Justizausschuss hält Hearing zum Lobby-Gesetz ab
Wien (PK) – Mit einem Hearing nahm heute der Justizausschuss seine Beratungen über das Lobby-Gesetz wieder auf. Die Abgeordneten erhofften sich dabei von den Experten Antworten auf noch offene Fragen, die in der letzten Verhandlungsrunde am 22. November 2011 aufgetreten waren. Klärungsbedürftig schienen dem Ausschuss vor allem einzelne Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen hinsichtlich der vom Gesetz betroffenen Tätigkeiten und Personen.
Korinek warnt vor unbestimmten Gesetzesbegriffen
Karl Korinek stellte fest, der vorliegende Entwurf akzeptiere zwar die Unterschiede zwischen Selbstverwaltungskörpern und anderen Interessenvertretern, differenziere aber nicht ausreichend genug. Zweifel meldete er auch an der Sinnhaftigkeit der Regelung der Verhaltenspflichten für Interessensvertretungen als Bundeskompetenz an. In der Beschränkung der Formulierung der eigenen Interessen, so etwa bei NGOs, wiederum sah Korinek einen Widerspruch zum Petitionsrecht. Kritisch sprach er überdies von einer Vielzahl von unbestimmten Gesetzesbegriffen und bemängelte den Entwurf insbesondere hinsichtlich der Aufgabenbereiche von politischen Mandataren als äußerst unpräzise.
Kovar: PR-Firmen können mit Gesetz gut leben
Andreas Kovar schickte voraus, Beratungs- und PR-Firmen könnten mit dem Gesetz gut leben. Die Registrierung sei jedenfalls ein Fortschritt unter dem Gesichtspunkt der Transparenz, ermögliche sie doch nun, eine "Landkarte" der Player zu erstellen. Die von der Vorlage anvisierten Verhaltensregeln entsprechen nach Meinung Kovars internationalen Standards, "Soft Law" werde hier zu einem geschriebenen Gesetz entwickelt, sagte er. Einen Kardinalfehler des Gesetzes nannte Kovar allerdings die Differenzierung und Ungleichbehandlung, wobei er vor allem die Verpflichtung für Beratungsunternehmen zur Sichtbarmachung der Auftraggeber als diskriminierend und praxisfern kritisierte. Dies werde keinerlei Wirkung gegen Korruption entfalten und habe überdies auch keinen Informationswert, gab er zu bedenken.
Thierry gegen Differenzierung nach Organisationen und Personen
Feri Thierry sah die Einführung eines Registers als Beitrag zu mehr Transparenz und betonte, dies liege im Interesse all jener, die seriös Interessensvertretung betreiben. Die Differenzierung des Gesetzes wertete er allerdings ebenfalls als problematisch und argumentierte, das Gesetz sollte in erster Linie Tätigkeiten, nicht aber Organisationen und Personen betreffen. So sei es nicht nachvollziehbar, warum die Tätigkeit des einen schwerer wiegen solle als die Tätigkeit des anderen. Zur Steigerung der Akzeptanz des Gesetzes wären nach Meinung Thierrys überdies positive Anreize wie etwa eine Zutrittsberechtigung in Form eines eigenen Ausweises für Interessensvertreter wünschenswert.
Schellhorn für Gleichbehandlung aller Interessensvertreter
Sepp Schellhorn äußerte Bedenken hinsichtlich der Transparenz, sah die von der Regierungsvorlage vorgenommene Abgrenzung in einem kritischen Licht und forderte eine Gleichbehandlung aller Interessensverbände. Der vom Entwurf eingeschlagene Weg könne zu Rechtsunsicherheit führen, zumal der Text nicht klar definiere, wer nun Interessensvertreter und wer Lobbyist bzw. Dealmaker sei, warnte Schellhorn mit Nachdruck.
Sickinger gegen nicht öffentliches Register
Hubert Sickinger erkannte im Entwurf Fortschritte und konzedierte dem Justizministerium, sich einige Best-Practice Modelle im Bereich des berufsmäßigen Lobbyings zum Vorbild genommen zu haben. Er begrüßte insbesondere die gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung, zeigte sich aber irritiert über die Unterscheidung zwischen öffentlichem und nicht öffentlich zugänglichem Register. So sei es nicht einzusehen, warum professionelle Lobbyingunternehmen ihre Tätigkeiten nicht offenlegen müssen.
Utudijan fordert Ausnahmen für Anwaltsberuf
Armenak Utudjian kritisierte die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Rechtsberatung als zu ungenau und meinte grundsätzlich, es wäre überhaupt sinnvoller, sämtliche befugte Berufsausübung in diesem Bereich von den Ausnahmeregelungen zu erfassen. Die Registrierungspflicht für die Selbstverwaltungskörper wiederum bezeichnete er als überschießend und gab zu bedenken, diese Bestimmung fördere die Transparenz nicht, zumal die Selbstverwaltungskörper ohnehin schon Kontrollen unterlägen. Auch die Offenlegung der Kosten der Interessensvertretung sowie der mit Interessensvertretung befassten MitarbeiterInnen hielt Utudjian nicht für zielführend, da es seiner Meinung nach in der Praxis an konkreten diesbezüglichen Zuordnungen fehle.
Abgeordnete wollen noch nachschärfen
Nachschärfungsbedarf wurde in der Debatte auch seitens der Abgeordneten geortet. So vermisste etwa Abgeordneter Johann Maier (S) eine Differenzierung zwischen der Einflussnahme auf die Gesetzgebung und der Einflussnahme auf die Vollziehung. Offen war für ihn auch die Frage, ob nun Stellungnahmen organisierter Interessensgruppen im Begutachtungsprozess der Gesetzwerdung Lobbyingtätigkeiten darstellen.
Abgeordneter Albert Steinhauser (G) zweifelte an der Eignung des Gesetzes, mehr Transparenz zu erzeugen, und befürchtete ein Ausweichen der kommerziellen Lobbyisten in einen nicht kommerziellen Bereich.
Abgeordneter Christoph Hagen (B) sprach kritisch von einer Sonderstellung der Kammern durch Ausnahmeregelungen und meinte grundsätzlich, in der Praxis wären wohl nur 3% aller Lobbyingtätigkeiten von diesem Gesetz betroffen.
Abgeordneter Peter Fichtenbauer (F) warnte mit Nachdruck vor Einschränkungen des Anwaltsgeheimnisses und stellte kritisch zum Gesetz fest, dieses bringe bloß ein gewerberechtliches Regulativ für Lobbyisten, werde aber nicht zum Kampf gegen Korruption beitragen können.
Ausschussobmann Abgeordneter Heribert Donnerbauer (V) kündigte an, dass das Gesetz erst in der für 13. März geplanten Sitzung des Justizausschusses beschlossen werde.
Die Vorlage wurde daraufhin einstimmig vertagt. (Schluss)