph Dr. - 10% Arbeitsleistung bis 30.09.2011, Außerdienststellung ab 01.10.2011, KAIPEL Erwin Ing. - Außerdienststellung, KAPELLER Norbert Ing. - Außerdienststellung bis 18.03.2011, KARLSBÖCK Andreas Dr. – Außerdienststellung, KÖSSL Günter - 40%    Arbeitsleistung, KRÄUTER Günther Dr. – Außerdienststellung, KUNASEK Mario - 20% Arbeitsleistung, LAUSCH Christian - 25% Arbeitsleistung, LIST Kurt - 50% Arbeitsleistung, LOHFEYER Rosa Mag. – Außerdienststellung, LOPATKA Reinhold Dr. -   50% Arbeitsleistung, LUEGER Angela - 75 % Dienstbezüge, MAYER Elmar - 13,64 % Arbeitsleistung, MAYERHOFER Leopold - 25 % Arbeitsleistung, MOSER Gabriela Dr. - 8,29% Arbeitsleistung, MUTTONEN Christine – Außerdienststellung, NEUBAUER Werner – Außerdienststellung, OBERHAUSER Sabine Dr. - Außerdienststellung, PENDL Otto - Außerdienststellung bis 30.11.2011, Ruhestand ab 01.12.2011, PLASSNIK Ursula Dr.    - 50% Arbeitsleistung bis 29.08.2011, PLESSL Rudolf – Außerdienststellung, PREINER Erwin – Außerdienststellung, SCHICKHOFER Michael Mag. – Außerdienststellung, SINGER Johann – Außerdienststellung, STEIBL Ridi-Maria - 62,5% Arbeitsleistung bis 30.11.2011, VILIMSKY Harald - 25% Arbeitsleistung bis 28.02.2011, WALSER Harald Dr. – Außerdienststellung, WIDMANN Rainer Mag. - 50% Arbeitsleistung, WINDHOLZ Ernest – Außerdienststellung.

(Außerdienststellung: d.h. die Dienstbezüge werden eingestellt. Im Fall der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge im Ausmaß der Arbeitsleistung, max. jedoch im Ausmaß von 75%.

75% Dienstbezüge: Mehr als 75% Arbeitsleistung, jedoch gem. Art. 59a Abs. 2 B-VG nur 75% der Dienstbezüge).

Anmerkungen: Angeführte Mitglieder des Nationalrates müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums dem Nationalrat angehört haben.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.

BUNDESRAT

Für das Kalenderjahr 2011 sowie das Schuljahr 2010/2011 langten die Meldungen von 18 Bundesrätinnen und Bundesräten, die öffentlich Bedienstete sind, ein. Danach waren 6 Mitglieder des Bundesrates als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 88%, 2 Dienstfreistellung im Ausmaß von 50%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 40%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 28,57%, 5 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 25% und 2 Kürzungen der Dienstbezüge im Ausmaß von 25% gemeldet.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Entwicklung der Anzahl der meldepflichtigen Mitglieder des Bundesrates

Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren:

1996: 21, 1997: 21, 1998: 21, 1999: 25, 2000: 21, 2001: 21, 2002: 23, 2003: 24, 2004: 26, 2005: 28, 2006: 23, 2007: 23, 2008: 25, 2009: 24, 2010: 21, 2011: 18.

Meldungen für das Kalenderjahr 2011 bzw. für das Schuljahr 2010/2011:

ASTLEITNER Notburga - 75% Dienstbezüge, BEER Wolfgang - 75% Arbeitsleistung, BLATNIK Ana - 50% Arbeitsleistung, BRÜCKL Hermann - 60% Arbeitsleistung, EBNER Adelheid - 75% Dienstbezüge, ERTL Johann - 75% Arbeitsleistung, GRIMLING Elisabeth - 75% Arbeitsleistung, HAMMER Michael Mag. - 50% Arbeitsleistung bis 21.03.2011, JACHS Christian -Außerdienststellung, KAINZ Christoph – Außerdienststellung, KÖBERL Günther -71,43% Arbeitsleistung, MAYER Edgar – Außerdienststellung, NEUWIRTH Susanne Mag. - 75%, Arbeitsleistung, SCHWEIGKOFLER Johann – Außerdienststellung, STROHMAYER-DANGL Kurt - Außerdienststellung, TEMMEL Walter -12% Arbeitsleistung, ZANGERL Stefan – Außerdienststellung, ZWANZIGER Peter - 75% Arbeitsleistung bis 13.04.2011.

Anmerkungen: Angeführte Bundesrätinnen und Bundesräte müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums dem Bundesrat angehört haben. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst. (Schluss)